| LG Frankenthal | |
| Urteil vom 03.11.2020 | |
| 6 O 102/20 | |
| Urheberrechtsschutz eines umfangreichen Werbetextes | |
| JurPC Web-Dok. 12/2021, Abs. 1 - 100 | |
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| Leitsatz (der Redaktion): |
| Bei einem umfangreichen Werbetext mit einem Angebot und der Beschreibung von Spurhalteassistenten, ist trotz einer beachtlichen Größe des Textes nach dem Gesamteindruck die erforderliche schöpferische Eigenart für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG nicht festzustellen, wenn der Text überwiegend aus kurzen Sätzen besteht, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden und der Text sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung auszeichnet, noch die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart begründet. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze ist nicht zu erkennen. Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde nicht vorgetragen. |
| Tatbestand: | |
| Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung und Schadensersatz in Bezug auf einen im Internet veröffentlichten Werbetext. | Abs. 1 |
| Der Kläger ist Inhaber der Firma A mit Sitz in Ort. Der Beklagte firmiert unter „B“ in Ort. Der Kläger betreibt gewerblich folgende Anzeige auf dem Online-Kleinanzeigen-Portal ebay Kleinanzeigen: https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/spurhalteassistent-lane-assist-vw-seat-skoda-audi-coding/1079609532-280-..., auf welcher er den nachfolgenden Text über sein Unternehmen und seine Dienstleistungen eingestellt hat: | Abs. 2 |
| Herzlich willkommen, | Abs. 3 |
| wir bieten umfangreiche Kfz-Dienstleistungen für Fahrzeuge aus dem VAG-Konzern an. | Abs. 4 |
| Ein kleiner Auszug über uns: | Abs. 5 |
| Seit 2002 sind wir in der Automobilindustrie tätig. | Abs. 6 |
| Im Jahr 2013 entstand die Firma A. Seit jeher sind wir ein etablierter und kompetenter Partner für Privatkunden, freie Kfz-Werkstätten und Vertragswerkstätten im Umkreis von ca. 100 km von Ort. | Abs. 7 |
| Arbeiten werden stets mit aktuellen Systemen durchgeführt. | Abs. 8 |
| Wir haben ein offiziell eingetragenes Unternehmen und erfüllen hohe Qualitätsstandards, auch in Sachen Kundenzufriedenheit. | Abs. 9 |
| Schenken sie uns daher durch unsere langjährigen Erfahrungen ihr Vertrauen. | Abs. 10 |
| Sie haben bereits ein gut ausgestattetes Fahrzeug, doch der Spurhalteassistent fehlt? | Abs. 11 |
| Ab Werk kostet dieser z.B. bei einem Passat B8 bereits 550€, eine Nachrüstlösung bietet der Vertragshändler leider nicht an. | Abs. 12 |
| Kein Problem, wir können bei vorhandener Multifunktions- bzw. Vorfeldkamera den Spurhalteassistenten und noch weitere Fahr-Assistenten aktivieren. | Abs. 13 |
| Ist der Spurhalteassistent aktiv so wird es ihnen im Kombiinstrument angezeigt. Bei erkannten Fahrbahnmarkierungen hält ihr Fahrzeug exakt die Fahrspur. Beim unachtsamen Verlassen der Fahrspur ohne zu blinken wird der Fahrer akustisch gewarnt. Das Fahrzeug lenkt dann automatisch wieder in die korrekte Spur. Sie selbst brauchen theoretisch nur mit einem Finger lenken, damit ihr Fahrzeug fast autonom fährt. | Abs. 14 |
| Dieses Sicherheits- und Komfortextra wertet ihr Fahrzeug enorm auf, dies sollten sie sich nicht entgehen lassen. | Abs. 15 |
| Sie benötigen die fest installierte Vorfeldkamera über dem Innenspiegel, wie auf dem Artikelbild erkennbar. | Abs. 16 |
| Ist die Kamera nicht vorhanden, bieten wir selbstverständlich ebenfalls die komplette Nachrüstung inkl. Vermessung und Scheibentausch an. | Abs. 17 |
| unterstützte Fahrzeugmodelle ab BJ 2010 der Bauplattform PQ35, PQ46, MQB, MLB, MLB-EVO | Abs. 18 |
| VW Arteon | Abs. 19 |
| VW Caddy 2K | Abs. 20 |
| VW Golf 7 | Abs. 21 |
| VW Passat B6 B7 B8 | Abs. 22 |
| VW Tiguan | Abs. 23 |
| VW Touran | Abs. 24 |
| VW T-Roc | Abs. 25 |
| VW Sharan | Abs. 26 |
| Seat Alhambra | Abs. 27 |
| Seat Arona | Abs. 28 |
| Seat Ateca | Abs. 29 |
| Seat Leon 5F | Abs. 30 |
| Škoda Kodiaq | Abs. 31 |
| Škoda Karoq | Abs. 32 |
| Škoda Octavia III | Abs. 33 |
| Škoda SuperB | Abs. 34 |
| Audi auf Anfrage | Abs. 35 |
| und weitere... | Abs. 36 |
| Wir modifizieren ihr Fahrzeug mit Wissen, Herz und Leidenschaft. Bei uns geht selbstverständlich kein Fahrzeug ohne ausgiebige Testfahrt und Systemcheck an sie zurück, die Verkehrssicherheit steht an erster Stelle. | Abs. 37 |
| Interessieren sie sich ebenfalls für weitere Assistenten, Codierungen, Anpassungen oder Kfz-Dienstleistungen schauen sie sich unsere anderen Inserate an. | Abs. 38 |
| Sie können uns per Telefon, Email, oder Whatsapp 0160/... erreichen. | Abs. 39 |
| Infos zu Öffnungszeiten & Anfahrt siehe Link unten "Rechtlichen Angaben". | Abs. 40 |
| Laut seiner Anzeige, die in der Anlage K1 auf den 11.04.2020 datiert ist, wird der Kläger in einem Umkreis von 100 km um Ort tätig. Der Kläger stellte am 23.02.2020 fest, dass der Beklagte auf seinen gewerblich betriebenen Anzeigen auf ebay Kleinanzeigen (https://www.ebaykleinanzeigen.de/s-anzeige/spurhalteassistent-lane-assist-vw-seat-skoda-audifreischaltung/1319994611-280-..., https://www.ebay-kleinanzeigen.de/sanzeige/spurhalteassistent-lane-assist-vw-seat-skoda-audi-freischaltung/1330734905241-...) sowie auf Facebook (https://www.facebook.com/CodierungOrt/posts/72820383...) einen Teil des Textes des Klägers nutzt. Die Anzeige des Beklagten ist auf November 2019 datiert. Der Text des Klägers umfasst ca. 2.600 Zeichen. Die vom Beklagten verwendeten Passagen bestehen aus folgenden 1.448 Zeichen, wobei 197 Zeichen auf die Aufzählung der verschiedenen Fahrzeugtypen entfallen: | Abs. 41 |
| Sie haben bereits ein gut ausgestattetes Fahrzeug, doch der Spurhalteassistent fehlt? | Abs. 42 |
| Ab Werk kostet dieser z.B. bei einem Passat B8 bereits 550€, eine Nachrüstlösung bietet der Vertragshändler leider nicht an. | Abs. 43 |
| Kein Problem, wir können bei vorhandener Multifunktions- bzw. Vorfeldkamera den Spurhalteassistenten und noch weitere Fahr-Assistenten aktivieren. | Abs. 44 |
| Ist der Spurhalteassistent aktiv so wird es ihnen im Kombiinstrument angezeigt. Bei erkannten Fahrbahnmarkierungen hält ihr Fahrzeug exakt die Fahrspur. Beim unachtsamen Verlassen der Fahrspur ohne zu blinken wird der Fahrer akustisch gewarnt. Das Fahrzeug lenkt dann automatisch wieder in die korrekte Spur. Sie selbst brauchen theoretisch nur mit einem Finger lenken, damit ihr Fahrzeug fast autonom fährt. | Abs. 45 |
| Dieses Sicherheits- und Komfortextra wertet ihr Fahrzeug enorm auf, dies sollten sie sich nicht entgehen lassen. | Abs. 46 |
| Sie benötigen die fest installierte Vorfeldkamera über dem Innenspiegel, wie auf dem Artikelbild erkennbar. | Abs. 47 |
| Ist die Kamera nicht vorhanden, bieten wir selbstverständlich ebenfalls die komplette Nachrüstung inkl. Vermessung und Scheibentausch an. | Abs. 48 |
| unterstützte Fahrzeugmodelle ab BJ 2010 der Bauplattform PQ35, PQ46, MQB, MLB, MLB-EVO | Abs. 49 |
| VW Arteon | Abs. 50 |
| VW Caddy 2K | Abs. 51 |
| VW Golf 7 | Abs. 52 |
| VW Passat B6 B7 B8 | Abs. 53 |
| VW Tiguan | Abs. 54 |
| VW Touran | Abs. 55 |
| VW T-Roc | Abs. 56 |
| VW Sharan | Abs. 57 |
| Seat Alhambra | Abs. 58 |
| Seat Arona | Abs. 59 |
| Seat Ateca | Abs. 60 |
| Seat Leon 5F | Abs. 61 |
| Škoda Kodiaq | Abs. 62 |
| Škoda Karoq | Abs. 63 |
| Škoda Octavia III | Abs. 64 |
| Škoda SuperB | Abs. 65 |
| Audi auf Anfrage | Abs. 66 |
| und weitere... | Abs. 67 |
| Ein Nutzungsrecht ist durch den Kläger nicht eingeräumt, eine Urhebernennung durch den Beklagten erfolgt nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2020 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 19.03.2020 sowie zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. | Abs. 68 |
| Der Kläger trägt vor, | Abs. 69 |
| Urheber des streitgegenständlichen Textes zu sein. Der Text sei als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Die Parteien seien zudem Mitbewerber im Sinne des UWG. | Abs. 70 |
| Der Kläger beantragt: | Abs. 71 |
| I. Der Beklagte hat es zu unterlassen, den urheberrechtlich geschützten Text des Klägers wie aus Anlage K1 ersichtlich, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung und/oder ohne Urheberrechtsvermerk zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in sonstiger Weise wirtschaftlich zu verwerten, insbesondere wie u. a. auf den Webseiten https://www.ebaykleinanzeigen.de/s-anzeige/spurhalteassistent-lane-assist-vw-seat-skoda-audifreischaltung/1319994611-280-..., https://www.ebay-kleinanzeigen.de/sanzeige/spurhalteassistent-lane-assist-vw-seat-skoda-audi-freischaltung/1330734905241-... und https://www.facebook.com/CodierungOrt/posts/72820383... geschehen. | Abs. 72 |
| II. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis sechs Monate festgesetzt werden kann. | Abs. 73 |
| III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.726,88 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2020 zu zahlen. | Abs. 74 |
| IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 31.03.2020 zu zahlen. | Abs. 75 |
| V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. | Abs. 76 |
| Der Beklagte beantragt, | Abs. 77 |
| die Klage abzuweisen. | Abs. 78 |
| Der Beklagte trägt vor, | Abs. 79 |
| dass die Klageanträge 1. und 2. zu unbestimmt seien und die Klage daher bereits unzulässig sei. Die Klage sei zudem unbegründet, da sie mangels Übereinstimmung der Texte unschlüssig sei. Die Parteien seien nicht auf dem gleichen räumlich relevanten Markt tätig und daher keine Mitbewerber. Der Text erreiche zudem nicht die erforderliche Schöpfungshöhe um urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk zu genießen. Mangels Verwertung des Werks in körperlicher Form liege auch kein Verbreiten vor. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sei völlig übersetzt. | Abs. 80 |
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 81 |
| Entscheidungsgründe: | |
| Die zulässige Klage ist unbegründet. | Abs. 82 |
| I. | Abs. 83 |
| 1. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist örtlich zuständig. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, also der Handlungs- oder Erfolgsort liegt. Der Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist überall dort gegeben, wo die jeweilige Verletzungshandlung abgerufen werden kann. Dies ist auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) der Fall. Im Übrigen folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) für Urheberrechtsstreitsachen in Rheinland- Pfalz aus § 6 Abs. 2 der ZivilZustV-RP. | Abs. 84 |
| 2. Der Klageantrag ist nach Auslegung durch die Kammer hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheit des Klageantrags beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags, sondern der Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens sind unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel ist das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH Urt. v. 21.3.2018 – VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 m.w.N.). Demnach ist der Klageantrag vorliegend dahingehend auszulegen, dass der darin als urheberrechtlich geschützte Text bezeichnete Text sich allein auf den in der Klagebegründung - sowie nunmehr im Tatbestand - wiedergegebenen Text erstreckt. Auf der angegebenen Internetseite ist daher lediglich der Text ab „Herzlich willkommen“ bis „Rechtlichen Angaben“ umfasst. Ausweislich des Vortrags der Klagepartei - der von der Beklagtenpartei auch so verstanden wurde - stellt dieser Text die Grundlage für die behauptete Urheberrechtsverletzung dar, weswegen dieses Klagebegehren als gewollt anzusehen ist. Die Formulierung des Klageantrags „insbesondere wie u.a. auf den Webseiten“ steht einer hinreichenden Bestimmtheit hingegen nicht entgegen, da dieser Zusatz allein einer Konkretisierung des Klagebegehrens dient, jedoch keine Beschränkung der Unterlassung auf die genannten Webseiten beabsichtigt ist. | Abs. 85 |
| II. | Abs. 86 |
| 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach § 97 Abs. 1 UrhG noch nach § 8 Abs. 1 UWG zu. | Abs. 87 |
| a) Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG sind nicht erfüllt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger Urheber des streitgegenständlichen Textes ist, da es bereits an einem schutzwürdigen Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG fehlt. | Abs. 88 |
| Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird (BGH Urt. v. 21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Vom Urheberrechtsschutz sind aufgrund des seit langem anerkannten Schutzes der „kleinen Münze“ auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst (BGH Urt. v. 26.09.1980 – I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada). | Abs. 89 |
| Trotz der geringen Anforderungen an den Schöpfungsgrad ist aber ein Werk, das als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten ist, erforderlich. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH Urt. v. 29.03.1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen). Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 106). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung). Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 – 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35). | Abs. 90 |
| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen. | Abs. 91 |
| Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. | Abs. 92 |
| b) Ebenso kommt kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Zwar können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH Urt. v. 12.05.2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58, 63 - Seilzirkus), jedoch fehlt es vorliegend gerade an solchen besonderen Umständen, die außerhalb des Bereiches urheberechtlich geschützter Tatbestände liegen. Der streitgegenständliche Text ist mangels wettbewerblicher Eigenart nicht dazu geeignet, eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG bei Verbrauchern hervorzurufen, da die konkrete Textausgestaltung nicht ausreicht, um die angesprochenen und interessierten Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen. Eine gezielte Behinderung des Klägers durch die Textnutzung des Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist ebenfalls nicht ersichtlich. | Abs. 93 |
| Zudem führt der Beklagte zurecht aus, dass die Parteien keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, da sich die geschäftlichen Aktivitäten der Parteien in räumlicher Hinsicht nicht überschneiden. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen, wobei sich die Ermittlung des räumlich relevanten Marktes nach der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmers richtet (BGH, Urt. v. 05.10.2000 – I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261). Der Kläger ist nach eigenen Angaben lediglich in einem Umkreis von 100 km um Ort tätig, während der Beklagte in Ort gewerblich aktiv ist. Die Luftlinie von Ort nach Ort beträgt ca. 470 km. Eine Überschneidung ist daher nicht ersichtlich. | Abs. 94 |
| 2. Aufgrund der fehlenden Urheberrechtsverletzung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht zu. | Abs. 95 |
| 3. Mangels Erfolgs der Hauptforderung kann der Kläger die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht beanspruchen. | Abs. 96 |
| III. | Abs. 97 |
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. | Abs. 98 |
| Beschluss | Abs. 99 |
| Der Streitwert wird auf 5.726,88 € festgesetzt. | Abs. 100 |
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| (online seit: 26.01.2021) | |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |