LG Frankfurt a.M. |
UWG § 1; BGB § 312 c; EGBGB Art. 240; BGB-InfoV § 1 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Unaufgeforderte Telefax-Werbung unter Gewerbetreibenden ist schon im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung durch Betreiben des Gerätes, Strom, Toner, Wartung, Ausdruck des Papiers und Blockierung des Gerätes beim Eingehen des Schreibens grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn kein Einverständnis vorliegt und das Einverständnis im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung auch nicht vermutet werden kann. 2. Mit Versendung der Faxschreiben verstößt der Absender zugleich gegen § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV, wenn das Schreiben die für den Abschluss eines Fernabsatzvertrages erforderlichen Pflichtangaben nicht enthält. |
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[online seit: 10.06.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, Fax-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0158/2002 |