JurPC Web-Dok. 130/2023 - DOI 10.7328/jurpcb2023389130

Uwe Berlit [*]

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice
und e-Government 2022/2023 (Teil II)

JurPC Web-Dok. 130/2023, Abs. 1 - 90


9. EGVP/beBPo
II. Einzelbereich Nutzungspflicht
1. Gerichtsvollzieherauftrag
2. Sonstige Beispiele für den Nutzungszwang und seine Reichweite
2.1 Nutzungszwang für Bezirksrevisoren/KostenprüfungsbeamtenAbs. 1
2.2 StaatsanwaltschaftAbs. 2
2.3 GrundbuchAbs. 3
2.4 VergabeverfahrenAbs. 4
2.5 InsolvenzverfahrenAbs. 5
2.6 AnwaltssachenAbs. 6
2.7 DisziplinarrechtAbs. 7
2.8 ProzesskostenhilfeverfahrenAbs. 8
III. Insb.: Elektronische Kommunikation im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
IV. Anforderungen ERVV/ERVB
V. Videoverhandung/-vernehmung
1. Anforderungen an/Durchführung der Videoverhandlung/-vernehmung
2. Insb.: Entscheidung über den Antrag
3. Sonstiges
VI. Elektronische Gerichtsakte(nführung)
1. Elektronische gerichtliche Dokumente, elektronische Beiakten und elektronischer Versand
2. Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)
3. Rechtsbehelfs-/Rechtmittelbelehrung
4. Einzelfragen
VII. Elektronischer Rechtsverkehr (in) der Verwaltung
1. Elektronische Verwaltungsakte (Paginierung)
2. Antragstellung
3. Zustellung
4. Automatisiert erlassener Verwaltungsakt (§35a VwVfG)
5. Widerspruchseinlegung

9. EGVP/beBPo

Nach den anfänglichen Schwierigkeiten[1] scheint die elektronische Einreichung durch die Verwaltung unter Nutzung des beBPo keine nennenswerten Probleme mehr zu schaffen. In der Praxis gelöst worden sind offenbar auch die Fragen der beBPo‘s für kleine Behörden oder solche Organisationseinheiten (wie etwa Schulen), die in einem Kondominium verschiedener Rechtsträger (Land; Kommune) betrieben werden.Abs. 9
Bei technischen Problemen mit dem beBPo, die den Versand und den Eingang elektronischer Nachrichten hindern, kommt eine Ersatzeinreichung in Betracht, bei der dann aber die Gründe erläutert werden müssen.[2] Im Anschluss an entsprechende Rechtsprechung zum beA,[3] nach der der Glaubhaftmachung die Funktion zukommt, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auszuschließen, lässt das NdsOVG[4] die nachträgliche Konkretisierung einer zunächst allgemein gehaltenen Problemanzeige ausreichen, nach welcher die Behörden-ID im EGVP-Adressbuch nicht mehr gefunden werden könne, so dass Nachrichten nicht versandt würden und als fehlerhaft im Postfach blieben, der keine Screenshots/Fotos der Fehlermeldungen beigefügt waren.[5] Dabei stellt das NdsOVG klar, dass § 55d Satz 3 VwGO professionelle Einreicher nicht davon entbindet, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich[6] für Abhilfe zu sorgen. Das NdsOVG konkretisiert den dafür zuzubilligenden Zeitraum nicht,[7] stellt aber klar, dass allein der Verweis der Abhängigkeit der Behörde von der jeweiligen zentralen IT-Stelle als hinreichende Abhilfebemühung nicht ausreicht, wenn nicht jedenfalls die Bemühungen der betroffenen Behörde dargelegt werden, gegenüber dem IT-Dienstleister auf eine schnellere Behebung des technischen Fehlers hinzuwirken.[8]Abs. 10
Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein beBPo (fristgerecht) eingerichtet worden ist. Das war nicht überall der Fall. Das SächsOVG[9] hat dahin erkannt, dass eine Ersatzeinreichung (§ 55d Satz 3 VwGO) einer Berufungsbegründung wegen „technischer Unmöglichkeit“ nicht möglich ist, wenn ein Einreicher die notwendigen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung im maßgeblichen Zeitpunkt entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung noch nicht geschaffen hat, ohne dass dies maßgeblich auf technische Gründe zurückzuführen ist (etwa auf den Ausfall eines vorhandenen Servers oder einer Software). Pikant ist, dass das aus seiner Sicht „neue“ – im Ergebnis der Regierungsbildung von 2019 geschaffene – Staatsministerium für Regionalentwicklung eine erweiternde Auslegung der Ersatzeinreichungsregelungen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 38 Satz 1 SächsVerf als notwendig erachtet hat. Das SächsOVG ist dem schon in der Sache nicht gefolgt und hat offengelassen, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf eine Verletzung dieser Grundrechte stützen könnten.Abs. 11
Bei der Einreichung aus einem – organisationsgebundenen – beBPo muss die den Schriftsatz verantwortende Person – anders als bei dem personenbezogenen beA – das Dokument nicht selbst versenden.[10] Der sachliche Grund für die ungleiche Behandlung liegt darin, dass das Anwaltspostfach ausschließlich für ein bestimmtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, also eine einzige natürliche Person eingerichtet wird, während Inhaber des Behördenpostfachs eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwälte dürfen anderen Personen den Zugang zum Postfach eröffnen, diesen aber weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die Versendung einfach signierter Schriftsätze übertragen. Die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann dagegen nur durch ihre Vertreter handeln. Sie ist nach § 8 Abs. 1 bis 3 ERVV befugt, dazu von ihr bestimmte natürliche Personen mit Zertifikaten und Passwörtern auszustatten, muss aber nach Absatz 4 Satz 2 der Norm sicherstellen, dass nur diese Personen Zugang zum Postfach haben. Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen, umgekehrt ist die Behörde aber auch nicht verpflichtet, allen postulationsbefugten Personen Zugang zum Postfach zu eröffnen. Die strukturell-organisatorische Trennung von Texterstellung und -verantwortung vom Versand ist bei Behörden typischerweise stärker ausgeprägt als in den „kleineren“ Anwaltskanzleien, ist aber lediglich ein tragfähiger, aber kein zwingender Grund für die Differenzierung.Abs. 12
Bei der elektronischen Einreichung mittels beBPo gelten für Behörden im Kern dieselben Sorgfalts- und Überwachungspflichten wie bei einem Rechtsanwalt. Auch ein Finanzamt darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des Gerichts entbehrlich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen ist oder nicht; denn die Finanzverwaltung kann ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht nicht selbst durch Verwaltungsanweisungen definieren.[11]Abs. 13
Das VG München[12] hat sich der wohl herrschenden Auffassung angeschlossen, dass die Voraussetzungen der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 55d Satz 2 VwGO bei bevollmächtigten Steuerberatern erfüllt sind, die dafür das besondere Steuerberaterpostfach nutzen könnten.[13]Abs. 14

II. Einzelbereich Nutzungspflicht

1. Gerichtsvollzieherauftrag

Auch für das Vollstreckungsrecht gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung.[14] Für einen justizbehördlichen Vollstreckungsauftrag – wie auch nach allgemeinem Vollstreckungsrecht – waren instanzgerichtlich die hier zu stellenden Formanforderungen umstritten, insbesondere die Frage, ob die elektronische Einreichung per beBPo oder beA ausreicht[15] oder für den Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG[16] die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels oder eine gesonderte elektronische Signatur/elektronisches Siegel erforderlich sei.[17]Abs. 15
Wird ein titelersetzender Vollstreckungsauftrag durch die Vollstreckungsbehörde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingereicht, sei der höchstmögliche Sicherheitsstandard und damit – so eine verbreitete Rechtsprechung[18] – die qualifizierte elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel der Behörde erforderlich.[19] Diesen Anforderungen genüge die elektronische Übersendung des Antrages über das beBPo mit einfacher Signatur nicht. Es bedürfe – unter Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage ab dem 01.01.2022 – vielmehr – so das LG Essen – einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antrags selbst. Über die Schriftform hinausgehende Formerfordernisse werden durch die elektronische Übermittlung hingegen nicht berührt, weil die elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 130a ZPO nur das Schriftformerfordernis ersetzt.Abs. 16
Mit einem Beschluss von Anfang April 2023 hat der BGH[20] dahin erkannt, dass für den elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag die (einfache) Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gleichgestellt ist und ausreicht. Das Schriftformerfordernis habe zwar besondere Bedeutung, weil der Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten den schriftlichen Schuldtitel ersetzt und dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bildet, an der keine Echtheitszweifel bestehen dürfen.[21] Dem trage im elektronischen Rechtsverkehr indes eine einfache Signatur unter Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg Rechnung; die zur Papierform entwickelten Anforderungen (Dienstsiegelabdruck) seien ebenso wenig übertragbar[22] wie das Erfordernis auch der Dokumentsignatur (§ 130b ZPO).[23]Abs. 17
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht[24] bedarf es – so der BGH weiter[25] – im elektronischen Rechtsverkehr insb. auch keiner zusätzlichen Einreichung des Vollstreckungsantrags in Papierform mit Unterschrift[26] und Dienstsiegel,[27] weil dies die Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 753 Abs. 5, § 130d ZPO) ihrer praktischen Wirksamkeit beraubte.[28] Ungeachtet der titelersetzenden Funktion seien an Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz keine strengeren Anforderungen zu stellen als an sonstige Vollstreckungsanträge. Dass bei einem Versand über das beBPo die Herkunft des Antrags von einem konkreten Sachbearbeiter nicht rechtssicher nachzuweisen sei,[29] sei empirisch richtig, normativ aber hinzuzunehmen, weil die Abläufe in der Behörde so zu gestalten seien, dass der Zugriff Unbefugter ausscheiden und zudem die Dokumentation der Arbeitsschritte sowohl die Verantwortlichkeit der Behörde im Außenverhältnis als auch die Zuordnung zu einer im Innenverhältnis legitimierten Person hinreichend gewährleiste.Abs. 18
Für Vollstreckungsaufträge von Verwaltungsbehörden hat der BGH[30] eine strukturgleiche Kontroverse am Beispiel einer elektronischen Einreichung eines Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem VwVG NRW wegen einer kommunalen Gebührenforderung ebenfalls kein Dienstsiegelerfordernis gesehen[31] und eine Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg ausreichen lassen.Abs. 19

2. Sonstige Beispiele für den Nutzungszwang und seine Reichweite

2.1 Nutzungszwang für Bezirksrevisoren/Kostenprüfungsbeamten
Abs. 20
Das OLG Bamberg[32] hatte Anlass zu der Feststellung, dass der Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse „öffentlich-rechtliche Körperschaft“ sei und daher der den Freistaat in diesen Verfahren vertretende Bezirksrevisor Dokumente (z.B. Beschwerdeschriften) elektronisch bei dem Empfangsgericht einzureichen hätte (aktiver Nutzungszwang) (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 127 Abs. 3, § 130d ZPO).Abs. 21
Das LSG Schleswig[33] hat eine Nutzungspflicht nach § 65d SGG bei Beschwerden des Kostenprüfungsbeamten mit Blick darauf offengelassen, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen (§ 1 Abs. 3 RVG), aber dezidierte Formanforderungen zur Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 RVG) nicht normiert und auch § 12b RVG lediglich die elektronische Akte und das elektronische Dokument betrifft.Abs. 22
2.2 Staatsanwaltschaft
Abs. 23
Elektronisch einzureichen hat auch eine Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der dieses die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückweist, einen Auftrag zur Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Formmangels nicht auszuführen;[34] insoweit entfaltet die weniger formstrenge Norm des § 32b StPO keine Sperrwirkung, weil die ZPO anzuwenden ist. Der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente unterliegt die Staatsanwaltschaft auch bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung (§ 459g Abs. 2 und § 459 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG).[35]Abs. 24
2.3 Grundbuch
Abs. 25
Für das Grundbuch hat das OLG München[36] unabhängig von der Frage einer Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs entschieden, dass ein schriftlicher Antrag i.S.v. § 13 GBO jedenfalls dann vorliegt, wenn ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt wird, soweit sich aus den Umständen eindeutig ergibt, wer Antragsteller ist. Dann muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.Abs. 26
2.4 Vergabeverfahren
Abs. 27
Die Vergabekammer Rheinland-Düsseldorf[37] hat bekräftigt, dass ein behördlicher Nachprüfungsantrag formwirksam über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach gestellt werden kann; für eine zumindest entsprechende Anwendung der § 130a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 55a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2 VwGO geht es davon aus, dass insoweit eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb im gerichtsähnlich ausgestalteten und überdies beschleunigt abzuwickelnden Nachprüfungsverfahren strengere Formanforderungen gelten sollten als im Gerichtsprozess selbst. Für das OLG Frankfurt (Vergabekammer)[38] erscheint es zweifelhaft, ob die Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB durch elektronische Übersendung gewahrt werden kann, wobei eine einfache E-Mail die Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB jedenfalls nicht wahrt; der Mangel der Schriftform kann in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer ohne Nachholen der Unterschrift geheilt werden, wenn sich der Antragsteller dort den zuvor nur in Textform gestellten Antrag zu eigen macht.Abs. 28
2.5 Insolvenzverfahren
Abs. 29
Als Insolvenzverwalter kann und wird oftmals ein zugelassener Rechtsanwalt bestellt. Der BGH[39] hat klargestellt, dass ein anwaltlicher Insolvenzverwalter jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt. Dabei lässt er offen, ob mit dem (wohl überwiegenden) Schrifttum § 130d ZPO nach § 4 Satz 1 InsO auf den Insolvenzverwalter entsprechend und umfassend (etwa auch für bloße Mitteilungen und Berichte an das Gericht) anwendbar oder ob eine Beschränkung auf Verfahrenshandlungen des Insolvenzverwalters anzunehmen bzw. zumindest allgemein eine teleologische Reduktion von § 130d InsO für als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte vorzunehmen ist.Abs. 30
2.6 Anwaltssachen
Abs. 31
Vor dem Anwaltsgerichtshof besteht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 67 Abs.4 VwGO Anwaltszwang, für das gerichtliche Verfahren gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung also auch § 55d VwGO entsprechend. Bei einem durch einen Anwalt eingereichten Schriftsatz besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen jedenfalls dann, wenn er in eigener Sache explizit als Rechtsanwalt auftritt,[40] so dass nicht zu entscheiden war, ob § 55d den Begriff „Anwalt“ status- oder rollenbezogen verwendet. Der BGH[41] geht für die Parallelvorschrift der ZPO von einem statusbezogenen Ansatz aus, ebenso – zu § 52d FGO – das FG Berlin-Brandenburg.[42]Abs. 32
2.7 Disziplinarrecht
Abs. 33
Das Disziplinarrecht verweist für das gerichtliche Verfahren ebenfalls auf die Anwendung der VwGO. Dies gilt – seit 1.1.2022 – auch für die Disziplinarklage selbst, bei der die Versendung über das beBPO lediglich durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten erfolgt sein muss.[43] Eine unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO erhobene Disziplinarklage ist unzulässig;[44] dieser Mangel ist auch kein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarschrift, der nach Art. 53 Abs. 3 BayDG beseitigt werden kann.Abs. 34
2.8 Prozesskostenhilfeverfahren
Abs. 35
Für eine wirksame, schriftformersetzende elektronische Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages von einem De-Mail-Konto aus muss der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet sein und sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lassen (sog. absenderauthentifizierte bzw. absenderbestätigte De-Mail). Fehlt der Metadateneintrag über die Absenderbestätigung, fehlt es an einer Einreichung auf einem Übertragungsweg.Abs. 36

III. Insb.: Elektronische Kommunikation im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Für das Strafverfahren betonen die Strafsenate des BGH, dass nach § 32d Satz 2 StPO Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln müssen und es sich insoweit um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung handelt, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat.[45] Im Vergleich zu anderen Prozessordnungen wird indes der Fehler allein der Verteidigung – z.B. die nicht ausreichende Übermittlung der Revisionseinlegung per Telefax[46] – nicht als solcher dem Angeklagten zugerechnet. Traf den Angeklagten kein Verschulden an dem Fristversäumnis, etwa wegen der rechtlichen Unwissenheit eines Rechtsanwalts, der erst am 22.6.2022 beiläufig einen kollegialen Hinweis auf § 32d StPO und das zum 1. Januar 2022 geänderte Formerfordernis für Revisionen und ihre Begründung erhalten haben will,[47] kann der Verteidiger die Einreichung der Revisionseinlegung – dann aber frist- und formwirksam[48] – nachholen und Wiedereinsetzung wegen nicht verschuldeter Fristversäumnis gewährt werden.[49] Liegt ein Verschulden des Angeklagten am Fristversäumnis fern, kann dem Angeklagten auch von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden.[50] Zu beachten ist dabei, dass auch bei wirksamer Bestellung als Verteidiger zumindest im OWi-Verfahren eine Zustellung allein an die Betroffenen wirksam vorgenommen werden kann, die die Rechtsmittelfristen sowohl hinsichtlich der Einlegung als auch hinsichtlich der Begründung in Gang setzen kann.[51]Abs. 37
Das OLG Karlsruhe lässt mit Blick auf die „Soll“-Regelung des § 32d Satz 1 StPO die Rücknahme der Berufung weiterhin per Telefax zu.[52] Auch im Strafprozess muss bei der Übermittlung per beA über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Rechtsmittel(begründungs)schrift als verantwortende Person aufgeführt ist,[53] und – auch bei einer Einzelkanzlei[54] – eine Wiedergabe des Namens des Verantwortenden am Ende des Textes enthalten sein. Den Verweis des § 110c OWiG auf § 32d StPO legt das OLG Karlsruhe[55] dahin aus, dass er sich insoweit auf dessen Satz 2 bezieht, die Istregelung (Satz 1) nicht für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid also nicht anwendbar ist, der daher von einem Rechtsanwalt auch mittels Telefax eingereicht werden kann.Abs. 38
Bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit bleibt auch die Ersatzeinreichung auf Papier (§ 32d Satz 3 und 4 StPO) möglich, wenn im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte.[56] Deren Voraussetzungen sind dann aber unverzüglich[57] darzulegen und glaubhaft zu machen;[58] ein Hinweis, das beA habe erst im Juli 2022 erfolgreich installiert werden können, reicht nicht aus,[59] auch nicht die Unkenntnis der „beA-Verbindung“ (SAFE-ID) des betreffenden Gerichts oder die Unfähigkeit zur Bedienung eines Programms, das die Auswahl des Empfängers einer über das besondere Elektronische Anwaltspostfach zu versendenden Nachricht anhand des Namens – hier: der Bezeichnung des Gerichts – ermöglicht.[60]Abs. 39
Der Verteidiger kann auch für das Revisionseinlegungs- oder Begründungsschreiben den Weg eines qualifiziert signierten Dokuments wählen, das an das EGVP des Gerichts übermittelt wird. Ein negatives Prüfungsprotokoll soll dann durch gewichtige Indizien, die auf eine qualifizierte elektronische Signatur des Verteidigers schließen ließen und lediglich systemseitig nicht richtig erkannt oder nicht vollständig ausgewiesen worden seien, im Wege des Freibeweises dahin gewürdigt werden können, dass eine formgerechte Einreichung erfolgt sei.[61] Der BGH argumentiert in diesem Beschluss eng am Einzelfall und unternimmt nicht den Versuch, fallübergreifende Maßstäbe zu der Frage zu entwickeln, welcher Beweiswert automatisierten Prüfprozessen zukommt, ob/unter welchen Voraussetzungen deren Ergebnisse widerlegt werden können und der direkte Zugriff auf die Freibeweisregeln angezeigt war.Abs. 40
Für den Strafprozess gilt, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ sein muss, und eine Formunwirksamkeit nur dann eintritt, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist,[62] rein formale Verstöße gegen die ERVV aber dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs führen, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann; die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift im Dateiformat "docx“ kann daher zur Formwirksamkeit ausreichen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 46c Abs. 2 ArbGG [a.F.]) hat das BAG[63] dies auch für den Fall anders gesehen, dass das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt. Der Streit, ob ein Verstoß gegen Formatanforderungen nach § 2 Abs. 1 ERVV stets zur Formunwirksamkeit führt, wurde durch das ERV-AusbauG[64] im Ansatz zugunsten der konkreten Bearbeitbarkeit beendet.[65]Abs. 41
Elektronische Eingänge können jederzeit das Gericht erreichen. Ein Bußgeldrichter hat daher bei Nichterscheinen des Betroffenen im Termin in der üblichen 15-minütigen Wartezeit routinemäßig bei der Geschäftsstelle abzuklären, ob Äußerungen des Betroffenen – etwa die Anzeige einer Verhinderung – eingegangen sind; er soll aber in dieser Zeit grundsätzlich nicht auch bei der Stelle für das elektronische Postfach (beA) Erkundigungen nach etwa eingegangenen Äußerungen einholen.[66] Dies gilt (nur?) dann nicht, wenn der Bußgeldrichter durch den Anruf des Verteidigers am Verhandlungstag Kenntnis von dem Entschuldigungsvorbringen des Verteidigers für den Betroffenen hatte, jedoch allein die seitens des Verteidigers mittels beA als zugestellt beschriebene, das Vorbringen bestätigende Bescheinigung über den Aufenthalt des Betroffenen in der Notaufnahme nicht zur Geschäftsstelle gelangt war.Abs. 42

IV. Anforderungen ERVV/ERVB

Mit der Neufassung der ERVV/ERVB zum 1.1.2022 sind die dort geregelten Formerfordernisse weitgehend von Ist- zu Soll- oder Kann-Regelungen umgestuft worden. Dies hat die Regelungen weitgehend „entschärft“, jedenfalls weniger „streitanfällig“ werden lassen.Abs. 43
Ein Streitpunkt ist weiterhin, unter welchen Voraussetzungen ein Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ ist; wegen der Zusatzerfordernisse, die sich aus Signaturerfordernissen und den Regelungen für die Übersendung ergeben, nicht zu betrachten sind dabei einfache Emails, eingescannte Papierurkunden mit analoger Unterschrift oder Telefaxe, die – als Computerfax oder E-Mail-to-Fax-Dienst[67] – technisch der Sache nach elektronische Dokumente sind.[68]Abs. 44
Zwingend ist indes (weiterhin) die Übermittlung im PDF-Format (ausnahmsweise zusätzlich als TIFF-Datei) (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV).[69] U.a. wegen der Verbreitung, der Barrierefreiheit und der weiteren Verarbeitungsvorteilen sieht das NdsLAG[70] (zu Recht)[71] auch nicht die vom BAG[72] – zu § 2 ERVV (a.F.) beschworene – Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden. Das BAG[73] sieht allerdings auch nach dem 1.1.2022 und in Ansehung von § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 die Einreichung einer (verarbeitbaren) Worddatei jedenfalls dann für möglich und fristwahrend, wenn – wie im Streitfall – weiterhin die Papierakte führe und der Schriftsatz druckbar sei. Die Regelungen zielten allein auf die – bei Ausdruckbarkeit ohne Weiteres gegebene – Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht, zumal das elektronische Dokument nicht dauerhaft in einer weiterhin führenden Papierakte zu „speichern“ sei; dem steht die auf die führende elektronische Akte beschränkte Rechtsprechung eines anderen Senats[74] nicht entgegen.Abs. 45
Das BVerfG hat in einem Kammerbeschluss[75] zu § 2 ERVV (a.F.) die Nichtberücksichtigung eines elektronischen Schriftsatzes, der der seinerzeitigen Dateinamenkonvention nicht widersprochen hatte, als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, wenn sich der Dokumentinhalt (nachträglich) einwandfrei feststellen lässt.Abs. 46
Das NdsOVG[76] betont, dass § 55a Abs. 6 VwGO mit einer fehlerhaften „Eignung“ zur Bearbeitung Eignungsmängel erfassen soll, die auf Fehlern des Absenders und nicht des Empfängers beruhen, und für diesen Fall die Absender gegenüber dem – allerdings nicht verdrängten – allgemeinen Wiedereinsetzungsrecht privilegieren will. Bei einer Übermittlung, welche nach Dateigröße, -format und -name „standardkonform“ war und auch sonst keinen dem Absender zurechenbaren Fehler erkennen ließ, bei der zudem zunächst von der zentralen IT-Stelle eine automatisierte Eingangsbestätigung erteilt worden war, hat es zunächst[77] die zentrale IT-Stelle/das Gericht wegen der dort angezeigten Nichtweiterleitbarkeit in der Pflicht gesehen.Abs. 47
Für die automatisierte, weitgehend „aktenzeichenbezogene“ gerichtsinterne Weiterverarbeitung hat es hohe Bedeutung, dass in einer Sendung auf einem sicheren Übertragungsweg nur Dokumente zu ein- und demselben Verfahren übermittelt werden. Für das jeweilige Einzeldokument ist schon dies keine Bearbeitungsvoraussetzung und wird auch durch § 4 ERVV nicht vorgeschrieben;[78] ausgeschlossen ist lediglich die Übermittlung mehrerer Dokumente mit nur (einer) qualifizierten Signatur (Containersignatur).[79]Abs. 48
Das Schriftformerfordernis soll auch wahren, wenn über ein einfaches EGVP ein nicht signierter Schriftsatz gemeinsam mit einer separat übermittelten Signaturdatei übermittelt wird, in den der formbedürftige Schriftsatz eingebettet ist, wenn sie mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Programmen problemlos lesbar ist.[80] Dass bereits nach alter Rechtslage die Bearbeitbarkeit nicht auch Durchsuch- oder Kopierbarkeit umfasst, hatte bereits das BAG[81] entschieden.Abs. 49

V. Videoverhandung/-vernehmung

1. Anforderungen an/Durchführung der Videoverhandlung/-vernehmung

Bei einer Videoverhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) muss für die Beteiligten im Rahmen der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal feststellbar sein, ob alle beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dafür müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter – und nicht nur der Vorsitzende Richter – während der "Videoverhandlung" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sein; es ist Sache des Gerichts, das die Gestattung zur Bild- und Tonübertragung erteilt, wie dies gewährleistet wird.[82] Anders als für das rechtliche Gehör bei temporären Übertragungsmängeln[83] tritt bei Nichtrüge während der Verhandlung kein Rügeverzicht ein.[84]Abs. 50
In einer mündlichen Verhandlung, die in Präsenz durchgeführt wird, ist die Vernehmung von Personen, die sich an einem anderen Ort befinden, mittels eines foto- oder videographischen Whats-App-Telefonats über das Mobilfunktelefon eines Beteiligten im Wege des Zeugenbeweises nicht zulässig.[85] Das SächsOVG folgert dies aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[86] und einem Umkehrschluss aus § 102a VwGO, der den Grundsatz der Unmittelbarkeit gelockert hat, indem er nun die Nutzung von Videokonferenztechnik in der mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet und das Gericht auf Antrag gestatten kann, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält, wenn die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird (§ 102a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). Eine teilweise mittels Bild- und Tonübertragung durchgeführte Verhandlung setzt mithin voraus, dass jeder jeden anderen jederzeit sehen und hören kann, sichergestellt ist, dass sich jeder Anwesende stets im Aufnahmebereich einer Kamera befindet,[87] und durch die gerichtliche Bereitstellung der Videokonferenztechnik datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen Rechnung getragen wird. Zumindest Letzteres sei bei einer Nutzung von mobilen Applikationen auf Smartphones, Tablets oder Notebooks möglicherweise nicht der Fall.Abs. 51
Nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung soll – so der BFH[88] – das Gericht nicht verpflichtet sein, auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen, zumal/weil eine Vertretung der Beteiligten bei der Urteilsverkündung nicht erforderlich ist. Offengelassen wird, ob das Gericht den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten analog § 91a FGO gestatten kann, auch an der Urteilsverkündung durch Videoübertragung teilzunehmen.Abs. 52
Eine Videoverhandlung ist wegen der Tücken der Technik „störungsanfälliger“ als eine mündliche Verhandlung in Präsenz. Kann eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnehmen, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt, hat das Gericht die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen.[89] Das OLG betont, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine technische Störung einer Partei zuzurechnen ist, nach dem Zweck der Regelung die Nutzung dieser Verfahrensweise nicht derart erschwert werden darf, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht.Abs. 53
Wird in einer per Videoverhandlung durchgeführten mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen (im Fall auf Antrag nach § 52 Abs. 2 FGO), darf das Gericht grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Beteiligten an die Anordnung zum Ausschluss der Öffentlichkeit halten;[90] nur bei begründeten Zweifeln daran, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit sichergestellt ist, ist eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz unter Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zulässig bzw. nach dem Ausschlussbeschluss nicht weiter fortzusetzen.[91] Im Fall hatte der Vertreter der beklagten Behörde den Raum, in den die mündliche Verhandlung in Ton und Bild übertragen wurde, sogar durch einen Schwenk der Kamera gezeigt, diesen auf Aufforderung durch den Vorsitzenden verschlossen und sich verpflichtet, sofort zu melden, wenn jemand trotzdem den Raum betreten sollte; wegen Nutzung der Softwarelösung Polycom RealPresence WebSuite (mit sicherer Verbindung zum Konferenzraum im Landesverwaltungsnetz) sah das Gericht auch technisch eine Teilnahme unberechtigter Personen an der Videokonferenz nach dem Stand der Technik als ausgeschlossen.Abs. 54
Haben rechtskundig vertretene Beteiligte rechtswirksam auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, muss das Gericht nicht proaktiv darauf hinweisen, dass auch eine Teilnahme im Wege der Videokonferenz (§ 91a FGO) möglich ist.[92]Abs. 55
Eine „persönliche Anhörung“ (§ 278 FamFG) sieht das AG Offenburg[93] bei Einverständnis aller Beteiligten im Regelfall auch im Wege der Video-Übertragung als zulässig; die moderne Videotechnik lasse ein unmittelbares Gegenüber zu, erlaube so, einen unmittelbaren Kontakt zum Betroffenen herzustellen, und setze das Gericht in die Lage, sich ein eigenes Bild von den aktuellen Lebensumständen des Betroffenen zu machen. Damit entspreche es den vom BVerfG[94] an eine „persönliche Anhörung“ gestellten Anforderungen. Für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sieht es das OLG Zweibrücken[95] wegen des besonderen Gewichts dieser Entscheidung als unzulässig, die mündliche Anhörung des Sachverständigen (§ 463e Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 StPO) im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Zuschaltung zum Termin über Videokonferenztechnik durchzuführen; auch die Neuregelung des § 463e StPO fordere eine mündliche Anhörung bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Beteiligten und des Sachverständigen im selben Raum, während bei zeitiger Freiheitsstrafe und bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt die mündliche Anhörung des Sachverständigen mittels audiovisueller Übertragung ohne Weiteres zulässig ist.[96]Abs. 56

2. Insb.: Entscheidung über den Antrag

Bei einem hinreichend deutlichen Antrag auf Videoübertragung muss das Gericht zur Vermeidung eines Gehörverstoßes[97] eine ausdrückliche Entscheidung treffen, die – auch bei Ablehnung – grundsätzlich auch rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung getroffen und bekannt gegeben werden muss, weil sie sonst ihren Zweck verfehlt.[98]Abs. 57
Die Ablehnung einer Videoverhandlung durch das Gericht ist derzeit eine unanfechtbare Vorentscheidung zum Verfahren (s. etwa § 102a Abs. 1 VwGO), die de lege lata[99] grundsätzlich der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO) (sog. verfahrensleitende Entscheidung). Wenn sie allein durch den Vorsitzenden erfolgt ist,[100] führt diese Verletzung von Besetzungsregelungen zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und damit zu einem Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nur bei Anhaltspunkten für eine auch willkürliche Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift.[101]Abs. 58
Für die Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dassAbs. 59
regelmäßig die Teilnahme an einer Präsenzverhandlung prozessrechtlich als zumutbar vorausgesetzt ist,Abs. 60
es für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videotechnik verbundenen kommunikativen Defizite und mit Blick auf die verbreiterten Möglichkeiten des Auftretens technischer Störungen hinreichend gewichtige Belange geben muss,Abs. 61
die räumliche Entfernung auch anderweitig (z.B. durch die Lage der Terminsstunde) berücksichtigt werden kann,Abs. 62
bislang ungeklärte Fragen zu erörtern seien undAbs. 63
den pandemiebedingten Kontaktreduzierungen durch bauliche Vorkehrungen im Sitzungsaal zu berücksichtigen sei.[102]Abs. 64

3. Sonstiges

Für eine Videoverhandlung wird eine gerichtliche Kostenpauschale von 15 € je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde erhoben (Nr. 9019 Kostenverzeichnis zum GKG) erhoben. Sie „hängt“ an der Kostenlastentscheidung und ist unabhängig davon, wer die Videoschaltung beantragt und in Anspruch genommen hat.[103]Abs. 65
Bei einer „spontanen“ Vollmachtsrüge am Morgen des als Videoverhandlung durchgeführten Termins kann für die Vorlage der Originalvollmacht jedenfalls dann eine Nachfrist zugelassen werden, wenn die anwesende Klägerin zu Protokoll erklärt hat, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt habe, dieser eine Vollmacht im Termin elektronisch übermittelt hat und sich beide Parteien mit der konkreten Vorgehensweise nach § 128a Abs. 1 ZPO einverstanden erklärt hatten.[104]Abs. 66

VI. Elektronische Gerichtsakte(nführung)

1. Elektronische gerichtliche Dokumente, elektronische Beiakten und elektronischer Versand

Das fortwirkende Vertrauen in die handschriftliche richterliche Unterschrift spiegelt ein Urteil des LSG Baden-Württemberg,[105] das die klare Gesetzeslage (§ 65a Abs. 7 SGG) betont, dass bei elektronisch geführten Verfahrensakten die handschriftliche Unterzeichnung durch die Namensangabe und die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt wird, ein qualifiziert signiertes Urteil daher nicht wegen fehlender handschriftlicher Unterschrift fehlerhaft ist. Kollegialentscheidungen bedürfen der (wirksamen) qualifizierten Signatur durch alle beteiligten Richter:innen.Abs. 67
Weist die elektronisch erstellte Signaturübersicht zwei von drei Signaturen der Kammermitglieder als "(ungeprüft)" bzw. mit einer "gelben Signaturnadel" aus, folgt hieraus nicht (notwendig) die Ungültigkeit der Entscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich alle drei Kammermitglieder daran erinnern, die Entscheidung elektronisch unter Nutzung ihrer Signaturkarte und Eingabe ihrer persönlichen PIN signiert zu haben, eine nachträgliche Prüfung über die eAkten-Software ergibt, dass die zwei zunächst als "ungeprüft" angezeigten Signaturen nunmehr als "geprüft" angezeigt werden und der Grund für die frühere Anzeige als "ungeprüft" nicht nachvollziehbar ist (und auch auf eine technische Störung der Signaturprüfung zurückgehen können, die durchaus regelmäßig auch landesweit aufträten).[106]Abs. 68
Bei Signaturfehlern oder einer Entscheidung, die zwar mit einer elektronischen Signatur, zunächst aber nicht am Ende mit dem Namen des als Einzelrichter entscheidenden Richters versehen war, kann die fehlende Unterschrift/Zeichnung innerhalb von fünf Monaten jederzeit formlos und mit ex nunc-Wirkung nachgeholt werden, auch wenn das Urteil bereits zugestellt und ein Rechtsmittel eingelegt ist.[107]Abs. 69
Unzulänglichkeiten bei der Führung elektronischer Verwaltungsakten oder eine Verletzung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebote ordnungsgemäßer Aktenführung (insbes. Aktenverständlichkeit, Aktenwahrheit, Aktenvollständigkeit und Aktenbeständigkeit) rechtfertigt für sich allein nicht, im gerichtlichen Verfahren eine materiell-rechtlich nicht gebotene bzw. gerechtfertigte Entscheidung zu treffen. Fehlt in der vorgelegten elektronischen Akte der Hinweis darauf, dass es sich um eine hybride Akte handelt und auch Papierdokumente Bestandteil der vollständigen Akten sind, kann daher das Original einer Postzustellungsurkunde nachträglich vorgelegt werden.[108] Sind in die elektronische Verwaltungsakte durch Medientransfer erstellte elektronische Dokumente aufgenommen (im Fall: Scan einer Postzustellungsurkunde), finden die §§ 415, 418 ZPO nur dann aufgrund der Anordnung des § 371b ZPO entsprechend Anwendung, wenn der Scan nach dem Stand der Technik erfolgt ist und eine Bestätigung vorliegt, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt; dies vermochte das VG Karlsruhe[109] für die Anfang 2023 vom BAMF vorgelegten elektronischen Asylakten nicht zu erkennen – mit der Folge, dass die Anwendung von § 371b ZPO regelmäßig ausgeschlossen ist.Abs. 70
Die Pflicht „professioneller“ Verfahrensbeteiligter zur elektronischen Einreichung von Dokumenten birgt bei Nutzung schriftformersetzender Übertragungswege Risiken bei Erklärungen mit auch materiell-rechtlicher Bedeutung. So geht nach dem OLG Düsseldorf[110] die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.Abs. 71
Der Pflicht „professioneller“ Verfahrensbeteiligter zur elektronischen Einreichung von Dokumenten korrespondiert (noch) nicht die Pflicht der Gerichte, für Übersendungen und Zustellungen elektronische Übermittlungswege zu nutzen. Die im Ermessen des Gerichts stehende Befugnis hierzu besteht, und zwar auch im Wehrdisziplinarrecht (§ 55a Abs. 7 VwGO i.V.m. der Verweisungsnorm des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) mit Blick auf eine Übermittlung einer mit Fristsetzung ausgesprochenen, richterlich verfügten Ankündigung eines Disziplinargerichtsbescheids über das beA.[111] Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der elektronischen Zustellung an „professionelle Einreicher“ schließt die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde nicht aus.[112] Steht der tatsächliche Zugang nicht im Streit, ist unschädlich, dass kein Empfangsbekenntnis (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO, § 175 Abs. 1 ZPO) des Rechtsanwalts vorliegt.[113]Abs. 72

2. Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)

De lege lata erfordert die elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt dessen Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument mit dem entsprechenden Empfangswillen.[114] Dies gilt auch beim eEB, das grundsätzlich den vollen Beweis für die Kenntnisnahme am angegebenen Tage führt und bei dem die Nachweiswirkung an dem an das Gericht übersandten strukturierten Datensatz als eigentliches eEB und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren anknüpft.[115] Es kann daher der Gegenbeweis geführt werden, dass das Empfangsbekenntnis inhaltlich falsch ist und der Prozessbevollmächtigte das Dokument erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt hat.[116] Erforderlich hierfür ist, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist;[117] diese Grundsätze gelten auch bei der Zustellung an Behörden bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften.[118] Dies ist vom OVG Schleswig bei einer glaubhaft gemachten Büropraxis bejaht worden, nach der als Datum stets der Eingang im beA eingetragen worden sei, auch wenn der Eingang erst später bearbeitet und an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet worden sei, und dieser dann das elektronisch vorbereitete Empfangsbekenntnis ohne weitere inhaltliche Kontrolle signiere.[119] Ein Anwalt muss aber – auch wiedereinsetzungsrechtlich – im elektronischen Rechtsverkehr sicherstellen, dass seine in dem abgegebenen Empfangsbekenntnis beurkundete Kenntnisnahme von dem zuzustellenden Schriftstück auch tatsächlich und an dem angegebenen Datum erfolgt ist, und darf dies nicht delegieren.[120]Abs. 73
In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt (rechtswidrig) seine persönliche Signaturkarte unter Offenlegung der persönlichen PIN einer Mitarbeiterin überlässt, ist – so das OLG Bremen[121] – zur Feststellung des Empfangswillens des Rechtsanwalts gem. § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Rechtsanwalts abzustellen. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung und dem besonderen Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente, welche die Zugangs-PIN ebenso geheim halten müssen wie eine Signatur-PIN, muss sich – so das OLG[122] – ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat; dabei sind Einschränkungen im Innenverhältnis unbeachtlich, wenn/weil sie nicht nach außen bekannt geworden sind.[123] Ist der Empfang per Empfangsbekenntnis bestätigt worden und befindet sich das Dokument in den Verwaltungsvorgängen, ist daher davon auszugehen, dass das Dokument auch tatsächlich überreicht worden ist.[124]Abs. 74
Dem BayVGH[125] zufolge „schützt“ das Empfangsbekenntnis nur den redlichen Prozessbeteiligten, der sein elektronisches Postfach fortwährend pflegt und das Empfangsbekenntnis nach zeitnaher Kenntnisnahme des Eingangs auch tatsächlich zurücksendet. Das Fehlen eines elektronischen Empfangsbekenntnisses für eine elektronische Übermittlung in Zustellungsabsicht begründet keinen Mangel der Zustellung, sondern betrifft lediglich die Frage des Nachweises derselben.[126] Es könne im Rechtsverkehr nicht sehenden Auges hingenommen werden, dass elektronische Empfangsbekenntnisse über Wochen und Monate nicht zurückgesandt werden, der Zustellungsadressat (im Fall eine Behörde) sich trotz nachweisbarem Eingang „blind und taub“ stellt, nach vielen Wochen den angeblich fehlenden Zugang rügt, so eine weitere Zustellung erwirkt und die Rechtsmittelfrist dadurch „erneut“ in Lauf gesetzt werden soll; dann ist nach § 189 ZPO Heilung eingetreten.Abs. 75

3. Rechtsbehelfs-/Rechtmittelbelehrung

In Bezug auf die oftmals beizufügende Rechtsmittelbelehrung hat sich die Debatte weitgehend entspannt.[127] Zu einer ausdrücklichen, behördliche und gerichtliche Verfahrensordnungen übergreifenden Regelung mit einer Befugnis, einen Mustertext durch Rechtsverordnung festzulegen, hat sich der Gesetzgeber weiterhin nicht durchringen können.Abs. 76
Weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, ist – so das SächsOVG[128] – der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung maßgeblich; bei einem im Dezember 2021 zugestellten Urteil ist mithin eine Rechtsmittelbelehrung, die Ausführungen zur Form des einzulegenden Rechtsbehelfs enthält, nicht bereits deswegen unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Vorschrift des § 55d Satz 1 VwGO enthält. Wegen der über den Jahreswechsel laufenden Rechtsbehelfsfristen erachtet das SG Landshut[129] hingegen mit Blick auf den zum 1.1.2022 in Kraft tretende Pflicht zur elektronischen Einreichung für „professionelle Einreicher“ bei Rechtsbehelfsbelehrungen mit Aussagen zur Form eine entsprechend angepasste Rechtsmittelbelehrung bereits ab dem 1.12.2021 als notwendig.Abs. 77
Das BVerwG[130] hat seine Rechtsprechung[131] bestätigt, dass eine Rechtsmittelbelehrung insbesondere nicht mangels Hinweises auf die Formvorschrift des § 55d VwGO unvollständig ist, weil § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs gebietet. Beim BFH[132] ist eine Revision u.a. zu der Frage anhängig, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung unrichtig erteilt wurde, wenn sie keine Angaben zu einer etwaig bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument nach § 52d FGO enthält. Nach dem FG Düsseldorf[133] machen Hinweise auf die Vorschriften der § 52a und § 52d FGO, die erst am Ende einer Rechtsbehelfsbelehrung angebracht sind und nicht im räumlichen Zusammenhang zu den Formvorgaben zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung stehen, die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig. Das FG München erachtet eine nach dem 1.1.2022 erteilte behördliche Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn sie Aussagen zur Form der Klageerhebung enthält, aber ein Hinweis auf § 52d FGO fehlt. Die Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einreichung eines Rechtsbehelfes „auf elektronischem Wege durch De-Mail“ ist unrichtig, da sie nur unvollständig die Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege erfasst.[134]Abs. 78

4. Einzelfragen

Zur Überprüfung, ob auch tatsächlich der gesetzliche Richter tätig wird (Art. 101 Abs. 1 GG), kann der Geschäftsverteilungsplan eingesehen werden. Hierfür hinreichend ist die Zurverfügungstellung von Abschriften der Geschäftsverteilungspläne, verbunden mit dem Angebot, die entsprechenden Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen nach vorheriger Anmeldung in der Geschäftsstelle einzusehen; ein weitergehender Anspruch auf Übermittlung der mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO unterschriebenen Geschäftsverteilungspläne besteht nicht; weil das EGovG NRW auf gerichtliche Geschäftsverteilungspläne nicht anwendbar ist, ergeben sich auch hieraus keine weitergehenden Ansprüche.[135]Abs. 79
Die gerichtliche Datenverarbeitung unterliegt auch im Kernbereich der Rechtsprechung materiell den Anforderungen der DSGVO; Art. 37 Abs. 1 Buchst. a, Art. 55 Abs. 3 DSGVO regeln allein, dass für die Datenverarbeitung im Rahmen justizieller Tätigkeit die Datenschutzaufsichtsbehörde/der Datenschutzbeauftragte nicht zuständig ist. Dies verlagert die inzident stets mitlaufende Prüfung auch der Richterschaft bei datenschutzrelevanten Handlungen/Anordnungen. Der EuGH[136] legt die Grundsatznormen der Art. 5, 6 DSGVO dahin aus, dass nationale Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlage eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet sind, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ergeben.Abs. 80
Immanent konsequent ist, dass ein nicht den Formanforderungen des § 55d Satz 1 i.V.m. § 55a VwGO genügender Schriftsatz eines Rechtsanwalts kein Betreiben des Verfahrens im Sinne von § 81 Satz 1 AsylG darstellt[137] und so die Klagerücknahmefiktion auslöst.Abs. 81
Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.[138]Abs. 82
Für die Akteneinsicht bei laufendem Verfahren[139] hält die Rechtsprechung daran fest, dass kein Anspruch besteht, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen.[140] Gegen die Art der Aktenführung ist kein Rechtsmittel eröffnet.[141]Abs. 83

VII. Elektronischer Rechtsverkehr (in) der Verwaltung

1. Elektronische Verwaltungsakte (Paginierung)

Für die Asylverfahrensakte des BAMF hat der EuGH[142] entschieden, dass die Verfahrensvorgaben des Unionsrechts einer Asylbehörde nicht verbieten, dem Vertreter des Schutzsuchenden eine elektronische Verwaltungsakte mit PDF-Dateien ohne durchgehende Paginierung zu übermitteln, deren Struktur mit Hilfe einer kostenlosen, im Internet frei verfügbaren Software visualisiert werden kann. Voraussetzung ist, dass diese Art der Übermittlung den Zugang zu allen in die fragliche Akte aufgenommenen, für die Vertretung der Interessen des Antragstellers relevanten Informationen gewährleistet, auf deren Grundlage die Entscheidung über den betreffenden Antrag ergangen ist, und zum anderen diese Art der Übermittlung eine möglichst exakte Wiedergabe der Struktur und der Chronologie der Akte ermöglicht. Um als „schriftlich“ i.S.d. Art. 11 Abs. 1 RL 2013/32/EU zu gelten, muss die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht mit der Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde, der die Entscheidung verfasst hat, versehen sein.Abs. 84

2. Antragstellung

Nicht immer ist eine elektronische Übermittlung einfacher und schneller. Ist das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit aufgrund des Umfangs der Antragsunterlagen nicht empfangsbereit und ein Postversand erforderlich, trägt der Antragsteller auch bei coronabedingten Besonderheiten das Übermittlungsrisiko für den rechtzeitigen Zugang des Antrags und damit auch das Risiko einer langen Postbeförderung; auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus.[143]Abs. 85
Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG (NRW) kann eine – durch Rechtsvorschrift angeordnete – Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden, der aber nur ein elektronisches Dokument genügt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Für den Rücktritt von einer Prüfung reicht eine einfache Mail mithin auch dann nicht, wenn das "Formular für den Nachweis der Prüfungsfähigkeit" lediglich heruntergeladen worden ist, die Erklärung aber nicht unmittelbar durch Eingabe in einem von der Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formular (§ 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG [NRW]) erfolgen kann.[144] Auch sonst hält die Rechtsprechung daran fest, dass eine nicht auf einem sicheren Übertragungsweg übermittelter elektronischer Widerspruch der qualifizierten Signatur bedarf, weil bei einer einfachen, nicht qualifiziert signierten Mail nicht mit der von § 70 Abs. 1 VwGO verlangten Sicherheit festgestellt werden kann, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt.[145] Das VG Neustadt lässt dabei offen, inwieweit der Auffassung[146] zu folgen ist, dass ein elektronisch übermitteltes PDF-Dokument, das eine eingescannte Unterschrift enthält und von dem Empfänger ausgedruckt wird, das Schriftformerfordernis wahrt.[147]Abs. 86

3. Zustellung

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann – namentlich in Onlineantragsverfahren – auch elektronisch erfolgen. Willigt ein Antragsteller (hier: auf Coronahilfen) durch Hakensetzung im Onlineantrag ein, „dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden“ können. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayEGovG muss dem Abruf eine vorherige Authentifizierung vorgeschaltet sein, und die abrufberechtigte Person ist in Form einer elektronischen Benachrichtigung (z. B. E-Mail) über die Bereitstellung der Daten zu informieren, um eine elektronische Bekanntgabe zulässig zu machen.[148] Die mit der Benachrichtigungsmail in Lauf gesetzte Dreitagefrist läuft auch dann ab, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, weil die Bekanntgabefiktion ein Termin und keine Frist i.S.d. Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG ist.[149]Abs. 87

4. Automatisiert erlassener Verwaltungsakt (§35a VwVfG)

Im Rahmen einer teilweisen Rückforderung eines Teilbetrags einer Corona-Soforthilfe hat das OVG NRW[150] einen Subventionsschlussbescheid (auch) deshalb als rechtswidrig erachtet, weil er vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Denn der hier erfolgte vollständige Erlass des Schlussbescheids durch automatische Einrichtungen sei schon nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen, und überdies war bei der konkreten Ausgestaltung nicht sichergestellt, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden würden. Dass an der Gewährung einer Soforthilfe zunächst ein Mitarbeiter mitgewirkt hatte, sei im Bewilligungsverfahren selbst erfolgt, das mit Erlass des vorläufigen und begünstigenden Bewilligungsbescheids sein Ende gefunden hatte. Der Erlassmangel bei der Schlulssbrechnung sei auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.Abs. 88
Für die Anwendung auch des § 35a VwVfG bleibt die Entscheidung des EuGH zu Reichweite des Art. 22 DSGVO (Verbot der automatisierten Einzelentscheidung) im Bereich der Schufa-Scoring abzuwarten, für die der Schlussantrag des Generalanwalts[151] bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, als eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung sieht, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt wird und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde legt. Das ausstehende EuGH-Urteil kann Bedeutung auch für die Frage erlangen, in welchem Umfang KI-gestützte System für die Entscheidungsvorbereitung/-unterstützung in Justiz und Verwaltung eingesetzt werden dürfen.Abs. 89

5. Widerspruchseinlegung

Dass ein Widerspruch im Verwaltungsverfahren nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch elektronisch eingelegt werden kann und hierfür eine einfache E-Mail nicht ausreicht, entspricht gefestigter Rechtsprechung,[152] und zwar auch für den Fall des nicht fristgerechten Ausdrucks. Bei einem nicht formgerechten Widerspruch kann grundsätzlich[153] auch ein formgerecht über beA eingereichter, an das Gericht gerichteter elektronischer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 ff. VwGO, der von einem bereits eingelegten Widerspruch ausgeht, nichts ändern.[154]Abs. 90

Fußnoten:

[*] Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D., Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs a.D. sowie Honorarprofessor an der Universität Leipzig und war bis zum 14.09.2023 Mitglied im Vorstand des EDV-Gerichtstags. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Wolfgang Kuntz (Saarbrücken) für den Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 32. Deutschen EDV-Gerichtstag am 15.09.2023 in Saarbrücken gehaltenen Vortrag aus und setzt die Berichterstattung seit dem 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 fort (zuletzt: Kuntz JurPC Web-Dok. 132/2022 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 136/2022 (Teil II)). Berichtszeitraum ist im Kern August/September 2022 bis August 2023. Das Manuskript wurde redaktionell Mitte September 2023 abgeschlossen.
[1] S. nur Berlit, JurPC Web.Dok. 136/2022, Abs. 12 ff.; JurPC Web-Dok. 170/2021, Abs. 1 ff.
[2] OVG Schleswig, B. v. 13.6.2022 – 1 LA 1/22; OVG RP, B. v. 8.8.2022 – 8 A 10330/22.
[3] BGH, B. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22.
[4] NdsOVG, NdsOVG, B. v. 13.7.2023 – 2 OA 37/23.
[5] Zu diesem Erfordernis BayVGH, B. v. 8.6.2022 – 1 ZB 22.30532; OVG RP, B. v. 8.8.2022 – 8 A 10330/22.
[6] OVG NRW, B. v. 10.3.2022 – 19 E 147/22; s.a. SächsOVG, B. v. 5.9.2022 – 1 A 189/22.A.
[7] Zu einer über fünf Wochen dauernden Störung OVG NRW, B. v. 6.7.2022 – 16 B 413/22.
[8] So bereits OVG NRW, B. v. 6.7.2022 – 16 B 413/22.
[9] SächsOVG, B. v. 16.8.2022 – 1 A 159/22.
[10] SächsOVG, U. v. 29.3.2023 – 6 A 916/20 (unter Verweis auf BVerwG, B. v. 12.10.2021 – 8 C 4.21.
[11] BFH, B. v. 24.5.2023 – XI R 34/21.
[12] VG München, B. v. 17.5.2023 – M 31 E 23.2123.
[13] Unter Hinweis auf § 52d FGO etwa BFH, B. v. 28.4.2023 – XI B 101/22 (m.w.N.); NdsFG, U. v. 20.3.2023 – 7 K 183/22; s.a. Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465; Jenak, ThürVBl 2022, 197, 198.
[14] Das AG Ulm (B. v. 15.8.2022 – 1 M 1087/22) folgert u.a. aus einem Umkehrschluss aus anderen Zustellvorschriften (vgl. § 253 Abs. 4, § 753 Abs. 5 ZPO), dass es zulässig ist, dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument sowohl in Papierform nebst Abschrift als auch als elektronisches Dokument zu übermitteln; für § 7 JBeitrG gegen eine parallele Einreichung etwa AG Düsseldorf, B. v. 2.1.2023 – 660 M 1439/22.
[15] So etwa LG Lübeck, B. v. 16.12.2022 – 7 T 436/22; AG Zwickau, B. v. 30.11.2022 – 2 M 3348/22: a.A. LG Lübeck, B. v. 9.1.2023 – 7 T 378/22.
[16] Für ein gesondertes Signaturerfordernis bei Haftbefehlsanträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG-NRW s. AG Düsseldorf, B. v. 22.8.2022 – 665 M 867/22.
[17] Das AG Chemnitz (B. v. 21.11.2022 – 1 M 1258/22) hatte allerdings klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag nicht zurückweisen darf, wenn neben der elektronischen Einreichung des Vollstreckungsauftrags auch die Vorlage des Originaltitels erforderlich ist und der Originaltitel nicht gleichzeitig mit dem Auftrag vorgelegt wird, sondern den Gläubiger mit einer Zwischenverfügung zur Einreichung des Titels aufzufordern hat. Eine Einreichung per „einfachem“ EGVP reicht indes auch hier nicht (AG Bautzen, B. v. 26.9.2022 – 8 M 380/22).
[18] LG Essen, B. v. 26.10.2022 – 7 T 270/22 (unter Hinweis auf AG Dorsten, B. v. 6.9.2022 – 16 M 361/22; AG Düsseldorf, B. v. 22.8.2022 – 665 M 867/22; LG Hagen (Westfalen), B. v. 1.9.2022 – 1 T 113/22).
[19] LG Essen, B. v. 26.10.2022 – 7 T 270/22.
[20] BGH, B. v. 6.4.2023 – I ZB 103/22.
[21] BGH 18.12.2014 – I ZB 27/14; VerfGH NRW, B. v. 27.8.2019 – 28/19 VB-2.
[22] A.A. etwa LG Essen, B. v. 17.10.2022 – 7 T 272/22; LG Berlin, B. v. 6.7.2022 – 51 T 232/22.
[23] Vgl. LG Osnabrück, B. v. 7.6.2022 – 2 T 142/22; LG Arnsberg, B. v. 23.9.2022 – 5 T 139/22; AG Hameln, B. v. 31. Mai 2022 – 24 M 45380/22; AG Bonn, B. v.2.7.2022 – 22 M 1338/22; AG Berlin-Lichtenberg, B. v. 16.9.2022 – 35 B 1054/22; a.A. AG Dorsten, B. v. 6.9.2022 – 16 M 361/22; AG Düsseldorf, B. v. 23.11.2022 – 660 M 1255/22; B. v. 16.12.2022 – 666 M 1788/22; AG Wuppertal, 11.7.2022 – 43 M 1395/22; AG Düsseldorf, B. v. 22.8.2022 – 665 M 867/22 (zu § 5 Abs. 4 VwVG NW.)
[24] LG Berlin, B. v. 6.7.2022 – 51 T 232/22; AG Berlin-Wedding, B. v. 18.10.2022 – 33 M 1616/22.
[25] BGH, B. v. 6.4.2023 – I ZB 103/22; B. v. 6.4.2022 – I ZB 84/22.
[26] AG Düsseldorf, B. v. 23.11.2022 – 660 M 1255/22; 30.11.2022 – 660 M 1439/22.
[27] Unter Hinweis auf LG Arnsberg, B. v. 29.9.2022 – 5 T 139/22; LG München I, B. v. 28.2.2023 – 16 T 2080/23; AG Berlin-Schöneberg, B. v. 18.10.2022 – 33 M 1112/22; für die Notwendigkeit eines ausgedruckten Dienstsiegels statt vieler noch LG Heidelberg, B. v. 10.5.2023 – 2 T 16/23.
[28] S. bereits AG Dorsten, B. v. 6.9.2022 – 16 M 361/22; AG Düsseldorf, B. v. 16.12.2022 – 666 M 1788/22.
[29] So etwa AG Düsseldorf, B. v. 22.8.2022 – 665 M 867/22; B. v. 16.12.2022 – 666 M 1788/22; AG Dorsten, B. v. 6.9.2022 – 16 M 361/22.
[30] BGH, B. v. 1.6.2023 – I ZB 69/22.
[31] A.A. noch LG Hagen, B. v. 1.9.2022 – 1 T 113/22.
[32] OLG Bamberg, B. v. 4.11.2022 – 2 WF 167/22; 14.11.2022 – 2 WF 148/22.
[33] LSG Schleswig, B. v. 2.6.2023 – L 5 SF 66/23 B.
[34] LG Gera, B. v. 6.10.2022 – 7 T 234/22.
[35] BGH, B. v. 1.6.2023 – I ZB 80/22.
[36] OLG München, B. v. 7.9.2022 – 34 Wx 3213/22.
[37] VK Rheinland-Düsseldorf, B. v. 18.11.2022 – VK 35/22; s. bereits VK Südbayern, B. v. 28.9.2020 – 3194.Z3-3_01-20-11.
[38] OLG Frankfurt (Vergabekammer), B. v. 24.11.2022 – 11 Verg 5/22.
[39] BGH, B. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22.
[40] AGH Schleswig, U. v. 19.12.2022 – 1 AGH 3/22; s. bereits VG Berlin, B. v. 5.5.2022 – VG 12 L 25/22.
[41] BGH, B. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22.
[42] FG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22.
[43] VG Freiburg, U. v. 10.2.2023 – DB 11 K 2236/22.
[44] VG München, U. v. 26.4.2023 – M 19L DK 22.3308.
[45] BGH, B. v. 20.4.2022 – 3 StR 86/22; 24.5.2022 – 2 StR 110/22; 9.8.2022 – 6 StR 268/22.
[46] BGH 9.8.2022 – 6 StR 268/22.
[47] BGH, B. v. 2.11.2022 – 6 StR 413/22.
[48] OLG Hamm, B. v. 24.8.2022 – II-5 RBs 179/22.
[49] BGH, B. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22.
[50] BGH, B. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22.
[51] So OLG Brandenburg, B. v. 14.9.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 394/22.
[52] OLG Karlsruhe, B. v. 16.11.2022 – 1 Ws 312/22.
[53] BayOLG, B. v. 19.1.2023 – 207 StRR 2/23; BGH, B. v. 18.10.2022 – 3 StR 262/22.
[54] OLG Braunschweig, B. v. 9.6.2023 – 1 Orbs 22/23; s.a. NdsOVG, B. v. 31.1.2023 – 13 ME 23/23; a.A. BAG, B. v. 25.8.2022 – 2 AZN 234/22.
[55] OLG Karlsruhe, B. v. 22.3.2023 – 2 Orbs 35 Ss 125/23.
[56] BGH, B. v. 30.8.2022 – 4 StR 104/22.
[57] BGH, B. v. 30.8.2022 – 4 StR 104/22 (jedenfalls nach zwei Monaten nicht mehr „unverzüglich“).
[58] BGH, B. v. 7.12.2022 – 2 StR 140/22; B. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22 (verneit für das Vorbringen, „im Besitz eines Kartenlesegeräts und einer Chipkarte gewesen zu sein und bisher ohne Probleme am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen vermocht zu haben, aber sich erfolglos um „`Aufrüstung´ seines Anschlusses um ein qualifiziertes Signaturzertifikat“ bemüht zu haben.
[59] BGH, B. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22.
[60] BGH, B. v. 1.3.2023 – 5 StR 440/22.
[61] BGH, B. v. 8.9.2022 – 3 StR 251/22.
[62] BGH, B. v. 19.10.2022 – 1 StR 262/22 (unter Verweis auf BT-Drs. 19/28399).
[63] BAG, U. v. 25.8.2022 – 6 AZR 499/21.
[64] G. v. 5.10.2021, BGBl. I, 4607 ff.
[65] S.a. SächsLAG, U. v. 6.2.2023 – 2 Sa 170/21.
[66] OLG Brandenburg, B. v. 22.12.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 254/22.
[67] Dazu LSG NRW, B. v. 8.4.2021 – L 12 AS 311/21 B ER.
[68] LSG NRW, B. v. 5.1.2023 – L 6 AS 1482/22 B ER.
[69] NdsLAG, U. v. 22.2.2023 – 4 Sa 833/22 (Übersendung im MSG-Format).
[70] NdsLAG, U. v. 22.2.2023 – 4 Sa 833/22
[71] A.A. – für das Strafverfahren – BGH, B. v. 19.10.2022 – 1 StR 262/22 (s.o. III.).
[72] BAG, U. v. 25.8.2022 – 6 AZR 4992/21.
[73] BAG, B. v. 29.6.2023 – 3 AZB 3/23.
[74] BAG, B. v. 25.8.2022 – 6 AZR 499/21.
[75] BVerfG (K), B. v. 16.2.2023 – 1 BvR 1881/21.
[76] NdsOVG, B. v. 6.3.2023 – 12 ME 17/23.B.
[77] Der Sache nach hilfsweise wäre – so das NdsOVG (B. v. 6.3.2023 – 12 ME 17/23.B) – ansonsten Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen.
[78] LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 12.1.2023 – 5 Sa 903/22.
[79] Zum Ausschluss der Container- oder ‚Envelope-Signatur‘ s.a. AG Berlin-Mitte, U. v. 31.5.2023 – 23 C 36.23.
[80] LG Berlin, U. v. 14.2.2023 – 63 S 125/22.
[81] BAG, B. v. 1.8.2022 – 2 AZB 6/22.
[82] BFH, B. v. 30.6.2023 – V B 13/22.
[83] Dazu BSG, B. v. 4.11.2021 – B 9 SB 76/20.
[84] BFH, B. v. 30.6.2023 – V B 13/22.
[85] SächsOVG, B. v. 22.8.2022 – 6 A 122/20.
[86] Unter Hinweis auf BFH, B. v. 17.8.2001 – IX B 20.01.
[87] Unter Hinweis auf Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 7.
[88] BFH, B. v. 2.9.2022 – VI B 5/22.
[89] OLG Celle, B. v. 21.9.2022 – 24 W 3/22.
[90] FG BaWü, U. v. 17.2.2023 – 5 K 1440/21.
[91] FG BaWü, U. v. 17.2.2023 – 5 K 1440/21.
[92] BFH, B. v. 26.4.2023 – X B 102/22.
[93] AG Offenburg, B. v. 23.2.2023 – 2 XVII 403/22.
[94] BVerfG (K), B. v. 23.3.2016 – 1 BvR 184/13.
[95] OLG Zweibrücken, B. v. 14.3.2023 – 1 Ws 9/23.
[96] OLG Zweibrücken, B. v. 14.3.2023 – 1 Ws 9/23 (unter Hinweis auf BT-Drs. 19/27654, 115, 116).
[97] BSG, B. v. 9.3.2022 – B 7/14 AS 333/21 B (mit Anmerk. Müller RDi 2022, 453).
[98] BSG, B. v. 13.12.2022 – B 12 R 6/22 B.
[99] De lege ferenda s. den „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“, BT-Drs. 20/8095 v. 23.8.2023; thematisch damit verbunden der Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG), BT-Drs. 20/8096 v. 23.8.2023.
[100] BGH (Senat für Anwaltsachen), B. v. 12.9.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22.
[101] Unter Hinweis auf NdsOVG, B. v. 4.2.2010 – 5 LA 37/08; BGH, B. v. 29.5.1996 – IV R 26/95.
[102] OVG NRW, B. v. 12.10.2022 – 2 D 348.21 NE.
[103] HessFG, B. v. 16.2.2023 – 3 Ko 1124/22.
[104] LG Frankfurt/M., U. v. 22.6.2023 – 2-03 O 204/23.
[105] LSG Baden-Württemberg, U. v. 27.10.2022 – L 6 U 1603/22.
[106] LG Köln, U. v. 4.5.2023 – 14 O 297/22.
[107] LSG BaWü, U. v. 26.6.2023 – L 4 P 1640/21.
[108] VG Karlsruhe, B. v. 21.2.2023 – A 19 K 304/23 (dort auch zum Beweis der Unrichtigkeit der in der PZU bezeugten Tatsache).
[109] VG Karlsruhe, B. v. 21.2.2023 – A 19 K 304/23.
[110] OLG Düsseldorf, B. v. 27.10.2022 – I-3 W 111/22.
[111] BVerwG, B. v. 22.12.2022 – 2 WDB 7.22.
[112] BayVGH, B. v. 3.7.2023 – 22 ZB 23.906.
[113] BVerwG, B. v. 22.12.2022 – 2 WDB 7.22.
[114] BGH, U. v. 11.2.2022 – V ZR 15/21; BFH, B. v. 29.11.2022 – VIII B 141/21; BVerwG, B. v. 19.9.2022 – 9 B 2.22; BayVGH, B. v. 16.5.2023 – 23 CS 23.556; VG Berlin, U. v. 24.5.2023 – 38 K 6/23 A.
[115] BayVGH, B. v. 16.5.2023 – 23 CS 23.556; VG Karlsruhe, U. v. 10.8.2023 – 19 K 139/23.
[116] BSG, U. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R; OVG Bremen, U. v. 27.4.2021 – 1 LA 149/21; NdsOVG, B. v. 19.12.2019 – 2 ME 634/19.
[117] BFH, B. v. 29.11.2022 – VIII B 141/21; OLG Schleswig, U. v. 8.9.2022 – 2 LB 2/22; BVerwG, B. v. 5.9.2013 – 5 B 63.13; BGH, B. v. 7.10.2021 – IX ZB 41/20.
[118] LSG BaWü, U. v. 28.2.2023 – L 11 KR 1735/21; s.a. BSG, U. v. 13.5.2015 – B 6 KA 18/14 R.
[119] OLG Schleswig, U. v. 8.9.2022 – 2 LB 2/22.
[120] HessVGH, B. v. 28.4.2023 – 6 A 2124/22.Z.A.
[121] OLG Bremen, B. v. 20.9.2022 – 3 U 21/22.
[122] OLG Bremen, B. v. 20.9.2022 – 3 U 21/22; BSG, U. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R.
[123] BSG, U. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R.
[124] VG Lüneburg, B. v. 14.10.2022 – 2 B 113/22.
[125] BayVGH, B. v. 10.7.2023 – 12 BV 23.293.
[126] S. bereits BVerwG, B. v. 19.9.2022 – 9 B 2.22.
[127] Aus den Vorjahren s. Berlit, JurPC Web.-Dok. 170/2021, Abs. 15 ff.; Web.-Dok. 136/2022, Abs. 104.
[128] SächsOVG, B. v. 22.3.2022 – 5 A 34/22.
[129] SG Landshut, U. v. 25.1.2023 – 5 A 34/22.
[130] BVerwG, B. v. 8.12.2022 – 8 B 51/22.
[131] BVerwG, U. v. 25.1.2021 – 9 C 8.19.
[132] BFH, Az. VII R 34/22.
[133] FG Düsseldorf, U. v. 23.11.2022 – 7 K 504/22 K.
[134] VG Weimar, B. v. 20.4.2023 – 28 E 803/23.D.
[135] OVG NRW, B. v. 5.12.2022 – 4 E 827/22.
[136] EuGH, U. v. 2.3.2023 – C-268/21.
[137] VG Bremen, B. v. 25.11.2022 – 6 K 764/22.
[138] BGH, B. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22.
[139] Zur Zuständigkeit für einen Akteneinsichtsantrag nach Verfahrensabschuss s. BFH, B. v. 28.9.2022 – X B 144/21.A.
[140] BSG, B. v. 24.1.2023 – B 6 KA 2/22 BH; s. bereits BFH, B. v. 4.7.2019 – VIII B 51/19; v.14.7.2022 – IV B 66/21.
[141] BSG, B. v. 22.12.2022 – B 5 SF 3/22 AR.
[142] EuGH, U. v. 1.12.2022 – C-564/21.
[143] LSG HH, U. v. 18.1.2023 – L 2 AL 17/22.
[144] OVG NRW, B. v. 28.7.2022 – 6 B 458/22.
[145] VG Neustadt, U. v. 27.2.2023 – 3 K 1023/22.NW; B. v. 7.2.2023 – 4 L 55/23.NW; BayVGH, B. v. 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849.
[146] S. etwa BGH, B. v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14; B. v. 8.5.2019 – XII ZB 8/19; a.A. z.B. BSG, U. v. 12.10.2016 – B 4 1/16 R; OVG MV, B. v. 14.6.2022 – 1 M 43/22; SächsOVG, B. 19.10.2015 – 5 D 55/14; VG Neustadt, U. v. 11.2.2021 – 4 K 758/20.NW; VG Hamburg, 31.7.2023 – 3 K 1110/23 (m.w.N.).
[147] VG Neustadt, B. v. 7.2.2023 – 4 L 55/23.NW; BayVGH, B. v. 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849.
[148] VG Würzburg, U. v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357.
[149] VG Würzburg, U. v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 (unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 23.7.1990 – 19 B 88.185; VGH BaWü, B. v. 19.11.1991 – 3 S 2492/91; NdsOVG, B. v. 26.10.2016 – 7 PA 184/06.
[150] OVG NRW, U. v. 17.3.2023 – 4 A 1987/22.
[151] EuGH – GA Pikamäe –, Schlussanträge v. 16.3.2023 – C-634/21; Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden, B. v. 1.10.2021 – 6 K 788/20.WI.
[152] BVerwG, B. v. 17.6.2011 – 7 B 79/10; aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, B. v. 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849; VG Neustadt, U. v. 27.2.2023 – 3 K 1023/22.NW.
[153] Anders für den Fall, dass der Antragsschrift mit hinreichender Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Behörde zu entnehmen ist, NdsOVG, B. v. 8.11.2011 – 4 LB 156/11.
[154] VG Neustadt, B. v. 7.2.2023 – 4 L 55/23.NW

[online seit: 19.09.2023]
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