JurPC Web-Dok. 206/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510201

OLG Rostock
Urteil vom 16.02.2000

2 U 5/99

Verwechselungsgefahr trotz unterschiedlicher Schreibweise

JurPC Web-Dok. 206/2000, Abs. 1 - 12


MarkenG §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 und 2

Leitsatz (der Redaktion)

Verwechselungsgefahr bei Domain-Namen liegt auch dann vor, wenn der Unterschied in der Schreibweise von markenrechtlich geschützten Namen und Kennzeichen lediglich in Groß-/Kleinschreibweise und Verwendung/Nichtverwendung von Umlauten besteht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
206/2000, Abs. 1

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg.Abs. 2
1. Die Klage ist zulässig, obwohl der Verfügungskläger (im Folgenden Kläger genannt) nicht Inhaber der Marke "mueritz-online" ist, sondern sein Bruder I... H... . Mit Wissen und Wollen des Letzteren nutzt der Kläger die Marke und führt den Prozess. Damit gilt der Kläger gem. § 30 Abs. 3 MarkenG als prozessführungsbefugt, markenrechtliche Ansprüche bzgl. der Marke "mueritz-online" geltend zu machen.Abs. 3
2. Die zulässige Klage ist begründet.Abs. 4
a. Der Verfügungsanspruch folgt aus einem Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG. Abs. 5
Der Name "mueritz -online" genießt Markenschutz, nachdem er für den Inhaber - Herrn I... H... - in das vom Patentamt geführte Register eingetragen worden ist (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Dem Kläger ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen. Herr I... H... hat bereits zu Beginn der 90iger Jahre ein Logo entworfen und später den Begriff "mueritz-online" hinzugefügt; 1996/1997 haben u.a. der Kläger mit seinem Bruder I... H... die Idee bzgl. des Aufbaus eines regionalen Informationssystems unter Nutzung des Internet's entwickelt und dieses Projekt "mueritz-online" genannt . Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte (im Folgenden der Beklagte genannt) erst sehr viel später den Namen "mueritz-online" als Domain-Name für sich reservieren lassen; weitere Schritte hat der Beklagte nicht unternommen, diese Internetadresse mit Leben zu füllen.Abs. 6
Der Beklagte nutzt die Marke auch im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 Abs. 2 MarkenG. Zwar hat er bislang noch keine Homepage unter der Adresse eingerichtet. Für eine Unterlassungsverfügung reicht es jedoch aus, dass eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Solch eine Erstbegehungsgefahr liegt vor, weil der Beklagte die Internetadresse unstreitig durch die Einrichtung einer Homepage gebrauchen will. Zudem muss die Verletzung schon darin gesehen werden, dass der Beklagte den Domain-Namen "mueritz-online" sperrt. Abs. 7
Der Beklagte nutzt die Marke in einer Art und Weise, die einen Kennzeichenschutz begründen kann. Dass Internetadressen Kennzeichenfunktion haben, ist in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend anerkannt (vgl. u.a. OLG München CR 1998 S. 556 ff.; OLG Hamm NJW RR 1999, S. 631; Wiebe CR 1998 S. 157, 158 f jeweils m.w.N.). Es handelt sich bei der Internetadresse nicht allein um eine festliegende Kennung oder Adresse nach Art einer Fernsprechnummer oder geographischen Adresse. Zwar dient die gewählte Buchstabenfolge datentechnisch als "Adresse" zur Herstellung der Verbindung. Wegen der relativ freien Wählbarkeit ist jedoch den Benutzern die Übung bekannt, auch Geschäfts- oder Sachbezeichnungen zu wählen, und damit bereits eine Information zu verbinden. Daher wird eine solche Kennung durchaus kennzeichenmäßig verstanden. Der Beklagte will unter der Bezeichnung "mueritz-online" eine Homepage im Internet einrichten und so Interessenten, die sich an der Bezeichnung des Klägers bzw. seines Bruders I... H... orientieren, auf sein eigenes Produkt lenken. Dabei ist davon auszugehen, dass Interessenten nicht nur nach Art eines Schlagworts in einem Katalog oder Lexikon im Internet suchen. Dem Verkehr ist mittlerweile die Übung vieler Unternehmen bekannt, unter ihrer Geschäfts- oder Produktbezeichnung Informations- oder gar Bestellmöglichkeiten anzubieten. Das Nämliche gilt für Gebietskörperschaften oder Anbieter die in einem bestimmten Gebiet tätig sind. Abs. 8
Wenn auch keine Identität zwischen dem vom Beklagten registrierten Domain-Name mit der Marke des Herrn I... H... besteht, so besteht doch eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die Anfangsbuchstaben groß bzw. klein geschrieben sind und in der Schreibweise des "ü" bzw. "ue". Im Internetrecht ist bei solch einem Unterschied folgendes zu beachten: Internetadressen sind Telefonnummern vergleichbar. Schon die geringfügigste Abweichung ermöglicht eindeutige Zuweisungen und Identifizierungen. Das Abstandsgebot muss deshalb und weil es sich bei sogenannten "second level domains " um begrenzte Ressourcen handelt, weniger streng sein, will man nicht eine empfindliche Einschränkung des Mediums in Kauf nehmen. Es kann dahinstehen, ob eine bloße Ähnlichkeit für ein Verbot ausreicht. Anders ist es jedenfalls, soweit der Unterschied nur in der Schreibweise besteht wie Groß-/Kleinschreibung bzw. Verwendung/Nichtverwendung von Umlauten. Dementsprechend hat das OLG Hamm im Fall "krupp. de" (CR 1998, S. 175) [= JurPC Web-Dok. 80/1998, Anm. der Red.] der Schreibweise auch keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der Name "krupp" werde auch in kleiner Schreibweise geschützt.Abs. 9
Das Verhalten des Beklagten ist auch unlauter gem. § 23 MarkenG. Das Amt Nationalpark Müritz unterhält bereits eine Internetadresse ("nationalpark.mueritz.de"). Von daheraus ist ihrem nachvollziehbaren und schutzwürdigem Interesse, für sich unter Verwendung ihres wesentlichen Namensbestandteils "mueritz " Werbung zu betreiben, bereits Genüge getan. Ihr weitergehendes Interesse, ein Regionalkonzept für die Müritzregion zu präsentieren, ist jedenfalls von keinem geringeren Gewicht als das Interesse des Herrn I... H..., den von ihm seit früherer Zeit im geschäftlichen Verkehr eingeführten Namen "mueritz-online" als Internetadresse zu verwenden. In solch einem Fall muss nach dem namensrechtlichen Prioritätsgrundsatz das Interesse des Beklagten zurückstehen.
Auch muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers - für ihn nach wie vor eine Vielzahl von Möglichkeiten offenstehen, eine Internetadresse unter Verwendung des Namensbestandteils "mueritz" einzurichten. Und schließlich darf bei der Abwägung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erstellung eines Regionalkonzepts für die Müritzregion nicht in den ureigensten Aufgabenkreis des Amtes Nationalpark Müritz fällt. Auch einen entscheidenden und nachvollziehbaren geschäftlichen Nachteil hat der Beklagte nicht darlegen können im Gegensatz zum Kläger. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 19.05.1999 hat er glaubhaft dargetan, dass er noch vor Anmeldung der Internetadresse durch den Beklagten mit einer Vielzahl von Vertragspartnern Vereinbarungen geschlossen hatte, wonach er verpflichtet ist, für diese Vertragspartner Werbung unter der Marke "mueritz-online" zu betreiben.
Abs. 10
3. Der Verfügungsgrund folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 UWG. Zudem stellt die Blockierung des Domain-Name eine fortdauernde Rechtsverletzung dar und trägt den Verfügungsgrund mithin in sich. Soweit der Kläger auch das Verbot der Nutzung des Namens "mueritz -online" im Geschäftsverkehr verlangt, ergibt sich der Verfügungsgrund daraus, dass der Beklagte beabsichtigt, durch die Einrichtung einer Homepage unter der Internetadresse "mueritz-online" Werbung zu betreiben. Abs. 11
Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft (vgl . § 545 Abs. 2 ZPO).
JurPC Web-Dok.
206/2000, Abs. 12
[online seit: 24.10.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Rostock, OLG, Verwechselungsgefahr trotz unterschiedlicher Schreibweise - JurPC-Web-Dok. 0206/2000