| LG Frankenthal | |
| Urteil vom 01.10.2019 | |
| 6 O 46/19 | |
| Lizenzanaloger Schadensersatz bei unberechtigter Ausstrahlung der „Bundesliga-Konferenz“ | |
| JurPC Web-Dok. 156/2019, Abs. 1 - 62 | |
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| Leitsatz (der Redaktion): |
| Der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte, der ohne Vorliegen einer Lizenz für die gewerbliche, öffentliche Ausstrahlung die „Bundesliga-Konferenz“ über ein Fernsehgerät in der Gaststätte ausstrahlt, kann sich gegenüber der Forderung des Unternehmens nicht darauf berufen, ihm sei telefonisch von Mitarbeitern des Unternehmens zugesichert worden, im Rahmen des gebuchten - weitaus kostengünstigeren - privaten Zugangs das Programm auch in der Gaststätte ausstrahlen zu dürfen. Gerade einem Gastwirt, der kurz zuvor noch Kunde des Angebots für Gewerbetreibende war, hätte die Differenz zwischen den diesbezüglichen Preisen auffallen müssen und hätte ihn dazu veranlassen müssen, die Berechtigung der durch ihn vorgenommenen öffentlichen Ausstrahlung vorab eigenständig zu überprüfen. Dem Gastwirt hätten dabei vernünftige Zweifel an der durch ihn angenommenen Berechtigung kommen müssen, zumal an ihn als gewerblichen Nutzer gegenüber einem Verbraucher nochmals erhöhte Prüfungs- und Erkundigungspflichten zu stellen sind. |
| Tatbestand: | |
| Die Parteien streiten um lizenzanalogen Schadenersatz aus der Ausstrahlung einer Fußballsendung des Senders ... am 06.10.2018 in der Gaststätte "..." in .... | Abs. 1 |
| Die Klägerin betreibt den Pay-TV-Kanal ... und bietet unter anderem gegen Bezahlung Sportsendungen an. Hierbei unterscheidet sie in ihren Vertragsmodellen zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Privatkunden ist die öffentliche Wiedergabe des Fernsehprogramms der Klägerin nicht gestattet. | Abs. 2 |
| Die Klägerin ist Inhaberin der von ihr publizierten und ausgestrahlten streitgegenständlichen Fußballfernsehsendung sowie Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe an dem Livesignal der Spiele der 1. und 2. Fußballbundesliga und UEFA Europaleague. | Abs. 3 |
| Die Beklagte ist Inhaber der Gaststätte ..." in ..., welche eine Größe von 34 qm aufweist. | Abs. 4 |
| Zwischen den Parteien bestand ein gewerbliches Abonnement für die Gaststätte, welches zum 31.08.2018 hin beendet worden ist. Die Klägerin bietet im Rahmen der Abonnements als Pay-TV Sender für die gewerblichen Kunden zur öffentlichen Wiedergabe der Sportsendungen unterschiedliche Abonnementsverträge an. Diese sind auf die Besonderheiten der einzelnen Betriebsstätte abgestimmt und bemessen sich nach Größe und Postleitzahlenbereich. Die in den Lizenzverträgen enthaltene Mindestlizenzgebühr beträgt für die Regionalklasse A bei einer Größe von 34 qm 5.856,00 € (498,00 € - 1 € Größenabschlag = 488 X 12 Monate). | Abs. 5 |
| Unter dem 27.08.2018 schloss die Beklagte mit der ... GmbH einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzuganges ab, zu welchem als sog. "Sport TV Option mit Sport Kompakt" die Übertragung aller Inhalte von ... Sport und ... Sport Kompakt über die Homepage www.....de, sowie den ... SportApps durch die Beklagte zusätzlich gebucht wurde (Auftragsbestätigung der ..., BI. 71f. d. A.). Die dem Vertrag mit der ... zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten unter Ziffer 5 u.a.: | Abs. 6 |
| Pflichten und Obliegenheiten des Kunden (AGB und Preise Sport TV Optionen) | Abs. 7 |
| A)... Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Kunde nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber der ..., sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte zu rechnen. | Abs. 8 |
| Ein gewerblicher Abonnementvertrag mit der Klägerin besteht darüber hinaus seit der Beendigung der Vertragsbeziehungen mit der Klägerin nicht mehr. Dagegen besteht weiterhin ein Privataccount der Beklagten. | Abs. 9 |
| Die Klägerin führt zum Schutz ihrer Rechte regelmäßig Kontrollen von beauftragten Personen durch mit dem Ziel, widerrechtlich öffentliche Wiedergaben zu erkennen und zu verfolgen. Eine Kontrolle der Gaststätte durch einen Kontrolleur, den Zeugen ..., fand am 06.10.2018 statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde über ... Sport Kompakt 1 HD die Begegnung Borussia Dortmund gegen FC Augsburg im Rahmen der von der Klägerin produzierten Konferenzschaltung ausgestrahlt. Daraufhin zahlte die Klägerin an die Kontrollagentur 161, 80 € Arbeits- und Dokumentationsaufwand. Dieser wird immer dann von der Klägerin an die Kontrollagentur ausgezahlt, wenn diese eine widerrechtliche öffentliche Wiedergabe feststellt. Nachdem die Klägerin zudem eine Gewerbeauskunft gegen Gebühr in Höhe von 10 € eingeholt hat, (Anlage K 2, BI. 29 d.A.) um die Identität der Beklagten festzustellen, mahnte sie die Beklagte mittels Schreiben vom 17.10.2018 (Anlage K 5, BI. 38f. d.A.) ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Weiter bezifferte sie ihren lizenzanalogen Schaden und unterbreitet der Beklagten ein Vergleichsangebot Mittels Schreiben vom 26.10.2018 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Weitere Ansprüche der Klägerin wies sie mit Schreiben vom 26.10.2018 sowie 07.11.2018 zurück (Anlage K 6, BI. 44f. d.A.). Auch auf ein weiteres Vergleichsangebot der Klägerin mittels Schreiben vom 22.11.2018 (Anlage K 7, BI. 59 f. d.A) ging die Beklagte nicht ein. | Abs. 10 |
| Die Klägerin trägt vor, | Abs. 11 |
| eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der ... dahingehend, dass die Beklagte berechtigt sein soll, Inhalte der Klägerin öffentlich wiederzugeben, sei nicht schlüssig vorgetragen und könne auch nicht wirksam sein. Denn die ... könne diese Rechte nicht einräumen, da die ... als Kooperationspartner ausschließlich Verträge mit der Klägerin zur privaten Nutzung vermitteln könne. Etwas anders folge auch nicht aus den durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen. So weise bereits die durch die Beklagte vorgelegte Auftragsbestätigung aus Seite 2 des Schreibens auf die ausschließlich private Nutzung hin (Anlage K 8, bl. 107 d.A.). | Abs. 12 |
| Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Ausgleich eines lizenzanalogen Schadens in Höhe von 5.856,00 € zustehe. Denn die Beklagte habe bei rechtmäßigem Verhalten eine entsprechende Nutzungsgebühr zahlen müssen. Diesen Betrag könne sie zudem auch als bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe der ersparten Lizenzgebühren gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB, § 102 a Urhebergesetz verlangen. Weiterhin stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz der adäquat verursachten Rechtsverfolgungskasten zu. Hierbei seien die Kosten für eine Beauftragung der Kontrollagentur in Höhe von 161, 80 €, die Kosten für die eingeholte Gewerbeauskunft in Höhe von 10 €, sowie die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 1.044, 40 € zu erstatten (1,3er Gebühr aus einem Streitwert von 25.000,00 €). | Abs. 13 |
| Die Klägerin beantragt, | Abs. 14 |
| die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.072,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. | Abs. 15 |
| Die Beklagte beantragt, | Abs. 16 |
| die Klage abzuweisen. | Abs. 17 |
| Die Beklagte trägt vor, | Abs. 18 |
| die Beklagte habe auf die Angaben eines Mitarbeiters der ... vertraut, welcher ihr die sog. Konferenzschaltung für 9,99 € empfohlen habe. Auf diese werde durch ein Schreiben der ... vom 31.10.2018 (BI. 113f. d.A.) auch hingewiesen. Die Beklagte habe den Vertrag mit der ... nur abgeschlossen, um diesen für ihre Gaststätte nutzen zu können. Für die Beklagte sei die Vereinbarung mit der ... klar und eindeutig gewesen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das öffentliche Ausstrahlen der Inhalte in ihrer Gaststätte nicht zulässig ist. Sie sei daher falsch beraten worden und habe ohne Verschulden gehandelt. | Abs. 19 |
| Die Klägerin hat am 16.01.2019 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Der Mahnbescheid ist am 31.01.2019 zugestellt worden. Gegen diesen hat die Beklagte bereits zuvor am 29.01.2018 Widerspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren am 08.02.2019 an das LG Frankenthal (Pfalz) abgegeben wurde.Die Kammer hat mittels Beschluss vom 12.08.2019 einen Vergleichsvorschlag nebst Hinweis erteilt {BI.123f. d. A.). Weiter hat die Kammer die Beklagte im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 10.09.2019 (BI. 136 f. d.A.) informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2019, BI. 136 ff d.A. verwiesen. | Abs. 20 |
| Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 21 |
| Entscheidungsgründe: | |
| Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. | Abs. 22 |
| Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf lizenzanalogen Schaden aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie ein Anspruch auf Ersatz vorangegangener Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu. | Abs. 23 |
| 1. | Abs. 24 |
| Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 5.856,00 € sowie weiterer 10 € gem. § 97 Abs. 2 UrhG, § 249 BGB zu, weil in der Betriebsstätte der Beklagten in ... am 06.10.2018 die Begegnung Borussia Dortmund gegen FC Augsburg im Rahmen der sog. Konferenzschaltung ausgestrahlt und hierdurch das Sendesignal der Klägerin öffentlich wiedergegeben wurde. | Abs. 25 |
| a. | Abs. 26 |
| Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert. Zur Geltendmachung sind die Personen berechtigt, die Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz gewährten absoluten Rechten sind. Das sind neben den Urhebern und Weisungsschutzberechtigten auch die ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber (BeckOK, Urheberrecht-Reber Urhebergesetz § 97 Randnr.2 bis 5, Beck Online). Die Klägerin ist als Filmherstellerin gem. § 89 UrhG Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihr produzierten Fußballsendungen sowie Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe der Liveberichterstattung an dem wiedergegebenen Livesignal gemäß § 22 UrhG. | Abs. 27 |
| aa. | Abs. 28 |
| Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG liegt vor, wenn Bild- oder Bildtonfolgen geschaffen werden, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs vermitteln. Ein solcher Film stellt gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ein schutzfähiges Werk dar, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung enthält, d.h. Werkhöhe erlangt. | Abs. 29 |
| Bereits die Schnittregie der streitgegenständlichen Fußballsendung, die Bilder aus diversen, auch beweglichen Kameras umfasst und die für das Endprodukt Nahaufnahmen und Zeitlupen, Wiederholungen und Einspielungen von Spielsequenzen miteinander verbindet, stellt eine geistige Schöpfung mit genügend gestalterischem Spielraum dar, um solchen Bewegtbildfolgen die Werkqualität zuzubilligen. Selbst die Führung einer einzelnen bewegten Kamera kann bereits ein Filmwerk entstehen lassen, da bereits die Kameraführung in solchen Fällen Ergebnis einer schöpferischen Leistung sein kann. Die zeitgenössische filmarische Wiedergabe großer Sportveranstaltungen ist keineswegs nur durch die reine Informationsvermittlung geprägt, sondern auch durch ihre ästhetische Gestaltung. Neben der Schnittregie selbst kommen aber noch diverse weitere filmarische Elemente hinzu, die in ihrer Gesamtheit die dem Publikum präsentierte Fernsehsendung ausmachen; dies umfasst Einspielungen etwa vorproduzierter Berichte, Kommentare, Interviews und ähnlicher Zusätze ebenso wie die Einblendungen während des Spiels selbst. Die Schnittregie, die Nahaufnahmen, Zeitlupenwiederholungen und Einspielung von Spielsequenzen geben genügend gestalterischen Spielraum. Jedenfalls in dieser Zusammenstellung erreichen die Fußballsendungen der Klägerin Werkqualität Diese Bewertung der zeitgenössischen aufwändigen Aufzeichnungen der Bundesliga als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG ist zudem herrschende Meinung (Wandtke/Bullinger-Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage, § 2 Randnr. 123; OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az. 4 U 50/18). Insbesondere bedarf es keiner körperlichen Fixierung, so dass auch Livesendungen dem Urheberrechtsschutz unterfallen (BGH Z 37, S. 1 ff.). | Abs. 30 |
| bb. | Abs. 31 |
| Die Klägerin ist auch ausschließliche Nutzungsberechtigte des Zweitwiedergaberechtes des § 22 UrhG. Gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht zur öffentlichen Wiedergabe umfasst gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 UrhG auch das Recht, Funksendungen durch Bildschirm oder ähnliche Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. | Abs. 32 |
| Hierbei folgt aus § 89 Abs. 1 UrhG vorliegend eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die verschiedenen Personen, die sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerkes verpflichtet haben, dem Filmhersteller (der ... GmbH im Auftrag des ... e.V) das ausschließliche Recht einräumen, das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Diese Regelung entbindet die Klägerin vorliegend, von der detaillierten Darlegung, dass alle an der Produktion des Filmwerkes beteiligten Miturheber der Klägerin die Nutzungsrechte in ausschließlicher Form eingeräumt haben. Diese Vermutung erfasst dem Gesetzeswortlaut nach auch das vom Urheberrecht umfasste Zweitwiedergaberecht in Form der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der ausgestrahlten Fernsehsendung im Sinne des § 22 UrhG. Die Klägerin hat vorliegend zur Rechteinräumung hierbei ein Schreiben der ... Deutsche Fußball Liga GmbH vom 13.08.2018 (BI. 95 d.A.) vorgelegt, wonach die ... Deutsche Fußball Liga GmbH der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verwertung des Live-Signals der 1. und 2 Bundesliga für das Lizenzgebiet Deutschland eingeräumt hat. Nach dem uneingeschränkten Gesetzeswortlaut sind "alle" Nutzungsarten umfasst. Demnach ist die Klägerin gemäß § 89 Abs. 1 UrhG als Filmherstellerin die ausschließlich Nutzungsberechtigte auch mit Blick auf das Zweitwiedergaberecht im Sinne des § 22 UrhG. Gemäß § 31 Abs. 3 UrhG berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werkes auf die vom Recht umfasste Weise. Die Klägerin ist mithin aktivlegitimiert. | Abs. 33 |
| b. | Abs. 34 |
| Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 Urhebergesetz verletzt. Da der Beklagte über kein gewerbliches Abonnement der Klägerin verfügt, war sie nicht berechtigt, in seinem Gastraum das Programm der Klägerin öffentlich wahrnehmbar zu machen. | Abs. 35 |
| aa. | Abs. 36 |
| Der Begriff "öffentlich" bestimmt sich dabei nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG. Zielsetzung des § 15 UrhG ist der Schutz der geistigen Leistung des Urhebers. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit auszulegen. Dies ergibt sich in europarechtskonformer Auslegung der Norm auch aus Ziffer 9 und Ziffer 23 der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2001/29 EG. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend auszulegen, dass er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gaststätte aufhaltenden Gäste umfasst (EuGH, Urteil vom 04.10.2011 - C-403/08, C-429/08, Murphy). Demnach ist nach Ansicht des EuGH auf die Zahl der möglichen Zuschauer abzustellen, die auch sukzessive Zugang zu dem streitgegenständlichen Werk haben können. Nach der Wertung des EuGH kommt es gerade nicht darauf an, dass tatsächlich eine Wahrnehmung des Werkes durch eine Mehrzahl von Personen erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006, C-306/05, SGAE). Es genügte danach der potenzielle Zugang als solcher (PfOLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.2018, 4 U 70/17). Unstreitig konnte der Zeuge ... die Gaststätte ungehindert betreten und das Spiel wahrnehmen während der reguläre Schankbetrieb lief, auf die genaue Zahl der weiterhin anwesenden Gäste kommt es mithin nicht an. | Abs. 37 |
| bb. | Abs. 38 |
| Weiterhin erfolgte die unstreitige Ausstrahlung der Beklagten auch widerrechtlich. | Abs. 39 |
| Die Klägerin hat der Beklagten keinerlei Nutzungsrechte zur öffentlichen Ausstrahlung der sog. Konferenzschaltung eingeräumt. Ein solches Recht folgt auch nicht aus dem zwischen der Beklagten und der ... bestehenden Vertragsverhältnis inkl. der dort beinhalteten sog. "Sport TV Option mit ... Sport Kompakt". Ausweislich der durch die Beklagtenseite vorgelegten Vertragsdokumente (Anlage BI. 113f. d. A.) wurde der Beklagten durch die ... Deutschland GmbH lediglich die Berechtigung zum Zugang zur Nutzung von ... Sport Kompakt für den privaten Gebrauch verschafft. Nach Ziffer 5 a) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... Deutschland GmbH (BI. 118 d.A.), auf welche die Beklagte auch mit der vorgelegten Auftragsbestätigung durch die ... Deutschland GmbH hingewiesen worden ist, wird durch diese vorgegeben, dass die Beklagte die überlassene Leistung insbesondere nicht öffentlich wiedergeben darf, da sie sonst gegenüber der ... eine Pflichtverletzung begeht, als auch die Rechte Dritter (in diesem Fall der Klägerin) verletzt (BI. 118 d.A.). Die durch die Beklagtenseite vorgelegten Dokumente bestätigen demnach den Vortrag der Klägerin, wonach die Mitarbeiter der ... über keine notwendigen Rechte verfügen den Kunden der ... die öffentliche Nutzung des Live-Signals der Klägerin zu gestatten. | Abs. 40 |
| c. | Abs. 41 |
| Auch das für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung notwendige Verschulden ist zu bejahen. Nach der Rechtsprechung ist an die Sorgfaltspflicht grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus (BGH, NJW 1992, 689). Das die Beklagte behauptet sich nach der Anpreisung der ... Konferenz durch die Zeugen ..., ... im guten Glauben befunden zu haben, das Programm der Klägerin öffentlich wiederzugeben zu dürfen, steht der Annahme eines Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht entgegen (§ 276 Abs.1, 2 BGB). | Abs. 42 |
| Der Vorwurf der Fahrlässigkeit wird definiert mit einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Als Sorgfaltsmaßstab ist hierbei eine redliche Verkehrsüblichkeit und Zumutbarkeit maßgeblich (BGH GRUR 1999, 418- Möbelklassiker). Im Urheberrecht, insbesondere im vorliegend betroffenen Bereich der gewerblichen Nutzung von Urheberrechten, entspricht es der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks eigenständig prüft und sich darüber Gewissheit verschafft. | Abs. 43 |
| Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. | Abs. 44 |
| Dieser Prüfpflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. | Abs. 45 |
| Die insoweit vorgetragene Gutgläubigkeit befreit die Beklagte von einem Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699- Kabelfernsehen; GRUR Jahr 1999, 984- Laras Tochter). Das Zeugen ... und ... als Mitarbeiter der ... nach Darstellung der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollen, dass der Vertrag mit der ... auch die Konferenz von ... beinhaltet, steht einer Prüfpflicht der Beklagten nicht entgegen. Denn alleine aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass eine gewerbliche Nutzung mit erfasst ist. Von einer Vernehmung der insoweit angebotenen Zeugen konnte die Kammer daher absehen. | Abs. 46 |
| Denn ohnehin hätte der Beklagten als vormaliger Vertragspartnerin der Klägerin eines Abonnements für Gewerbekunden, die Preisgestaltung des Angebotes der "Sport TV Option mit ... Sport Kompakt" der ... Deutschland GmbH auffallen müssen. Denn die durch die ... Deutschland GmbH angesetzte monatliche Gebühr von 9,95 € brutto im Monat weist lediglich einen geringen Bruchteil des ursprünglich an die Klägerin gezahlten Monatsbeitrages (274 € pro Monat für die ersten 12 Monate, danach 374 € pro Monat, Anlage K 6, BI. 32 d.A.) auf und orientiert sich an der Preisgestaltung der Klägerin für Privatkunden, welche der Beklagten nach eigenem Vortrag ebenfalls bekannt sind. Bereits diese auffällige Differenz der zu zahlenden monatlichen Gebühr hätte die Beklagte dazu veranlassen müssen, die Berechtigung der durch sie vorgenommenen öffentlichen Ausstrahlung vorab eigenständig zu überprüfen. Zudem wurde die Beklagte über die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... Deutschland GmbH (s.o.) auf die fehlende Berechtigung der ... Deutschland GmbH zur Vergabe einer Berechtigung einer öffentlichen Ausstrahlung des Live-Signals der Klägerin in der durch sie betriebenen Gaststätte ausdrücklich hingewiesen. Auf Grund der soeben genannten Umstände hätten der Beklagten vernünftige Zweifel an der durch sie angenommenen Berechtigung kommen müssen, zumal an die Beklagte als gewerbliche Nutzerin gegenüber einem Verbraucher nochmals erhöhte Prüfungs- und Erkundigungspflichten zu stellen sind. | Abs. 47 |
| d. | Abs. 48 |
| Hinsichtlich der Schadenshöhe ist nach lizenzanalogem Schaden der Betrag angemessen, der in der üblichen Lizenzgebühr besteht, § 97 Abs. 2, 3 UrhG. Maßgebend ist der Betrag, der für ein ordnungsgemäß abgeschlossenes gewerbliches Abonnement zu entrichten gewesen wäre. Die zutreffende Berechnung durch die Klägerin ist durch Vorlage des Mustervertrags zur Preisgestaltung (Anlage K 1, BI. 26f. d.A.), welcher eine 12- monatige Laufzeit erkennen lässt, schlüssig dargetan. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Das Gericht hat demnach bei der Berechnung der Lizenzanalogie die Preisgestaltung der Klägerin anzuwenden, welche sich standardisiert nach der Größe der konzessionierten Fläche und der Lage der Gaststätten im Postleitzahlenbereich bemisst, die deutschlandweit erfasst sind. Als Berechnungsgröße ist hierbei die Geringste aller von der Klägerin eingepreisten Flächenmaße mit 0- 35 qm anzusetzen. Damit steht zur richterlichen Überzeug fest, dass der lizenzanaloge Schaden mit 5.856,00 € ordnungsgemäß bemessen ist. | Abs. 49 |
| e. | Abs. 50 |
| Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m § 249 Abs.1 BGB zudem eine Erstattung der Kosten für die Einholung der Gewerbeauskunft der Beklagten (Anlage K 2, BI. 28f. d.A.) i.H.v 10 € zu, da dies adäquat kausale Kosten der Rechtsverfolgung sind. | Abs. 51 |
| f. | Abs. 52 |
| Dagegen hat die Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m § 249 Abs.1 BGB keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung einer Kontroll-Agentur. I.H.v 161, 80 €. | Abs. 53 |
| Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin die eingesetzte Agentur zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen beauftragt hat. Auch sind grundsätzlich auch solche Kosten erstattungsfähig, die der Vorbereitung eines bestimmten Prozesses und seiner Anträge dienen. Hierzu könnten theoretisch auch die Kosten für die Beauftragung eines ...-Kontrolleurs gehören. Dies setzt jedoch im Einzelfall voraus, dass es sich vor Beauftragung des jeweiligen Kontrolleurs bereits um Vorbereitungsmaßnahmen eines Prozesses handelt, welche im Einzelfall zur Rechtsverfolgung erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache stehen. | Abs. 54 |
| Im vorliegenden Fall ist der Kontrolleur ... aber in einer rein präventiven Zielrichtung ohne vorheriges Verdachtsmoment tätig gewesen. Der Bezug der Kontrolle zu dem hiesigen Streitgegenstand hat sich hierbei erst im Nachgang herausgestellt. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit gerade von "Detektivkosten", welche die Rechtsprechung teilweise für erstattungsfähig hält, wenn die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächlich waren. Anders als in diesen bereits entschiedenen Fällen, z.B. bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls (LG Bremen, Beschluss vom 16. November 2015-- 1 T 417/15--, juris), lag vor Durchführung der Kontrolle im vorliegenden Fall jedoch kein konkreter Verdacht eines Rechtsverstoßes durch den Beklagten vor. Das die Klägerin letztlich in ihrer Preisbildung zwischen einer positiven und einer negativen Kontrolle unterscheidet vermag ebenfalls nicht zu bewirken, dass die Kosten für das eingesetzte Kontrollunternehmen als Kosten bewertet werden können, die für eine spätere Rechtsverfolgung bereits adäquat kausal gewesen sind. Denn letztlich ist vor Durchführung der Kontrolle völlig offen, ob mit einem Rechtsverstoß zu rechnen ist, oder nicht. | Abs. 55 |
| 2. | Abs. 56 |
| Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe der fUr das Schreiben vom 08.03.2018 (Anlage K4, BI. 44 d.A.) angefallenen erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Diese belaufen sich zutreffend ermittelt (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. TK-Pauschale) auf 1.044,40 €. Der für das Abmahnschreiben angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € für den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist zutreffend ermittelt (§ 3 ZPO). Da es sich bei der Beklagten zudem um eine gewerblich handelnde Person handelt und diese das Werk zudem für seine gewerbliche Tätigkeit verwendet hat, bleibt für eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG kein Raum. | Abs. 57 |
| 3. | Abs. 58 |
| Die Forderung ist ab Rechtshängigkeit, die vorliegend am 31.01.2019 eintrat (§ 696 Abs. 3, 261 ZPO), zu verzinsen gemäß §§ 291, 288 BGB. | Abs. 59 |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. | Abs. 60 |
| Beschluss | Abs. 61 |
| Der Streitwert wird auf 7.072,20 € festgesetzt. | Abs. 62 |
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| (online seit: 17.12.2019) | |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |