AG Nidda |
UWG § 1; BGB § 1004 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Störer im Sinne des Wettbewerbsrechts ist jeder, der adäquat kausal an der Wettbewerbsverletzung mitwirkt. Diese Mitwirkung kann beim unverlangten Versenden von Werbefax-Schreiben an den geschäftlichen Fax-Anschluss eines Rechtsanwalts auch darin bestehen, dass 0190-Faxabrufnummern vermietet werden, denn nach der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht ist auch derjenige haftbar, der seinen Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen vornimmt. |
Tatbestand |
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und unterhält unter der Nummer ... einen Telefaxanschluß der seiner geschäftlichen Korrespondenz dient. | JurPC Web-Dok. 238/2002, Abs. 1 |
Am 02.07.2001 und am 04.07.2001 fand der Kläger verschiedene Werbefaxe in seinem Faxgerät vor, die für einen Fabrikverkauf, die Mithilfe bei der Suche nach einem Traumpartner, heiße Erotik im Internet und einen Heim- und Nebenverdienst unter verschiedenen Faxabrufnummern warben. Es handelte sich dabei um folgende Faxabrufnummern: 01908-..., 1908-... , 01908-... , 01908-... , 0190-... und 01908-... . Die Beklagte ist eine Gesellschaft für Servicenummern und vermietet diese Faxabrufnummern. | Abs. 2 |
Mit Schreiben vom 02.07.2001 übersandte der Kläger der Beklagten eine Abmahnung nebst strafbewehrten Unterlassungserklärungen, in der er die Beklagte aufforderte, es zu unterlassen dem Kläger Werbefaxe mit derartigen Inhalt zu übersenden. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sie habe die Werbefaxe nicht versandt. Am 06.07.2001 forderte der Kläger die Beklagte durch Abmahnung auf, es zu unterlassen, Dritten die Rufnummern zum Versenden von Werbefaxen zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte ebenfalls ab. | Abs. 3 |
Am 16.07.2001 fand der Kläger erneut ein Werbefax in seinem Faxgerät, welches wieder einen Heim- und Nebenverdienst unter einer der streitgegenständlichen Nummern bewarb. | Abs. 4 |
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als wettbewerbsrechtliche Störerin es zu unterlassen habe, daß die von ihr vermieteten Faxabrufnummern durch unverlangt zugesandte Werbefaxe beworben werden. | Abs. 5 |
Der Kläger beantragt:
| Abs. 6 |
Die Beklagte beantragt:
| Abs. 7 |
Die Beklagte behauptet, sie und ihre Mieter hätten mit der Versendung der Telefaxe nichts zu tun. DieBeklagte ist der Ansicht, sie habe keine rechtlichen Möglichkeiten die angeblich störenden Handlungen ihrer Mieter zu verhindern. | Abs. 8 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist zulässig und begründet. | Abs. 9 |
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 II Nr. 2 ZPO), denn die Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, ist so genau bezeichnet, daß sich die Beklagte erschöpfend verteidigen kann. Dabei ist die konkrete Handlung, welche die Beklagte unterlassen soll, hinreichend umschrieben. Aus dem Klageantrag ergibt sich eindeutig, daß die Beklagte es unterlassen soll, Dritten Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen, die dem Abruf von Waren- und Dienstleistungsangeboten dienen, welche mittels unverlangt zugesandter Werbefaxe beworben werden. Die Frage, wie die Beklagte der Handlung im einzelnen nachkommen kann, ist nicht der erforderliche Gegenstand eines solchen Klageantrags. | Abs. 10 |
Der Kläger hat ein Rechtschutzbedürfnis zur Erhebung der Klage. Dieses ergibt sich aus der Nichterfüllung des behaupteten Unterlassungsanspruchs, von dessen Bestehen bei der Prüfung des Interesses auszugehen ist. Daran ändert auch der von der Beklagten vorgetragene Umstand nichts, daß der Kläger die Möglichkeit hätte, gegen die Mieter der Faxabrufnummern direkt vorzugehen. Wenn dem Kläger ein materiellrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht, kann der Kläger sein Ziel, daß ihm objektiver Rechtsschutz gegen die Beklagte gewährt wird nicht durch eine Klage gegen die Mieter der Beklagten erreichen. Die Überlegung, daß das Handeln der Beklagten möglicherweise nur eine untergeordnete Bedeutung hat, gehört zum materiellen Recht, nämlich der Prüfung, ob die Beklagte als Störer anzusehen ist. | Abs. 11 |
Der Kläger kann die Beklagte gemäß § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB analog auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 13 II Nr. 1 UWG. | Abs. 12 |
Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB analog. Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH haftet derjenige in direkter Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zu Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 1990, 373 (374); BGH GRUR 1991, 540 (541); BGH GRUR 1991, 769 (770); BGH GRUR 1995, 167 (168); BGH GRUR 1997, 313 (315); BGH GRUR 1997, 909 (911). Unter Zugrundelegung dieses Ausgangspunktes ist die Beklagte passivlegitimierte Unterlassungsschuldnerin. | Abs. 13 |
Der Wettbewerbsverstoß eines Dritten ist gegeben. Die Beklagte hat an den wettbewerbswidrigen Handlungen ihrer Mieter mitgewirkt. Die Mieter haben durch die unverlangte Zusendung von Werbefaxen sittenwidrige Wettbewerbshandlungen vorgenommen. Unverlangte Telefaxwerbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich sittenwidrig. Als Begründung dient hier, daß schon im Hinblick auf das Interesse der Anschlußinhaber, den Anschluß für ihre Geschäftszwecke zu nutzen und von unerbetener Nutzung freizuhalten, sowie im Hinblick auf die drohende unzumutbare Belästigung bei Freigabe der unverlangten Telefaxwerbung, diese als grundsätzlich wettbewerbswidrig anzusehen. Soweit die Beklagte vorträgt ihre Mieter hätten bestritten mit den Werbefaxen irgendetwas zu tun zu haben und ein Dritter würde wohl Unfug mit dem Faxgerät des Klägers treiben, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Gericht es als erwiesen ansieht, daß die Werbefaxe von den Mietern der Beklagten selbst stammen. Ob sie diese nun versandt haben oder durch eine Drittfirma haben versenden lassen ist unbeachtlich. Vielmehr spricht aufgrund der Tatsache, daß die Kunden der Beklagten Mieter solcher 0190-Faxabrufnummern sind, eine Vermutung dafür, daß diese Mieter auch die gemieteten Faxabrufnummern mittels Werbefaxe bewerben. Dieser Erfahrungssatz ergibt sich hier aus den Inhalten der Werbefaxe ("Heiße Erotik im Internet", "Wir helfen Ihnen bei der Suche Ihres Traumpartners", "Heim- und Nebenverdienst"). Solche Werbefaxe dienen lediglich dazu, die Empfänger "neugierig" zu machen, um sie so zum Anwählen der entsprechenden Nummern zu bewegen. Diese Art von Werbefaxen werden massenhaft versandt, um so möglichst viele Interessierte zu erreichen, die dann für 3,63 DM ein Fax abrufen. Der Zusammenhang zwischen den 0190-Nummern und den Faxschreiben ist so evident, daß hier nach der Lebenserfahrung die Vermutung dafür spricht, daß die Faxe auch von den Mietern der Beklagten versandt wurden oder von diesen in Auftrag gegeben wurden. | Abs. 14 |
Auch konnten die Versender nicht von einer Zulässigkeit der Werbung aufgrund eines ausdrücklichen oder zu vermutenden Einverständnis des Klägers ausgehen. Zulässig ist Telefaxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden bei ausdrücklichen konkludenten vorherigen Einverständnis, sowie bei einem aufgrund konkreter Umstände vom Absender zu vermutenden Einverständnis. Die Versender der Werbefaxe konnten nicht aufgrund des Geschäftsbetriebes des Klägers sein Einverständnis vermuten, denn die Faxe weisen keinen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt auf. | Abs. 15 |
An dem vorliegenden Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG ihrer Mieter hat die Beklagte willentlich und adäquat kausal mitgewirkt, indem sie es trotz bestehender rechtlicher Möglichkeiten unterließ, den Verstoß zu verhindern. Die Mitwirkung liegt hier in der Förderung und Ausnutzung der wettbewerbswidrig handelnden Mieter. Die vermieteten Faxabrufnummern der Beklagten bilden den Anlaß der Versendung der Werbefaxe und sind deren zwingende Voraussetzung. Ohne Faxabrufnummern gäbe es die Werbefaxe nicht. Die Vermietung der Faxabrufnummern ist adäquat kausal für die Versendung der Werbefaxe. Die Beklagte mußte damit rechnen, daß die Mieter der streitgegenständlichen Nummern diese bewerben, denn insoweit handelt es sich um eine Vorgehensweise, die sich in den letzten Jahren etabliert hat. Nach der zum Wettbewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 1987, 115; OLG Hamm GRUR 1992, 126; OLG München MDR 1994, 1106; OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494; BGH WRP 1999, 1048) kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefaxanschluß einem Dritten überläßt, der dann seinerseits von diesem Anschluß aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. Ihren Grund findet diese Handlung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solchem. Voraussetzung der Haftung ist ein von dem Anschluß ausgehender oder unter seiner Benutzung begangener Rechtsverstoß. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, daß er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war. Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich hier aus dem Umstand, daß der Wettbewerbsverstoß unter Benutzung ihrer Anschlüsse begangen wurde, denn die Faxabrufnummern sind in den Werbefaxschreiben genannt und bilden den Anlaß der Versendung dieser Schreiben. Telefaxwerbung und gebührenpflichtige 0190-Faxabrufnummern sind hier derart miteinander verknüpft, daß die Verantwortlichkeit der Beklagten für die vermieteten Nummern, sich auch gerade aus diesem besonderen Zusammenhang ergibt. | Abs. 16 |
Die Beklagte hatte auch die Möglichkeit gegen den Wettbewerbsverstoß einzuschreiten. Von dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Mieter hat die Beklagte durch die Abmahnung Kenntnis erlangt, darauf aber nicht reagiert. An der Zusendung der Werbefaxe ist die Beklagte zwar nicht unmittelbar beteiligt. Sie unterbindet sie aber auch nicht, obwohl sie dies auf Grund ihrer mietvertraglichen Befugnisse ohne weiteres könnte. Die Beklagte duldet hier das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Mieter, was das von dem Kläger mit dem Klageantrag bekämpfte Verhalten der Beklagten ebenfalls wettbewerbswidrig erscheinen lässt. Es ist mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren, daß es die Beklagte infolge ihres Untätigbleibens, ihren Mietern ermöglicht, sittenwidrige Telefaxwerbung zu betreiben und so zu einer erheblichen wettbewerbswidrigen Belästigung der beworbene Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs beizutragen und so die Mieten mitzufinanzieren, die der Beklagten aus den Mietverträgen zufließen. Im übrigen ist es Sache der Beklagten ihre Rechtsbeziehungen so zu gestalten, daß sie durch diese nicht gezwungen ist, sich an wettbewerbswidrigen Handlungen zu beteiligen. Der Beklagten ist es daher zuzumuten, bei Kenntnis von Wettbewerbsverstößen ihrer Mieter, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, gegen diese Verhaltensweisen vorzugehen. Im übrigen dürfte dies im Hinblick auf die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes auch im Interesse der Beklagten liegen. | Abs. 17 |
Der von der Beklagten im Zusammenwirken mit den Mietern begangene Wettbewerbsverstoß ist auch geeignet den Wettbewerb auf dem freien Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ist für unzulässige Telefaxwerbung anerkannt. Denn die Werbung mittels Telefaxschreiben führt zu einer erheblichen wettbewerbswidrigen Belästigung der beworbenen Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs und begründet die Gefahr, daß andere Unternehmen die Werbemethode übernehmen, um im Wettbewerb nicht benachteiligt zu sein (BGH NJW 1996, 661). | Abs. 18 |
Auch hier liegt die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor, welche sich aus den bereits begangenen Wettbewerbsverstößen ergibt. In den Fällen eines bereits begangenen Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet. Grundsätzlich kommt der Wegfall der Wiederholungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird (BGH GRUR 1990, 617 (624). Aus der unbedingten und unwiderruflichen Erklärung muß sich der ernstliche Wille des Verletzers ergeben, den Wettbewerbsverstoß nicht fortzusetzen. Ein solcher Wille der Beklagten ist hier nicht erkennbar. Zum einen hat sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, zum anderen setzt sie die Mitwirkung am wettbewerbswidrigen Verhalten fort, was sich daraus ergibt, daß der Kläger weiterhin Werbefaxe für die Faxabrufnummern der Beklagten erhält. | Abs. 19 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 238/2002, Abs. 20 |
Anmerkung der Redaktion: Bitte beachten Sie zum Themenkomplex dieser Entscheidung auch das Urteil des LG Gießen vom 26.04.2002 - 3 O 22/02 - = JurPC Web-Dok. 243/2002 sowie die Anmerkung von Ralf Winter, JurPC Web-Dok. 254/2002. |
[online seit: 14.10.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Nidda, AG, Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0238/2002 |