JurPC Web-Dok. 56/2024 - DOI 10.7328/jurpcb202439457

LG Frankenthal

Urteil vom 19.03.2024

6 S 12/23

Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Filmen

JurPC Web-Dok. 56/2024, Abs. 1 - 46


Leitsätze (der Redaktion):

1.Die im Bereich der Musiktitel entwickelte Faktor-Berechnungsmethode ist auch auf den Bereich des Filesharings von Filmen zu übertragen.

2.Der Faktorberechnungsmethode liegt dabei die Überlegung zugrunde, dass darauf abzustellen ist, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist, wobei im Rahmen von Musiktiteln vom Bundesgerichtshof ein Faktor von 400 Abrufen als angemessen angesehen, während im Rahmen von Computerspielen in der Rechtsprechung bislang ein geringerer Faktor von 50 zugrundegelegt worden ist.

3.Im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die Kammer für den hiesigen Einzelfall der Überzeugung, dass die Zugrundelegung eines Faktors von 100 als angemessen zu erachten ist. Die Kammer geht dabei zunächst von der Prämisse aus, dass Filme aufgrund eines größeren Nutzerkreises häufiger geteilt werden als Computerspiele, weshalb grundsätzlich ein Faktor heranzuziehen ist, der größer als 50 ist.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für die öffentliche Zugänglichmachung des Films „The Goldfinch (Der Distelfink)“ in einer Internettauschbörse.Abs. 1
Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte für den Film „The Goldfinch (Der Distelfink)“. Dieser Film wurde am 25.10.2020 von 21:38:09 Uhr bis 21:38:23 über eine IP-Adresse, die dem Beklagten zugewiesen ist, über eine Internettauschbörse angeboten. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.11.2020 wurde der Beklagte abgemahnt, woraufhin dieser eine Unterlassungserklärung abgab. Mit demselben Schreiben wurde der Beklagte zudem zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und Abmahnkosten in Höhe von 215,00 € (1,3 Gebühren aus einem Streitwert von 1.700,00 €) bis zum 12.11.2020 aufgefordert. Die branchenüblichen Lizenzgebühren für Filme wie den streitgegenständlichen belaufen sich nach unstreitigem Klägervortrag auf ca. 50 % bis 70 % des Netto-Verkaufspreises. Letzterer beläuft sich ausweislich der als Anlage K 1 zur Akte gelangten Kaufanzeige bei maxdome auf 13,99 € brutto, mithin 11,76 € netto. Wie oft der Film geteilt wurde, kann nur geschätzt werden.Abs. 2
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte hafte, da seine Täterschaft vermutet werde. Der Beklagte habe keine ernsthafte Möglichkeit vorgetragen, dass jemand anderes seinen Internetzugang genutzt habe. Er habe lediglich theoretische Möglichkeiten dargelegt und dabei nicht einmal substantiiert vorgetragen, welche Personen mit welchem Nutzungsverhalten und welchen Kenntnissen und Fähigkeiten überhaupt den Internetanschluss nutzen konnten und welche Nachforschungsbemühungen er betrieben habe. Ein Schadensersatz von mindestens 1.000,00 € sei angemessen, da die Klägerin nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Tauschbörse I, II und III von mindestens 400 Abrufen auch ohne konkreten Nachweis ausgehen dürfe.Abs. 3
Das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin auf einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 € sowie Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 215,00 € abgewiesen. Dies hat es unter anderem damit begründet, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau, seine Kinder und seinen Neffen im Tatzeitpunkt erschüttert worden sei.Abs. 4
Hiergegen hat die Klägerin nach Zustellung des Urteils am 19.09.2023, das durch Beschluss vom 19.10.2023 berichtigt worden ist, mit Schriftsatz vom 13.10.2023, hier eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 14.12.2023 begründet.Abs. 5
Sie macht insoweit neben ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass bei der hier zugrunde zu legenden „fiktiven Tauschbörsenlizenz“ generell nicht auf den Abruf (Download), sondern das Angebot des jeweils geschützten Werkes zum Abruf abzustellen sei. Zudem sei zur Verifizierung des streitgegenständlichen Angebots dieses vollständig heruntergeladen worden. Hinsichtlich der Berechnung des Schadensersatzes sei auf den Brutto-Verkaufspreis des streitgegenständlichen Werkes abzustellen.Abs. 6
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,Abs. 7
unter Abänderung des angefochtenen Endurteils, in der durch Beschluss vom 19.10.2023 berichtigten Fassung, den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagtenseite) zu verurteilen, an die KlägerseiteAbs. 8
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2021,Abs. 9
2. 107,50 € als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2021 sowieAbs. 10
3. 107,50 € als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2021 zu zahlen.Abs. 11
hilfsweise,Abs. 12
das erstinstanzliche Endurteil (Amtsgericht Frankenthal vom 13.09.2023, Az. 3a C 162/23) aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen,Abs. 13
hilfsweise,Abs. 14
die Revision zuzulassen.Abs. 15
Der Beklagte ist zum Termin vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 27.02.2024 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.Abs. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt Bezug genommen.Abs. 17

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg. Insoweit hat die Kammer ein Teil-Versäumnisurteil erlassen und die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen abgewiesen.Abs. 18
I.Abs. 19
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.Abs. 20
II.Abs. 21
Die Berufung ist auch überwiegend begründet.Abs. 22
Soweit der Berufungsantrag nach dem Vortrag der Klägerin gerechtfertigt ist und der Klägerin 706,00 € zugesprochen werden, ist aufgrund des Teil-Versäumnisurteils eine Begründung gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht erforderlich.Abs. 23
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen, denn ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. Der Vortrag der Klägerin, dessen Zutreffen gemäß § 539 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt, rechtfertigt keinen höheren Schadensersatzanspruch.Abs. 24
1.Abs. 25
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG.Abs. 26
a)Abs. 27
Der streitgegenständliche Film ist nach §§ 88 ff. UrhG geschützt. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte. Der Beklagte ist bei Zugrundelegung des Klägervortrags gemäß § 539 Abs. 2 ZPO auch als Täter verantwortlich für die öffentliche Zugänglichmachung des Films am 25.10.2020 im Sinne der §§ 19a, 94 UrhG. Da der streitgegenständliche Film der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Beklagte hatte auch kein Nutzungsrecht für die Verwertungshandlung und handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.Abs. 28
b)Abs. 29
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass die klägerische Forderung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nur in Höhe eines Betrages von 706,00 € begründet ist, § 287 ZPO.Abs. 30
Die Schadenshöhe ermittelt sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie der im Bereich der Musiktitel entwickelten Faktorrechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Abs. 31
Grundsätzlich darf die Klägerin ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az. I ZR 59/88 - Lizenzanalogie). Nach diesen Grundsätzen ist für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, a.a.O.). Die branchenüblichen Lizenzgebühren für Filme wie den streitgegenständlichen belaufen sich nach dem gemäß § 539 Abs. 2 ZPO zugrundezulegenden Klägervortrag auf ca. 50 % bis 70 % des Netto-Verkaufspreises, der ausweislich der Anlage K 1 (Anlage zur Anspruchsbegründungsschrift vom 02.05.2023) bei maxdome für den Film „The Goldfinch (Der Distelfink)“ bei 13,99 € brutto (11,76 € netto) lag. Es ergibt sich mithin eine durchschnittliche Lizenzgebühr von 60 % hiervon, mithin in Höhe von 7,06 € netto. Insofern ist auch der nachträgliche Vortrag der Klägerin, es sei der Brutto-Verkaufspreis von 13,99 € zugrundezulegen, jedenfalls deshalb unerheblich, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass es sich bei diesem um die im konkreten Einzelfall einschlägige fiktive Lizenzgebühr handele, auf die es nach der Lizenzanalogie gerade ankommt. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Pfälzischen OLG Zweibrücken (Verfügung vom 12.03.2020, Az. 4 U 168/19; Urteil vom 22.05.2020, Az. 4 U 237/19) hilft der Klägerin über diesen Mangel daher auch nicht hinweg.Abs. 32
Daneben ist die Kammer der Auffassung, dass die im Bereich der Musiktitel entwickelte Faktor-Berechnungsmethode auch auf den Bereich des Filesharings von Filmen zu übertragen ist (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.05.2020, Az. 4 U 237/19; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 12.03.2020, Az. 4 U 168/19; OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019, Az. 13 W 7/19, GRUR-RR 2019, 420 - Schadensschätzung - jeweils zur Übertragung hinsichtlich des Filesharings von Computerspielen). Der Faktorberechnungsmethode liegt dabei die Überlegung zugrunde, dass darauf abzustellen ist, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist, wobei im Rahmen von Musiktiteln vom Bundesgerichtshof ein Faktor von 400 Abrufen als angemessen angesehen (BGH, a.a.O.), während im Rahmen von Computerspielen in der Rechtsprechung bislang ein geringerer Faktor von 50 zugrundegelegt worden ist (Pfälzisches OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Der geringere Faktor beim Filesharing von Computerspielen trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass Computerspiele ein höheres Datenvolumen gegenüber Musiktiteln aufweisen und dementsprechend nicht so schnell und häufig heruntergeladen werden können (Pfälzisches OLG Zweibrücken, a.a.O.).Abs. 33
Im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die Kammer für den hiesigen Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass die Zugrundelegung eines Faktors von 100 als angemessen zu erachten ist. Die Kammer geht dabei zunächst von der Prämisse aus, dass Filme aufgrund eines größeren Nutzerkreises häufiger geteilt werden als Computerspiele, weshalb grundsätzlich ein Faktor heranzuziehen ist, der größer als 50 ist. Ein Faktor von 200 oder 400, wie dies bei Musiktiteln angenommen worden ist, kommt jedoch nach Kammerauffassung nicht in Betracht, da aufgrund des größeren Datenvolumens von Filmen gegenüber Musiktiteln nicht davon ausgegangen werden kann, dass Filme ebenso schnell und häufig heruntergeladen werden wie dies bei Musiktiteln der Fall ist. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass bei der Festsetzung eines entsprechenden Faktors berücksichtigt werden muss, dass mittlerweile auf vielfältige legale Streamingangebote, sowohl kostenpflichtige als auch kostenfreie, zum Herunterladen von Filmen zugegriffen werden kann, was sich letztlich auf die Anzahl an Abrufen auswirkt und somit den Faktor nach unten beeinflusst. Insofern dringt die Klägerin auch nicht mit ihrer Annahme durch, es sei angemessen von mindestens 400 Abrufen der streitgegenständlichen Datei auszugehen; dies habe der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zur Tauschbörse I, II und III bestätigt. Denn tatsächlich hat der Bundesgerichtshof die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen nicht unbesehen bestätigt, sondern nur unter Berücksichtigung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des im damaligen Streitfall Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahme zugegriffen hätten sowie unter Berücksichtigung der Popularität der im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware und der Attraktivität der streitbefangenen Musiktitel (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Vorliegend hat die Klägerin jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme vorgetragen. Letztlich ist die Kammer zudem der Auffassung, dass auch die Bekanntheit des Filmes, der Darsteller oder des Regisseurs, der Auszeichnung desselben oder dessen Aktualität einen Einfluss auf die Festsetzung des Faktors haben können, wobei berücksichtigt werden muss, dass sich diese Faktoren bereits in der Höhe der einzelnen Lizenzgebühr niederschlagen. Unter Berücksichtigung dieser Einzelfallumstände hält das Gericht den Faktor von 100 für angemessen.Abs. 34
c)Abs. 35
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.Abs. 36
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2021 zur Zahlung von 1.000,00 € bis zum 01.03.2021 aufgefordert, mithin sind spätestens seit dem 02.03.2021 Zinsen zu entrichten.Abs. 37
2.Abs. 38
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Soweit sich diese auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beziehen, folgen diese aus § 97 Abs. 2 UrhG, soweit sie sich auf den Unterlassungsanspruch beziehen, aus § 97a UrhG in der Fassung bis zum 01.12.2020.Abs. 39
Damals war für den Unterlassungsanspruch von einem Streitwert von 1.000,00 € auszugehen. Hinzuzurechnen ist der damals geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 700,00 €, so dass sich insgesamt 1,3 Gebühren aus einem Streitwert von 1.700,00 € ergeben, mithin damals ein Betrag von 215,00 €.Abs. 40
Der Zinsanspruch insoweit folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und besteht ebenfalls seit dem 02.03.2021.Abs. 41
III.Abs. 42
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2, Nr. 10, 711, 713 ZPO.Abs. 43
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Schadensschätzung im Einzelfall. Dieser hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefordert.Abs. 44
BeschlussAbs. 45
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.107,50 € festgesetzt.Abs. 46

(online seit: 09.04.2024)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankenthal, LG, Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Filmen - JurPC-Web-Dok. 0056/2024