JurPC Web-Dok. 57/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116472

LG Hamburg
Urteil vom 13.01.1999

315 O 478/98

"welt-online.de"

JurPC Web-Dok. 57/2001, Abs. 1 - 13


MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5; 5 Abs. 2, Abs. 3; 15 Abs. 3; 23; UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

Durch die Benutzung der Domain "welt-online.de" wird die Wertschätzung der bekannten Marke "Die Welt" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, was jedenfalls einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes begründet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagen, die Nutzung der Internet-Domain "welt-online.de" zu unterlassen.JurPC Web-Dok.
57/2001, Abs. 1
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" mit einem Bekanntheitsgrad von 74% (Anl. K9) heraus. Die Beklagte hat sich annähernd 2.000 Internet-Domains reservieren lassen, u.a. auch die Internet-Adresse "welt-online.de".Abs. 2
Die Klägerin meint,
es beständen Unterlassungsansprüche aus MarkenR und UWG. Sie, die Klägerin habe Titelschutz und im übrigen angesichts des Bekanntheitsgrades auch Markenschutz nach § 4 Ziff. 2 MarkenG. Insoweit könne sie Unterlassung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG verlangen, zumal Branchennähe vorliege. Zum einen betätigten sich beide im Internet, zum anderen wendeten sich beide an Werbekunden, da auch die Beklagte unter den jeweiligen Internet-Adressen Werbung verkaufe. Im übrigen läge auch eine Identitätsverletzung vor, da die Vorsilbe "Die" nicht wahrgenommen werde. Schließlich sei das Verhalten unlauter und als unzulässige Annäherung nach § 1 UWG zu verbieten. Das Vorbringen der Beklagten zu den "generischen" Internet-Adressen sei ebenso fadenscheinig wie das, was sie unter der Internet Adresse behaupte, tun zu wollen. Das hätten auch das LG Mannheim und das OLG Koblenz (Anl. K 10) in den gegen die Beklagte ergangenen Urteilen zu der Internet-Domain "zwilling.de" erkannt.
Abs. 3
Sie beantragt,

wie erkannt.

Abs. 4
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Sie trägt vor,
sie beabsichtige die Errichtung eines Internetführers gleich einem Lexikon und habe sich deshalb eine Vielzahl von generischen Begriffen reserviert. Unterlassungsansprüche beständen nicht, da schon der Begriff "Welt" freihaltebedürftig sei und nicht von der Klägerin monopolisiert werden könne. Identität bestehe ebenfalls nicht, weil die Zeitung der Klägerin "Die Welt" heiße und jene auch über die Internet-Domain "die welt.de" verfüge. Es müsse zudem auf den Bekanntheitsgrad im gesamten deutschsprachigen Raum, wenn nicht sogar weltweit abgestellt werden, weil die Domain auch weltweit genutzt werden könne. Ihr, der Beklagten, Verhalten sei auch nicht unlauter, denn sie wolle unter der streitigen Domain auf geographisch interessante Internet-Seiten verweisen, wie z.B. "länder im internet" oder "städte im internet".
Abs. 6
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 7

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Abs. 8
Der Klägerin stehen Ansprüche sowohl aus § 14 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 5 MarkenG als auch aus §§ 5 Abs. 2, 3, 15 Abs. 3 MarkenG zu. Die Klägerin genießt hinsichtlich des Druckwerkes "Die Welt" Markenschutz und Titelschutz, was gleichzeitig möglich ist (vgl. BGH GRUR 1974, S. 661 "St. Pauli-Nachrichten"). Bei der Marke der Klägerin handelt es sich um eine bekannte Marke i.S. des § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG. Ausweislich des unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin i.V. mit der Anl. K 9 besitzt die Zeitung "Die Welt" einen Bekanntheitsgrad von 74,1%. Die Marke braucht im übrigen auch nicht im gesamten deutschsprachigen Raum, also auch in Österreich und der Schweiz oder gar weltweit bekannt zu sein, nur weil die domain weltweit in Anspruch genommen werden kann. Denn auch das ausgesprochene Verbot gilt nur für das Inland.Abs. 9
Die Beklagte benutzt durch Benennung der domain mit "welt" die Marke und den Titel in zumindest teilidentischer Weise. Die Kennzeichnung der Klägerin heißt zwar "Die Welt", unter dem Namen "Welt" ist die Zeitung aber bekannt. Die Begriffe "Online" und "de" als Top-Level-Domain bleiben insoweit als rein beschreibend unberücksichtigt. Im übrigen besteht zwischen den Produkten beider Parteien als weiteres Erfordernis der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG keine Branchennähe. Denn das Gestalten einer homepage unter einer domain ist nicht die gemeinsame Dienstleistung, sondern das, was konkret unter der domain angeboten wird. Insoweit bestehen erhebliche Unterschiede. Die Klägerin vertreibt auch über das Internet eine Zeitung, die Beklagte beabsichtigt nach ihrem Vorbringen Dienstleistungen, wie etwa einen Länder- oder Städteführer anzubieten. Ob dies allerdings zutrifft, läßt sich mangels Benutzung nicht abschließend feststellen; die Kammer hat insoweit angesichts der Vielzahl der von der Beklagten in Anspruch genommenen Domain-Namen erhebliche Zweifel. Letztlich kann die Frage der Branchennähe aber dahinstehen, da auch im Falle ihrer Annahme Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes beständen. Denn das Verhalten der Beklagten ist unlauter. Durch die Benutzung des Kennzeichens "welt-online.de" als Domainname nutzt die Beklagte die Wertschätzung der Klagmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus und beeinträchtigt sie. Die Behauptung der Beklagten, man sammle nur generische Begriffe, um einen Internetführer aufzubauen, hält die Kammer in Ansehung der Auflistung Anl. K5 für eine reine Schutzbehauptung. Denn bei den hier reservierten Namen finden sich nicht etwa nur generische Begriffe, sondern, mindestens in einer Kombination, zahlreiche bekannte Marken, wie Chrysler, VW, Daimler, Sesamstraße, Microsoft usw.. Wäre im übrigen diese Behauptung richtig, hätte es nahegelegen, wenigstens beispielhaft zu den nicht durch eingetragene Marken geschützten Begriffen die Einrichtung entsprechender homepages vorzutragen. Dies ist nicht geschehen. Nach allem läßt sich bereits aus den objektiven Merkmalen die Unlauterkeit der Namensreservierung herleiten. Abs. 10
Die weiteren Einwendungen der Beklagten sind unbegründet. Sie kann sich insbesondere weder auf ein Freihaltebedürfnis des Begriffes "Welt-online.de" noch darauf berufen, daß sie den Begriff rein beschreibend i.S. des § 23 MarkenG benutzt. Denn die Reservierung einer Internet-Domain unter Bezeichnung "welt-online.de" kann die Beklagte weder aus ihrem Namen noch aus ihrer Anschrift rechtfertigen. Der angesprochene Verkehr entnimmt dem Begriff "welt-online" auch keine Angaben über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, sondern sieht hierin einen Herkunftshinweis auf die bekannte Zeitung "Die Welt" und den herausgebenden Verlag. Dementsprechend nutzt die Beklagte die Wertschätzung der Klagmarke, um auf diese Weise einen höheren Aufmerksamkeitsgrad zu erregen und diesen durch Werbeeinblendungen wirtschaftlich auszunutzen (vgl. OLG Koblenz WRP 1998, S. 900, 901 = Anl. K 10). Die Annahme der Beklagten, unter "welt-online.de" könnten die Benutzer, wie nach ihrer Behauptung von ihr in Erwägung gezogen, einen Hinweis auf weitere Domains, wie "länder/städte im internet", vermuten und deshalb die domain anwählen, erscheint abwegig. Danach fehlt es jedenfalls an der auch im Rahmen des § 23 MarkenG erforderlichen Lauterkeit bei der Benutzung.Abs. 11
Der Klage war nach allem insgesamt stattzugeben.Abs. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
57/2001, Abs. 13
[online seit: 02.04.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, LG, "welt-online.de" - JurPC-Web-Dok. 0057/2001