JurPC Web-Dok. 130/2020 - DOI 10.7328/jurpcb2020359130

Wolfgang Kuntz [*]

Kuntz, Wolfgang

Rechtsprechung zu e-Justice und eGovernment 2019/2020 (Teil 2)

JurPC Web-Dok. 130/2020, Abs. 1 - 39


A. Einreichung von Schriftsätzen, Klagen, Widersprüchen etc.

Abs. 1
Für die Zivilgerichtsbarkeit – in den übrigen Gerichtsbarkeiten gelten entsprechende Normen - regelt § 130a ZPO, dass diese Schriftsätze als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übertragungswege sind dabei insbesondere das elektronische Anwaltspostfach (beA) und De-Mail. Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bestimmt dazu in § 4, dass ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, entweder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden darf oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts übermittelt werden darf über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht. Mehrere elektronische Dokumente dürfen dabei nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Hierzu wird teilweise entgegen der wohl herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, dass das ausgesprochene Verbot der Container-Signatur ggf. einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf für diejenigen Fälle, in denen die von der Containersignatur umfassten Dokumente alle dasselbe Verfahren betreffen.Abs. 2
Die Rechtsprechung hatte im Berichtszeitraum vor allem über die Einreichung von Schriftsätzen, Klagen, Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen in Form von einfachen E-Mails, als Anhang zu einer E-Mail oder z.B. als DE-Mail zu entscheiden.Abs. 3
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02. Juli 2020, 2 WRB 1/20, entschieden, dass eine Beschwerde, die mit einfacher E-Mail des Beschwerdeführers eingereicht wurde, nicht den Anforderungen des § 3a VwVfG an eine sichere elektronische Form genügt. Nach § 3a Abs. 2 Satz2 VwVfG könne die Schriftform nur durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts entsprachen die vom Beschwerdeführer beim Versand der Lotus-Notes-Nachricht verwendeten Sicherheitsoptionen aber nicht diesen Vorgaben. Ohne eine solche qualifizierte elektronische Signatur könne nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsachlich von dem in ihr angegebenen Urheber stamme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 10.17 - juris Rn. 18 m.w.N.). Soweit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 4 VwVfG in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) darüber hinaus weitere sichere Verfahren für eine zulässige elektronische Form vorsieht, war die von dem Beschwerdeführer versandte E-Mail hiervon ebenfalls nicht erfasst.Abs. 4
Eine mit einfacher E-Mail übermittelte Aufforderung zur Vorlage von monatlichen Gehaltsnachweisen stellt keinen mit einer Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt dar, wenn die behördliche Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht darauf gerichtet ist, die Rechtsfolge, d.h. die Verpflichtung zu einer bestimmten Auskunft, kraft hoheitlicher Gewalt mit unmittelbarer Wirkung nach außen abschließend verbindlich zu regeln. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. Juni 2020, L 4 KR 3138/19. Die elektronische Form i.S. von § 33 Abs 2 S 1 SGB X werde nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr entspricht.Abs. 5
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschied mit Beschluss vom 16. Juni 2020, 7/20.VB-3, über die Übermittlung von Dokumenten an den Verfassungsgerichtshof. Zwar können gemäß § 18a Abs 1 VerfGHG i.V.m. § 55a Abs 1 und 3 VwGO Dokumente elektronisch an den VerfGH übermittelt werden. Sie sind aber mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs 3 und 4 VwGO einzulegen. Eine einfache E-Mail wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Form zur wirksamen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 18 Abs 1 S 1, § 18a Abs 1 VGHG NW i.V.m. § 55a Abs 1 ff VwGO ist für die Übersendung per DE-Mail nach § 55a Abs 4 Nr. 1 VwGO nur gewahrt, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S.d. § 4 Abs 1 S 2 De-Mail-G angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs 5 De-Mail-G bestätigen lässt (vorliegend mangels Absenderbestätigung verneint). Mit Beschluss vom 11. Februar 2020, 71/19.VB-3, entschied der Verfassungsgerichtshof ferner, dass die Erhebung der Verfassungsbeschwerde per einfacher E-Mail keine zulässige Form der Antragstellung darstelle.Abs. 6
Ähnlich entschied das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2020, B 13 R 35/20 B. Auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfülle nicht in jedem Fall die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten. Werde eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liege der dann erforderliche sichere Übertragungsweg i.S. von § 65a Abs 3 SGG nur vor, wenn erstens der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S. von § 4 Abs 1 S 2 De-Mail-G angemeldet sei und er sich zweitens die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 De-Mail-G bestätigen ließ.Abs. 7
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 07. Mai 2020, 1 OWi 2 SsBs 68/20, zur Heilung formunwirksamer Einspruchsrücknahme im Bußgeldverfahren Stellung genommen.Abs. 8
Das OLG führt aus:Abs. 9
„Die Rücknahme des Einspruchs unterliegt denselben Formerfordernissen wie der Einspruch selbst (Krenberger/Krumm aaO. Rn. 52). Sie hat daher schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde zu erfolgen (vgl. § 67 Abs. 1 OWiG). Diesem Schriftformerfordernis genügt der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingegangene Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Dezember 2019 nicht. Zwar lässt § 32a Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 110c S. 1 OWiG die Einreichung von Schriftsätzen in Form elektronischer Dokumente zu. Ein Dokument, das – wie hier die Einspruchsrücknahme – schriftlich abzufassen ist, muss aber um wirksam zu werden als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 32a Abs. 3 StPO sieht zwar vor, dass ein elektronisches Dokument nicht mit einer solchermaßen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswege, zu dem auch die Übermittlung zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts gehört (§ 32a Abs. 4 S. 2 StPO), eingereicht wird. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hinauszuschieben und zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder 2020 möglich und bis dahin § 41a StPO in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [nachfolgend: a.F.] weiter anzuwenden ist (sog. „Opt-out“-Lösung; hierzu: BT-Drs. 18/9416, S. 71 und BT-Drs. 18/1330 S. 75). Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG festgelegt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1. Januar 2020 möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt waren elektronische Dokumente im gerichtlichen Busgeldverfahren nach dem OWiG daher weiterhin nach den Bedingungen des § 41a StPO a.F. einzureichen (Senat, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 131/18, juris Rn. 2 f.). Dem Schriftformerfordernis wäre durch den elektronischen Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 daher nur Genüge getragen gewesen, wenn er – was nicht der Fall war – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen wäre.“Abs. 10
Das Hessische Landesarbeitsgericht nahm mit Urteil vom 14. Februar 2020, 10 Sa 1031/19 SK, zur sog. Container-Signatur Stellung. Werde ein bestimmender Schriftsatz auf elektronischem Weg über das EGVP nach dem 1. Januar 2018 bei den Gerichten für Arbeitssachen eingereicht und enthalte dieser eine sog. Containersignatur, so sei die Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam (Anschluss an BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 – NJW 2018, 2978). Habe das Arbeitsgericht in erster Instanz innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht auf die Unzulässigkeit der Klageeinreichung hingewiesen, so sei der Mangel von dem Rechtsmittelgericht als unbeachtlich anzusehen. Dies folge aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG). Eine Heilung nach § 295 ZPO sei nicht möglich. Habe das Arbeitsgericht einen rechtlich unzutreffenden Hinweis erteilt, dass es die Containersignatur i.E. als wirksam ansehe, so sei der Partei jedenfalls auch Vertrauensschutz zu gewähren.Abs. 11
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Beschluss vom 12. Februar 2020, L 2 AS 2109/19 B ER, über die Einlegung eines Rechtsmittels durch einfache E-Mail zu befinden. Erfolge die Einlegung eines Rechtsmittels durch einfache E-Mail, so gelte für deren Wirksamkeit die gesetzliche Regelung des § 65a SGG. Danach reiche die Übermittlung des Rechtsmittels durch einfache E-Mail auch dann nicht aus, wenn dieser ein eingescanntes Dokument mit auf dem Original getätigter Unterschrift als Anhang beigefugt sei (BSG Urteil vom 12. 10. 2016, B 4 AS 1/16 R). An die Stelle der Unterschrift trete danach die qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Signatur und die Übermittlung auf einem sicheren Übertragungsweg i. S. von § 65a Abs. 4 SGG.Abs. 12
Auch das VG Bayreuth entschied mit Beschluss vom 23. Januar 2020, B 1 S 19.1233, über die Einlegung eines Widerspruches mit E-Mail-Anhang.Abs. 13
Das VG Bayreuth führt aus:Abs. 14
„Ein formgerechter Widerspruch ging bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim Landratsamt ein. Zwar legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bereits am 22. November 2019 Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid als PDF-Anhang per E-Mail ein, dies entsprach jedoch nicht der Form, die § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Einlegung des Widerspruches vorsieht. Nach § 3 a VwVfG kann die durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder wenn eine Kommunikationsmöglichkeit des § 3 a Abs. 2 Satz 3 VwVfG genutzt wurde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers bediente sich bei der Übermittlung des Widerspruchsdokuments weder einer der in § 3 a Abs. 2 Satz 3 VwVfG bezeichneten Kommunikationswege noch verwendete er eine qualifizierte elektronische Signatur. Zwar befindet sich auf dem eingescannten Schriftsatz die Unterschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers, hierdurch kann jedoch nicht mit der fur § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail und der Anhang vollständig und richtig und vom angegebenen Urheber stammen. Es fehlt daher an der erforderlichen Vertraulichkeit im Übermittlungsvorgang und dem damit gewährleisteten Schutz vor Manipulationen der zu übermittelten E-Mail und ihrer Anhänge. Durch die Einführung der Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr (bspw. § 3 a VwVfG, § 55a VwGO) hat der Gesetzgeber gerade selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nur die gesetzlich normierten elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten als Gewähr in die Vertraulichkeit des Übermittlungsweges und als Garantie für die Unverfälschbarkeit der übersandten Dokumente ansieht. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung entspricht die Einlegung des Widerspruchs als PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu enthalten, gerade nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3 a VwVfG.“Abs. 15
Eine einfache E-Mail war auch im Fall des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2020L 21 AS 1447/19, gegenständlich. Nach § 36a SGB 1 sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffne. Der elektronischen Form genüge ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Eine einfache E-Mail genüge nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwende. Eine isoliert gescannte Unterschrift genüge nicht.Abs. 16
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte über eine formlos und ohne Unterschrift eingelegte Klage zu entscheiden (Beschluss vom 25. November 2019, L 31 AS 2127/18) Eine solche Klage sei nur dann wirksam, wenn die Person des Klägers feststehe und nichts dafür spreche, dass das Schriftstück ohne dessen Willen an das Gericht gelangt sei. Der Schutz des Rechtsuchenden erfordere die Offenlegung der Anschrift zu dessen einwandfreien Identifizierung. Die Angabe einer Handytelefonnummer bzw. einer E-Mail-Adresse genüge nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Rechtschutzbegehrens. In einem solchen Fall sei die Klage als unzulässig zu verwerfen, weil es bereits an einem formal ordnungsgemäßen prozessualen Begehren fehle.Abs. 17
Demgegenüber befand das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 29. Oktober 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 477/19 (179/19)), dass im Verfahren nach dem OWiG die Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerdebegründung als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können.Abs. 18
Eine eher großzügige Handhabung befürwortete das LG Hechingen mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2020, 3 Qs 45/20. Die Form der Einlegung einer Beschwerde - per „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail - stehe der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht grundsätzlich entgegen.Abs. 19
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Beschluss vom 29. Februar 2020, B 1 KR 12/19 BH, einen Fall der Klageerhebung per einfacher E-Mail.Abs. 20
Das BSG führte aus:Abs. 21
„Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Aufhebung des Urteils des LSG vom 14.5.2019 nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Revisionszulassungsgrund hinreichend darlegen oder bezeichnen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufweist. Die Frage, ob eine durch einfache E-Mail bei Gericht eingereichte Klageschrift den Formanforderungen nach § 90 SGG entspricht, ist vielmehr in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. Danach handelt es sich bei der elektronischen Form iS des § 65a SGG nicht lediglich um einen Unterfall der Schriftform (vgl. etwa § 90, § 151 und § 164 SGG), sondern um eine eigenständige Einreichungsform, für die eigene Voraussetzungen gelten. Danach muss das übermittelte elektronische Dokument (seitdem die Übermittlung elektronischer Dokumente gesetzlich zugelassen ist) von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen, oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Abs 4 SGG (De-Mail - § 65a Abs 4 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGG und §§ 4 f der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31a BRAO - § 65a Abs 4 Nr 2 SGG, elektronisches Behördenpostfach - § 65a Abs 4 Nr 3 iVm Abs 2 Satz 2 SGG und §§ 6 ff ERVV oder sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, sobald sie durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt worden und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind - § 65a Abs 4 Nr 4 SGG) eingereicht werden (vgl zB BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3, RdNr 16 ff mwN; BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr 3; BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 13 R 4/19 BH - juris RdNr 5; zum Verbot, dem Gericht mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur <Container-Signatur> zu übermitteln, vgl BSG Beschluss vom 20.3.2019 - B 1 KR 7/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 5 und BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4). Weiter ist weder eine Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), noch ein Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar. Unabhängig davon kann der Kläger auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn das LSG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger lediglich per einfacher E-Mail beim SG eingereichte Klage unzulässig war (vgl hierzu BSG aaO). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für den Fall etwas anderes gelten sollte, dass eine per E-Mail versandte, im Original unterschriebene Klageschrift bei Gericht ausgedruckt wurde (so zB BGH Beschluss vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 8.5.2019 - XII ZB 8/19 - juris RdNr 12), führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn die vom Kläger per E-Mail eingereichte Klageschrift war bereits im Original nicht unterschrieben. Der Kläger hat auch weder Grunde mitgeteilt, aus denen ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden konnte, noch ist sonst ersichtlich, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sein konnte.“Abs. 22
Über die Einreichung eines Angebots in einem Vergabeverfahren musste das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18. Februar 2020, 11 Verg 7/19, entscheiden. Werde ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, sei es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.Abs. 23
Im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 16. Dezember 2019, 9 W 30/19, ging es um einen elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt war. Das Gericht entschied, dass die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins jedenfalls dann erforderlich sei, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich halte.Abs. 24
Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20, über eine per DE-Mail eingelegte Revision zu befinden, bei der die DE-Mail ohne Absenderbestätigung übermittelt worden war. Eine "Heilung" dieses Formmangels durch Ausdrucken des elektronischen Dokumentes scheide dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handele.Abs. 25

B. Legal tech

Abs. 26
Sog. Legal tech Anwendungen erreichen mittlerweile die Gerichte. Gegenständlich und Streitpunkt ist vor allem die Frage, ob es sich bei dem Angebot von Legal-tech-Dienstleistungen um nach § 3 RDG i.V.m. § 2 Abs. 1 RDG zulässige Rechtsberatungsdienstleistungen handelt. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei sind von der Rechtsprechung zum einen Fälle von sog. Inkassodienstleistern entschieden worden, zum anderen aber auch Fälle, in denen der Rechtsdienstleister z.B. die Gestaltung von Rechtstexten anbietet. Der BGH hatte - soweit ersichtlich - bislang nur über die Tätigkeit von Inkassodienstleistern zu entscheiden.Abs. 27
Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 19. Juni 2020, 6 U 263/19, über ein Angebot eines Verlages bezüglich eines elektronischen Generators für Rechtsdokumente. Es bestehe kein genereller Unterlassungsanspruch bezüglich eines elektronischen Generators für Rechtsdokumente unterschiedlichster Rechtsgebiete, den ein Verlag als "digitale Rechtsabteilung für Ihr Unternehmen" anpreist. Es bestehen hingegen nach Ansicht des OLG Köln Unterlassungsanspruche bezüglich folgender Werbeaussagen zum Generator: "Günstiger und schneller als der Anwalt" und "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und "Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" und "Unsere Partner: Top-Anwalte und Spitzenkanzleien" und "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität – unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge. Jedes einzelne unserer Dokumente können Sie mit unserem individuellen Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how - denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten - allesamt Profis auf ihren Gebieten - haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist".Abs. 28
Der BGH nahm mit Versäumnisurteil vom 27. Mai 2020, VIII ZR 31/19, zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters Stellung, der Anspruche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt. Der BGH entschied, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (auch) nicht aus dem Umstand folge, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung sei nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handele sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, a.a.O. Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils a.a.O. unter II 2 b). Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung sei nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit bestehe jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, a.a.O. Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, a.a.O. unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils a.a.O. unter II 3).Abs. 29
Im Fall des AG Köln, Urteil vom 05. März 2020, 120 C 137/19, war ein Mahnschreiben per Legal-tech-Anwendung erzeugt worden. Es stellte sich die Frage, ob die anwaltliche Geschäftsgebühr auch durch ein solches automatisch generiertes Mahnschreiben verdient wird. Das Gericht entschied, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr bei der Erstattung eines durch Algorithmus generierten Mahnschreibens ausgelöst werde.Abs. 30
Das LG Braunschweig stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2019, 3 O 5657/18 (903), fest, dass die Forderungsabtretungen der Anspruchsteller im Diesel-Abgasskandal an den Inkassodienstleister Myright voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen die §§ 3, 4 RDG nichtig seien.Abs. 31
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Legal-tech-Anwendung war Gegenstand des Urteils des LG Köln vom 08. Oktober 2019, 33 O 35/19. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfülle bereits das Angebot einer Rechtsdienstleistung ohne die erforderliche Erlaubnis den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründe, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden. Das entgeltliche Anbieten eines EDV-gestützten Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten, bei denen ein hoher Grad an Individualisierung durch einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog erreicht werde, stelle eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG dar.Abs. 32

C. elektronischer Fristenkalender und Fristenkontrolle

Abs. 33
Im Rahmen der Berichterstattung über die aktuelle Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr wird weiterhin auch über Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich der elektronischen Fristenkontrolle und der elektronischen Fristenkalender berichtet, da diese Rechtsprechung für den Einsatz von Anwaltssoftware und damit für die elektronische Fallbearbeitung durch Rechtsanwälte von besonderer Bedeutung ist.Abs. 34
Der BGH hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020, VI ZB 63/19, entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, dies zum Anlass zu nehmen habe, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt werde, sei hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).Abs. 35
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 21. Februar 2020, 17 UF 195/19) befasste sich mit einem Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vorgetragen wurde, dass einer bewährten Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei ein Versehen unterlaufen sei, weshalb es zur Löschung der Beschwerdebegründungsfrist gekommen sei. Dieser Vortrag reicht nach Ansicht des Gerichts zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) nicht aus. Denn einem solchen Vortrag sei nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in Bezug auf das Notieren und Löschen der Fristen und ihre Überwachung erteilt habe, sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornehme. Lege ein Anwalt in einer Familienstreitsache nach Einlegung der Beschwerde eine neue Akte mit einem neuen Aktenzeichen an, muss er durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die zunächst in einem Fristenkalender eingetragene Beschwerdebegründungsfrist in die neue Akte zu dem neuen Aktenzeichen übertragen und nicht versehentlich gelöscht werde.Abs. 36
Der BGH konkretisierte mit Beschluss vom 17. März 2020, VI ZB 99/19, die Anforderungen an eine Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze. Eine solche Ausgangskontrolle müsse sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, mache die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253). Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genüge jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt sei, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens sei auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.Abs. 37
Das VG Neustadt (Weinstraße) äußerte sich in seinem Urteil vom 04. Dezember 2019, 1 K 686/19.NW, zu den Anforderungen an eine hinreichende Ausgangskontrolle bei Ausfall des beA. Führe ein Rechtsanwalt kein Postausgangsbuch, so müsse er glaubhaft machen, wann, in welcher Weise und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben wurde. Ein (fristwahrender) Schriftsatz sei dann noch nicht postfertig, wenn er zusammen mit anderen in der Kanzlei in einem Postausgangsstapel gesammelten Schriftsätze erst noch in einen Umschlag einsortiert werden müsse. Ein Postausgangsfach sei nicht die letzte Station auf dem Weg zum Adressaten, wenn die in dem Postausgangsstapel gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einsortiert werden müssen (s. BGH, Beschluss vom 12. April 2011, VI ZB 6/10).Abs. 38
Um die Anforderungen bei Übermittlung per beA ging es auch im Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 04. Oktober 2019, 2 U 117/19. Versende ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege, müsse er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mittels geeigneter Software für die Anzeige der automatisierten Empfangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) sorgen bzw. das für die Fristverlängerungsgesuche per beA zuständige Personal dahingehend belehren, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei, und er müsse diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen.Abs. 39

Fußnoten:

[*] Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Saarbrücken. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit VRiBVerwG Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit in dem Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" für den 29. Deutschen EDV-Gerichtstag am 25.09.2020 in Saarbrücken vorgesehenen Vortrag aus; auf den virtuellen Vortrag wurde verzichtet. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)), zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II), zum 27. Deutschen EDV-Gerichtstag 2018 (Berlit, JurPC Web-Dok. 146/2018 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 158/2018 (Teil II)) sowie zum 28. EDV-Gerichtstag 2019 (Berlit, JurPC Web-Dok. 117/2019 (Teil 1) und Kuntz, JurPC Web-Dok. 129/2019 (Teil 2)) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2019 bis August 2020. Das Manuskript wurde Anfang September 2020 abgeschlossen.

[online seit: 22.09.2020]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Rechtsprechung zu e-Justice und eGovernment 2019/2020 (Teil 2) - JurPC-Web-Dok. 0130/2020