Staatsanwaltschaft München I - Strafanzeige gegen Starr-Report - *Mit Gründen versehene Mitteilung an den Anzeiger, daß mit Verfügung vom 02.12.98 - 466 AR6 8213/98 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden ist.JurPC Web-Dok. 10/1999, Abs. 1 - 5 |
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, | JurPC Web-Dok. 10/1999, Abs. 1 |
von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit Verfügung vom 02.12.98 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung abgesehen. | Abs. 2 |
Gründe: |
Der Anzeigeerstatter begehrt die strafrechtliche Verfolgung von Verantwortlichen der Verbreitung des "Starr-Reports" im Internet unter dem Aspekt der Verbreitung pornographischer Schriften sowie jugendgefährdender Schriften. | Abs. 3 |
Der Anzeige war gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben. Bei dem "Starr-Report" handelt es sich um ein staatliches Dokument, das - ebenso wie eine deutsche Anklageschrift zum § 184 StGB oder zu §§ 6, 21 GjS - für sich genommen nicht pornographisch ist. Die Freigabe und Veröffentlichung dieses Berichts war letztendlich eine Entscheidung durch staatliche Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien hat dokumentarischen Charakter (vergleiche auch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz). | Abs. 4 |
Mit freundlichen Grüßen Staatsanwalt | JurPC Web-Dok. 10/1999, Abs. 5 |
[online seit: 15.01.99 ] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
* Anmerkung der
Redaktion: Bitte beachten Sie die Anmerkung von Privatdozent Dr. Henning Radtke zu der vorliegenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, JurPC Web-Dok. 77/1999. |
Zitiervorschlag: München I, Staatsanwaltschaft, Mit Gründen versehene Mitteilung an den Anzeiger, daß mit Verfügung vom 02.12.98 - 466 AR6 8213/98 - von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden ist. - JurPC-Web-Dok. 0010/1999 |