JurPC Web-Dok. 137/2019 - DOI 10.7328/jurpcb20193410138

OVG Lüneburg

Urteil vom 18.10.2019

11 LC 148/15

Speicherung personenbezogener Daten in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte (SKB-Datenbank)

JurPC Web-Dok. 137/2019, Abs. 1 - 121


Leitsatz:

Die Übersendung einer Verfahrensbeschreibung für eine Datei, in der personenbezogene Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben verarbeitet werden, an den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Speicherung personenbezogener Daten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Löschung personenbezogener Daten, die die Beklagte in der „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ - SKB - zu ihrer Person gespeichert hat. Im Berufungsverfahren ist noch darüber zu entscheiden, ob zwei hilfsweise gestellte Feststellungsanträge der Klägerin Erfolg haben.Abs. 1
Die Arbeitsdatei betreibt die Beklagte als browserbasierte Datenbank mit Zugriff von vernetzten Arbeitsplatzcomputern. In der Datenbank sind personenbezogene Daten zu Personen gespeichert, die die Beklagte der Problemfanszene bei Fußballspielen zurechnet.Abs. 2
Am 12. März 2014 erließ die Polizeidirektion Braunschweig der Klägerin gegenüber ein Betretens- und Aufenthaltsverbot für das Stadtgebiet der Stadt Braunschweig.Abs. 3
Mit Schreiben vom 12. März 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Auskunft darüber, ob und ggf. welche personenbezogene Daten zu ihrer Person in der SKB gespeichert seien.Abs. 4
Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass personenbezogene Daten über sie in der SKB gespeichert seien. Neben zwei Lichtbildern, dem Geburtstag, dem Geburtsort und der Wohnanschrift der Klägerin seien dies die folgenden Erkenntnisse:Abs. 5
AnlassAbs. 6
Delikt/VorfallAbs. 7
Vorgangsnr/ TagebuchnrAbs. 8
Tatzeit/ VorfallszeitAbs. 9
Tatort (Bezugsspiel)Abs. 10
StraftatAbs. 11
Nötigung/ gefährliche KörperverletzungAbs. 12
E.Abs. 13
26.10.2013Abs. 14
96 – Braunschweig (Vorfeld)Abs. 15
StraftatAbs. 16
KörperverletzungAbs. 17
F. -12/4 PP MünsterAbs. 18
13.07.2013Abs. 19
Preußen Münster – 96Abs. 20
IdentitätsfeststellungAbs. 21
Im Fährhafen Puttgarden vor Ausreise nach DänemarkAbs. 22
G. BuPolI KielAbs. 23
03.11.2011Abs. 24
FC Kopenhagen – 96Abs. 25
IdentitätsfeststellungAbs. 26
Nach Drittortauseinandersetzungen zwischen Bremer und Hannoveraner UltrasAbs. 27
G. Bundespolizei BremenAbs. 28
04.02.2011Abs. 29
FC Oberneuland – 96 IIAbs. 30
IngewahrsamnahmeAbs. 31
zur Verhinderung von Auseinandersetzungen mit Herner GleichgesinntenAbs. 32
H. -10/3 PP BielefeldAbs. 33
28.03.2010Abs. 34
Arminia Bielefeld II – HerneAbs. 35
StraftatAbs. 36
Hausfriedensbruch pp (eingestellt)Abs. 37
I. BPI MünsterAbs. 38
09.01.2010Abs. 39
Arminia Bielefeld - 96Abs. 40
StraftatAbs. 41
Verdacht Landfriedensbruch (Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt)Abs. 42
J. Polizei Plauen K. PI WestAbs. 43
17.05.2009Abs. 44
VFC Plauen – 96 IIAbs. 45
Abs. 46
IngewahrsamnahmeAbs. 47
Zur Verhinderung von anlassbezogenen StraftatenAbs. 48
L.Abs. 49
14.03.2009Abs. 50
96 – Borussia DortmundAbs. 51
Abs. 52
Eine weitere Auskunftserteilung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften ab.Abs. 53
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass der Auszug aus der Datenbank nicht ihrem Auskunftsanspruch genüge. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2014 auf, einen Katalog von Fragen zu Art, Zweck und Herkunft der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten und zu der Rechtsgrundlage der Speicherung zu beantworten und sämtliche über sie in der Datenbank gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.Abs. 54
Mit ihrer Klage vom 12. Juni 2014 hat die Klägerin zunächst beantragt, den Bescheid vom 9. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die über sie in der SKB gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und Auskunft im Umfang des der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2014 übermittelten Fragenkataloges zu erteilen.Abs. 55
Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 hat die Beklagte der Klägerin Auskunft zu den von ihr schriftlich gestellten Fragen erteilt. Die Beantwortung von zwei Fragen hat sie aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert.Abs. 56
Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 hat die Beklagte die Verfahrensbeschreibung zu der Arbeitsdatei vom 1. März 2005 vorgelegt. Ferner hat sie einen Papierauszug der zu der Klägerin gespeicherten Daten eingereicht, aus dem sich ergeben hat, dass unter der Rubrik „Spitzname“ der Begriff „Ultra“ eingetragen ist. Sie hat außerdem mitgeteilt, dass die Lichtbilder aus der Arbeitsdatei entfernt worden seien. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat die Beklagte eine überarbeitete Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 vorgelegt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die aktualisierte Verfahrensbeschreibung dem Landesbeauftragten für Datenschutz übersandt worden sei. Außerdem hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Eintrag über die Klägerin hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen einer Körperverletzung am 13. Juli 2013 nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus der Arbeitsdatei und allen anderen polizeilichen Datenbanken gelöscht worden sei.Abs. 57
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. März 2015 hat die Beklagte einen aktuellen Auszug aus der Datenbank vorgelegt, der in dem Feld „Spitzname“ keine Eintragung mehr enthalten hat, dafür aber einen weiteren Eintrag über eine Gefährderansprache am 12. Juli 2014. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich des - noch streitbefangenen - Auskunftsanspruchs übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2014 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.Abs. 58
Die Klägerin hat weiterhin unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid vom 9. Juli 2014 die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Sammlung und Speicherung von Daten zu ihrer Person seien ebenso wie die Weitergabe an Dritte rechtswidrig und verletzten sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die SKB verstoße gegen die Vorgaben des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Beschreibung in ihrer Fassung aus dem Jahr 2005 dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übermittelt worden sei. Die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 sei in verschiedener Hinsicht mängelbehaftet. Sie sehe keine Frist für die Sperrung der Daten vor, sei teilweise widersprüchlich, auch unrichtig, soweit in ihr unter Nr. 8.2 ausgeführt werde, dass eine regelmäßige Übermittlung nicht stattfinde, und enthalte auch keine Regelung zur Erteilung von Auskünften aus der Datei. Die weitere Speicherung der über sie vorgehaltenen Daten sei auch nicht für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich. Die vorhandenen Erkenntnisse begründeten nicht einen Restverdacht.Abs. 59
Die Klägerin hat beantragt,Abs. 60
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 zu verpflichten, die in der Arbeitsdatei „Szenekundige Beamte“ zur Person der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.Abs. 61
Die Beklagte hat beantragt,Abs. 62
die Klage abzuweisen.Abs. 63
Sie hat die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten verteidigt. Die Einrichtung und der Betrieb der SKB seien rechtmäßig. Es sei zwar nicht mehr nachweisbar, dass die Verfahrensbeschreibung in der ersten Fassung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übermittelt worden sei. Jedenfalls die Neufassung der Verfahrensbeschreibung sei ihm aber nachweisbar zugeleitet worden. Die Verfahrensbeschreibung sei auch tatsächlich zutreffend und verstoße nicht gegen Datenschutzbestimmungen. Die (weitere) Speicherung der noch in der Datei enthaltenen Einträge mit personenbezogenen Daten der Klägerin sei erforderlich, weil die Klägerin der Problemfanszene zuzuordnen sei. Die Einträge seien geeignete Anhaltspunkte für diese Einstufung. In allen noch über die Klägerin gespeicherten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht fort.Abs. 64
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2015 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es hat ferner die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 verpflichtet, die Einträge über die Klägerin in der SKB hinsichtlich der Identitätsfeststellung am 3. November 2011 im Fährhafen M., hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen Hausfriedensbruchs am 9. Januar 2010 und des Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs am 17. Mai 2009 zu löschen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.Abs. 65
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe weder hinsichtlich der SKB insgesamt noch hinsichtlich der Einträge zu der Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, der Ingewahrsamnahme am 28. März 2011(richtig: 28.3.2010), der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und zu dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Die Speicherung der Daten sei nicht unzulässig. Sie sei auch weiterhin erforderlich. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage, liege eine gültige Verfahrensbeschreibung in Gestalt der Fassung vom 14. August 2014 vor. Auf etwaige Mängel der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 komme es daher nicht an. Die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 sei nicht mangelbehaftet.Abs. 66
Die Errichtung der SKB beruhe auch auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Sie diene der Erfüllung der Aufgaben der Polizei, zu denen die allgemeine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Verhütung von Straftaten gehöre.Nach der Verfahrensbeschreibung sei die Arbeitsdatei ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballbegegnungen im Niedersachsenstadion in A-Stadt und bei Auswärtsspielen in Bezug auf das zu erwartende Verhalten, Auftreten sowie die Zusammensetzung der Fangruppierungen und ihr Verhältnis zur jeweiligen gegnerischen Fanszene. In der Erstellung solcher Gefahrenprognosen zur Einschätzung des Kräftebedarfs und der Festlegung von Einsatztaktiken liege eine im klassischen Sinne gefahrenabwehrende Tätigkeit. Ausweislich der Verfahrensbeschreibung diene die Arbeitsdatei auch der Verhütung von Straftaten. Die Einträge hinsichtlich der Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, der Ingewahrsamnahme am 28. März 2010, der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011 und der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 stünden ausschließlich in einem präventivpolizeilichen Zusammenhang und seien daher hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Speicherung nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG zu beurteilen. Die Speicherung dieser Daten sei auch weiterhin erforderlich. Die Einträge seien aus sich heraus aussagekräftig und gäben Auskunft darüber, dass die Klägerin mehrmals Adressatin polizeilicher Maßnahmen geworden sei.Die Beklagte erstelle diese Prognosen nicht (nur) im Hinblick auf zu erwartende Handlungen der Klägerin, sondern auch im Hinblick auf die erforderliche Kräftezahl und die Einsatztaktik bei Fußballspielen insgesamt. Ein Schuldvorwurf oder die Behauptung eines Resttatverdachts sei mit der Speicherung insofern nicht verbunden, aber auch nicht rechtliche Voraussetzung der Speicherung.Die Speicherung des Eintrags hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 sei nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zulässig. Insoweit bestehe ein Restverdacht hinsichtlich dieser Taten, der die Prognose trage, dass die Klägerin auch zukünftig gleichartige Straftaten begehen könnte.Abs. 67
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Löschung der Einträge begehre, die die Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe des Landfriedensbruchs am 17. Mai 2009 und Hausfriedensbruchs am 9. Januar 2010 und die Identitätsfeststellung am 3. November 2011 im Fährhafen M. beträfen, sei die Klage begründet. Hinsichtlich der beiden Ermittlungsverfahren seien die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nicht erfüllt. In Bezug auf die Identitätsfeststellung am 3. November 2011 im Fährhafen M. sei die Speicherung in der gegenwärtigen Form wegen der geringen Aussagekraft des Eintrags nicht zu einem in den §§ 38, 39 Nds. SOG genannten Zwecke erforderlich.Abs. 68
Gegen das am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Juni 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.Abs. 69
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. August 2016 mitgeteilt, dass in die Arbeitsdatei ein weiterer Eintrag über die Klägerin aufgenommen worden sei. Der Eintrag beziehe sich auf eine Identitätsfeststellung anlässlich des Fußballspiels Eintracht Frankfurt gegen A-Stadt 96 im Hauptbahnhof Frankfurt am 4. April 2015.Abs. 70
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgetragen: Die Errichtung und der Betrieb der SKB seien als solche rechtswidrig. Es sei aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinzunehmen, dass die Arbeitsdatei bis zu ihrer Neufassung nicht bekannt gemacht worden sei bzw. nicht bekannt gewesen sei. Maßgeblich sei deshalb, ob die Speicherung personenbezogener Daten vor der Neufassung der Arbeitsdatei unzulässig gewesen sei. Außerdem sei unklar, ob die Verfahrensbeschreibung in Gestalt der Fassung vom 14. August 2014 anzuwenden sei. Die Arbeitsdatei werde auch unter Verstoß gegen die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 geführt, weil eine regelmäßige Datenübermittlung stattfinde. Jedenfalls in Teilen diene sie auch nicht der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, weil in ihr in erheblichem Umfang Daten von vollkommen unverdächtigen Personen gespeichert seien. Die SKB werde auch zweckwidrig genutzt. Ihr Betrieb sei deshalb rechtswidrig. Die Arbeitsdatei sei auch nicht erforderlich. Die Speicherung der Einträge hinsichtlich der Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, der Ingewahrsamnahme am 28. März 2010 und der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 sei aus präventivpolizeilicher Sicht nicht erforderlich. Sie habe keinen Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010 gegeben. Die dem Eintrag zur Identitätsfeststellung vom 4. Februar 2011 zugrundeliegende Maßnahme sei nicht dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Eine präventivpolizeiliche Gefährderansprache sei am 12. Juli 2014 im Bahnhof N. nicht durchgeführt worden. Am 4. April 2015 sei sie in O. in eine Massenidentitätsfeststellung geraten, weil sie genau wie 93 andere Personen mit dem Zug nach Hause habe fahren wollen. Sie habe keinen Anlass zu der Maßnahme gegeben. In Bezug auf die Speicherung des Eintrages hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 bestehe nicht die Gefahr der erneuten Begehung gleichartiger Straftaten. Es gelte weiterhin die Unschuldsvermutung.Abs. 71
Die Klägerin hat beantragt,Abs. 72
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 26. März 2015 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 zu verpflichten, die in der Arbeitsdatei „Szenekundige Beamte“ zur Person der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen,Abs. 73
hilfsweise,Abs. 74
1. es wird festgestellt, dass die „SKB-Datenbank“ bis zum 14. August 2014 in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde.Abs. 75
2. Es wird festgestellt, dass die Erfassung der Klägerin und ihrer personenbezogenen Daten am 18. März 2009 rechtswidrig war.Abs. 76
3. Es wird festgestellt, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten hinsichtlich der Einträge zuAbs. 77
a) 26. Oktober 2013 – Straftat - A-Stadt 96 – BraunschweigAbs. 78
b) 4. Februar 2011 – Identitätsfeststellung - FC Oberneuland - A-Stadt 96 IIAbs. 79
c) 28. März 2010 – Ingewahrsamnahme - Arminia Bielefeld - A-Stadt 96 IIAbs. 80
c) 14. März 2009 – Ingewahrsamnahme – A-Stadt 96 – DortmundAbs. 81
bis zum 14. August 2014 rechtswidrig war.Abs. 82
Die Beklagte hat beantragt,Abs. 83
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 84
Die Beklagte hat das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt und ergänzend vorgetragen: Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei die gegenwärtig gültige Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014. Das Unterlassen der Übersendung der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 an den Landesbeauftragten für den Datenschutz sei zudem ein unerheblicher Mangel, der nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung führe.Abs. 85
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung von sieben Zeugen zu der Frage, ob am 12. Juli 2014 am Bahnhof in N. gegenüber der Klägerin von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten eine Gefährderansprache durchgeführt worden ist.Abs. 86
Mit Urteil vom 18. November 2016 hat der Senat der Berufung der Klägerin stattgegeben, soweit sie die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten hinsichtlich einer Identitätsfeststellung am 4. April 2015 begehrt hat. Im Übrigen hat er die Berufung als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig zurückgewiesen.Abs. 87
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Mit Ausnahme des Eintrages hinsichtlich einer Identitätsfeststellung am 4. April 2015 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Löschung der über sie in der SKB gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Löschungsanspruch ergebe sich weder aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 6 NDSG in Verbindung mit § 48 Nds. SOG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, noch aus § 39 a Satz 1 Nds. SOG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem der in den §§ 38 und 39 Nds. SOG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Rechtliche Bedenken gegen die Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin ergäben sich weder hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Arbeitsdatei im Allgemeinen noch in Bezug auf die Einträge über die Klägerin in der Arbeitsdatei hinsichtlich der Ingewahrsamnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010, der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 im Besonderen.Abs. 88
Die Speicherung personenbezogener Daten der Klägerin in der SKB sei nicht unzulässig.Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg darauf, dass die Speicherung personenbezogener Daten wegen der Mängel, mit denen die Arbeitsdatei in der Fassung ihrer Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 behaftet gewesen sei, von vornherein unzulässig gewesen sei. Die Klägerin betreibe eine Verpflichtungsklage. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei deshalb der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gelte die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014. Auf etwaige formelle oder inhaltliche Fehler der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 komme es daher nicht an. Ein zur Unzulässigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin führender Mangel hafte der Verfahrensbeschreibung in der Fassung vom 14. August 2014 nicht an.Abs. 89
Die Arbeitsdatei und die noch streitgegenständlichen Einträge über die Klägerin in der Arbeitsdatei hinsichtlich der Ingewahrsamnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010, der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 seien für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei und speziell der szenekundigen Beamten weiterhin erforderlich.Abs. 90
Mit Ausnahme des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 handele es sich bei den in der Arbeitsdatei als Vorfall bezeichneten Einträgen um gegen die Klägerin gerichtete Maßnahmen, die die Polizei im Rahmen ihrer gefahrenabwehrenden Tätigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nds. SOG ergriffen habe und die deshalb auf der Grundlage dieser Vorschrift gespeichert werden könnten. Hierauf deuteten die Bezeichnung der im Einzelfall durchgeführten polizeilichen Maßnahme (Ingewahrsamnahme, Identitätsfeststellung und Gefährderansprache) und der in den jeweiligen Einträgen mitgeteilte Sachverhalt hin. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe am 12. Juli 2014 am Bahnhof N. eine Gefährderansprache stattgefunden, die sich auch gegen die Klägerin gerichtet habe. Die Speicherung des Eintrags hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 sei nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zulässig. Die Einschätzung der Beklagten, dass hinsichtlich einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 ein Restverdacht gegen die Klägerin bestehe, der die Prognose trage, dass sie auch zukünftig gleichartige Straftaten begehen könnte, sei aufgrund der Schilderungen der beiden Geschädigten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auch zu Recht angenommen, dass im Falle der Klägerin eine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie sei der Problemfanszene zuzurechnen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie sich in absehbarer Zeit aus dieser Szene lösen werde.Abs. 91
Die Berufung sei begründet, soweit die Klägerin die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten hinsichtlich einer Identitätsfeststellung am 4. April 2015 begehre. Die Speicherung der Daten sei nicht nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG zulässig. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Polizei die personenbezogenen Daten der Klägerin zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben habe. Es lägen nicht ausreichend Tatsachen vor, die belegten, dass die Identitätsfeststellung der Klägerin im Bahnhof O. zur Abwehr einer Gefahr durchgeführt worden sei.Abs. 92
Die Hilfsanträge seien unzulässig. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mit allen drei Anträgen mangels berechtigten Interesses an der rechtlichen Überprüfung der vergangenen Speicherungszeiträume unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil keine erneute Speicherung personenbezogener Daten auf der Grundlage der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 drohe. Ein wirtschaftliches Interesse wegen eines wirtschaftlichen Schadens oder ein ideelles Interesse wegen einer Stigmatisierung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Abs. 93
Auf die auf die Abweisung der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage als unzulässig beschränkte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (- 6 B 14.17 -, NVwZ 2018, 739, juris) das Urteil vom 18. November 2016 aufgehoben, soweit darin die Anträge zu 2. und zu 3. der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage abgewiesen werden. Insoweit hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen - hinsichtlich des Antrages zu 1. - hat es die Beschwerde zurückgewiesen.Abs. 94
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels liege vor, soweit das Oberverwaltungsgericht den zweiten und dritten Feststellungsantrag abgelehnt habe. Ein Verfahrensfehler liege vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung der prozessrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO ein unzutreffendes Verständnis des berechtigten Interesses zugrunde lege. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sei jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Mit einem ebenfalls das Feststellungsinteresse begründenden tiefgreifenden Grundrechtseingriff, dessen Beschwer sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledige, erscheine die hier vorliegende Fallkonstellation der heimlichen Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken wertungsmäßig jedenfalls dann durchaus vergleichbar, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lasse. Denn die Aufnahme personenbezogener Daten in die SKB ermögliche eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung. Der mit den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspreche der hierauf bezogene Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).Abs. 95
Daran gemessen lasse die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung, dass die SKB bis zum 14. August 2014 in rechtswidriger Art und Weise geführt worden sei, für die Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin keinen Raum. Die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit der SKB lasse einen Bezug zu individuellen Belangen der Klägerin nicht erkennen. Hingegen rüge die Klägerin mit ihrer Beschwerde zu Recht, durch die heimliche Erfassung am 18. März 2009 und die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten aus Anlass verschiedener Vorfälle bis zum 14. August 2014 in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen und möglicherweise verletzt worden zu sein, ohne insoweit effektiven Rechtsschutz erlangen zu können. Die gezielte heimliche Sammlung und Verwendung von Erkenntnissen über die Klägerin in der SKB stelle einen tiefgreifenden Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dar. Die Erkenntnisse dienten der Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballspielen und ermöglichten aufgrund der Speicherung auch des Bezugsspiels zugleich in diesem Bereich eine Profilbildung. Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs könne die Klägerin zwar regelmäßig durch den ihr zustehenden Löschungsanspruch inzident gerichtlich überprüfen lassen. Der mit ihrer Erfassung und Speicherung verbundene Grundrechtseingriff habe auch nach dem 14. August 2014 noch angedauert, weshalb die Klägerin eine rechtswidrige fortwirkende Beeinträchtigung durch die Löschung ihrer Daten beseitigen könne. Aufgrund der für die Beurteilung des Löschungsanspruchs maßgebenden Sach- und Rechtslage des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung eröffne ihr diese Rechtsschutzmöglichkeit jedoch nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Erfassung und Speicherung ihrer Daten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich während der Speicherung der personenbezogenen Daten die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage maßgebend geändert habe und aus diesem Grund die vorherige Sach- oder Rechtslage nicht Grundlage für die Entscheidung über den Löschungsanspruch sei. So verhalte es sich hier, wenn das Oberverwaltungsgericht das niedersächsische Landesrecht in der Weise auslege, dass Mängel der Verfahrensbeschreibung einer Datei gemäß § 8 NDSG zwingend die Rechtswidrigkeit der Speicherung darin erfasster personenbezogener Daten nach sich ziehe. Dann hätte die Ersetzung der Verfahrensbeschreibung dazu geführt, dass die frühere Beschreibung vom 1. März 2005 nicht Gegenstand der Prüfung des in der Hauptsache verfolgten Löschungsbegehrens gewesen sei und die Klägerin insoweit gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen könne. In diesem Fall müsse daher die Klägerin auch unabhängig von einer diskriminierenden Wirkung des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der elektronischen Erfassung ihrer personenbezogenen Daten für den vergangenen Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verfahrensbeschreibung gerichtlich überprüfen zu lassen.Abs. 96
Die Klägerin macht zur Begründung der Hilfsanträge zu 2. und zu 3. folgendes geltend: Die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten in der SKB in der Fassung vom 1. März 2005 verletze sie in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Die Führung der Arbeitsdatei verstoße gegen die Vorgaben des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Die Arbeitsdatei sei jahrelang im Geheimen geführt worden. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Verfahrensbeschreibung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übermittelt worden sei. Darüber hinaus sei die Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 in verschiedener Hinsicht mängelbehaftet. Sie sehe keine Frist für die Sperrung der Daten vor, sei teilweise widersprüchlich, auch unrichtig, soweit in ihr unter Nr. 8.2 ausgeführt werde, dass eine regelmäßige Übermittlung nicht stattfinde, und enthalte auch keine Regelung zur Erteilung von Auskünften aus der Datei.Abs. 97
Die Klägerin beantragt hilfsweise,Abs. 98
2. es wird festgestellt, dass die Erfassung der Klägerin und ihrer personenbezogenen Daten am 18. März 2009 rechtswidrig war,Abs. 99
3. es wird festgestellt, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten hinsichtlich der Einträge zuAbs. 100
a) 26. Oktober 2013, Straftat - A-Stadt 96 - BraunschweigAbs. 101
b) 4. Februar 2011 - Identitätsfeststellung - FC Oberneuland - A-Stadt 96 IIAbs. 102
c) 28. März 2010 - Ingewahrsamnahme - Arminia Bielefeld - A-Stadt 96 IIAbs. 103
d) 14. März 2009 - Ingewahrsamnahme - A-Stadt 96 - DortmundAbs. 104
bis zum 14. August 2014 rechtswidrig war.Abs. 105
Die Beklagte beantragt,Abs. 106
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 107
Sie erwidert: Die Feststellungsanträge seien unbegründet. Die Mängelfreiheit der Verfahrensbeschreibung sei nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verfahrensbeschreibung sei für die Selbstkontrolle der speichernden Stelle und die wirksame Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde und den Landebeauftragten für den Datenschutz bedeutsam. Im vorliegenden Fall betreffe die Verfahrensbeschreibung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben. Es bestehe deshalb die gesetzliche Verpflichtung, sie dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden. Das Unterlassen der Übersendung führe nicht zur Unzulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es handele sich dabei um einen unerheblichen Mangel, der wie die fehlende Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten oder die Verletzung des Datengeheimnisses durch einen Mitarbeiter der öffentlichen Stelle die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die an den Vorschriften der §§ 38 und 39 Nds. SOG zu messen, unberührt lasse.Abs. 108
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.Abs. 109

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand der Berufung der Klägerin sind, nachdem das Urteil des Senats hinsichtlich des in der Hauptsache verfolgten Antrages und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages zu 1. in Rechtskraft erwachsen ist, nur noch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 2. und zu 3.Abs. 110
Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge (zu 2. und zu 3.) sind zulässig.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem die Sache teilweise zurückverweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2017 (- 6 B 14.17 -, a.a.O., juris) steht der Klägerin ein Feststellungsinteresse für die beiden genannten Anträge zur Seite. Diese Auffassung des Revisionsgerichts hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht nur in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Absicht des Führens eines Schadenersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2005 - 2 BvR 308/04 -, NJW 2005, 1637, juris, Rn. 19). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris, Rn. 20). Mit der zuletzt genannten Gruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist die heimliche Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken wertungsmäßig vergleichbar, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt. Denn die Aufnahme personenbezogener Daten in eine polizeiliche Datenbank ermöglicht eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung. Vor der mit den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage schützt das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in Gestalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 14).Abs. 111
Daran gemessen stellt die gezielte heimliche Sammlung und Verwendung von Erkenntnissen über die Klägerin in der SKB einen tiefgreifenden Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dar und begründet das Feststellungsinteresse. Die Erkenntnisse dienen der Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballspielen; sie tragen zur Abschätzung des Kräftebedarfs für präventivpolizeiliche Maßnahmen und der Festlegung der Einsatztaktik bei. Aufgrund der Speicherung auch des Bezugsspiels ermöglicht es zugleich in diesem Bereich eine Profilbildung (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 18). Mit dem in der Hauptsache verfolgten Löschungsbegehren hat die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Eingriffs für den Zeitraum ab Erlass der neuen Verfahrensbeschreibung vom 14. März 2014 inzident gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der Ersetzung der alten Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 eröffnete diese Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin hingegen nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Erfassung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten für die hier in den noch streitgegenständlichen Hilfsanträgen genannten Zeiträume. Der Zeitpunkt 18. März 2009 und der Zeitraum bis zum 14. März 2014, also bis zum Erlass der neuen Verfahrensbeschreibung, liegen in der Vergangenheit und beziehen sich auf den Geltungszeitraum der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005.Abs. 112
Die Feststellungsklage ist hinsichtlich beider Anträge begründet. Als Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung bedurfte das hier konkret vorliegende Rechtsverhältnis in Gestalt einer Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin in der SKB in den hier maßgeblichen Zeiträumen, das heißt am 18. März 2009 und in dem durch die Einträge vom 14. März 2009, 28. März 2010, 4. Februar 2011 und 26. Oktober 2013 markierten Zeitraum bis zum 14. März 2014 einer gesetzlichen Grundlage. Anders als in der Hauptsache, in der die Klägerin eine ihrer Ansicht nach zur maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortwirkende rechtswidrige Beeinträchtigung mit dem Antrag, ihre Daten zu löschen, verfolgen konnte, ist bei der gegebenen Fallkonstellation unerheblich, ob die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs vorliegen.Abs. 113
In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin nicht rechtswidrig. Der Senat hat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 18. November 2016 bereits entschieden, dass die Speicherung der Einträge über die Klägerin in der SKB hinsichtlich der Ingewahrsamnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010 und der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011 auf § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG - (hier anwendbar i.d.F. v. 19.1.2005, Nds. GVBl. 2005, 9, zuletzt geändert d.G.v. 12.11.2015, Nds. GVBl. 2015, 307) und die Speicherung des Eintrags hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 auf § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG gestützt werden kann (juris, Rn. 58 ff. und Rn. 66 ff.). Die beiden Vorschriften galten unverändert auch in dem für den Feststellungsantrag maßgeblichen Zeitraum vom 18. März 2009 bis zum 14. August 2014 (die Änderungen des Gesetzes in dem maßgeblichen Zeitraum betrafen andere Vorschriften).Abs. 114
Der Senat hat ferner mit dem rechtskräftigen Urteil vom 18. November 2016 entschieden, dass ein zur Unzulässigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin führender Mangel der Verfahrensbeschreibung in der Fassung vom 14. August 2014 nicht anhaftet. Nach Ansicht des Senats genügt die Verfahrensbeschreibung der Anforderung in § 8 Satz 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes - NDSG - (hier anwendbar i.d.F. v. 29.1.2002, Nds. GVBl. 2002, 22, zuletzt geändert d.G.v. 12.12.2012, Nds. GVBl. 2012, 589), die Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten festzulegen. Unter 7. der Verfahrensbeschreibung werde ausgeführt, dass sich die Löschfristen nach § 39 a Nds. SOG richteten (juris, Rn. 51). Die SKB werde auch nicht unter Verstoß gegen die Verfahrensbeschreibung geführt (juris, Rn. 52 ff.). Die Annahme des Senats, die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 verstoße nicht gegen § 8 Satz 1 Nr. 6 NDSG und die SKB werde nicht unter Verletzung der Vorschriften der Verfahrensbeschreibung geführt, gilt auch für die Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005. Die ältere Verfahrensbeschreibung enthält unter Nr. 7 „Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten“ die Regelung, dass die Daten gemäß § 47 Nds. SOG bei Erwachsenen und Minderjährigen nach fünf Jahren gelöscht werden. Sie enthält damit eine Festlegung im Sinne des § 8 Satz 1 Nr. 6 NDSG. Die Vorschrift des § 8 NDSG und auch die weiteren hier zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes galten unverändert in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 18. März 2009 bis zum 14. August 2014 (die Änderungen des Gesetzes in dem maßgeblichen Zeitraum betrafen andere Vorschriften). Wie bereits im Senatsurteil zur aktuellen Verfahrensbeschreibung ausgeführt, wird die SKB nicht unter Verstoß gegen die Verfahrensbeschreibung geführt. Eine regelmäßige Übermittlung von Daten findet nicht statt (juris, Rn. 52). Gleiches gilt für die Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005. Die Vorgabe unter Nr. 8.3, wonach eine Übermittlung im Sinne von § 14 NDSG nicht stattfindet, wird eingehalten. Ergänzend ist auszuführen, dass die Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 auch eine Regelung zur Erteilung von Auskünften in Nr. 13 enthält, wonach die Auskunft schriftlich zu erteilen ist.Abs. 115
Ein zur Rechtswidrigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin in der SKB in dem fraglichen Zeitraum führender Mangel liegt vor, weil die Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 den datenschutzrechtlichen Vorgaben zuwider nicht dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übersandt worden ist. Auf dieses Versäumnis kann sich die Klägerin berufen.Abs. 116
Nach § 8 Satz 1 NDSG hat jede öffentliche Stelle, die Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einrichtet oder ändert, in einer Beschreibung die unter den nachfolgenden Nummern 1 bis 8 genannten Einzelheiten festzulegen. Die Verfahrensbeschreibung ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zwecks Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis zur Kenntnis zuzuleiten (Der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen, Erläuterungen zur Anwendung des NDSG, 3. Aufl., § 8, S. 61, vgl. auch § 8 a Abs. 2 Satz 5 NDSG). Beschreibungen nach § 8 NDSG sind (auch) dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden, wenn die Verarbeitungen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgen (§ 22 Abs. 5 Nr. 2 NDSG).Abs. 117
Bei der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 handelt es sich unstreitig um eine Beschreibung im Sinne von § 8 NDSG, die die Beklagte als niedersächsische Behörde erstellt hat, um darin zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten mit Hilfe welcher automatisierter Verfahren auf welche Weise verarbeitet werden und welche Datenschutzmaßnahmen dabei getroffen wurden (vgl. zu dem Zweck einer Verfahrensbeschreibung: Senatsurt. v. 30.1.2013 - 11 LC 470/10 -, NordÖR 2013, 265, juris, Rn. 51). Da die SKB der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dient, ist die Verfahrensbeschreibung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden. Daran fehlt es hier. Die Beklagte kann den Nachweis einer Übersendung nicht führen.Abs. 118
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Unterlassen der Übersendung nicht zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin führt. Es handele sich um einen unerheblichen Mangel, der die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die an den Vorschriften der §§ 38 und 39 Nds. SOG zu messen sei, unberührt lasse. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.Abs. 119
Die Vorlage der Verfahrensbeschreibung bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Verfahrensbeschreibung ist eine Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris, Rn. 144, zur Errichtungsanordnung nach § 12 ATDG; Senatsurt. v. 16.12.2008 - 11 LC 229/08 -, NdsVBl. 2009, 135, juris, Rn. 29, zur Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“; Petri, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Rn. 1234). Sie dient sowohl der Selbstkontrolle der speichernden Stelle als auch der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden und die Datenschutzbeauftragten (Petri, a.a.O., Rn. 1234; Arzt, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 36 BPolG, Rn. 1, zur Errichtungsanordnung nach § 36 BPolG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NDSG kontrolliert der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im „Volkszählungsurteil“ betont, dass wegen der für den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung von Daten unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist und deshalb eine effektive Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten notwendig ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, juris, Rn. 157 und Rn. 193; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 2 Abs. 1, Rn. 184). Mit der in § 22 Abs. 5 Nr. 2 NDSG angeordneten Verpflichtung zur Übersendung der Verfahrensbeschreibung an den zur Kontrolle nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NDSG berufenen Landesbeauftragten für den Datenschutz hat der Gesetzgeber das Gebot der effektiven Kontrolle konkretisiert und der grundrechtlichen Vorgabe entsprochen, „organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken“ (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O., juris, Rn. 151). Dieser gesetzlich vorgegebenen Kontrolle kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz nur nachkommen, wenn er die Verfahrensbeschreibung von der erstellenden Stelle zur Kenntnis erhält. Anderenfalls liefe sein Kontrollrecht, das auch dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Bürger dient, leer. Mit der Unterlassung der Übersendung der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 an den Landesbeauftragten für den Datenschutz liegt somit ein beachtlicher Mangel vor, der der Verfahrensbeschreibung unmittelbar anhaftet und deshalb zur Rechtswidrigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin in der SKB in dem maßgeblichen Zeitraum führt (in diesem Sinne auch: Petri, a.a.O., Rn. 1234; Arzt, a.a.O., § 36 BPolG, Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 29.4.2002 - 10 E 141/01 -, NVwZ 2002, 1531, juris, Rn. 53).Abs. 120
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Abs. 121

(online seit: 28.10.2019)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Lüneburg, OVG, Speicherung personenbezogener Daten in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte (SKB-Datenbank) - JurPC-Web-Dok. 0137/2019