| - Ein Verbraucher kann gemäß Art. 15 Abs. 1a, 16 LugÜ gegen einen Beklagten aus der Schweiz Klage am eigenen Wohnsitz erheben. Eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung in AGB des Beklagten steht dem nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 LugÜ nicht erfüllt sind.
- Die Vereinbarung der Geltung von Schweizer Recht in den AGB des Beklagten ist gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Vielmehr bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 46b EGBGB.
- Der Kläger war vorliegend zu einem Widerruf des Vertrages berechtigt, da die "Rückgabebelehrung" des Beklagten nicht den Voraussetzungen an eine Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 246a § 4 EGBGB entsprach, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage betrug.
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