| Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang. | |