VG Wiesbaden | ||
Urteil vom 07.06.2021 | ||
6 K 307/20.WI | ||
Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei Wirtschaftsauskunfteien | ||
JurPC Web-Dok. 100/2021, Abs. 1 - 64 | ||
Leitsätze: | ||
1. Bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde, nicht zugunsten eines Beschwerdeführers gegen die verantwortliche Stelle einzuschreiten, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. 2. Im Falle einer Beschwerde hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären sowie zu prüfen, inwieweit sie insbesondere von ihren Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO Gebrauch zu machen hat. Zur Sachverhaltsermittlung gehört auch eine Nachfrage bei der verantwortlichen Stelle zu Klärung der Rechtmäßigkeit der Speicherung, also der Abwägung durch die verantwortliche Stelle nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO. 3. Die Prüfung der Aufsichtsbehörde setzt neben dem Auseinandersetzen mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auch eine rechtliche Bewertung voraus, welche der Datenschutzgrundverordnung Geltung verschafft. 4. Die nach Art. 40 DS-GVO erlassenen Verhaltensregeln dürfen nicht evident der Datenschutzgrundverordnung widersprechen, sondern dienen dazu, diese zu präzisieren. Hierzu zählen u.a. die faire Verarbeitung und die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen. Europarechtliche Normen, wie die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015, sind dabei zu beachten. 5. Eine Speicherung von Restschuldenbefreiungen dürfte nur zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bereits ein konkretes Auskunftsbegehren über die wirtschaftliche Situation einer betroffenen Person bei der verantwortlichen Stelle vorliegen würde. Andernfalls dürfte die Grundrechtsabwägung im Einzelfall zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen. Dies mit der Folge, dass die Speicherung bei der Beklagten nicht „fair“, also nicht rechtmäßig, da auf Vorrat, wäre. | ||
Tatbestand: | ||
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Löschung ihrer Eintragung bei der Beigeladenen mit dem Text „Restschuldenbefreiung erteilt“. | Abs. 1 | |
Bei der Beigeladenen finden sich diverse Eintragungen über die Klägerin. Unter anderem die Eintragung | Abs. 2 | |
„Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Aktenzeichen 98 IK 29 - 13 PLZ …… geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldenbefreiung am 11.06.2019 mitgeteilt wurde.“ | Abs. 3 | |
Die in den letzten zwölf Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte lagen zwischen 20,62 und 51,83 Prozent. Insoweit wird auf Blatt 91/92 der Gerichtsakte vollinhaltlich Bezug genommen. Dabei wurde bei einzelnen Anfragen offensichtlich kein Branchenscore mitgeteilt, sondern die Bemerkung: | Abs. 4 | |
„03 ohne Score. Es liegen Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen vor.“, | Abs. 5 | |
sowie zuletzt die Bemerkung: | Abs. 6 | |
„04 ohne Score, da Zahlungsstörungsinformationen vorliegen.“ | Abs. 7 | |
Nachdem sich die Klägerin zunächst ohne Erfolg an die Beigeladene gewandt hatte, wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2020 an den Beklagten. Sie macht geltend, dass durch den Vermerk „Restschuldenbefreiung erteilt“ sie in ihrer Lebensführung massiv eingeschränkt sei und wegen dieses Vermerks ein Dasein unter dem gesetzlich festgelegten Existenzminimum fristen müsse. Sie habe Widerspruch gegen die Verarbeitung bzw. Speicherung dieses Merkmals bei der Beigeladenen eingelegt. Obwohl die Beigeladene keine Gründe habe darlegen können, dass eine weitere Verarbeitung bzw. Speicherung des Merkmales „Restschuldenbefreiung“ zwingend erforderlich sei, habe diese die Löschung des Eintrages abgelehnt. Sie bitte, der Beigeladenen aufzugeben, den Eintrag „Restschuldenbefreiung erteilt“ sofort aus dem zu ihr geführten Datenbestand zu löschen. | Abs. 8 | |
Mit Bescheid vom 12.02.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beigeladene Negativeinträge auch zu einem Privatinsolvenzverfahren über den Zeitraum der Befreiung einer Forderung hinaus speichern dürfe. Dies gelte im gleichen Maße auch für ein bereits abgeschlossenes Privatinsolvenzverfahren. Die Tätigkeit von Auskunfteien, wie der Beigeladenen, diene dem Schutz der Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs und sei seit vielen Jahren etabliert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Auskunfteien erfolge auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) und f) DS-GVO sowie auf § 31 BDSG 2018 zur Beurteilung der Bonität der betroffenen Personen durch Kreditgeber im weiten Sinne. Kreditgeber in diesem Sinne seien Unternehmen, die Vorleistungen erbringen und dadurch ein wirtschaftliches Risiko eingingen. Personenbezogene Daten, die der Beurteilung der Bonität dienten, dürften so lange gespeichert werden, wie dies für die Zwecke, für die sie gespeichert worden seien, erforderlich sei. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Danach sei der Verantwortliche, in diesem Fall die Beigeladene, nur gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO zur Löschung verpflichtet. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, welche die Speicherdauer für Daten zur Beurteilung der Bonität regelten, gebe es nicht. Daten von Auskunfteien würden zu dem Zweck gespeichert, die Bonität betroffener Person zu beurteilen. Sie seien daher spätestens dann zu löschen, wenn sie keine belastbare Aussagekraft für die Bonität mehr hätten. Daher habe er die Beigeladene in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefordert, einen Nachweis für eine eingeschränkte Bonität, auch nach Erteilung von Negativeinträgen oder einer kürzlich erteilten Rechtsschuldenbefreiung zu erbringen. Dem sei die Beigeladene gefolgt. Es könne die eingeschränkte Bonität nach der Erledigung einer Forderung oder der Erteilung einer Restschuldenbefreiung statistisch nachgewiesen werden. Personen, die Zahlungsschwierigkeiten ausgesetzt gewesen seien, würden erheblich häufiger erneut in Zahlungsschwierigkeiten geraten als andere Personen. | Abs. 9 | |
Auch eine belastbare Aussagekraft von Daten zur Beurteilung der Bonität für einen erheblichen Zeitraum nach Erledigung des gespeicherten Ereignisses habe die Beigeladene nachweisen können. Dies rechtfertige die Speicherung auch nach Erledigung einer Forderung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens. | Abs. 10 | |
Nach den freiwilligen Verhaltensregelungen („Codes of Conduct“ des „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“) verpflichteten sich die Auskunfteien, personenbezogene Daten drei Jahre nach Erledigung des gespeicherten Ereignisses zu löschen. Erfolge gegen die zugelassene Datenverarbeitung ein Widerspruch, müssten besondere Gründe gegen eine „Fortgeltung der Datenverarbeitung“ sprechen. Dies folge aus dem Inhalt von Art. 21 Abs. 1 DS-GVO. Danach müsse eine zusätzliche Interessensabwägung ergeben, dass ausgerechnet in diesem Fall eine Datenverarbeitung ausnahmsweise unzulässig sei. Dies sei nach Auffassung des Beklagten nur in gravierenden Einzelfällen der Fall. Dies könne grundsätzlich bei drohenden Gesundheitsschäden oder erheblichen Vermögensschäden, die nicht bereits im Rahmen einer Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO oder einem anderen gesetzlichen Tatbestand berücksichtigt worden seien, möglich sein. Allein die fehlende Möglichkeit, trotz eingeschränkter Bonität am Wirtschaftsleben weiterhin teilnehmen zu können, rechtfertige einen Widerspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DS-GVO nicht. Die Nachteile entstünden aufgrund einer eingeschränkten Bonität. Die Auskünfte von Auskunfteien würden zur Beurteilung der Bonität und zum Gläubigerschutz erteilt. Auch bei dringend benötigten Krediten könne von Auskunfteien nicht verlangt werden, trotz tatsächlich eingeschränkter Bonität eine einwandfreie Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu bescheinigen. Aufgrund dessen sehe man vorliegend keine Situation, die eine Untersagung der weiteren Verarbeitung von gespeicherten Negativmerkmalen rechtfertigen würde. | Abs. 11 | |
Mit Schriftsatz vom 16.03.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage per Digifax, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass aufgrund des Negativeintrages der Beigeladenen sie vergeblich auf der Suche nach einem Arbeitsplatz und auch vergeblich auf Wohnungssuche sei. Es sei unmöglich, einen Ratenkredit zu bekommen. Auch sei es ihr nicht möglich, die Bankverbindung zu wechseln. | Abs. 12 | |
Im weiteren Verfahren teilte die Klägerin mit, dass die Beigeladene zwischenzeitlich eine generelle Auskunftssperre eingerichtet habe. Dies führe dazu, dass man keinerlei Auskunft mehr zu ihr erhalte mit der Folge, dass sie nun nicht einmal mehr Minikredite erhalte. Damit komme sie in weitere wirtschaftliche Not. Dazu legte sie eine Mail von Vex Cash AG vor mit der Aussage: „Da die SCHUFA keinerlei Auskünfte erteilt, können wir Ihnen leider keinen Kredit gewähren“. | Abs. 13 | |
Durch ihren nunmehrigen Prozessvertreter wird weiter vorgetragen, dass die Klägerin 2008 ihren Arbeitsplatz verloren habe und in Depressionen verfallen sei. Sie sei damals in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden. Forderungen gegen Dritte, insbesondere auch den ausstehenden Arbeitslohn, habe die Klägerin infolgedessen nicht durchsetzen können. Erst Ende März 2009 seien ihr ALG-I-Leistungen gewährt worden. Eine aufgesuchte Schuldnerberatung habe ihr geraten, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Unter dem Punkt „Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen“ stelle die Beigeladene ihren Vertragspartnern die Information zur Verfügung, dass der Klägerin eine Restschuldenbefreiung erteilt wurde. Hieraus kausal ergebe sich ein Basisscore von lediglich 20,22 %. Zwischenzeitlich habe sie von der Beigeladenen eine Nachricht erhalten, in welcher der Basisscore mit 92,26 % neu berechnet worden sei. Der Klägerin sei es nicht möglich, zur Konsolidierung ihrer finanziellen Verhältnisse ein Girokontovertrag über ein Girokonto ohne Kontoführungsgebühren abzuschließen. | Abs. 14 | |
Vorliegend habe eine Interessenabwägung stattzufinden, welche nicht stattgefunden habe. Dabei seien im Einzelfall mehrere Punkte zu berücksichtigen (insoweit wird auf Blatt 204 und 205 GA Bezug genommen). | Abs. 15 | |
Die Restschuldenbefreiung werde gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Restschuldenbefreiungsbeschlusses aus der öffentlichen Datenbank www.insolvenzbekanntmachungen.de, welche vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen betrieben wird, gelöscht. Darüber hinaus seien die Daten in der öffentlichen Datenbank nur zwei Wochen abrufbar. Sofern neben dem Sitz des Insolvenzgerichts nicht noch zusätzlich der Familienname, die Firma, der Sitz oder Wohnung des Schuldners, das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder die Registernummer und der Sitz des Registergerichts angegeben werden, sei ein Zugriff nicht mehr möglich. Hierbei sei offensichtlich, dass die vorgenannten Fristen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Wirtschaft und dem Schutz der Daten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person zum Ziel haben. Nur zwei Wochen lang stünden die Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Beigeladene stelle ihren Vertragspartnern diese Informationen über Erteilung der Restschuldenbefreiung ganze drei Jahre zur Verfügung, obgleich sie die Information zunächst auch aus der vorgenannten öffentlichen Datenbank entnehme. Da die Feststellung der Löschfristen in den jeweiligen Insolvenzgerichten Angelegenheit der Mitgliedstaaten sei, stelle sich zunächst die Rechtsfrage, ob die darüberhinausgehende Speicherung von drei Jahren bei nichtöffentlichen Stellen überhaupt mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere mit der DS-GVO vereinbar sei (vgl. Art. 79 Abs. 5 VO (EU) 2015/848). Es seien keine hinreichenden sachlichen Erwägungen erkennbar, welche eine entsprechende unterschiedliche Speicherung rechtfertigen könnten. Diese Rechtsfrage könne in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage an den EuGH geklärt werden, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sei, dass nichtöffentliche Stellen – insbesondere Wirtschaftsauskunfteien – Informationen über Insolvenzverfahren über die durch den Mitgliedsstaat festgelegten öffentlichen Verarbeitungsfristen Dritter zur Verfügung stellen. Es sei nicht ersichtlich, warum öffentliche Stellen entsprechende Eintragungen sechs Monate speichern und warum für nichtöffentliche Stellen eine Erforderlichkeit für die Dauer von drei Jahren im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit e) DS-GVO gelten solle. | Abs. 16 | |
Die Klägerin beantragt, | Abs. 17 | |
den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter der Rechtsauffassung des Gerichts die Klägerin neu zu bescheiden | Abs. 18 | |
Der Beklagte beantragt, | Abs. 19 | |
die Klage abzuweisen. | Abs. 20 | |
Er ist der Auffassung, dass Bonitätsanfragen durch potentielle Arbeitgeber grundsätzlich zulässig seien. Dabei handele es sich um eine zivilrechtliche Frage. Die Klägerin habe insgesamt typische Nachteile einer eingeschränkten Bonität vorgetragen, welche für die Beurteilung eines Widerspruchs nicht relevant seien. Die Erteilung von Bonitätsauskünften als Geschäftsmodell der Auskunfteien sei grundsätzlich anerkannt. Auskunfteien seien berechtigt, im Wirtschaftsverkehr über Umstände zu informieren, die typischerweise für die Beurteilung der Bonität eine Rolle spielen würden. | Abs. 21 | |
Mit Beschluss vom 17.03.2020 wurde die SCHUFA Holding AG dem Verfahren beigeladenen. | Abs. 22 | |
Sie beantragt, | Abs. 23 | |
die Klage abzuweisen. | Abs. 24 | |
Die Klägerin habe gemäß dem Datenbestand der Beigeladenen noch weitere Kredite erhalten. Ob sich dagegen die finanzielle Situation der Klägerin zwischenzeitlich verbessert habe und diese wieder kreditwürdig sei, entziehe sich der Kenntnis der Beigeladenen und werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn die Klägerin zwischenzeitlich wieder solvent sein solle, so sei zu berücksichtigen, dass diese Situation das Ergebnis der Erteilung der Restschuldbefreiung sei. Ein Beleg für die Zuverlässigkeit der Klägerin durch die Begleichung von Schulden sei dies nicht. Die Erforderlichkeit eines Zweitkontos bzw. Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut aufgrund subjektiver Befindlichkeiten in Zeiten der Digitalisierung und des Online-Banking scheine von vornherein fraglich. Ein Recht auf Löschung bestehe nicht. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig. Die Speicherung sei notwendig. Die Beigeladene erhalte die Einträge über Insolvenzverfahren unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe, um sie in ihrer Datenbank aufzunehmen. Der Eintrag sei den Vertragspartnern der Beigeladenen bis zu einer Löschung zum Abruf zugänglich, wenn ein berechtigtes Interesse an einem Abruf einer Auskunft zu der Klägerin geltend gemacht werde. Bei dem Verzeichnis der Insolvenzbekanntmachungen handele es sich um ein öffentliches Register. Öffentliche Register gelten als allgemein zugänglich, wenn sie jedermann ohne besondere Voraussetzung offenstehen. So liege es bei den öffentlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO. Das Register sei im Internet für jedermann ohne Angabe eines berechtigten Interesses abrufbar. Die Daten stünden sechs Monate jedermann öffentlich zugänglich zur Verfügung. Nach zwei Wochen stehe den Besuchern der Seite lediglich die uneingeschränkte Suche nicht mehr zur Verfügung. Insoweit müssten mindestens zwei weitere Suchkriterien eingegeben werden. Dies möge den Zugriff erschweren, ändere aber nichts daran, dass der Zugriff weiterhin jedermann möglich sei. Entgegen der Behauptung der Klägerin stehe die dreijährige Frist auch nicht im Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist des § 3 InsoBekV. Diese verfolge einen anderen Zweck als die Löschfrist bei Auskunfteien. Außerdem sei die Eingriffsintensität bei einem öffentlichen Verzeichnis deutlich höher als bei der Speicherung bei einer Auskunftei. Die Zugangsvoraussetzungen zu den Daten der Beigeladenen seien deutlich strenger. Bei dem öffentlichen Register bestehe über das Internet eine weltweite Zugriffsmöglichkeit. Die Beigeladene beauskunfte die Daten nur an ihre Vertragspartner und nur zu den Zwecken, damit diese ihre gesetzliche Pflicht der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit erfüllen oder wirtschaftliche Nachteile abwenden könnten, die sich daraus ergeben könnten, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. | Abs. 25 | |
Die Notwendigkeit der Speicherung bestehe jedenfalls in dem Zeitraum der Prüf- bzw. Löschfristen. | Abs. 26 | |
Diese ergebe sich auch aus den „Codes of Conduct“ („Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 (Verhaltenskodex)“) und werde durch die Rechtsprechung bestätigt. Hiernach würden die Daten taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder der Erteilung der Restschuldenbefreiung gelöscht. | Abs. 27 | |
Im Übrigen liege keine besondere Situation der Klägerin zur Löschung vor. Der Klägerin seien zwei Kleinkredite trotz Auskunftssperre gewährt worden. | Abs. 28 | |
Mit Beschluss vom 12.08.2020 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. | Abs. 29 | |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und einen Heftstreifen Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. | Abs. 30 | |
Entscheidungsgründe: | ||
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, denn die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene. | Abs. 31 | |
Bei der Entscheidung des Beklagten, nicht zugunsten der Klägerin gegen die Beigeladene einzuschreiten, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 HVwVfG. Insoweit macht die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde geltend, die hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat, was sie auch getan hat. | Abs. 32 | |
Die Klägerin ist Adressatin des ablehnenden Verwaltungsaktes und damit klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Vorverfahren findet gemäß § 20 Abs.6 BDSG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht statt. Die Monatsfrist ist gewahrt. | Abs. 33 | |
Richtiger Klagegegner ist gemäß § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG der Hessische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vorliegend die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. a DS-GVO i.V.m. § 13 HDSIG. Dieser ist gemäß § 20 Abs. 4 BDSG beteiligungsfähig, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über die Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DS-GVO geht. | Abs. 34 | |
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist gemäß § 20 Abs. 1 und 3 BDSG i.V.m. Art. 78 Abs. 2 DS-GVO örtlich zuständig. | Abs. 35 | |
Die insoweit zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten 12.02.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten über das aufsichtsbehördliche Einschreiten nach Art. 77 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit.a), Art. 58 DS-GVO gegen die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 3 S. 1 VwGO). | Abs. 36 | |
Nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Nach Art. 57 Abs. 1 lit a) DS-GVO muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen. Art. 58 DS-GVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C-645/19). | Abs. 37 | |
Der Beklagte hat im Ergebnis in ihrem Bescheid vom 12.02.2021 ihr Einschreitermessen gegen die Beigeladene fehlerhaft ausgeübt, da er nicht alle erforderlichen Fakten eingestellt hat. Auch hat der Beklagte die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung nicht richtig angewendet. | Abs. 38 | |
Die Klägerin hatte sich gemäß Art. 77 DS-GVO an den Beklagten gewandt, um die Löschung ihrer Daten zur Restschuldenbefreiung zu erreichen. Zur Begründung wurde von ihr ausgeführt, dass die Daten aus einem öffentlichen Verzeichnis, dem Schuldnerverzeichnis, stammen und die Daten dort schon lange gelöscht seien. Nach § 6 InsoBekV sind Restschuldenbefreiungen spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft des Restschuldenbefreiungsbeschlusses in der öffentlichen Datenbank zu löschen. Insoweit stelle sich die Frage, ob die darüber hinausgehende Speicherung von drei Jahren bei nicht öffentlichen Stellen, hier der Beigeladenen, mit Europarecht vereinbar sei. | Abs. 39 | |
Im Falle einer Beschwerde hat der Beklagte den Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären und zu prüfen, inwieweit er insbesondere von seinen Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO, hier nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO, Gebrauch zu machen hat. Zur Sachverhaltsermittlung gehört auch eine Nachfrage bei der Beigeladen zu Klärung der Rechtmäßigkeit der Speicherung, also der Abwägung durch die Beigeladene nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO. Insoweit hat sich der Beklagte von der Beigeladen darlegen zu lassen, warum kein Fall des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a bzw. lit. c oder lit. d DS-GVO vorliegt. Denn die Daten dürfen von der Beigeladenen nur weiter verarbeitet werden, wenn die Datenverarbeitung weiterhin rechtmäßig ist, also die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO gegeben sind. Gleiches gilt beim allgemeinen Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO. | Abs. 40 | |
Denn nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person u.a. das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Demgegenüber ist der Verantwortliche verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn a) die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, c) die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO eingelegt wurde oder d) die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden. Gerade letztes ist von dem Beklagten zu prüfen. | Abs. 41 | |
Dies setzt nicht nur ein Auseinandersetzen mit dem Vortrag der Klägerin voraus, sondern auch eine rechtliche Bewertung, welche der Datenschutzgrundverordnung Geltung verschafft. | Abs. 42 | |
Hieran mangelt es vorliegend bei dem Bescheid des Beklagten. Weder hat dieser eine aktuelle Abwägungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO von der Beigeladenen angefordert, noch ist eine solche ersichtlich, wenn sich die Beigeladene nur mit den Ausführungen der Klägerin ganz allgemein auseinandersetzt und auf die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutsche Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2016“ („Codes of Conduct“) mit den Aufsichtsbehörden Bezug nimmt. | Abs. 43 | |
Die nach Art. 40 DS-GVO erlassenen Verhaltensregeln dürfen nicht evident der Datenschutzgrundverordnung widersprechen, sondern dienen dazu, diese zu präzisieren (i.d.S. LG Köln, Urteil vom 11. November 2020 – 23 O 172/19 –, Rn 27 ff nach juris). Hierzu zählen u.a. die faire Verarbeitung und die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen. Nicht hierzu zählen unmittelbar „Löschfristen“ und pauschale Interessen des Verantwortlichen. Dies mit der Folge, dass in jedem Einzelfall die jeweiligen berechtigten Interessen von der Beigeladen darzulegen und von dem Beklagten zu überprüfen sind, woran es gerade in dem hier zu entscheidenden Fall mangelt. | Abs. 44 | |
Soweit sich die Beigeladene und der Verband der Wirtschaftsauskunfteien e.V. - auch mit Zustimmung des Beklagten - pauschal auf Löschfristen für sog. „Standardverfahren“ geeinigt haben, so mag es im Lichte von Art. 5 Abs. 1 lit. a) (Treu und Glauben), b) (legitime Zwecke) und e) (Speicherbegrenzung) DS-GVO noch angehen, die hier getroffenen Regelungen zunächst als Basis zu nehmen. Allerdings bestehen schon bei den Regelungen unter II. 2. der selbstauferlegten Verhaltensregeln („Codes of Conduct“) bezüglich der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis bzw. Veröffentlichungen zu Insolvenzverfahren erhebliche europarechtliche Bedenken. Spätestens, wenn eine betroffene Person bei der Beigeladenen ein Löschungsbegehren erhebt, ist eine vollständige individuelle Interessensabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit f) DS-GVO vorzunehmen, da nur bei einem Überwiegenden berechtigten Interesse der Beigeladenen die Datenverarbeitung weiterhin rechtmäßig ist. Dabei ist jedenfalls ein Abstellen auf die Pauschalisierung der Verhaltensregeln mit bestimmten Fallgruppen keine solche individuelle Abwägung. | Abs. 45 | |
Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 12.02.2021 ausführt, dass es nach der DS-GVO keine Löschfristen gebe und sich daher die Auskunfteien „freiwillige Verhaltensregeln“ gegeben hätten, wonach personenbezogene Daten drei Jahre nach Erledigung des gespeicherten Ereignisses zu löschen seien, fehlt von Seiten des Beklagten jegliches Eingehen auf die Vorgaben und die Intention der DS-GVO. | Abs. 46 | |
Hinzu kommt vorliegend, dass die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 (ABl. EU L 141 S.19) seit dem 26.06.2017 (Art. 92 S. 2 VO 2015/848) und damit bereits vor „Inkrafttreten“ der „Codes of Conduct“ gilt. Sie sieht hinsichtlich der Löschung von Insolvenzdaten vor, dass durch die Mitgliedsstaaten ein Zeitraum vorzugeben ist, in dem die gespeicherten personenbezogenen Daten in den Insolvenzregistern zugänglich sind (Art. 79 Abs. 5 VO (EU) 2015/848). In der nationalen Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (InsoBekV - BGBl. I S. 677; zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 geändert, BGBl. I S. 3256) sind in § 3 InsoBekV die Löschfristen im Einzelnen wie folgt geregelt: | Abs. 47 | |
(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. | Abs. 48 | |
(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. | Abs. 49 | |
(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. | Abs. 50 | |
Damit ist im öffentlichen Register die Restschuldenbefreiung nach sechs Monaten zu löschen. Warum dies bei der Beigeladenen anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Die „Verhaltensregeln“ vom 25.05.2018, denen offenbar alle deutschen Aufsichtsbehörden zugestimmt haben, verhalten sich zu diesem Wertungswiderspruch nicht. Dabei sind die Vorgaben nach der VO (EU) 2015/848 unter Beachtung der DS-GVO zu handhaben. Zwar verweist Art. 78 VO (EU) 2015/848 noch auf die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG. Diese Verweisung führt jedoch nach Art. 94 Abs. 2 DS-GVO nunmehr zu der Anwendung der DS-GVO selbst (dazu Schild in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 36. Edition, Stand: 01.05.2021, Rn. 6 ff.). Damit findet für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Insolvenzverfahren die DS-GVO unmittelbar ergänzend Anwendung. | Abs. 51 | |
Weder die Ausführungen der Beigeladenen, noch die des Beklagten, lassen eine Auseinandersetzung mit der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 (ABl. EU L 141 S.19) und mit den unterschiedlichen Speicherfristen erkennen. | Abs. 52 | |
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EU) 2015/848 soll ein ausreichender Schutz natürlicher Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gewährleistet werden. Dies mit der Folge, dass der Zugang zu den Daten aus dem Insolvenzverfahren an die Voraussetzungen der Feststellung eines rechtmäßigen Interesses zu knüpfen sind. Die derzeit durch die Justizverwaltungen praktizierte Übermittlung aller Eintragungen aus dem Insolvenzregister an Wirtschaftsauskunfteien, erscheint unter diesen europarechtlichen Umständen höchst bedenklich, insbesondere da hier wohl ein Entgelt von der öffentlichen Hand erhoben wird. Dies vor allem, da es sich vorliegend letztendlich bei der Beigeladenen um eine pauschale „Vorratsdatenhaltung“ handelt, da zum Zeitpunkt der Datenübermittlung noch gar nicht feststeht, ob diese Daten jemals für eine Auskunft benötigt werden. Insoweit könnten zumindest Zweifel an der rechtmäßigen Speicherung dieser Daten bei der Beigeladenen durch den Beklagten bestehen, da die Frage der potentiellen Auskunft und damit eine Interessenabwägung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO zum Zeitpunkt der Übermittlung wohl nicht zu Gunsten der Beigeladenen oder überhaupt einer Wirtschaftsauskunftei in Betracht zu ziehen sein dürfte. Demnach wäre dort die Speicherung der Daten eine reine Speicherung auf Vorrat. Eine solche „Vorratsdatenspeicherung“ dürfte einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens nach Art 7 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) sowie des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Art 8 GRCh begründen. Insoweit bedürfte es wohl klarer und präziser gesetzlicher Regeln über die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung und über Mindesterfordernisse bei Auskunfteien, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Diese Regelungen müssten insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass eine derartige Maßnahme auf das absolut Notwendige beschränkt wird (so schon EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-203/15, C-698/15, Rn. 109). Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die nationalstaatlich wohl nicht über Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geschaffen werden kann. | Abs. 53 | |
Damit dürfte eine Speicherung von Restschuldenbefreiungen nur zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bereits ein konkretes Auskunftsbegehren über die wirtschaftliche Situation einer betroffenen Person bei der Beigeladen vorliegen würde. Andernfalls dürfte die Grundrechtsabwägung im Einzelfall zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen. Dies mit der Folge, dass die Speicherung bei der Beklagten nicht „fair“, also nicht rechtmäßig, da auf Vorrat, wäre. | Abs. 54 | |
Hinzu kommt, dass die betroffene Person über die Einmeldung bei der Beigeladenen und bei jeder anderen Wirtschaftsauskunftei von dieser wegen einer Datenerhebung bei einem Dritten (hier der Justizverwaltung) nach Art. 14 DS-GVO zu unterrichten sein dürfte (vgl. Erwägungsgrund 47 DS-GVO). | Abs. 55 | |
Zu alldem verhalten sich weder der Bescheid des Beklagten noch seine weiteren Ausführungen im Klageverfahren. | Abs. 56 | |
Daher war der Bescheid vom 12.02.2020 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsausführungen des Gerichts die Klägerin neu zu bescheiden. | Abs. 57 | |
Dies auch, damit eine Abstimmung mit den anderen Aufsichtsbehörden erfolgen kann, um eine profundere Basis der neu zu bildenden Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden zur Auslegung der DS-GVO in Fällen wie diesem zu erhalten, die, soweit diese dann noch von den Überlegungen des Gerichtes abweichen, dem EuGH vorgelegt werden könnten – soweit dies zukünftig tatsächlich noch notwendig werden sollte. | Abs. 58 | |
Die Kammer erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass zu den dann entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt (Unvollständigkeit der Rechtsprechung) und ein letztinstanzliches Hauptsachegericht – so es denn durch Rechtsmittel mit dem vorliegenden Verfahren befasst werden sollte - zur Klärung der europarechtlichen Fragen den EUGH anzurufen haben dürfte (ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris m.w.N.). | Abs. 59 | |
Klärungsbedürftig aus Sicht der Kammer wären insbesondere die Fragen, ob Daten aus dem Schuldnerverzeichnis von der Justizverwaltung ohne Prüfung eines berechtigten Interesses an private Auskunfteien abgeben werden dürfen, ob ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen ist, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis schon ohne konkreten Anlass sammelt, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können und bejahendenfalls eine Datenspeicherung der personenbezogenen Daten aus dem Schuldnerverzeichnis von drei Jahren auf Vorrat noch mit Art. 7 und 8 GRCh vereinbar ist. Abschließend, ob faktisch private Paralleldatenbanken zu staatlichen Datenbanken errichtet werden dürfen (insbesondere Datenbank einer Auskunftei mit allen Daten aus dem Schuldnerverzeichnis), in denen außerhalb des engen Rahmens der VO (EU) 2015/848 und dem nationalen Recht Daten länger gespeichert werden oder ob hier zumindest Art. 10 DS-GVO entsprechend anzuwenden wäre. | Abs. 60 | |
Diese Fragen haben sich die Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung neuer Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogene Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien ebenfalls zu stellen und ggf. in einem Kohärenzverfahren nach Art. 63 ff. DS-GVO zu beantworten. | Abs. 61 | |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. | Abs. 62 | |
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. | Abs. 63 | |
Rechtsmittelbelehrung... | Abs. 64 | |
(online seit: 20.07.2021) | ||
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei Wirtschaftsauskunfteien - JurPC-Web-Dok. 0100/2021 |