JurPC Web-Dok. 154/2023 - DOI 10.7328/jurpcb20233811154

LG Saarbrücken

Urteil vom 13.10.2023

13 S 32/23

Anspruch gegen Nachbar auf Entfernung von Video-Kameras

JurPC Web-Dok. 154/2023, Abs. 1 - 31


Leitsätze:

1. In der Berufungsinstanz sind neue unstreitige Tatsachen unabhängig von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen.

2. Ein Anspruch auf Entfernung von durch den Nachbarn installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen scheidet aus, wenn nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die durch den Nachbarn installierten Kameras lediglich Ausschnitte des Nachbargrundstücks erfassen können, welche nicht durch den Mietvertrag des Klägers erfasst sind und der Grundstückseigentümer mit einer Videoaufzeichnung einverstanden ist.

Gründe:

I.Abs. 1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von angeblichen Videoaufzeichnungen durch mehrere Kameras, welche vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück gerichtet sein sollen.Abs. 2
Der Kläger ist Mieter der im Erdgeschoss des Anwesens … in … gelegenen Wohnung, wobei er von seiner Vermieterin, Frau …, zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis hatte, den Garten mitzubenutzen. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks in der …. Dort befanden sich bis ca. Ende April 2023 hinter dem Haus an der rechten, zum Anwesen …, gerichteten Hausseite zwei Kameras mit Bewegungsmeldern. Während des Berufungsverfahrens errichtete der Beklagte zwei weitere Kameras, die ebenfalls zu dem Grundstück der Klägerseite hin gerichtet sind, nachdem der Kläger die zuvor dort angebrachte Kamera mit einem Stock abgeschlagen und beschädigt hatte.Abs. 3
Der Kläger hat behauptet, die Kameras seien so installiert, dass sie gezielt auf sein bewohntes Anwesen ausgerichtet seien. Ausgehend von der Kamerapositionierung und dem jeweiligen Schwenk- und Aufnahmebereich sei eine jederzeitige Beobachtung von weiten Teilen des Grundstücks und auch des Hauseingangs sowie eine jederzeitige Aufnahme und Überwachung möglich. Die gekoppelten Bewegungsmelder seien so angebracht, dass die Außenbeleuchtung an der Tür aufgrund des Bewegungsmelders auch dann einschalte, wenn er sich noch auf seinem Grundstück bewege, wodurch auch nachgewiesen sei, dass die Videoaufnahmen auch bei Tag getätigt werden könnten. Vor der Installation der Überwachungskamera sei der Sichtschutz an einem Zaun entfernt worden, um ein noch genaueres Sichtfeld zu haben und den Überwachungsbereich auf den Garten zu erweitern.Abs. 4
Der Kläger hat beantragt,Abs. 5
den Beklagten zu verpflichten, die auf seinem Grundstück in der …, … befindlichen zwei Kameras zu entfernen, hilfsweise so zu betreiben, dass eine Aufzeichnung von Geschehnissen auf seinem Grundstück nicht möglich ist und entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen,Abs. 6
dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.Abs. 7
Der Beklagte hat beantragt,Abs. 8
den Antrag zurückzuweisen.Abs. 9
Der Beklagte hat behauptet, er habe keine Videokameras installiert, welche das Grundstück des Klägers erfassten. Seine Ehefrau habe nach Belästigungen seitens des Klägers die Videokameras installieren lassen. Beide Kameras beträfen aber nur das eigene Grundstück und nicht den öffentlichen Raum. Der Sichtschutz sei nur wegen mehrmaliger Beschädigungen entfernt worden.Abs. 10
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.Abs. 11
Das Amtsgericht St. Wendel hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Er sei zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Kameras das vom Kläger bewohnte Grundstück auch nur teilweise überwachen, nachdem der Beklagte anhand seines Smartphones im Rahmen der mündlichen Verhandlung belegt habe, dass mit der vor dem Haus angebrachten Kamera das Nachbargrundstück aufgrund einer Schwärzung nicht zu sehen und die entsprechende App von Anfang an so eingestellt gewesen sei. Ein Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung setze nämlich voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfinde oder eine solche zumindest zu befürchten sei, denn eine Videoüberwachung, die sich lediglich auf den eigenen privaten Bereich beschränke, sei grundsätzlich zulässig. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht. Für einen Unterlassungsanspruch reiche es daher auch nicht aus, dass die Kameraeinstellung theoretisch verändert werden könne und somit auch auf das Grundstück des Klägers gerichtet werden könne, insbesondere, wenn dies wie hier nicht ohne eine äußerlich sichtbare Veränderung der Verschraubung der Kamera möglich sei. Ein Überwachungsdruck bestehe zudem nicht auf Seiten des Klägers, sondern vielmehr auf Seiten des Beklagten. Ausweislich der vorgelegten Äußerungen und des Agierens des Klägers hätten wohl Dritte Übergriffe durch diesen zu befürchten.Abs. 12
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Beklagte habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass tatsächlich eine Aufzeichnung des klägerischen Grundstücks stattgefunden habe und immer noch stattfinde. Allein die Tatsache, dass der mitgefilmte Bereich des Klägers geschwärzt worden sei, ändere an der Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung nichts, da für den Nachbar die Möglichkeit bestehe, dies jederzeit wieder aufzuheben. Zudem müsse der Kläger eine jederzeitige Überwachung objektiv ernsthaft befürchten. Dadurch entstehe Überwachungsdruck.Abs. 13
Der Kläger beantragt,Abs. 14
unter Aufhebung des am 06.04.2023 verkündeten Urteils des AG St. Wendel, AZ: 13 C 240/23, den Beklagten zu verpflichten, die auf seinem Grundstück in der …, … befindlichen 2 Kameras zu entfernen, hilfsweise so zu betreiben, dass eine Aufzeichnung von Geschehnissen auf seinem Grundstück nicht möglich ist und entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen.Abs. 15
dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro anzuordnen, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.Abs. 16
Der Beklagte beantragt,Abs. 17
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 18
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Seine Kameras beträfen nur den angrenzenden Gartenbereich des Anwesens der Vermieterin Frau …. Den seitens des Klägers genannten Aufnahmedruck könne dieser nur selbst schaffen, indem er sich in einen Teilbereich auf dem Eigentum der Frau … begebe, den er gar nicht betreten dürfe. Mit der neuen Kamera werde außerdem explizit nur das eigene Grundstück erfasst.Abs. 19
II.Abs. 20
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.Abs. 21
Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Entfernung der installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu, weil ein Störer nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden kann, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 28. Dezember 2018 – 306 O 95/18 –, juris, Rn. 31). Hier sind neben der Entfernung als einschneidenste Maßnahme auch andere Abhilfemöglichkeiten denkbar, durch die der Kläger in gleicher Weise geschützt werden könnte. Es käme – sofern der klägerische Bereich betroffen wäre – insbesondere eine Neuausrichtung der Kameras dergestalt in Betracht, dass nur noch solche Grundstücksteile betroffen sind, welche nicht zu dem Bereich des Klägers gehören.Abs. 22
Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Videoaufzeichnungen, soweit sie sein Grundstück betreffen, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.Abs. 23
Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falls herausgearbeitet werden müssen (BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 12/19 –, juris, Rn. 13). In den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt u.a. das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –, juris, Rn. 37 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht. Denn durch eine Video- und Tonaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden. Hierdurch können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden. Auch kann das durch die Überwachung gewonnene Material dazu genutzt werden, das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen, indem "belastendes" Material über ihn gesammelt wird (LG Essen, Urteil vom 30. Januar 2019 – 12 O 62/18 –, juris, Rn. 29). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 –, juris, Rn. 11 m.w.N.).Abs. 24
Vorliegend ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers schon nicht betroffen. Hierbei kommt es jedoch auf die erstinstanzlichen Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Erfassungsbereichs der damaligen Kameras in der Berufungsinstanz nicht mehr an. Demnach spielt es zweitinstanzlich auch keine Rolle, dass eine Verpixelung oder Schwärzung eines Bildausschnitts in einer App grundsätzlich nicht ausreicht, um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verneinen (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2015 – 57 S 215/14 –, juris, Rn. 5). Denn der Beklagte installierte während des laufenden Berufungsverfahrens zwei neue Kameras, nachdem der Kläger die noch erstinstanzlich vorhandene Kamera mit einem Stock abgeschlagen und beschädigt hat. Die beiden neuen Kameras können nun aber nur noch das eigene Grundstück des Beklagten sowie einen kleinen Teilbereich des Gartens des klägerischen Grundstücks erfassen. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2023 durch Einsichtnahme in die Videoübermittlungen des Beklagten auf dessen Mobiltelefon überzeugen. Da der teilweise erfasste Garten des klägerischen Grundstücks durch die Vermieterin des Klägers nicht an diesen mitvermietet wurde, hat der Kläger aber kein Recht, den von der Kamera betroffenen Bereich zu betreten. Schon deshalb ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht betroffen. Im Übrigen ist die Vermieterin des Klägers unstreitig mit einer etwaigen Aufnahme ihres Gartens einverstanden (vgl. Bl. 19 d.eAkte).Abs. 25
Die erstmals während der Berufung vorgetragenen Tatsachen betreffend den Wirkbereich der beiden neuen Kameras sowie den Umfang des an den Kläger vermieteten Teils des Grundstücks sind in der zweiten Instanz zuzulassen, da diese unstreitig sind. Unstreitige Tatsachen sind unabhängig von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03 –, juris, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 8. Mai 2018 – XI ZR 538/17 –, juris, Rn. 25; Heßler in: Zöller, 34. Auflage 2022, § 531 ZPO Rn. 20).Abs. 26
Auch mit Hilfe der Rechtsfigur des „Überwachungsdruckes“ kann der Kläger keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft befürchtet werden muss (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 –, juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10 –, juris, Rn. 9). Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 –, juris, Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10 –, juris, Rn. 9). Wie oben bereits dargelegt erfassen die neuen Kameras nur Bereiche, welche nicht dem Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die jetzt installierte Kamera nicht per Fernbedienung, sondern nur manuell bewegt werden kann, sodass eine Veränderung des Wirkbereichs der Kamera nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage erfolgen kann. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist damit nicht berührt.Abs. 27
Ob die Voraussetzungen für die klägerseits begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, kann aus den oben genannten Gründen dahinstehen.Abs. 28
III.Abs. 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Abs. 30
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Abs. 31

(online seit: 14.11.2023)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Saarbrücken, LG, Anspruch gegen Nachbar auf Entfernung von Video-Kameras - JurPC-Web-Dok. 0154/2023