JurPC Web-Dok. 139/2019 - DOI 10.7328/jurpcb20193410140

LG Darmstadt

Urteil vom 04.09.2019

23 O 159/18

Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten

JurPC Web-Dok. 139/2019, Abs. 1 - 42


Leitsätze (der Redaktion):

1. Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG nicht mehr. Dies ist der Fall, wenn eine bestimmte Person in einem Video deutlich hervorgehoben ist, was der Fall sein kann, wenn die Person einen erheblichen Teil des Bildausschnitts einnimmt und zum anderen dadurch, dass die Person in Zeitlupe dargestellt wird. Die Kombination beider Elemente führt dazu, dass nicht das Geschehen als solches, sondern die abgebildete Person persönlich im Vordergrund steht.

2. Wird in einem Video ein Konzertmitschnitt gezeigt, kann grundsätzlich die Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund für Aufnahmen von einzelnen Personen in Betracht kommen. Im Rahmen der bei § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung ist jedoch zu prüfen, ob die Kunstfreiheit im Einzelfall hinter das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zurücktritt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Polizeibeamtin des Landes (…) und Zugführerin bei der Bereitschaftspolizei. Die Beklagte zu 1) ist eine Musikgruppe, die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Auswertungsrechte an musikalischen Aufnahmen der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) verantwortet auch die Veröffentlichung von Musikvideos der Beklagten zu 1) auf der Videoplattform „Youtube“.Abs. 1
Die Beklagte zu 1) trat am 13.04.2018 in der (Veranstaltungsort) in (…) auf. In Erwartung von Demonstrationen gegen den Auftritt sicherte die (…) Bereitschaftspolizei den Zugang zur (Veranstaltungsort). Die Klägerin gehörte zu den Polizeibeamten, die an dem Einsatz teilnahmen. In Ausübung ihrer Dienstpflicht als Polizeibeamtin wurde sie während eines Einsatzes am 13.04.2018 vor der (Veranstaltungsort) in (…) gefilmt. Die Beklagten verwandten eine Filmsequenz mit dem Bildnis der Klägerin ohne deren Zustimmung in einem Musikvideo, das sie auf „Youtube“ veröffentlichten. Die Klägerin ist in das Musikvideo in Zeitlupe von Sekunde 00:22 bis Sekunde 00:24 eingeblendet. Das Musikvideo ist mit dem Musikwerk der Beklagten zu 1) mit dem Titel „(…)“ unterlegt; die Beklagten weisen auf „Facebook“ unter Bezugnahme auf dieses Musikvideo auf ihr im Jahr 2018 erschienenes Album „(…)“ hin. Das Musikwerk „(…)“ ist Teil des Albums „(…)“, das Anfang 2018 Platz (…) der Albumcharts belegte und nach 12 Wochen immer noch unter den Top 25 gelistet war. Das Musikvideo auf „Youtube“ wurde über 150.000 Mal aufgerufen.Abs. 2
Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 30.04.2018 und 01.06.2018 ab, woraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2018 und 06.06.2018 strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgaben. Seitdem ist das Musikvideo nur noch mit dem „verpixelten“ Bildnis der Klägerin auf „Youtube“ veröffentlicht.Abs. 3
Der Klägerin ist der Ansicht, die Veröffentlichung ihres Abbildes stelle eine schwerwiegende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar, weil die Zuschauer ihre herausgehobene Abbildung dahingehend verstünden, sie identifiziere sich mit der Beklagten zu 1). Sie behauptet, die Beklagte zu 1) werde dem Identitätsrock bzw. Rechtsrock zugeordnet, der in der Neonaziszene verbreitet sei und deren Texte nationalistisch-völkisch geprägt seien. Die Verwendung ihres Bildnisses in dem Musikvideo verletze insbesondere ihre Bemühungen um politische Neutralität in der Ausübung ihrer Dienstpflichten. Sie ist der Auffassung, sie habe gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung.Abs. 4
Sie beantragt,Abs. 5
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Euro 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2018 zu zahlen,Abs. 6
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2018 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber Euro 5.000,-- beträgt.Abs. 7
Die Beklagten beantragen,Abs. 8
die Klage abzuweisen.Abs. 9
Sie sind der Ansicht, die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin falle unter den Ausnahmekatalog des § 23 Abs. 2 KUG, sei jedenfalls von der Kunstfreiheit und dem Recht auf freie Presse gedeckt.Abs. 10

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.Abs. 11
Klageantrag zu 1:Abs. 12
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch stand der Klägerin aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Beide Beklagten griffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, als sie das Musikvideo in das Internet einstellten.Abs. 13
Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; eine solche ist vorliegend nicht gegeben.Abs. 14
Die Beklagten können sich auch nicht auf einen oder mehrere der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG berufen. Insbesondere liegen nicht die Ausnahmetatbestände der Ziffern 1, 3 oder 4 dieser Vorschrift vor.Abs. 15
Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 nicht (Herrmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 24. Edition, Stand: 01.05.2019, Rdn. 22).Abs. 16
Die Augenscheinnahme des streitgegenständlichen Musikvideos hat gezeigt, dass die Klägerin zu Beginn des Videos deutlich hervorgehoben ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie von Sekunde 00:22 bis Sekunde 00:24 einen erheblichen Teil des Bildausschnitts einnimmt und zum anderen dadurch, dass sie in Zeitlupe dargestellt wird. Die Kombination beider Elemente führt dazu, dass nicht das Geschehen als solches, sondern die Klägerin persönlich im Vordergrund steht.Abs. 17
Auch auf § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG können sich die Beklagten nicht berufen.Abs. 18
Dem einzelnen Beamten steht grundsätzlich ebenso wie jedem Demonstranten ein Recht an seinem Bild zu und er ist auch nicht schon allein auf Grund seines Einsatzes Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern erst dann, wenn er an besonderen Ereignissen oder Handlungen teilnimmt, was etwa dann der Fall sein kann, wenn er sich pflichtwidrig verhält. Hierüber informiert zu werden, hat die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse, sondern ein Recht; insoweit ist die Bildberichterstattung der Presse Teil der Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung (vgl. Engels, in BeckOK, Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 25. Edition, Stand: 15.07.2019, Rn. 17).Abs. 19
Ein besonderes Ereignis, das gerade die Darstellung der Klägerin erfordert, ist vorliegend nicht gegeben. Es mag zwar ungewöhnlich sein, dass eine Musikband und deren Konzertbesucher durch einen Polizeieinsatz vor Demonstranten geschützt werden müssen. Letztlich stellt der Einsatz der Klägerin und ihrer Kollegen aber einen üblichen Einsatz dar, der als solcher keine Besonderheiten aufweist, insbesondere keine Information der Öffentlichkeit zwecks Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung erfordert, schon gar nicht unter deutlicher Hervorhebung der Klägerin. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beschränkt sich auf den Umstand, dass gerade für ein Konzert der Beklagten zu 1) ein Polizeieinsatz erforderlich war. Dies ist aber von dem Fall zu unterscheiden, in dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Einsatz konkreter Polizeibeamter und der konkreten Ausübung ihrer Tätigkeit besteht. Unstreitig kam es während der Dienstausübung der Klägerin zu keinen mit ihr persönlich im Zusammenhang stehenden Besonderheiten, die für sich genommen eine Berichterstattung in der Öffentlichkeit erforderlich gemacht hätten.Abs. 20
Schließlich greift auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG nicht ein.Abs. 21
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das streitgegenständliche Musikvideo ein Kunstwerk darstellt.Abs. 22
Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG greift jedoch nur ein, sofern die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst dient. Dies ist nicht pauschal, sondern immer in Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet ist. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf private Klagen hin erfolgende Beeinträchtigungen der Kunstfreiheit sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (vgl. BVerfGE, NJW 2008, 39 – zitiert nach beck-online).Abs. 23
Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann. Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, NJW 2019, 1277 – zitiert nach beck-online).Abs. 24
Vorliegend ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in die Abwägung einzustellen, in welcher Art und Weise sie dargestellt wird und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Video um einen Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin handelt. Dieser Gesichtspunkt scheint zu Gunsten der Beklagten zu sprechen, da die Klägerin unstreitig weder in herabwürdigender noch entstellender Art und Weise dargestellt wird, sondern ihre Darstellung die Lebenswirklichkeit ihres Einsatzes zutreffend wiedergibt. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, der Einsatz der Polizei sei von Benutzern der „Youtube“-Plattform sogar ausdrücklich gelobt worden. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Allerdings hat die Klägerin – insoweit unstreitig – ein Interesse daran, in der Öffentlichkeit als eine gegenüber politischen und gesellschaftlichen Gruppen neutrale Polizeibeamtin dargestellt zu werden.Abs. 25
Es muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich dem Rechtsrock zugeordnet wird und ob deren Texte – wie die Klägerin behauptet – nationalistisch-völkisch geprägt sind. Die Beklagten nehmen jedenfalls für sich in Anspruch, mit dem Musikvideo eine politische Aussage zu verbinden. Der Umstand, dass die Klägerin durch die Verwendung ihres Abbilds gegen ihren Willen mit der politischen Aussage der Beklagten zu 1) verbunden wird, stellt bereits einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar.Abs. 26
Der eindeutige Bezug ihrer Abbildung zu ihrer dienstlichen Tätigkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Internetnutzer die Klägerin als Fan oder „Groupie“ der Beklagten zu 1) wahrnehmen. Der durchschnittliche Nutzer der Plattform „Youtube“ wird bei der Betrachtung des Musikvideos jedenfalls das Abbild der Klägerin gedanklich mit der Beklagten zu 1) verknüpfen, ferner kann bei ihm der Eindruck entstehen, dass die Veröffentlichung der Videosequenz mit Billigung der Klägerin erfolgte.Abs. 27
Im Rahmen der Abwägung muss auf Seiten der Kunstfreiheit das Wesen der Kunst berücksichtigt werden, da nur dieses besondere Wesen der Kunst ein Zurücktreten widerstreitender Rechte, vorliegend des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, rechtfertigt.Abs. 28
Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Das bedeutet, dass die Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben kann, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen muss.Abs. 29
So verlangt die Gewährleistung der Kunstfreiheit etwa, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes würde man die Eigenarten eines Romans als Kunstwerk und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen. Dabei muss es sich bei der in Rede stehenden Publikation allerdings tatsächlich um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung. Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Zwar wirkt ein Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den Realien. Wäre man aber wegen dieser „Doppelwirkung” gezwungen, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen, könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen der Roman die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn man nur die ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen. Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden, die beiden Grundrechten gerecht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1085 – zitiert nach beck-online).Abs. 30
Das Musikvideo mag, wie die Beklagten meinen, insbesondere durch die Kombination von Audio- und Videosequenz, eine filmische „Collage“ darstellen, weswegen auch das Gericht gehalten ist, dieses in Gänze (und nicht lediglich die Videosequenz) in die Abwägung einzustellen. Dieses Stilmittel führt vorliegend jedoch keine wesentliche künstlerische Verfremdung herbei. Das Video beschränkt sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse (in Ausschnitten), nämlich des Konzertes am (Datum) in (…) samt des Polizeieinsatzes. Sinn der Videosequenz ist – und hierauf berufen sich die Beklagten ausdrücklich –, die Wirklichkeit darzustellen, wonach ein Polizeieinsatz zum Schutz des Konzertes und seiner Besucher erforderlich war. Eine künstlerische Verfremdung dieser Videosequenz liegt damit nach der eigenen Intention der Beklagten gerade nicht vor. Hierzu genügt es auch nicht, dass die Klägerin in den Sekunden 00:22 – 00:24 in Zeitlupe dargestellt wird, da die Zeitlupe als solches zwar ein Stilmittel ist, aber keine künstlerische Verfremdung bewirkt. Der Umstand, dass das Video mit dem Musikstück „(…)“ unterlegt ist, führt für den durchschnittlichen Betrachter ebenso wenig eine ausreichende künstlerische Verfremdung herbei. Vielmehr steht der dokumentarische Charakter des Musikvideos weiterhin im Vordergrund.Abs. 31
Dies führt dazu, dass sich die Beklagten zwar grundsätzlich auf die Kunstfreiheit berufen können, diese in der im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung jedoch hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt.Abs. 32
Auf der Grundlage eines vom Gericht als angemessen erachteten Gegenstandswerts von 20.000,-- € errechnet sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.171,67 €. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.Abs. 33
Klageantrag zu 2Abs. 34
Der Klägerin steht eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.Abs. 35
Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.07.2017, 28 O 7/14; BGH, NJW 2015, 2500 – zitiert nach beck-online).Abs. 36
Diese Grundsätze gebieten eine der Klägerin zu zahlende Geldentschädigung, die der Höhe nach jedoch auf den Betrag von 5.000,-- € zu begrenzen ist.Abs. 37
Durch die zwischenzeitlich erfolgte „Verpixelung“ des Abbilds der Klägerin wird der Rechtsverstoß nicht befriedigend aufgefangen, zumal eine Verbreitung des einmal ins Internet gestellten „unverpixelten“ Bildnisses technisch nicht zuverlässig verhindert werden kann.Abs. 38
Zu Gunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung ihres Bildnisses vorsätzlich erfolgte und durch das Internet eine erhebliche Verbreitung erfahren hat – die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, das Musikvideo sei 150.000 Mal aufgerufen worden. Schließlich ist in die Betrachtung einzustellen, dass die Beklagten durch das unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin hergestellte und verbreitete Musikvideo eine (noch) größere Bekanntheit erlangen, was dem Absatz ihrer Werke und damit ihrem wirtschaftlichen Erfolg dienen dürfte.Abs. 39
Andererseits weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass eine Ehrverletzung der Klägerin nicht vorliegt, so dass die Entschädigung nicht höher zu bemessen ist.Abs. 40
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zinsen aus §§ 286, 288 BGB zu.Abs. 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.Abs. 42

(online seit: 28.10.2019)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Darmstadt, LG, Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten - JurPC-Web-Dok. 0139/2019