JurPC Web-Dok. 129/2021 - DOI 10.7328/jurpcb2021369129

VG Wiesbaden

Beschluss vom 03.09.2021

6 L 582/21.WI.A

Einsicht in die Behördenakten des BAMF

JurPC Web-Dok. 129/2021, Abs. 1 - 99


Leitsätze:

Es ist fraglich, ob ein faires (Asyl-) Verfahren gewährleistet wird, wenn ein vollständiger Zugang zu der vollständigen elektronischen Behördenakte nicht so gewährt wird, wie dieser den Beschäftigten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge möglich ist, nicht aber dem Gericht oder einem Rechtsanwalt.

Es ist fraglich, ob bei einer im Original unterschriebenen Entscheidung, die nach dem einscannen vernichtet wird, noch die Schriftlichkeit der Entscheidung nach Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU gegeben ist.

Tenor:

Abs. 1
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.Abs. 2
II. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt:Abs. 3
1. Folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 GrCh, dass die von der Behörde im Rahmen einer Akteneinsicht oder einer gerichtlichen Kontrolle vorzulegende Behördenakte - auch in elektronischer Form - so vorgelegt wird, dass diese vollständig und durchpaginiert ist und damit Änderungen nachvollziehbar sind.Abs. 4
2. Stehen Art. 23 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1-3 RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU vom 29.06.2013 L 180, S. 60) einer nationalen Verwaltungspraxis entgegen, nach der die Behörde dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden und dem Gericht regelmäßig lediglich einen Auszug aus einem elektronischen Dokumentenmanagementsystem vorlegen, der eine unvollständige, unstrukturierte und nicht chronologische Ansammlung von elektronischen PDF-Dateien enthält, ohne dass diese über eine Struktur und einen chronologischen Geschehensablauf verfügen, geschweige denn den vollständigen Inhalt der elektronischen Akte wiedergeben.Abs. 5
3.Folgt aus Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU, dass eine Entscheidung durch den Entscheider der Asylbehörde handschriftlich zu unterschreiben ist, zur Akte zu nehmen oder dem Antragsteller auch als handschriftlich unterschriebenes Dokument zuzustellen ist?Abs. 6
4. Ist die Handschriftlichkeit in Sinne von Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU gewahrt, wenn von dem Entscheider die Entscheidung unterschreiben, dann aber eingescannt und im Original vernichtet wird, mithin nur eine partielle Schriftlichkeit der Entscheidung gegeben ist?Abs. 7

Gründe:

I.Abs. 8
1. CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCh)Abs. 9
1 Artikel 8 GRChAbs. 10
Schutz personenbezogener DatenAbs. 11
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.Abs. 12
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.Abs. 13
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.Abs. 14
2 Artikel 47 GRChAbs. 15
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches GerichtAbs. 16
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.Abs. 17
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Abs. 18
(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Abs. 19
3 Artikel 52 GRChAbs. 20
Tragweite und Auslegung der Rechte und GrundsätzeAbs. 21
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Abs. 22
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.Abs. 23
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.Abs. 24
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.Abs. 25
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.Abs. 26
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.Abs. 27
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.Abs. 28
4 Artikel 54 GRChAbs. 29
Verbot des Missbrauchs der RechteAbs. 30
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.Abs. 31
2. RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen SchutzeAbs. 32
(ABl. EU vom 29.06.2013 L 180, S. 60) Abs. 33
5 Artikel 11 RICHTLINIE 2013/32/EUAbs. 34
Anforderungen an die Entscheidung der AsylbehördeAbs. 35
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz schriftlich ergehen.Abs. 36
6 Artikel 23 RICHTLINIE 2013/32/EUAbs. 37
Umfang der Rechtsberatung und -vertretungAbs. 38
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.Abs. 39
7 Artikel 45 RICHTLINIE 2013/32/EUAbs. 40
VerfahrensvorschriftenAbs. 41
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:Abs. 42
8 Artikel 46 RICHTLINIE 2013/32/EUAbs. 43
Recht auf einen wirksamen RechtsbehelfAbs. 44
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegenAbs. 45
a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,Abs. 46
(2) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;Abs. 47
(3) einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;Abs. 48
(4) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist;Abs. 49
(5) keine Prüfung nach Artikel 39 vorzunehmen;Abs. 50
a) eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 27 und 28;Abs. 51
b) eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45.Abs. 52
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.Abs. 53
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c kann — sofern der von einem Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — dieser Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig betrachten.Abs. 54
(3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. Abs. 55
3. Asylgesetz - AsylGAbs. 56
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist)Abs. 57
9 § 31 AsylGAbs. 58
Entscheidung des Bundesamtes über AsylanträgeAbs. 59
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen……Abs. 60
4. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO (in der Fassung der BekanntmachungAbs. 61
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3a des GesetzesAbs. 62
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist)Abs. 63
10 § 99 Abs. 64
Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.Abs. 65
II.Abs. 66
11 Das Bundesamt für Migration führt seit über 15 Jahren eine sogenannte elektronische Bundesamtsakte (inwieweit diese datenschutzkonform ist, bedarf einer weitergehenden Prüfung und soll nicht Gegenstand der Vorlagefragen sein). In diese elektronische Akte werden alle Unterlagen (Anträge, Anhörungsniederschriften, überreichte Unterlagen und Beweismittel und Entscheidungen/Bescheide, aber auch Zustellungsurkunden usw.) eingescannt und die eingescannten Unterlagen in der Regel anschließend vernichtet (Dienstanweisung für das AVS (Asylverfahrenssekretariat) Posteingang: „Grds. können alle eingegangenen Schriftstücke nach dem qualitätsgesicherten Scannen vernichtet werden.“). Eine Ausnahme bilden derzeit Zustellungsurkunden, welche im Original aufbewahrt werden.Abs. 67
12 Dabei wird mit einer „Postkorbvariante“ gearbeitet. Das heißt, wenn ein Sachbearbeiter einen elektronisch zur Verfügung stehendendes neues Dokument elektronisch bearbeitet hat, wird dieses erst danach in die elektronische Akte eingepflegt. Dies allerdings dergestalt, dass es nicht dem bisherigen Bestand „nachgeheftet“ wird, sondern an irgendeiner Stelle nach den EDV-Vorgaben eingepflegt wird. Damit ist die sog. elektronische Akte ggf. ständigen Veränderungen ausgesetzt. Daneben bestanden früher eine sog. Dokumentenmappen, in denen Originale, wie die unterschriebene Anhörung, die unterschriebene Entscheidung (der Bescheid), aber auch ggf. originale ausländische Entscheidungen aufbewahrt wurden. Mit Hausverfügung vom 01.09.2016 hat die Amtsleitung des Bundesamtes entschieden, die Dokumentenmappen abzuschaffen (230 – 7510/07-16, Aktualisierung der DA’en AVY und Asyl – Abschaffung der Dokumentenmappe). Ab dem 1.9.2016 werden diese Dokumentenmappen nicht mehr angelegt (Ref. 230 7510/07-16, FAQ – Abschaffung der Dokumentenmappe vom 3.11.2016), im günstigsten Fall werden Sie der Ausländerbehörde zur Aufbewahrung übersandt (z.B. Pässe).Abs. 68
13 Bei einem Asylverfahren vor Gericht im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Behörde nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Dem kam bisher das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dergestalt nach, dass ein Ausdruck mit dem Inhalt des elektronischen Dokumentenmanagementsystems „Maris“ als ein einziges PDF-Dokument erstellt wurde und dieser Ausdruck eine durchgehende Nummerierung (Paginierung) der „Seiten“ enthielt. Wurde die Akte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein zweites Mal angefordert, konnte es passieren, dass die Nummerierung nicht mehr identisch war, da noch über das „Postkorbverfahren“ weitere Unterlagen an irgendeiner Stelle dazu kamen.Abs. 69
14 Daneben konnten bis zur Vernichtung der Dokumentenmappen diese mit den Originalen angefordert werden, was nun nicht mehr möglich ist (230 – 7510/07-16, Aktualisierung der DA’en AVY und Asyl – Abschaffung der Dokumentenmappe). Dass die „Scans“ mit den Originalen übereinstimmen, kann nur vermutet werden. Ein ersetzendes Scannen dergestalt, dass das nationale Recht dem Scan einen gleichen Beweiswert zuerkennt wie dem eingescannten Original, findet nicht statt. Eine entsprechende Dokumentation und Signierung - wie dies eine rechtssicheres Scannen fordern würde - fehlt („Der Empfänger eines Schriftstückes erhält die Scanmappe und prüft die Qualität des eingescannten Schriftstückes“, so Dienstanweisung für das AVS – Scannen/Indizieren).Abs. 70
15 Der ausgedruckte Teil der Akte, der dem Gericht übersandt wurde, umfasst dabei nicht den gesamten elektronisch vorgehaltenen Akteninhalt, weil die elektronische Akte in dem Verfahren Maris umfangreichere Funktionen beinhaltet und damit dem Bearbeiter beim Bundesamt noch zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel die Zugriffe, die Historie, Verknüpfung zu anderen Verfahren des Asylsuchenden, auch zu Verwandtschaftsmitgliedern. Nach den internen Vorgaben des Bundesamtes, werden lediglich die sog. „PDF-Dokumente“ herausgegeben. Zugriffe werden zwar von dem System protokolliert und sollen zugleich die Freigabe, z.B. für die Auswertung von Datenträgern nach § 15a AsylG dokumentieren, werden aber mit den PDF-Dokumenten nicht vorgelegt.Abs. 71
16 Man kann wohl auch Schriftstücke löschen, wenn sie nicht zuvor „eingefroren“ wurden. Nur aus der Historie des Programms ist dann wohl zu erkennen, wer und was der Bearbeiter gelöscht hatte. Dies ist, wie die Zugriffe und die Verknüpfungsfunktionen bei einer ausgedruckten Akte nicht enthalten und für das Gericht und den Rechtsanwalt nicht weiter nachvollziehbar und zugänglich (zur Maris-Maske siehe Abdruck in VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2017 – 6 K 808/17.WI.A).Abs. 72
17 Seit Neuestem wird, angeblich auf der Basis einer „Absprache“ mit der Justizverwaltung, die Akte in der Form einer Ansammlung von einzelnen PDF-Dokumenten verschickt, welche bei den Gerichten mit einem sogenannten „XJustiz-Viewer“ in einer Art chronologischen Reihenfolge am Bildschirm sichtbar werden (dazu https://ervjustiz.de/viewer-fuer-xjustiz-akten). Wer diese Art der Versendung und Darstellung letztendlich veranlasst hat und wer hierfür verantwortlich zeigt, konnte von dem vorlegenden Gericht nicht aufgeklärt werden. Eine Anfrage dazu an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 2.7.2021 blieb bis heute unbeantwortet. Hierauf kommt es allerdings auch für die Frage der Akteneinsicht nicht weiter an.Abs. 73
18 Für einen Rechtsanwalt bedeutet das alles jedoch, dass er, wenn er wenigstens in dieser nicht paginierten, aber einigermaßen sortierten Struktur die PDF-Dokumente lesen können möchte, ohne dass er ein EDV-Programm, den XJustiz-Aktenviewer, in seiner EDV installieren muss. Damit ist für den Rechtsanwalt diese sogenannte elektronische Akte nicht ohne Hindernisse zugänglich und nur – wie auch dem Gericht – das, was als einzelne PDF’s erstellt wurde. Eine Durchnummerierung/-paginierung besteht nirgends mehr.Abs. 74
19 Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt des Antragstellers, welcher in dem Anhängigen Klageverfahren (6 K 2132/19.Wi.A) mit Schriftsatz vom 21.04.2021 wenigstens eine vollständige Behördenakte als eine einzige PDF-Datei mit durchpaginierten Seiten begehrt. Dies wird von der Justizverwaltung und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, weshalb er den vorliegenden Eilantrag gestellt hat.Abs. 75
20 Das Bundesamt ist der Auffassung, dass eine Akte nicht zwingend in dem selben Format übertragen werden müsse. Eine Bereitstellung des Inhalts der Akten könne zum Abruf gewährt werden, eine Möglichkeit die das Bundesamt jedoch nicht anbietet. Ein Akteneinsichtsrecht vermittele dem Antragsteller nur einen Anspruch auf Einsicht. Für die Struktur sei es einem Rechtsanwalt zumutbar ein kostenlos erhältliches Computerprogramm herunter zu laden. Eine Paginierung stehe der Effektivität eines digitalen strukturierten Aktenaustausches entgegen. Die Reihenfolge der Dokumente werde durch den Strukturdatensatz XJustiz bestimmt.Abs. 76
III.Abs. 77
21 Das vorlegende Gericht hält die Beschwerde des Rechtsanwaltes für berechtigt und legt wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich daraus ergebenden Fragen diese dem EuGH vor, da sie einheitlich gegenüber einer deutschlandweit tätigen Behörde, aber auch für die Justizverwaltungen aller Bundesländer einheitlich zu klären sind. Daraus folgt auch die sich dann ergebende Arbeitsweise des zur Entscheidung berufenen Richters im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit und vor allem die ihm gegenüber bereitgestellten (unvollständigen) Informationen aus der elektronischen Akte, welche in einem Gerichtsverfahren die Basis für eine Entscheidung bilden können.Abs. 78
22 Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass die elektronische Bundesamtsakte keiner ordnungsmäßen Aktenführung entspricht, da die gesamte elektronische Akte nicht zugänglich ist und nach § 99 Abs. 1 VwGO nicht vollständig vorgelegt wird. Akten als Speichermedium von verwaltungsinternem Wissen sichern die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und machen hoheitliches Handeln nachvollziehbar und kontrollierbar (vgl. Grundmann/Greve, Löschen und Vernichten von Akten, NVwZ 2015, S. 1726, VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI - rechtskräftig). In einem Rechtsstaat sichern Akten ein transparentes und kontrollierbares hoheitliches Handeln, damit der demokratische Rechtsstaat auch seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann (Grundmann/Greve, aaO mit weiteren Nachweisen). Das Führen von Akten in der Verwaltung ist insoweit das implizierte Erfordernis einer funktionierenden Verwaltung und wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung als aus dem Rechtsstaatsprinzip nach der Grundrechtecharta (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf vorausgesetzt (BVerfG, NJW 1983, S. 2135; Kallerhoff/ Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. Auflage 2014, § 29 Rdnr. 30). Insoweit ist der Gesetzesvollzug als zentrale Aufgaben verwaltungsgemäßes Handeln nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar (BVerfG, NJW 1983, S. 2135).Abs. 79
23 Eine ordnungsgemäße Vorlage der Verwaltungsvorgänge macht auch eine verfassungsrechtlich gebotene und über Art. 19 Abs. 4 GG subjektivrechtlich gewährleistete Kontrolle der Exekutive durch die (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit erst möglich. Die Vorenthaltung der Akten erschwert es den Gerichten, ihren Kontrollauftrag aus Art. 47 GrCh (Art.19 Abs. 4, 92 GG) nachzukommen und stellt die gerichtliche Durchsetzung von Rechten durch den Rechtssuchenden vor Hindernisse, die diese nicht selbst ausräumen können.Abs. 80
24 Das Fehlen einfachgesetzlicher Möglichkeiten des Gerichts, die Verwaltung - z.B. durch vollstreckbare Anordnungen - zur Aktenvorlage zu zwingen, geht von der Überlegung des Gesetzgebers aus, dass die Verwaltung sich rechtmäßig verhält. Andernfalls wäre die Möglichkeit geschaffen worden, z.B. durch Hausdurchsuchungen und dergleichen auf Anordnung des Gerichts (wie dies im Strafverfahren möglich ist) diese zu beschaffen.Abs. 81
25 Geht aber der Gesetzgeber von einer "gesetzestreuen" Verwaltung aus, so hat diese nach dem Rechtsstaatsprinzip eine zügige und vollständige Erfüllung der Aktenvorlagepflicht zu gewährleisten. (VG Wiesbaden, Urteil vom 07. April 2017 – 6 K 429/17.WI.A –, juris, Rn. 30 ff.). Dies kann auch nicht davon abhängig sein, wie die es um die Effektivität des digitalen „Aktenexportes“ steht.Abs. 82
26 Hinzu kommen die sog. Metadaten (Protokolle über Zugriffe zur Akte bei der Behörde, die Veränderung der Akte, ggf. durch entfernen von Unterlagen, Wiedervorlagen und weiteres), welche selbst bei einem vollständigen PDF-Ausdruck ebenso wenig dem Gericht zur Verfügung gestellt werden, wie auch dem Rechtsanwalt. Auch bestehen in der sog. Maris-Akte auf der Bildschirmoberfläche Verknüpfungen zu Verfahren von Familienangehörigen oder vorhergehenden Verfahren, ED-Daten und anderem, die mit der „Akte“ nicht übersandt und bekannt gegeben werden, obwohl all dies in dem sog. Aktenführungssystem vorhanden ist und damit die Akte als solche bildet. Damit wird schon dem Gericht gegenüber die vollständige Akte verweigert (siehe Exemplarisch Vfg. des VG Darmstadt vom 15.09.2014; zur mangelhaften Aktenvorlage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2017 – 6 K 808/17.WI.A).Abs. 83
27 Zu einem fairen Verfahren gehört aber der Zugang zu der vollständigen Akte der Behörde, was letztendlich bedeutet, dass ein Onlinezugriff auf die vollständige Akte, wie diese bei der Behörde vorhanden ist, möglich sein müsste. Nur dann steht dem Rechtsanwalt nach Art. 23 RICHTLINIE 2013/32/EU der Zugang „zu den Informationen in der Akte des Antragstellers“ zur Verfügung. Dem Gericht würde in diesem Fall die vollständige Akte vorgelegt. Alles andere stellt offensichtlich ein Minus dar und verstößt zur Überzeugung des Gerichts gegen Art. 23 RICHTLINIE 2013/32/EU und das Recht auf eine faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 GrCh (i.d.S. auch BVerfG, Beschluss vom 4.5.2021, 2 BvR 277/19).Abs. 84
28 Wenn die Akte als ein „elektronisches“ Dokument anzusehen sein sollte, so ist dieses elektronische Dokument auch allen an einem Asylverfahren Beteiligten in gleicher Weise als eine Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Forderung der Justizverwaltung und des Bundesamtes gegenüber dem Rechtsanwalt, sich zu einer sinnvolleren Darstellung ein zusätzliches Programm zu installieren, dürfte darüber hinaus zu einem Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 lit b) DS-GVO führen, wonach die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer von dem Verantwortlichen sicherzustellen ist. Denn es wird von dem Rechtsanwalt gefordert, ein Programm, blind zu installieren, dessen Funktionen nicht offengelegt und öffentlich zugänglich sind. Hinzu kommt, dass zur Funktionsfähigkeit von XJustiz wohl ein Windows Betriebssystem erforderlich ist, da das Programm nicht plattformunabhängig läuft und z.B. nicht unter einem Linux-Betriebssystem betrieben werden kann. Gerade im Hinblick auf die sog. Drittstaatenproblematik und möglicher Datenübermittlungen bei dem Windows Betriebssystem (Win10) in die USA, kann und darf von einem Rechtsanwalt so etwas nicht verlangt werden (siehe zu dem Problem Schrems II, EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559). Es würden ihm Probleme auferlegt, die er sonst ggf. nicht hätte.Abs. 85
29 Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die unsortierte Ansammlung von PDF-Dokumenten bei Gericht anders dargestellt, wie bei dem Rechtsanwalt, so dass nicht „eine“ Akte mit dem gleichen Inhalt und in gleicher Form sichergestellt ist und damit existiert. Dies ist ganz unabhängig von der Frage, was über die Bildschirmoberfläche bei der Behörde ansonsten noch zugänglich und an Informationen vorhanden ist und nicht vorgelegt wird.Abs. 86
30 Werden ordnungsgemäß geführte Akten nicht in der rechtsstaatlich geforderten Weise den Gerichten gegenüber offengelegt (dazu grundlegend schon VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2017 – 6 K 808/17.WI.A), so wirken sich die damit ggf. einhergehenden Mängel hinsichtlich der Aufklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns zwar zulasten der aktenführenden Stelle aus (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 - 10 K 2424/15 Kg,AO, Rn. 33). Dies kann aber nicht im Sinne eines fairen Asylverfahrens sein. Vielmehr muss die gesamte Entscheidungsgrundlage (Akte) dem Gericht und dem Rechtsanwalt zur Verfügung stehen.Abs. 87
31 Nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts gebietet das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 GrCh, dass die von der Behörde vorzulegende Behördenakte - auch wenn sie in elektronischer Form geführt wird - so vorgelegt bzw. zugänglich gemacht wird, dass sie vollständig und durchpaginiert ist und damit Änderungen nachvollziehbar sind und diese dem entspricht, was bei der Behörde geführt wird.Abs. 88
32 Nur vollständig über den Akteninhalt informiert kann ein Rechtsanwalt seine Aufgabe gegenüber seinem Mandanten, dem Asylbewerber, aber auch gegenüber dem Gericht erfüllen. Insoweit regelt Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU, dass dem Rechteberater des Antragstellers Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält. Dabei ist nicht von „Teil-„Informationen die Rede, so dass die Norm dahin zu verstehen ist, dass alle Informationen aus der Akte, die die Grundlage der Entscheidung und des Verfahrens bildet zugänglich zu machen ist. Den in dem Hauptsacheverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht (6 K 2132/19.WI.A, Bl. 98), begehrt der Bevollmächtigte nun in dem vorliegenden Eilantrag durchzusetzen um ein faires Verfahren zu gewährleisten.Abs. 89
33 Hinzu kommt, dass „Originale“ dem Gericht nicht mehr vorgelegt werden. Nach Art. 11 RICHTLINIE 2013/32/EU, der durch § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG umgesetzt wurde, hat der Asylbescheid schriftlich zu ergehen. Allerdings sind die mit der Unterschrift des Entscheiders versehenen Originalbescheide einzuscannen und nach dem Einscannen zu vernichten (230 – 7510/07-16, Aktualisierung der DA’en AVS und Asyl – Abschaffung der Dokumentenmappe). Damit ist die original unterschriebene Entscheidung (der Bescheid) nicht mehr vorhanden, sondern es besteht nur noch eine elektronische Kopie.Abs. 90
34 Mit „schriftlich“ dürfte nach Art. 11 Abs. 1 RICHTLINIE 2013/32/EU die eigenhändige Unterschrift des Entscheiders zu verstehen sein. Das nationale Recht regelt in § 126 Abs. 1 BGB mit der amtlichen Überschrift „Schriftform“.Abs. 91
„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“Abs. 92
35 Der EuGH hat zumindest mit Urteil vom 28.05.2020 (C-309/19P, EU:C:2020:401) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine eingescannte Unterschrift keine Originalunterschrift darstellt und damit kein Original zur dortigen Akte gelangt ist. Vielmehr sei das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung gefordert worden und diese Unterzeichnung sei bei einem Scan als nicht gegeben anzusehen.Abs. 93
36 Die Unterschrift könnte allerdings auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur erbracht werden (Art. 25 Abs. 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG). Diese gibt es aber bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht. Auch würde dann das Beifügen einer Signaturprüfung nicht genügen (EuGH, Urteil vom 28.05.2020,C-309/19P, EU:C:2020:401).Abs. 94
37 Insoweit vermag das Gericht eine „Schriftlichkeit“ der Entscheidung über die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung eines Asylbegehrens nicht zu erkennen, wenn von dem „Bescheid“ durch das Einscannen lediglich eine Kopie hergestellt und das Organal vernichtet wird. Allenfalls dürfte nur von einer partiellen Schriftlichkeit gesprochen werden können. Dabei ist allerdings zweifelhaft, dass diese der von der RICHTLINIE 2013/32/EU geforderten Schriftlichkeit entspricht. Denn zum Zeitpunkt der Vorlage der Akte an das Gericht gibt es den „Bescheid“ nur noch in kopierter Form. Kopien erwecken zwar den Rechtsschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht jedoch nicht fest (vgl. Erlass des BMI, Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweis– und Reisepässen vom 29.03.2011, Az.: IT 4–64400/4#15).Abs. 95
38 Damit stellt sich die Frage, ob eine Kopie einer Entscheidung/eines Bescheides, welche die Grundlage für eine gerichtliche Überprüfung darstellt und letztendlich bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung überhaupt aufgehoben werden kann, da es den Originalbescheid nicht gibt oder ob in diesem Fall die Behörde immer zu einer schriftlichen Neuentscheidung zu verpflichten ist.Abs. 96
39 Wenn letzteres der Fall wäre, so bedürfte es vorliegend keiner irgendwie gearteten „Behördenakte“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, da es ja keine schriftliche Entscheidung der Behörde gibt. In diesem Fall wäre der Antrag des Rechtsanwaltes, ihm eine vollständige Akte zugänglich zu machen abzulehnen und in dem Hauptsacheverfahren das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Neubescheidung mangels Vorliegens einer Entscheidung zu verpflichten.Abs. 97
IV.Abs. 98
40 Der Beschluss ist unanfechtbar.Abs. 99

(online seit: 21.09.2021)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Einsicht in die Behördenakten des BAMF - JurPC-Web-Dok. 0129/2021