JurPC Web-Dok. 24/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914227

LG Berlin, Urteil vom 09.06.98 (15 O 79/98)

"d-tel" / "d-com"

JurPC Web-Dok. 24/1999, Abs. 1 – 17


§§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB, 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 MarkenG, 1, 3 UWG

Leitsatz (der Redaktion)

Dem Präfix "d-" im Domain-Namen-Bestandteil "d-tel" oder "d-com" kommt keine besondere Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die betriebliche Herkunft vom Anbieter von CD-ROMs mit demselben Präfix zu. Daher bestehen keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung der Domain-Namen.

Tatbestand

Der Kläger berät Unternehmen und Privatpersonen bei Problemen bei der Benutzung von Internet-, Satelliten- und Telefonkommunikation. Er meldete dazu bei der für die Koordinierung zuständigen, bei dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe ansässigen Arbeitsgemeinschaft DE-NIC die Internet-Adressen (Domain-Namen) d-tel.de und d-com.de für Deutschland an. Der Nutzungsvertrag über die Domain-Namen ist zum 31. Dezember 1997 gekündigt (Bl. 15 d.A.). Die Beklagte behauptet, Nutzungsberechtigte der aus Blatt 56 d.A. ersichtlichen Marken zu sein, deren gemeinsames Merkmal ist, daß sie auf "D-" verbunden mit einem Nomen lauten. Bekannteste Marke mit Priorität vom 24. Juli 1995 ist "D-Info", unter der sie in millionenfacher Auflage ein bei der Deutschen Telekom abgekupfertes und ihr deshalb inzwischen anzubieten untersagtes (OLG Karlsruhe NJW 1997, 262, 263) Telefonverzeichnis von Deutschland auf CD-ROM vertrieb. Weitere Artikel sind die CD-ROM "D-Jure" und "D-Atlas". Sie berühmt sich als gemeinsamen Kennzeichens ihrer Produkte einer Serienmarke "D-" und geht gezielt gegen Verwender dieses Zeichens im Internet vor (Aufstellung Bl. 57 bis 59 d.A.)JurPC Web-Dok.
24/1999, Abs. 1
Die Beklagte mahnte den Kläger vergeblich mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 1997 betreffend den Domain-Namen "d-tel.de" ab.Abs. 2
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Aktivlegitimation der Beklagten. Ein Vertrieb der CD-ROM "D-Info" finde seit dem 1. Dezember 1997 nicht mehr statt. Unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt CR 1997, 271, 272 (= NJW 1998, 165) hält er eine analoge Anwendung des Markengesetzes auf Domain-Namen für nicht möglich. Jedenfalls liege in einer Benutzung als Online-Adresse kein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Eine Verwechslungsgefahr mit der Beklagten oder ihren Produkten bestehe nicht. Mit "D-" werde allenfalls D-Mark oder das Kfz-Kennzeichen von Düsseldorf in Verbindung gebracht. Er legt dar, daß es derzeit 97 Domain-Namen gibt, die mit "D" beginnen (Bl. 34 bis 39, 77 bis 82 d.A.), zwei davon, nämlich "d-test.de" und "d-umwelt.de", werden durch die Beklagte belegt. Der Zeichenbestandteil "D-" sei als reine (sic!) mangels Beschaffenheitsangabe (Herkunft aus Deutschland) freihaltebedürftig. Ob es sich bei "D-Info" um eine bekannte Marke handele, sei zweifelhaft. "D-" allein habe jedenfalls keinerlei Kennzeichnungskraft. Auch wettbewerbsrechtlich (§§ 1, 3 UWG) sei dessen Gebrauch nicht zu beanstanden. Weder habe er eine Alleinstellungsbehauptung aufgestellt noch einen fremden Ruf ausgebeutet oder sich an ein fremdes Kennzeichen angelehnt. Auch von einer namensähnlichen Kennzeichnungskraft nach § 12 BGB sei keine Spur. Schließlich sei die Wiederholungsgefahr durch die Abmeldung der Adresse bei der DE-NIC entfallen. Das Vorgehen der Beklagten sei zudem medienrechtlich unerträglich und führe zu völliger Verarmung im Internet. Er erhebt die Einrede der Nichtbenutzung nach §§ 25, 26 MarkenG sowie wendet mangels schutzwürdigen Besitzstandes (Sittenwidrigkeit des Vertriebs der CD-ROM "D-Info") Verwirkung ein und wirft der Beklagten "unclean hands" vor.Abs. 3
Der Kläger beantragt,

was erkannt worden ist.

Abs. 4
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Sie beharrt auf ihrem Unterlassungsanspruch und stützt ihn darauf, daß der Kläger die maßgeblichen Verkehrskreise über die Herkunft der von ihm unterhaltenen Internet-Seiten täusche, um die am Markt eingeführten Marken und Namen der Beklagten zur Förderung des Vertriebs eigener Produkte und zu ihrer, der Beklagten, Schädigung zu nutzen. Darin liege eine nach §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrige Rufausbeutung durch Herkunftstäuschung. Der Verkehr gehe wegen Berühmtheit der Marke "D-"davon aus, daß die so bezeichneten Internetseiten von ihr stammten, so daß sie auch einen markenrechtlichen Anspruch gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 2, 3 MarkenG habe. Sie behauptet, das "D-"-Serienzeichen sei im Softwarebereich ein feststehender Begriff für ihre hochwertigen Produkte geworden. Deshalb habe sie auch Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Schutz dieser berühmten Kennzeichnung vor Verwässerung und Beeinträchtigung ihrer Werbekraft.Abs. 6

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.Abs. 7

I.

Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs.1ZPO) an der beantragten negativen Feststellung, weil sich die Beklagte eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruches berühmt.
Abs. 8

II.

Der Beklagten steht - die behauptete Inhaberschaft an den von ihr im einzelnen aufgeführten, mit dem Präfix "D-" beginnenden Marken als wahr unterstellt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen "d-tel", "d-tel.de", "d-com" oder "d-com.de" zu.
Abs. 9
1. Ein namensrechtlicher Anspruch aus § 12 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB scheidet aus, da weder der Adressenstamm (sog. second level domain) "d-tel" noch "d-com" mit der gesetzlichen Firma oder dem Namen der Beklagten bzw. daraus abgeleiteten Abkürzungen oder Schlagworten verwechslungsfähig ist. Das Suffix "de" (sog. top level domain) stellt nur die Länderkennung für Deutschland dar, hat also keine kennzeichende Eigenschaft.Abs. 10
2. Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 MarkenG bestehen nicht, weil die Beklagte nicht Inhaberin der Marken "d-tel" und "d-com" ist und auch keine Verwechslungsgefahr zu den ihr zur Nutzung übertragenen, zur Eintragung angemeldeten bzw. eingetragenen Marken D-Auto, D-Atlas, D-Fax, D-Steuer, D-Jure, D-Tarif, D-Mail, D-Hotel, D-Intemet, D-PLZ, D-Sat, D-Restaurant, D-Gesundheit, D-Ferien, D-Medien, D-Chonik, D-View und D-Mark besteht.Abs. 11
3. Aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG kann die Beklagten ebenfalls keine Unterlassung verlangen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Vorsilbe "D-" um ein Serienzeichen im Sinne einer berühmten Dachmarke der Beklagten handelt. Dem Präfix "D-" allein kommt nämlich keine besondere Kennzeichnungskraft im Hinblick auf eine betriebliche Herkunft von der Beklagten zu. "D" ist das Nationalitätenkennzeichen für Deutschland. Das Zeichen gewinnt besondere Bedeutung, wenn als top level domain nicht bereits das auf die deutsche Herkunft hinweisende "de", sondern das internationale "com" verwendet wird. Der Strich stellt lediglich die Verknüpfung zum folgenden Begriff (oder beliebigen Buchstaben-, Zahlen- oder Silbenkombination) her. Für sich genommen besagt das "D-" gerade im Internet, wie der Kläger überzeugend im einzelnen anhand einer Vielzahl anderer Internet-Adressen, deren Bestandteil besagte Vorsilbe ist, dargelegt hat, nichts über die Urheberschaft der jeweiligen Internet-Seite. Denn selbst wenn es sich bei "D-" um eine schutzfähige Obermarke handeln sollte, so steht ein überragendes Freihaltebedürfnis einem Abwehranspruch gegen eine Drittverwendung in beliebiger Zeichenkombination, wie es die Beklagte offensichtlich für sich beansprucht, entgegen. Es mag sein, daß die Beklagte eine Reihe von "D-"-CD-ROM-Titeln herausgibt und diese konkreten Produkte vom Verkehr auch als Erzeugnisse der Beklagten als Herstellerin des Bestsellers "D-Info" begriffen werden, diese also berühmt sind. Es besteht aber kein rechtfertigender Grund, zugunsten der Beklagten ohne Markeneintragung im einzelnen alle auf das Präfix folgenden Buchstabenkombinationen für immer und ewig zu reservieren und gewissermaßen als Monopolmarke zu ihrer alleinigen Verfügung freizuhalten. Denn insoweit besteht ein akutes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es besteht kein vernünftiger Grund eine derart farblose Dachmarke ausschließlich der Beklagten vorzubehalten. Dazu ist der Ruf der Marke bisher nicht ausreichend gefestigt. Das gilt insbesondere als kennzeichenmäßig gebrauchter Bestandteil von Domain-Namen. Denn die Merkfähigkeit einer Internet-Adresse wächst mit ihrer Kürze und Einprägsamkeit. Andererseits ist der Domain-Name in der Länge auf maximal 24 Zeichenfelder begrenzt, die zudem weltweit belegt werden können. Es entsteht also eine sehr große Adressenge. Jedes abweichende Zeichen kann deshalb einen anderen Adressaten und Anbieter bedeuten (Beispiele bei Omsels GRUR 1997, 328, 334f.). Ebenso kann im Einzelfall die Diversifikaton erst auf der Ebene der Unteradressen beginnen. Der Internetbenutzer weiß dies, seine Erwartungen an die Kennzeichnungskraft der Adressen und ihrer Identifikation mit den Urhebern sind gering. Bereits aus der Natur der Sache heraus besteht daher ein großes Freihaltebedürfnis. Die Resource ist knapp. Mit dem Adressraum ist sparsam umzugehen. Raum für Platzhalter ist nicht. Hier greift der Prioritätsgedanke besonders Raum. Wer drin ist, ist drin. Eine Reservierung für (künftig geplante) Monopolanschriften ist nur über DE-NIC möglich. Eine Domainblockade wäre im übrigen rechtsmißbräuchlich. Denn es besteht die Möglichkeit, unter einem Oberbegriff, dem second level domain, weitere Untergliederungen, sog. subdomains, vorzunehmen. Die subdomains stehen - durch einen Punkt getrennt – jeweils links von dem domain höherer Ordnung. Es bleibt der Beklagten unbenommen, unter dem Serienzeichen "d-" als Schlagwort im Internet zu adressieren und die markenrechtlich abgesicherten CD-ROM-Titel dort als subdomains (bspw. "http://www.d-info.d-.de") oder auch als eigenständige Domain-Namen zu führen. Dem Interesse der Beklagten am Schutz der Dachmarke vor Ausbeutung im Internet ist damit genügt. Einen weitergehenden Monopolanspruch hat sie nicht.Abs. 12
Denn das Kennzeichenrecht an einer Internet-Adresse kann nicht weiter gehen als das Recht an der Marke. Es ist fernliegend anzunehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei jeder Internet-Adresse, die mit "D-" beginnt, an eine betriebliche Herkunft von der Beklagten denken, wie die Vielzahl, auch prioritätsälter gebrauchter Domain-Namen belegt. Als Internet-Anschrift überwiegt der die lokale Herkunft beschreibende Charakter. Es kann auch nicht Aufgabe des Markenrechts sein, das Internet von Adressen zu räumen, die als Bestandteil einer Marke für die Beklagte potentiell von Interesse sein könnten. Es sollen durch die Gerichte bestehende Kennzeichnungsrechte geschützt, nicht aber künftigen der Boden bereitet werden. Die Wahllosigkeit, mit der sie hier ohne akuten Bedarf massiv gerichtlich und außergerichtlich vorgeht, zeigen die von ihr in der Klageerwiderung auf Seiten 4 bis 6 (Bl. 57 bis 59 d.A.) angeführten Beispiele. Die rechtsmißbräuchliche Zielrichtung der Rechtsverfolgung wird daran offenbar.Abs. 13
4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG hat die Beklagte ebenfalls nicht. Wie ausgeführt, begründet die Verwendung einer mit dem Präfix beginnenden Internet-Adresse weder eine Irreführung noch stellt sie eine Rufausbeutung dar. Ein wettbewerbswidriger Vorsprung durch Rechtsbruch besteht mangels gesetzlichen Vorschriften über Registrierung und Gebrauch von Online-Adressen nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 165, 166 a.E.; Kur CR 1996, 325, 330).Abs. 14
5. Von einer Verwässerung der Kennzeichnung "D-" und Beeinträchtigung ihrer Werbekraft kann danach keine Rede sein, so daß ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB mithin ausscheidet.Abs. 15
Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Unterlassung der Nutzung der Internet-Adressen "d-tel", "d-tel.de", "d-com" oder "d-com.de" besteht also nicht. Die leugnende Feststellungsklage hat deshalb Erfolg.Abs. 16

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO war dem Kläger nicht zu gewähren, denn das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 1998 enthält keine neuen Tatsachen, die der Klageverteidigung - selbst wenn der Vortrag unbestritten bliebe - zum Erfolg verhelfen könnte.
JurPC Web-Dok.
24/1999, Abs. 17
[online seit: 12.02.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berlin, LG, "d-tel" / "d-com" - JurPC-Web-Dok. 0024/1999