JurPC Web-Dok. 156/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999148149

AG Regensburg,
Urteil vom 16.03.99

4 C 4376/98

Verletzung einer Katze durch nächtliches Fax

JurPC Web-Dok. 156/1999, Abs. 1 - 6


BGB § 823

Leitsatz (der Redaktion)

Zwischen dem nächtlichen Eingang eines Fax und der Verletzung einer, durch eine Reaktion des Angerufenen, aufgeschreckten Katze durch den Sprung vom Kratzbaum, besteht nicht der für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 823 BGB erforderliche Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang. *

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung seiner Katze zustehen.JurPC Web-Dok.
156/1999, Abs. 1
Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Der Kläger macht geltend, daß durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Beklagten sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierdurch verletzte.Abs. 2
Schadensersatzansprüche scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten und dem Schaden auf Seiten des Klägers gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden. Darüberhinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln der Beklagten, d.h. sie hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf handelt es sich jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, daß hiermit die Beklagte keinesfalls rechnen mußte.Abs. 3
Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB aus.Abs. 4
Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kläger behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen § 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm im Sinne von § 117 OWiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Kläger selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kläger nicht dargetan, daß die Beklagte seine Anschlußnummer absichtlich gewählt hat. Da die Beklagte bestreitet, die Anschlußnummer des Klägers angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden.Abs. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
156/1999, Abs. 6
* Difficile est saturam non scribere (Juvenal, sat. 1,30).
Anmerkung der Redaktion:
Eine Kopie des Urteils liegt der Redaktion vor.
[online seit: 24.08.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Regensburg, AG, Verletzung einer Katze durch nächtliches Fax - JurPC-Web-Dok. 0156/1999