JurPC Web-Dok. 17/2022 - DOI 10.7328/jurpcb202237217

VG Wiesbaden

Urteil vom 19.01.2022

6 K 361/21.WI

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vortrags hinsichtlich Gesundheitsdaten im Prozess

JurPC Web-Dok. 17/2022, Abs. 1 - 82


Leitsätze:

1. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung von Gesundheitsdaten in Gerichtsprozessen beurteilt sich nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 S. 1 f) i.V.m. Art. 9 DS-GVO.

2. Rechtsanwälte sind hinsichtlich ihres Vortrags in Gerichtsverfahren Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie tragen als unabhängige Organe der Rechtspflege in ihrer Berater- und Vertretereigenschaft selbst die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze hinsichtlich der Haftung und der Gestaltung.

3. Rechtsanwälte verfolgen bei ihrem Vortrag das berechtigte Interesse, die vertragliche Verpflichtung mit dem Mandanten zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 3 BRAO). Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre unmöglich, wenn er nicht grundsätzlich das vortragen dürfte, was ihm der Mandant mitteilt. Er würde sich sogar seinerseits der Gefahr der Anwaltshaftung aussetzen, wenn er entgegen § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht den Vortrag der gegnerischen Partei bestreitet und den Sachverhalt aus der Perspektive seines Mandanten darstellt.

4. Art. 9 Abs. 2 lit. f) DS-GVO dient der Sicherung des Justizgewährleistungsanspruchs. Lässt sich ein rechtlicher Anspruch nur unter Verarbeitung von Gesundheitsdaten durchsetzen, so dürfen diese auch genutzt werden. Der Schutz dieser Daten soll nicht so weit gehen, dass die legitime Durchsetzung von Rechten unmöglich ist. Dasselbe muss vor dem Hintergrund der Waffengleichheit und des effektiven Rechtsschutzes auch für die Abwehr von Ansprüchen gelten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt ein Einschreiten des Beklagten gegen eine Rechtsanwältin, welche die Arbeitgeberin des Klägers in einem Arbeitsgerichtsprozess mit diesem vertritt und von seiner Arbeitgeberin vertrauliche Informationen aus einem Gespräch, das eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers zum Gegenstand gehabt habe, erhalten und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren öffentlich gemacht haben soll.Abs. 1
Der Kläger ist Volljurist und bei der A GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Abteilung P beschäftigt. Im August 2018 erlitt der Kläger einen schweren Schlaganfall. Vor diesem Hintergrund wurde ihm ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Seit August 2018 ist der Kläger ununterbrochen krankgeschrieben.Abs. 2
Mit E-Mail vom 21.06.2019 wandte sich der Kläger an seine Arbeitgeberin und bat um ein Gespräch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX („BEM“). Im weiteren Verlaufe schlug der Kläger als Teilnehmer Frau X, einen Vertreter des Betriebsrats, einen Vertreter der Schwerbehindertenvertretung, seinen Vorgesetzten Herrn Y und seinen Bruder Herrn Z als Teilnehmer vor. Weitere oder andere Personen sollten nicht dazu kommen.Abs. 3
Am 29.08.2019 führte der Kläger dann mit seiner Arbeitgeberin ein Gespräch hinsichtlich des künftigen Arbeitseinsatzes. Hierbei ist streitig, ob es sich um ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM handelte. An dem Gespräch haben Frau X (HR Business Partnerin und Leiterin des Gesprächs), Herr N (Betriebsratsmitglied und Datenschutzbeauftragter; wobei streitig ist, ob er in der Rolle als Datenschutzbeauftragter am Gespräch teilnahm), Herr M (Vorgesetzter des Klägers), Herr O (Schwerbehindertenvertrauensmann), der Bruder des Klägers und der Kläger selbst teilgenommen. Der Kläger trägt vor, es habe keine datenschutzrechtliche Belehrung stattgefunden. Ihm sei die strikte Vertraulichkeit nur mündlich zugesichert worden. Es habe sich daher nicht um ein BEM-Gespräch gehandelt.Abs. 4
Die Arbeitsvertragsparteien trafen im weiteren Fortgang keine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers.Abs. 5
Mit am 20.11.2019 eingegangener Klage beim Arbeitsgericht Hannover (1 Ca …/19) machte der Kläger eine behinderungsgerechte Beschäftigung und Schadensersatzansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend. Prozessbevollmächtigte für die Arbeitgeberin ist die Kanzlei K (im Folgenden: Kanzlei). Im Prozess ist Frau Rechtsanwältin J (im Folgenden: Rechtsanwältin) für die Arbeitgeberin aufgetreten. Die Rechtsanwältin trug in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren unter anderem vor, dass im Rahmen des BEM-Gesprächs eine mögliche Wiedereingliederung des Klägers, die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung, das ärztliche Attest vom 08.09.2019 und die Möglichkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besprochen worden seien. Der Kläger habe hierbei geäußert, dass für ihn die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes an seinem Erstwohnsitz in München praktischer sei. Mit Urteil vom 04.03.2020 wurde die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf schwerbehindertengerechte Beschäftigung sei nicht gegeben. Ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX sei nicht durchgeführt worden.Abs. 6
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover legte der Kläger Berufung ein. Über dieses beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen anhängige Verfahren (12 Sa 723/20) ist noch nicht entschieden worden.Abs. 7
Der Kläger wandte sich am 03.07.2020 an die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen. Auch schrieb er die Kanzlei der Rechtsanwältin an und schilderte die aus seiner Sicht vorliegenden datenschutzrechtlichen Verstöße.Abs. 8
Mit E-Mails vom 06.08.2020 und 08.08.2020 richtete der Kläger an den hiesigen Beklagten eine Beschwerde. Es gehe um die unbefugte Erhebung, Speicherung und Verwendung von höchstpersönlichen personenbezogenen, insbesondere gesundheitlichen und seine Schwerbehinderung betreffende DatenAbs. 9
Die Rechtsanwältin seiner Arbeitgeberin habe sowohl mündlich in den Gerichtsterminen, als auch in den eingereichten Schriftsätzen an das Arbeitsgericht Hannover mehrfach und umfangreich ohne die Zustimmung des Klägers aus dem Gespräch vom 29.08.2019 zitiert. Seine sensiblen privaten, vertraulich ausgesprochenen personenbezogenen Daten seien wissentlich der Öffentlichkeit preisgegeben worden. Die Erhebung der Daten durch die Rechtsanwältin sei rechtswidrig. Die Rechtsanwältin habe rechtswidrig Zugang zu der BEM-Akte erhalten. Sie habe sodann diese Daten rechtswidrig eingesehen und rechtswidrig gespeichert. Die Rechtsanwältin habe sogar wörtlich aus dem BEM-Gespräch zitiert. Es sei auch zu untersuchen, inwieweit die datenschutzrechtlichen Prozesse und Schutzmaßnahmen der Kanzlei ausreichend seien. Er bat um Verfolgung und Ahndung aller datenschutzrechtlichen Verstöße. Das mehrfache, nachhaltige und anhaltend gravierende datenschutzrechtliche Fehlverhalten seitens der Rechtsanwältin sei umfassend aufzuklären und zu sanktionieren. Für die weitere Zukunft sei ein ähnliches rechtswidriges Verhalten zu unterbinden.Abs. 10
Der Beklagte wandte sich am 09.09.2020, 30.10.2020 und 10.12.2020 mit Zwischennachrichten an den Kläger. Zu der Frage, ob der Kläger vor dem Gespräch am 29.08.2019 datenschutzrechtlich korrekt informiert worden sei, sei die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zuständig. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Zwischennachrichten verwiesen.Abs. 11
Hierauf teilte der Kläger mit, er habe niemals seine Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten an die Rechtsanwältin erteilt. Das Handeln der Rechtsanwältin sei im Sinne des Art. 82 DS-GVO äußerst gravierend. Insbesondere habe sie in der Absicht gehandelt, ihn zu schädigen. Diese negative „Krönung“ des Ganzen sei nun ganz aktuell, dass die Rechtsanwältin im Schriftsatz an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 17.09.2020 auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nehme.Abs. 12
Die Arbeitgeberin des Klägers bezog gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Niedersachsen mit Schreiben vom 09.10.2020 Stellung. Der Kläger selbst habe die Inhalte des Gesprächs vom 29.08.2019 unmittelbar zum Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht und den diesbezüglichen Sachverhalt selbst eingebracht. Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Rechtsanwältin keinen Einblick in die BEM-Akte bekommen. Frau X habe den Inhalt des Gesprächs mündlich und allgemein in einem Gespräch mit der Rechtsanwältin zusammengefasst, damit diese den vom Kläger in seiner Klageschrift geschilderten Sachverhalt habe verifizieren und prüfen können. Auch im Güte- und Kammertermin sei das BEM-Gespräch nicht gesondert thematisiert worden. Die Arbeitgeberin beschrieb dabei ausführlich die Modalitäten von BEM-Gesprächen, die bei ihr auf Basis einer Konzernbetriebsvereinbarung durchgeführt würden.Abs. 13
Die Rechtsanwältin führte gegenüber dem Beklagten in einer Stellungnahme vom 14.01.2021 aus, dass sie im Dezember 2019 mit der Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits mandatiert worden sei. Sie habe keinen Einblick in die BEM-Akte des Klägers genommen. Ihr sei der Inhalt des BEM-Gesprächs mündlich zusammengefasst worden, damit sie den Klägervortrag habe verifizieren und prüfen können. Als der Kläger im Gütetermin geäußert habe, dass es kein BEM-Gespräch gewesen sei, da der Betriebsarzt nicht teilgenommen habe, seien ihr das Einladungsschreiben sowie die Kopie der Rückantwort des Klägers übersendet worden. Im Rahmen dieser Prüfung habe sich ergeben, dass dem Kläger die Teilnahme des Betriebsarztes angeboten worden sei, er dieses Angebot aber ausgeschlagen habe. Es seien lediglich die vom Kläger in den Prozess eingebrachten Informationen aus der Perspektive der Arbeitgeberin dargestellt worden. Es seien keine Informationen über etwaige Erkrankungen des Klägers im Rechtsstreit verwendet wurden, die nicht von ihm selbst vorher eingeführt worden seien. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger vollumfassend Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz genommen, sodass sie dies zur Verteidigung der Arbeitgeberin ebenso getan habe. Die Datenverarbeitung sei auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 b) und f) DS-GVO erfolgt.Abs. 14
Hierauf bezog der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2021 verwiesen.Abs. 15
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.03.2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rechtsanwältin aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.Abs. 16
Eine Trennung der personenbezogenen Gesundheitsdaten in „verwertbar“ und „nicht verwertbar“ sei für eine nicht am Gespräch vom 29.08.2019 beteiligte Person unmöglich durchzuführen und könne daher auch nicht verlangt werden. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsanwältin bewusst personenbezogene Daten verarbeitet habe, welche sie nicht habe verarbeiten dürfen. Da vor dem Gespräch vom 29.08.2019 keine datenschutzrechtliche Belehrung stattgefunden habe, seien die dort erhobenen personenbezogenen Daten nicht per se besonders geschütztAbs. 17
Es sei der Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betrachten. Diesen habe der Kläger mit der „Suche nach schwerbehindertengerechten Arbeitsbedingungen“ in der Erwiderung vom 20.02.2021 auf Seite 3 denkbar weit gezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin sich vollkommen von diesem Streitgegenstand entfernt oder in sonst irgendeiner Weise unzulässig und überschießend die personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet hätte.Abs. 18
Die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse nicht zwangsläufig auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden. Es solle durch den Datenschutz nicht bezweckt werden, dass die Rechtspflege zum Erliegen komme. Die Rechtsgrundlage sei in Art. 9 Abs. 2 b) und f) DS-GVO zu sehen. Auch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG sei eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten zulässig. Hierbei sei sogar eine Zweckänderung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche zulässig, § 24 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.Abs. 19
Der Kläger habe selbst entsprechende personenbezogene Daten in den arbeitsgerichtlichen Prozess eingeführt, gegen die sich die Arbeitgeberin zu verteidigen habe. Dies begründe die Erforderlichkeit, konkrete Gesundheitsdaten zu verarbeiten, da sich andernfalls das Risiko, den Prozess zu verlieren, signifikant erhöhe. Durch die Klageerhebung sei ein eigenständiges Rechtsverhältnis begründet worden, welches die Verarbeitung rechtfertige und in Bezug auf die Rechtsanwältin einen Vertrauenstatbestand setze. Es widerspreche dem Beibringungsgrundsatz, wenn bestimmte Informationen in Form personenbezogener Daten von vornherein als Sachvortrag ausgeschlossen würden. Die 23 wörtlichen Zitate der Rechtsanwältin stünden allesamt in einem konkreten Zusammenhang zum Streitgegenstand. Es sei klar ersichtlich, dass sich die Zitate auf das Vorbringen des Klägers bezögen. Auch inhaltlich drehten sich diese nur um allgemeine Lebensumstände und räumliche Gegebenheiten und beträfen keine wirklich sensiblen GesundheitsdatenAbs. 20
Aus diesen Gründen werde in der Sache nicht weiter vorgegangen und der Vorgang abgeschlossen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden innerhalb eines Monats hingewiesen.Abs. 21
Mit Schriftsatz vom 19.03.2021, eingegangen bei Gericht am 22.03.2021, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.Abs. 22
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ihm im Rahmen des Gesprächs am 29.08.2019 mündlich versprochen worden sei, es herrsche höchste Vertraulichkeit und kein im Raum gesprochenes Wort verlasse den Raum.Abs. 23
Die vorliegende Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sein Antrag sei nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt des Beklagten, sondern auf ein allgemein aufsichtliches Einschreiten gerichtet. Insofern sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens vom 01.03.2021 unrichtigAbs. 24
Es handele sich bei seiner Beschwerde auch nicht um eine bloße Petition.Abs. 25
Er habe einen Anspruch auf aufsichtliches Handeln und sogar auf Verhängung eines Bußgeldes aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Rechtsanwältin habe gravierend und nachhaltig die bestehenden datenschutzrechtlichen Rechte des Klägers verletzt und verletze diese auch noch heute.Abs. 26
Der Beklagte gehe ferner davon aus, dass die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten keine personenbezogenen Daten seien. Es gelte hier Art. 4 DS-GVO. Die DS-GVO unterscheide auch nicht zwischen „Gesundheitsdaten“ und „wirklich sensiblen Gesundheitsdaten“. Zudem habe die Rechtsanwältin unabhängig vom Vortrag des Klägers in das arbeitsgerichtliche Verfahren neu eingeführt, dass der Kläger „nach Beendigung seiner Krankschreibung zu 100 % und ohne Wiedereingliederung wieder einsatzfähig“ sei, dass der Kläger an seinem Erstwohnsitz ärztliche Versorgung in Anspruch nehme und dass es dem Kläger im Rahmen des Gesprächs sichtlich schwer gefallen sei, über das Erlebte sowie die Erkrankung zu sprechen und er in dem Gespräch insgesamt nicht sehr offen gewirkt habe. Der Beklagte dürfe nicht nach einem allgemeinen „Gesamt-Gefühl“ pauschale Einschätzung ohne Anwendung des Gesetzes vornehmen.Abs. 27
Der Beklagte habe in rechtswidriger Weise den Beschwerdegegenstand des Klägers auch auf andere personenbezogenen Daten aus gerichtlichen Schriftsätzen des Klägers aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover ausgedehnt. Es gehe ihm nur um die rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten aus dem Gespräch vom 29.08.2019 durch die Rechtsanwältin. Auch habe er keine weitergehende Beschwerde eingelegt.Abs. 28
Der Beklagte verweigere auch die Rechtsanwendung der DS-GVO, indem er auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte abstelle, die die Pflicht zur Anwendung von Gesetz und Recht außer Kraft setzten.Abs. 29
Auch lägen Ermessensfehler im Rahmen des Art. 58 DS-GVO vor. Es läge ein Ermessensausfall vor, da der Beklagte noch nicht einmal sehe, dass auch bei der Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrecht der Ermessensspielraum des Art. 58 DS-GVO eröffnet sei. Der vom Beklagten angenommene Automatismus, dass es, wenn ein Gerichtsverfahren aus dem Gebiet des Arbeitsrechts vorlägen, umfassende Verwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten gebe, sei umfassend verfehlt und rechtsfehlerhaft. Auch im Falle des Vorliegens gerichtlicher Verfahren gehe der datenschutzrechtliche Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung aus. Das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung werde vom Beklagten noch nicht einmal gesehen. Zudem liege ein Ermessensfehlgebrauch durch die falsche Auslegung von Art. 9b) und f) DS-GVO vor. Der Beklagte differenziere nicht zwischen Daten im Sinne von Art. 6 und Art. 9 DS-GVO. Auch liege ein Ermessensfehlgebrauch durch das Fehlen jeder ordnungsgemäßen Ermessensausübung in Gestalt der gebotenen sorgfältigen Interessen- und Rechtsgüterabwägung vor. Zudem verkenne der Beklagte das Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten. Es könne nicht sein, dass Betroffene bei einer fehlenden datenschutzrechtlichen Belehrung weniger Schutz genössen, als wenn vor dem Gespräch ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Selbst rechtmäßig im BEM-Verfahren erhobene personenbezogene Daten dürften nicht im gerichtlichen Verfahren verwendet werden (Verbot der Zweckänderung).Abs. 30
Wenn der Kläger sein Recht erstreiten wolle, gehe damit keinerlei Erlaubnis zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch den Beklagten einher. Auch das Zivilprozessrecht rechtfertige keine Verstöße gegen das Grundrecht eines Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Auch könnten § 24 BDSG und § 26 Abs. 3 BDSG (i.V.m. Art. 9 Abs. 2 b) und f) DS-GVO) keine Anwendung finden. Diese Normen seien beide restriktiv zu handhabende Ausnahmetatbestände. § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) BDSG sei überhaupt nicht einschlägig.Abs. 31
Zudem sei die „Abschlussmitteilung“ vom 01.03.2021 nicht verhältnismäßig. Die „Abschlussmitteilung“ beruhe auch auf den vom Kläger aufgezeigten Rechtsfehlern. Das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung führe zu einer Schutzpflicht des Beklagten durch eine Ermessensreduzierung auf Null. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten können nur im Verhängen eines angemessenen Bußgeldes gegen die Rechtsanwältin bestehen. Hierbei seien unter anderem die erhebliche Schwere der durch die Rechtsanwältin begangenen datenschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen.Abs. 32
Der Kläger beantragt,Abs. 33
1)die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 01.03.2021 aufzuheben,Abs. 34
2)dem Beklagten aufzuerlegen, gegen die zulasten des Klägers begangenen Datenschutzverstöße der Beizuladenden, Frau J, aufsichtliche Mittel einzusetzen,Abs. 35
3)dem Beklagten aufzuerlegen, gegen die zulasten des Klägers begangenen Datenschutzverstöße der Beizuladenden, Frau J, ein angemessenes Bußgeld zu verhängen,Abs. 36
4)hilfsweise, für den Fall des Unterliegens unter Z. 1-3,Abs. 37
den Beklagten unter Aufhebung der Abschlussmitteilung des Beklagten vom 01.03.2021 zu verpflichten, über die Beschwerde des Klägers vom 06.08.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Abs. 38
Der Beklagte beantragt,Abs. 39
die Klage abzuweisen.Abs. 40
Der Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 01.03.2021 und vertieft diese. Es sei zu trennen zwischen der rechtlichen Prüfung der Behandlung der personenbezogenen Daten im BEM-Gespräch und den Daten, die die Rechtsanwältin im arbeitsgerichtlichen Prozess verwendet habe. Es werde auf § 29 Abs. 3 BDSG und die Einschränkung der Untersuchungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 e) und f) DS GVO hingewiesen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Untersuchungsbefugnisse aus Art. 58 Abs. 1 DS GVO wahrgenommen und seinen Aufgaben aus Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO entsprochen.Abs. 41
Mit Beschluss vom 03.11.2021 hat das Gericht den vom Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am VG Schild gerichteten Befangenheitsantrag abgelehnt und mit Beschluss vom 15.12.2021 die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen.Abs. 42
Am 19.01.2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Soweit der Kläger erneut eine Terminverlegung beantragt hat, wird auf den Beschluss vom 19.01.2022 Bezug genommen, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen worden ist.Abs. 43
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (1 Hefter) nebst Auszügen aus der Akte des ArbG Hannover, 1 Ca …/19 und des LAG Niedersachsen, 12 Sa …/20, Bezug genommen.Abs. 44

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Insbesondere wurde der Antrag des Klägers auf Verlegung der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 durch Beschluss abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.Abs. 45
Die Klage ist bereits teilweise unzulässig.Abs. 46
Im Rahmen der Zulässigkeit sind die Anträge des Klägers zunächst auszulegen, § 88 VwGO. Als statthafte Klageart kommt nicht – wie vom Kläger beantragt – eine allgemeine Leistungsklage („aufzuerlegen“) in Betracht, sondern eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Sowohl bei dem streitgegenständlichen Bescheid (vom Kläger als Abschlussmitteilung bezeichnet), als auch bei dem vom Kläger begehrten Einschreiten des Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 1 HVwVfG (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 16.3.2020 – AN 14 K 19.00464 – juris Rn. 15 ohne weitere Begründung). Hierbei sind die Klageanträge zu 1) und 2), sowie zu 1) und 3) im Zusammenhang zu sehen, da nur so das kassatorische Element der Verpflichtungsklage deutlich wird.Abs. 47
Allerdings fehlt es für den Klageantrag zu 2) am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da dieser nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspricht. Nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Hierbei ist der Inhalt des Verwaltungsakts genau zu bezeichnen (Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 42 Rn. 57). Bei Ungenauigkeiten fehlt es an der Vollstreckbarkeit eines antragsgemäß ergangenen Urteils. So liegt es hier. Der Kläger bezeichnet nicht, wie der Beklagte einschreiten soll. Ausweislich des Katalogs des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO stehen dem Beklagten als Aufsichtsbehörde mehrere Befugnisse zu, insbesondere der Ausspruch einer Warnung oder Verwarnung, eine Anweisung oder die Verhängung eines Verbots einer Verarbeitung. Eine weitergehende Präzisierung des Antrags durch das Gericht kommt nicht in Betracht, da sie Gefahr läuft, entgegen § 88 VwGO über das klägerische Begehren hinauszugehen. Beim Kläger handelt es sich im Übrigen um einen promovierten Volljuristen, von dem erwartet werden kann, einen vollstreckungsfähigen Antrag zu stellen.Abs. 48
Im Übrigen – hinsichtlich der Hauptanträge 1) und 3) – ist die Klage zulässig.Abs. 49
Der Kläger ist als möglicher Betroffener eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil aus der Betroffenheit ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten in Form eines Bußgelds nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO folgen könnte (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 16.3.2020 – AN 14 K 19.00464 – juris Rn. 16ff).Abs. 50
Ein Vorverfahren findet gemäß oder § 68 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Nr. 1 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 HDSIG nicht statt. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist gewahrt.Abs. 51
Richtiger Klagegegner ist gemäß § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG der Hessische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vorliegend die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 13 HDSIG. Dieser ist gemäß § 20 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 19 Abs. 3 HDSIG beteiligungsfähig, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde, hier eines Landes, über die Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DS-GVO geht.Abs. 52
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist gemäß § 20 Abs. 1 und 3 BDSG i.V.m. Art. 78 Abs. 2 DS-GVO örtlich zuständig.Abs. 53
Die Klage ist hinsichtlich der zulässig gestellten Anträge unbegründet.Abs. 54
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen die Rechtsanwältin, noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO.Abs. 55
Der streitgegenständliche Bescheid vom 01.03.2021 ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. hierzu ausführlich VG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2021 – 6 K 307/20.WI).Abs. 56
Nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen. Art. 58 DS-GVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C-645/19).Abs. 57
Ein Anspruch auf die Verhängung eines Bußgelds nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DS-GVO besteht nicht. Die Verhängung eines Bußgelds setzt einen Verstoß gegen die DS-GVO voraus.Abs. 58
Die Datenverarbeitung der Rechtsanwältin war und ist rechtmäßig.Abs. 59
Die Rechtsanwältin hat bei der Datenverarbeitung nicht gegen die DS-GVO, insbesondere Art. 5 Abs. 1 DS-GVO verstoßen. Die Datenverarbeitung, auch die der personenbezogenen Daten des Klägers, erfolgte vielmehr rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 S. 1 f), Art. 9 Abs. 2 lit. f) DS-GVO. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 26 BDSG wird auf die Vorlage an den EuGH verwiesen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 23 K 1360/20.WI).Abs. 60
Die Rechtsanwältin ist zwar „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und wäre damit richtige Adressatin eines Bußgeldbescheids. Nach dieser Vorschrift ist derjenige Verantwortlicher, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.Abs. 61
Rechtsanwälte sind ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. In dieser Eigenschaft verarbeitet er regelmäßig personenbezogene Daten aufgrund eines Mandats. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt ist daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen (vgl. Kühling/Buchner/ Hartung, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 28 Rn. 47). Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Rechtsstellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 Abs. 1 BRAO und seiner unabhängigen Berater- und Vertretereigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 BRAO. Der Anwalt trägt selbst die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze hinsichtlich der Haftung und der Gestaltung (vgl. BeckOK DatenschutzR/Spoerr, DS-GVO, 34. Ed. 1. November 2020, Art. 28).Abs. 62
Es ist auch eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO gegeben. Ein Verarbeitungsvorgang ist nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.Abs. 63
Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 S. 1 f) i.V.m. Art. 9 DS-GVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Abs. 64
Für die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist zunächst das Interesse des Verantwortlichen auf Grundlage der Zweckbestimmung zu betrachten. In Betracht kommen bspw. rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Gola, DS-GVO/Schulz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 57).Abs. 65
Im vorliegenden Fall ist es das Interesse der Rechtsanwältin, die vertragliche Verpflichtung mit dem Mandanten, der Arbeitgeberin, zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 3 BRAO). Hierfür ist sie gehalten, die Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen und hierzu vorzutragen. Die Rechtsanwältin erklärte sich zudem nicht im eigenen Namen über die Daten des Klägers, sondern als Vertreterin und im Namen der Partei über die ihr vom Mandanten zugetragenen Tatsachen. Bei den Äußerungen eines Anwalts im Prozess handelt es sich um Parteivortrag.Abs. 66
Die Verarbeitung ist auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mandantschaft, hier der beklagten Arbeitgeberin, erforderlich. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre unmöglich, wenn er nicht grundsätzlich das vortragen dürfte, was ihm der Mandant mitteilt. Er würde sich sogar seinerseits der Gefahr der Anwaltshaftung aussetzen, wenn er entgegen § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht den Vortrag der gegnerischen Partei bestreitet und den Sachverhalt aus der Perspektive des Mandanten darstellt. Aus anwaltlicher Vorsicht ist der Rechtsanwalt gehalten, umfassend vorzutragen und zu bestreitenAbs. 67
Die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 S. 1 f) DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen bzw. einem Dritten (hier der Mandantschaft) an der Verarbeitung und dem Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Daten geht zu Gunsten der Rechtsanwältin aus.Abs. 68
Die von der Rechtsanwältin verwendeten Daten sind weder falsch, noch durch diese in rechtswidriger Weise beschafft. Sie war bei dem Gespräch vom 29.08.2019 nicht anwesend. Sie hat auch umfassend dazu vorgetragen, dass sie selbst keinen Einblick in die „BEM-Akte“ hatte und auf Basis des Vortrags des Klägers Fragen an die Arbeitgeberin zur Sachverhaltsaufklärung stellte. Hieran besteht kein Zweifel.Abs. 69
In diesem Rahmen kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein wirksames „BEM-Gespräch“ handelte. Selbst bei einem wirksam durchgeführten „BEM“ läge kein Geheimnisverrat durch die Rechtsanwältin vor. Diese darf alle Umstände nutzen, weil sie selbst mangels Teilnahme an dem Gespräch nicht der Verschwiegenheit unterliegt. Ansonsten würde sie die Interessen des Mandanten und ihre Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis verletzen. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, da der Kläger selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass es sich nicht um ein wirksames „BEM“ gehandelt habe. Demnach können die Inhalte des Gesprächs auch nicht der Geheimhaltung unterliegen. Der Inhalt des Gesprächs kann erst Recht verwendet werden. Dies hätte der Kläger, der promovierter Volljurist ist, erkennen müssen.Abs. 70
Zudem hat der Kläger die Daten und damit Gesundheitsdaten selbst ins Verfahren eingebracht, indem er den Prozess beim Arbeitsgericht mit seiner Klage einleitete und den Gegenstand dieses Verfahrens durch den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung denkbar weit fasste.Abs. 71
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Klägers nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist zulässig. Denn sie erfüllt die für eine Datenverarbeitung durch den Vortrag und Speicherung im Prozess geltenden Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit f) DS-GVO.Abs. 72
Zwar ist vom Grundsatz her gemäß Art. 9 Abs. 1 DS-GVO die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt. Aus Art. 9 Abs. 2 lit. f) DS-GVO ergibt sich jedoch, dass dieses Verbot dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.Abs. 73
Diese Norm dient der Sicherung des Justizgewährleistungsanspruchs (vgl. Art. 47 GRCh, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG). Lässt sich ein rechtlicher Anspruch nur unter Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, hier sensitiver Gesundheitsdaten, durchsetzen, so soll es hieran nicht scheitern (Kühling/Buchner/Weichert, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 9 Rn. 83). Das Datenschutzregime soll nicht so weit gehen, dass die legitime Durchsetzung von Rechten nicht mehr möglich ist (Paal/Pauly/Frenzel DS-GVO Art. 9 Rn. 37). Dasselbe muss vor dem Hintergrund der Waffengleichheit und des effektiven Rechtschutzes auch für die Abwehr von Ansprüchen gelten.Abs. 74
Art. 9 Abs. 2 lit. f) DS-GVO verweist auf die nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen, die einen angemessenen Interessenausgleich der Beteiligten sicherstellen sollen. Ein expliziter Verweis auf nationale Regelungen war insofern nicht nötig (Kühling/Buchner/Weichert, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 9 Rn. 87).Abs. 75
Streitgegenstand der Verfahren vor dem ArbG Hannover und dem LAG Niedersachsen ist der vom Kläger in seinen Anträgen und Schriftsätzen geltend gemachte Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung. Hierfür legte der Kläger selbst insbesondere ärztliche Atteste, eine E-Mail vom Fr. X, die den Inhalt des „BEM“ zum Gegenstand hat und eine E-Mail von ihm an die Arbeitgeberin, die ebenfalls auf das „BEM“ Bezug nimmt, vor.Abs. 76
Falls man der Argumentation des Klägers folgt, so würde der Justizgewährleistungsanspruch einseitig zu Lasten des im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beklagten ausgehebelt werden. Hierbei ist auch die besondere Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu beachten, § 1 BRAO. Aus § 3 Abs. 3 BRAO folgt, dass jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Auch § 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG sieht dies vor. Das wäre unmöglich, wenn die Rechtsanwältin im vorliegenden Fall am Vortrag im Prozess gehindert wäre.Abs. 77
Da die Datenverarbeitung der Rechtsanwältin rechtmäßig war und ist, hat auch der Klageantrag zu 4), über den mangels Erfolgs der Klageanträge zu 1) bis 3) zu entscheiden ist, aus den oben aufgeführten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.Abs. 78
Da das Verhalten der Rechtsanwältin im arbeitsrechtlichen Prozess nicht zu beanstanden ist, liegt für den Beklagten eine Ermessensreduktion auf Null bezüglich eines Nichteinschreitens vor.Abs. 79
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Abs. 80
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Abs. 81
Rechtsmittelbelehrung…Abs. 82

(online seit: 08.02.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vortrags hinsichtlich Gesundheitsdaten im Prozess - JurPC-Web-Dok. 0017/2022