JurPC Web-Dok. 5/2021 - DOI 10.7328/jurpcb20213615

Joachim von Ungern-Sternberg [*]

Verwendung der Wahrnehmungserlöse durch die Verwertungsgesellschaften

JurPC Web-Dok. 5/2021, Abs. 1 - 87


Verwertungsgesellschaften sind Treuhänder der Berechtigten, die mit ihnen in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (§ 6 Verwertungsgesellschaftengesetz [VGG]). Nur Rechtsinhaber (§ 5 VGG) können Berechtigte i.S.d. § 6 VGG sein, d.h. Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Inhaber abgeleiteter Rechte und Inhaber gesetzlicher Vergütungsansprüche. Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft ist es, urheberrechtliche Befugnisse, die ihnen Rechtsinhaber übertragen haben oder die sie kraft Gesetzes für Rechtsinhaber wahrnehmen können (vgl. z.B. für Außenseiter bei der Kabelweitersendung, § 50 VGG), gegenüber Nutzern wahrzunehmen und die dadurch erzielten Vergütungen als Wahrnehmungserlöse an die berechtigten Rechtsinhaber auszuschütten. Von Treuhändern, die für einzelne Rechtsinhaber tätig sind und geschützte Werke und Leistungen durch individuelle Verträge mit Nutzern vermarkten, unterscheiden sich Verwertungsgesellschaften vor allem durch die Rechtewahrnehmung für eine Vielzahl von Rechtsinhabern zu deren kollektivem Nutzen (vgl. § 2 VGG, Art. 3 Buchst. a VG-Richtlinie). Die Rechtewahrnehmung ist für die Verwertungsgesellschaften ein Massengeschäft. Die Treuhänderpflichten gegenüber den einzelnen Rechteinhabern sollten für die Verwertungsgesellschaften trotzdem durchweg im Zentrum ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.Abs. 1

I. Kreis der Ausschüttungsberechtigten

1. Ausschüttungsberechtigung nur aufgrund privatrechtlicher Ansprüche

Verwertungsgesellschaften sind keine Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge. Sie sind private Organisationen, die auf rein privatrechtlicher Grundlage als Treuhänder Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrnehmen (§ 2 VGG). Grundlage der Rechtewahrnehmung sind fast durchweg[1] die Wahrnehmungsverträge, durch die Rechtsinhaber der Verwertungsgesellschaft ihnen zustehende Rechte anvertraut haben. Die Wahrnehmungsverträge sind Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB). Sie regeln die Übertragung von Rechten an die Verwertungsgesellschaft zum Zweck der Wahrnehmung gegenüber Nutzern und die Pflicht der Verwertungsgesellschaft als Treuhänder, die Erlöse aus der Wahrnehmung der Rechte an die Berechtigten auszuschütten (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB).[2]Abs. 2
Schon durch ihre Geschäftsbesorgungsverträge mit den Berechtigten sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, die Wahrnehmungserlöse nur im Interesse der Berechtigten zu verwenden und dementsprechend Erlösanteile ausschließlich an Berechtigte auszuschütten (§ 675 Abs. 1 i.V. mit § 667 BGB).[3] Ein Berechtigter kann aufgrund seines Wahrnehmungsvertrags von der Verwertungsgesellschaft verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat.[4] Aus diesem Gebot der möglichst leistungsgerechten Verteilung des Aufkommens folgt, dass eine Verwertungsgesellschaft nur diejenigen an ihren Gesamteinnahmen beteiligen darf, die eine urheberrechtlich schützenswerte Leistung erbracht haben.[5] Derselbe Gedanke liegt auch § 27 Abs. 1 VGG zugrunde. Nach dieser Vorschrift sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, als Grundlage für die Verteilung der Wahrnehmungserlöse einen Verteilungsplan aufzustellen, dessen feste Verteilungsregeln ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen. Eine Verwertungsgesellschaft darf deshalb auch nach dieser Vorschrift die Einnahmen aus den bei ihr eingebrachten Rechten nur an die Berechtigten verteilen, die bei ihr diese Rechte eingebracht haben.[6]Abs. 3
Nichts anderes gilt, wenn ein Wahrnehmungsverhältnis zu Rechtsinhabern dadurch begründet wird, dass ein Gesetz der Verwertungsgesellschaft das Recht einräumt, urheberrechtliche Ansprüche von Außenseitern (z.B. bei der Kabelweitersendung, § 50 VGG) gegenüber Nutzern wahrzunehmen. Im Verhältnis zu solchen Außenseitern hat die Verwertungsgesellschaft dieselben Pflichten wie bei einer vertraglichen Rechtsübertragung zur Wahrnehmung (vgl. § 50 Abs. 2 VGG).Abs. 4

2. VGG keine Grundlage für eine Ausschüttungsberechtigung

a) Ausschüttung nach dem VGG nur an RechtsinhaberAbs. 5
Auch nach dem VGG sind Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt, Wahrnehmungserlöse an Personen auszuschütten, die keine Rechte eingebracht haben. Das VGG könnte ohnehin keine vertraglichen Ausschüttungsansprüche von Personen gegen eine Verwertungsgesellschaft begründen.[7] Erst recht könnte das VGG den Verwertungsgesellschaften nicht gestatten, in die grundrechtlich als Eigentum geschützten Ausschüttungsansprüche der berechtigten Urheber einzugreifen, um Nichtberechtigte zu begünstigen.[8] Die Vorschriften des VGG stehen vielmehr mit der materiell-rechtlichen Rechtslage im Einklang.Abs. 6
Ungeachtet dessen versuchen Verwertungsgesellschaften teilweise, Ausschüttungen an Dritte, die keine Rechte eingebracht haben, mit Vorschriften des VGG zu rechtfertigen.[9] Weder das VGG noch die VG-Richtlinie,[10] die vom VGG umgesetzt wird, lassen jedoch Ausschüttungen von Wahrnehmungserlösen an Nichtberechtigte zu.Abs. 7
Im Einklang mit den Treuhänderpflichten der Verwertungsgesellschaften regelt § 26 VGG (auch im Hinblick auf Art. 11 Abs. 4 VG-Richtlinie) abschließend, zu welchen Zwecken eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten verwenden darf.[11] Die Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift betont: „Es ist wichtig, dass alle Einnahmen ungeschmälert bei den Berechtigten als Treugebern der Rechte ankommen. Die zulässigen Verwendungen der Einnahmen können deshalb nicht in das Belieben der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin gestellt werden.“[12]Abs. 8
Auch soweit Wahrnehmungserlöse nicht für Ausschüttungen, sondern zulässig für andere Zwecke (z.B. für Verwaltungskosten und für den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen) eingesetzt werden, handelt die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten. Sie ist daher auch insoweit verpflichtet, im besten Interesse der Berechtigten zu handeln, d.h. derjenigen Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert (Art. 4 VG-Richtlinie). Deshalb benötigen auch Abzüge von den Erlösanteilen der Wahrnehmungsberechtigten für Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen sowie für die Kulturförderung eine Grundlage in den Wahrnehmungsverträgen. Eine pauschale Bezugnahme auf die Satzung und die Verteilungspläne (noch dazu in ihren jeweiligen Fassungen) genügt – entgegen der Praxis von Verwertungsgesellschaften – hierfür nicht.[13]Abs. 9
Aus § 6 VGG ergibt sich ebenfalls, dass nur Berechtigte Ansprüche gegen eine Verwertungsgesellschaft auf einen Anteil an deren Wahrnehmungserlösen haben können. Berechtigter ist nach dieser Vorschrift „jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen [d.h. einer Verwertungsgesellschaft] steht“. Zu den Rechtsinhabern i.S.d. § 5 VGG können originäre Rechtsinhaber (Urheber, Leistungsschutzberechtigte und ihre Erben) gehören sowie Inhaber abgeleiteter Rechte (insb. Verwerter als Lizenznehmer), Inhaber gesetzlicher Ansprüche und sog. Außenseiter, deren Ansprüche die Verwertungsgesellschaft kraft Gesetzes wahrnehmen kann (vgl. z.B. die Außenseiter bei der Kabelweitersendung, § 50 VGG).[14] Inhaber vertraglich erworbener dinglicher Nutzungsrechte werden Rechtsinhaber aufgrund des Rechteverwertungsvertrags, in dem die Nutzungsrechtseinräumung vereinbart wurde.Abs. 10
Nach Ansicht von Interessenvertretern der Verwertungsgesellschaften können Verwerter auch dann Rechtsinhaber i.S.d. § 5 VGG und damit auch Berechtigte i.S.d. § 6 VGG sein, wenn sie mit dem originären Rechtsinhaber lediglich schuldrechtlich vereinbart haben, an den Ausschüttungen beteiligt zu werden, die dieser von der Verwertungsgesellschaft erhält, der er seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hat.[15] Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend.[16]Abs. 11
Die Ansicht, ein Verwerter sei schon dann Rechtsinhaber i.S.d. § 5 UrhG, wenn er mit dem originären Rechtsinhaber eine schuldrechtliche Beteiligungsabrede getroffen habe, wird teilweise damit begründet, dass andernfalls die zweite Alternative der Vorschrift gegenstandslos würde. Erwerber von Nutzungsrechten seien als „Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts“ bereits nach der ersten Alternative Rechtsinhaber.[17] Bei diesem Argument wird übergangen, dass ein Verwerter, der vom Urheber oder dem Inhaber eines verwandten Schutzrechts durch einen Rechtewahrnehmungsvertrag Nutzungsrechte erwirbt, nur Inhaber einzelner abgeleiteter Rechte wird, nicht „Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts“.[18] „Inhaber eines Urheberrechts“ kann der Verwerter schon deshalb nicht werden, weil das Urheberrecht nach deutschem Recht nicht durch einen Verwertungsvertrag übertragbar ist (§ 29 UrhG).[19]Abs. 12
Verwerter können daher aus abgeleitetem Recht nur gemäß der zweiten Alternative des § 5 VGG Rechtsinhaber sein. Dies ist der Fall, wenn der Urheber oder der Inhaber eines verwandten Schutzrechts als originäre Rechtsinhaber dem Verwerter ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt oder übertragen haben.[20] Ein Verwerter ist aber nicht Rechtsinhaber i.S.d. § 5 VGG, wenn der originäre Rechtsinhaber ihm gegenüber lediglich schuldrechtlich verpflichtet ist, ihn an den Ausschüttungen zu beteiligen, die er von der Verwertungsgesellschaft erhält. Rechtsinhaber aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags i.S.d. § 5 VGG ist nur, wer auf der Grundlage des Rechteverwertungsvertrags einen „Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat“. Voraussetzung ist danach ein Ausschüttungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft. Ein Verwerter muss dazu vom Urheber im Rechteverwertungsvertrag ein dingliches Nutzungsrecht oder einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber Nutzern erworben haben, die er bei der Verwertungsgesellschaft einbringen konnte.[21]Abs. 13
Dieses Ergebnis entspricht der Begriffsbestimmung des Rechtsinhabers in Art. 3 Buchst. c VG-Richtlinie,[22] der durch § 5 VGG umgesetzt wurde.[23] Auch nach dieser Definition ist Rechtsinhaber nur, wer einen „Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat“. „Einnahmen aus den Rechten“ sind nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst. h VG-Richtlinie die Wahrnehmungserlöse der Verwertungsgesellschaft.[24] Aus einem Beteiligungsanspruch gegen den originären Rechtsinhaber folgt kein Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft.[25]Abs. 14
Auch aus zahlreichen anderen Bestimmungen der VG-Richtlinie ergibt sich, dass Rechtsinhaber im Sinne der Richtlinie (und damit auch i.S.d. VGG) nur sein kann, wer selbst Rechte bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht hat (vgl. Art. 11 Abs. 4 VG-Richtlinie [Ausschüttung – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – nur an Rechtsinhaber]; Art. 13 VG-Richtlinie [Verteilung an die Rechtsinhaber]; Erwägungsgründe 20 S. 1,[26] 26 S. 1 [„von den Rechtsinhabern anvertraute Rechte"], 27 S. 3 [„Um die Rechte der Rechtsinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung solcher Rechte den Rechtsinhabern zufließt, …"], 28 S. 1 [„Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, …"]).[27]Abs. 15
b) § 27 Abs. 2 VGG keine Grundlage für Ausschüttungen an NichtberechtigteAbs. 16
Manche Verwertungsgesellschaften vertreten die Ansicht, sie könnten nach § 27 Abs. 2 VGG auch dann berechtigt sein, Wahrnehmungserlöse an Verwerter auszuschütten, wenn diese die wahrgenommenen Rechte nicht eingebracht hätten. Dazu genüge es, dass der Verwerter mit dem originären Rechtsinhaber (einem Urheber oder ausübenden Künstler) einen Verwertungsvertrag geschlossen habe und die Verwertungsgesellschaft „Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam“ wahrnehme. Es sei ausreichend, wenn ein Verwerter neben dem Urheber Rechte an demselben Werk habe. Dies könne der Fall sein, wenn der Verwerter Inhaber eines abgeleiteten Rechts sei oder wenn ihm aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung im Verwertungsvertrag ein Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen zustehe.[28]Abs. 17
Mit den bindenden Vorgaben der VG-Richtlinie ist dieses Verständnis des § 27 Abs. 2 VGG nicht vereinbar. Die VG-Richtlinie schließt es – wie vorstehend dargelegt – aus, dass das nationale Recht Verwertungsgesellschaften gestattet, Wahrnehmungserlöse auch an Personen auszuschütten, die nicht als Rechtsinhaber wahrzunehmende Rechte eingebracht haben (Art. 3 Buchst. c, Art. 11 Abs. 4 VG-Richtlinie).Abs. 18
Dementsprechend lässt auch § 27 Abs. 2 VGG solche Ausschüttungen an Verwerter nicht zu.[29] Die Vorschrift lautet:Abs. 19
„Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“Abs. 20
Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift darauf ab, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahrnimmt. Eine gemeinsame Wahrnehmung eines Rechts für mehrere Rechtsinhaber kommt nur bei Miturheberschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) und bei Vererbung des Urheberrechts (§ 28 Abs. 1 UrhG) in Betracht. Wird auf diese Sonderfälle abgestellt, hat die Vorschrift allerdings nur einen sehr engen Anwendungsbereich.Abs. 21
Eine Auslegung des § 27 Abs. 2 VGG dahingehend, dass sie Ausschüttungen an Verwerter zulasse, die keine Rechte eingebracht haben, ist dagegen nicht möglich. Allein nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 VGG könnte allerdings daran gedacht werden, dass die Zulässigkeit solcher Ausschüttungen nur von der Art der Gesamttätigkeit der Verwertungsgesellschaft abhängen solle. Bei diesem Verständnis gibt § 27 Abs. 2 VGG jedoch keinen Sinn. Bereits nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VGG gehört es zum Wesen einer Verwertungsgesellschaft, „für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen“ wahrzunehmen. Eine Verwertungsgesellschaft kann aber nicht allein deshalb, weil sie eine Verwertungsgesellschaft ist, dazu berechtigt sein, irgendwelchen Dritten, die keine Rechte eingebracht haben, Anteile an den Wahrnehmungserlösen zukommen zu lassen.[30] Auf weitere Voraussetzungen stellt die Vorschrift jedoch nicht ab. Sie gibt keinen Hinweis darauf, dass etwa Ausschüttungen an nichtberechtigte Verwerter von ihren schuldrechtlichen Absprachen mit den originären Rechtsinhabern abhängig sein sollen, erst recht nicht darauf, welche konkreten Vereinbarungen getroffen sein müssten.Abs. 22
Die Verwertungsgesellschaften berufen sich deshalb für ihr Verständnis des § 27 Abs. 2 VGG maßgeblich auf die – ersichtlich unter Lobbyeinfluss verfasste – Begründung der Vorschrift, die als Reaktion auf das Urteil des BGH „Verlegeranteil“ in das Gesetz eingefügt wurde.[31] Dieser Rückgriff auf die Materialien ist jedoch unbehelflich. Die entsprechenden Erwägungen haben im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sind daher für die Auslegung unerheblich.[32]Abs. 23
Danach spricht nichts für die Ansicht, dass § 27 Abs. 2 VGG das Prioritätsprinzip außer Kraft gesetzt habe. Hat ein Urheber die wahrzunehmenden Rechte, wie es weit überwiegend der Fall ist, bereits durch den Wahrnehmungsvertrag der Verwertungsgesellschaft übertragen, kann der Verwerter diese Rechte durch einen späteren Vertrag mit dem Urheber nicht mehr wirksam erwerben und selbst bei der Verwertungsgesellschaft einbringen.Abs. 24
Auch aufgrund der Rechtslage nach dem VGG sollte es danach selbstverständlich sein, dass Verwertungsgesellschaften Nichtberechtigte nicht an den Wahrnehmungserlösen beteiligen.[33] Dies gilt auch dann, wenn die Empfänger, wie z.B. Verleger oder Herausgeber, unverzichtbare Leistungen dafür erbracht haben, die Werke der Berechtigten auf den Markt zu bringen.[34] Die Praxis sieht jedoch – bedingt durch die internen Verhältnisse der Verwertungsgesellschaften – immer wieder anders aus.[35]Abs. 25

II. Pflicht zur Herausgabe des Erlangten an die Berechtigten

1. Rechtliche Grundlagen

Verwertungsgesellschaften sind Treuhänder. Ihre Wahrnehmungsverträge mit den Rechtsinhabern sind entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB).[36] Diese Verträge bestimmen Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung der Wahrnehmungserlöse. Eine Hauptpflicht der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Berechtigten ist daher ihre Pflicht aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB alles, was sie durch die Wahrnehmung der eingebrachten Rechte erlangt haben, an die Berechtigten und nur an die Berechtigten herauszugeben.[37] Dies bedeutet auch, dass die Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten leistungsgerecht ausschütten muss, d.h. entsprechend dem Anteil, in dem die eingebrachten Rechte des Berechtigten zu den Wahrnehmungserlösen beigetragen haben.[38]Abs. 26
Nimmt die Verwertungsgesellschaft gesetzliche Ansprüche auf die Geräte- und Speichermedienvergütung (§§ 54 ff. UrhG) und auf die Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG) wahr, hat sie weiter zu beachten, dass die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte gemäß dem Unionsrecht schon kraft Gesetzes unbedingt unmittelbar oder zumindest mittelbar den originären Rechtsinhabern (insbes. den Urhebern und ausübenden Künstlern) zufließen müssen.[39] Die Mitgliedstaaten trifft insoweit eine Ergebnispflicht.[40] Diese zwingende rechtliche Vorgabe wird von Verwertungsgesellschaften missachtet, die auch Erlöse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Kultur- und Sozialförderung verwenden, die nicht den Berechtigen selbst (unmittelbar oder mittelbar) zugutekommen.[41]Abs. 27
Von der Verteilungsmasse dürfen gerechtfertigte und belegte Verwaltungskosten abgezogen werden (§ 670 BGB; § 31 Abs. 2 VGG). Nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 2 VGG sind Verwaltungskosten nur Kosten, die der Verwertungsgesellschaft „für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entstehen“. Diese Beschränkung wird von Verwertungsgesellschaften im eigenen Organisationsinteresse nicht immer beachtet.[42]Abs. 28
Die vertraglich begründeten Treuhänderpflichten setzen der Verwertungsgesellschaft enge Grenzen bei der Verwendung der Wahrnehmungserlöse. Ihre Verwaltungspraxis muss zudem darauf ausgerichtet sein, dass sie gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit jeder Verwendung von Wahrnehmungserlösen darlegen und beweisen kann.[43]Abs. 29

2. Abzüge für Maßnahmen zur Kultur- und Sozialförderung

Arten der KulturförderungAbs. 30
Eine Verwertungsgesellschaft kann Kulturförderung in verschiedener Weise betreiben: So kann sie Wahrnehmungserlöse für besondere Kulturförderungsmaßnahmen verwenden (z.B. für die Verleihung von Preisen für herausragende Werke und Leistungen oder für die Vergabe von Stipendien und Druckkostenzuschüssen). Durch die Finanzierung solcher Fördermaßnahmen mit Vorwegabzügen von den Wahrnehmungserlösen, die mit den eingebrachten Rechten erwirtschaftet wurden, wird die Verteilungsmasse verringert, die für Ausschüttungen an die Berechtigten zur Verfügung steht. Die Kulturförderung von Verwertungsgesellschaften kann aber auch darin bestehen, dass die Quoten, nach denen bei der Ausschüttung an die Berechtigten verteilt wird, auch danach bemessen werden, wie der kulturelle Rang der einzelnen Werke und Leistungen eingestuft wird.[44] Diese Art der Kulturförderung verringert die Verteilungsmasse als solche nicht, sondern führt zu einer Umverteilung unter den Berechtigten. Der vorliegende Beitrag befasst sich nur mit der Kulturförderung durch Vorwegabzüge von der Verteilungsmasse.Abs. 31
b) Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Kultur- und SozialförderungAbs. 32
aa) Verwertungsgesellschaften sind keine Einrichtungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern privatrechtliche Treuhänder der Berechtigten, die ihnen ihre Rechte zur Wahrnehmung anvertraut haben. Der Wahrnehmungsvertrag kann bestimmen, dass ein Teil der Wahrnehmungserlöse den Berechtigten nicht ausgezahlt wird, sondern in anderer Weise in ihrem Interesse verwendet wird. Im Hinblick darauf bestimmt § 26 Nr. 4 VGG, dass die Mitgliederversammlung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 VGG beschließen kann, Einnahmen aus den Rechten „über Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32)“ zu verwenden.Abs. 33
Die Vorschrift des § 26 VGG enthält keine Ermächtigung für eine Verwertungsgesellschaft, nach eigenem – praktisch unkontrollierbarem –[45] Ermessen Kultur- und Sozialförderung auf Kosten der Berechtigten zu betreiben.[46] Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 26 VGG betont vielmehr, dass „alle Einnahmen ungeschmälert bei den Berechtigten als Treugebern der Rechte ankommen“ müssen.[47] Dementsprechend begrenzt § 26 VGG lediglich die Zwecke, für die eine Verwertungsgesellschaft Mittel verwenden darf, die sie durch ihre Geschäftsbesorgung für ihre Treugeber erwirtschaftet hat. Zu diesen Begrenzungen gehört, dass nur bereits geschaffene Werke und Leistungen gefördert werden dürfen. Künftige Werke und Leistungen, zu denen es möglicherweise niemals kommt, können nicht als „kulturell bedeutend“ bezeichnet werden. Wahrnehmungserlöse dürfen deshalb nicht für Stipendien oder für die Unterstützung von Einrichtungen, in denen Urheber und ausübende Künstler arbeiten, verwendet werden. Im Übrigen verweist § 26 Nr. 4 VGG auf die Soll-Vorschrift des § 32 VGG, die ebenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Kultur- und Sozialförderung auf Kosten der Berechtigten ist.[48]Abs. 34
Allein der Inhalt der Wahrnehmungsverträge entscheidet danach, ob eine Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, der Verteilungsmasse Gelder für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen sowie für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen zu entnehmen.[49] Beschlüsse der Mitgliederversammlung können den Inhalt der Wahrnehmungsverträge nicht ohne Einverständnis der Berechtigten ändern.[50] Auch Beschlüsse über Abzüge für die Kultur- und Sozialförderung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 VGG setzen daher eine Grundlage in den Wahrnehmungsverträgen voraus.[51] Da nur verhältnismäßig wenige Berechtigte auch Mitglieder der Verwertungsgesellschaften sind und auch von diesen nur ein kleiner Teil an den Mitgliederversammlungen mitwirkt, können deren Beschlüsse auch nicht in einem weiteren, außerrechtlichen Sinn als Legitimation von Abzügen für eine Kultur- und Sozialförderung angesehen werden.[52] Nichtmitglieder werden oft nicht einmal wissen, dass ihre Anteile durch solche Abzüge geschmälert werden, und haben jedenfalls keinen nennenswerten Einfluss darauf.Abs. 35
bb) Auch § 32 VGG ändert nichts daran, dass Verwertungsgesellschaften als Treuhänder Erlöse nicht ohne vertragliches Einverständnis der Berechtigten für andere Zwecke als für die Verteilung verwenden dürfen (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB).[53] Nach dieser Vorschrift „soll“ eine Verwertungsgesellschaft zwar kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten. Diese Soll-Vorschrift begründet aber keine Rechtspflicht der Verwertungsgesellschaft.[54] Dementsprechend sieht § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 VGG nur vor, dass die Mitgliederversammlung „gegebenenfalls“ über Abzüge für die Kultur- und Sozialförderung beschließt.Abs. 36
Diese Rechtslage hindert jedoch manche Verwertungsgesellschaften nicht zu erklären, § 32 Abs. 1 VGG enthalte einen „Auftrag“ oder ein „Gebot“ des Gesetzgebers.[55] Nichts in § 32 VGG und seiner Entstehungsgeschichte[56] deutet jedoch darauf hin, dass die Verwertungsgesellschaften auch nur eine „grundsätzliche Rechtsverpflichtung“ zur Kultur- und Sozialförderung treffe, wie dies Vertreter dieser Verwertungsgesellschaften annehmen.[57] Auch diese gehen im Übrigen nicht so weit zu erklären, dass die von ihnen behauptete Rechtsverpflichtung erzwingbar sei, etwa durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde.[58] Die angenommene „grundsätzliche Rechtsverpflichtung“ rein privatrechtlicher Unternehmen (!) zur Kultur- und Sozialförderung erscheint so als eine (recht ungewöhnliche) Rechtskonstruktion, die wohl vor allem dazu dienen soll, den Status quo der Fördermaßnahmen gegen Kritik aus den Reihen der Berechtigten, die mit den Kosten belastet werden, abzuwehren, ohne dass sich die Verwertungsgesellschaft zugleich der Gefahr aufsichtsrechtlicher Maßnahmen aussetzen müsste.Abs. 37
cc) Die Frage, ob die Verwertungsgesellschaften nach § 32 VGG auch nur eine „grundsätzliche Rechtsverpflichtung“ trifft, Kultur- und Sozialförderung zu betreiben, ist aber ohnehin ohne Bedeutung dafür, ob die Aufwendungen der Verwertungsgesellschaften für die Förderung kultureller und sozialer Anliegen rechtmäßig sind. Die Soll-Vorschrift des § 32 VGG ist jedenfalls keine Grundlage für eine derartige Verwendung von Wahrnehmungserlösen, auch wenn dies von Vertretern von Verwertungsgesellschaften[59] anders behauptet wird. Ohne Umsetzung in den privatrechtlichen Beziehungen zu den Berechtigten bleibt die Soll-Vorschrift wirkungslos. Selbst wenn sie einer „grundsätzlichen Rechtsverpflichtung“ zur Kultur- und Sozialförderung unterlägen, könnten Verwertungsgesellschaften diese Verpflichtung als Treuhänder der Berechtigten nur erfüllen, wenn sie entsprechende Vereinbarungen mit den Berechtigten in den Wahrnehmungsverträgen getroffen hätten.[60]Abs. 38
Eine solche Verankerung ihrer Maßnahmen zur Kultur- und Sozialförderung in den Wahrnehmungsverträgen haben die Verwertungsgesellschaften jedoch bisher vernachlässigt.[61] Regelungen in der Satzung und in den Verteilungsplänen sind als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmungsverträge, wie üblich, Klauseln enthalten, durch die Satzung und Verteilungspläne in ihren jeweiligen Fassungen in den Vertrag einbezogen werden sollen. Wahrnehmungsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.[62] Die Einbeziehungsklauseln halten, wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, der AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand.[63]Abs. 39
c) Keine Rechtfertigung der Abzüge durch eine „horizontale Sozialbindung“Abs. 40
aa) Vertreter der Verwertungsgesellschaften versuchen gar nicht, für die Praxis der Kultur- und Sozialförderung eine Grundlage in den Wahrnehmungsverträgen zu finden. Stattdessen wird erklärt, die Berechtigten in einer Verwertungsgesellschaft seien eine Solidargemeinschaft. Eine Verwertungsgesellschaft habe nicht nur eine bloße Inkasso- und Verteilungsaufgabe, sondern auch die Aufgabe, schöpferisch tätige Menschen zu fördern und zu schützen.[64] Die dafür erforderlichen Abzüge seien eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.[65] Es handele sich um eine horizontale Sozialbindung, welche die Urheber und Leistungsschutzberechtigten untereinander verbinde.[66]Abs. 41
Bei dieser Argumentation bleibt unklar, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage für die behauptete „horizontale Sozialbindung“ der Urheber und Leistungsschutzberechtigten untereinander sein sollen und in welcher Weise eine „horizontale Sozialbindung“ Vorwegabzüge von der Verteilungsmasse rechtfertigen könnte. Bartels schreibt deshalb mit Recht: „Das Schlagwort der ‚horizontalen Sozialbindung‘ mag schön klingen, ist aber nichts anderes als eine politische Forderung, die sich rechtlich nicht begründen lässt.“[67] Die Urheberberechtigten schließen mit den Verwertungsgesellschaften, die faktisch Monopolgesellschaften sind, Wahrnehmungsverträge, weil sie die eingebrachten Rechte nur auf diese Weise wirksam ausüben können. Verwertungsgesellschaftspflichtige Rechte können nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Urheberberechtigten verbindet dabei nur ihr gemeinsames Verwertungsinteresse.[68] Leistungen an Dritte, die nicht einmal zum Kreis der Berechtigten gehören (wie Stipendien für angehende Wissenschaftler oder die Literaturausstattung von Universitätsinstituten), können mit einer „Solidargemeinschaft der Berechtigten in ihrer Verwertungsgesellschaft“ ohnehin nicht begründet werden.[69]Abs. 42
Die behauptete Solidargemeinschaft der Berechtigten wäre im Übrigen auch dann keine Rechtsgrundlage für eine Kultur- und Sozialförderung durch besondere Leistungen an ausgewählte Berechtigte, wenn die Ansicht von Melichar zutreffen sollte, dass die Solidargemeinschaft der Berechtigten in ihrer Verwertungsgesellschaft „gelebte und praktizierte Realität“ sei.[70] Eine Praxis wird nicht dadurch rechtmäßig, dass sie lange Jahre geübt wird.[71] Im Übrigen ist die Kultur- und Sozialförderung den meisten Berechtigten, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, schon als solche kaum bekannt. Nicht allzu viele Berechtigte, die mit der Verwertungsgesellschaft nur durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind, werden wissen, dass ihre Erlösanteile durch diese Aufwendungen mit der Begründung geschmälert werden, sie gehörten einer Solidargemeinschaft der Berechtigten in der Verwertungsgesellschaft an.Abs. 43
Eine andere Frage ist es zudem, inwieweit die Verwertungsgesellschaften alle, die zu den Kosten der Kultur- und Sozialförderung beitragen (und damit auch die Nichtmitglieder), tatsächlich an den Leistungen der behaupteten Solidargemeinschaft teilhaben lassen. Schack legt dar, dass viele der Sozialleistungen nur ordentlichen Mitgliedern zugutekommen und folgert daraus: „Die viel beschworene Solidargemeinschaft aller Wahrnehmungsberechtigten ist deshalb ein Trugbild“.[72] Die Beschränkung von Sozialleistungen auf ordentliche Mitglieder verstößt zudem gegen § 32 Abs. 2 VGG. Nach dieser Vorschrift soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen „für ihre Berechtigten“, d.h. für alle Berechtigten, einrichten. Eine nicht näher begründete Beschränkung von Leistungen auf ordentliche Mitglieder entspricht nicht der Forderung des § 32 Abs. 3 VGG, dass Leistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, „nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen,“ zu erbringen sind.Abs. 44
Dazu kommt, dass die Berechtigten der Verwertungsgesellschaften – soweit aus öffentlich zugänglichen Regelungen der Verwertungsgesellschaften ersichtlich –[73] auf die besonderen kulturellen und sozialen Leistungen keinen Rechtsanspruch haben.[74] Lehnt die Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf solche Leistungen ab, hat sie nicht einmal eine Begründungspflicht.[75]Abs. 45
Die Verwertungsgesellschaften nehmen ohnehin bei ihren Fördermaßnahmen ein sehr weites, praktisch unkontrollierbares Ermessen für sich in Anspruch.[76] Der Sache nach betreiben sie so Kultur- und Sozialförderung nach Gutsherrenart. Dazu passen allgemeine Betrachtungen, wie sie z.B. Lerche angestellt hat, durch eine Kultur- und Sozialförderung werde „das notwendige Klima geschaffen bzw. erhalten, in der Konstanz und positive Weiterentwicklung einer urheberrechtsfreundlichen Gesetzgebung gedeihen können“. So gesehen liege „daher der den einzelnen Urheber je nach den Umständen etwa negativ treffende Abzug von der Verteilsumme bei der Verwertung auch in seinem allgemeineren Interesse“.[77] Spekulative wirtschaftliche Überlegungen dieser Art[78] können jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten[79] Ansprüche der Berechtigten auf ihre Erlösanteile nicht rechtfertigen.[80]Abs. 46
Der Umstand, dass die Fördermaßnahmen von den Gremien der Verwertungsgesellschaften beschlossen werden, legitimiert sie schon deshalb nicht, weil nur ein kleiner Teil der Berechtigten als Mitglieder auf diese Gremien Einfluss nehmen könnte und ein noch geringerer Teil tatsächlich Einfluss nimmt. Es ist verständlich, dass die Verwertungsgesellschaften in ihrem eigenen Organisationsinteresse[81] – ebenso wie die tatsächlich Begünstigten – am Fortbestand der Kultur- und Sozialförderung festhalten wollen. Rechtmäßig wird diese dadurch aber nicht. Die Verwertungsgesellschaften sind privatrechtliche Treuhänder der Berechtigten und daher nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB verpflichtet, die Wahrnehmungserlöse an die Treugeber herauszugeben. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die ihnen erlauben würde, ihre Treuhänderpflicht nicht voll zu erfüllen, um stattdessen nach eigenem Ermessen eine Kultur- und Sozialförderung zu betreiben.Abs. 47
bb) Anders als von Verwertungsgesellschaften behauptet,[82] ist die Kultur- und Sozialförderung keine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums. Die ohne vertragliche Grundlage vorgenommenen Abzüge für kulturelle und soziale Förderungszwecke sind nichts anderes als ein rechtswidriger Einbehalt von Wahrnehmungserlösen.[83]Abs. 48
Die vertraglich begründeten Ausschüttungsansprüche der Berechtigten sind ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch schuldrechtliche Ansprüche.[84] Das Urheberrecht und die aus ihm abgeleiteten Ansprüche unterliegen – wie alles Eigentum – der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG). Die Inhaltsbestimmung des Eigentums, aus der sich die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt und mit der erst die Sozialbindung verwirklicht wird, ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausschließlich Sache des Gesetzgebers.[85] Weder Gemeinden noch staatlichen Behörden steht eine solche Befugnis zu, erst recht nicht privaten Organisationen wie den Verwertungsgesellschaften.[86] Die Sozialbindung des Eigentums bedeutet nicht, dass der Eigentümer den Zugriff einer privaten Organisation auf das Eigentum, das er ihr anvertraut hat, dulden muss, wenn diese damit nach eigenem Ermessen auf seine Kosten Gutes tun will.Abs. 49
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die „Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG … die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Sie ist auf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den ‚Inhalt‘ des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen“.[87] In welchem Umfang das Eigentum durch die Sozialbindung beschränkt wird, ergibt sich daher aus der Gesamtheit der darauf gerichteten gesetzlichen Normen.[88] Eine solche Inhaltsbestimmung hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kultur- und Sozialförderung von Verwertungsgesellschaften nicht vorgenommen, auch nicht durch die Soll-Vorschrift des § 32 VGG.[89] Diese Vorschrift enthält nicht einmal in empfehlender Form irgendwelche konkreten Vorgaben für den Inhalt, den Umfang sowie die Art und Weise einer Kultur- und Sozialförderung. Der Gesetzgeber darf eine Inhaltsbestimmung des Urheberrechts als Eigentum auch nicht anderen Institutionen nach deren freiem Ermessen überlassen, am wenigsten privaten Unternehmen wie den Verwertungsgesellschaften.[90] Die Soll-Vorschrift des § 32 VGG enthält auch keine derartige Ermächtigung der Verwertungsgesellschaften. Diese halten sich vielmehr selbst für berechtigt, durch Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Berechtigten einzugreifen, um eine Kultur- und Sozialförderung finanzieren zu können. Ein Recht dazu können sie aber nicht daraus herleiten, dass sie mit der Kultur- und Sozialförderung aus freien Stücken Aufgaben übernehmen, die auch als staatliche Aufgaben verstanden werden können.[91] Bei solchen Maßnahmen erfüllen die Verwertungsgesellschaften keinen staatlichen Auftrag. Sie sind dabei nicht einmal beliehene Unternehmer,[92] sondern besitzen lediglich eine staatliche Erlaubnis für ihren Geschäftsbetrieb (§§ 2, 77 VGG).Abs. 50
Ziel der Inhaltsbestimmung des Eigentums ist zudem der Ausgleich der Ausgestaltung des Rechts mit dem Wohl der Allgemeinheit und der gerechte Ausgleich der schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten.[93] Um eine solche abstrakt-generelle Bestimmung des Urheberrechts geht es bei der Schmälerung der Ertragsanteile der Berechtigten durch die Kultur- und Sozialförderung aber nicht. Es geht nicht darum, dass das Urheberrecht oder mit dem Urheberrecht verbundene gesetzliche Ansprüche mit Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit und die Belange von Mitbürgern, die auf die Nutzung des Werkes angewiesen sind, allgemein begrenzt werden sollen.[94] Die Verwertungsgesellschaften nehmen vielmehr für sich das Recht in Anspruch, auch ohne Rechtsgrundlage in den Wahrnehmungsverträgen Teile der durch die Rechtewahrnehmung erwirtschafteten Erlöse nicht an die Berechtigten auszuzahlen, sondern nach eigenem, wechselndem Ermessen einzusetzen, um Fördermaßnahmen zu finanzieren, die anderen zugutekommen. Das ist keine Inhaltsbestimmung des Eigentumsrechts der Berechtigten, sondern eine eigenmächtige Verkürzung ihrer Ansprüche. Entgegen Lerche[95] kann die behauptete Solidargemeinschaft der Berechtigten diese Eigenmacht von Verwertungsgesellschaften nicht rechtfertigen.Abs. 51

III. Rechtspflicht der Verwertungsgesellschaften zur Prüfung der Ausschüttungsberechtigung

1. Verpflichtung aus dem Wahrnehmungsvertrag

Eine Verwertungsgesellschaft ist Treuhänder der Berechtigten, die ihr Rechte zur Wahrnehmung anvertraut haben. Sie ist deshalb verpflichtet, alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an die Berechtigten als ihre Treugeber ohne ungerechtfertigte Abzüge herauszugeben (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB). Damit ist es unvereinbar, Dritte, die keine Rechte eingebracht haben und auch nicht kraft Gesetzes Anspruch auf einen Ertragsanteil haben (wie Außenseiter bei der Kabelweitersendung nach § 50 VGG), an den Wahrnehmungserlösen zu beteiligen (vgl. auch § 26 VGG; Art. 11 Abs. 4 VG-Richtlinie).[96] Die Verwertungsgesellschaft muss als Treuhänder in der Lage sein, gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen, dass sie die Wahrnehmungserlöse rechtmäßig verwendet und die Verteilungsmasse nicht durch unrechtmäßige Abzüge geschmälert hat.[97]Abs. 52
Eine Verwertungsgesellschaft ist danach ihren Berechtigten bereits aufgrund der Wahrnehmungsverträge verpflichtet, sich vor der Verteilung der Erlöse aus der Rechtewahrnehmung hinreichend zu vergewissern, dass diejenigen, an die ausgeschüttet werden soll, tatsächlich Inhaber von Rechten an einem urheberrechtlich schutzfähigen[98] und wirtschaftlich verwertbaren[99] Gegenstand (Werk oder Gegenstand eines verwandten Schutzrechts) sind und durch die Einbringung dieser Rechte auch zu den Wahrnehmungserlösen beigetragen haben.[100] Die Verwertungsgesellschaft muss entsprechende Feststellungen ohnehin schon zuvor getroffen haben, weil sie im Verhältnis zu den Nutzern sicherstellen muss, dass die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen.[101]Abs. 53

2. Verpflichtung nach § 55 VGG

Verwertungsgesellschaften haben – wie vorstehend dargelegt – bereits als Treuhänder der Berechtigten die selbstverständliche Pflicht, sich zu vergewissern, welche Rechtsinhaber und Rechte sie vertreten können und wer Anspruch auf einen Anteil an den Wahrnehmungserlösen hat. Dies ist auch die Grundlage für die in § 55 VGG vorgeschriebene Informationspflicht der Verwertungsgesellschaften. Nach § 55 VGG (der Art. 20 VG-Richtlinie umsetzt) ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, auf hinreichend begründete Anfrage Rechtsinhaber, Nutzer und Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, über „die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete“ unverzüglich und elektronisch zu informieren. Diese Informationspflicht kann eine Verwertungsgesellschaft nicht erfüllen, wenn sie nicht im laufenden Geschäftsbetrieb die entsprechenden Feststellungen trifft.Abs. 54

3. Feststellung des eigenen Repertoires und Feststellung des Kreises der Ausschüttungsberechtigten

Verwertungsgesellschaften sind nicht nur ihren Wahrnehmungsberechtigten verpflichtet, im Einzelnen festzustellen, wessen Rechte sie wahrnehmen können und welche Rechte sie durch Verträge mit Nutzern wahrgenommen haben. Sie sind auch verpflichtet, sich ihres Repertoires zu vergewissern, bevor sie Verträge mit Nutzern abschließen und ihre Tarife aufstellen.[102] Verwertungsgesellschaften verkennen daher ihre grundlegenden Rechtspflichten, wenn sie die Ansicht vertreten, sie seien zu einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung verpflichtet und könnten deshalb auf Feststellungen verzichten, wer ausschüttungsberechtigt sei.Abs. 55
Ein Beispiel für eine erstaunlich „großzügige“ Verfahrensweise einer Verwertungsgesellschaft bei der Feststellung ihres Repertoires bietet das Verfahren der VG Media gegen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vor den Verwaltungsgerichten. Das DPMA hat als Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften im Jahr 2015 durch Verwaltungsakt den Tarif der VG Media "Wiedergabe von Funksendungen" vom 12.4.2013 beanstandet. Der Bescheid war maßgeblich damit begründet, dass die VG Media vor der Aufstellung des Tarifs den Umfang ihres Rechterepertoires nicht wie geboten ermittelt habe. Grundlage für den Tarif waren lediglich nicht repräsentative Umfragen unter Rechteinhabern sowie Umfragen, die erst nach der Veröffentlichung des Tarifs durchgeführt wurden.[103]Abs. 56
Die gegen den Bescheid des DPMA gerichtete Klage der VG Media hatte keinen Erfolg. Das BVerwG hat durch Urteil vom 17.6.2020[104] entschieden, dass der beanstandete Tarif schon deswegen rechtswidrig war, weil er nicht auf der Grundlage der Rechte und Ansprüche, die der VG Media zur Wahrnehmung anvertraut waren, festgesetzt wurde.[105] Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Rechtewahrnehmung gegenüber den Nutzern und bei der Verteilung der Erlöse gegenüber den anderen Rechteinhabern sicherstellen, dass die von ihr geltend gemachten Rechte auch tatsächlich bestehen.[106]Abs. 57

4. Anforderungen an die Erfüllung der Prüfpflicht

a) Vergewisserung von der Rechtmäßigkeit sämtlicher AusschüttungenAbs. 58
Als Treuhänder ist eine Verwertungsgesellschaft – wie dargelegt – den Berechtigten verpflichtet, Wahrnehmungserlöse nur an Berechtigte auszuschütten. Sie muss gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Ausschüttung darlegen und beweisen können. Deshalb darf sie nur an Personen ausschütten, von denen sie nachweisbar Rechte an geschützten Gegenständen zur Wahrnehmung erworben hat.Abs. 59
Bei sehr vielen Sachverhalten ist das in der Praxis unproblematisch. Meldet etwa jemand der VG Wort einen Text, der in einer aktuellen wissenschaftlichen Zeitschrift abgedruckt ist, mit der Angabe, er sei der Autor, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, das von dem Meldenden geschaffen worden ist. Nähere Prüfungen werden nur notwendig sein, wenn sich – was nur höchst selten der Fall sein wird – Zweifel an der Berechtigung ergeben.Abs. 60
Dies ist jedoch anders, wenn die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines der Verwertungsgesellschaft gemeldeten Gegenstands nicht ohne Einzelfallprüfung beurteilt werden kann. Dies hat der BGH für die Leistungsergebnisse der Berufsgruppe der Mischtonmeister entschieden.[107] Mischtonmeister haben die Aufgabe, bei Bildtonträgern (wie z.B. Filmen) die Endfassung der Tonspur herzustellen. Ob ihre Tätigkeit zu einem urheberrechtlich schutzfähigen Ergebnis geführt hat, kann nur nach Sachprüfung festgestellt werden. Wie der BGH dargelegt hat, darf die Verwertungsgesellschaft in solchen Fällen nicht auf eine Einzelfallprüfung verzichten, weil sie für die Rechtewahrnehmung nach außen und im Verhältnis zu anderen Rechtsinhabern bei der Verteilung der Erlöse sicherstellen muss, dass die behaupteten Rechte bestehen.[108]Abs. 61
Kann die Schutzfähigkeit gemeldeter Gegenstände nicht ohne Einzelfallprüfung festgestellt werden, darf sich eine Verwertungsgesellschaft bei der Frage der Berechtigung von Anspruchstellern nicht mit der Annahme begnügen, diese würden typischerweise schutzfähige Werke schaffen. Eine Verwertungsgesellschaft ist aufgrund der treuhänderischen Bindung im Interesse aller Berechtigten gehalten, das Vergütungsaufkommen möglichst leistungsgerecht auszuschütten. Sie hat daher im Interesse der anderen Berechtigten unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gegebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen zu bestehen.[109]Abs. 62
Bei der Frage, ob für die Einbringung von Rechten ein Anspruch auf Beteiligung an Ausschüttungen besteht, ist dementsprechend – wie der BGH im Fall „Verlegeranteil“ entschieden hat – eine Typisierung oder Pauschalierung ausgeschlossen.[110] Auch auf eine Plausibilitätskontrolle darf sich die Verwertungsgesellschaft nicht beschränken.[111] Wie sich ebenfalls aus dem Urteil des BGH „Verlegeranteil“ ergibt, ist vielmehr die Berechtigung jedes einzelnen Ausschüttungsempfängers festzustellen.[112]Abs. 63
b) Keine Anwendbarkeit der Urhebervermutung des § 10 UrhGAbs. 64
Die Verwertungsgesellschaft kann sich bei der Prüfung der Rechtsinhaberschaft auch nicht auf die Urhebervermutung des § 10 UrhG stützen.[113] Dies gilt für die Frage, ob ein schutzfähiges Werk gegeben ist, schon deshalb, weil sich die Urhebervermutung nicht auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit bezieht, sondern diese voraussetzt (allg.M.).[114] Dazu kommt, dass die Urhebervermutung im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung nicht anwendbar ist. Wie Dietz besonders klar dargelegt hat,[115] hat § 10 UrhG den Zweck, dem Urheber die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber Werknutzern durch eine widerlegliche Vermutung zu erleichtern. Im Innenverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft geht es dagegen um die Einbringung der Rechte zu ihrer kollektiven Geltendmachung gegenüber Dritten. Eine Verwertungsgesellschaft muss in der Lage sein, gegebenenfalls im Außenverhältnis gegenüber Nutzern ihre Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der einzelnen wahrgenommenen Rechte beweiskräftig zu belegen und im Innenverhältnis den anderen Berechtigten nachzuweisen, dass die Ausschüttung von Erlösanteilen an die einzelnen Anspruchsteller berechtigt ist.Abs. 65

IV. Beispiele für Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte

Angesichts der klaren Gesetzeslage und der ebenso klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung sollte es selbstverständlich sein, dass sich Verwertungsgesellschaften vergewissern, welche Rechte an welchen einzelnen Schutzgegenständen zu ihrem Repertoire gehören und welche Rechtsinhaber sie als Treuhänder vertreten. Die Verwaltungspraxis von Verwertungsgesellschaften sah und sieht jedoch teilweise ganz anders aus. Verwertungsgesellschaften haben in der Vergangenheit ganze Gruppen pauschal an ihren Ausschüttungen beteiligt, obwohl sicher war, dass alle oder zumindest sehr viele Mitglieder der Gruppe keine entsprechenden Rechte eingebracht hatten.[116] So wird noch heute keineswegs selten verfahren.[117]Abs. 66

1. Verlegerbeteiligung der VG Wort

Viele Jahre hat die VG Wort Wahrnehmungserlöse an Verleger ausgeschüttet, obwohl Verleger bei ihr keine entsprechenden Rechte eingebracht hatten. Die Ausschüttungen stützten sich lediglich auf eine vereinsinterne Satzungsvorschrift (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F. der Satzung), in der bestimmt war: „Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung [!] entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu." Erst das Urteil des BGH „Verlegeranteil“ hat dieser offenkundig rechtswidrigen Praxis ein Ende gesetzt.[118] Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil als unzulässig angesehen und nicht zur Entscheidung angenommen.[119]Abs. 67
Die fortdauernde Kritik von Interessenvertretern von Verwertungsgesellschaften[120] am Urteil des BGH „Verlegeranteil“ erwähnt nicht einmal, dass die Verlegerbeteiligung allein auf der früheren Satzungsbestimmung beruhte. Sie übergeht dementsprechend auch die tragende Begründung des BGH, dass eine vereinsinterne Bestimmung keine Grundlage für Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte sein kann.[121]Abs. 68
Entgegen der Darstellung von Kritikern des Urteils „Verlegeranteil“ hat sich der BGH nicht entscheidend auf Rechtsgrundsätze des Urteils des EuGH „Hewlett Packard/Reprobel“[122] gestützt. Tragend für die Entscheidung war vielmehr, dass Verleger im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F. der Satzung der VG Wort an den Ausschüttungen beteiligt wurden, obwohl sie keine entsprechenden Rechte einbringen mussten und deshalb auch nicht einmal der Form nach eingebracht hatten. Aus diesem Grund kam es – entgegen der Darstellung interessierter Kreise – auch nicht auf die Frage an, ob Verwertungsgesellschaften bei ihren Ausschüttungen an das Prioritätsprinzip gebunden sind, d.h. berücksichtigen müssen, dass eine spätere Abtretung der wahrgenommenen Rechte an den Verleger im Verlagsvertrag im Hinblick auf die frühere Abtretung der Rechte im Wahrnehmungsvertrag des Urhebers unwirksam ist.[123]Abs. 69
Die Beteiligung von Verlegern an den Erlösen aus der Wahrnehmung der Ansprüche auf die Geräte- und Speichermedienvergütung wäre zudem auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Verleger solche Rechte bei der Verwertungsgesellschaft wenigstens der Form nach eingebracht hätten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Ertrag aus den gesetzlichen Ansprüchen auf die Gerätevergütung (§§ 54 ff. UrhG) nach Unionsrecht unbedingt den Urhebern zufließen.[124] Die Ausschüttung solcher Wahrnehmungserlöse an Verleger war auch aus diesem Grund rechtswidrig.Abs. 70

2. Musikverlegerbeteiligung der GEMA

Die GEMA beteiligt nach ihrem Verteilungsplan noch heute Musikverleger bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an ihren Ausschüttungen ohne Rücksicht darauf, ob diese die wahrgenommenen Rechte eingebracht haben. Da Komponisten ihre Rechte der GEMA meist schon durch den Berechtigungsvertrag übertragen haben, können Musikverleger von ihnen nur in Ausnahmefällen wahrzunehmende Rechte erwerben und bei der GEMA einbringen. Nach der Praxis der GEMA können sie trotzdem unter Umständen an den Ausschüttungen teilnehmen.[125] Dies ist rechtswidrig.[126] Auch wenn ein Musikverleger im Einzelfall eine schuldrechtliche Beteiligungsabrede mit dem Urheber getroffen hat, begründet dies für ihn keinen Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft auf einen Anteil an den Wahrnehmungserlösen.[127] Mit § 27 Abs. 2 VGG können die Ausschüttungen an Musikverleger – wie dargelegt – nicht gerechtfertigt werden.[128]Abs. 71
Auf § 27 Abs. 2 VGG kann die GEMA Ausschüttungen an Musikverleger, die nicht durch die Einbringung von Rechten zu den Wahrnehmungserlösen beigetragen haben, auch aus einem anderen Grund nicht stützen: Selbst wenn § 27 Abs. 2 VGG so ausgelegt werden könnte, wie dies die GEMA vertritt, wäre diese Vorschrift keine Grundlage für Ausschüttungen an nichtberechtigte Musikverleger. Die Vorschrift ist lediglich eine „Kann-Vorschrift“. Ausschüttungen von Wahrnehmungserlösen an Nichtberechtigte erfordern jedenfalls eine Grundlage in den Berechtigungsverträgen. Die Berechtigungsverträge der Musikurheber mit der GEMA enthalten jedoch keine Ermächtigung, an nichtberechtigte Musikverleger auszuschütten.[129] Die Klauseln der Berechtigungsverträge zur Einbeziehung von Änderungen der Satzung und der Verteilungspläne halten der ABG-Kontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht stand und sind daher unwirksam.[130] Auf solche vereinsinternen Regelungen kann die GEMA die Musikverlegerbeteiligung daher keinesfalls stützen. Der Gesetzgeber könnte die Verwertungsgesellschaften auch nicht ermächtigen, nach ihrem eigenen Ermessen Regelungen in ihre Verteilungspläne aufzunehmen, um die als Eigentum geschützten[131] Ausschüttungsansprüche der Urheberberechtigten zugunsten nichtberechtigter Musikverleger zu beschneiden.[132]Abs. 72

3. Herausgeberbeteiligung der VG Wort

Nicht anders als früher Verleger beteiligt die VG Wort seit Jahrzehnten auch Herausgeber von Sammelbänden als nichtberechtigte Dritte an ihren Ausschüttungen. Herausgeber erwerben durch die Herausgebertätigkeit als solche (anders als durch das Verfassen von Einzelbeiträgen zum Sammelband) kein Urheberrecht und damit kein von der VG Wort wahrnehmbares Recht (allg.M.).[133] Der Umstand, dass die Tätigkeit eines Herausgebers für die Entstehung und die Vermarktung eines Sammelbands von entscheidender Bedeutung sein kann, begründet keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft.[134] Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort ist deshalb (und aus einer Reihe anderer Gründe) als Beteiligung nichtberechtigter Dritter rechtswidrig.[135]Abs. 73
Im vorliegenden Zusammenhang ist dazu lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Als Verwertungsgesellschaft ist die VG Wort verpflichtet, missbräuchlichen Ansprüchen auf Anteile an der Verteilungsmasse entgegenzuwirken.[136] Im Widerspruch dazu ist sogar ihre eigene Meldepraxis auf eine missbräuchliche Beteiligung der Herausgeber an ihren Wahrnehmungserlösen angelegt. Herausgeber wissenschaftlicher Sammelbände haben auf den Meldeformularen der VG Wort lediglich eine Tätigkeit als Herausgeber mitzuteilen.[137] Die VG Wort belässt Herausgeber, die fast durchweg im Urheberrecht nicht sachkundig sind, durch diese Gestaltung ihrer Meldeformulare in dem Glauben, bereits die bloße Herausgebertätigkeit begründe einen Anspruch auf einen Ertragsanteil. Diesen Irrtum verstärkt die VG Wort durch ihre Ausfüllhinweise für die Meldeformulare.[138]Abs. 74
Nichts in den Meldeunterlagen weist darauf hin, dass die Herausgebereigenschaft als solche nicht zur Teilnahme an Ausschüttungen berechtigt, und ein Herausgeber hinsichtlich des von ihm herausgegebenen Sammelbands nur dann ein Urheberrecht erworben haben kann, wenn er selbst mit dem Sammelband ein Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG geschaffen haben sollte. Eine Erklärung des Herausgebers, der gemeldete Sammelband sei ein von ihm geschaffenes urheberrechtlich schutzfähiges Sammelwerk, oder Angaben zu Umständen, die darauf hindeuten könnten, werden nicht verlangt. Ein Herausgeber eines wissenschaftlichen Sammelbands muss der VG Wort gegenüber bei der Meldung nicht einmal behaupten, dass er selbst (und nicht ein anderer wie der Herausgeber einer Vorauflage, ein Mitherausgeber oder ein Mitarbeiter) den herausgegebenen Sammelband konzipiert und zusammengestellt hat. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein Herausgeber für den betreffenden Sammelband tatsächlich tätig war und auch nur dessen Zusammenstellung beeinflusst hat, wird nicht gefragt und nicht geprüft. Selbst das erst im Jahr 2019 (nach Jahrzehnten der Herausgeberbeteiligung) veröffentlichte „Merkblatt für Herausgeber wissenschaftlicher Sammelwerke (Stand: Juni 2019)“ klärt wissenschaftliche Urheber nicht zutreffend darüber auf, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Sammelwerkes zu stellen sind.[139]Abs. 75
Bei Sammelbänden im Bereich „Belletristik, Kinder- und Jugendbücher“ genügt es für die Beteiligung der Herausgeber an den Ausschüttungen sogar, dass sie in den Ausleihdaten öffentlicher Bibliotheken als Herausgeber benannt sind.[140]Abs. 76
Schon angesichts dieser Umstände ist die Herausgeberbeteiligung der VG Wort als Ausschüttung an nichtberechtigte Dritte offenkundig rechtswidrig. Gleichwohl vertritt die VG Wort – unter weiterer Verletzung ihrer Pflichten zur Prüfung der Ausschüttungsberechtigung –[141] die Ansicht, sie dürfe Herausgeber an ihren Ausschüttungen beteiligen, weil Herausgeber eines Sammelbands regelmäßig (!) Urheber eines schutzfähigen Sammelwerkes (§ 4 Abs. 1 UrhG) seien.[142] Dabei übergeht sie bereits, dass für die Schutzfähigkeit von Sammelwerken strenge Voraussetzungen gelten, die Sammelbände keineswegs auch nur regelmäßig erfüllen.[143] Ungeachtet dessen hält sich die VG Wort entgegen der klaren Rechtslage[144] zusätzlich für berechtigt, die Rechtsinhaberschaft bereits auf der Grundlage von Typisierungen und Pauschalierungen anzunehmen. Dabei dürfe sie annehmen, dass alle Herausgeber, die einen Sammelband mit mindestens sechs (früher nur vier) Beiträgen verschiedener Autoren herausgegeben hätten, Urheber eines Sammelwerkes seien und deshalb an den Ausschüttungen beteiligt werden dürften.Abs. 77
Typisierungen und Pauschalierungen sind, wie dargelegt, nicht zulässig, wenn es um die Frage geht, ob ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt und der Anspruchsteller Rechte daran bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht hat.[145] Es liegt zudem auf der Hand, dass eine Sammlung von lediglich vier oder sechs Beiträgen kaum jemals ein Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG sein kann, das „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung“ ist.[146] Selbst wenn bei einem (umfangreicheren) Sammelband ein Sammelwerk vorliegen sollte, ist der aktuelle Herausgeber oft nicht dessen Urheber (z.B. bei späteren Auflagen mit neuem Herausgeber oder der Erarbeitung der schöpferischen Struktur des Sammelbands durch andere Personen).Abs. 78
Zur Schutzfähigkeit eines Sammelbands als Sammelwerk und zur Rechtsinhaberschaft eines Herausgebers an einem etwa gegebenen Sammelwerk liegen der VG Wort – wie dargelegt –keine Informationen seitens der Herausgeber vor. Wissenschaftliche Herausgeber müssen in ihren Meldungen weder Angaben zu der Frage machen, ob ein gemeldeter Sammelband die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit als Sammelwerk erfüllt, noch zu der Frage, ob sie selbst Urheber eines etwaigen Sammelwerkes sind. Herausgeber von Sammelbänden im Bereich „Belletristik, Kinder- und Jugendbücher“ müssen bei der VG Wort keine Erklärungen abgeben, um an Ausschüttungen teilnehmen zu können. Für diese Herausgeber genügt der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags.Abs. 79
Die VG Wort unterlässt die unabdingbaren Prüfungen zum Vorliegen eines Sammelwerkes und zur Rechtsinhaberschaft an einem etwaigen Sammelwerk sowohl bei Herausgebern wissenschaftlicher Sammelbände als auch bei Herausgebern von Sammelbänden im Bereich „Belletristik, Kinder- und Jugendbücher“. Für die erforderlichen Prüfungen fehlen ihr ohnehin die notwendigen Voraussetzungen. Die betreffenden Sammelbände, die in jedem Einzelfall sachkundig darauf zu prüfen wären, ob ein Sammelwerk gegeben ist, liegen der VG Wort nicht einmal vor. Selbst wenn die VG Wort Einzelfallprüfungen durchführen wollte, hätte sie nicht die personellen und sachlichen Mittel, um in der Unzahl von Fällen ihrer Herausgeberbeteiligung selbst zu prüfen, ob ein Herausgeber ausnahmsweise ein Urheberrecht an einem Sammelwerk erworben hat.Abs. 80
Die offenkundig rechtswidrige Herausgeberbeteiligung der VG Wort ist der Staatsaufsicht, die dem Deutschen Patent- und Markenamt obliegt, seit Jahren bekannt, wird von ihr aber nicht beanstandet.[147]Abs. 81

V. Zusammenfassung

Verwertungsgesellschaften sind Treuhänder urheberrechtlicher Rechtsinhaber, deren Rechte sie gegenüber Nutzern wahrnehmen können. Sie sind keine Träger öffentlicher Aufgaben, nicht einmal beliehene Unternehmer. Sie besitzen lediglich eine staatliche Erlaubnis für ihren rein privatrechtlichen Geschäftsbetrieb (§§ 2, 77 VGG).Abs. 82
Grundlage des Geschäftsbetriebs der Verwertungsgesellschaften sind ihre Wahrnehmungsverträge mit den Rechtsinhabern, die ihnen ihre Rechte zur Wahrnehmung gegenüber Nutzern anvertrauen. Diese Geschäftsbesorgungsverträge verpflichten die Verwertungsgesellschaften, die eingebrachten Rechte allein im Interesse der Rechtsinhaber wahrzunehmen (§ 675 BGB). Die Erlöse aus der Rechtewahrnehmung sind deshalb an die berechtigten Rechtsinhaber auszuschütten (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB). Der Einsatz von Wahrnehmungserlösen für andere Zwecke ist nur nach Maßgabe der Wahrnehmungsverträge zulässig. Dem entsprechen die Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) und der VG-Richtlinie.Abs. 83
Als Treuhänder unterliegt eine Verwertungsgesellschaft demnach bei der Verwendung der Wahrnehmungserlöse strengen vertraglichen Pflichten. Ausschüttungen an andere als die berechtigten Rechtsinhaber, die nicht in den Wahrnehmungsverträgen gestattet werden, sind rechtswidrig (allerdings keineswegs selten). Aus diesem Grund ist eine Verwertungsgesellschaft vertraglich verpflichtet, sich vor der Verteilung der Erlöse aus der Rechtewahrnehmung hinreichend zu vergewissern, dass diejenigen, an die ausgeschüttet werden soll, tatsächlich Inhaber von Rechten an einem urheberrechtlich schutzfähigen und wirtschaftlich verwertbaren Gegenstand (Werk oder Gegenstand eines verwandten Schutzrechts) sind und durch die Einbringung dieser Rechte auch zu den Wahrnehmungserlösen beigetragen haben. Die Verwertungsgesellschaft muss in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit jeder Verwendung von Wahrnehmungserlösen darzulegen und zu beweisen.Abs. 84
Ungeachtet dieser Rechtslage nehmen Verwertungsgesellschaften für sich in Anspruch, mit Wahrnehmungserlösen Maßnahmen der Kultur- und Sozialförderung zu finanzieren, auch wenn diese nicht (unmittelbar oder mittelbar) den berechtigten Rechtsinhabern zugutekommen. Dazu wird erklärt, eine Verwertungsgesellschaft habe nicht nur eine bloße Inkasso- und Verteilungsaufgabe, sondern auch die Aufgabe, schöpferisch tätige Menschen zu fördern und zu schützen. Eine Grundlage dafür wird in dem Gedanken gesehen, die Berechtigten in einer Verwertungsgesellschaft seien eine Solidargemeinschaft, die Urheber und Leistungsschutzberechtigte durch eine horizontale Sozialbindung untereinander verbinde. Die Abzüge von der Verteilungsmasse zur Finanzierung der Fördermaßnahmen seien eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.Abs. 85
Verwertungsgesellschaften sind nicht gehindert, sich Aufgaben der Kultur- und Sozialförderung zu stellen. Die Soll-Vorschrift des § 32 VGG (Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen) regt dazu auch nachdrücklich an. Ein staatlicher Auftrag oder die Auferlegung einer Rechtspflicht liegt darin jedoch nicht. Die Verwertungsgesellschaften werden durch § 32 VGG nicht ermächtigt, die Ansprüche der Rechtsinhaber auf Ausschüttung ihrer Erlösanteile zu schmälern, um eine Kultur- und Sozialförderung zu betreiben, die nichtberechtigte Dritte unterstützt. Die Ausschüttungsansprüche der berechtigten Rechtsinhaber sind als Eigentum geschützt (Art. 14 Abs. 1 GG). Wie jedes Eigentum unterliegt auch dieses Eigentum der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2). Es ist aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Verwertungsgesellschaften, den Inhalt des grundrechtlich geschützten Eigentums der Rechtsinhaber zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Bei der Frage, ob Wahrnehmungserlöse für eine Kultur- und Sozialförderung zugunsten Dritter verwendet werden dürfen, geht es auch nicht um eine Inhaltsbestimmung der Ausschüttungsansprüche der Rechtsinhaber als ihres Eigentums, sondern um die Frage, ob die Verwertungsgesellschaften berechtigt sind, auf dieses Eigentum zuzugreifen, um nach eigenem, praktisch unkontrollierbarem Ermessen Maßnahmen zur Kultur- und Sozialförderung durchführen zu können.Abs. 86
Die Verwertungsgesellschaften unterliegen als Treuhänder der Rechtsinhaber ihren vertraglichen Pflichten aus den Wahrnehmungsverträgen. Weder das VGG noch sonstige Rechtsvorschriften entbinden sie davon. Zu einer Kultur- und Sozialförderung sind Verwertungsgesellschaften daher nur berechtigt, wenn und soweit die Wahrnehmungsverträge dies gestatten.Abs. 87

Fußnoten:

[*] Dr. Joachim v. Ungern-Sternberg (Freiburg i. Br.) ist Richter am BGH a. D. (https://de.wikipedia.org/wiki/Joachim_von_Ungern-Sternberg).
[1] Verwertungsgesellschaften können kraft Gesetzes (z.B. bei der Kabelweitersendung, § 50 VGG) berechtigt sein, Ansprüche von Außenseitern gegenüber Nutzern wahrzunehmen.
[2] vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 = GRUR 2005, 757, 759 – PRO-Verfahren; vgl. weiter v. Ungern-Sternberg GRUR 2020, 923 f.
[3] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 30 – Verlegeranteil, m.w.N.
[4] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 23 – Verlegeranteil; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.12.1996 – 1 BvR 1858/96, ZUM 1997, 555 f. – Bandübernahmeverträge.
[5] BGH, Urt. v. 2.2.2012 – I ZR 162/09, GRUR 2012, 910 Rn. 25 – Delcantos Hits.
[6] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 29 ff., 62 f. – Verlegeranteil; BGH, Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 97 – PC mit Festplatte II (jeweils noch zu § 7 S. 1 UrhWG, der aber insoweit mit § 27 Abs. 1 VGG inhaltsgleich ist); Freudenberg in BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 27 VGG Rn. 9.
[7] vgl. auch Flechsig GRUR 2016, 1103, 1110; Freudenberg in BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 27 VGG Rn. 42.
[8] vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 BvR 1213/16, GRUR 2018, 829 Rn. 24 f. – Verlegeranteil.
[9] vgl. dazu unten Abschnitt IV.
[10] Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. L 84 v. 20.3.2014 S. 72 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0026&from=DE).
[11] vgl. Begründung zu Art. 1 § 26 des Regierungsentwurfs des VGG, BT-Drucks. 18/7223 S. 80 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807223.pdf).
[12] Begründung zu Art. 1 § 26 des Regierungsentwurfs des VGG, BT-Drucks. 18/7223 S. 80 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807223.pdf); vgl. weiter Erwägungsgründe 26 f. der VG-Richtlinie.
[13] vgl. dazu näher v. Ungern-Sternberg GRUR 2020, 923, 930 ff. Zur Kultur- und Sozialförderung der Verwertungsgesellschaften vgl. weiter unten Abschnitt II. 2.
[14] Wird die Aktivlegitimation der Verwertungsgesellschaft – wie nach § 49 VGG – nur vermutet, stehen Außenseiter nicht in einem Wahrnehmungsverhältnis zur Verwertungsgesellschaft. Sie haben gegen die Verwertungsgesellschaft nur einen Bereicherungsanspruch (vgl. – noch zu § 13c Abs. 2 UrhWG – BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 100 – Verlegeranteil; v. Ungern-Sternberg GRUR 2017, 217, 234).
[15] vgl. Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 14, 84; Riesenhuber ZUM 2018, 407 ff.; ders. ZUM 2016, 613, 620; Ventroni ZUM 2017, 187, 194 Fn. 73; vgl. auch Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 5 VGG Rn. 5 m.w.N; Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 405 ff.
[16] vgl. Freudenberg in BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 5 VGG Rn. 9; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 21 ff.; ders. ZGE 2017, 1, 3 ff.; ders. in Festschrift Büscher, 2018, S. 265, 269 ff.
[17] So Riesenhuber ZUM 2018, 407, 409; ders. ZUM 2016, 613, 620; vgl. auch Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 5 VGG Rn. 1.
[18] Schon deshalb ist der Erwerber eines Nutzungsrechts nicht Rechtsinhaber im Sinne der ersten Alternative des Art. 3 Buchst. c VG-Richtlinie.
[19] Gerlach (in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 5 VGG Rn. 1) meint, eine juristische Person könne nicht Inhaber eines Urheberrechts werden, sondern nur abgeleitete urheberrechtliche Befugnisse erwerben. Dies spreche dafür, dass auch Rechtsinhaber aus abgeleitetem Recht unter die erste Alternative des § 5 VGG fielen. Bei dieser Ansicht bleibt aber bereits unberücksichtigt, dass die Anführung juristischer Personen in der ersten Alternative des § 5 VGG schon deshalb nicht gegenstandslos ist, weil sie juristische Personen als Rechtsinhaber erfasst, wenn diese Inhaber verwandter Schutzrechte sind. Richtig ist allerdings, dass eine juristische Person wegen des in Deutschland geltenden Schöpferprinzips (§ 7 UrhG) nicht „Inhaber eines Urheberrechts“ sein kann. Insoweit ist aber bei der Auslegung des § 5 VGG zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift Art. 3 Buchst. c VG-Richtlinie umsetzt und deshalb weitgehend auch dessen Wortlaut entspricht. Das Unionsrecht schließt nicht aus, dass auch eine juristische Person nach nationalem Recht als Inhaber eines Urheberrechts angesehen wird, da es bisher nicht umfassend geregelt hat, wer erster Urheber sein kann (vgl. Loewenheim/Peifer in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 7 UrhG Rn. 1). So kann das nationale Recht nach Art. 2 Abs. 2 Vermiet- und Verleihrechts-Richtlinie neben dem Hauptregisseur eines Filmwerkes auch den Filmproduzenten als Miturheber benennen (vgl. von Lewinski in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Kap. 6 Rn. 6.2.7). Nach dem Recht einzelner Mitgliedstaaten können auch juristische Personen als Herausgeber oder Arbeitgeber Inhaber von Urheberrechten sein (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 300, 1114; Rojahn/Frank in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 43 UrhG Rn. 2).
[20] Der bloße Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft macht einen Nichtberechtigten nicht zum Berechtigten (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 33, 62 – Verlegeranteil).
[21] Dem entspricht es, dass sich der Wahrnehmungszwang (§ 9 Abs. 1 VGG) und die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft zu angemessenen Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Abs. 2 VGG) jeweils auf die Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern beziehen. Diese Rechtspflichten der Verwertungsgesellschaft setzen voraus, dass der Rechtsinhaber bei ihr Rechte eingebracht hat, die gegenüber Nutzern geltend gemacht werden können, und nicht lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den originären Rechtsinhaber besitzt.
[22] vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 21 ff.; ders. in Festschrift Büscher, 2018, S. 265, 269 ff.
[23] vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes zu Art. 1 § 5 VGG, BT-Drucks. 18/7223, S. 73. (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807223.pdf). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte mit § 5 VGG lediglich sprachlich gestrafft die Definition des Begriffs „Rechtsinhaber“ aus Art. 3 Buchst. c VG-Richtlinie übernommen werden. Die damals beim BGH mit dem Verfahren „Verlegeranteil“ anhängige Frage, ob Verleger als Rechtsinhaber an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft aus den Rechten zu beteiligen seien, sollte unberührt bleiben. Aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 18/7453 S. 4, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/074/1807453.pdf) ergibt sich nichts anderes (a.A. Heine/Staats in Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, § 6 Rn. 33). Dort heißt es: „Rechtsinhaber im Sinne dieser Vorschrift sind auch diejenigen, die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten haben. Darunter können auch Verlage fallen.“ Dies ist zutreffend. Verleger können Rechtsinhaber i.S.d. § 5 VGG sein, wenn sie durch einen Rechteverwertungsvertrag mit dem Urheber abgeleitete dingliche Rechte erworben haben.
[24] vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 55 f. – Verlegeranteil.
[25] Auch ein Tonträgerhersteller, der gegen den ausübenden Künstler einen Beteiligungsanspruch nach § 86 UrhG hat, ist nicht Rechtsinhaber i.S.d. § 5 VGG, da sich dieser Anspruch nicht gegen die Verwertungsgesellschaft richtet. In der Praxis wird dies offenbar als unproblematisch angesehen, weil ausübende Künstler ihre Vergütungsansprüche gegen Nutzer (§ 78 Abs. 2 UrhG) bei der GVL einbringen und auch Tonträgerhersteller ihre Beteiligungsansprüche nach § 86 UrhG über die GVL geltend machen (vgl. dazu Schaefer in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 86 UrhG Rn. 3 f.).
[26] Erwägungsgrund 20 S. 1 der VG-Richtlinie lautet: „Die Mitgliedschaft in einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einziehen dürfen.“ Dieser Erwägungsgrund bestätigt, dass Verleger Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein können, wenn sie aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen [sic!] haben und diesen Anteil von der Verwertungsgesellschaft einziehen [sic!] dürfen. Der Erwägungsgrund 20 spricht daher nicht für die Ansicht, dass ein Verwerter, der nur einen schuldrechtlichen Beteiligungsanspruch gegen den originären Rechtsinhaber hat, Rechtsinhaber i.S.d. Art. 3 Buchst. c VG-RL (§ 5 VGG) ist, sondern gegen sie (a.A. Riesenhuber ZUM 2018, 407, 409; ders. ZUM 2016, 613, 620).
[27] vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 21 ff.; ders. GRUR 2021, 1, 16; a.A. Staats ZUM 2020, 101, 102; vgl. auch Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 27 VGG Rn. 10 f.
[28] vgl. Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 14, 17, 84 ff.; vgl. auch Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 27 VGG Rn. 10 f.; Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 5 VGG Rn. 12 ff., § 27 Rn. 70 ff.; ders. in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 8 § 10 Rn. 22 f.; Hentsch in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 17 ff.; Riesenhuber in Festschrift Schulze, 2017, S. 295, 299 ff.; Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 405 ff. Anders als die genannten Autoren verlangt Reinbothe (in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 27 VGG Rn. 16) als Voraussetzung für eine Verteilung, bei der nicht berücksichtigt wird, wer die Rechte eingebracht hat, dass die Rechte zur gemeinsamen Wahrnehmung im Interesse mehrerer Rechtsinhaber (und nicht nur im Alleininteresse des originären Rechtsinhabers) in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht wurden, welche Rechte mehrerer Rechtsinhaber gemeinsam wahrnimmt. Erforderlich sei, dass die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers als des originären Rechtsinhabers zur Beteiligung des derivativen Rechtsinhabers an den Einnahmen vorliege.
[29] Zur Auslegung des § 27 Abs. 2 VGG vgl. näher v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 18 ff.; ders. GRUR 2017, 217, 234 f.; ders. GRUR 2021, 1, 15 f.; vgl. weiter GRUR-Fachausschuss GRUR 2021, 37, 39.
[30] Anders aber wohl Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 19.
[31] Die Vorschrift beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Dr. 18/10637, S. 14 f., 24 f. (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/106/1810637.pdf). Zur Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 VGG vgl. näher v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 23 f.; ders. ZGE 2017, 1, 5 f.
[32] vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2016 – 2 BvR 1576/13, BeckRS 2016, 45546 Rn. 63 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/03/rk20160331_2bvr157613.html); BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 69 – Verlegeranteil, m.w.N.
[33] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 30-36, 62 – Verlegeranteil; BGH, Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 97 – PC mit Festplatte II. Zur Frage, ob § 27 Abs. 2 VGG eine Grundlage für Ausschüttungen an nichtberechtigte Verwerter sein kann, vgl. weiter unten Abschnitt IV. 2.
[34] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil.
[35] vgl. dazu v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018 (zur Verlegerbeteiligung der VG Wort); Vogel MR 2018, 162; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019 (jeweils zur Herausgeberbeteiligung der VG Wort); ders. GRUR 2019, 1, 10 (zu Ausschüttungen der GEMA an Musikverleger). vgl. weiter unten Abschnitt IV.
[36] vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 = GRUR 2005, 757, 759 – PRO-Verfahren; vgl. weiter v. Ungern-Sternberg GRUR 2020, 923 f.
[37] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 30 – Verlegeranteil, m.w.N.; vgl. weiter oben Abschnitt I. 1.
[38] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 23 – Verlegeranteil; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.12.1996 – 1 BvR 1858/96, ZUM 1997, 555 f. – Bandübernahmeverträge; vgl. weiter oben Abschnitt I. 1.
[39] vgl. für die Geräte- und Speichermedienvergütung (als dem gerechten Ausgleich i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b InfoSoc-Richtlinie): EuGH, Urt. v. 9.2.2012 – C-277/10, GRUR 2012, 489 Rn. 96 bis 109 – Luksan/van der Let; EuGH, Urt. v. 11.7.2013 – C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 46 ff. – Amazon/Austro-Mechana; BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 42 ff. – Verlegeranteil; öst. OGH, Urt. v. 21.2.2017 – 4 Ob 62/16w, GRUR Int. 2017, 455, 459 – Austro Mechana/Amazon III; Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 184 f.
vgl. für die Bibliothekstantieme: BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 58 ff. – Verlegeranteil; Völger a.a.O. S. 107 ff., 185 f.
[40] vgl. EuGH, Urt. v. 16.6.2011 – C-462/09, GRUR 2011, 909 Rn. 34 – Stichting/Opus; EuGH, Urt. v. 9.2.2012 – C-277/10, GRUR 2012, 489 Rn. 106 – Luksan/van der Let; EuGH, Urt. v. 9.6.2016 – C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 21 – EGEDA u.a./Administración del Estado u.a.
[41] vgl. – zur Kulturförderung der VG Wort – v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 21 ff.; vgl. weiter Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 1373. vgl. weiter unten Abschnitt II. 2.
[42] Ein Beispiel dafür ist der hohe Verwaltungsaufwand, den die VG Wort bei der Rückabwicklung der rechtswidrigen Verlegerbeteiligung im Interesse der Verleger betrieben hat (s. näher v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 35 ff.).
[43] vgl. BGH, Urt. v. 17.4.2008 – III ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373 Rn. 15; Berger in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 667 Rn. 16; vgl. weiter unten Abschnitt III. 4.
[44] vgl. dazu Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 1367; Schunke in Bisges, Handbuch Urheberrecht, 2016, Kap. 4 Rn. 524 f.; Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 165 ff.; Katzenberger/Nérisson GRUR Int. 2011, 283, 285 ff.; Hertin GRUR 2013, 469 ff.
[45] vgl. Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 19 ff. („Die Verwertungsgesellschaft verfügt insoweit anerkanntermaßen über ein sehr weites Ermessen. Dieses reicht aufgrund des Aspekts der Kulturförderung, der notwendigerweise subjektiven Wertungen unterliegt, auch deutlich weiter als bei der Verteilung i.S.d. § 27 [erg. VGG], die primär am Leistungsprinzip orientiert ist.“); Riesenhuber in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 6 Rn. 97; vgl. auch Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 428 f.
[46] A.A. Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 26 VGG Rn. 13, § 32 Rn. 33: „Die generelle Zulässigkeit solcher Abzüge ist in § 26 Nr. 4 [erg. VGG] geregelt.“
[47] Begründung zu Art. 1 § 26 des Regierungsentwurfs des VGG, BT-Drucks. 18/7223 S. 80 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807223.pdf); vgl. weiter Erwägungsgründe 26 f. der VG-Richtlinie.
[48] vgl. nachstehenden Abschnitt II. 2. b. bb.
[49] vgl. bereits Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 72, 121, 153 f.
[50] vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 37 – Klingeltöne für Mobiltelefone I; v. Ungern-Sternberg GRUR 2020, 923, 925 ff.
[51] A.A. Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 16, 24.
[52] A.A. Melichar, Urheberrecht in Theorie und Praxis, 1999, S. 159, 164 f. (Erstabdruck in Adrian/Nordemann/Wandtke, Joseph Kohler und der Schutz des geistigen Eigentums in Europa, 1996, S. 101).
[53] vgl. Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 72, 121, 153 f. (zu § 8 UrhWG); Wirtz, Die Kontrolle von Verwertungsgesellschaften, 2002, 76 f. (zu § 7 S. 2, § 8 UrhWG).
[54] vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes zu Art. 1 § 32 VGG, BT-Drucks. 18/7223 S. 82 f. (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807223.pdf); Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 32 VGG Rn. 4 f.; Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 105; Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 12; Seifert in Eichelberger/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 5, 9 ff.; Freudenberg in BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 32 VGG Rn. 4 ff.; Hentsch in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 32 Rn. 3 („wohl als Kann-Vorschrift zu sehen“); a.A. – zu §§ 7 und 8 UrhWG – Becker in Festschrift Kreile, 1994, S. 27, 34 (der aber einfach Verwertungsgesellschaften mit Verwaltungsbehörden gleichsetzt; dagegen zu Recht Bremkamp, Einführung von Wettbewerbsstrukturen im Rahmen der kollektiven Verwertung von Urheberrechten, 2003, S. 97, frei abrufbar: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-opus-10699).
[55] Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 2; vgl. auch Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 32 VGG Rn. 1, 3.
[56] Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 32 Abs. 1 VGG, BT-Drucks. 18/7223 S. 82 f. lautet: „Absatz 1 orientiert sich an § 7 Satz 2 UrhWahrnG, modifiziert die bisherige Regelung jedoch dahingehend, dass die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen künftig nicht mehr zwingend an die Verteilung geknüpft ist. Auch unabhängig von der Verteilung kann [sic!] die Verwertungsgesellschaft also werk- und leistungsbezogene Förderungen vornehmen.“ Damit wurde klargestellt, dass § 32 VGG ebenso wie bisher § 7 UrhWG die Kulturförderung lediglich durch eine Soll-Vorschrift nahelegen sollte. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 UrhWG, BT-Drucks. IV/271 S. 16 lautete insoweit: „Satz 2 enthält eine Sollvorschrift, die es der Verwertungsgesellschaft nahelegt [sic!], im Verteilungsplan die kulturell bedeutenden Werke und Leistungen bevorzugt zu berücksichtigen. Eine solche Förderung erscheint berechtigt, weil die Schöpfer wertvoller Werke das Ansehen der Verwertungsgesellschaft in der Öffentlichkeit heben und auf diese Weise mittelbar zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Verwertungsgesellschaft beitragen, auch wenn die tatsächlichen Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke hinter denen aus der Verwertung leichter, für die breite Masse bestimmter Produktionen zurückbleiben. Dem Vorschlag, die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen zwingend vorzuschreiben, folgt der Entwurf nicht, weil gegen eine solche Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.“ Dem entsprach die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 8 UrhWG (Versorgungseinrichtungen), BT-Drucks. IV/271 S. 16: „Die Bestimmung weist die Verwertungsgesellschaft – ebenfalls in Form einer Sollvorschrift, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde nicht erzwungen werden kann – darauf hin, daß zu ihren Aufgaben auch die Wahrung der sozialen Belange der Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche gehört. Bei der GEMA besteht bereits eine Sozialkasse, aus der ihre Mitglieder eine Altersversorgung und Unterstützungen in Notfällen erhalten. Die Einrichtung hat sich bewährt und sollte in entsprechender Weise von allen Verwertungsgesellschaften geschaffen werden.“
Die in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergaben sich aus dem Umstand, dass eine Kultur- und Sozialförderung auf Kosten der Erträgnisse der Urheber und Inhaber von verwandten Schutzrechten aus ihren Individualrechten geht (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 417). vgl. auch den Hinweis von Reischl (GEMA-Nachrichten 108 (1978) S. 79, 83), dass § 7 S. 2 und § 8 UrhWG im Gesetzgebungsverfahren auch deshalb als Soll-Vorschriften belassen worden seien, weil die Gründung neuer Verwertungsgesellschaften nicht durch die Auferlegung kostenaufwendiger Pflichten erschwert werden sollte.
[57] So aber Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 108, 110 m.w.N.; Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 14 ff. (der annimmt, die Verwertungsgesellschaft sei grundsätzlich verpflichtet, Instrumente zur sozialen und kulturellen Förderung einzurichten, soweit dem keine sachlichen Gründe entgegenstünden); Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 427 f.; zu § 7 S. 2, § 8 UrhWG Lerche in GEMA-Jahrbuch 1997/1998, 1997, S. 80, 108 ff. (auf der Grundlage der unhaltbaren Annahme, dass die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft zwar grundsätzlich dem Bereich der Privatautonomie zugehöre, zugleich aber öffentlichen Aufgaben gerade auch bei der Erfüllung kultureller Ziele diene, und die Soll-Vorschriften daher auf einen Kompetenzträger [?] abzielten, der Entscheidungen zu treffen habe); vgl. auch Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 32 VGG Rn. 4 (der annimmt, dass § 32 Abs. 1 VGG zwar nur eine Soll-Vorschrift und keine Verpflichtung sei, aber doch mehr als eine bloße unverbindliche Empfehlung enthalte); a.A. Freudenberg in BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 32 VGG Rn. 4 ff.; S. Müller, Der Verteilungsplan der GEMA, 2006, S. 99 (zu § 7 S. 2, § 8 UrhWG); vgl. auch Seifert in Eichelberger/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 9 ff.
[58] vgl. Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 108; Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 32 VGG Rn. 2 („grundsätzlich zu beachten“); Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 13; vgl. auch Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 428.
[59] Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 1 f., 16 f., 24, 35; ders. in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 8 § 31 Rn. 115; Riesenhuber in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 6 Rn. 98; Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 110; a.A. S. Müller, Der Verteilungsplan der GEMA, 2006, S. 114 f. (zum UrhWG).
[60] Im Ergebnis ebenso Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 32 VGG Rn. 4; vgl. auch Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 72, 121, 153 f. Flechsig (ZUM 2013, 745, 749) sieht zwar in § 32 Abs. 1 VGG eine Soll-Vorschrift, die mehr sei als eine bloße unverbindliche Empfehlung, weist aber darauf hin, dass deren Erfüllung „Sache der Verwertungsgesellschaft, kontrolliert durch ihre Wahrnehmungsberechtigten“, bleibe. Da im allgemeinen nur ein kleiner Teil der Wahrnehmungsberechtigten auch Mitglied der Verwertungsgesellschaft ist, kann eine Kontrolle der Wahrnehmungsberechtigten nur in der Weise ausgeübt werden, dass sie selbst darüber entscheiden, ob sie mit der Verwertungsgesellschaft Wahrnehmungsverträge schließen, die dieser eine Kultur- und Sozialförderung auf ihre Kosten ermöglichen.
[61] vgl. dazu auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 1372 f.
[62] BGH, Urt. v. 8.10.2015 – I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 17 – Allgemeine Marktnachfrage, m.w.N.
[63] vgl. dazu näher v. Ungern-Sternberg GRUR 2020, 923 ff.
[64] vgl. Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 32 VGG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 32 VGG Rn. 3; vgl. weiter – zum UrhWG – Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 89 f.; Becker in Festschrift Kreile, 1994, S. 27, 32 f.
[65] vgl. Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 32 VGG Rn. 2; Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 35; Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 436 ff. Dieser Begründungsansatz geht wohl auf ein Gutachten von Lerche zurück (vgl. Lerche in GEMA-Jahrbuch 1997/1998, 1997, S. 80, 103 ff.).
[66] vgl. Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 32 VGG Rn. 2; Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 16, 35; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 32 VGG Rn. 3; Freudenberg in BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 32 VGG Rn. 12; Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 150 ff., 270; vgl. weiter – zum UrhWG – Becker in Festschrift Kreile, 1994, S. 27, 32 f.; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 88 f.
[67] Bartels UFITA 2006 II S. 325, 366 f. (mit näherer Begründung); vgl. auch Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 121 f.; ders. UFITA 126 (1994) S. 149, 150; Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, S. 138 ff.
[68] vgl. Leinemann, Die Sozialbindung des „Geistigen Eigentums“, 1998, S. 83, 86 f.; Bartels UFITA 2006 II S. 325, 424 ff., 428 f.
[69] Die VG Wort hat über ihren Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT GmbH jahrelang Promotionsstipendien im Forschungsbereich Urheberrecht ausgezahlt. Diese Förderung ist lediglich „zur Zeit“ eingestellt (vgl. die Angaben auf der Website der VG Wort, https://www.vgwort.de/die-vg-wort/sozialeinrichtungen/foerderungsfonds.html). Über viele Jahre hat der Förderungsfonds zudem „zur Verbesserung der Forschungsbedingungen … Zuschüsse zur Literaturausstattung der Institutsbibliotheken von Universitäts- und Juniorprofessuren an deutschen Universitäten, die im Bereich des Urheberrechts forschend tätig sind“, vergeben. Diese Fördermaßnahmen wurden anscheinend in jüngster Zeit eingestellt.
[70] Melichar in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, Kap. 47 Rn. 42; ebenso Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 110; vgl. auch – für die GEMA – Lerche in GEMA-Jahrbuch 1997/1998, 1997, S. 80, 93 ff.
[71] vgl. auch Bremkamp, Einführung von Wettbewerbsstrukturen im Rahmen der kollektiven Verwertung von Urheberrechten, 2003, S. 97 (frei abrufbar: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-opus-10699).
[72] Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 1373 (auch zur Praxis der GEMA; zu dieser bereits Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 118 ff., 152; ders. UFITA 126 (1994) S. 149, 162 ff.); Bremkamp, Einführung von Wettbewerbsstrukturen im Rahmen der kollektiven Verwertung von Urheberrechten, 2003, S. 99 ff. (frei abrufbar: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-opus-10699); Wirtz, Die Kontrolle von Verwertungsgesellschaften, 2002, 76 f.; Marz, Corporate Governance im Recht der Verwertungsgesellschaften, 2020, S. 125, 252 („Umverteilung zugunsten der Mitglieder“); vgl. auch Steden in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. 11 § 8 WahrnG Rn. 3 („bedürftige ausländische Urheberberechtigte partizipieren nicht von den deutschen Unterstützungseinrichtungen“); vgl. weiter – zur Praxis der Verleger- und Herausgeberbeteiligung bei der VG Wort – v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018; ders. JurPC Web-Dok. 25/2019; vgl. weiter unten Abschnitt IV. 1 und 3.
[73] vgl. § 2 Abs. 4 der Satzung der GEMA-Sozialkasse i.d.F. v. 11./12.10.2017, GEMA-Jahrbuch 2019/2020, 2019, S. 483 (frei abrufbar: https://www.gema.de/die-gema/publikationen/jahrbuch/): „Alle Leistungen sind freiwillig und widerrufbar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Leistungen unterliegen jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz.“); § 2 Abs. 3 der Satzung der Stiftung Autorenversorgungswerk der Verwertungsgesellschaft WORT v. 10.10.2009: „Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht ungeachtet der Gewährleistung der Gleichbehandlung kein Rechtsanspruch.“ (https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/satzung/Satzung_AVW.pdf); § 10 Abs. 3 der Satzung des Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT GmbH vom 30.11.2015: „Die Ablehnung eines Antrags nach § 9 durch den Bewilligungsausschuss oder den Beirat wird in der Regel nicht begründet. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 9 besteht nicht.“ (https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Satzung_Foerderungsfonds.pdf); Unterstützungsrichtlinien der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst (Version 1: 01/20): „2. Kein Rechtsanspruch. Die von der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst gewährte Unterstützung ist freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Der von der Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst gewählte Vergabebeirat entscheidet in geheimer Sitzung anhand der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen.“ (https://www.bildkunst.de/fileadmin/user_upload/downloads/Stiftung_Sozialwerk/2020_02_03_Sozialwerk_Unterst%C3%BCtzungsrichtlinien.pdf);
[74] vgl. Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 106, a.A. – für Sozialleistungen – Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 32 VGG Rn. 2 (ohne Nachweis).
[75] vgl. Staats in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, Kap. 53 Rn. 106.
[76] vgl. Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 32 VGG Rn. 19 ff. („Die Verwertungsgesellschaft verfügt insoweit anerkanntermaßen über ein sehr weites Ermessen. Dieses reicht aufgrund des Aspekts der Kulturförderung, der notwendigerweise subjektiven Wertungen unterliegt, auch deutlich weiter als bei der Verteilung i.S.d. § 27 [erg. VGG], die primär am Leistungsprinzip orientiert ist.“); vgl. auch Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 428 f.
[77] Lerche in GEMA-Jahrbuch 1997/1998, 1997, S. 80, 104 f., 115 ff.
[78] vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 UrhWG, BT-Drucks. IV/271 S. 16: „Satz 2 enthält eine Sollvorschrift, die es der Verwertungsgesellschaft nahelegt, im Verteilungsplan die kulturell bedeutenden Werke und Leistungen bevorzugt zu berücksichtigen. Eine solche Förderung erscheint berechtigt, weil die Schöpfer wertvoller Werke das Ansehen der Verwertungsgesellschaft in der Öffentlichkeit heben und auf diese Weise mittelbar zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Verwertungsgesellschaft beitragen, auch wenn die tatsächlichen Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke hinter denen aus der Verwertung leichter, für die breite Masse bestimmter Produktionen zurückbleiben.“
[79] S. nachstehenden Abschnitt bb.
[80] vgl. – zu Art. 14 Abs. 2 GG – BVerfG, Beschl. v. 14.7.1981 – 1 BvL 24/78, GRUR 1982, 45, 49 – Pflichtexemplar.
[81] vgl. auch Hauptmann UFITA 126 (1994) S. 149, 150.
[82] vgl. vorstehenden Abschnitt II. 2. c aa.
[83] vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 1373; vgl. auch Hauptmann UFITA 126 (1994) S. 149 ff.; Bremkamp, Einführung von Wettbewerbsstrukturen im Rahmen der kollektiven Verwertung von Urheberrechten, 2003, S. 98 (frei abrufbar: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-opus-10699).
[84] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 BvR 1213/16, GRUR 2018, 829 Rn. 24 ff. – Verlegeranteil; Paulus ZUM 2016, 513, 515.
[85] vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1988 – 1 BvR 743/86, GRUR 1989, 193, 196 – Vollzugsanstalten; BVerfG, Beschl. v. 8.10.1996 – 1 BvR 875/92, ZIP 1997, 89, 90; BVerfG, Urt. v. 31.5.2016 – 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 74 – Metall auf Metall; BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 BvR 1213/16, GRUR 2018, 829 Rn. 28 – Verlegeranteil; Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vor §§ 44a ff. UrhG Rn. 15.
[86] vgl. auch Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz (81. Lieferung 09.2020), Art. 14 GG Rn. 523. 551, 561 m.w.N.
[87] BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979 – 1 BvL 19/76, NJW 1980, 985, 987.
[88] vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1966 – 1 BvL 10/61, NJW 1967, 548 (unter III. 1.); Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz (81. Lieferung 09.2020), Art. 14 GG Rn. 593 m.w.N.
[89] vgl. – zu § 7 S. 2, § 8 UrhWG – Bartels UFITA 2006 II S. 325, 410 f.; vgl. auch S. Müller, Der Verteilungsplan der GEMA, 2006, S. 114 f. (zu § 7 S. 2, § 8 UrhWG).
[90] vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.1981 – 1 BvL 24/78, GRUR 1982, 45, 48 – Pflichtexemplar.
[91] Anders aber Becker in Festschrift Kreile, 1994, S. 27 ff.; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 88 f.
[92] vgl. Heinemann ZGE 2020, 94, 108.
[93] vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1988 – 1 BvR 743/86, GRUR 1989, 193, 196 – Vollzugsanstalten; BVerfG, Beschl. v. 14.7.1981 – 1 BvL 24/78, GRUR 1982, 45, 48 – Pflichtexemplar; Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz (81. Lieferung 09.2020), Art. 14 GG Rn. 582 m.w.N.
[94] vgl. dazu Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz (81. Lieferung 09.2020), Art. 14 GG Rn. 591 ff. m.w.N.
[95] Lerche in GEMA-Jahrbuch 1997/1998, 1997, S. 80, 104 ff.
[96] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 30 bis 36, 62 – Verlegeranteil; BGH, Urt. v. 2.2.2012 – I ZR 162/09, GRUR 2012, 910 Rn. 25 – Delcantos Hits. S. weiter oben Abschnitt I.
[97] vgl. BGH, Urt. v. 17.4.2008 – III ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373 Rn. 15; Berger in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 667 Rn. 16.
[98] vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister; BGH, Urt. v. 2.2.2012 – I ZR 162/09, BGHZ 192, 285 = GRUR 2012, 910 Rn. 25 – Delcantos Hits.
[99] vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 f. – Klausurerfordernis;
[100] vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister; BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 8 C. 7.19, GRUR 2021, 67 Rn. 23 – Wiedergabe von Funksendungen; Riesenhuber GRUR 2003, 187, 195; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 55.
[101] vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister; BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 8 C 7.19, GRUR 2021, 67 23 – Wiedergabe von Funksendungen; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 55.
[102] vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister.
[103] vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 8 C 7.19, GRUR 2021, 67 Rn. 26 = ZUM 2020, 978 mit Anm. Kreile – Wiedergabe von Funksendungen. vgl. weiter – auch zum Hintergrund des Verfahrens – VGH München, Urt. v. 25.2.2019 – 22 B 17.1219, BeckRS 2019, 10280 Rn. 1 ff., 39 ff.; Conrad ZUM 2020, 919 ff.
[104] BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 8 C 7.19, GRUR 2021, 67 – Wiedergabe von Funksendungen.
[105] BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 8 C 7.19, GRUR 2021, 67 Rn. 25 – Wiedergabe von Funksendungen.
[106] vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 8 C 7.19, GRUR 2021, 67 Rn. 23 – Wiedergabe von Funksendungen; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister.
[107] BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 99 ff. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister.
[108] vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 9 VGG Rn. 4.
[109] vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2012 – I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 22 – Missbrauch des Verteilungsplans.
[110] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 35 f., 104 – Verlegeranteil. Etwas anderes kann nach dieser Entscheidung nur gelten für die Bemessung der Erlösanteile. Da die Verwertungsgesellschaften mit Nutzern weit überwiegend Pauschalverträge abschließen, lässt sich bei der Erlösverteilung meist nicht mit angemessenen Mitteln feststellen, welcher Anteil am Ertrag auf die Nutzung der einzelnen Werke entfällt. Deshalb sind bei der Verteilung Typisierungen und Pauschalierungen weitgehend unvermeidbar.
[111] vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2004 – I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 768 f. – Verteilung des Vergütungsaufkommens.
[112] Der BGH hat durch sein Urteil „Verlegeranteil“ die Entscheidung der Vorinstanz (OLG München, Urt. v. 17.10.2013 – 6 U 2492/12, ZUM 2014, 52, 54, 63) bestätigt, dass die VG Wort zu Unrecht nach ihren Verteilungsplänen pauschale Ausschüttungen an zwei Berufsverbände vorgenommen hat. Der VG Wort habe der Nachweis gefehlt, dass Mitglieder der Berufsverbände diesen bestimmte Ansprüche in dieser Gesamthöhe abgetreten hätten (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 104 – Verlegeranteil).
[113] vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 – Klausurerfordernis; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 9 VGG Rn. 4; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 9 VGG Rn. 13; Dietz ZUM 2003, 41, 43 f.; Riesenhuber GRUR 2003, 187, 195.
[114] vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 – I ZR 170/95, GRUR 1998, 376, 378 – Coverversion.
[115] Dietz ZUM 2003, 41, 43 f.
[116] Beispiele:
a) VG Bild-Kunst: Zur früheren rechtswidrigen Beteiligung von Verlegern und Bildagenturen durch die VG Bild-Kunst vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 72 UrhG Rn. 84 ff.
b) VG Wort: Die VG Wort hat jahrelang pauschal Wahrnehmungserlöse an den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker ausgeschüttet. Die Berechtigung der Verbände war nur durch eine pauschalierende Berechnungsweise festgestellt worden (LG München I, Urt. v. 24.5.2012 – 7 O 28640, ZUM-RD 2012, 410, 412). Das OLG München hat diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Eine pauschale Ausschüttung an Berufsverbände ohne den Nachweis, dass die ausschüttungsberechtigten Mitglieder Ansprüche in dieser Höhe an die Berufsverbände abgetreten hätten, war unzulässig (OLG München, Urt. v. 17.10.2013 – 6 U 2492/12, ZUM 2014, 52, 54, 63, bestätigt durch BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 104 – Verlegeranteil).
[117] vgl. auch – zu einer rechtswidrigen Verteilungspraxis der GVL – Völger, Lizenzmodelle im kollektiven Wahrnehmungsrecht, 2020, S. 411 f.: Nach seiner Darstellung überschreitet die Leistung der Synchronsprecher von Komparsen (mit grundsätzlich nicht schutzfähigen Darbietungen) bei ursprünglich fremdsprachigen audiovisuellen Werken im Bereich Film/Fernsehen „mitunter“ die Schutzfähigkeitsschwelle des § 73 UrhG. Da die Schutzfähigkeit der Leistung des Synchronsprechers im Einzelfall nicht überprüfbar sei, aber auch das Missbrauchspotenzial minimiert werden solle, setze der Verteilungsplan der GVL (Anlage 1 zum Verteilungsplan Nr. 2 der GVL i.d.F. v. 18.6.2019) diese Leistungen mit denen eines Schauspielers gleich, der nur in geringem Umfang an der Werkerstellung mitgewirkt habe. Die Ausschüttungen der GVL kommen danach bewusst auch Synchronsprechern zugute, die keine geschützte Leistung erbracht haben.
[118] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 97 – PC mit Festplatte II. Dem Urteil „Verlegeranteil“ zustimmend Seifert in Eichelberger/Wirth/Seifert, 3. Aufl. 2020, Einl. VGG Rn. 49 ff.; Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 206 ff., 225; Pflüger, Gerechter Ausgleich und angemessene Vergütung, 2017, S. 250 ff. (frei abrufbar: Nomos elibrary https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845284194/gerechter-ausgleich-und-angemessene-verguetung?hitid=0&search-click); Peifer ZUM 2016, 650; ders. jurisPR-WettbR 6/2016 Anm. 1; ders. GRUR-Prax 2017, 1, 3; Verweyen WRP 2016, Nr. 6, Die erste Seite; Flechsig jurisPR-ITR 10/2016 Anm. 4; ders. GRUR-Prax 2016, 209; ders. GRUR-Prax 2018, 310; ders. JurPC Web-Dok. 85/2020, Abs. 59 ff.; Sandberger in Festschrift Vogel, 2017, S. 307, 330 ff.; Schaper/Verweyen K&R 2019, 433 (437 f.); v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 3 ff.; ders. GRUR 2017, 217, 232 ff.; ders. in Festschrift Büscher, 2018, S. 265, 273 ff.; ders. JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 4 ff.; ders. JurPC Web-Dok. 25/2019 Abs. 5; ders. GRUR 2019, 1, 10; vgl. auch Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 18. Aufl. 2018, Rn. 1127; Marz, Corporate Governance im Recht der Verwertungsgesellschaften, 2020, S. 194 f.; Grünberger ZUM 2017, 361, 364 f.; Servatius in Mackenrodt/Maute, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 201, 213 ff.
[119] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 BvR 1213/16, GRUR 2018, 829 – Verlegeranteil; zu diesem Beschluss vgl. Flechsig GRUR-Prax 2018, 310; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 15 ff.; ders. GRUR 2019, 1, 10.
[120] vgl. Riemer in Heine/Holzmüller, Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 27 VGG Rn. 68, § 27a Rn. 2 f.; Gerlach in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 27 VGG Rn. 6; Riesenhuber in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 7 § 1 lit. m Rn. 258 ff.; ders. ZUM 2016, 613; ders. ZUM 2018, 407, 411; Schack JZ 2016, 693; ders., Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 597a; Conrad/Berberich GRUR 2016, 648; von Lewinski RIDA 260 (2019) S. 37, 81 f.; vgl. auch Loewenheim NJW 2016, 2383; Schulze GRUR 2019, 682 f.; Freudenberg BeckOK UrhR (Stand 15.9.2020), § 27 VGG Rn. 33 ff.
Zur Kritik an dem Urteil des BGH „Verlegeranteil“ vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 3 ff.; ders. GRUR 2017, 217, 233.
[121] vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 23 ff. – Verlegeranteil.
[122] EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – C-572/13, GRUR 2016, 55 – Hewlett Packard/Reprobel.
[123] vgl. dazu v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 14 m.w.N.
[124] vgl. EuGH, Urt. v. 9.2.2012 – C-277/10, GRUR 2012, 489 Rn. 96 bis 109 – Luksan/van der Let; EuGH, Urt. v. 11.7.2013 – C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 46 ff. – Amazon/Austro-Mechana; BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 598 Rn. 42 f., 45 f. – Verlegeranteil.
[125] §§ 3, 7 des Verteilungsplans der GEMA i.d.F. v. 24./25.5.2019 (https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Gema/jahrbuch/2019_20/016_Verteilungsplan.pdf); vgl. Riemer in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 8 Rn. 20 ff, 38 ff.; Ventroni in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Aufl. 2018, § 65 Rn. 7 ff.
[126] vgl. KG, Urt. v. 14.11.2016 – 24 U 96/14, GRUR-RR 2017, 94 – Musikverlegeranteil; Weller jurisPR-ITR 3/2017 Anm. 3; Flechsig GRUR-Prax 2017, 31 und 47; v. Ungern-Sternberg GRUR 2019, 1, 10; ders. GRUR 2021, 1, 15 f.; a.A. Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 27 VGG Rn. 12 ff.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 16 f.; Riemer in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2018, Kap. 8 Rn. 23, 38; Ventroni ZUM 2017, 187, 194 f.; Riesenhuber ZUM 2018, 407, 408 f.
[127] S. oben Abschnitt I. 2. a.
[128] vgl. oben Abschnitt I. 2. b; vgl. weiter eingehend v. Ungern-Sternberg GRUR 2021, 1, 15 f.
[129] vgl. Berechtigungsvertrag i.d.F. v. 24./25.5.2019 (GEMA-Jahrbuch 2019/2020, 2019, S. 216 (frei abrufbar: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Gema/jahrbuch/2019_20/008_Berechtigungsvertrag.pdf).
[130] vgl. dazu näher v. Ungern-Sternberg GRUR 2020, 923, 930 ff.
[131] vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 BvR 1213/16, GRUR 2018, 829 Rn. 24 f. – Verlegeranteil.
[132] vgl. oben Abschnitt II. 2. c bb.
[133] vgl. OLG Nürnberg GRUR 2002, 607, 608 – Stufenaufklärung nach Weissauer; Schricker in Festschrift Loewenheim, 2009, S. 267, 270; Vogel MR 2018, 162, 163; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 47; ders. JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 9.
[134] vgl. dazu – zur Verlegerbeteiligung der VG Wort – BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 33, 36 – Verlegeranteil.
[135] Vgl dazu eingehend Vogel MR 2018, 162; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019; ders. JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 45 ff.
[136] vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2012 – I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 18, 22 – Missbrauch des Verteilungsplans.
[137] Aktuelles Meldeformular 4/18 (abrufbar: https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_meldeformular.pdf):
[138] Aktuelle Ausfüllhinweise Meldeformular 4/18 (abrufbar: https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_ausfuellhilfe.pdf):
[139] Das Merkblatt lässt Herausgeber glauben, es genüge, dass ein Sammelband Beiträge von mindestens sechs verschiedenen Autoren enthalte, damit von einem Sammelwerk gesprochen werden könne (vgl. Abschnitt II. 2.).(abrufbar: https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_merkblatt_sammelwerke.pdf).
Zu den Schutzvoraussetzungen von Sammelwerken vgl. unten Fn. 142 f.
[140] vgl. Website der VG Wort, Webseite „Belletristik und Kinderbücher“ (abrufbar: https://www.vgwort.de/auszahlungen/belletristik-und-kinderbuecher.html)
[141] vgl. oben Abschnitt III.
[142] Ein Sammelband ist im Übrigen keineswegs regelmäßig ein Sammelwerk. Nach § 4 Abs. 1 UrhG sind „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen“ nur dann Sammelwerke, wenn sie „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind“ (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 27.3.2013 – I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 57 – SUMO; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 11 m.w.N.).
[143] Die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Werkschutzes, die auch für den Schutz von Sammelwerken gelten, richten sich nach dem Unionsrecht. Geschützt wird nur ein Original, d.h. ein Gegenstand, der als eigene geistige Schöpfung „die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt“ (vgl. EuGH, Urt. v. 12.9.2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 28 ff., 48 – Cofemel/G-Star; EuGH, Urt. v. 11.6.2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 34 – Brompton/Get2Get). Die erforderliche Originalität ergibt sich bei Texten aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Worte, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt. Die alleinigen geistigen Anstrengungen und eingebrachte Sachkenntnis sind für die Beurteilung, ob ein geschütztes Werk vorliegt, unerheblich (vgl. EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 22 ff. – Funke Medien/Bundesrepublik Deutschland).
[144] S. oben Abschnitt III.
[145] vgl. oben Abschnitt III. 4. a.
[146] vgl. dazu die oben in Fn. 142 f. dargelegten strengen Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Werkschutz als Sammelwerk.
[147] vgl. dazu v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 68 ff. Es ist nicht feststellbar, dass die Aufsicht in den letzten Jahrzehnten auch nur eine einzige förmliche Untersagungsverfügung zum Schutz der Urheberberechtigten gegen eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat, die – wie die Herausgeberbeteiligung – maßgeblich auch den Interessen der Verleger dienen sollte (vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 69 m.w.N.). Zum Versagen der Aufsicht vgl. auch Marz, Corporate Governance im Recht der Verwertungsgesellschaften, 2020, S. 194 f. m.w.N.; Heinemann ZGE 2020, 94, 108 ff. (auch mit Vorschlägen zur Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften). Das Versagen der Aufsicht ist umso schwerwiegender als es auch an einer wirksamen internen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften, die meist Monopolgesellschaften sind, fehlt (vgl. Heinemann ZGE 2020, 94, 108). Zum Versagen der vereinsinternen Kontrolle bei der VG Wort vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 64.

[online seit: 19.01.2021]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: von Ungern-Sternberg, Joachim, Verwendung der Wahrnehmungserlöse durch die Verwertungsgesellschaften - JurPC-Web-Dok. 0005/2021