LG Köln |
UrhG §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87a, 87b Abs. 1 Satz 2 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1.Ein im Internet nach systematischen
Ordnungsprinzipien (Tätigkeitsbereich, Art der Tätigkeit und Region)
zusammengestelltes Angebot von Stellenanzeigen stellt eine Datenbank i.S.d. §
87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, wenn die Angebote einzeln elektronisch zugänglich
sind und die Erstellung der Datenbank wesentliche Investitionen voraussetzte.
2.Das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der in der Datenbank enthaltenen Stellenangebote wird verletzt, wenn ein Konkurrenzunternehmen unter Umgehung der im Internet vorgegebenen Struktur des Anbieters, insbesondere auch unter Umgehung der auf davor liegenden Seiten geschalteten Werbe-Banner, sich das fremde Angebot von Stellenanzeigen durch Links auf die darunter liegenden relevanten Inhalte (Stellenangebote) im Wege sog. "Deep Links", d.h. unter Umgehung der vorgegebenen Navigation, zu eigen macht. |
Tatbestand |
Die Verfügungsklägerin betreibt unter der Internet-Adresse "www. ... .de" einen elektronischen Stellenmarkt. Das von ihr vorgehaltene Angebot an Arbeitsplätzen, das laufend aktualisiert wird, ist mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand zusammengestellt worden. | JurPC Web-Dok. 138/2001, Abs. 1 |
Personen, die eine Arbeitsstelle suchen, gelangen, wenn sie die Internetadresse der Verfügungsklägerin anwählen, zunächst auf deren Homepage. Auf dieser Homepage befinden sich regelmäßig sogenannte Werbe-Banner von Drittunternehmen. Danach werden die einen Arbeitsplatz suchenden Personen (im folgenden: Nutzer) auf die nächste ebenfalls regelmäßig mit Werbe-Banner versehene Seite des Internetangebots der Verfügungsklägerin geleitet, auf der die Gesamtzahl der registrierten Arbeitsstellen und die Funktionsbereiche, nach denen sie geordnet sind, angegeben werden. Über die Anwahl eines dieser Funktionsbereiche gelangt der Nutzer sodann auf die folgende Seite, auf der der betreffende Unterbereich weiter untergliedert ist und zudem eine Eingrenzung nach Postleitzahlregionen vorgenommen werden kann. Anschließend gelangt der Nutzer durch Anklicken des betreffenden Unterbereichs eines Funktionsbereichs zu konkreten Stellenangeboten, die fortlaufend nach fallender Aktualität durchnumeriert sind und den Namen des die Arbeitsstelle anbietenden Unternehmens, die Bezeichnung der Tätigkeit, die Art des Arbeitsvertrages und den Einsatzort angeben. Klickt der Nutzer den betreffenden Anzeigentitel an, so erscheint dann eine weitere Information enthaltene konkrete Stellenanzeige. | Abs. 2 |
Die Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls im Internet einen Stellenmarkt. Die von ihr angebotenen Arbeitsplätze werden zumindest teilweise nicht von ihr selbst akquiriert, sondern bestehen aus den Stellenangeboten anderer Stellenmarktbetreiber, darunter auch der Verfügungsklägerin. Dabei geht die Verfügungsbeklagte in der Weise vor, daß sie in mehreren Kategorien von Branchen Angebot an Arbeitsstellen benennt. Bei Anwahl einer dieser Kategorien und ggfls. der Angabe der Region werden dem Nutzer dann in alphabetischer Reihenfolge angebotene Arbeitsstellen präsentiert, dabei wird sowohl der Inserent als auch - soweit vorhanden - als Quelle der Stellenmarktanbieter genannt, von dem die Verfügungsbeklagte das betreffende Arbeitsplatzangebot übernommen hat. Bei der Anwahl eines dieser Stellenangebote gelangt der Nutzer zu dem konkreten Inserat, dabei ergibt sich aus der mitgeteilten Internetadresse, ob das Angebot von einem anderen Stellenmarktanbieter kommt und ggfls. von welchem. | Abs. 3 |
Mit in englischer Sprache verfaßtem Schreiben vom 15.11.2000 wurde die Verfügungsbeklagte von britischen Rechtsanwälten erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.11.2000 bat die Verfügungsbeklagte um weitere Informationen. Daraufhin wandte sich die Verfügungsklägerin durch ihre jetzige Prozeßbevollmächtigten an die Verfügungsbeklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 28.11.2000 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, wegen des Inhalts wird auf die Anlage A 11 zur Antragsschrift Bezug genommen. Eine solche Unterlassungserklärung wurde von der Verfügungsbeklagten nicht abgegeben. | Abs. 4 |
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe erstmals am 26.10.2000 erfahren, daß unter der Internetadresse der Verfügungsbeklagten eine Stellensuchmaschine eingestellt sei, die ihre Angebote durch Einstellen von Anzeigen aus anderen Job-Börsen erweitere. Der genaue Umfang sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Noch ohne genaue Kenntnisse sei die erste Abmahnung vom 15.11.2000 erfolgt, am 24.11.2000 habe sie dann erstmals einen kompletten Satz aller Angebote der Verfügungsbeklagten abgerufen und das volle Ausmaß der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten erkennen können. | Abs. 5 |
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, bei ihrer Sammlung von Stellenangeboten handelt es sich um eine Datenbank im Rechtssinne. Hierzu behauptet sie, daß 40 Mitarbeiter ihrer Vertriebsorganisation mit der Akquise von Anzeigen befaßt sei, weitere 36 Mitarbeiter seien mit der Datenpflege beschäftigt. Die Verfügungsklägerin ist weiter der Ansicht, ihre Ausschließlichkeitsrechte seien durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten verletzt, da diese mit der Durchsuchung ihrer Datenbank wesentliche Teile der Datenbank vervielfältige und verbreite. Die Vervielfältigung sei für sie unzumutbar. Dadurch, daß die Nutzer, die das Angebot der Verfügungsbeklagten in Anspruch nehmen, unter Umgehung der Homepage der Verfügungsklägerin zu von ihr akquirierten Stellenangeboten gelangen, werde ihr komplettes Geschäftskonzept ausgehebelt, das nicht nur auf der Stellendatenbank als solche sondern auf mehreren ineinandergreifenden Angeboten rund um den Arbeitsmarkt beruhe. Zudem werde dadurch auch Stellensuchenden ein Teil der ihnen sonst zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten vorenthalten. Die Verletzung der Rechte der Verfügungsklägerin ergebe sich auch dadurch, daß ihre Werbe-Banner, die nicht nur von solchen Unternehmen stammen, die auch Stellen anbieten, teilweise nicht mehr zur Kenntnis genommen werden. | Abs. 6 |
Soweit die Verfügungsklägerin gegen andere Stellenanbieter, die ebenfalls auf die Job-Datenbank der Verfügungsklägerin zugreifen, nicht vorgegangen sei, beruhe dies entweder darauf, daß mit diesen Unternehmen Kooperationsvereinbarungen bestehen oder betreffende Anbieter von der Verfügungsklägerin nicht als Bedrohung angesehen werden. | Abs. 7 |
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter dem 21. 12. 2000 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in ihr Internet-Angebot das Online-Stellenanzeige-Angebot der Verfügungsklägerin ganz oder teilweise zu übernehmen, übernehmen zu lassen, und/oder wiederzugeben, anzubieten, zu verbreiten und/oder anbieten oder verbreiten zu lassen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2001, bei Gericht eingegangen am 11.01.2001 Widerspruch eingelegt. | Abs. 8 |
Die Verfügungsklägerin beantragt,
| Abs. 9 |
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
| Abs. 10 |
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe jedenfalls schon ab dem 10.10.2000 vollständig die Kenntnis von den Tatumständen gehabt, die sie zur Grundlage ihres Anspruches gemacht habe. Die britischen Anwälte, von denen das gegen die Verfügungsbeklagte gerichtete Abmahnschreiben vom 15.11.2000 stamme, hätten an diesem Tag auch europaweit Abmahnungen für die Unternehmensgruppe, zu der die Verfügungsklägerin gehöre, wegen behaupteter Verletzung von Rechten versandt. Aus einigen an ausländische Unternehmen versandten Abmahnschreiben gehe hervor, daß zumindest in der Konzernzentrale bereits deutlich vor dem 10.10.2000 Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung vorhanden gewesen sei. | Abs. 11 |
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, bei dem von der Verfügungsklägerin erstellten Stellenangebot handele es sich nicht um eine Datenbank im Sinne des Gesetzes, insbesondere deswegen, weil die von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Investitionen nicht in die Datenbank investiert worden seien, sondern der Informationsbeschaffung am Markt dienen. Es liege auch keine Verletzung etwaiger Schutzrechte der Verfügungsklägerin vor, weil weder wesentliche Teile des Angebotes erfaßt würden noch es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe handele, da es hierzu nicht schon durch das Angebot der Verfügungsbeklagten, sondern erst durch den Aufruf seitens der Nutzer komme. Es sei von einer stillschweigenden Gestattung durch die Verfügungsklägerin auszugehen, da jeder im Internet tätige Anbieter mit dem Einstellen seines Angebots ins Internet mit Verweisen Dritter rechnen müsse, mit denen er grundsätzlich auch einverstanden sei. Im Falle der Verfügungsklägerin ergebe sich dies auch daraus, daß sie entsprechende Vorgehensweise anderer Unternehmen wie etwa der ... zulasse. | Abs. 12 |
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin finanziere sich hauptsächlich über Anzeigenverträge und nicht über ihre sogenannten Werbe-Banner. Dies lasse sich auch schon aus den Tarifen der Verfügungsklägerin entnehmen, wonach allein nach der Dauer der Einstellung der Werbe-Banner abgerechnet werde. Es sei der Verfügungsklägerin auch ohne weiteres möglich, die Umgehung ihrer Homepage durch die Wahrnehmung entsprechender technischen Möglichkeiten zu verhindern. | Abs. 13 |
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, daß ein berechtigtes Interesse der Verfügungsklägerin an der Untersagung der Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten nicht bestehe, da diese niemanden hindere, die Homepage der Verfügungsklägerin anzuklicken und das Angebot der Verfügungsbeklagten lediglich dazu diene, das Angebot der Verfügungsklägerin auf einer anderen Plattform zusätzlich zugänglich zu machen. | Abs. 14 |
Es ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme gem. dem Beschluß am 07.02.2001. | Abs. 15 |
Entscheidungsgründe |
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.12.2000 zu bestätigen. | Abs. 16 |
Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Bei dem von der Verfügungsklägerin zusammengestellten Angebot von Stellenanzeigen handelt es sich um eine nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel und auf anderer Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentlichen Investition erfordert. | Abs. 17 |
Bei der Sammlung von Stellenanzeigen der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Datenbank nach § 87 a UrhG, denn die einzelnen unabhängig voneinander bestehenden Angebote sind nach systematischen Ordnungsprinzipien, nämlich Tätigkeitsbereich, Art der Tätigkeit und Region zusammengestellt und sind einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich. | Abs. 18 |
Auch die Voraussetzung der wesentlichen Investitionen ist vorliegend gegeben, denn die Verfügungsklägerin hat nachvollziehbar dargelegt, ohne daß die Verfügungsbeklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre, daß die Erstellung, die Pflege und insbesondere die Aktualisierung der Stellenangebote eine Investition von erheblichem personellem und finanziellem Umfang darstellt. Angesichts der Vielzahl der von der Verfügungsklägerin bereit gehaltenen Arbeitsplatzangebote erfordert schon deren Zusammenstellung einen hohen Aufwand. Nicht minder hoch zu veranschlagen sind die für die laufenden Aktualisierung des von der Verfügungsklägerin bereit gehaltenen Angebots erforderlichen Investitionen, da, wie für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar ist, gerade in dem Bereich, in dem die Verfügungsklägerin tätig ist, höchstmögliche Aktualität von besonderer Bedeutung ist. Die Verfügungsbeklagte kann nicht damit gehört werden, bei diesen Kosten handele es sich nicht um Investitionen in die Datenbank selbst sondern um solche für die Informationsbeschaffung am Markt, denn den Schutzzweck des § 87 a UrhG entsprechend sind sämtliche wirtschaftlichen Aufwendungen als wesentlich zu berücksichtigen, die für den Aufbau, für die Darstellung oder die auswählende aktualisierende Überprüfung einer Datenbank als der Gesamtheit der zusammengestellten, geordneten und einzeln zugänglichen Informationen erbracht werden. Hierzu zählen neben den Kosten für die Beschaffung des Datenbankinhalts auch die Kosten für die Datengewinnung, wenn diese, wie hier, mit der sammelnden, sichtenden und ordnenden Tätigkeit bei der Erstellung der Datenbank zusammenfällt. | Abs. 19 |
Das danach der Verfügungsklägerin zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ihres Stellenangebotes hat die Verfügungsbeklagte nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 URHG verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht, ohne den Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin einzuschlagen, Zugriff auf konkrete von der Verfügungsklägerin bereit gestellte Stellenangebote zu nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der Verfügungsklägerin. Dem steht nicht entgegen, daß die konkrete Inanspruchnahme dieses Stellenangebots nicht allein durch die Verfügungsbeklagte erfolgt sondern erst nach einem entsprechenden Aufruf der Seiten durch den jeweiligen Nutzer, denn für § 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein weiter Verbreitungsbegriff, der sowohl das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen mit einschließt. Ein Inverkehrbringen ist aber bereits bei jeder Handlung gegeben, durch die Datenbankstücke aus der internen Betriebsphäre der Öffentlichkeit zugeführt wird. Dies ist hier der Fall, da die Verfügungsbeklagte den über ihre Internetadresse vorgehenden Nutzern aus der Datenbank der Verfügungsklägerin stammende Stellenangebote zugänglich macht. | Abs. 20 |
Da die Verfügungsbeklagte die Stellenangebote aus der Datenbank der Verfügungsklägerin laufend in ihr eigenes Angebot einstellt, liegt auch eine wiederholte und systematische Vervielfältigung i.S.v. 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor. | Abs. 21 |
Diese Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt die berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin auch unzumutbar, denn den Investitionen der Verfügungsklägerin wird hierdurch ein wesentlicher Schaden zugefügt. Unerheblich ist insoweit, daß dem Nutzer nicht verborgen bleibt, daß es sich bei dem Angebot um ein solches der Verfügungsklägerin handelt und ein vollständiger Wechsel zu deren Website vorliegt, denn unabhängig hiervon wird durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten das Geschäftskonzept der Verfügungsklägerin zumindest teilweise unterlaufen. Wie sich aus den von der Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Preislisten der Verfügungsklägerin ergibt, finanziert diese ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise durch die Schaltung der sogenannten Werbe-Banner auf ihren Websites. Wenn der Nutzer, statt über die Homepage der Verfügungsklägerin vorzugehen, über die Verfügungsbeklagte auf die von der Verfügungsklägerin bereit gestellten Stellenangebote Zugriff nimmt, wird er an der Homepage der Verfügungsklägerin und darauf befindlichen Werbe-Bannern vorbeigelenkt, diese erreichen nur noch eine geringere Zahl von Adressaten und verlieren damit an Wert. Wenn dies, wovon auszugehen ist, den die Werbe-Banner schaltenden Kunden der Verfügungsklägerin bekannt wird, liegt es auf der Hand, daß diese nicht mehr bereit sein werden, für die Schaltung ihrer Werbe-Banner, sofern sie an diesen überhaupt noch Interesse haben, nach demselben Tarif ein Entgelt zu zahlen, wie dies der Fall ist, wenn sämtliche Nutzer, die auf die von der Verfügungsklägerin offerierten Stellenangebote Zugriff nehmen wollen, den Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin gehen müssen und dabei auch von den dort befindlichen Werbe-Bannern erfaßt werden. Auch wenn, worauf die Verfügungsbeklagte hinweist, die Preise für diese Werbe-Banner von der Verfügungsklägerin nicht nach der Häufigkeit des Anklickens sondern nach der Dauer der Schaltung berechnet werden, muß deshalb dennoch davon ausgegangen werden, daß die Werbe-Banner auf der Homepage der Verfügungsklägerin aufgrund der Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten einen erheblichen Wertverlust erleiden werden und wenn überhaupt nur noch zu geringeren Preisen für die Verfügungsklägerin zu vermarkten sind. | Abs. 22 |
Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß es den Nutzern unbenommen bleibt, weiterhin den Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin zu gehen, da die naheliegende Gefahr besteht, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer dies nicht tut, sondern versucht, über die Verfügungsbeklagte auf die Stellenangebote zuzugreifen. | Abs. 23 |
Unerheblich ist auch, ob, wie die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin technisch die Möglichkeit hätte, zu verhindern, daß Nutzer unter Umgehung ihrer Homepage zu ihren Stellenangeboten gelangen können, denn der Umstand, daß ein Datenbankhersteller eine Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen seiner Datenbank mittels zusätzlichen Aufwand unterbinden könnte, kann für die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, eine solche Vervielfältigung vorzunehmen, nicht angeführt werden, da ansonsten die Verfügungsbeklagte es in der Hand hätte, durch eine unberechtigte Nutzung von unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verfügungsklägerin diese zur Tätigung weiterer Investitionen zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist aber mit dem Schutzzweck der §§ 87 a und 87 b UrhG unvereinbar. | Abs. 24 |
Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht einwenden, es sei von einer stillschweigenden Zustimmung der Verfügungsklägerin zu ihrer Vorgehensweise auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muß und deshalb hiermit auch grundsätzlich einverstanden ist, denn jedenfalls kann dies dann keine Geltung beanspruchen, wenn, wie hier, das Geschäftskonzept des Einstellers der Websites dadurch zumindest teilweise beeinträchtigt wird, daß aufgrund der Umgehung seiner Homepage die dort befindlichen und für seine wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen Werbe-Banner entwertet werden. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, daß auch noch andere Internetanbieter wie die Verfügungsbeklagte vorgehen und unter Umgehung der Homepage der Verfügungsklägerin die Nutzer direkt zu den von ihr offerierten Stellenangeboten leiten, denn wie die Verfügungsklägerin unwidersprochen vorträgt, beruht dies darauf, daß mit diesen anderen Anbietern entweder Kooperationsverträge bestehen oder sie wirtschaftlich nicht als Bedrohung der Verfügungsklägerin empfunden werden. Beides trifft auf die Verfügungsbeklagte aber nicht zu, da weder eine vertragliche Vereinbarung mit der Verfügungsklägerin besteht noch aufgrund des Umfangs ihrer Aktivitäten angenommen werden kann, daß die Verfügungsklägerin den Aktivitäten der Verfügungsbeklagten gleichgültig gegenüber steht. | Abs. 25 |
Der nach § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit muß sich die Verfügungsklägerin nicht auf den ordentlichen Klageweg verweisen lassen sondern hat sie ein berechtigtes Interesse daran, die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten wegen einstweiligen Verfügung (sic!) vorab verbieten zu lassen. Die Dringlichkeit entfällt auch nicht dadurch, daß die Verfügungsklägerin vom Bekanntwerden der Aktivität der Verfügungsbeklagten an zuviel Zeit hat verstreichen lassen, bevor sie gegen sie vorgegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob ausländischen Schwestergesellschaften und der Konzernzentrale der Verfügungsklägerin schon seit dem 10.10.2000 die Umstände bekannt waren, aufgrund derer sie gegen die Schwestergesellschaften der Verfügungsbeklagten vorgegangen sind, denn maßgeblich ist allein, inwieweit die Verfügungsklägerin selbst von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten konkrete Kenntnis hatte. Auch wenn beide Parteien europaweit vertreten sind und in mehreren Staaten Europas ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, handelt es sich doch um rechtlich selbstständige Körperschaften, die sich die Kenntnis anderer Konzerngesellschaften nicht zurechnen lassen müssen. Daß aber die Verfügungsklägerin selbst entgegen ihres Vortrags schon vor dem 26.10.2000 erste Hinweise von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten hatte und daß es ihr vor dem 24.11.2000 gelungen ist, einen kompletten Satz der Angebote der Verfügungsbeklagten abzurufen und damit das konkrete Ausmaß von deren Tätigkeit zu erkennen, hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert dargetan. | Abs. 26 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. | Abs. 27 |
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der einstweiligen Verfügung, ohne daß dies ausdrücklich ausgesprochen werden muß. | Abs. 28 |
Streitwert: DM 75.000,00
| JurPC Web-Dok. 138/2001, Abs. 29 |
Anm. der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
[online seit: 06.08.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Köln, LG, Zulässigkeit von "Deep Links" - JurPC-Web-Dok. 0138/2001 |