JurPC Web-Dok. 68/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136568

LG Koblenz

Urteil vom 14.01.2021

9 O 80/20

Persönlichkeitsrechtsverletzende Bearbeitung eines Wikipedia-Artikels

JurPC Web-Dok. 68/2021, Abs. 1 - 97


Leitsatz (der Redaktion):

Die persönlichkeitsrechtsverletzende Bearbeitung eines Wikipedia-Artikels bezüglich einer Person stellt eine objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar und führt zu einer Verpflichtung zur Leistung einer Geldentschädigung (vorliegend in Höhe von 8.000,00 Euro).

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Bearbeitung des Wikipedia-Artikels des Klägers („ xxx“) in Anspruch.Abs. 1
Der Kläger ist Komponist, politischer Autor und Verfasser völkerrechtlicher Arbeiten, u. a. im Auftrag der isländischen Gesellschaft des Roten Kreuzes. Er wurde als Sohn jüdischer Eltern in Palästina geboren. Später lebte er bis 2008 in Island und seitdem in Deutschland. Der Kläger erwarb einen Abschluss als Klavierlehrer in der Schweiz. In Island war er unter anderem Leiter einer Musikschule, Organist und Chorleiter in einer Kirche sowie Mitglied des isländischen Komponistenverbandes.Abs. 2
Der Beklagte verfasst seit Jahren regelmäßig unter dem Pseudonym „F.“ Beiträge in der Online-Enzyklopädie Wikipedia. Der Beklagte fiel hierbei in den letzten ca. 15 Jahren durch nachhaltige Manipulation von Einträgen zum Nahost-Konflikt auf. Zahlreiche Politiker der Partei „Die Linke“ stellte er hierbei als vermeintliche Antisemiten dar. Von entsprechenden tendenziösen Bearbeitungen ihrer Wikipedia-Einträge betroffen waren auch bekannte jüdische Persönlichkeiten wie Prof. Dr. R. V., vormals Mitglied des Zentralrats der Juden in Deutschland und die deutsch-Israelische Künstlerin und Aktivistin N. S. Ebenfalls betroffen waren der Politiker G. G. und der Bundestagsabgeordnete Dr. D. D.Abs. 3
Gegen den Beklagten liefen bzw. laufen aufgrund von entsprechenden Wikipedia-Einträgen bzgl. anderer Personen weitere zivilrechtliche Verfahren an den Landgerichten Hamburg und München. In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2019 wurde bezüglich des Beklagten ausgeführt:Abs. 4
„Indes kommt zugunsten der Antragsgegner zum Tragen, dass prozessual davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zumindest hinsichtlich einiger der von ihm editierten Artikel in der Wikipedia den Maßstab der Objektivität in relevanter Weise verlassen und Beiträge zu einzelnen Personen mit kritischen Passagen in erheblicher, das öffentliche Interesse steigernder Weise beeinflusst hat. Ein derartiges Verhalten ist im Grundsatz geeignet, die der Wikipedia von Seiten der Öffentlichkeit zugeschriebene Objektivität und Unabhängigkeit, mit der die Inanspruchnahme erheblichen Vertrauens auf die Korrektheit der dort nachlesbaren Informationen verbunden ist, zu erschüttern...Abs. 5
....Danach ist als unstreitig zugrundezulegen, was die Antragsgegner im Schriftsatz vom 14.02.2019 ab S. 27 ausführen lassen: Der Autor „F.“ hat mit bestimmten Formulierungen („antizionistisch“ statt „israelkritisch“) und mit dem Löschen wahrer Informationen (Link zum K.Abs. 6
Theater H., dessen Intendantin Frau S. war) mit der Begründung, er gehe nicht davon aus, dass dieses Theater relevant sei (obwohl es offenbar einen Wikipedia-Eintrag dazu gibt), den Eintrag über Frau S. mit geprägt. Die Änderungen zeigen, dass der Antragsteller dabei vornehmlich von subjektiven Erwägungen geleitet wurde – in deutlichem Kontrast zu dem Objektivitätsanspruch der Wikipedia. Er hat zudem den Beitrag zu Frau S. freigeschaltet, obwohl in diesem der genaue Wohnort von Frau S. genannt wurde. Diesbezüglich lässt sich eine Widersprüchlichkeit im Handeln des Antragstellers, der seine eigene Anonymität schützen möchte, dies anderen aber bewusst nicht gewährt, nicht verkennen. Zudem hat der Antragsteller den Beitrag über Frau S. der bis dahin nicht in der Wikipedia vorhandenen Kategorie „Unterstützer von Boycott, Divestment and Sanctions“ zugeordnet, ohne dass dies dem Verständnis von Frau S. gerecht werden würde. Sie sieht sich nicht als Antisemitin, wird so jedoch in dem Wikipedia-Eintrag über sie, auch aufgrund des Wirkens des Antragstellers, dargestellt. Schließlich, und besonders schwerwiegend zu Lasten des Antragstellers, hat dieser nach einer Veränderung der Angabe des Wohnortes von Frau S. in „in der Nähe von M.“ diese Angabe wieder in ihren wahren Wohnort zurückgeändert und den Autor von „in der Nähe von M.“ in der Wikipedia gesperrt. Die Diskrepanz zu seinem dem Verfügungsantrag zugrundeliegenden Begehr ist nicht zu übersehen. Es ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass sich der Antragsteller bei diesen Änderungen von sachlichen Kriterien habe leiten lassen. Erkennbar sind derartige, sachangemessene Kriterien nicht.Abs. 7
Die Kammer versteht auch den von Antragsgegnerseite zitierten Vortrag der Schriftstellerin K. M. dahingehend, dass diese eine Fehlgewichtung ihres Lebenswerkes in dem Wikipedia-Eintrag über sich auf das Wirken des Antragstellers zurückführt. Dem ist dieser nicht entgegengetreten, sodass auch dies zugrundezulegen ist. Danach fußt die unausgewogene und sie zu Unrecht in eine rechte Ecke stellende Darstellung in ihrem Wikipedia-Artikel auf einem Vorkommnis bei einer Konferenz, bei der ein Aktivist seine Teilnahme allein deswegen in Frage gestellt hatte, weil sie – Frau M. – eine Rede auf einer Bühne gehalten habe, auf der ein Redner geredet hatte, den besagter Aktivist als „rechts“ einschätzte. Dies zum Anlass nehmend, das ist als unstreitig zugrundezulegen, befasste sich ihr Wikipedia-Eintrag nunmehr zur Hälfte mit dieser Episode und stellte sie an eine Art Gesinnungspranger. Auch dies ist – prozessual unstreitig – auf das Wirken des Antragstellers zurückzuführen.Abs. 8
Es sind danach mindestens zwei, in ihrer Ausprägung schwerwiegende Beeinflussungen der Wikipedia-Einträge zu anderen Personen durch den Antragsteller zugrundezulegen. Der Umstand, dass der Antragsteller dabei gerade die Beiträge zu Personen in subjektiver Weise und zum Nachteil jener Personen prägt und relativierende Veränderungen tilgt bzw. „zurückkorrigiert“, steht in deutlichem Widerspruch zu dem mit der Antragsschrift vorgetragenen Begehr, seine Identität nicht mit dem Autor „F.“ zu verknüpfen. Der Umstand,Abs. 9
dass die Einträge zu Personen in der Wikipedia in vergleichbarer Weise von dem Anspruch auf Objektivität getragen werden, wie die Einträge zu geschichtlichen Ereignissen und Geschehnissen, erfährt durch derartiges Verhalten des Antragstellers eine ganz erhebliche Beeinträchtigung. Korrespondierend dazu entsteht an der Identität derartiger Autoren der Wikipedia ein gesteigertes öffentliches Interesse. Unstreitig hat der Antragsteller als „F.“ Frau M. wissen lassen: „Wenn man in der Öffentlichkeit etwas tut, muss man die Konsequenzen aushalten“. Dies gilt gleichermaßen indes auch für den Antragsteller. In der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen muss sein Interesse am Schutz seiner Anonymität dann hinter das öffentliche Interesse zurücktreten, wenn er – wie hier – in prägender Weise Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung anderer Personen ausübt und dabei den Maßstab der Objektivität in der dargestellten drastischen Weise verlässt“ (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 – 324 O 468/18 –, Rn. 122 ff., juris).Abs. 10
Der Beklagte ist unter seinem Pseudonym „F." auch maßgeblicher Editor und Sichter des Wikipedia-Artikels des Klägers (“xxx“; abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/xxx). Dieser Wikipedia-Artikel erscheint unter anderem an erster Stelle, wenn der Name des Klägers bei der Suchmaschine Google eingegeben wird. In der Absicht dem Beklagten zu schaden verfasste der Beklagte innerhalb dieses Artikels unter anderem die nachfolgend aufgelisteten Einträge.Abs. 11
1. Am 21.04.2017 stellte er um 15:04 Uhr den Eintrag „Er (xxx) gilt als isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ ein. Diese Äußerung steht im ersten Absatz des Abschnitts „Politik“ und fungiert als eine Zusammenfassung des Eintrags. Der Beklagte verfasste weiter den Eintrag „xxx gilt als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien".Abs. 12
Der Kläger selber sieht sich indes nicht als ein isländischer Hauptvertreter des Antizionismus bzw. als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien. Er gilt auch in keiner öffentlichen Meinung als ein entsprechender „Hauptvertreter“ bzw. „Hauptverfechter“. In Island war er in erster Linie als Komponist und Friedensaktivist bekannt. Der Eintrag diente dazu, den Kläger als Extremist oder sogar als Antisemit erscheinen zu lassen.Abs. 13
2. Der Beklagte ersetzte am 21.04.2017 um 13:14 Uhr den Satz „Seit Beginn der 1990er-Jahre konzentrierte er sich auf musikpädagogische Arbeit und die Komposition leicht fasslicher Werke für Unterrichtszwecke mit meist bildhaften Titeln" mit dem Satz "In der Folge gab xxx das Komponieren konzertanter Musik endgültig auf und widmete sich Übungsstücken für Kinder." Der Beklagte verfasste zudem den Eintrag „xxx... ... ist ein in Deutschland lebender israelisch-isländischer Komponist von Übungsstücken für den Musikunterricht".Abs. 14
Tatsächlich komponierte oder veröffentlichte der Kläger nie Übungsstücke für Kinder. Seine zahlreichen Sammlungen von leichten Kompositionen für Klavier, Streicher, Bläser und Gitarre sind zwar dazu bestimmt, Musikschüler in ihren ersten Unterrichtsjahren künstlerisch anzuregen, es handelt sich jedoch nicht um „Übungsstücke". Die entsprechenden Stücke wurden in Fachzeitschriften positiv rezensiert, sind auf der musikalischen Webseite des Klägers leicht recherchierbar und werden oft in Schülerkonzerten aufgeführt. Der Kläger gab auch das Komponieren von konzertanter Musik nicht auf.Abs. 15
3. Am 21.04.2017 stellte der Beklagte den Eintrag „Mit „Ch., I.“ legte er (xxx) ein Werk für das Musiktheater vor, das jedoch nie aufgeführt wurde".Abs. 16
Tatsächlich wurde das Werk aufgeführt. Die Uraufführung fand im Stadttheater K. am 24.01.1975 statt mit G. T. (Klarinette), U. R. (Bratsche), B. R. (Klavier), V. L. (Assistent), H. K. (Assistent). Die Uraufführung wurde in überregionalen Zeitungen rezensiert.Abs. 17
4. In den Satz „xxx, der neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon spielt“ fügte der Beklagte am 21.04.2017 den Zusatz „nach eigenen Angaben" ein.Abs. 18
Tatsächlich spielt der Kläger neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon. Anhaltspunkte, dafür das dies nicht der Fall ist, waren auch zum Zeitpunkt des Eintrags nicht vorhanden. Die entsprechenden Fähigkeiten des Klägers können etwa auch auf seiner eigenen Website durch Abspielen dort eingespielter Videos verifiziert werden.Abs. 19
5. Am 21.04.2017 um 14:17 ersetzte der Beklagte den EintragAbs. 20
„Seit den 90er Jahren befasst sich xxx mit dem Völkerrecht. In den 90er Jahren erforschte er die menschenrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte von Wirtschaftssanktionen. Einige seiner Beiträge wurden in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht“.Abs. 21
mit dem EintragAbs. 22
„In den 90er Jahren entwickelte xxx vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These, dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und veröffentlichte dazu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften".Abs. 23
Tatsächlich spielte für die vom isländischen Roten Kreuz geförderten Arbeiten des Klägers die Person Saddam Hussein keine Rolle. Der Beklagte fügte den Namen „Saddam Hussein" ein, um den Kläger in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken und damit zu suggerieren, dass die Arbeit des Klägers zu Wirtschaftssanktionen zu dessen Gunsten erstellt wurde oder zumindest um eine entsprechende Assoziation zu erwecken. Der Beklagte handelte in der Absicht, durch diese Assoziation dem wissenschaftlichen Ruf des Klägers zu schädigen.Abs. 24
6. Am 21.04.2017 um 12:34 Uhr ersetzte der Beklagte den AbsatzAbs. 25
„Seit 2002 befasst xxx sich mit den Ereignissen des 11.09.2001 und mit dem Thema Terrorismus."Abs. 26
mit dem AbsatzAbs. 27
„Über die Terroranschläge am 11.09.2001 veröffentlichte xxx 2011 eine Beitragsserie in der Zeitschrift O., in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestritt und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These propagierte."Abs. 28
Tatsächlich bestreitet der Kläger zwar die von ihm als „quasi-offiziell“ bezeichnete „allgemein bekannte Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge vom 11.09.2001“. Seine Auffassungen hierzu legte er in zwei veröffentlichten Büchern (u.a. dem Buch „XXX“) dar. Der Kläger verbreitet jedoch keine „False-Flag-Thesen“ von „Verschwörungstheoretikern“.Abs. 29
7. Den Eintrag „als 2012 der Betreiber der islamistischen Website M.-Markt, Y. Ö., eine Reise zum iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad organisierte, an der neben Ö. selbst seine Frau F., J. E., G. W., K. Hö., K. F., der FDP-Landtagskandidat C. H., R. F. und xxx teilnahmen, wurde der Besuch im Hinblick auf Ahmadinedschads Leugnung von Holocaust und Existenzrecht Israels als Legitimierung des iranischen Systems scharf kritisiert" änderte der Beklagte am 21.04.2017 dahingehend, dass er die Formulierung „Reise zum iranischenAbs. 30
Präsidenten“ durch die Formulierung „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“ ersetzte.Abs. 31
Sonstige Reisen des Klägers und Begegnungen mit eminenten Persönlichkeiten werden in dem Artikel nicht erwähnt.Abs. 32
8. Der Beklagte stellte am 28.05.2018 um 11:54 Uhr den Eintrag „Bezüglich des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt von 2016 behauptet xxx, dass es sich bei diesem Terrorakt um einen Fake handele und nie ein Lastwagen in die Menschen gefahren sei" ein.Abs. 33
Tatsächlich bezeichnete der Kläger weder den Anschlag als „Fake" noch bestritt er, dass ein Lastwagen durch den Weihnachtsmarkt gefahren sei. Der Beklagte versuchte durch den Eintrag den Kläger als „Spinner“ darzustellen und potentielle Leser von dem Erwerb des vom Kläger zu diesem Thema verfassten Buchs abzuhalten.Abs. 34
9. Der Beklagte verfasste zudem den Absatz „Am 28. und 29.11.2009 war xxx zusammen mit M. B., O. H., K. R. R. und M. V. Referent der V. B. Ideenwerkstatt der Burschenschaft N.-N. unter dem Titel Terrorismus — Freiheitskampf, Fanatismus oder staatlich gelenkte Gewalt?"Abs. 35
Tatsächlich war der Kläger lediglich Gast auf dem kontrovers besetzten „Panel“. Der Eintrag hatte die Funktion, den Kläger in die geistige Nähe von Rechtskonservativen zu rücken.Abs. 36
Wikipedia selber gibt hinsichtlich der Erstellung und Bearbeitung von Artikeln bezüglicher lebender Personen unter anderem die folgenden internen Richtlinien vor:Abs. 37
„Autoren müssen beim Schreiben von Biografien über lebende Personen besonders sorgfältig vorgehen, gleichzeitig sensibel und strikt nach unseren inhaltlichen Richtlinien, insbesondere den zentralen Grundprinzipien der Wikipedia. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist für Betroffene in vielen Fällen nicht nur ärgerlich, sondern hat gravierende Auswirkungen auf ihr eigenes Leben...Abs. 38
...Beleidigung und üble NachredeAbs. 39
„Abwertendes Material über eine lebende Person, das nicht mit einer verlässlichen Quelle belegt ist, sollte sowohl im Artikel als auch auf dessen Diskussionsseite entfernt werden. Das Wiederherstellen solchen Materials kann zur Sperrung des Benutzers führen. Benutzer solltenAbs. 40
auf Veränderungen von Artikeln und biografischen Informationen achten, die in böser Absicht erfolgen. Verlässliche, veröffentlichte Informationsquellen (Fachliteratur, seriöse Publikationen) und eine eindeutige Relevanz für den Artikel sind im Zweifel unumgänglich.Abs. 41
Meinungen von Kritikern und GegnernAbs. 42
Viele Personen, über die es einen Wikipedia-Artikel gibt, haben Kritiker. Deren Ansichten können dargestellt werden, solange sie für die Bedeutung der Hauptperson relevant sind, aus verlässlicher Quelle stammen und weder den Artikel dominieren noch parteiisch beschrieben sind. Achte darauf, der Kritik nicht überproportional viel Raum einzuräumen. Sofern die Kritik lediglich aus dem Lager von unbedeutenden Minderheiten stammt, ist sie für den Artikel ungeeignet.Abs. 43
Artikel über Ideologien, Glaubensfragen oder Richtlinien bedürfen in vielen Fällen kritischer Absätze — Personenartikel jedoch selten. Zum Beispiel ist ein kritischer Abschnitt im Artikel Kommunismus enzyklopädisch, derselbe Abschnitt in den Artikeln über jeden einzelnen Kommunisten nicht. Schwerpunkt eines biografischen Artikels sollte die Person sein, nicht ihre Kritiker.Abs. 44
Wikipedia ist nicht Speakers'CornerAbs. 45
Wikipedia hat nicht die Aufgabe, die Moral, den Glauben oder die Orientierung von Personen zu bewerten. Sie ist kein Forum für oder gegen politische und religiös-spirituelle Standpunkte. Schreibe einen NPOV-Artikel, mit dem bestenfalls alle aktiv und passiv Beteiligten leben können“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Artikel_%C3%BCber_lebende_Personen).Abs. 46
Bezüglich des Umgangs mit parteiischen Informationsquellen werden unter anderem die folgenden Richtlinien vorgegeben:Abs. 47
„Quellen, deren Neutralität berechtigt angezweifelt werden kann (z.B. Aktivisten, Unternehmen, Interessengruppen, Konfliktparteien), sind in Wikipedia nur in den seltensten Fällen als Quelle geeignet. Wikipedia-Artikel dürfen ausdrücklich nicht primär mit parteiischen Quellen belegt sein. Sind geeignetere Quellen (z.B. Standardwerke oder Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften) nur unzureichend verfügbar (z. B. bei Produkt-, Finnen- oder Organisationsartikeln), muss die Relevanz des Artikelgegenstands unter verschärften Gesichtspunkten überprüft werden. Dies gilt auch für Artikel, in denen zwar unterschiedliche Standpunkte wiedergegeben werden, diese aber jeweils nur durch parteiische Quellen belegt werden können. Sollen in begründeten Fällen dennoch einzelne Textstellen mit parteiischen Informationsquellen belegt werden (beispielsweise zur Wiedergabe von Meinungen), muss besonders streng auf korrekte Standpunktzuweisung geachtet werden. Dies soll durch Zitate in indirekter Rede (der ADAC merkte dazu an, er vertrete die Auffassung...) oder in Ausnahmefällen auch direkter Rede (die Partei sieht sich als „Vertretung der gesamten irischen Bevölkerung“ gewährleistet werden...“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Belege).Abs. 48
Der Kläger erlitt durch die streitgegenständlichen Darstellungen schwerwiegende Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen. So kam es aufgrund des Wikipedia-Artikels unter anderem zu Absagen von Anwälten, Bibliotheken und Unternehmen.Abs. 49
Nachdem dem Kläger die Identität des Beklagten bekannt wurde, erstattete er Strafanzeige und ließ den Beklagten mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.02.2020 und vom 27.03.2020 abmahnen, wobei er ihn zugleich zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € aufforderte (Anlagen K 3, 4). Der Beklagte gab durch seinen Prozessbevollmächtigten am 03.04.2020 eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerte jedoch den Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anlage K 6).Abs. 50
Der Kläger ist der Auffassung, die Vielzahl der Unterstellungen und Schmähungen des Beklagten stelle eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, welche einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € begründe. Der Beklagte habe sich die Diskreditierung von Personen mit anderer politischer Einstellung zur Nahost-Frage zur politisch-religiösen Lebensaufgabe gemacht und betreibe dem Kläger gegenüber Rufmord.Abs. 51
Mit bei dem Amtsgericht Altenkirchen eingereichter Klageschrift vom 05.03.2020, dem Beklagten zugestellt am 24.03.2020 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzgl. der zuvor erfolgten Abmahnung in Höhe von 2.085,95 € in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2020, dem Beklagten zugestellt am 07.04.2020, hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 geltend gemacht. Auf entsprechenden Antrag der Klägerseite hat das Amtsgericht Altenkirchen das Verfahren mit Beschluss vom 20.04.2020 an das Landgericht Koblenz verwiesen.Abs. 52
Der Kläger beantragt,Abs. 53
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wegen der Abmahnung vom 24.02.2020 in Höhe von einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert iHv 80.000,- € zzgl. Auslagenpauschale und 19% USt, mithin 2.085,95 € zzgl. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,Abs. 54
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 5.000,00 € beträgt.Abs. 55
Der Beklagte beantragt,Abs. 56
die Klage abzuweisen.Abs. 57
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2020 Bezug genommen (Bl. 60 f. d.A.). Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze eingereicht (Klägerseite: Schriftsatz vom 12.11.2020, Bl. 66 ff. d.A.; Beklagtenseite: Schriftsatz vom 03.01.2021, Bl. 71 f. d.A.).Abs. 58

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.Abs. 59
1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz folgt aus § 32 ZPO. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Bei einer behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internet-Veröffentlichung ist dabei regelmäßig, und so auch hier, der Erfolgsort (auch) am Wohnort des Klägers gegeben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09 –, BGHZ 184, 313-323, Rn. 8; LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 7 O 525/10 –, Rn. 16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 – 4 W 737/17 –, Rn. 6, juris). Dieser befindet sich innerhalb des Bezirks des Landgerichts Koblenz. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71, 23 GVG. Im Übrigen ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäß § 39 ZPO auch aufgrund rügeloser Einlassung.Abs. 60
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.085,95 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.Abs. 61
a. Nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordert und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen und die dadurch verursachte nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94 –, BGHZ 128, 1-16; BGH, Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08 –, BGHZ 183, 227-235, Rn. 11). Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches analog § 253 Abs. 2 BGB liegen hier vor.Abs. 62
aa. Die beanstandete Bearbeitung des streitgegenständlichen Wikipedia-Artikels stellt eine objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.Abs. 63
Die entsprechende Erstellung bzw. Bearbeitung erweist sich als Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 7 O 525/10 –, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 – 4 U 78/13 –, Rn. 107, juris). Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Aufgrund der tatbestandlichen Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Eigenart als Rahmenrecht liegt die Reichweite nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei hat eine Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu erfolgen. Diese Abwägung führt hier zu einem Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers, weshalb der Eingriff sich als rechtswidrig erweist.Abs. 64
Grundsätzlich ist allerdings - was auch von Klägerseite nicht in Abrede gestellt wird - ein Eintrag in Wikipedia jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die betroffene Person, wie der Kläger, als Autor von Büchern und Artikeln selbst aktiv den Diskurs in der Öffentlichkeit sucht. Dabei kann auch hinzunehmen sein, dass Tatsachen erwähnt werden, die den Betroffenen in ein negatives Licht stellen. Gleiches gilt für die Erwähnung von Meinungen von Kritikern. Dies zumal, wenn der Betroffene besonders kontroverse Positionen vertritt. Das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06 –, Rn. 21, juris). Aus diesem Grund hat der Betroffene es unter Umständen auch hinzunehmen, dass Gewichtungen vorgenommen werden, mit denen er nicht einverstanden ist oder Ereignisse Erwähnung finden, denen er selber keine oder eine äußerst geringfügige Bedeutung beimisst. Letztlich gibt es auch in einer Enzyklopädie keine rein objektiven Artikel. Der bloße Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis Erwähnung findet, beinhaltet eine Wertung. Auch die Art der Darstellung, der Umfang der Darstellung einzelner Sachverhalte, etc. beinhalten stets Wertungselemente. Ein Betroffener kann diesbezüglich nicht verlangen, dass die Enzyklopädie bzw. die jeweiligen Editoren seine eigenen Bewertungen teilen und den Artikel nach seinen Vorstellungen gestalten. Wie bereits ausgeführt, verleiht das Persönlichkeitsrecht seinem Träger nicht den Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist.Abs. 65
Hinsichtlich der Online-Enzyklopädie Wikipedia ist bezüglich der Frage, was von der betroffenen Person hinzunehmen ist, allerdings stets deren erhebliche Reichweite und besondere Bedeutung zu berücksichtigen. Als Enzyklopädie und eine der meistbesuchten Webseiten überhaupt können entsprechende Einträge die Wahrnehmung einer Person in der Öffentlichkeit nachhaltig prägen. Häufig wird sich die Online-Recherche zu einer Person auf den entsprechenden Wikipedia-Eintrag begrenzen. Negative Darstellungen wie etwa der Verdacht von Straftaten oder des Vorwurfs des Innehabens von in der Öffentlichkeit besonders verachteten Einstellungen und Gesinnungen, können gravierende Auswirkungen auf das berufliche und private Leben des Betroffenen haben. Hinzu kommt, dass Wikipedia seinem Selbstverständnis nach eine Enzyklopädie ist und die Artikel deshalb von dem Anspruch auf möglichst weitgehende Objektivität getragen werden. Korrespondierend dazu bringen weite Teile der Öffentlichkeit Wikipedia ein entsprechend großes Vertrauen entgegen. Insoweit kommt Wikipedia eine besondere Stellung zu und können die zu anderen Print- und Online-Medien entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres auf Wikipedia übertragen werden.Abs. 66
Was insoweit von dem jeweiligen Betroffenen hinzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise. Nicht hinzunehmen sind jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts wird zudem auch dann regelmäßig überwiegen, wenn eine bewusst einseitige und negativ verzerrende Darstellung erfolgt, die eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit nicht erkennen lässt. Der Betroffene wird jedenfalls verlangen können, dass Darstellung und Gewichtung sich nach sachlichen Kriterien richten. Darüber hinaus können auch die internen Vorgaben von Wikipedia in die Bewertung mit einbezogen werden. Diesen zufolge dürfen Veränderungen von Artikeln und biografischen Informationen nicht in „böser Absicht“ erfolgen, ist bei abwertendem Material über eine lebende Person „eine eindeutige Relevanz für den Artikel“ unumgänglich, sollen Ansichten von Kritikern und Gegnern nur dargestellt werden, „soweit sie für die Bedeutung des Betroffenen relevant sind, aus verlässlicher Quelle stammen und weder den Artikel dominieren noch parteiisch beschrieben sind“, soll Kritik nicht überproportional viel Raum einnehmen und sollte der Schwerpunkt eines biografischen Artikels die Person und nicht ihre Kritiker sein.Abs. 67
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien überwiegt hier der Schutz des Persönlichkeitsrechts und erweisen sich die beanstandeten Einträge als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die entsprechenden Passagen aus dem Wikipedia-Artikel stellen sich teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen dar und sind, soweit sie keine unwahren Tatsachen enthalten, jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung bewusst einseitig und negativ verzerrend. Sie lassen eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit nicht erkennen und richten sich nicht nach sachlichen Kriterien.Abs. 68
Unwahr sind jedenfalls die folgenden im Artikel durch den Beklagten aufgestellten Behauptungen:Abs. 69
- Der Kläger komponiere Übungsstücken für Kinder / den Musikunterricht und habe das Komponieren konzertanter Musik aufgegeben (Im Tatbestand unter Nr. 2 dargestellt)Abs. 70
- Sein Werk „C., I.“ sei nie uraufgeführt worden (Nr. 3)Abs. 71
- Der Kläger habe den Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 als „fake“ bezeichnet und behauptet, dass nie ein Lastwagen durch den Weihnachtsmarkt gefahren sei (Nr. 8)Abs. 72
Der Kläger hat vorgetragen, dass er keine Übungsstücke komponiere und das Komponieren konzertanter Musik nicht aufgegeben habe. Sein Werk „C., I.“ sei uraufgeführt worden. Diesbezüglich hat der Kläger auch Angaben zum Zeitpunkt (24.01.1975) zum Ort (Stadttheater K.) und zur Besetzung gemacht (G. T. (Klarinette), U. R. (Bratsche), B. R. (Klavier), V. L. (Assistent), H. K. (Assistent)) gemacht. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er den Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 nicht als „fake“ bezeichnet habe und er auch nicht behauptet habe, dass nie ein Lastwagen durch den Weihnachtsmarkt gefahren sei. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Demzufolge handelte es sich bei den entsprechenden vom Beklagten erstellten Einträgen um unwahre Tatsachenbehauptungen.Abs. 73
Sämtlichen vorgenannten Behauptungen ist gemein, dass sie den Beklagten in ein negatives Licht rücken. Die Behauptung des Komponierens von (lediglich) Übungsstücken legt nahe, dass die musikalischen Fähigkeiten des Beklagten begrenzt sind. Der Eintrag, dass das Werk „C., I.“ nicht uraufgeführt worden sei, kann bei dem Leser die naheliegende Vorstellung erwecken, dass es für eine Uraufführung nicht geeignet war. Die Unterstellung der Kläger habe den allgemein bekannten Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 als „fake“ bezeichnet, ist geeignet Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die entsprechenden Einträge bewusst in der Absicht vorgenommen, ihm zu schaden und ihn in ein negatives Licht zu rücken, nachvollziehbar und naheliegend. Auch diesem Vorwurf ist der Beklagte im Übrigen nicht entgegen getreten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass gerade diese Motivation des Beklagten den entsprechenden Einträgen zu Grunde lag.Abs. 74
Auch im Übrigen erweisen sich die angegriffenen Einträge, soweit nicht direkt als unwahre Tatsachenbehauptungen, jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung als bewusst einseitig und negativ verzerrend.Abs. 75
Bezüglicher der angegriffenen Behauptungen der Kläger sei „isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ bzw. „isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien" hat der Kläger erklärt, dass er sich weder selbst als einen entsprechender „Hauptvertreter“ bzw. „Hauptverfechter“ sehe, noch eine wie auch immer geartete öffentliche Meinung vorhanden sei, die ihm diese Rolle zuschreiben würde. Auch hierzu hat der Beklagte sich nicht erklärt. Es ist deshalb aus prozessualen Gründen davon auszugehen, dass der Kläger nicht allgemein als „isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ bzw. „isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien" gilt und es für den entsprechenden Eintrag keine Grundlage gab.Abs. 76
Der vom Beklagten eingefügte Zusatz „nach eigenen Angaben" hinsichtlich des Eintrags der Kläger spiele neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon diente erkennbar ebenfalls dazu, beim Leser des Artikels Zweifel an den musikalischen Fähigkeiten des Klägers zu erwecken. Woraus sich entsprechende Anhaltspunkte für den einschränkenden Zusatz ergeben haben sollten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der Behauptung des Klägers, die entsprechenden musikalischen Fähigkeiten bezüglich jener Instrumente ließen sich durch einen schnellen Blick auf die Internetseite des Klägers verifizieren, ist der Beklagte nicht entgegen getreten.Abs. 77
Gleiches gilt hinsichtlich des Eintrags „Über die Terroranschläge am 11.09.2001 veröffentlichte Davidsson 2011 eine Beitragsserie in der Zeitschrift Ossietzky, in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestritt und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These propagierte." Der Kläger hat diesbezüglich angeben, dass er keine „False-Flag-These“ anderer „Verschwörungstheoretiker“ verbreite. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Zwar gibt der Kläger an, die von ihm als „quasi-offiziell“ bezeichnete „allgemein bekannte Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge vom 11.09.2001“ nicht zu teilen und legt auch der Titel des vom Kläger genannten Buches „XXX“ nahe, dass der Kläger zu diesem Themenkomplex durchaus ausgesprochen kontroverse Positionen vertritt. Hieraus kann aber nicht zwangsläufig auf ein „Propagieren“ von „False-Flag-Thesen“ von „Verschwörungstheoretikern“ geschlossen werden. Eine sonstige Grundlage für die entsprechende Behauptung hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Der Vergleich zu dem zuvor bestehenden Eintrag „Seit 2002 befasst XXX sich mit den Ereignissen des 11.09.2001 und mit dem Thema Terrorismus“ zeigt, dass der Beklagte auch insoweit den Kläger erkennbar unvorteilhaft darstellen wollte.Abs. 78
Auch den Eintrag „Seit den 90er Jahren befasst sich XXX mit dem Völkerrecht. In den 90er Jahren erforschte er die menschenrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte von Wirtschaftssanktionen. Einige seiner Beiträge wurden in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht“ hat der Beklagte durch die Formulierung „In den 90er Jahren entwickelte XXX vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These, dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und veröffentlichte dazu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften" und die hierin enthaltene Bezugnahme auf Saddam Hussein negativ gestaltet. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass für die vom isländischen Roten Kreuz geförderten Arbeiten des Klägers die Person Saddam Hussein keine Rolle gespielt habe. Der Beklagte habe den Namen Saddam Hussein eingefügt, um den Kläger in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken und durch diese Assoziation dem wissenschaftlichen Ruf des Klägers zu schädigen. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.Abs. 79
Dies gilt ebenfalls bezüglich der Abänderung der „Reise zum iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad“ in die Reise „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“ sowie für die Darstellung des Klägers als „Referenten“ einer Veranstaltung der Burschenschaft N.-N. unter dem Titel „Terrorismus — Freiheitskampf, Fanatismus oder staatlich gelenkte Gewalt?".Abs. 80
Es bedarf letztlich keiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang jede einzelne der vom Kläger angegriffenen Einträge den Kläger in seinen Rechten verletzt. Da streitgegenständlich nicht entsprechende Unterlassungsansprüche, sondern ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist, genügt insoweit, dass die entsprechenden Einträge in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend verletzen. Dies ist hier der Fall.Abs. 81
Der Beklagte hat zum einen mittels der Behauptung unwahrer Tatsachen, zum anderen mittels tendenziöser und einseitig negativer Darstellung dem Artikel des Klägers in Wikipedia ein ausgesprochen negatives Gesamtgepräge gegeben. Die vom Kläger insoweit geschilderten schwerwiegenden Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen sind vom Beklagten nicht bestritten worden und aufgrund der allgemein bekannten großen Reichweite von Wikipedia ohne weiteres nachvollziehbar.Abs. 82
Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Von einem vorsätzlichen Handeln war prozessual schon deshalb auszugehen, da der Beklagte dem entsprechenden Vorwurf des Klägers nicht entgegen getreten ist. Die Behauptung des Klägers ist dabei aber auch nachvollziehbar, denn das Vorgehen des Beklagten deckt sich mit dessen Vorgehen bzgl. anderer Personen.Abs. 83
So ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2019, dass der Beklagte gegenüber einer Theaterintendantin in fast identischer Art und Weise vorgegangen ist. Gegenüber jener Intendantin hat er „mit bestimmten Formulierungen („antizionistisch“ statt „israelkritisch“) und mit dem Löschen wahrer Informationen (Link zum K. Theater H., dessen Intendantin Frau S. war) mit der Begründung, er gehe nicht davon aus, dass dieses Theater relevant sei (obwohl es offenbar einen Wikipedia-Eintrag dazu gibt), den Eintrag über Frau S. mit geprägt“ (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 – 324 O 468/18 –, Rn. 124 ff., juris). Wie im vorliegenden Fall hat der Beklagte gegenüber vorgenannter Intendantin versucht, zum einen ihren beruflichen Werdegang bzw. ihre beruflichen Fähigkeiten aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch Löschung eines Links zu einem Theater, dessen Intendantin sie war, abzuwerten und zum anderen, ihre politischen Einstellungen in ein möglichst negatives Licht zu rücken. Deutlich wird das Fehlen von sachlichen Kriterien bezüglich der von ihm vorgenommenen Einträge auch, wenn man betrachtet, dass der Beklagte einerseits, im Falle von Frau S., deren Intendantentätigkeit für ein bestimmtes Theater für angeblich „nicht relevant“ hält und deshalb löscht, er aber andererseits hinsichtlich des Beklagten den Zusatz „nach eigenen Angaben“ bezüglich seiner Fähigkeiten zum Spielen von Musikinstrumenten bedeutsam genug für einen Eintrag hält. Den Ausführungen des Landgerichts Hamburg war der Beklagte auch für eine „Fehlgewichtung des Lebenswerks“ einer Schriftstellerin verantwortlich, wobei er bezüglich dieser eine „sie zu Unrecht in eine rechte Ecke stellende Darstellung“ verwandte. Das Landgericht Hamburg bescheinigt dem Beklagten diesbezüglich „den Maßstab der Objektivität in relevanter Weise verlassen und Beiträge zu einzelnen Personen mit kritischen Passagen in erheblicher, das öffentliche Interesse steigernder Weise beeinflusst zu haben“ sowie in prägender Weise Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung anderer Personen ausgeübt zu haben und dabei den Maßstab der Objektivität „in der dargestellten drastischen Weise“ verlassen zu haben (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 – 324 O 468/18 –, Rn. 124 ff., 126, juris).Abs. 84
Der Beklagte missbraucht durch dieses Vorgehen die auf Objektivität angelegte Enzyklopädie Wikipedia und das dieser von der Öffentlichkeit entgegen gebrachte Vertrauen um die öffentliche Darstellung von ihm politisch nicht genehmen Personen negativ zu beeinflussen. Durch die vorsätzliche Behauptung von unwahren Tatsachen und die von subjektiven Erwägungen geleitete und gegen die internen Richtlinien von Wikipedia verstoßende, bewusst einseitige und verzerrende Darstellung hat der Beklagte den Wikipedia-Eintrag des Klägers maßgeblich in negativer Art und Weise geprägt. Es liegt insgesamt ein vorsätzlicher, rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.Abs. 85
bb. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruches gegen den Beklagten liegen hier vor. Die in Folge der Bearbeitung des streitgegenständlichen Wikipedia-Artikels gegebene Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist besonders schwerwiegend. Die hierdurch verursachte, nicht vermögensmäßige Einbuße des Klägers kann auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung nicht ausgeglichen werden.Abs. 86
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, also von Ausmaß und Intensität der Ausstrahlung, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –, BGHZ 199, 237-270, Rn. 38 mwN). Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen. Diese besteht in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff. Sie findet ihre sachliche Berechtigung auch in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gerade bei erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03 –, Rn. 41 - 42, juris). Außerdem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94 –, Rn. 13, juris).Abs. 87
Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist von einer schwerwiegenden, die Zahlung einer Geldentschädigung erfordernden Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen. Die vom Beklagten vorgenommenen Einträge geben dem Wikipedia-Artikel des Klägers ein ausgesprochen negatives Gesamtgepräge und beinhalten darüber hinaus schlicht unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Einträge sind insgesamt geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung nachhaltig herabzuwürdigen. Wie bereits ausgeführt kommt dem Wikipedia-Eintrag einer lebenden Person für diese aufgrund der Reichweite der Online-Enzyklopädie eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Da der Artikel bei einer Google-Suche des Namens des Klägers an erster Stelle erscheint, muss davon ausgegangen werden, dass praktisch sämtliche Personen, die sich über den Kläger im Internet informieren wollten, auf dessen Wikipedia-Artikel gestoßen sind. Die vom Kläger angegriffenen Passagen waren über mehrere Jahre vorhanden. Dabei bestand während der gesamten Zeit für den Kläger keine adäquate Möglichkeit hiergegen vorzugehen, da der Beklagte die Eintragungen unter Verwendung eines Pseudonyms vornahm. Der Kläger hat auch unwidersprochen vorgetragen und anhand von Beispielen verdeutlicht, dass die streitgegenständlichen Darstellungen für ihn zu schwerwiegenden Nachteilen in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen geführt haben.Abs. 88
Der Beklagte seinerseits handelte vorsätzlich. Wie sich zum einen aus dem Vortrag des Klägers, zum anderen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2019 ergibt, ist der Beklagte bereits in zahlreichen anderen Fällen ähnlich vorgegangen. Er editiert seit über zehn Jahren Artikel über lebende Personen auf Wikipedia. Er muss deshalb mit der Funktionsweise und der Reichweite seiner Einträge vertraut sein. Der Beklagte muss als langjähriger Editor auch Kenntnis von den internen Richtlinien von Wikipedia gehabt haben. Diese weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch einen Eintrag für die Betroffenen in vielen Fällen nicht nur ärgerlich sei, sondern „gravierende Auswirkungen auf ihr eigenes Leben“ habe. Aus diesem Grund müssten Autoren beim Schreiben von Biografien über lebende Personen „besonders sorgfältig vorgehen, gleichzeitig sensibel und strikt nach unseren inhaltlichen Richtlinien“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Artikel_%C3%BCber_lebende_Personen).Es muss deshalb insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beklagte vorsätzlich und im Wissen um die Schwere und das Ausmaß der Persönlichkeitsverletzung des Klägers handelte.Abs. 89
Sowohl aufgrund der Genugtuungsfunktion als auch aufgrund der Präventionsfunktion erweist sich eine Geldentschädigung vorliegend als erforderlich. Die vorsätzlich verursachte, schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers kann auch nicht auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden. Die erwirkte Unterlassungserklärung vermag nur zukünftige Verletzungen zu verhindern und schafft keine Genugtuung für bereits erlittene Verletzungen. Die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung besteht nicht und würde ohnehin auch die durch die über Jahre auf Wikipedia vorhandenen Einträge verursachte Persönlichkeitsverletzung nicht aufwiegen.Abs. 90
b. Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung für die schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach Auffassung der Kammer in Höhe eines Betrages von 8.000,00 € gerechtfertigt. Bei der Bemessung einer Geldentschädigung, die im Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, kommt dem Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94 –, juris). Die Sanktionierung darf sich nicht im mehr oder minder symbolischen Bereich bewegen. Die Entschädigung muss so hoch ausfallen, dass sie von den Verantwortlichen deutlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03 –, Rn. 52, juris). Unter Berücksichtigung des zuvor dargelegten Ausmaßes der Persönlichkeitsverletzung sowie des Umstandes, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern der Beklagte, wie dargelegt, in zahlreichen weiteren Fällen in vergleichbarer Art und Weise bewusst schädigende Einträge in Wikipedia vorgenommen hat, hält die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € für gerechtfertigt.Abs. 91
2. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € bezüglich der erfolgten Abmahnung verlangen. Insoweit konnte der Kläger aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Unterlassung verlangen. Die Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 80.000,00 € und einer 1,3-Gebühr sind nicht zu beanstanden.Abs. 92
Die Entscheidung über die Zinsforderungen beruht auf § 291 BGB.Abs. 93
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Abs. 94
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.Abs. 95
BeschlussAbs. 96
Der Streitwert wird auf 10.085,95 € festgesetzt.Abs. 97

(online seit: 04.05.2021)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Koblenz, LG, Persönlichkeitsrechtsverletzende Bearbeitung eines Wikipedia-Artikels - JurPC-Web-Dok. 0068/2021