| Marie Herberger [*] | |
| Wikipedia als semantische Quelle für den Sprachgebrauch | |
| JurPC Web-Dok. 73/2021, Abs. 1 - 63 | |
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| A. Einleitung | Abs. 1 |
| Im Jahr 2001 wurde Wikipedia gegründet.[1] Ab 2004 lassen sich Gerichtsentscheidungen nachweisen, in denen Wikipedia zitiert wird.[2] Wikipedia selbst führt seit 2007 eine Liste, in der Gerichtsentscheidungen zu finden sind, die Wikipedia erwähnen („Wikipedia als Quelle für Gerichte“).[3] Mit Blick auf die deutsche Situation hat Zosel schon 2009 darauf hingewiesen, dass Wikipedia immer häufiger in Gerichtsentscheidungen als Beleg auftaucht.[4] Dieser Trend hat sich seitdem erheblich verstärkt. Während Zosel im Jahr 2009 noch 300 Entscheidungen mit dem Suchwort „Wikipedia“ bei juris verzeichnete, sind es mittlerweile 4.635 Treffer in der Kategorie „Rechtsprechung“.[5] Allein für das Jahr 2020 werden bei „juris“ mit dem Suchwort „Wikipedia“ 302 Gerichtsentscheidungen als Treffer ausgewiesen.[6] In einem Fall wurde Wikipedia nur nebensächlich erwähnt.[7] In einem weiteren Fall wurde Wikipedia „eine erhebliche Breitenwirkung“ und der „Nimbus besonderer Objektivität durch die ständige Bearbeitung aller Einträge durch die Nutzer selbst“ zugesprochen.[8] | Abs. 2 |
| Die weiteren einschlägigen Treffer zu Wikipedia lassen sich in zwei Kategorien einordnen: Es finden sich 202 Fälle, in denen das Gericht Wikipedia in einem beweisrechtlichen Kontext herangezogen hat. In 85 Fällen rekurriert das Gericht auf Wikipedia, um einen Sprachgebrauch nachzuweisen. Neben den Gerichten beziehen sich aber auch die Parteien auf Wikipedia, um ihren Vortrag zu untermauern. Im Untersuchungszeitraum finden sich in 13 Fällen Wikipedia-Belege im Parteivortrag, auf die das Gericht indes in der Entscheidung nicht eingeht. | Abs. 3 |
| Zwischenzeitlich hat sich auch eine wissenschaftliche Debatte zum Thema „Rechtsquelle Wikipedia“ entwickelt, wobei der Begriff „Rechtsquelle“ allerdings eher im metaphorischen Sinne verwendet wird.[9] | Abs. 4 |
| Im Folgenden wird nur ein kurzer Blick auf den Beweiskontext geworfen. Der Schwerpunkt besteht in der Analyse der Fälle, in denen Wikipedia für einen Sprachgebrauch herangezogen wird. | Abs. 5 |
| B. Beweiskontext | Abs. 6 |
| Wenn Wikipedia in einem beweisrechtlichen Kontext herangezogen wird, dann ist zivilprozessual § 291 ZPO einschlägig: Tatsachen, die für das Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.[10] Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „Offenkundigkeit“ ist zwischen allgemeinkundigen und gerichtskundigen Tatsachen zu unterscheiden.[11] Gerichtskundige Tatsachen sind solche, die ein Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat.[12] Allgemeinkundige Tatsachen sind solche, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben (Var. 1) oder von denen sie sich durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (Var. 2).[13] Ob Wikipedia-Beiträge unter dem Gesichtspunkt der Allgemeinkundigkeit verwertet werden dürfen, ist umstritten.[14] Um nämlich beurteilen zu können, ob ein konkreter Eintrag in Wikipedia als zuverlässige Quelle eingestuft werden kann, bedarf es einer individuellen Prüfung. Hilfreich dabei können die bei Wikipedia selbst als Beleg angeführten Quellen sein. Dann könnten aber indes gleich diese zitiert werden, sodass für die Zitierung von Wikipedia selbst keine Notwendigkeit mehr bestünde. Es kann aber auch Fälle geben, in denen Wikipedia selbst die Rolle als Quelle einnimmt, beispielsweise wenn – wie im Patentrecht häufig – die Existenz einer bestimmten Information zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden soll. Dann spricht nichts gegen die Heranziehung von Wikipedia.[15] | Abs. 7 |
| C. Auslegungskontext | Abs. 8 |
| Wenn Wikipedia verwendet wird, um einen Sprachgebrauch nachzuweisen, kann zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden: Zum einen geht es um die Gesetzesauslegung und zum anderen um die Vertragsauslegung. | Abs. 9 |
| I. Gesetzesauslegung | |
| Im Rahmen der Gesetzesauslegung stellt die Auslegung nach dem Wortlaut eine anerkannte Auslegungsmethode dar. Schon Savigny hat erklärt, dass das grammatische Element zur Auslegung das Wort zum Gegenstand hat, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt.[16] Die Auslegung nach dem Wortlaut wird heute als „starting point“ eines jeden Auslegungsvorgangs verstanden.[17] Dieser Schritt muss beim Wortlaut beginnen, weil „das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann“.[18] In diesem Zusammenhang wird häufig auf den allgemeinen Sprachgebrauch Bezug genommen. Um diesen zu ermitteln, arbeiten Gerichte oft mit Wörterbüchern.[19] So hat beispielsweise das ArbG Frankfurt in einem markanten Beispiel verschiedene Wörterbücher konsultiert, um zu klären, was unter „Gehalt“ bzw. „Verdienst“ zu verstehen ist.[20] Um die besondere Gründlichkeit der gerichtlichen Arbeitsweise zu verdeutlichen, sei hier der entsprechende Passus in voller Länge zitiert: | Abs. 10 |
| „Unter Gehalt versteht man die Summe, i. e. die Gesamtheit, für die man jemanden in Diensten hält (Duden, Deutsches Wörterbuch in zehn Bänden, 3. Aufl., Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich, 1999, Bd. 3, "Gehalt"). | Abs. 11 |
| Noch klarer ist die Definition im Grimmschen Wörterbuch als "de salario alicui constituere , womit zugleich die eigentliche Bedeutung bezeichnet ist: unterhalt, und von haus nicht auf geld beschränkt." (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. (in 32 Teilbänden). Leipzig: S. Hirzel 1854-1960, Stichwort: "Gehalt".) | Abs. 12 |
| "Gehalt" wird synonym mit "Verdienst" verwendet (siehe: Das digitale Wörterbuch der deutschen Sprache der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, www .dwds.de , Stichwort "Gehalt", dort unter Synonyme; weiter DUDEN, Sinn- und sachverwandte Wörter, Mannheim, Wien, Zürich, 2. Aufl. 1986, Stichwort: "Gehalt"). | Abs. 13 |
| Verdienst wiederum bezeichnet " das durch Dienstleistung erworbene, erlangte, lohnerwerb " (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. (in 32 Teilbänden). Leipzig: S. Hirzel 1854-1960, Stichwort: "Verdienst".).“ | Abs. 14 |
| Eine genauere Betrachtung dieses Zitats zeigt, dass die bloße Quantität von Wörterbuchbelegen nicht das letzte Wort sein kann. Denn für den streitgegenständlich relevanten Sprachgebrauch im Jahr 2007 kann Band 25 des Grimm‘schen Wörterbuchs von 1956 mit seinen sehr viel älteren Belegen keine taugliche Referenz sein.[21] | Abs. 15 |
| Neben den klassischen Wörterbüchern arbeiten die Gerichte – wenn auch noch sehr selten – mit Wiktionary. Wiktionary ist ein freies Wiki-basiertes Wörterbuch.[22] juris verzeichnet in der Kategorie „Rechtsprechung“ insgesamt 56 Treffer mit dem Suchwort „Wiktionary“, wobei 33 der Entscheidungen vom BPatG stammen.[23] | Abs. 16 |
| Das BPatG hat Wiktionary beispielsweise zur Auslegung des Begriffs „Christkindlesmarkt“ herangezogen:[24] | Abs. 17 |
| „Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verkehr - das sind (mit Ausnahme der Dienstleistung „Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und an Rezepturen zur Herstellung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken)“ breiteste Bevölkerungskreise - das beanspruchte Markenwort „Christkindlesmarkt“ als herkunftsbezogenen Hinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ansehen könnte. Die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ stellt ein im fränkischen, schwäbischen und alemannischen Sprachgebrauch gebräuchliches, aber auch für die übrigen allgemeinen Verkehrskreise ohne Weiteres verständliches Synonym für das hochdeutsche und im gesamten Bundesgebiet bekannte und verbreitete Wort „Weihnachtsmarkt“ dar (vgl. http://de.wiktionary.org/wiki/Weihnachtsmarkt ).“ | Abs. 18 |
| Um Kriterien für die Beurteilung des Rückgriffs auf Wikipedia im Rahmen der Gesetzesauslegung zu entwickeln, sollen in heuristischer Absicht drei Beispiele betrachtet werden. | Abs. 19 |
| 1. Der Begriff der Forschungseinrichtung | |
| Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte zu entscheiden, ob das Museum Ludwig als eine Forschungseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 3 Hs. 1 IFG NRW angesehen werden kann.[25] Dazu hat das Gericht ausgeführt: | Abs. 20 |
| „Die mögliche Wortbedeutung des Begriffs der „Forschungseinrichtung“ kann auch in einem weiter gefassten Sinne dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine Einrichtung handelt, zu deren Aufgaben auch, aber nicht notwendigerweise hauptsächlich die wissenschaftliche Forschung gehört. Ein ähnliches weites Verständnis ist im Sprachgebrauch bei anderen Wortzusammensetzungen, die auf der „Einrichtung“ als Grundwort aufbauen, ebenfalls nicht unbekannt. So können etwa unter den Begriff der Bildungseinrichtung außer den Einrichtungen, die einen rechtlich verankerten originären Bildungsauftrag ausfüllen (wie Kindertageseinrichtungen, Schulen oder Hochschulen), auch solche Institutionen gefasst werden, denen ein „indirekter“ Bildungsauftrag zugesprochen wird, wie etwa Museen und Bibliotheken. | Abs. 21 |
| Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bildungseinrichtung (abgerufen am 15. September 2020).“ | Abs. 22 |
| Die gerichtlichen Ausführungen zur Wortbedeutung sollen ein weites Verständnis des Begriffs der „Forschungseinrichtung“ plausibel machen. Für dieses weite Verständnis wird ausdrücklich auf den Sprachgebrauch und andere Wortzusammensetzungen strukturell vergleichbarer Art rekurriert. Zu beobachten sei ein solches weites Verständnis beispielsweise bei dem Begriff der Bildungseinrichtung, bei dem in einem weiten Sinne Museen und Bibliotheken mit erfasst seien. Nur für dieses Teilargument wird auf Wikipedia verwiesen. Da es um den Sprachgebrauch geht und Wikipedia insoweit einen Sprachgebrauch repräsentiert, ist die Heranziehung von Wikipedia grundsätzlich sachgerecht. Das Gericht benutzt diesen Beleg auch nur in dem eingeschränkten Sinn, dass der behauptete Sprachgebrauch „nicht unbekannt“ sei. | Abs. 23 |
| Allerdings ist noch ein anderer Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Der Wikipedia-Artikel erklärt sich selbst mit einem kritischen Vorspann wegen fehlender Belege für vorläufig: | Abs. 24 |
| „Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst.“[26] | Abs. 25 |
| Da es bei dem gerichtlichen Zitat aber nur darum ging zu belegen, dass ein bestimmter Sprachgebrauch in Wikipedia anzutreffen ist, kommt es insoweit auf die Frage fehlender Belege nicht an. | Abs. 26 |
| 2. Der Begriff des Jahres | |
| In einem vom SG Düsseldorf zu entscheidendem Fall kam es darauf an, was unter einem Jahr i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB III (jetzt: § 150 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB III) zu verstehen ist.[27] Dazu bezog sich das Gericht folgendermaßen auf Wikipedia: | Abs. 27 |
| „Unter dem Begriff "Jahr" versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch das Gemeinjahr nach dem Gregorianischen Kalender mit einer mittleren Jahreslänge von 365 Tagen, 5 Stunden, 49 Minuten und 12 Sekunden. Zur Vereinfachung geht der Gregorianische Kalender von 365 Tagen im Normaljahr und alle vier Jahre von 366 Tagen im Schaltjahr aus (siehe hierzu Freie Enzyklopädie Wikipedia -http://de.wikipedia.org/wi-).“ | Abs. 28 |
| Anders als im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen ist der Argumentationskontext hier auf den „allgemeinen Sprachgebrauch“ bezogen. Als Beleg dafür wird allein der Wikipedia-Artikel „Jahr“ verwendet.[28] Das impliziert, dass das Gericht Wikipedia als geeigneten Beleg für den allgemeinen Sprachgebrauch ansieht. Obwohl an Wikipedia-Artikeln mehrere Autorinnen und Autoren mitwirken können, führt dies nicht dazu, dass man mit ausreichender Sicherheit annehmen kann, auf diese Weise werde der allgemeine Sprachgebrauch abgebildet. Folglich müssen in diesen Konstellationen weitere Quellen hinzugefügt werden. | Abs. 29 |
| 3. Der Begriff der Wohnzwecke | |
| Das FG Düsseldorf musste entscheiden, ob ein Kinderheim im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG Wohnzwecken dient.[29] Es führte aus: | Abs. 30 |
| „Zwar dient und diente das Kinderheim auf dem Grundstück der Klägerin der dauerhaften Unterbringung und damit auch dem Wohnen der Kinder. Dies gilt zum einen im allgemeinen sprachlichen Sinn des Begriffes "Wohnen", wonach es nur darauf ankommt, ob ein Gebäude bzw. eine Behausung ein Obdach bietet und eine Lebensführung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Wikipedia Online Enzyklopädie, Stichwort "Wohnen"). Dies gilt zum anderen aber auch nach der im Steuerrecht von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten allgemeinen Definition des Merkmals "Wohnzwecken dienen" (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 22. Mai 2003 IX R 23/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –-BFH/NV-- 2003, 1551, zu § 9a Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.). Ein Gebäude dient danach Wohnzwecken, wenn es dazu geeignet und konkret bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 1551, vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 45/04, Bundessteuerblatt –BStBl-- Teil II 2006, 559, zu § 3 des Investitionszulagengesetzes –InvZulG-- 1999).“ | Abs. 31 |
| Der Anlass für die Heranziehung des Wikipedia-Artikels ist hier, dass nach dem „allgemeinen sprachlichen Sinn“ für den Begriff „Wohnen“ gesucht wird. Untersucht man die Wikipedia-Konsultation genauer, so fällt auf, dass es einen Artikel zu „Wohnen“ bei Wikipedia nicht gibt und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht gab. Der Terminus „Wohnen“ wird nur benutzt, um auf den Wikipedia-Artikel „Wohnung“ weiterzuleiten. Diese kleine Ungenauigkeit ist allerdings nicht folgenreich. Will man den vom Gericht benutzten Wikipedia-Artikel nachlesen, muss man in der Versionsgeschichte zurückgehen, weil die vom Gericht zitierten Termini wie „Behausung“, „Obdach“ oder „Lebensführung“ in der aktuellen Version des Artikels „Wohnung“ im Rahmen der Definition nicht mehr vorkommen. Es zeigt sich dann, dass das Gericht allem Anschein nach die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegende Version berücksichtigt hat.[30] | Abs. 32 |
| Wiederum ist auffällig – insofern gleicht die Argumentation derjenigen beim SG Düsseldorf –, dass es nicht nur um die bloße Existenz eines singulären Sprachgebrauchs in Wikipedia geht, sondern dass darüber hinaus eine allgemeine Aussage zum Sprachgebrauch getroffen werden soll – und dies mit Wikipedia als Beleg. Dafür reicht aus den genannten Gründen der Rückgriff auf Wikipedia allein nicht aus. Man kann darin allenfalls ein Indiz sehen, dass dieser behauptete Sprachgebrauch möglicherweise weitere Geltung beanspruchen kann. | Abs. 33 |
| Eine Besonderheit der gerichtlichen Argumentation ist hier darin zu sehen, dass im Anschluss an die These vom allgemeinen sprachlichen Sinn mit der Wendung „Dies gilt zum anderen aber auch nach der im Steuerrecht (...) entwickelten allgemeinen Definition“ zu Belegen aus steuerrechtlichen Quellen übergeleitet wird. Dies sind Belege für einen steuerrechtlich-fachsprachlichen Wortgebrauch. Sie beziehen sich nicht mehr auf eine allgemeine Definition, sondern referieren den fachsprachlichen Gebrauch des Begriffs „Wohnzwecken dienen“. Was die Heranziehung von Wikipedia angeht, bleibt es so dabei, dass der vom Gericht beanspruchte Wert als Beleg für einen allgemeinen Sprachgebrauch nicht angenommen werden kann.[31] | Abs. 34 |
| II. Vertragsauslegung | |
| Weiterhin wird Wikipedia im Kontext der Vertragsauslegung als relevant angesehen. Dabei kann es um die Auslegung einer individuell vereinbarten Vertragsklausel gehen, aber gleichermaßen um die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Selbstverständlich kann Wikipedia bei der Auslegung jeglichen Vertragstyps herangezogen werden. | Abs. 35 |
| Verträge sind nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend auszulegen. § 157 BGB schreibt vor, Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. | Abs. 36 |
| 1. Auslegung einer individuellen Vertragsklausel | |
| In einem vom AG Köln entschiedenen Fall hatten die Parteien die Durchführung einer „Inspektion“ vereinbart. Später ist Streit darüber entstanden, welche Leistungen Gegenstand einer Inspektion sein können.[32] Dazu das Gericht: | Abs. 37 |
| „Vertragsgegenständlich war demnach eine Inspektion, was einen unbestimmten Begriff des täglichen Lebens darstellt. So ist unter dem Begriff der Inspektion nach allgemeinem Verständnis eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung wichtiger Teile eines Kraftfahrzeuges zu verstehen, die vor allem der Sicherheit und Funktionsfähigkeit dienen soll. Üblicherweise werden Inspektionen in bestimmten Zeit- und Fahrleistungsintervallen durchgeführt. Zweck der Inspektion ist die Prävention von Schäden, somit die Werterhaltung und insbesondere die Sicherheit (Bremsen, Beleuchtung etc.). Fahrzeughersteller machen meist Vorgaben, in welchem Umfang und wie häufig Inspektionen durch autorisierte Werkstätten durchgeführt werden sollen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Inspektion, abgerufen am 12.11.2020). Der Begriff der Inspektion ist überdies kein Rechtsbegriff und hat in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum bislang keine eindeutige rechtliche Bedeutung erlangt.“ | Abs. 38 |
| Wie schon bei der Gesetzesauslegung geht es hier um das allgemeine Verständnis eines Begriffs des täglichen Lebens. Die Fragestellung ist damit in beiden Anwendungssituationen methodisch identisch. Dass allein Wikipedia als Beleg für den allgemeinen Sprachgebrauch angeführt wird, ist damit derselben Kritik ausgesetzt, die bereits bei der Betrachtung der Gesetzesauslegung formuliert wurde. | Abs. 39 |
| 2. Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen | |
| Das OLG Düsseldorf hatte über eine Klausel in Beförderungsbedingungen zu befinden, wonach eine Ablieferung an Nachbarn zulässig sein sollte.[33] Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unzulässig sei. Es sei nämlich nicht erkennbar, wer genau unter „Nachbarn“ im Sinne dieser Vorschrift fallen solle. Dazu führte das Gericht u.a. aus: | Abs. 40 |
| „Eine eigene Definition enthält das Klauselwerk nicht. Die Rechts- sowie die Umgangssprache verhelfen ebenfalls zu keiner verlässlichen Begriffsbestimmung. Das deutsche Recht versteht unter einem Nachbargrundstück gelegentlich nur ein angrenzendes (z.B. § 1 Abs. 3 Satz 1 NachbG NRW); in anderen Vorschriften können auch andere, gegebenenfalls räumlich weit entfernte darunter fallen (z.B. § 907 BGB, s. Palandt-Bassenge, § 907 BGB Rz. 1). Alltagssprachlich wird als Nachbar regelmäßig der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-) Grundstücks bezeichnet. In ländlichen Verhältnissen wird die "Nachbarschaft" traditionell darüber hinaus gefasst (Online-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort "Nachbar"; Meyers Lexikon, Stichwort "Nachbarschaft").“ | Abs. 41 |
| Die Fragestellung, die hier durch Wörterbuchbelege geklärt werden sollte, betrifft den Bedeutungsgehalt, der alltagssprachlich „regelmäßig“ dem Wort „Nachbar“ beigemessen wird. Die Ausgangssituation ist damit erneut die, in der es um den allgemeinen Sprachgebrauch geht. Das Gericht hat gesehen, dass Wikipedia allein als Beleg für eine so weitgehende Behauptung nicht genügt. Deshalb fügt es zu Wikipedia Meyers Lexikon als weiteren Beleg hinzu.[34] Das führt zu der schwierigen Frage, wie viele lexikalische Belege notwendig sind, um einen allgemeinen Sprachgebrauch zu belegen. Ein Postulat wie zwei, drei, vier oder mehr Wörterbuchbelege wäre nicht zielführend, weil es nicht auf die Quantität, sondern auf die empirische Qualität der herangezogenen Werke ankommt. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die einzelnen Wörterbücher erheblich. Es gilt deswegen, mit Blick auf justizielle Anwendungen ein „Ranking“ der als maßgeblich anerkennten Wörterbücher zu erarbeiten. Dabei dürfen Wikipedia und Wiktionary aufgrund der dort angewandten Methodologie einen Platz beanspruchen. | Abs. 42 |
| 3. Auslegung eines Tarifvertrages | |
| Beim LArbG Baden-Württemberg ging es in einem Verfahren aus dem Jahre 2019 um die Auslegung eines Tarifvertrages.[35] Tarifverträge bestehen aus schuldrechtlichen und normativen Regelungen. Der schuldrechtliche Teil wird nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ausgelegt, wie er sich aus der Sicht der Vertragsparteien darstellt.[36] Die Auslegung des normativen Teils folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.[37] Man hat es insofern bei dieser Textsorte mit einer interessanten Kombination der bisher betrachteten Bereiche „Gesetzesauslegung“ und „Vertragsauslegung“ zu tun. | Abs. 43 |
| Da im behandelten Fall der normative Teil streitgegenständlich war, gelten die für die Auslegung von Gesetzen anerkannten Grundsätze. Maßgeblich war also primär der von den Tarifvertragsparteien verwendete Sprachgebrauch.[38] Wenn sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie die Begriffe in der fachsprachlichen Bedeutung verwenden wollten.[39] Wenn allerdings keine der genannten Voraussetzungen gegeben ist, erweist sich der allgemeine Sprachgebrauch als maßgeblich.[40] | Abs. 44 |
| Der Gehaltstarifvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen: | Abs. 45 |
| „Gruppe III | Abs. 46 |
| Tätigkeitsmerkmale: | Abs. 47 |
| Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden. | Abs. 48 |
| Beispiele: | Abs. 49 |
| Erster Verkäufer/-innen (Lagererste). Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen. ... | Abs. 50 |
| ... Bearbeiter/-innen von Kreditfragen und Kundenreklamationen. ...“ | Abs. 51 |
| Zu entscheiden war in concreto, ob die Mitarbeiter(innen) des Kundenservice-Desks in Karlsruhe überwiegend mit Kundenreklamationen befasst waren. Dazu führte das Gericht aus: | Abs. 52 |
| „Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bearbeitet diejenige eine Kundenreklamation, die sich mit einer Beanstandung des Kunden sachlich auseinandersetzt. Eine Reklamation ist eine Beanstandung, die sich im Einzelhandel auf einen (auch vermeintlichen) Mangel der Ware bezieht (vgl. jeweils unter dem Stichwort „Reklamation“ Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Duden online, Wikipedia und Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache). Der Begriff ist in seiner Bedeutung gerade im Bereich des Einzelhandels enger als die Äußerung einer allgemeinen Unzufriedenheit oder die Geltendmachung irgendeines Rechts unabhängig von der Beschaffenheit der gekauften Ware.“ | Abs. 53 |
| Das Gericht fokussiert also die Fragestellung dahingehend, dass es um die Bestimmung des Begriffs „Reklamation“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch geht. Wie hier bisher schon postuliert, werden kunstgerecht mehrere Wörterbücher herangezogen, nämlich | Abs. 54 |
| - Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006 | Abs. 55 |
| - Duden online | Abs. 56 |
| - Wikipedia | Abs. 57 |
| - Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache | Abs. 58 |
| Aufgrund der Empirie-Basierung der hier berücksichtigten Quellen wird man der Argumentation des Gerichts zubilligen dürfen, dass die Hypothese zur Wortbedeutung in hohem Maße den allgemeinen Sprachgebrauch abbilden dürfte. Einwände dagegen, Wikipedia mit in diesen Kanon der Belege aufzunehmen, sind nicht ersichtlich. Da Wikipedia einen Sprachgebrauch repräsentiert, ist es zwar als alleiniger Beleg für einen allgemeinen Sprachgebrauch nicht geeignet. Der Wikipedia-Befund ist aber geeignet, im Zusammenspiel mit anderen Quellen zur Stützung einer Gebrauchshypothese beizutragen. | Abs. 59 |
| D. Resümee | Abs. 60 |
| Wenn man bei Gesetzes- und Vertragsauslegung Wörterbücher zur Bestimmung des allgemeinen Sprachgebrauchs zulässt,[41] dann steht der Anerkennung von Wikipedia als Wörterbuch nichts entgegen. Dabei ist allerdings zu differenzieren: | Abs. 61 |
| - Wenn es darum geht nachzuweisen, dass ein bestimmter Sprachgebrauch überhaupt existiert, genügt Wikipedia als alleinige Referenz, und zwar deswegen, weil der als möglich behauptete Sprachgebrauch dann dort abgebildet ist. | Abs. 62 |
| - Wenn es indes um den Nachweis eines allgemeinen Sprachgebrauchs geht, genügt der Hinweis auf Wikipedia allein nicht. In diesen Fällen wird man weitere Belege über Wikipedia hinaus anführen müssen. Dies dient dann gleichzeitig der Prüfung, ob der Chor dieser „Wörterbücher“ unisono mit einer Stimme spricht. Dass Wikipedia im nötigen „Konzert“ dieser Wörterbücher mitklingen darf, steht aber außer Frage. | Abs. 63 |
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| Fußnoten: | |
| [*] Dr. Marie Herberger LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht (Prof. Dr. Markus Würdinger, Passau). Der vorliegende Beitrag ist ein Ergebnis der Arbeit im Rahmen des Fellow-Programms „Freies Wissen“ (Programmjahr 2020/2021), www.wikimedia.de/projects/fellow-programm-freies-wissen. | |
| [1] Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Wikipedia. | |
| [2] Die erste bei juris verzeichnete Entscheidung, die sich auf Wikipedia bezieht, ist VG Göttingen, Beschl. v. 30.01.2004, 2 A 2145/02, juris. | |
| [3] Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Wikipedia_als_Quelle_f%C3%BCr_Gerichte. | |
| [4] Zosel, JurPC Web-Dok. 140/2009, Abs. 9 f. | |
| [5] Recherche am 21.03.2021. | |
| [6] Stand: 01.01.2021. Juris dokumentiert fortlaufend auch ältere Entscheidungen, sodass sich diese Zahl ändern kann. | |
| [7] LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.01.2020, 9 Sa 434/19, Rn. 69. | |
| [8] Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 03.03.2020, 7 U 63/19, Rn. 40. | |
| [9] Vgl. z.B. den Tagungsband zum gleichnamigen Symposium, www.fernuni-hagen.de/ls_schlieffen/docs/rechtsquelle_wikipedia.pdf. | |
| [10] § 173 S. 1 Hs. 1 VwGO, § 202 S. 1 Hs. 1 SGG, § 155 S. 1 Hs. 1 FGO und § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG verweisen auf § 291 ZPO. Für den Strafprozess findet sich eine Parallelnorm in § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 StPO. | |
| [11] Zu § 291 ZPO: BVerfG, Beschl. v. 03.11.1959, 1 BvR 13/59, NJW 1960, 31; Huber, in Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, § 291 ZPO, Rn. 1 f. Zu § 244 Abs. 3 StPO: BGH, Urt. v. 14.07.1954, 6 StR 180/54, NJW 1954, 1656; Krehl, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO, Rn. 131. | |
| [12] BGH, Urt. v. 14.07.1954, 6 StR 180/54, NJW 1954, 1656. | |
| [13] BVerfG, Beschl. v. 03.11.1959, 1 BvR 13/59, NJW 1960, 31. | |
| [14] Bejahend: Musielak/Voit/Huber, 17. Aufl. 2020, § 291 ZPO, Rn. 1; kritische Prüfung im Einzelfall fordernd BeckOK ZPO/Bacher, 01.09.2020, § 291 ZPO, Rn. 5; in diese Richtung auch Windau, NJOZ 2018, 761, 762; tendenziell eher kritisch Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 291 ZPO, Rn. 3. Bachmeier, DAR 2012, 557, 558 spricht Recherchen in Wikipedia lediglich eine Indizwirkung zu, die als Grundlage für eine Erörterung zwischen dem Gericht und den Parteien dienen kann. | |
| [15] Vgl. ausführlich zu Wikipedia im beweisrechtlichen Kontext Herberger, GVRZ 2021, 6. | |
| [16] Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Band 1, 1840, S. 213. | |
| [17] Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 40. | |
| [18] BGH, Urt. v. 30.06.1966, KZR 5/65, Leitsatz 1. | |
| [19] Dazu ausführlich Hamann, in: Vogel, Zugänge zur Rechtssemantik, 2015, S. 184 ff. | |
| [20] ArbG Frankfurt, Urt. v. 13.11.2007, 4 Ca 4708/07. | |
| [21] Vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm auf CD-ROM und im Internet über http://dwb.uni-trier.de/de. | |
| [22] Vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Wiktionary. | |
| [23] Recherche am 21.03.2021. | |
| [24] BPatG, Beschl. v. 05.07.2006, 26 W (pat) 77/04. | |
| [25] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.09.2020, 15 B 1357/20. | |
| [26] https://de.wikipedia.org/wiki/Bildungseinrichtung, Version vom 08.04.2020, 20:33 Uhr. | |
| [27] SG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2005, S 7 AL 132/05. | |
| [28] Es ist unerfindlich, warum im bei juris zu findenden Entscheidungstext die Wikipedia-Adresse nicht vollständig angegeben ist. Eine Anonymisierung erscheint hier sinnlos. | |
| [29] FG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2009, 16 K 5446/05 F. | |
| [30] Die in Frage kommenden Fassungen können über den Tab „Versionsgeschichte“ bei jedem Wikipedia-Artikel konsultiert werden. Zur genaueren Beschreibung dieser Versionierung vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Tutorial/Seiten/Versionsgeschichte. Das diskutierte Beispiel zeigt im Übrigen, dass man bei Wikipedia-Zitaten in Gerichtsentscheidungen die benutzte Version kenntlich machen sollte, vgl. Zosel, JurPC Web-Dok. 140/2009, Abs. 72. | |
| [31] Interessant in dem Wikipedia-Artikel ist, dass dort der juristische Sprachgebrauch als fachsprachlicher Gebrauch gesondert Erwähnung findet („Gesetzlich ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG 25. März 1996 – 4B 302.95, BauR 96,676).“). | |
| [32] AG Köln, Urt. v. 13.11.2020, 112 C 251/19. Was das Wikipedia-Zitat betrifft, ist positiv hervorzuheben, dass das Datum des Abrufs angegeben wird. Damit kann in der Versionsgeschichte bei Wikipedia genau die vom Gericht verwendete Version konsultiert werden. | |
| [33] OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2007, I-18 U 163/06. | |
| [34] Als Zitatkritik ist anzumerken, dass bei Wikipedia die benutzte Version nicht kenntlich gemacht wird und dass bei Meyers Lexikon die Angabe zur Auflage fehlt. | |
| [35] LArbG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2019, 12 TaBV 3/18. | |
| [36] BAG, Urt. v. 07.06.2006, 4 AZR 272/05, Rn. 25. | |
| [37] BAG, Urt. v. 20.06.2018, 4 AZR 339/17, Rn. 19; BAG, Urt. v. 22.05.2012, 1 AZR 103/11, Rn. 12. | |
| [38] ErfK/Franzen, 21. Aufl. 2021, § 1 TVG, Rn. 97; vgl. z.B. BAG, Urt. v. 28.04.1982, 4 AZR 642/79. | |
| [39] ErfK/Franzen, 21. Aufl. 2021, § 1 TVG, Rn. 97; vgl. z.B. BAG, Urt. v. 19.08.1987, 4 AZR 128/87. | |
| [40] ErfK/Franzen, 21. Aufl. 2021, § 1 TVG, Rn. 97; vgl. z.B. BAG, Urt. v. 12.12.2001, 5 AZR 238/00. | |
| [41] Diese Frage ist umstritten, vgl. kritisch Hamann, in: Vogel, Zugänge zur Rechtssemantik, 2015, S. 199 f. | |
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| [online seit: 18.05.2021] | |
| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs. | |