AG Charlottenburg
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GG Art 1, 2; BGB § 823 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Einem wegen Sexualdelikten an Kindern verurteilten Straftäter steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegen den Inhaber einer Internet-Seite zu, auf welcher der Straftäter abgebildet wird und auf der die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe fälschlich zu hoch angegeben ist. |
Tatbestand |
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. | JurPC Web-Dok. 193/2000, Abs. 1 |
Der Beklagte verfasste im Internet eine Website unter der Bezeichnung ... . Dort heisst es, dass ... es sich zur Aufgabe gemacht habe, jeden bekannt gewordenen Täter, welcher Sexualstraftaten gegen Kinder begangen habe, mit Namen, Bild und Anschrift öffentlich zu machen, um so dem Opferschutz und der Vorbeugung Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Beklagte zwei Porträtfotos des Klägers, die folgendermaßen unterschrieben waren: | Abs. 2 |
"verurteilt wegen Kindesmissbrauchs, Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie zu dreieinhalb Jahren Freiheitsentzug". | Abs. 3 |
Eine Einwilligung des Klägers hierzu lag nicht vor. | Abs. 4 |
Eine Verurteilung des Klägers zu 3 1/2 Jahren Freiheitsentzug wurde nicht ausgesprochen; auch erfolgte die Verurteilung nicht wegen Verbreitung von Kinderpornografie. | Abs. 5 |
Mit Schreiben vom 27. April 1999 forderte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, den Beklagten auf, die Veröffentlichung der oben genannten Passage bei einer Vertragsstrafe von 20.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung künftig zu unterlassen. Ferner übersandte die Rechtsanwältin des Klägers dem Beklagten eine Gebührenrechnung über 868,61 DM und forderte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte unterzeichnete die Unterlassungserklärung, strich jedoch eine ebenfalls dort vom Kläger festgehaltene Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Anwaltsgebühren durch. | Abs. 6 |
Nachdem der Beklagte die gerügte Textstelle und die Fotos aus der Website entfernt hatte, nahm er folgende Passage dort auf. | Abs. 7 |
"Leider musste ... diese Seiten vom Netz nehmen. Der verurteilte Straftäter hat die Stirn besessen, ... eine Schadenersatzklage in Höhe von 20.000,00 DM anzudrohen. Wie pervers muss ein Mensch sein, die Interessenvertreter von Opfern, welchen er durch seine Taten unendliche Schmerzen zufügte, im nachhinein mit Schadensersatzklagen zu überziehen, weil sie ihn und seine Taten öffentlich machen?" | Abs. 8 |
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung seines Bildes und der unrichtigen Wiedergabe des Verurteilung gegen Schutzvorschriften verstoßen habe und seinem Anspruch auf Resozialisierung zuwider gehandelt habe. Er verlangt daher vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Mindesthöhe er mit 8.000,00 DM angibt. Ferner verlangt er mit der vorliegenden Klage die Zahlung der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 868,61 DM. | Abs. 9 |
Der Kläger beantragt,
| Abs. 10 |
Der Beklagte beantragt,
| Abs. 11 |
Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. | Abs. 12 |
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. März 1999 (sic!) hat der Kläger vorgetragen, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden sei, und zwar wegen Verstößen gegen die §§ 174 Abs. 2 Nr. 2, 172 Abs. 2 und 5 Nr. 2, 182 Abs. 5 S. 1 StGB. | Abs. 13 |
Entscheidungsgründe |
Die zulässige Klage ist nicht begründet. | Abs. 14 |
I. Das Amtsgericht Charlottenburg ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubter Handlung - auch - das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Dies ist nicht allein der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, sondern auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Eine durch eine Veröffentlichung im Internet begangene Rechtsverletzung gilt als überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 32, Rdnr. 17). Eine diesbezügliche Klage kann also überall eingereicht werden. | Abs. 15 |
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 823 Abs. 1, Art, 1, 2 GG. Eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die einen solchen Anspruch rechtfertigen könnte, kann vorliegend nicht festgestellt werden. | Abs. 16 |
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich ein Geldleistungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus dem aus Art 1und 2 GG folgenden Schutzauftrag ergeben; nicht hingegen handelt es sich um einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB (BGH NJW 1996, 984 f.). Voraussetzung ist dabei stets, dass die Persönlichkeitsverletzung eine so schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt, dass eine Genugtuung und Prävention nicht auf anderem Wege, wie durch einen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch, erreicht werden kann, so dass das unabweisbare Bedürfnis besteht, dem Betroffenen einen Ausgleich für die ideelle Beeinträchtigung zu gewähren (BGH NJW 1971, 698). Geringfügige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht lösen hingegen keinen materiellen Entschädigungsanspruch aus (BGH NJW 1985, 1617). Ferner muss dem Verletzer auch ein erhebliches Verschulden anzulasten sein; für diesen muss die Schwere der Beeinträchtigung erkennbar und darf nicht durch gerechtfertigte Interessen gerechtfertigt sein. | Abs. 17 |
Für den Grad der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß der Verbreitung einer rechtswidrigen Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, aber auch Anlass und Beweggrund des Handelnden maßgeblich. | Abs. 18 |
Nach diesen Maßstäben, denen sich das Gericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles anschließt, kann dem Beklagten eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht zur Last gelegt werden. | Abs. 19 |
1. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Beklagte durch das Internet eine unrichtige Darstellung der ihm zur Last gelegten Straftaten veröffentlicht habe, so kann das Gericht hierin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht erkennen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich, dass die Veröffentlichung des Beklagten bezüglich der Bestrafung des Klägers lediglich in Teilen unrichtig ist. Es ist daher als unstreitig anzusehen, dass der Kläger wegen Kindesmissbrauchs und Besitz von Kinderpornografie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. | Abs. 20 |
Soweit der Kläger einwendet, die vom Beklagten angegebene Höhe der Freiheitsstrafe sei unrichtig, so kann hierin allein kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erblickt werden. Hierzu hätte der Kläger mitteilen müssen, wie hoch denn die Strafe tatsächlich ausgefallen ist. Allein der Einwand, es seien jedenfalls nicht 3 1/2 Jahre, genügt nicht, denn es ist ebensogut möglich, dass gegen den Kläger sogar eine höhere Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. März 2000, somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nunmehr vortragen lässt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden, ist dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nachdem sich der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich dagegen ausgesprochen hatte, weitere Tatsachen zur Begründung seines Anspruches offen zu legen und auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Darlegungen hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe erfolgten, bestand auch für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO keine Veranlassung. | Abs. 21 |
Die Verbreitung unrichtiger Tatsachen über eine Person, unabhängig davon, ob die Unwahrheit dem Betroffenen herabwürdigt oder nicht, kann zwar einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, denn jeder Mensch hat einen Anspruch darauf, dass nur solche Tatsachen über ihn verbreitet werden, die auch der Wirklichkeit entsprechen, um so das Entstehen eines verfälschten Bildes zu verhindern. An den wegen der Verbreitung unwahrer Tatsachen geltend gemachten materiellen Entschädigungsanspruch sind jedoch weitaus höhere Anforderungen zu stellen. Da es sich um eine besonders schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handeln muss, genügt nicht jede Verbreitung unwahrer Tatsachen. Vielmehr müssen diese unwahren Tatsachen geeignet sein, den Betroffenen in seiner Würde und seinem Selbstbestimmungsrecht vor der Allgemeinheit mehr als unerheblich herabzuwürdigen. | Abs. 22 |
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger durch die Veröffentlichung der Länge der Freiheitsstrafe nur dann schwerwiegend betroffen sein kann, wenn diese wesentlich geringer ist, als vom Beklagten angegeben. Die Veröffentlichung einer geringeren Strafe stellte hingegen keine derart schwere Verletzung des Persönlichkeitsrecht dar. Da der Kläger hier zunächst für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, obliegt es ihm, die Behauptung eines schwerwiegenden Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht schlüssig vorzutragen. Ohne die Angabe der tatsächlichen Höhe der Freiheitsstrafe kann daher keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit beleidigenden oder verleumderischen Charakter hat, ob als eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung vorliegt. Nachdem sich der Kläger aber ganz bewusst gegen weitere Angaben entschieden hat, muss er die nachteiligen Folgen im Rahmen des Entschädigungsprozesses tragen. | Abs. 23 |
2. Auch soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte verbreitet habe, er sei wegen Verbreitung von Kinderpornografie verurteilt worden, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche, kann auch hierin kein derart schwerwiegender Eingriff gesehen werden. Zwar stellt sich der Tatbestand der Verbreitung gegenüber dem Besitz von Kinderpornografie als schwerwiegender dar und durfte der Beklagte diese Behauptung nicht verbreiten. Hier ist aber zu beachten, dass der Beklagte auf die erste Aufforderung des Beklagten hin die Internet-Seite nicht weiter zu betreiben, dem nachgekommen ist. Dem Unterlassungsanspruch des Klägers, der ihm hinsichtlich der unwahren Tatsachenverbreitung zweifelsohne zustand, war dadurch genüge getan. | Abs. 24 |
Nach dem oben Gesagten kann ein weiterer materieller Entschädigungsanspruch aber nur dann verlangt werden, wenn auf anderem Wege dem Schutz des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung getragen ist. Nach Auffassung des Gerichts war dem Recht des Klägers auf Respektierung seiner Persönlichkeit durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch ausreichend genüge getan. Eine darüber hinaus gehende andauernde Verletzung kann nicht festgestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den über den Kläger vom Beklagten verbreiteten Tatsachen nicht um völlig aus der Luft gegriffene Anschuldigungen ohne jeden Zusammenhang mit der Wirklichkeit handelt. Vielmehr ist als unstreitig zu erachten, dass der Kläger wegen Sexualdelikten, die im weiteren Zusammenhang an oder mit Kindern begangen wurden, tatsächlich bestraft worden ist. Dabei erachtet das Gericht den Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie gegenüber dem unstreitigen Verurteilungsgrund des Kindesmissbrauchs nicht als derart verschieden, dass hiermit in der Öffentlichkeit ein erheblich höheres Unwerturteil über den Kläger ausgesprochen wird. Dies wäre aber zur Feststellung eines schweren Eingriffs, der einen Geldzahlungsanspruch auslösen kann, erforderlich. | Abs. 25 |
3. Soweit sich der Kläger grundsätzlich dagegen wendet, dass der Beklagte diese Daten, auch soweit sie richtig sind, über das Internet in der Öffentlichkeit verbreitet hat, so kann auch hierin keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gesehen werden. Soweit der Beklagte wahre Tatsachen verbreitet hat, war ihm dies gestattet, denn wahre Tatsachen dürfen, auch wenn sie ehrenrührig sind, verbreitet werden, es sei denn, die Aussage berührt die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und ist nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Die hier streitgegenständliche Verbreitung durch den Beklagten betrifft jedoch nicht den derart geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts. Es liegt bereits in der Natur der Sache, dass eine strafrechtliche Verurteilung stets nicht allein den innersten, vor äußeren Eingriffen zu schützenden Lebensbereich betrifft, sondern einen Sozialbezug aufweist. Daraus folgt, dass die Verbreitung der ausgeurteilten Strafe und des dem zugrunde liegenden Delikt keine Verletzung des unantastbaren, innersten Lebensbereiches darstellt. Das Verhalten des Klägers, welches zu der Verurteilung geführt hat, stellt sich selbst als Eingriff in die persönliche Sphäre von Mitmenschen dar. Hieraus ergeben sich dann auch Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich (BVerfG NJW 1973, 1226, 1228). | Abs. 26 |
Eine Verletzung der Individualsphäre des Betroffenen im Sinne einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt bei der Verbreitung wahrer ehrenrühriger Tatsachen nur dann in Betracht, wenn kein konkretes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht (BGH NJW 1993, 1242). Aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung ergibt sich, dass es dem Beklagten vornehmlich darauf ankam, Kinder und Eltern vor weiteren Sexualstraftaten zu beschützen. Ferner ist in den letzten Jahren aufgrund einer fortgeschrittener Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit und der Medien für das Thema des Kindesmissbrauchs auch ein verstärktes Interesse der Öffentlichkeit an der entsprechenden Strafverfolgung zu verzeichnen. Daher kann der Kläger wegen der Verbreitung wahrer, ihn jedoch herabwürdigender Tatsachen, jedenfalls keinen Entschädigungsanspruch geltend machen. | Abs. 27 |
4. Auch soweit sich der Kläger auf sein Recht zur Resozialisierung stützt und dies durch das Verhalten des Beklagten verletzt sieht, kann dies jedenfalls keinen Geldanspruch auslösen. Grundsätzlich gilt, dass bei der Berichterstattung über aktuell verfolgte Straftaten das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Persönlichkeitsschutz vorgeht und die Berichterstattung erst rechtswidrig wird, wenn die Resozialisierung des Täters durch die Berichterstattung ernsthaft gefährdet ist. Maßgeblich ist, ob durch die Veröffentlichung der Verurteilung eine erhebliche neue und zusätzliche Beeinträchtigung des Täters bewirkt wird und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft aufgrund der zeitlichen Nähe zur Entlassung des Täters gefährdet ist (BVerfG NJW 19973, 1226, 1232). So liegt der Fall hier nicht. Nach den Angaben der Klägervertreterin lag zwischen der Verurteilung des Klägers und der Verbreitung der Straftaten im Internet durch den Beklagten ein Zeitraum von etwa einem Jahr. Es mögen zwar Zweifel daran bestehen ob nach dieser Zeitspanne noch ein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorhanden ist. Eine Gefährdung der Resozialisierung kann aufgrund der wenigen Angaben des Klägers nicht festgestellt werden, da nicht bekannt ist, wann mit einer Entlassung des Klägers aus der Haft zu rechnen ist. Solange aber nicht ernsthaft zu befürchten steht, dass dem Täter die gesellschaftliche Wiedereingliederung durch die Berichterstattung spürbar erschwert wird, gebührt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang. | Abs. 28 |
Hinzu kommt, dass eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung auch deswegen nicht festgestellt werden kann, da der Verbreitungsgrad der Internet-Veröffentlichung völlig ungewiss ist. Anders als eine Fernsehreportage oder eine Berichterstattung in einer Zeitung mit hoher Auflage, die grundsätzlich als publikumswirksam einzustufen sind, besteht für eine Veröffentlichung im Internet keine Vermutung dafür, dass diese Seite von einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. | Abs. 29 |
Ferner ist das Gericht auch hier der Auffassung, dass selbst dann, wenn man eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung durch den Beklagten bejahen wollte, jedenfalls kein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, dem nicht schon durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch genüge getan ist. | Abs. 30 |
5. Auch kann der Kläger die Behauptung einer schweren Persönlichkeitsverletzung nicht auf die Verbreitung eines Bildes des Klägers ohne seine Einwilligung stützen. Von dem Grundsatz des Rechts am eigenen Bild, wonach gemäß § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, besteht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dann eine Ausnahme, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine solche der Zeitgeschichte handelt. Der Bereich der Zeitgeschichte ist grundsätzlich weit zu verstehen; er umfasst alles, was bei der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet (Schricker, Urheberrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 60/§ 23 KUG, Rdnr. 8). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Person durch ihr Wirken über ihren Tod hinaus ständig eine Person der Zeitgeschichte bleibt; auch solche Personen, die durch Verknüpfung mit Ereignissen nur vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten - sog. relative Personen der Zeitgeschichte - müssen für einen beschränkten Zeitraum eine Einschränkung ihres Rechts am eigenen Bild hinnehmen. Ob es sich um positive oder negative Bereiche der Zeitgeschichte handelt, ist dabei unerheblich, so dass grundsätzlich auch Straftäter als relative Personen der Zeitgeschichte gelten (ders., Rdnr. 13). Eine Bildberichterstattung ist daher nicht mehr zulässig, wenn seit der Straftat schon längere Zeit vergangen ist und kein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit mehr besteht. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen zwar Zweifel an einem fortbestehenden Informationsinteresse im Zeitpunkt der hier streitigen Veröffentlichung. Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die allein die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, kann jedoch nicht festgestellt werden. | Abs. 31 |
Die Schwere des Eingriffs beurteilt sich auch nach dem Grad der Verbreitung und dem Beweggrund des Verletzers (BGH NJW 1971, 698, 700; NJW 1985, 1617, 1619). Wie bereits ausgeführt, kann über das Maß der Verbreitung aufgrund der Veröffentlichung über das Internet keinerlei Aussage getroffen werden und besteht für eine massenhafte Verbreitung keine Vermutung. Eine Kenntnisnahme der Internetseite des Beklagten ist nämlich nur für denjenigen möglich, der ganz bewusst die Website des Beklagten anklickt. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass das Medium Internet zwar schon von weiten Kreisen der Öffentlichkeit genutzt wird, allerdings eine flächendeckende Vernetzung keinesfalls festzustellen ist, andererseits des Umstandes, dass das Schalten von Websites innerhalb des Internets mittlerweile in großem Ausmaße von den verschiedensten Nutzern und Anbietern vorgenommen wird, so dass für den Internetnutzer schon ein fast unüberschaubares Angebot solcher Websites besteht, kann vorliegend nicht von einer weiten Verbreitung der hier streitigen Veröffentlichung ausgegangen werden. | Abs. 32 |
Hinzu kommt, dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung auch nicht durch ein besonders verwerfliches Motiv des Beklagten indiziert ist. Anders als in den höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen die Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten zumeist rein eigennützigen, kommerziellen Interessen des Verletzers diente, da mit der Veröffentlichung allein eine Auflagensteigerung erstrebt wurde, kann ein solches Maß der Verwerflichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Dem Beklagten ging es bei der Veröffentlichung in erster Linie um den Opferschutz. Auch wenn das Vorgehen des Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, da vorrangig die Person des Täters in das Blickfeld gerät, dieser "an den Pranger gestellt" wird, ohne jedoch konstruktive Vorbeugemaßnahmen gegen Kindesmissbrauchs zu entwickeln, kann das Vorgehen des Beklagten jedoch nicht als derart verwerflich betrachtet werden, dass dem Kläger hieraus ein Geldentschädigungsanspruch erwächst. Vielmehr war dem nachvollziehbaren Interesse des Beklagten schon durch das Unterlassen der weiteren Verbreitung ausreichend Rechnung getragen. | Abs. 33 |
6. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches zudem darauf stützt, dass der Beklagte ihn beleidigt habe, indem er ihn als "pervers" bezeichnet habe, so folgt das Gericht dem nicht. Nachdem der Beklagte die vom Kläger gerügte Bild- und Namensveröffentlichung vom Netz genommen hatte, und nunmehr formulierte, dass "der verurteilte Straftäter ..." gegen ihn vorgehe und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung "pervers" benutzte, so kann für die Öffentlichkeit eine eindeutige Zuordnung des Beklagten zu ... nicht mehr vorgenommen werden. Zwar könnte angenommen werden, dass sich derjenige, der die zuvor geschaltete Seite in kurzem Zeitabstand zu dieser Seite gelesen hat, auch noch an den vollen Namen des Kläger erinnert. Alle anderen Leser dieser Seite können den Beklagten jedoch nicht identifizieren. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann, vermag das Gericht bereits aufgrund dieses Umstandes nicht zu erkennen. | Abs. 34 |
Sofern sich der Kläger selbst in der Folgeseite erkannt hat und sich daher gegen die Äußerung, die er als Herabwürdigung seiner Persönlichkeit empfindet, wendet, so fehlt es auch diesbezüglich an der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung. Bei dieser vom Kläger gerügten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs 1 GG unterliegt und vorrangigen Schutz genießt. Zwar findet die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 5 Abs. 2 GG ihre Grenze im Recht der persönlichen Ehre. Der Ausgleich dieser beiden grundrechtlich geschützten Rechtsgüter erfolgt durch eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Die Grenze der Meinungsfreiheit stellt daher die Schmähkritik dar, wenn also nicht mehr die geistige Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95). Eine solche Schmähung des Klägers durch den Beklagten kann das Gericht jedoch nicht erkennen. Dem Beklagten ging es nämlich vornehmlich darum, seine Missbilligung darüber auszudrücken, dass allgemein - und nicht nur von Seiten des Klägers - der Opferschutz gegenüber dem Datenschutz des Klägers zurücktrete. Eine Diffamierungsabsicht ohne thematischen Bezug kann hierin nicht erblickt werden. | Abs. 35 |
III.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger neben einem Schmerzensgeld die Zahlung eines Schadensersatzes für die Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten begehrt. Zwar besteht nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abgemahnten nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies setzt jedoch voraus, dass die geltend gemachte Gebührenforderung dem Abmahnenden tatsächlich auch als Aufwendung entstanden ist. Vorliegend hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm seitens seiner Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Kostenrechnung gestellt wurde und diese von ihm beglichen wurde. Aus der Klageschrift geht lediglich hervor, dass allein der Beklagte zur Zahlung dieser Kosten aufgefordert wurde. Ein direkter Zahlungsanspruch des Rechtsanwaltes gegen den Verletzer besteht jedoch nicht; zunächst hat dieser gegenüber seinem Mandanten abzurechnen. Ohne eine solche Gebührenrechnung ist der Vergütungsanspruch nicht fällig, § 18 Abs. 1 BRAGO. Der Erstattungsanspruch scheitert daher sowohl an der Fälligkeit der Gebührenforderung, als auch an der nicht dargelegten Zahlung durch den Kläger. | Abs. 36 |
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. | JurPC Web-Dok. 193/2000, Abs. 37 |
Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München. |
[online seit: 30.10.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Charlottenburg, AG, Schmerzensgeld wegen Internet-Veröffentlichung - JurPC-Web-Dok. 0193/2000 |