JurPC Web-Dok. 113/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159169

OLG München
Urteil vom 12.08.1999

6 U 4484/98

rolls-royce.de

JurPC Web-Dok. 113/2000, Abs. 1 - 20


BGB § 12

Leitsatz (der Redaktion)

Die zum Zwecke der Aufnahme in einen Internet-Führer durch einen Online-Dienstleister registrierte Domain "rolls-royce.de" verletzt das Interesse der Automarke "Rolls-Royce" an der ungestörten Führung des Namens (§ 12 BGB), da das Firmenschlagwort "Rolls-Royce" aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechselungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der seitens der Beklagten vorgenommenen "Reservierung" von Domain-Namen, welche den Wortbestandteil ... enthalten.
Die Klägerin stellt u.a. Fahrzeuge der Marke ... her und ist Inhaberin der deutschen Wortmarke ... , die am 25.9.1974 angemeldet und am 12.11.1975 in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts u.a. für die Klasse 12 (Fahrzeuge) eingetragen wurde (Anl. K 2). Der Markenschutz wurde bis 25.9.2004 verlängert.
Die Beklagte zu 1) befaßt sich u.a. mit EDV- und Online-Dienstleistungen aller Art und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 1641 eingetragen. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
In seiner Funktion als Geschäftsführer hat der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) unter der Internet-Adresse eine Vielzahl von Domain-Namen, u.a. "kfz-boerse.de" und alle in Deutschland bekannten Automarken, registrieren lassen. Darunter befinden sich auch die streitgegenständlichen Domain-Namen ... und ... . Die Beklagten beabsichtigen unter Verwendung möglichst vieler sog. generischer Begriff-Domains einen Internetführer herauszugeben, um auf diesen Begriff-Domains kostenpflichtige Werbung zu schalten sowie den kostenlos dort aufgeführten Firmen weitergehende kostenpflichtige Präsentationsmöglichkeiten anzubieten (Anl. K 5). Außerdem bieten die Beklagten die Pflege, den Kauf oder die Miete ihrer Domains an. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Internet-Auszug der Beklagten zu 1) vom 20.2.1998 (Anl. K 1) Bezug genommen.
JurPC Web-Dok.
113/2000, Abs. 1
Die Klägerin hält diese - ohne ihre Zustimmung erfolgende - Verwendung ihres Firmennamens und ihrer Marke für unzulässig und hat die Beklagten unter Hinweis auf ihr Namensrecht gemäß § 12 BGB, ihre Markenrechte gemäß §§ 14, 15 MarkenG und einen Verstoß gegen § 1 UWG mit Schreiben vom 10.9.1997 und mit Schreiben vom 2.2.1998 (Anl. K 3, K 6) abgemahnt, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auf die Abmahnung vom 10.9.1997 haben die Beklagten mit Schreiben vom 29.9.1997 (Anl. K 5) mitgeteilt, die Domain ... könne nicht abgetreten werden, da ansonsten das gesamte Vorhaben einen Internetführer im Bereich "kfz-boerse.de" herauszugeben, gefährdet wäre. Demgegenüber habe man die Domain ... nur reserviert, um sie der Klägerin zur Pflege anzubieten. Insoweit bestehe Bereitschaft, diese Domain auf die Klägerin zu übertragen. Mit Schreiben vom 8.2.1998 (K 8) teilen die Beklagten mit, die Domain ... sei schon freigegeben, wie sich aus einem beiliegenden Schreiben an den Provider vom 8.2.1998 ergebe. Insoweit erübrige sich daher die Abgabe einer Unterlassungserklärung.Abs. 2
Gleichwohl erschien dieser Domain-Name weiterhin auf der Internet-Seite der Beklagten zu 1), wie sich aus dem Internet-Auszug vom 20.2.1998 (K 1) ergibt.Abs. 3
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozeßgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.Abs. 4
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwendung der streitgegenständlichen Domain-Namen durch die Beklagten die Klägerin in ihren Marken- und Namensrechten verletze. Dies gelte auch für die Verwendung mit dem Zusatz "boerse", weil dieser Bestandteil rein beschreibender Natur sei. Hinsichtlich der Bezeichnung ... bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr und damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, wie sich einerseits aus dem Internet-Auszug der Beklagten zu 1) vom 20.2.1998 und andererseits aus dem Umstand ergebe, daß die erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.Abs. 5
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, daß § 12 BGB die unbefugte Benutzung eines Namens voraussetze und daß sich die Befugnis der Beklagten zur Nutzung aus § 23 MarkenG ergebe. Denn die Verwendung der streitgegenständlichen Domain-Namen durch die Beklagten erfolge als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen und verstoße ebensowenig gegen die guten Sitten, wie dies z.B. auch bei einem Gebrauchtwagenhändler der Fall sei. Durch den Zusatz "boerse" gebe sich der Domain-Inhaber nur als Anbieter im weitesten Sinne von Dienstleistungen oder Waren rund um die Marke ... zu erkennen. Dies sei mit Rubrikenüberschriften im Kfz-Anzeigenteil einer Tageszeitung oder eines Automagazins gleichzusetzen. Die Verwendung der reservierten generischen Begriff-Domains sei unbedingt erforderlich, um im Rahmen des geplanten Internetführers eine Kfz-Börse zu etablieren.Abs. 6
Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts München I vom 25.6.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Abs. 7
Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Abs. 8
Die Klägerin verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags. Ergänzend führt die Klägerin aus, daß die Beklagten den weltberühmten Ruf der klägerischen Kennzeichen ungerechtfertigterweise für sich ausbeuten würden, um die Aufmerksamkeit der Internet-Benutzer auf sich zu lenken, wodurch eine - sittenwidrige - Verwässerungsgefahr bezüglich dieser Kennzeichen eintrete. Daher könnten sich die Beklagten nicht auf § 23 MarkenG berufen, zumal sie die streitgegenständlichen Domain-Namen auch zum Kauf, zur Miete und zur Pflege anbieten.Abs. 9
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen verwiesen.Abs. 10

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.Abs. 11
Das Landgericht hat der zulässigen Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben, der Senat folgt der Entscheidung des Landgerichts und ihrer ausführlichen Begründung in vollem Umfang und sieht insoweit von einer Wiederholung ab, § 543 Abs. 1 ZPO.Abs. 12
Die diesbezüglichen Angriffe der Berufungsführer vermögen nicht durchzugreifen. Der entsprechende Sachvortrag ist nicht neu und hat im Verfahren vor dem Landgericht ausreichende Klärung erfahren. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:Abs. 13
1. Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe in seinem Urteil nicht berücksichtigt, daß die Beklagten die Domain ... bereits mit Schreiben vom 29.9.1997 (Anl. K 5) der Klägerin vorbehaltlos zur Verfügung gestellt hätten, ohne daß die Beklagten dafür Forderungen an die Klägerin gestellt hätten, so daß eine Wiederholungsgefahr insoweit nicht bestehe, zumal die Beklagten mit Schreiben vom 8.2.1998 (K 8) diese Internet-Adresse auch gegenüber ihrem Provider freigegeben hätten. Dem stehe auch der Internet-Auszug der Beklagten zu 1) vom 20.2.1998 (K 1) nicht entgegen, da die Beklagten den fraglichen Domain-Namen weder blockiert noch genutzt hätten. Dieser Auffassung der Beklagten vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum einen hat das Landgericht diese Umstände in seinem Urteil berücksichtigt, wie sich aus S. 13 unten/14 oben der Entscheidungsgründe ergibt, zum anderen ist dem Landgericht darin beizupflichten, daß die einmal bestehende Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Da die Beklagten unstreitig u.a. die streitgegenständlichen Domain-Namen "reserviert" haben und diese - ebenfalls unstreitig - gemäß Anl. K 1 zum Kauf, zur Miete, zur Pflege und zur werbemäßigen Nutzung angeboten haben, kann am Bestehen einer Wiederholungsgefahr nach Auffassung des Senats kein Zweifel bestehen, so daß das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der insoweit begehrten Unterlassung gegeben ist.Abs. 14
2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten, die streitgegenständlichen Domain-Namen mit und ohne dem zusätzlichen Bestandteil "boerse" für sich zu nutzen, folgt nach Auffassung des Senats in erster Linie aus § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Namensberechtigte von demjenigen, der seine Interessen an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung der Namensführung für die Zukunft verlangen. Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte, wie hier die Bezeichnung ... als schlagwortartige Kurzbezeichnung für das Unternehmen der Klägerin.
Diesen der Klägerin nach § 12 BGB zustehenden Namensschutz für ihr Firmenschlagwort verletzen die Beklagten durch die Reservierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen, indem sie dieselben zum Kauf, zur Miete, zur Pflege und zur werbemäßigen Nutzung anbieten. Dies gilt sowohl für die identische Bezeichnung ... als auch für die Bezeichnungen ... und ..., denn der Bestandteil "boerse" ist rein beschreibender Natur, wovon auch das Landgericht völlig zu Recht ausgegangen ist.
Abs. 15
2.1. Demgegenüber können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf § 23 MarkenG berufen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, entgegen der Ansicht der Beklagten, eine Domain-Adresse kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion darstellt, dem von vornherein eine Verletzerqualität im Sinne des § 12 BGB fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (OLG Hamm, Urteil vom 13.1.1998, NJW-CoR 3/98 S. 175 ff. m.w.N.) [=JurPC Web-Dok. 80/1998, Anm. der Red.].
Auch der Auffassung der Beklagten, die Benutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen erfolge im Zusammenhang mit der geplanten Etablierung eines Internetführers im Bereich "kfz-boerse" nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten und verstoße auch nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Beklagten betreiben eher eine Domain-Namen-Börse als eine Kfz-Börse, so daß sich der von den Beklagten herangezogene Vergleich mit einem Gebrauchtwagenhändler oder den Rubrikenübersichten im Kfz-Anzeigenteil von Tageszeitungen verbietet. Dies liegt auf der Hand, soweit die Beklagten die von ihnen reservierten Domain-Namen zum Verkauf, zur Miete, zur Pflege und zur sonstigen werbemäßigen Nutzung anbieten. Hieraus ergibt sich zugleich, daß es keineswegs so ist, daß die Beklagten durch Etablierung eines Internetführers lediglich die Bereitstellung von Informationen im Informationsmedium Internet betreiben. Dies ergibt sich unmißverständlich aus der Internet-Anzeige der Beklagten vom 20.2.1998 gemäß Anl. K 1.
Abs. 16
2.2. Ganz abgesehen von der vom Landgericht zu Recht angenommenen Verwechslungsgefahr, verletzt die Reservierung der streitgegenständlichen Domain-Namen das Interesse der Klägerin an der ungestörten Führung ihres Namens, § 12 BGB, auch deswegen, weil das Firmenschlagwort ... der Klägerin aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt ist (Palandt, BGB, 57. Aufl., Rdnr. 31 zu § 12 BGB m.w.N.). Diese überragende Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung ... für das Unternehmen der Klägerin kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen, denn sie gehört zum allgemeinen Wissensschatz, wie dies auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.. Die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke... wird von den Beklagten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Benutzung der Marke der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, daß zur Erreichung des Zwecks, den die Beklagten mit ihrem Internetführer verfolgen, die Nennung der Marke der Klägerin bereits im Domain-Namen unabdingbar sei. Denn es handelt sich, wie bereits ausgeführt wurde, keineswegs um eine Dienstleistung mit Markenbezug.Abs. 17
2.3. Schließlich scheidet eine Behinderung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen aus, weil die Klägerin die Nutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen gar nicht plane, wie sich daraus ergebe, daß sie nicht auf "Übertragung" der Domain-Namen, sondern nur auf Unterlassung klage. Zum einen gibt der Schutzanspruch aus § 12 BGB der Klägerin nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres das Recht, von den Beklagten die Zustimmung zur Übertragung der Domain-Namen zu verlangen, weil § 12 BGB dem Verletzten lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, mithin einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Mitwirkung an der Löschung der Registrierung, einen Auskunftsanspruch und gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch, wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht, einräumt. Das bedeutet, daß die Beklagten ihre Sperrposition, die sie mit der Registrierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen ausüben, aufgeben müssen, ohne daß es darauf ankommt, ob, oder in welcher Weise, die Klägerin das ihr zustehende Namensrecht zu nutzen gedenkt. Dies folgt nicht zuletzt aus der dargelegten Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes der Klägerin und der grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Abstandswahrung auch im Rahmen des von ihm geplanten Internetführers.Abs. 18
3. Aus den dargelegten Gründen stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in gleicher Weise aus §§ 14, 15 MarkenG und gemäß § 1 UWG zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.Abs. 19
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
113/2000, Abs. 20
[online seit: 18.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
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