AG Freiburg |
BGB §§ 145 ff. |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Durch das Herunterladen eines Dialers, der danach - vom Nutzer unbemerkt - automatisch Internetverbindungen über 0190-Nummern herstellt, kommen keine übereinstimmenden Willenserklärungen und damit kein wirksamer Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter zustande. 2. Eine Pflicht des Internetnutzers als Anschlussinhaber, seine Software vor dem Herunterladen von Dialern zu schützen bzw. regelmäßig dahingehend zu überprüfen, besteht nicht von vornherein. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Berufung ist vor dem LG Freiburg unter dem Aktenzeichen 3 S 312/02 anhängig. |
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[online seit: 23.09.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Freiburg, AG, Dialer - JurPC-Web-Dok. 0305/2002 |