JurPC Web-Dok. 113/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998138114

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.98 (6 U 247/97)

"Zwilling.de"

JurPC Web-Dok. 113/1998, Abs. 1 - 14


§§ 14 I, II Nr. 3, 23 MarkenG

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Der Marke "Zwilling" kommt wegen ihres festgestellten Bekanntheitsgrades eine überragende Verkehrsgeltung zu, die eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Marke und damit einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung gleicher oder ähnlicher Zeichen begründet.
  2. Durch die Verwendung des mit der Marke nahezu identischen Domainnamens werden die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen in unlauterer Weise ausgenutzt, um die Aufmerksamkeit der Internet-Benutzer auf das eigene Angebot zu lenken.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere Schneidwaren aller Art. Sie ist Inhaberin u.a. der eingetragenen und in Kraft befindlichen Marken "Zwilling" und "Die Schneidigen von Zwilling", die sie in erheblichem Umfang benutzt. Die erste Eintragung der Wortmarke "Zwilling" für die Klägerin erfolgte im Jahre 1731 in die Solinger Messermacherrolle. Entsprechende Marken besitzt die Klägerin in zahlreichen Ländern. Nach Meinungsumfragen im Jahre 1992 erreichte der Name "Zwilling" einen Bekanntheitsgrad von 92 % und die Firma "Zwilling" einen solchen von 82 %.JurPC Web-Dok.
113/1998, Abs. 1
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist als Inhaberin der Internetadresse "zwilling.de" registriert. Neben dieser Adresse hat sie sich ca. 1.500 weitere Domainnamen reserviert, die u.a. die Markennamen sämtlicher namhafter Automobilhersteller der Welt enthalten. Die Klägerin erblickt in der Verwendung der Internetadresse "zwilling.de" durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte und einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG.Abs. 2
Auf ihren Antrag hat das Landgericht mit einstweiliger Verfügung vom 03.06.1997 der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

die Bezeichnung "zwilling.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen.

Abs. 3
Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.Abs. 4
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird Abstand genommen (§ 543 ZPO); insoweit wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.Abs. 5
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 03.06.1997 und die Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie beabsichtige nicht, der Klägerin den Begriff "Zwilling" als Namensbestandteil oder Marke streitig zu machen. Als Domain-Namen könne die Klägerin diesen Begriff jedoch nicht ausschließlich für sich beanspruchen. Eine automatische Erstreckung des Marken- oder Namensschutzes auf Domainnamen würde allen anderen potentiellen Nutzern den Zugang zu dem betreffenden Wort versperren. Durch die Reservierung des Domainnamens "zwilling.de" werde die Klägerin nicht gehindert, diesen Begriff nach wie vor als Bestandteil ihres Namens und als Marke zu verwenden. Daß sie ihn nicht als Domainnamen nutzen könne, sei Folge des Vergabeprinzips "first come, first served". Die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke der Klägerin werde durch die Verwendung des beanstandeten Domainnamens weder ausgenutzt noch beeinträchtigt.Abs. 6
Die Klägerin tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Ergänzend führt sie aus, nach der Verkehrsauffassung werde der Domainname als namens- und/oder kennzeichenmäßiger Hinweis auf den Inhaber der Domain verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, daß unter der Domain "zwilling.de" die Klägerin auftrete. Die Beklagte benutze diese Domain markenmäßig für Waren und Dienstleistungen (Schaltung von Werbung, kostenpflichtige Links etc.). Dieses Verhalten sei unlauter, da ausschließliches Interesse der Beklagten die Hoffnung sei, die auf die Klägerin bezogene Bekanntheit der Bezeichnung "Zwilling" kommerziell ausnutzen zu können. Außerdem werde die Wertschätzung der Klagezeichen dadurch beeinträchtigt, daß der Internet-Nutzer bei Auswahl der Domain "zwilling.de" gerade keine Information über die Klägerin oder deren Waren und Dienstleistungen vorfinde.Abs. 7
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 8

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit eingehenden und sorgfältigen Ausführungen, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt und im einzelnen begründet, daß der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht, da die Beklagte durch die Benutzung der Internet-Adresse "zwilling.de" das der Klägerin an der Bezeichnung "Zwilling" zustehende Markenrecht verletzt. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug veranlassen keine hiervon abweichende Beurteilung.Abs. 9
Gem. § 14 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Nach Abs. 2 Nr. 3 der genannten Bestimmung ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen dieser Verbotsnorm im Streitfall erfüllt sind. Die von dem Beklagten als Internet-Adresse benutzte Bezeichnung "zwilling.de" ist mit der für die Klägerin geschützten Marke "Zwilling" nahezu identisch. Die an das Stammwort angefügte Kennung ".de" ändert an dem übereinstimmenden Gesamteindruck beider Bezeichnungen nichts. Dieser wird allein geprägt durch den mit einem konkreten Sinngehalt verbundenen Begriff "Zwilling". Die Beklagte benutzt den von ihr gewählten Domainnamen "zwilling.de" im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen. Sie bietet unter diesem Namen die entgeltliche Schaltung von Werbebalken und Links an. Daß es sich hierbei um Dienstleistungen handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Diese Dienstleistungen sind zwar denjenigen, für die die Klagemarke Schutz genießt, nicht vergleichbar. Das Verbot des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erstreckt sich jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auf die Verwendung eines mit der geschützten Marke identischen Zeichens für Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt. Die Regelung stellt sich als gesetzliche Ausgestaltung des im früheren Warenzeichenrecht von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes der "berühmten Marke" dar. Auch die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, daß es sich nämlich bei der geschützten Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt, ist im Streitfall gegeben. Die Klägerin hat durch Vorlage der Ergebnisse einer demoskopischen Umfrage, deren Richtigkeit die Beklagte im einzelnen nicht in Frage gestellt hat, zur Überzeugung des Senats belegt, daß der Name "Zwilling" einen Bekanntheitsgrad von 92 % und die Fa. "Zwilling" einen solchen von 82 % aufweist. Die Klagemarke verfügt mithin über eine überragende Verkehrsgeltung.Abs. 10
Durch die Benutzung der Kennzeichnung "zwilling.de" als Domainname durch die Beklagte wird die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Die Bezeichnung "Zwilling" wird von einem weit überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Klägerin und auf die von dieser hergestellten und vertriebenen Waren und Dienstleistungen verstanden. Dies gilt auch für diejenigen Verkehrskreise, an die sich die Beklagte mit ihrem Dienstleistungsangebot wendet (Internet-User). Der Klagemarke kommt somit Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zu, sie entfaltet in Bezug auf die Klägerin und ihre Produkte Herkunftsfunktion. Durch die Verwendung des mit der Klagemarke nahezu identischen Domainnamens nutzt die Beklagte die mit der Klägerin und ihren Produkten verbundenen Gütevorstellungen aus, um Kunden anzulocken und zu veranlassen, sich näher mit ihrem Angebot zu befassen. Der Internet-Benutzer, der den Domainnamen "zwilling.de" anwählt, um über die ihm bekannte Klägerin und deren Waren- und Dienstleistungsangebot Informationen zu erhalten, trifft statt dessen auf das Internet-Angebot der Beklagten. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 08.04.1998 ausgeführt hat, bezweckt diese mit der Reservierung zahlreicher Domains, u.a. auch des Namens der Klägerin, daß möglichst viele Internet-Benutzer auf diese Weise mit ihr und dem von ihr geplanten "internetfuehrer.de" in Verbindung gelangen und über das dort wiedergegebene Dienstleistungsangebot Informationen erhalten. Damit macht sich die Beklagte die auf Qualitäts- und Gütevorstellungen beruhende Bekanntheit der Klägerin im Verkehr zunutze, um die Aufmerksamkeit der Internet-Benutzer auf sich zu lenken. Die damit verbundene Ausnutzung der Wertschätzung, die die Klägerin beim Publikum in breitem Umfang genießt, ist unlauter, da der Beklagten kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht, an dem guten Ruf der Klägerin zu partizipieren.Abs. 11
Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht aus einem der in § 23 MarkenG angeführten Gestattungsgründe gerechtfertigt. Die Bezeichnung "zwilling.de" ist nicht der Name oder die Anschrift der Beklagten, sondern eine willkürlich gewählte Bezeichnung ihrer Internet-Adresse. Die Klagemarke ist auch keine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, sondern wird vom Verkehr als Herkunftshinweis auf das Unternehmen und die Produkte der Klägerin verstanden. Deren guten Ruf nutzt die Beklagte in unlauterer Weise aus. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Wertschätzung der Klagemarke im übrigen auch dadurch beeinträchtigt, daß die Internet-Nutzer bei der Anwahl der Domain "zwilling.de" gerade keine Information über die Klägerin oder deren Waren und Dienstleistungen vorfinden. Der Klägerin ist die Möglichkeit genommen, sich unter ihrer bekannten und bei den angesprochenen Verkehrskreisen geschätzten Marke und Firmenbezeichnung im Internet selbst zu präsentieren.Abs. 12
Nach alldem steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu. Durch das Verhalten der Beklagten wird die Klägerin ferner in wettbewerbswidriger Weise an der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ihrer Marken- und Kennzeichnungsrechte gehindert (§ 1 UWG).Abs. 13
Das Landgericht hat zu Recht die von ihm erlassene Verbotsverfügung bestätigt. Die Berufung der Beklagten hiergegen war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
JurPC Web-Dok.
113/1998, Abs. 14
[online seit: 14.08.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, "Zwilling.de" - JurPC-Web-Dok. 0113/1998