AG Ludwigsburg
|
BGB § 12 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Nutzung der Domain www.muenchingen.de durch einen Privatmann verletzt das Namensrecht der Gemeinde Korntal-Münchingen. Ein eigenes namensrechtliches Interesse eines Privatmanns an der Nutzung des Domainnamens besteht nicht, vielmehr bringen die Internetnutzer den Domainnamen www.muenchingen.de mit der Gemeinde in Verbindung und erwarten dort nicht nur Informationen über die Gemeinde, sondern auch von der Gemeinde. |
Tatbestand |
Die Parteien streiten um die Nutzung der Internet-Domain www.muenchingen.de. | JurPC Web-Dok. 15/2001, Abs. 1 |
Der Beklagte Ziffer 1 hatte sich im Juni 1999 über den Internet-Dienstleister ... GmbH in Karlsruhe beim Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network-Informations-Centers (DE-NIC) als Nutzer der - damals freien - Internet-Adresse "www.muenchingen.de" registrieren lassen und in der Folgezeit unter dieser Homepage u.a. Auszüge aus dem Stadthallenprospekt der Klägerin ins Internet eingestellt, wobei unter anderem auch das Wappen der Klägerin Verwendung fand. | Abs. 2 |
Mit Schreiben vom 12.01.2000 (Anlage K1) forderte die Klägerin den Beklagten Ziffer 1 unter Hinweis auf ihr Namensrecht auf, die Nutzung der streitgegenständlichen Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu beenden und diese Domain auf die Klägerin zu übertragen. | Abs. 3 |
Hierauf reagierte der Beklagte Ziffer 1 in der Weise, dass er zwar die streitbefangene Homepage sperrte, seine Rechte bzgl. der streitbefangenen Internet-Adresse aber auf seinen Vater, den Beklagten Ziffer 2, übertrug (vgl. Bl. 3 der Anlage K4 sowie Bl. 12 d.A.) wobei der entsprechende Änderungsauftrag durch den Internet-Dienstleister ... GmbH am 10.02.2000 bestätigt wurde (vgl. Bl. 13 d.A.). | Abs. 4 |
Auch die erneute, nunmehr an den Beklagten Ziffer 2 gerichtete
Aufforderung vom 02.02.2000 (Anlage K5) die Nutzung der streitbefangenen
Internet-Adresse zu unterlassen und diese auf die Klägerin zu übertragen
blieb erfolglos, weshalb die Klägerin nunmehr beantragt:
| Abs. 5 |
Die Beklagten beantragen
| Abs. 6 |
Der Beklagte Ziffer 1 bringt vor, er habe die streitbefangene Internet-Seite bereits aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.01.2000 gesperrt und sei zudem seit Februar 2000 überhaupt nicht mehr Inhaber der streitbefangenen Internet-Adresse, so dass die Klage gegen ihn unberechtigt sei. | Abs. 7 |
Der Beklagte Ziffer 2 ist der Auffassung, er habe die streitgegenständliche Internet-Adresse rechtmäßig erworben und sei daher zu ihrer Nutzung berechtigt. So sei die streitgegenständliche Internet-Adresse zwar derzeit gesperrt, jedoch behalte er sich eine weitere Nutzung derselben vor. Jedenfalls komme eine (unentgeltliche) Übertragung der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" auf die Klägerin nicht in Betracht, zumal die Bezeichnung "Münchingen" nur auf einen Ortsteil der Klägerin, nicht aber auf die Klägerin als solche hinweise. | Abs. 8 |
Wegen der näheren Einzelheiten zum Parteivorbringen wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 9 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist zulässig und bzgl. des Beklagten Ziffer 1 teilweise, bezüglich des Beklagten Ziffer 2 vollumfänglich begründet. | Abs. 10 |
1.Der Klägerin steht gem. § 12 Satz 2 BGB bzgl. beider Beklagter der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Internet-Adresse"www.muenchingen.de" zu. | Abs. 11 |
Auch wenn es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt Korntal-Münchingen handelt, unterfällt diese Bezeichnung gleichwohl dem Namensschutz nach § 12 BGB, da es sich insoweit um eine gebräuchliche, schlagwortartige Abkürzung im Hinblick auf den Ortsteil Münchingen in Abgrenzung zum Ortsteil Korntal handelt, sodass auch dem Namensteil eine individualisierende Eigenart zukommt und damit namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt (vgl. BGH NJW 1994, 245). | Abs. 12 |
Die Verwendung der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" durch die Beklagten beeinträchtigt auch die berechtigten namensmäßigen Interessen der Klägerin. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagten kein eigenes namensrechtliches Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung haben - sondern wie andere Mitbürger auch, lediglich Einwohner der Stadt Korntal-Münchingen sind - bringt ein nicht unwesentlicher Teil der Internet-Nutzer die Internet-Seite mit der Bezeichnung "www.muenchingen.de" mit der Klägerin in Verbindung. Dabei beschränken sich die Erwartungen der Internet-Nutzer nicht darauf, Informationen über die Stadt, sondern auch Informationen von der Stadt zu erhalten, was bei einem Betrieb der streitbefangenen Internet-Adresse durch die Beklagten aber gerade nicht der Fall ist. | Abs. 13 |
Dass im übrigen (möglicherweise) noch andere Personen oder Orte ebenfalls den Namen Münchingen tragen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1996, 2735 ff.) und vermag die berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu berühren. | Abs. 14 |
Allein der Umstand, dass die Beklagten offenbar im Hinblick auf die Registrierung der streitbefangenen Internet-Adresse "www.muenchingen.de" schneller waren als die Klägerin, vermag deren Namensrechte nicht einzuschränken, nachdem es letztlich allein Sache der Klägerin ist ob und ggfs. ab wann sie unter ihrem Namen bzw. dem Namen eines Ortsteils im Internet auftreten will. | Abs. 15 |
Auch die für den Unterlassungsanspruch gem. § 12 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend - und zwar bezüglich beider Beklagter - gegeben. | Abs. 16 |
Bzgl. des Beklagten Ziffer 1 ist sie bereits daraus indiziert, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Mißbrauch der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" durch diesen gekommen ist, wobei die Wiederholungsgefahr vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte Ziffer 1 die streitbefangene Internet-Adresse zwischenzeitlich auf seinen Vater übertragen hat, nachdem es offenbar, wie der vorliegende Schriftwechsel mit dem Internet-Dienstleister zeigt, ein leichtes ist, die Nutzungsrechte zwischen verschiedenen Personen hin und her zu schieben. | Abs. 17 |
Bzgl. des Beklagten Ziffer 2 ergibt sich die Wiederholungsgefahr insbesondere daraus, dass dieser selbst erklärt hat, die derzeitige Sperre der Homepage werde nicht auf Dauer bestehen, sondern sie werde - neutralisiert von allen verwaltungsrelevanten Dingen der Gemeinde Münchingen - in neuer Gestalt wieder aufleben. | Abs. 18 |
2.Gem. § 12 Satz 1 BGB ist der Beklagte Ziffer 2 als derzeitiger Inhaber der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" verpflichtet, gegenüber der DE-NIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären, da nur hierdurch die Beeinträchtigung des Namensrechtes der Klägerin beseitigt und diese in die Lage versetzt wird, die Internet-Adresse selbst zu nutzen. | Abs. 19 |
Bzgl. des Beklagten Ziffer 1 fiel die Klage insoweit allerdings der Abweisung anheim, da dieser derzeit nicht (mehr) Inhaber der streitbefangenen Internet-Adresse ist. | Abs. 20 |
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO;
der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für
die Klägerin aus § 709 ZPO, für den Beklagten Ziffer 1 im
Kostenpunkt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 15/2001, Abs. 21 |
Anmerkung der Redaktion: Auf das voliegende Urteil hat uns freundlicherweise unser Leser Herr Ralf Pfeiffer aufmerksam gemacht. |
[online seit: 05.02.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Ludwigsburg, AG, www.muenchingen.de - JurPC-Web-Dok. 0015/2001 |