JurPC Web-Dok. 156/2023 - DOI 10.7328/jurpcb20233811156

VG Stuttgart

Urteil vom 01.09.2023

14 K 501/21

Zugang zu Informationen betreffend die “Digitale Bildungsplattform”

JurPC Web-Dok. 156/2023, Abs. 1 - 42


Leitsätze:

1. Die informationspflichtige Stelle hat auch dann, wenn der Antragsteller für den Zugang zu personenbezogenen Daten keine Begründung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG abgibt, vor der Entscheidung über die Schwärzung personenbezogener Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG eine Abwägungsentscheidung nach den Maßstäben des § 5 LIFG zu treffen.

2. Auch ohne eine gesonderte Begründung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG ist beim Zugang zu den in § 5 Abs. 4 LIFG aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, Gutachtern und Sachverständigen grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang in der Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen. Das schutzwürdige Interesse der Betroffenen ist gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse im konkreten Einzelfall abzuwägen.

3. Inwieweit eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit der Betroffenen oder andere individuelle Tatsachen vorliegen, die als atypische Fallkonstellation eine Ausnahme von dem nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 4 LIFG überwiegenden öffentlichen Interesse am Zugang zu den personenbezogenen Daten der am Verfahren beteiligten Gutachter, Sachverständigen und Amtsträger begründen können, ist von der informationspflichtigen Stelle im Wege des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 LIFG festzustellen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen betreffend die „Digitale Bildungsplattform“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport.Abs. 1
Mit seinem am 02.11.2020 über die digitale Plattform fragdenStaat.de gestellten Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bat der Kläger beim Beklagten um Übersendung einer Liste aller diesem zur „Digitalen Bildungsplattform“ vorliegenden Dokumente, der Korrespondenz mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) sowie der Präsentationen und Unterlagen von Treffen mit dem LfDI zu diesem Thema, der Datenschutzfolgenabschätzungen zu allen Modulen und Bausteinen, sowohl in der aktuellen als auch in der ggf. bereits veralteten Version, inkl. aber nicht begrenzt auf M., der Erwiderungen des LfDI zu den jeweils vorgelegten Datenschutzfolgenabschätzungen, der Korrespondenz und Gesprächsprotokolle von Treffen mit M. und anderen Herstellern zu diesem Thema, des Projektplans, des Projektorganisationplans, des Projektzeitplans und der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.Abs. 2
Mit Bescheid vom 04.01.2021 kündigte der Beklagte an, dem Kläger die Datenschutzfolgenabschätzung zukommen zu lassen, wenn eine abschließende Entscheidung zum Einsatz von M. in Schulen getroffen worden sei, und wies darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Hinsichtlich der begehrten Liste der vorliegenden Dokumente werde davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Auflistung sein Anliegen näher eingegrenzt und die begehrten Dokumente bezeichnet habe. Der begehrte Zugang zum Projektplan, zum Projektorganisationplan und zum Projektzeitplan werde durch Übersendung des Projekthandbuchs sowie des Meilensteinplanes gewährt. Im Übrigen lehnte der Beklagte den Informationszugang ab, da es sich zum einen um Dokumente handele, die vertrauliche Beratungen im Rahmen geschützter Entscheidungsprozesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG beträfen, und zum anderen, soweit Zugang zu Korrespondenz und Gesprächsprotokollen im Rahmen des Ausschreibungsverfahren für ein Lernmanagementsystems begehrt werde, ein Auskunftsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 LIFG aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 165 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen sei.Abs. 3
Am 04.02.2021 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er hat zunächst beantragt,Abs. 4
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2021 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 02.11.2020Abs. 5
a) die Korrespondenz mit dem LfDI einschließlich seiner Erwiderungen zu den jeweils vorgelegten DatenschutzfolgeabschätzungenAbs. 6
b) Präsentationen und Unterlagen von Treffen mit dem LfDIAbs. 7
c) Datenschutzfolgenabschätzungen (bzw. Entwürfe) zu allen Modulen und Bausteinen, sowohl in der aktuellen als auch in der ggf. bereits veralteten Version, inkl. (aber nicht begrenzt auf) M. undAbs. 8
d) die Korrespondenz und Gesprächsprotokolle von Treffen mit M. und anderen HerstellernAbs. 9
die „Digitale Bildungsplattform“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport betreffend zuzusenden.Abs. 10
Der Beklagte hat dem Kläger im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens Zugang zu einem Großteil der von ihm begehrten Informationen gewährt und - soweit er keinen Zugang gewährt hat - die Ablehnung des Zugangs weiter begründet. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des ihm gewährten Zugangs teilweise für erledigt erklärt und die Klage teilweise zurückgenommen.Abs. 11
Streitig zwischen den Beteiligten ist danach zuletzt noch die Gewährung des Zugangs zu den Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen von Behördenmitarbeitern, die als Amtsträger an den Vorgängen mitgewirkt haben, soweit es sich um Mitarbeiter im höheren Dienst oder in einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis handelt, sowie der Zugang zu Namen von Mitarbeitern der privaten Drittbeteiligten, soweit diese als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme im Verfahren abgegeben haben. Diese personenbezogenen Daten sind in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen geschwärzt worden. Der Kläger begehrt die Offenlegung dieser Daten.Abs. 12
Der Kläger beruft sich hinsichtlich seines Anspruchs auf Zugang zu den personenbezogenen Daten darauf, dass in § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 LIFG ausdrücklich bestimmt sei, dass das öffentliche Informationsinteresse bei Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer in der Regel überwiege, wenn die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben habe oder wenn es sich um Amtsträger handele, die an einem solchen Vorgang mitgewirkt hätten. Ein Interesse an den Namen von Behördenmitarbeitern bestehe jedoch nur insoweit, als diesen eine eigene Entscheidungskompetenz zugestanden habe. Ein Interesse an personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst bzw. bei vergleichbarer Einstufung im Angestelltenverhältnis bestehe deshalb für ihn nicht. Der Beklagte habe eine Ausnahme vom Regelfall des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses nicht hinreichend begründet. Vorzutragen seien insoweit konkrete Umstände, die die Schutzbedürftigkeit der von § 5 Abs. 4 LIFG erfassten personenbezogenen Informationen belegten. Maßgeblich sei, dass der konkrete Dritte der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt wäre. Dies pauschal für alle Dritten zu behaupten, ohne individuell die konkreten Gefahren aufzuzeigen, genüge der Darlegungslast nicht. Die Regelvermutung in § 5 Abs. 4 LIFG gehe als lex spezialis dem Begründungserfordernis in § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG vor. Dieses Begründungserfordernis solle der im Rahmen von § 5 Abs. 1 LIFG vorzunehmenden Interessenabwägung dienen. Diese werde aber mit der Regelvermutung in § 5 Abs. 4 LIFG durchbrochen. Danach sei von einem im Regelfall überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse auszugehen, welches weder durch die Ausführungen des Beklagten bisher habe erschüttert werden können, noch durch im Rahmen eines Anhörungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 LIFG gewonnene Äußerungen der Betroffenen erhärtet werden könne.Abs. 13
Der Kläger beantragt zuletzt,Abs. 14
den Beklagten zu verpflichten, die Namen, Titel, akademischen Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen von Behördenmitarbeitern im höheren Dienst oder im vergleichbaren Angestelltenverhältnis, die als Amtsträger in amtlicher Funktion an den Vorgängen mitgewirkt haben, sowie die Namen von Mitarbeitern der privaten Drittbeteiligten, soweit diese als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme im Verfahren abgegeben haben, ungeschwärzt offenzulegen und den Bescheid des Beklagten vom 04.01.2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.Abs. 15
Der Beklagte beantragt,Abs. 16
die Klage abzuweisen.Abs. 17
Der Beklagte hat die vorgenommenen Schwärzungen der Namen einzelner Teilnehmer des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, der BITBW, von M. und P. an den Arbeitsterminen mit dem LfDI damit begründet, dass nach § 5 Abs. 1 LIFG der Zugang zu personenbezogenen Daten nur zu gewähren sei, soweit und solange die betroffenen Personen eingewilligt hätten oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe dieser Daten das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Dabei enthalte § 5 Abs. 4 Satz 2 LIFG eine widerlegbare Regelvermutung dahingehend, dass das öffentliche Informationsinteresse in der Regel dann überwiege, wenn sich die Angabe auf Namen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern beziehe, soweit diese in amtlicher Funktion an einem Behördenvorgang mitgewirkt hätten. Im vorliegenden Fall sei von dieser Regelvermutung abzuweichen, da dem Kläger kein Informationsinteresse am Erhalt der personenbezogenen Daten der nicht namentlich benannten Teilnehmer an den Arbeitsgesprächen zustehe, während das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen aufgrund besonderer öffentlicher Wahrnehmung des Themas einer Offenlegung entgegenstehe. Der Kläger habe entgegen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG, wonach ein Antrag auf Informationszugang begründet werden solle, wenn er Belange im Sinne des § 5 und § 6 LIFG berühre, eine Begründung für sein Informationsinteresse an der Preisgabe der Namen nicht dargelegt. Die informationspflichtige Stelle sei nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG bei Fehlen einer solchen Begründung grundsätzlich gehalten, die Namen von natürlichen Personen zu schwärzen. Ein allgemeines Informationsinteresse reiche für die Preisgabe von Namen nicht aus. Die geschwärzten Namen der Gesprächsteilnehmer auf Seiten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie der BITBW seien für den vorliegenden Sachverhalt auch nicht von Relevanz. Es handele sich nicht um Personen, die in öffentlichkeitsrelevanter Weise Einfluss auf den Entscheidungsprozess hätten nehmen können oder diesen zu verantworten hätten. Die Kenntnis dieser Personen sei für die Aufklärung des Sachverhalts von keinem Mehrwert. Zudem habe der Kläger jedenfalls Kenntnis von den für den Vorgang verantwortlichen Abteilungsleitern des LfDI und des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport erlangt, da diese nicht geschwärzt worden seien. Da das Projekt „Digitale Bildungsplattform“ in der Öffentlichkeit und in den sozialen Medien äußerst kontrovers diskutiert worden sei, sei im Falle einer Offenlegung der Namen von nicht für das Projekt verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu befürchten, dass auf diese Druck ausgeübt werde, sich gegen weitere Verhandlungen über den Einsatz von Produkten der Firma M. im Rahmen der digitalen Bildungsplattform auszusprechen. Hinsichtlich der Mitarbeiter von BITBW sei der sicherheitsrelevante Bereich betroffen, da zu den Kunden der BITBW auch die Justiz und die Polizei des Landes gehörten. Die Kenntnis der Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könne die Gefahr des Zugriffs auf die Systeme von BITBW bzw. der Landesverwaltung mit sich bringen. Auch Schwärzungen der Namen von Mitarbeitern des Unternehmens, das die Datenschutzfolgenabwägung erstellt habe, seien durch § 5 Abs. 1 und 4 LIFG gedeckt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs. 2 LIFG, wonach das öffentliche Informationsinteresse nicht überwiege bei personenbezogenen Daten aus Unterlagen, die einem Berufsgeheimnis bzw. einem Mandatsverhältnis unterlägen.Abs. 18
Der Beklagte führt weiter aus, es sei auch nicht zutreffend, dass § 5 Abs. 4 LIFG der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG als lex spezialis vorgehe. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch den Verweis in § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG auf die Regelungen der §§ 5, 6 LIFG deutlich gemacht, dass die Begründungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG sämtliche Anträge erfasse, die auf einen Zugang zu personenbezogenen Daten gerichtet seien. Eine Ausnahme für die Regelvermutung in § 5 Abs. 4 LIFG habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG gerade nicht vorgesehen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut in § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG folge aus dem Fehlen einer Begründung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG, dass die Behörde personenbezogene Daten in den offengelegten Unterlagen schwärze. Es sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich weigere, seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Begründung seines Antrags nachzukommen. Zwischen der formellen Regelung in § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LIFG bestehe ein Stufenverhältnis dergestalt, dass eine Interessenabwägung nach § 5 LIFG dann nicht mehr in Betracht komme, wenn personenbezogene Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG mangels Erklärung zu einem insoweit vermeintlich bestehenden Informationsinteresse des Antragstellers von der Behörde geschwärzt würden.Abs. 19
Mit Schreiben vom 19.07.2023 und vom 21.07.2023 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.Abs. 20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.Abs. 21

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a und 101 Abs. 2 VwGO).Abs. 22
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.Abs. 23
Hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes - des Zugangs zu Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen von Behördenmitarbeitern im höheren Dienst oder im vergleichbaren Angestelltenverhältnis, die als Amtsträger in amtlicher Funktion an den Vorgängen mitgewirkt haben, sowie zu Namen von Mitarbeitern der privaten Drittbeteiligten, soweit diese als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme im Verfahren abgegeben haben - ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.Abs. 24
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen auf Zugang zu diesen Informationen gerichteten Antrag. Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2021 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).Abs. 25
Der Anspruch des Klägers beruht auf § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), wonach Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen haben. Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinung und Willensbildung zu fördern (§ 1 Abs. 1 LIFG). Da der Kläger Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 5 LIFG begehrt, kommt im Hinblick auf ein noch durchzuführendes Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 LIFG und die deshalb fehlende Spruchreife des Verfahrens nur ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12/13 -, juris Rn. 47).Abs. 26
Der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt gemäß § 3 Nr. 1 LIFG. Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 2 LIFG. Bei den in den bereits offengelegten Verwaltungsvorgängen enthaltenen, geschwärzten personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern und von Mitarbeitern der privaten Drittbeteiligten handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nr. 3 LIFG.Abs. 27
Diese streitgegenständlichen amtlichen Informationen unterliegen als personenbezogene Daten der Regelung des § 5 LIFG. Nach § 5 Abs. 1 LIFG ist Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Nach § 5 Abs. 4 LIFG überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und die betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat (Satz 1). Das gleiche gilt für die entsprechenden Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben (Satz 2).Abs. 28
Zu Unrecht hat der Beklagte den Zugang zu den personenbezogenen Daten mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger seinen Antrag hinsichtlich dieser Daten nicht näher begründet hat. Der Beklagte verweist hierzu auf die Begründungsobliegenheit aus § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG, wonach ein Antrag begründet werden soll, soweit er Belange im Sinne von § 5 oder § 6 berührt, sowie auf die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG, wonach Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden sollen, wenn die antragstellende Person keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 abgibt.Abs. 29
Die fehlende Begründung des Klägers kann dem Zugang zu den streitgegenständlichen Daten jedoch nicht entgegengehalten werden. Die Regelungen in § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LIFG gehören zum Verfahrensrecht und stellen keine zwingenden Versagungsgründe dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber sowohl das Begründungserfordernis in Satz 3 als auch die Folge einer Schwärzung bei fehlender Begründung in Satz 4 als Soll-Regelung ausgestaltet. Die Entscheidung der informationspflichtigen Stellen, personenbezogene Daten zu schwärzen, ist deshalb auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung nach den Maßstäben des § 5 LIFG zu treffen. Im Rahmen dieser Abwägung können die Motive der antragstellenden Person von Bedeutung sein (LT-Drs. 15/7720 S. 73). Liegt eine Begründung des Antragstellers für den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht vor, ist die informationspflichtige Stelle nach § 25 LVwVfG gehalten, die für die Abwägung relevanten Aspekte einschließlich des Informationsinteresses des Antragstellers zu ermitteln. Das Fehlen einer Begründung macht den Antrag weder unzulässig, noch darf in diesem Fall automatisch von einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als das LIFG in § 5 Abs. 1 nicht auf das Interesse des Antragstellers, sondern auf das öffentliche Informationsinteresse abstellt, das auch bei vollständigem Fehlen einer Begründung nicht beseitigt werden kann (Beyerbach, BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal 40. Edition Stand: 01.11.2021 § 5 LIFG Rn. 5).Abs. 30
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das öffentliche Interesse bei personenbezogenen Daten im Sinne von § 5 Abs. 4 LIFG ein besonderes Gewicht erhalten hat, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel überwiegt. Nach dieser normativen Entscheidung fehlt es bei einer Offenbarung der in § 5 Abs. 4 LIFG genannten funktionsbezogenen Daten (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer) von Amtsträgern, Gutachtern und Sachverständigen in der Regel an einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Würde das Fehlen einer Begründung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG stets die Schwärzung personenbezogener Daten nach sich ziehen, bliebe dieser gesetzgeberische Wille außer Betracht. Die informationspflichtige Stelle hat deshalb auch bei fehlender Begründung vor der Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG über die Schwärzung personenbezogener Daten eine Abwägungsentscheidung zu treffen.Abs. 31
Die hierbei zu berücksichtigenden maßgeblichen Abwägungskriterien nach § 5 Abs. 1 LIFG sind das öffentliche Informationsinteresse einerseits und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs andererseits. Da der Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG kein individuelles Interesse des Antragstellers voraussetzt, dient die Begründung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG maßgeblich dafür, im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens den Betroffenen die Motive des Antragstellers aufzuzeigen und ihnen auf dieser Grundlage zu ermöglichen, ihre Einwilligung zu erteilen oder zu versagen (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 73). Aufgabe der informationspflichtigen Stelle ist sodann, das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse im konkreten Einzelfall abzuwägen. Auch ohne eine gesonderte Begründung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG ist beim Zugang zu den in § 5 Abs. 4 LIFG aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, Gutachtern und Sachverständigen grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang in der Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen. Das schutzwürdige Interesse der betroffenen Amtsträger, Gutachter und Sachverständigen muss von einem besonderen Gewicht sein, um dem nach der gesetzlichen Wertung überwiegenden öffentlichen Interesse vorzugehen. Derartige Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 4 LIFG sind allerdings nur in atypischen Situationen denkbar, etwa wenn eine auf Tatsachen begründete persönliche Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bei besonders umstrittenen Entscheidungen oder im Sicherheitsbereich bzw. in der Eingriffsverwaltung in Betracht kommt (LT-Drs. 15/7720 S. 73). Darlegungspflichtig ist hierfür die informationspflichtige Stelle. Sie hat konkrete Umstände vorzutragen, die die Schutzbedürftigkeit der von § 5 Abs. 4 LIFG erfassten personenbezogenen Informationen belegen; pauschale Hinweise genügen nicht (Schoch, IFG, 2. Aufl. § 5 Rn. 94 zu der maßstabsgleichen Regelung in § 5 Abs. 3 IFG).Abs. 32
Der Beklagte hat bisher keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich in einer Einzelfallabwägung ein überwiegendes Schutzinteresse der Betroffenen ergibt, das eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 4 LIFG begründen könnte.Abs. 33
Soweit der Beklagte geltend macht, die geschwärzten Namen der Beschäftigten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport bezögen sich auf Personen, die hinsichtlich des Gesamtkomplexes „Digitale Bildungsplattform“ nicht als Entscheidungsträger erscheinen würden oder in öffentlichkeitsrelevanter Weise Einfluss auf den Entscheidungsprozess hätten nehmen können, sind diese Angaben nicht geeignet, um sie einem möglichen Zugangsanspruch des Klägers entgegenzuhalten. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LIFG besteht die Regelvermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Zugang zu personenbezogenen Daten derjenigen Amtsträger, die in amtlicher Funktion an einem Vorgang mitgewirkt haben. Der Kläger hat seinen Antrag begrenzt auf Mitarbeiter, die in einem Beamtenverhältnis des höheren Dienstes oder einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport tätig sind. Sein Antrag erstreckt sich damit nicht auf diejenigen Behördenmitarbeiter, die mit den Verwaltungsvorgängen nur rein büromäßigen Umgang im Rahmen unterstützender (Sekretariats-)Tätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hatten. Vielmehr ist bei den Beschäftigten, auf die der Kläger mit seinem Antrag zielt, aufgrund ihrer Qualifikation davon auszugehen, dass diese im Sinne einer sachbearbeitenden Tätigkeit mit den konkreten Vorgängen befasst waren (vgl. zu dieser Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 -, juris Rn. 36). Dass der Informationszugang sich - wie der Beklagte meint - auf diejenigen Amtsträger beschränkt, die in der Öffentlichkeit als verantwortliche Entscheidungsträger aufgetreten sind, wird weder vom Wortlaut des Gesetzes noch von dessen Zweck, Transparenz auch hinsichtlich der am Verfahren mitwirkenden Amtsträger zu schaffen, getragen. Wenn Amtsträger bereits in der Öffentlichkeit als mit dem Verfahren befasste Amtsträger bekannt geworden sind, bedürfte es eines Informationszugangs im Wege des LIFG nicht mehr. Dieses Argument würde daher den Informationszugangsanspruch hinsichtlich der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LIFG aushöhlen.Abs. 34
Allein die Möglichkeit, dass Namen von Amtsträgern und Gutachtern, die in einem dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Verfahren tätig geworden sind, ins Internet eingestellt werden könnten, begründet noch keinen atypischen Fall eines überwiegenden Schutzinteresses der Betroffenen (so auch: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 2 K 128.14 -, juris Rn. 26). Dies ist vielmehr die Folge der gesetzgeberischen Wertung in § 5 Abs. 4 LIFG. Der Gesetzgeber wollte entsprechend des Gesetzeszwecks die Transparenz der Verwaltung auch dadurch erhöhen, dass Namen von Amtsträgern und Gutachtern und Sachverständigen, die für die öffentliche Verwaltung tätig werden, grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Zudem handelt es sich um Daten aus der Sozialsphäre, die nur geringe Aussagekraft in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der regelmäßig lediglich in ihrer beruflichen oder amtlichen Funktion Betroffenen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 -, juris Rn. 31). Das Risiko der Veröffentlichung im Internet besteht unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Individual- wie Massenkommunikation praktisch immer. Die Verwendung der im Wege des Informationszugangs erlangten Daten durch den Antragsteller unterliegt keiner Zweckbindung. Er kann den Zugang zu jedem beliebigen Zweck nehmen und die ihm zugänglich gemachten Informationen beliebigen Zwecken zuführen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 11, zum IFG). Ließe man das allgemeine Risiko der Internetveröffentlichung für ein überwiegendes Schutzinteresse des Betroffenen genügen, wäre diese Voraussetzung für eine Ablehnung des Zugangs praktisch stets erfüllt und damit bedeutungslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 -, juris Rn. 34 zum UIG).Abs. 35
Auch der Vortrag des Beklagten, die Kenntnis der am Verfahren beteiligten Mitarbeiter des Ministeriums und von BITBW habe für die Aufklärung des Sachverhalts keinen Mehrwert, berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber darauf im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 4 LIFG gerade nicht abstellt. Sofern Zugang zu personenbezogenen Daten anderer Betroffener als der von § 5 Abs. 4 LIFG erfassten Gutachter, Sachverständigen und Amtsträger begehrt wird, kann dieses Kriterium für die Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse im Rahmen des § 5 Abs. 1 LIFG von Bedeutung sein (Beyerbach, BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal 40. Edition Stand: 01.11.2021 § 5 LIFG Rn. 7). Eine entsprechende Relevanz der personenbezogenen Daten von im Verfahren beteiligten Gutachtern, Sachverständigen und Amtsträgern für das dem Informationszugang unterliegende Verwaltungsverfahren legt der Gesetzgeber seiner Wertung in § 5 Abs. 4 LIFG aber implizit zugrunde.Abs. 36
Soweit der Beklagte geltend macht, bei den Mitarbeitern des Ministeriums und von BITBW liege ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität deshalb vor, weil das Projekt „Digitale Bildungsplattform“ in der Öffentlichkeit und in den sozialen Medien äußerst kontrovers diskutiert wurde und werde, was befürchten lasse, dass bei Offenlegung der Namen der Mitarbeiter auf diese Druck ausgeübt werde, sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gegen weitere Verhandlungen über den Einsatz von Produkten der Firma M. im Rahmen der digitalen Bildungsplattform auszusprechen, ist diese Argumentation zwischenzeitlich überholt. Die Entwicklung der Digitalen Bildungsplattform wird vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ohne Einsatz von M.-Produkten weitergeführt (Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.11.2022, abrufbar unter https://km-bw.de/,Len/startseite/service/2022-11-09-Pilotstart-digitaler-Arbeitsplatz-der-Lehrkraefte). Andere Anhaltspunkte dafür, dass mit den Verwaltungsvorgängen befasste Mitarbeiter persönlich bedrängt werden könnten, oder dass es bereits zu derartigen Vorfällen gekommen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen.Abs. 37
Der Beklagte macht hinsichtlich der geschwärzten Namen von Mitarbeitern der BITBW geltend, dass der sicherheitsbehördliche Aspekt betroffen sei, da BITBW auch für Justiz und Polizei des Landes arbeite. Die Kenntnis von Mitarbeiternamen, die für die Software-Implementierung zuständig seien, begründe die Möglichkeit eines Zugriffs durch potentielle Angreifer über die Accounts dieser Personen auf die Systeme von BITBW und der Landesverwaltung. Diese Argumentation ist zu pauschal, um das überwiegende öffentliche Interesse am Zugang der personenbezogenen Daten dieser Amtsträger in der Abwägung auszuschließen. Ein derartiger Schutz digitaler Systeme ist von der zuständigen Landesverwaltung auf technischer Ebene sicherzustellen und nicht von dem Bekanntwerden der Mitarbeiternamen abhängig zu machen.Abs. 38
Ebensowenig kann der Beklagte hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des mit der Datenschutzfolgenabwägung beauftragten Unternehmens geltend machen, diese unterlägen - entsprechend einem Mandatsverhältnis - dem Schutz des § 5 Abs. 1 und 4 LIFG. Vertragspartner der öffentlichen Hand müssen hinnehmen, dass sich das für die staatliche Verwaltung geltende Transparenzgebot auch auf ihre personenbezogenen Daten erstreckt (Beyerbach, BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal 40. Edition Stand: 01.11.2021 § 5 LIFG Rn. 8 m.w.N.).Abs. 39
Inwieweit eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit der Betroffenen oder andere individuelle Tatsachen vorliegen, die als atypische Fallkonstellation eine Ausnahme von dem nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 4 LIFG überwiegenden öffentlichen Interesse am Zugang zu den personenbezogenen Daten der am Verfahren beteiligten Gutachter, Sachverständigen und Amtsträger begründen können, hat der Beklagte im Wege des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 LIFG festzustellen. Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse sind zu bejahen, wenn die Rechtsbetroffenheit nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschossen ist. Das Beteiligungsverfahren wird daher bereits dann ausgelöst, wenn Zweifel daran bestehen, ob Belange einer betroffenen Person berührt werden. Da nach § 5 Abs. 4 LIFG das öffentliche Informationsinteresse nicht generell, sondern nur im Regelfall überwiegt, ist eine Abwägung im Wege einer Einzelfallprüfung vorzunehmen und hierfür die Anhörung der betroffenen Personen erforderlich (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 8 Rn. 10 und 13).Abs. 40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Ihr liegt zugrunde, dass die Anteile des teilweisen Obsiegens und Unterliegens des Klägers, der Klagerücknahme und der Erledigung des Rechtsstreits nicht wertmäßig bemessen werden können.Abs. 41
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).Abs. 42

(online seit: 14.11.2023)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Stuttgart, VG, Zugang zu Informationen betreffend die “Digitale Bildungsplattform” - JurPC-Web-Dok. 0156/2023