| Joachim von Ungern-Sternberg [*] | |
| Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – rechtswidrige Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte | |
| JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 1 - 74 | |
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| Die VG Wort hat als Verwertungsgesellschaft die Aufgabe, urheberrechtliche Befugnisse, die ihr Rechteeinbringer eingeräumt haben, gegenüber Nutzern wahrzunehmen und die Wahrnehmungserlöse an die Rechteeinbringer auszuschütten. Die VG Wort beteiligt jedoch seit Jahren auch Herausgeber an ihren Erträgen. Voraussetzung dafür ist nach ihrer Verwaltungspraxis nur die Herausgabe eines Sammelbands mit mehreren Textbeiträgen. Diese Tätigkeit begründet aber, so bedeutsam sie sein kann, kein Urheberrecht. Die Honorierung der Herausgebertätigkeit ist nicht Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft. Mit ihren Ausschüttungen an Herausgeber verletzt die VG Wort daher ihre Pflicht als Treuhänderin der Rechteeinbringer. | Abs. 1 |
| I. Ausgangslage | |
| Verwertungsgesellschaften sind Treuhänder. Urheber räumen ihnen durch Wahrnehmungsverträge diejenigen Rechte zur kollektiven Wahrnehmung ein, deren individuelle Wahrnehmung einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist.[1] Für die Urheber sind Verwertungsgesellschaften deshalb unentbehrlich. Ohne die kollektive Rechtswahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften würden den Urhebern wesentliche Verdienstmöglichkeiten entgehen. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche auf die Geräte- und Speichermedienvergütung (§§ 54 ff. UrhG) und die Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG), die für die Textautoren wirtschaftlich besonders wichtig sind, können schon kraft Gesetzes nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. | Abs. 2 |
| Die VG Wort nimmt weit überwiegend Rechte von Urhebern wahr. Ihre Ausschüttungen erscheinen den Autoren, vor allem solchen, die in prekären Verhältnissen leben, nicht selten wie ein Geschenk des Himmels. Das ist allerdings nur die eine Seite der Erfolgsgeschichte der VG Wort. Zum vollständigen Bild gehört auch, dass diese Verwertungsgesellschaft ihre Treuhänderpflichten gegenüber den Urheberberechtigten über viele Jahre grob verletzt hat und nach wie vor grob verletzt. | Abs. 3 |
| Die VG Wort unterliegt bei ihrer Geschäftstätigkeit keiner wirksamen Kontrolle durch die Urheberberechtigten, obwohl diese ihre wichtigsten Treugeber sind. Verleger bringen bei der VG Wort kaum Rechte ein.[2] Die Urheber sind als solche eine zersplitterte Gruppe von Individualisten. Freie Urheber haben – ganz anders als die gut organisierten Verleger – keine schlagkräftige kollektive Interessenvertretung, erst recht keine wirksame Lobby.[3] Auch als Gruppe sind diese Urheberberechtigten daher nicht in der Lage, die Verwaltungspraxis der Verwertungsgesellschaft erfolgreich zu überwachen. Nur verhältnismäßig sehr wenige Textautoren sind Mitglieder der VG Wort. Und auch diese haben keine Kenntnis von deren internen Vorgängen und praktisch keine Kontrollmöglichkeiten.[4] | Abs. 4 |
| Es kann daher nicht überraschen, dass bei der VG Wort seit ihrer Gründung, an der Verleger entscheidend beteiligt waren,[5] die Interessen der – nicht nur bei ihr – besonders einflussreichen Verleger weit im Vordergrund stehen. Dies hatte schwerwiegende Folgen: Die VG Wort hat jahrelang große Anteile der Wahrnehmungserträge, die den Urheberberechtigten zustanden, an Verleger ausgeschüttet. Bis zu 50 % der Erträge aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und der Bibliothekstantieme gingen so statt an die Urheberberechtigten an Verleger. Für diese Beteiligung an den Wahrnehmungserträgen der gesetzlichen Vergütungsansprüche mussten Verleger bei der VG Wort keine Rechte einbringen. Sie mussten nicht einmal in Meldungen konkrete Werke als von ihnen verlegt benennen. Die „Berechtigung“ der Verleger stützte sich allein auf eine interne Satzungsbestimmung der VG Wort.[6] Diese für Insider offensichtliche Fehlleitung von Treuhandgeldern konnte – mangels einer wirksamen vereinsinternen Kontrolle bei der VG Wort –[7] erst durch die uneigennützige Klage eines einzelnen Autors gestoppt werden. Dies war nur gegen den erbitterten Widerstand der VG Wort möglich. Trotz der einfachen Sach- und Rechtslage hat die VG Wort das Verfahren mit außerordentlich hohen Kosten (vor allem Anwalts- und Gutachterkosten) durch drei Instanzen bis zum BGH geführt. Das abschließende Urteil des BGH „Verlegeranteil“ sprach – wie von Anfang an zu erwarten war – die Klage in allen wesentlichen Punkten zu.[8] Die Verfassungsbeschwerde eines Verlegers, der im Revisionsverfahren als Nebenintervenient beigetreten war, wurde vom Bundesverfassungsgericht – als zu unzureichend begründet und damit unzulässig – nicht zur Entscheidung angenommen.[9] | Abs. 5 |
| Das Urteil des BGH „Verlegeranteil“ war ein unüberhörbares Warnsignal. Es hat bei der VG Wort aber kein grundsätzliches Umdenken bewirkt. Dies zeigt sich nicht nur an der Art und Weise, wie die VG Wort nach dem Urteil „Verlegeranteil“ bei der Rückabwicklung der rechtswidrigen Verlegerbeteiligung weiter – wiederum mit rechtswidrigen Maßnahmen – vor allem die Interessen der Verleger verfolgt hat.[10] Nicht anders als früher die Verleger beteiligt die VG Wort weiterhin rechtswidrig mit beträchtlichen Summen Herausgeber als nichtberechtigte Dritte an den Erträgen ihrer Rechtswahrnehmung. | Abs. 6 |
| Mit ihren Ausschüttungen an Herausgeber verletzt die VG Wort in schwerwiegender Weise ihre Treuhänderpflichten. Wie Verleger sind Herausgeber als solche keine Urheber. Sie haben daher keinen Anspruch auf einen Anteil an den Wahrnehmungserlösen. Für die Insider ist dies offensichtlich. Die Herausgeberbeteiligung dient aber nicht nur den Interessen der in den Gremien der VG Wort stark vertretenen Herausgeber,[11] sondern vor allem den Interessen der Verleger, von denen die VG Wort beherrscht wird.[12] Herausgeber leisten, wenn sie nicht nur Titularherausgeber sind, einen oft unentbehrlichen Beitrag dazu, dass ein Sammelband zustandekommt und einem Marktbedarf entspricht. Das ist jedoch keine urheberrechtlich relevante Tätigkeit. Da sie aber in der Regel sehr verlagsnützlich ist, wird sie üblicherweise vom Verlag im Rahmen des Herausgebervertrags[13] vergütet. Diese Vergütung kann jedoch geringer ausfallen, wenn Herausgeber, wie seit Jahrzehnten geschehen,[14] an den Ausschüttungen der VG Wort üppig beteiligt werden. | Abs. 7 |
| II. Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber | |
| 1. Rechtmäßige Ausschüttungen nur an Berechtigte | |
| Die VG Wort ist als Verwertungsgesellschaft Treuhänderin der Berechtigten. Sie hat deshalb die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit – von besonders geregelten Ausnahmen abgesehen – ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, d. h. an diejenigen, die die wahrgenommenen Rechte eingebracht haben oder die kraft Gesetzes einen Anspruch auf einen Anteil an den Wahrnehmungserlösen besitzen (vgl. §§ 26, 27 VGG; Art. 11 Abs. 4 VG-RL). Dementsprechend sind die Einnahmen an die Berechtigten in dem Verhältnis zu verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und der Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.[15] Damit ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an den Einnahmen zu beteiligen, selbst wenn diese schützenswerte Leistungen für die Vermarktung des Werkes erbracht haben.[16] | Abs. 8 |
| 2. Kein Urheberrechtsschutz für die Herausgeberleistung | |
| Der in der Verlagsbranche verwendete Begriff des Herausgebers ist kein fester juristischer Begriff.[17] Die Tätigkeit des Herausgebers für ein Verlagsprodukt kann sehr unterschiedlich sein. Auch wenn sie die entscheidende Voraussetzung dafür sein sollte, dass ein Sammelband erscheinen kann, begründet sie kein Urheberrecht (allg. Meinung).[18] Mühen bei der Organisation und Motivation eines Autorenteams sind keine urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen. Dementsprechend sagt die Bezeichnung als Herausgeber auch nichts darüber aus, ob der Betreffende in irgendeiner Weise ein Urheberrecht an dem Druckwerk hat. Keineswegs selten werden zudem Personen als Herausgeber benannt, die nur ihren Namen für das Druckwerk hergegeben haben oder die in der Organisation, die das Druckwerk vorbereitet hat, eine Führungsposition bekleiden.[19] | Abs. 9 |
| 3. Ausschüttungen allein im Hinblick auf die Herausgebereigenschaft | |
| Die VG Wort hat jahrzehntelang Herausgeber allein wegen ihrer – urheberrechtlich nicht relevanten – Herausgebereigenschaft an ihren Ausschüttungen beteiligt. Darauf, ob ein herausgegebener Sammelband die besonderen Voraussetzungen eines Sammelwerkes im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG erfüllte, kam es dabei nicht an. | Abs. 10 |
| Ein herausgegebener Sammelband kann „aufgrund Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung" sein und damit die Schutzanforderungen für ein Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG erfüllen.[20] Mit der eigentlichen Herausgebertätigkeit hat dies jedoch nichts zu tun. Der als „Herausgeber" Bezeichnete ist dementsprechend nicht ohne weiteres auch der Urheber eines möglicherweise gegebenen Sammelwerkes.[21] Das ist vielmehr oft nicht der Fall (z.B. bei mehreren Herausgebern, Herausgeberwechsel bei Neuauflagen oder Titularherausgebern). | Abs. 11 |
| Die VG Wort hat sich weder für die Frage interessiert, ob tatsächlich ein Sammelwerk vorlag, noch dafür, ob in diesem Fall der benannte Herausgeber auch der Urheber des Sammelwerkes war. Da ihre Verwaltungspraxis allein an die (lediglich behauptete) Herausgebereigenschaft anknüpfte, hat die VG Wort nicht das Geringste dafür getan, um auch nur irgendwelche Erklärungen darüber zu erhalten, ob ein Sammelwerk vorliegt und wer dessen Urheber ist.[22] Die VG Wort konnte und wollte diese Fragen nicht prüfen und hat dies auch jahrzehntelang – zumindest bis Ende 2018 – nicht getan. Unerheblich und der VG Wort unbekannt war auch, ob der als Herausgeber Benannte irgendeine nennenswerte Herausgebertätigkeit entfaltet hatte.[23] | Abs. 12 |
| Nur einige wenige Beschränkungen in den Verteilungsplänen der VG Wort sollen sicherstellen, dass die Herausgeberbeteiligung nicht auch Personen zugutekommt, die nach den gegebenen Umständen nicht einmal als Herausgeber bezeichnet werden können. Bis zum Verteilungsplan i.d.F. vom 20.5.2017 genügte es, wenn das Druckwerk lediglich vier (!) Textbeiträge verschiedener Urheber enthielt.[24] Erst der Verteilungsplan i.d.F. vom 9.6.2018 (für das Jahr 2019) fordert sechs Textbeiträge.[25] Weitere Regelungen sollen verhindern, dass missbräuchlich aufeinanderfolgende Teilauflagen als angebliche Neuauflagen gemeldet werden: Seit dem Verteilungsplan i.d.F. vom 2.6.2012 sind „wissenschaftliche sowie Sach- und Fachbücher“ mit Neuauflagen „nur meldefähig, wenn sie in wesentlichen Teilen neu bearbeitet sind (mindestens 10 % neuer Text)“.[26] Demselben Zweck soll auch die Bestimmung dienen, dass eine Neuauflage nur bei einem Abstand von zumindest fünf Jahren zur vorausgegangenen Auflage meldefähig ist. Diese Regelung gilt seit dem Verteilungsplan i.d.F. vom 9.6.2018 und damit erstmals für das Jahr 2019.[27] | Abs. 13 |
| Mit der Frage, ob ein herausgegebener Sammelband ein Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG ist und der begünstigte Herausgeber auch dessen Urheber, haben diese Beschränkungen nichts zu tun. Sie haben für die Beurteilung dieser Frage nicht einmal Indizcharakter.[28] | Abs. 14 |
| 4. Zwischenergebnis | |
| Da die VG Wort die Herausgeber an ihren Wahrnehmungserträgen bisher allein wegen des Umstands beteiligt hat, dass sie Herausgeber waren oder als Herausgeber bezeichnet wurden, hat sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt. Für die Beurteilung dieser Verwaltungspraxis kommt es danach gar nicht mehr auf die Frage an, ob ein herausgegebener Sammelband im Einzelfall ein Sammelwerk und der Herausgeber auch dessen Urheber ist. Die VG Wort verletzt ihre Pflichten als Treuhänderin, wenn sie hohe Beträge an eine Gruppe von Personen allein wegen einer für die Rechtswahrnehmung unerheblichen Eigenschaft (hier der Herausgebereigenschaft) ausschüttet. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass manche dieser Personen Inhaber eines Urheberrechts an einem Sammelwerk sein können, wenn dieser Umstand für ihre Ausschüttungspraxis nicht relevant ist und ihr nicht einmal mitgeteilt oder zuverlässig bekannt wurde. | Abs. 15 |
| 5. Kein Erwerb von Rechten an Sammelwerken | |
| Bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen waren die Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber rechtswidrig. Es kommt daher auch nicht mehr auf die Frage an, ob die VG Wort durch ihre Wahrnehmungsverträge von Herausgebern Rechte an Sammelwerken erworben hat und damit auch wahrnehmen konnte. Selbst dies war jedoch nicht der Fall. | Abs. 16 |
| a) Kein Rechtserwerb aufgrund der Wahrnehmungsverträge a. F. | Abs. 17 |
| Die VG Wort hat nach ihren Wahrnehmungsverträgen mit den Urhebern im Wesentlichen nur Rechte an „Sprachwerken“ erworben (§ 2 des Wahrnehmungsvertrags i.d.F. vom 1.1.2017),[29] nicht auch an Sammelwerken. Sprachwerke sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG nur Werke „wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“. Sammelwerke (§ 4 Abs. 1 UrhG) sind keine Sprachwerke, sondern bilden, wie sich schon aus der Regelung in einer eigenen Vorschrift ergibt, eine eigene Werkgattung. Der Schutzgrund des Sammelwerkes liegt in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente.[30] Sammelwerke können daher nicht der Werkgattung zugerechnet werden, der die Einzelelemente angehören (allg. Meinung).[31] | Abs. 18 |
| Eine Auslegung der Wahrnehmungsverträge gegen ihren eindeutigen Sprachsinn kommt nicht in Betracht.[32] Die Wahrnehmungsverträge der VG Wort sind allgemeine Geschäftsbedingungen.[33] Bei der Auslegung von AGB ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsvertragspartners des Verwenders, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Diese ist einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird.[34] Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind, müssen danach außer Betracht bleiben.[35] Für die Auslegung eines Wahrnehmungsvertrags ist es im Übrigen unerheblich, ob der Vertragspartner Mitglied der Verwertungsgesellschaft ist oder nicht[36], ebenso, ob die Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.[37] | Abs. 19 |
| Der Wortlaut des Wahrnehmungsvertrags der VG Wort in seinen bis zum Jahr 2018 geltenden Fassungen war eindeutig. Nach seinem § 2 bezog sich der Wahrnehmungsvertrag nur auf „Sprachwerke“. Kein Urheber hätte danach auf den Gedanken kommen können, dass auch Sammelwerke unter den Wahrnehmungsvertrag fallen könnten. Dies lag für einen durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Urheber als Vertragspartner der VG Wort schon deshalb fern, weil ihm gar nicht bekannt gewesen wäre, dass es ein Urheberrecht am Sammelwerk gibt. Auch in den Umständen bei Vertragsschluss deutete für den typischen Urheber nichts darauf hin. Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut könnte danach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Wahrnehmungsvertrag einen in der Rechtssprache fest umrissenen Begriff verwendet hätte.[38] Eine solche Ausnahme ist hier aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Rechtssprache den Begriff des Sprachwerkes klar vom Begriff des Sammelwerkes unterscheidet und Sammelwerke einer selbständigen Werkgattung zuordnet. | Abs. 20 |
| Aus dem Übertragungszweckgedanken ergibt sich nichts anderes. Dieser ist zwar auch bei Wahrnehmungsverträgen anwendbar.[39] Er ist aber als Auslegungsregel nur dann heranzuziehen, wenn Auslegungszweifel bestehen.[40] Dies ist hier jedoch wegen des eindeutigen Inhalts des Wahrnehmungsvertrags nicht der Fall. | Abs. 21 |
| Der Umstand, dass Urheber von Sammelwerken mit Textbeiträgen sonst keine Verwertungsgesellschaft hätten finden können, die ihre Rechte wahrgenommen hätte, führt nicht zu einer Auslegung des Wahrnehmungsvertrags gegen seinen eindeutigen Inhalt.[41] Es gab auch gute Gründe für die VG Wort, Rechte an Sammelwerken nicht wahrzunehmen. Für die Urheberberechtigten, die nicht Herausgeber sind, wäre die Einbeziehung von Rechten an Sammelwerken in den Wahrnehmungsvertrag nur nachteilig gewesen. Die ordnungsgemäße Klärung, ob ein Sammelband ein Sammelwerk ist und wer als dessen Urheber ausschüttungsberechtigt sein kann, hätte eine Prüfung in jedem Einzelfall und damit einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert.[42] Einen solchen Aufwand kann eine Verwertungsgesellschaft bei ihrem Massengeschäft der Rechtswahrnehmung gar nicht leisten. Auch bei der Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken wäre der notwendige Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Aussicht gestanden, mit der Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken Erträge zu erzielen. | Abs. 22 |
| Dies gilt schon deshalb, weil eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken kaum Erlöse erzielen kann. In Betracht kommen dafür praktisch nur die Erträge aus den gesetzlichen Ansprüchen auf die Geräte- und Speichermedienvergütung (§§ 54 ff. UrhG). Diese sind nur für rechtmäßige Privatkopien zu zahlen.[43] Rechtmäßige Privatkopien sind jedoch nur in einem Umfang zulässig, bei dem das Recht am Sammelwerk nur ausnahmsweise berührt ist. Ein Eingriff in dieses Recht durch eine Vervielfältigung setzt voraus, dass diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs mit kopiert werden, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG ausweisen.[44] Das ist bei rechtmäßigen Vervielfältigungen kaum der Fall (§ 53 UrhG). | Abs. 23 |
| Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 1.9.2017[45] hat daran für den Schutz von Sammelwerken in der Praxis nur wenig geändert. Dieses Gesetz hat zwar – ohnehin erst mit Wirkung vom 1.3.2018 –[46] die Möglichkeiten erweitert, geschützte Werke rechtmäßig zu vervielfältigen. Vervielfältigungen sind jedoch nach wie vor nicht in einem Umfang erlaubt, bei dem das Urheberrecht an einem Sammelwerk häufiger betroffen sein kann.[47] Einen Hinweis darauf gibt auch der Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“, der im Hinblick auf das UrhWissG am 20.12.2018 mit den Bundesländern (auch mit Wirkung für die VG Wort) geschlossen wurde.[48] Dieser Vertrag regelt u. a. „die Abgeltung des Vergütungsanspruchs nach §§ 60a Abs. 1 und Abs. 2, 60h Abs. 1, 54c UrhG für Schriftwerke und Abbildungen“.[49] Nach § 4 Abs. 1 des Gesamtvertrags dürfen die vertragsgegenständlichen Werke nur „im Umfang von höchstens 15 Prozent genutzt werden, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.“ | Abs. 24 |
| Im Interesse der Wahrnehmungsberechtigten war es deshalb richtig, den Wahrnehmungsvertrag nicht auf Kosten aller anderen Urheberberechtigten auf Rechte an Sammelwerken auszudehnen.[50] Auch die VG Bild-Kunst nimmt keine Rechte an Sammelwerken wahr, obwohl auch Bildbände mit Fotos und Kunstwerken Sammelwerke sein können. | Abs. 25 |
| Die Übertragung von Rechten an Sammelwerken gehörte im Übrigen schon deshalb nicht zum Zweck der Wahrnehmungsverträge, weil die Wahrnehmung solcher Rechte in der Verwaltungspraxis der VG Wort keine Rolle spielte. Die VG Wort hat Herausgeber nicht deshalb an ihren Wahrnehmungserträgen beteiligt, weil diese Rechte an Sammelwerken eingebracht hätten. Kein Herausgeber wurde bei seinen Meldungen danach gefragt, ob er Urheber eines Sammelwerkes sei, noch weniger wurden entsprechende Ermittlungen angestellt. Die Frage, ob etwa einzelne Herausgeber Rechte an einem Sammelwerk hätten, war für die VG Wort bedeutungslos. Vielmehr hat die VG Wort an Herausgeber so ausgeschüttet, als stünde diesen schon wegen ihrer Tätigkeit für das Erscheinen eines Druckwerkes mit mehreren Beiträgen eine Beteiligung an den Wahrnehmungserträgen zu. Den Urhebern waren diese Praktiken der VG Wort unbekannt, sofern sie nicht ausnahmsweise auch Herausgeber waren. | Abs. 26 |
| b) Kein Rechtserwerb aufgrund der Änderung des Wahrnehmungsvertrags im Jahr 2018 | Abs. 27 |
| Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.6.2018 wurde § 2 des Wahrnehmungsvertrags geändert. Die Rechtseinräumung soll sich danach auch auf „Sammelwerke von Sprachwerken (§ 4 Abs. 1 UrhG)“ beziehen. Diese Änderung wurde wie folgt begründet:[51] | Abs. 28 |
| „In ständiger Praxis hat die VG WORT auch schon in der Vergangenheit Rechte von Herausgebern von Sammelwerken (§ 4 Abs. 1 UrhG) geltend gemacht. Gleiches gilt für kartographische Werke, die von Verfassern von Sprachwerken im Zusammenhang mit ihren Texten geschaffen wurden (Eigenillustratoren). Mit den jetzt erfolgten Ergänzungen von § 2 werden die entsprechenden Rechtewahrnehmungen ausdrücklich im Wahrnehmungsvertrag geregelt.“ | Abs. 29 |
| Diese Begründung sollte den Eindruck erwecken, die Ausdehnung des Wahrnehmungsvertrags auf Sammelwerke diene allein der Klarstellung seines Vertragsgegenstands. Da sich der Wahrnehmungsvertrag in seinen früheren Fassungen nicht auf Sammelwerke bezog, erweiterte seine Änderung jedoch den Umfang der Rechtseinräumung an die VG Wort. Unrichtig war auch die Behauptung, die VG Wort habe auch schon in der Vergangenheit „in ständiger Praxis“ „Rechte von Herausgebern von Sammelwerken (§ 4 Abs. 1 UrhG) geltend gemacht“. Die VG Wort hat sich – wie dargelegt – in der Vergangenheit niemals darum gekümmert, ob die Herausgeber, an die sie ausgeschüttet hat, ein Urheberrecht an einem Sammelwerk hatten. Sie hat sich nicht entsprechende Rechte einräumen lassen und in ihrer gesamten Verwaltungspraxis ausschließlich darauf abgestellt, wer als Herausgeber eines Sammelbands mit mehreren Beiträgen bezeichnet wurde. | Abs. 30 |
| Die Erweiterung der Rechtseinräumung in der Neufassung des Wahrnehmungsvertrags ist schon deshalb unwirksam, weil die dazu notwendige Zustimmung der Wahrnehmungsberechtigten fehlt. Die VG Wort hat nach der Änderung des Wahrnehmungsvertrags nicht einmal das Verfahren ordnungsgemäß eingehalten, das im Wahrnehmungsvertrag vorgesehen ist, um die Fiktion der Zustimmung der Wahrnehmungsberechtigten zu einer Vertragsänderung zu begründen.[52] Nach dem Wahrnehmungsvertrag sind Vertragsänderungen den Berechtigten „schriftlich mitzuteilen“. Die Übersendung des „WORT-Report August 2018“[53] (der Hinweise auf die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags und das nach dem Wahrnehmungsvertrag vorgesehene Verfahren bei solchen Vertragsänderungen enthielt) ist jedoch – selbst wenn der „WORT-Report“ die Wahrnehmungsberechtigten erreicht haben sollte – keine vertragsgemäße Mitteilung.[54] Nach Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung muss die Mitteilung einer Vertragsänderung so vorgenommen werden, dass sie den Wahrnehmungsberechtigen tatsächlich erreicht, weiter so ausgestaltet sein, dass sie von dem Wahrnehmungsberechtigten ohne weiteres als wichtige Mitteilung über den Vertragsinhalt aufgefasst wird, und inhaltlich klar darüber aufklären, dass der Wahrnehmungsberechtigte ggf. der Vertragsänderung ausdrücklich widersprechen muss. Ein großer Teil der Empfänger wird jedoch einen „WORT-Report“ als bloßen Newsletter ansehen und sich schon deshalb nicht näher mit ihm befassen. | Abs. 31 |
| Das Verfahren nach dem Wahrnehmungsvertrag ist zudem – jedenfalls bei Änderungen des Umfangs der Rechtseinräumung – rechtswidrig. Nach § 10 VGG[55] (der Art. 5 Abs. 7 der VG-Richtlinie umsetzt)[56] muss der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht geben.[57] Die ausdrücklich geforderte Vereinbarung bedarf der Textform (§ 10 S. 2 VVG). Es ist danach nicht nur ausgeschlossen, dass die Verwertungsgesellschaft nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrags durch einseitigen Beschluss den Umfang der Rechtseinräumung erweitert,[58] sondern auch, dass die Zustimmung des Wahrnehmungsberechtigten aufgrund irgendeines Verfahrens lediglich fingiert wird. Auch nach der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie muss zumindest gewährleistet sein, dass die Wahrnehmungsberechtigten stillschweigend erklären, mit der Änderung des Wahrnehmungsvertrags einverstanden zu sein.[59] Die bloße Zusendung eines „Reports“ begründet keinen Sachverhalt, der den Schluss auf eine stillschweigende Zustimmung zulässt. | Abs. 32 |
| III. Die Praxis der VG Wort: Honorierung von Herausgeberleistungen | |
| 1. Verwaltungspraxis vor der Neufassung des Wahrnehmungsvertrags am 9.6.2018 | |
| a) Meldungen der Herausgeber | Abs. 33 |
| Die VG Wort hat sich in der Vergangenheit in ihrer Verwaltungspraxis nicht so verhalten, als wären ihr Rechte an Sammelwerken übertragen worden. Sie hat an Herausgeber allein deshalb ausgeschüttet, weil sie sich als Herausgeber bezeichnet haben oder so bezeichnet wurden. Ob der herausgegebene Sammelband ein Sammelwerk war und der Herausgeber dessen Urheber, spielte für die VG Wort keine Rolle. Weder der Wahrnehmungsvertrag noch die Meldungen von Herausgebern stellten auf die Einbringung von Rechten an Sammelwerken ab. | Abs. 34 |
| Durch die Meldungen (Wissenschaft) konnte die VG Wort nur erfahren, dass der Meldende behauptete, Herausgeber eines Sammelbands zu sein. Irgendeine Erklärung über eine Einräumung von Rechten an Sammelwerken enthielten die Meldungen nicht. Das ist umso bemerkenswerter, als ganz allgemein Meldungen vor dem 1.2.2018 die einzige Form der Rechtseinräumung an die VG Wort waren, wenn kein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen war.[60] Bei der weitaus überwiegenden Zahl der Autoren war dies damals der Fall. Bei den Autoren überstieg im Jahr 2017 der Anteil der sog. Bezugsberechtigten (d. h. der Berechtigten ohne Wahrnehmungsvertrag) mit etwa 60,5 % den Anteil der Wahrnehmungsberechtigten (mit Wahrnehmungsvertrag) von etwa 39,5 % bei weitem.[61] | Abs. 35 |
| Auf dem Meldeformular der VG Wort (4/18) bestand nur die Möglichkeit, die eigene „Tätigkeit am gemeldeten Buch/Buchbeitrag“ mit „Allein-Herausgeber/in“ oder „Mit-Herausgeber/in“ anzugeben.[62] Herausgeber mussten der VG Wort gegenüber bei den Meldungen nicht einmal erklären, dass sie selbst ein Urheberrecht an einem Sammelwerk erworben hätten. Fast durchweg wussten sie nichts davon, dass ihre Tätigkeit als Herausgeber als solche kein Urheberrecht am Sammelband begründet und sie schon deshalb nicht zur Teilnahme an Ausschüttungen berechtigt. Die VG Wort hat sie darüber nicht aufgeklärt. In den Ausfüllhinweisen für die Meldeformulare (4/18)[63] und im „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich (Fassung April 2018)“[64] ist (in Abschnitt 2 a) nur von der Herausgabe eines „Sammelbands" die Rede. Die Meldungen der meist gutgläubigen Herausgeber enthielten deshalb auch nicht eine stillschweigende Erklärung, dass der Meldende die Urheberschaft an einem Sammelwerk behauptet. | Abs. 36 |
| Bei belletristischen Büchern und Kinderbüchern war und ist in der Regel nicht einmal eine Meldung an die VG Wort erforderlich.[65] Ist in solchen Fällen ein Herausgeber angegeben, wird wohl einfach an diese Person ausgeschüttet, wenn sie mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag hat. | Abs. 37 |
| b) Prüfung der Berechtigung der Herausgeber | Abs. 38 |
| Die VG Wort hat an Herausgeber allein deshalb ausgeschüttet, weil sie sich in Meldungen als Herausgeber bezeichneten oder – bei anderen als wissenschaftlichen Büchern oder sonstigen Sach- und Fachbüchern – so bezeichnet wurden. Die Frage, ob Sammelbände Urheberrechtsschutz als Sammelwerke genießen, wurde dementsprechend in all den Jahren vor der Mitgliederversammlung vom 9.6.2018, in der die Neufassung des Wahrnehmungsvertrags beschlossen wurde, nicht geprüft. Noch bis Ende 2018 fand keine solche Sachprüfung statt. Nach eindringlichen Hinweisen auf die Rechtswidrigkeit der Herausgeberbeteiligung[66] hat die VG Wort, wie aus einer „Aktuellen Information“ vom 4.7.2018 hervorgeht, lediglich entschieden, bei der „Herausgabe von wissenschaftlichen Sammelwerken und Fachbüchern“ „zunächst genauere rechtliche [sic!] Prüfungen vorzunehmen“.[67] In einer „Aktuellen Information“ vom 3.12.2018[68] teilte die VG Wort dann mit: | Abs. 39 |
| „Ebenfalls Mitte Dezember 2018 können die im Sommer vorübergehend zurückgestellten Tantiemen für wissenschaftliche Herausgeber aus den Jahren 2017 und 2018 größtenteils ausbezahlt werden. Ausgenommen sind insoweit Vergütungen für die Herausgabe von Festschriften, juristischen Kommentaren sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen.“ | Abs. 40 |
| Bereits aus diesen öffentlichen Erklärungen der VG Wort geht hervor, dass auch noch die im Jahr 2018 vorgenommenen Ausschüttungen an Herausgeber – bis auf Festschriften, juristische Kommentare sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen – ohne jede Sachprüfung stattgefunden haben. | Abs. 41 |
| 2. Verwaltungspraxis nach der Neufassung des Wahrnehmungsvertrags vom 9.6.2018 | |
| a) Meldungen der Herausgeber | Abs. 42 |
| Wie dargelegt, hat die Mitgliederversammlung der VG Wort am 9.6.2018 § 2 des Wahrnehmungsvertrags für Autoren geändert, um die Rechtseinräumung an die VG Wort auf „Sammelwerke von Sprachwerken (§ 4 Abs. 1 UrhG)“ zu erstrecken. Diese Vertragsänderung ist aus den genannten Gründen unwirksam.[69] | Abs. 43 |
| Die VG Wort war und ist zudem immer noch nicht bereit, wenigstens ihre Verwaltungspraxis dahin umzustellen, dass sie ausschließlich solche Herausgeber an ihren Ausschüttungen beteiligt, die Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken sind und in Meldungen entsprechende Erklärungen abgegeben haben. Die VG Wort ist auch nicht bereit, durch ihre Verwaltungspraxis sicherzustellen, dass ihr eine verantwortliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall möglich ist. | Abs. 44 |
| Noch heute erfährt die VG Wort durch Meldungen (die bei Textbeiträgen und Büchern zudem nur im Bereich „Wissenschaft“ gefordert werden) lediglich, dass der Meldende behauptet, Herausgeber eines Sammelbands zu sein. Die Frage, ob der im Meldeformular angegebene Sammelband ein Sammelwerk ist und der Meldende dessen Urheber, ist für die VG Wort nach wie vor ohne Belang. Dies wird schon dadurch belegt, dass die VG Wort immer noch die Meldeformulare, Ausfüllhinweise und Merkblätter benutzt, die schon vor der Mitgliederversammlung vom 9.6.2018, die den Wahrnehmungsvertrag abgeändert hat, verwendet wurden.[70] Auf die Ausführungen dazu (oben unter Abschnitt III. 1. a/Abs. 36) kann deshalb verwiesen werden. | Abs. 45 |
| b) Unterlassen verantwortlicher Prüfungen | Abs. 46 |
| (1) Da es der VG Wort weiterhin allein darum geht, an Herausgeber als solche auszuschütten, liegt ihr auch nicht daran, Informationen darüber zu erhalten, ob sich die Meldung eines Herausgebers auf ein von ihm geschaffenes Sammelwerk bezieht. Dies zeigt anschaulich die Weiterverwendung der alten Meldeformulare, Merkblätter und Ausfüllhinweise. Wie sich aus den bereits zitierten „Aktuellen Informationen“ vom 4.7. und 3.12.2018[71] ergibt, kann keine Rede davon sein, dass die VG Wort Ausschüttungen an Herausgeber nur noch vornehmen will, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie Inhaber eines Urheberrechts an einem Sammelwerk sind. | Abs. 47 |
| Die von der VG Wort angekündigten Prüfungen sind schon deshalb unzureichend, weil sie nur einen kleinen Teil der gemeldeten Sammelbände erfassen sollen. Die Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber wissenschaftlicher Sammelbände und sonstiger Sammelbände, die Sach- und Fachbücher sind, beziehen sich auf Sammelbände aus allen Fachbereichen. Die Frage, ob ein Sammelband „aufgrund Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung" ist und damit die Schutzanforderungen für ein Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG erfüllt, stellt sich deshalb nicht nur bei Sammelbänden juristischer Art, sondern in gleicher Weise bei allen anderen Sammelbänden. | Abs. 48 |
| Aus den öffentlichen Erklärungen der VG Wort geht jedoch hervor, dass sie in Zukunft davon ausgehen will, dass sämtliche Sammelbände aller Fachbereiche, die wissenschaftlicher Art oder sonst Sach- oder Fachbücher sind, Sammelwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG sind – mit Ausnahme allein von „Festschriften, juristischen Kommentaren sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen“. Diese Beschränkung der Prüfung auf wenige Arten von Sammelbänden wird von der VG Wort nicht begründet und ist sachlich auch nicht begründbar. Dass die VG Wort überhaupt Prüfungen ankündigt, hat danach ersichtlich nur den Zweck vorzutäuschen, dass den Ausschüttungen an Herausgeber die Einbringung von Rechten an Sammelwerken zugrundeliege. | Abs. 49 |
| Auch die Beschränkung der Prüfung bei juristischen Sammelbänden auf „Festschriften, juristische Kommentare sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen“[72] ist nicht zu rechtfertigen. So sind z. B. auch Handbücher in der Regel keine Sammelwerke, da ihr Inhalt sehr weitgehend von der Aufgabenstellung bestimmt ist. Tagungsbände und Jahrbücher erfüllen nur selten die Schutzvoraussetzungen eines Sammelwerkes. | Abs. 50 |
| (2) Selbst wenn sie wollte, wäre die VG Wort gar nicht in der Lage, die Sachprüfungen vorzunehmen, die für die Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken notwendig wären. Dazu fehlt ihr bereits die personelle Ausstattung. Der Aufwand, für solche Prüfungen qualifiziertes Personal einzusetzen, wäre unvertretbar. Eine Verwertungsgesellschaft ist als Treuhänderin verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Der VG Wort liegen zudem weder die gemeldeten Sammelbände vor noch hat sie die Möglichkeit, diese Sammelbände mit ähnlichen Sammelbänden zu vergleichen, wie dies bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit als Sammelwerk unabdingbar wäre. | Abs. 51 |
| Bei dieser Sachlage erscheint es der VG Wort offenbar publikumswirksam, wenigstens Prüfungen bei juristischen Sammelbänden und hier beschränkt auf Festschriften, juristische Kommentare sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen, anzukündigen. Bei diesen Arten von Sammelbänden wäre eine Sachprüfung in der Tat noch verhältnismäßig einfach möglich: Sie sind nämlich kaum jemals Sammelwerke. Ob die angekündigten Sachprüfungen tatsächlich und sachgerecht durchgeführt werden, bleibt allerdings offen. Die Urheberberechtigten haben keine Möglichkeit, dies zu überprüfen und werden von der VG Wort erfahrungsgemäß kaum über Umfang, Methode und Ergebnis der Prüfung unterrichtet werden. | Abs. 52 |
| Wenn die VG Wort – wie dargelegt zu Unrecht – darauf beharren will, dass sie Rechte an Sammelwerken vertrete, wäre es allein sachgerecht, im Verteilungsplan – wie bereits Zeitschriften und Reihen –[73] Sammelbände wie Festschriften, Tagungsbände, Handbücher, Jahrbücher, juristische Kommentare sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen von vornherein von der Verteilung auszuschließen. Zumindest wäre bei solchen Sammelbänden die Teilnahme an Ausschüttungen davon abhängig zu machen, dass das Vorliegen eines Sammelwerkes nachgewiesen wird.[74] | Abs. 53 |
| (3) Würde die VG Wort tatsächlich Rechte an Sammelwerken wahrnehmen, dürfte sie eine verantwortliche Prüfung, ob gemeldete Sammelbände urheberrechtsschutzfähige Sammelwerke sind, nicht einfach für die allermeisten Sammelbände unterlassen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Sammelbände in der Regel Sammelwerke sind. Selbst wenn dem so wäre, dürfte die VG Wort nicht ohne weiteres bis zum Beweis des Gegenteils vom Vorliegen eines Sammelwerkes ausgehen. Die Urheberberechtigten müssen sich darauf verlassen können, dass die Verwertungsgesellschaft, der sie ihre Rechte anvertraut haben, Zweifelsfälle prüft. Als Treuhänderin ist eine Verwertungsgesellschaft – schon mit Rücksicht auf den Grundsatz der möglichst leistungsgerechten Verteilung – nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, vor einer Beteiligung an ihren Ausschüttungen in Zweifelsfällen den Nachweis der Berechtigung zu verlangen.[75] Erst recht darf die VG Wort als Treuhänderin ihre Verwaltungspraxis nicht so einrichten, dass von vornherein feststeht, dass eine Vielzahl von Nichtberechtigten an den Ausschüttungen teilnimmt und so die Anteile der Berechtigten rechtswidrig geschmälert werden.[76] | Abs. 54 |
| (4) Entgegen der Ansicht der VG Wort darf eine Verwertungsgesellschaft nicht einfach für bestimmte Arten von Sammelbänden unterstellen, diese seien „in der Regel“ Sammelwerke, und daraus ableiten, dass sie von vornherein jeder Prüfung des konkreten Falles enthoben sei. Nur wer tatsächlich ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk geschaffen hat, ist Rechtsinhaber und kann einer Verwertungsgesellschaft Rechte zur Wahrnehmung einräumen. Eine Verwertungsgesellschaft darf nach st. Rspr. bei der Prüfung der Rechtsinhaberschaft derer, an die sie ausschüttet, nicht typisieren und pauschalieren.[77] Sie muss – wie der BGH insbesondere im Urteil „Mischtonmeister“ entschieden hat – gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen, daß die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach außen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse.[78] Eine Verwertungsgesellschaft darf deshalb nur an Berechtigte ausschütten, die tatsächlich Rechtsinhaber sind, ihre Rechtsinhaberschaft im Zweifelsfall auch nachweisen können und die entsprechenden Rechte eingebracht haben.[79] Nur bei der Verteilung der Wahrnehmungserlöse kann es zulässig sein, zu typisieren und zu pauschalieren.[80] | Abs. 55 |
| (5) Entgegen diesen Grundsätzen unterlässt die VG Wort nicht nur die Prüfung, ob ein herausgegebener Sammelband tatsächlich die Schutzvoraussetzungen eines Sammelwerkes erfüllt. Sie kann und will – auch in Zukunft – nicht prüfen, ob der Herausgeber eines Sammelbands, wenn dieser denn ein Sammelwerk sein sollte, dieses Sammelwerk auch als Urheber geschaffen hat. Das ist jedoch sehr oft nicht der Fall. | Abs. 56 |
| Bei einem Sammelwerk, das mehrere Auflagen erlebt, wird in aller Regel nur der erste Herausgeber Urheber des Sammelwerkes sein.[81] Bei Handbüchern und Fachbüchern aller Art sowie bei juristischen Kommentaren wird die Grundkonzeption, die ohnehin durch die Aufgabenstellung ganz oder zumindest weitgehend vorgegeben ist, in aller Regel über alle Folgeauflagen hinweg beibehalten. Nach einem Herausgeberwechsel können deshalb die neuen Herausgeber mangels einer eigenen schutzfähigen Gestaltung kein Schutzrecht erwerben. Für die VG Wort ist das bedeutungslos, weil sie an Herausgeber nicht deshalb ausgeschüttet hat und ausschüttet, weil sie etwa Urheber eines Sammelwerkes wären, sondern allein deshalb, weil sie Herausgeber sind. Dies zeigt sich auch darin, dass die VG Wort die Meldung einer Folgeauflage durch einen Herausgeber, und damit auch einen neuen Herausgeber, schon dann zulässt (und entsprechend ausschüttet), wenn diese Auflage mindestens 10 % neuen Text enthält.[82] Der Umstand, dass an den Texten, die in der Sammlung zusammengefasst sind, solche geringen (und nur quantitativ bestimmten) Veränderungen vorgenommen wurden, gibt nicht einmal einen Hinweis darauf, dass die Konzeption der Sammlung maßgeblich verändert wurde, erst recht nicht darauf, dass diese Veränderungen so schöpferisch sind, dass sie ein Urheberrecht an einem neuen Sammelwerk begründen. | Abs. 57 |
| IV. Ausschüttungen in den Jahren 2017 und 2018 | |
| Die VG Wort hat Herausgeber jahrelang allein deshalb an ihren Ausschüttungen beteiligt, weil diese Herausgeber waren. Es ist ausgeschlossen, dass die VG Wort als Verwertungsgesellschaft, die schon durch ihre Geschäftstätigkeit besonders sachkundig ist, und in deren Gremien Urheberrechtsexperten stark vertreten sind, nicht wusste, dass die Ausschüttungen an Herausgeber bereits deshalb rechtswidrig waren, weil sie nichts mit der Einbringung von Rechten zu tun hatten. | Abs. 58 |
| Für Insider war die Rechtswidrigkeit der Begünstigung der Herausgeber offensichtlich. Dass trotzdem an ihr festgehalten wurde, ist nur durch die internen Verhältnisse bei der VG Wort zu erklären. Die VG Wort wird von den Verlegern beherrscht.[83] Eine wirksame Kontrolle ihrer Verwaltungspraxis gibt es jedenfalls dann nicht, wenn wesentliche Verlegerinteressen betroffen sind.[84] | Abs. 59 |
| Herausgeberleistungen werden in der Regel von den Verlegern im Rahmen des Herausgebervertrags honoriert. Die Beteiligung der Herausgeber an den Ausschüttungen war aber geeignet, die Verleger dabei finanziell zu entlasten. Dies erklärt auch die außerordentlich hohe Quote, die bei allen bisherigen Ausschüttungen (d. h. jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2018) für Herausgeber gegolten hat. | Abs. 60 |
| Noch im Verteilungsplan i.d.F. vom 20.5.2017 (für Ausschüttungen ab 2018)[85] war die Beteiligung der Herausgeber in § 3 Abs. 6 wie folgt geregelt: | Abs. 61 |
| „6. Herausgeber werden in der Sparte Vervielfältigung von stehendem Text (Vergütung für wissenschaftliche sowie Fach-und Sachbücher gem. § 48) mit 50 % des ausschüttungsfähigen Urheberanteils berücksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben haben. …“ | Abs. 62 |
| Dies bedeutet, dass ein Herausgeber bei jeder Auflage eines Sammelbands jeweils 50 % (!) des Anteils eines Autors eines wissenschaftlichen Buches oder eines sonstigen Fach- und Sachbuches erhielt. Herausgeber wurden damit bei jeder Auflage des von ihnen herausgegebenen Sammelbands so gestellt, als hätten sie die Hälfte des Sammelbands selbst geschrieben. Ein derart hoher Anteil eines Herausgebers wäre selbst dann in keiner Weise zu rechtfertigen, wenn die Herausgeber tatsächlich bei der VG Wort Rechte an Sammelwerken eingebracht hätten. Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, die Wahrnehmungserlöse leistungsgerecht auszuschütten. Leistungsgerecht ist eine Verteilung aber nur, wenn sie im Hinblick auf den Beitrag der wahrgenommenen Rechte zum Wahrnehmungserlös angemessen ist.[86] Da die Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken – wie dargelegt –[87] nur wenig zu den Erträgen beitragen kann, hätte ein danach zu bemessender Anteil sehr bescheiden ausfallen müssen. | Abs. 63 |
| Ab Mai 2017 wurde die VG Wort auch öffentlich nachdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der Herausgeberbeteiligung hingewiesen, nicht zuletzt in der Mitgliederversammlung der VG Wort vom 20.5.2017.[88] Dies hat die VG Wort nicht daran gehindert, im Jahr 2017 noch zweimal – ohne Sachprüfung und ohne Vorbehalt (!) – an Herausgeber auszuschütten.[89] | Abs. 64 |
| Die Einwendungen gegen die Herausgeberbeteiligung haben die VG Wort lediglich dazu veranlasst, im Folgejahr durch Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 9.6.2018 gewisse Korrekturen an ihren vereinsinternen Bestimmungen vorzunehmen.[90] Rein kosmetischer Natur sind die Bestimmungen, dass ein herausgegebener Sammelband zukünftig statt vier wenigstens sechs Textbeiträge verschiedener Autoren enthalten muss, und dass die Meldung einer Neuauflage nach frühestens fünf Jahren möglich ist (§ 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018).[91] Bedeutsam ist nur, dass der Verteilungsplan auch die Ausschüttungsquote für Herausgeber deutlich herabgesetzt hat – und zwar von 50 % des Anteils eines Buchautors („in der Sparte Vervielfältigung von stehendem Text [Vergütung für wissenschaftliche sowie Fach-und Sachbücher gem. § 48])“ auf 25 %. | Abs. 65 |
| An der Rechtswidrigkeit der Herausgeberbeteiligung hat sich durch diese Korrekturen nichts geändert. Diese ist weiterhin eine Beteiligung nichtberechtigter Dritter. Dazu kommt, dass die Neuregelungen des Verteilungsplans erst ab dem Jahr 2019 wirksam werden können. Für alle Ausschüttungen im Jahr 2018 galt bei der Herausgeberbeteiligung noch die absurd hohe Ausschüttungsquote von 50 % des Anteils eines Buchautors. Gleiches gilt nach den internen Bestimmungen der VG Wort auch noch für alle Nachausschüttungen, die sich auf Abrechnungsperioden vor dem Jahr 2019 beziehen. Auch wenn unterstellt würde, dass die VG Wort Rechte an Sammelwerken wahrnehme, wäre selbst der Ausschüttungsanteil von 25 %, der für die regulären Ausschüttungen ab dem Jahr 2019 gelten soll, angesichts der geringen mit einer solchen Rechtswahrnehmung erzielbaren Erträge[92] ganz erheblich zu hoch. | Abs. 66 |
| Die rechtswidrigen Ausschüttungen an Herausgeber gehen zu Lasten der Gesamtsumme, die für die Verteilung zur Verfügung steht. Sie schädigen daher alle Urheberberechtigten.[93] | Abs. 67 |
| V. Verhalten der Staatsaufsicht | |
| Die Urheberberechtigten werden schon meist keine Kenntnis von der bloßen Tatsache haben, dass die VG Wort Herausgeber an ihren Ausschüttungen beteiligt. Jedenfalls aber wird kaum einer von ihnen die rechtliche Problematik der Herausgeberbeteiligung kennen. Dies ist nicht anders als bei der früheren Verlegerbeteiligung. Auch deren Problematik konnten die Urheberberechtigten mangels Einblick in die Sach- und Rechtslage nicht beurteilen, auch wenn sie für Insider offensichtlich war.[94] Die nichtsahnenden Urheberberechtigten sind daher darauf angewiesen, dass die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften, die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtet ist, derartige Praktiken einer Verwertungsgesellschaft unterbindet. Bereits die Erfahrungen mit der Verlegerbeteiligung haben aber gezeigt, dass die Aufsicht beim DPMA ihren Schutzpflichten gegenüber den Urheberberechtigten nicht nachkommt. Bei der Herausgeberbeteiligung ist dies nicht anders. | Abs. 68 |
| Die Herausgeberbeteiligung bei der VG Wort wäre undenkbar, wenn diese Verwertungsgesellschaft damit rechnen müsste, dass die Aufsicht gegen rechtswidrige Verwaltungspraktiken energisch einschreitet. Förmliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind jedoch – ebenso wie eine öffentlich erkennbare Kritik der Aufsicht an offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen von Verwertungsgesellschaften – außerordentlich seltene Ausnahmen.[95] Soweit ersichtlich, hat die Aufsicht in den letzten Jahrzehnten keine einzige förmliche Untersagungsverfügung zum Schutz der Urheberberechtigten gegen rechtswidrige Maßnahmen einer Verwertungsgesellschaft, die Interessen der Verleger dienen sollten, getroffen.[96] Die offensichtlich rechtswidrige Verlegerbeteiligung hat die Aufsicht nicht untersagt.[97] Nach dem Urteil des BGH „Verlegeranteil“ hat die Aufsicht die betroffenen Verwertungsgesellschaften bei der Aufarbeitung der Folgen des Urteils nach eigener Darstellung „begleitet“.[98] Das ist umso bemerkenswerter, als einige der Maßnahmen, mit denen die VG Wort die Verlegerbeteiligung rückabgewickelt hat, leicht erkennbar rechtswidrig waren, und ein Eingreifen der Aufsicht zwingend geboten gewesen wäre.[99] | Abs. 69 |
| Die Problematik der Herausgeberbeteiligung ist der Aufsicht genauestens bekannt.[100] Sie ist eine Fachbehörde und hat an den Mitgliederversammlungen der VG Wort in den Jahren 2017 und 2018 teilgenommen, auf denen diese Fragen erörtert wurden. Der Aufsicht sind auch die Veröffentlichungen aus den Jahren 2017 und 2018 bekannt, in denen die Rechtswidrigkeit der Herausgeberbeteiligung eingehend dargelegt ist.[101] Bereits dies hätte die Aufsicht veranlassen müssen, der rechtswidrigen Herausgeberbeteiligung umgehend ein Ende zu setzen. | Abs. 70 |
| VI. Ausblick | |
| Für jeden, der die Sach- und Rechtslage mit Grundkenntnissen im Urheberrecht und dem Recht der Verwertungsgesellschaften betrachtet, liegt auf der Hand, dass die Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber rechtswidrig waren und sind. Die VG Wort setzt diese Beteiligung nichtberechtigter Dritter an ihren Wahrnehmungserträgen trotzdem fort, weil sie nach ihren bisherigen Erfahrungen damit rechnen kann, dass ein Einschreiten der Aufsicht nicht zu erwarten ist. Dass sich wieder – wie im Fall „Verlegeranteil“ – ein Urheber findet, der mit einer Zivilklage vor Gericht auf eigene Kosten für die Rechte aller Urheberberechtigten streitet, wird offenbar als nicht besonders wahrscheinlich eingeschätzt. Nach dem Materialeinsatz, mit dem die VG Wort im Verfahren „Verlegeranteil“ in objektiv aussichtsloser Rechtslage die Verlegerinteressen verteidigt hat,[102] weiß jeder Urheberberechtigte, mit welchem Verhalten der VG Wort er rechnen muss, wenn er ein neues Verfahren gegen sie einleitet.[103] | Abs. 71 |
| Von der Staatsaufsicht bei dem Deutschen Patent- und Markenamt haben die Urheberberechtigten nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte keinen Schutz zu erwarten. Notwendig wäre aber eine Aufsicht, die auch die Rechte der sonst schutzlosen Urheberberechtigten wirksam und notfalls auch durch hoheitliche Verfügungen verteidigt – selbst wenn dies Interessen der einflussreichen Verleger zuwiderläuft. Dazu müsste eine Behörde, die anders als das Deutsche Patent- und Markenamt weisungsunabhängig ist, mit der Aufgabe der Staatsaufsicht betraut werden. Schon die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Kultur in Deutschland“[104] und der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages[105] haben vorgeschlagen, die Staatsaufsicht einer Regulierungsbehörde des Bundes zu übertragen.[106] Es ist nach allem dringend geboten, diesen Vorschlag endlich umzusetzen. Die Aufgabe der Staatsaufsicht sollte nunmehr dem Bundeskartellamt, einer Behörde, für die Weisungsunabhängigkeit selbstverständlich ist, übertragen werden. | Abs. 72 |
| Für Urheber ist es kaum sinnvoll, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Rechte gegen eine Verwertungsgesellschaft Klage zu erheben und das Verfahren, allein auf sich gestellt, durch alle Instanzen durchzustehen. Hier liegt eine Aufgabe einer unabhängigen Urheberrechtswissenschaft. Von ihr kann erwartet werden, dass sie sich der Rechte der Urheber annimmt und offenkundigen Rechtsverletzungen durch Verwertungsgesellschaften – wo immer möglich – entgegentritt. | Abs. 73 |
| | Abs. 74 |
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| Fußnoten | |
| [*] Dr. Joachim v. Ungern-Sternberg (Freiburg i. Br.) ist Richter am BGH a. D. https://de.wikipedia.org/wiki/Joachim_von_Ungern-Sternberg | |
| [1] Vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2009 – I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rdnr. 24 – Nutzung von Musik für Werbezwecke. | |
| [2] Nutzungsrechte erwirbt die VG Wort von den Urhebern meist schon vorab durch die Wahrnehmungsverträge. Gesetzliche Vergütungsansprüche (die weit überwiegend zu den Erträgen der VG Wort beitragen) können Verleger nur als Treuhänder der Urheber einbringen (vgl. v. Ungern-Sternberg in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 268). | |
| [3] Zur Rolle der Vertreter gewerkschaftlicher Organisationen von Urhebern in der VG Wort vgl. Vogel MR 2018, 162, 165; v. Ungern-Sternberg in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 275 f. | |
| [4] Für den einzelnen Urheber ist es in aller Regel wirtschaftlich unsinnig, seine Rechte durch Klage gegen eine Verwertungsgesellschaft wie die VG Wort durchzusetzen. Der Aufwand dafür würde fast immer den auf dem Rechtsweg allenfalls erzielbaren Betrag weit übersteigen, zumindest aber zu diesem in keinem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. weiter v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 65 ff.). | |
| [5] Zur Entstehungsgeschichte der VG Wort vgl. Melichar, Die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, 1983, S. 73 ff.; Keiderling, Geist, Recht und Geld – Die VG WORT 1958-2008, 2008, S. 37 ff. | |
| [6] Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der damaligen Satzung der VG Wort: „Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu." (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rdnr. 25 ff. – Verlegeranteil; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 6 ff.). | |
| [7] Zu dieser Frage s. Vogel, Blog vom 23.3.2018 „Ein Nullsummenspiel besonderer Art" www.perlentaucher.de/essay/martin-vogel-vg-wort-verleger-und-urheberverbaende-planen-erneut-einen-griff-in-die-taschen-der-urheber.html „Durch die rechtswidrige Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG Wort wurden den Urhebern bis zu 50 Prozent der ihnen zustehenden Wahrnehmungserträge genommen. Wer die Verhältnisse bei der VG Wort nicht kennt, kann sich nur ungläubig fragen, wie die Verantwortlichen annehmen konnten, dass dies auf Dauer gut gehen würde, zumal die treuwidrige Verteilungspraxis unverfroren lediglich durch eine interne Satzungsbestimmung bemäntelt wurde. Die Erklärung ist ebenso schlicht wie erschreckend: Alle Verantwortlichen hatten an dieser "Lösung" ein Interesse. Die Verleger sowieso. Die Funktionäre in der VG Wort deshalb, weil diese Verwertungsgesellschaft von den Verlegern beherrscht wird, obwohl diese bei ihr kaum Rechte einbringen. Und auch die Vertreter der Berufsverbände in den Gremien der VG Wort, die nach außen hin als Vertreter der Urheber auftreten, hatten ein Interesse an dieser "Lösung": Als Gegenleistung konnten ihre Verbände bei Tarifverhandlungen von den Verlegern Zugeständnisse erwarten.“ Vgl. weiter Vogel MR 2018, 162, 165; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 11, 63 f.; ders. Verwertungsgesellschaften und ihre Berechtigten, in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 275 f. m.w.N. | |
| [8] BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 = ZUM 2016, 639 mit Anm. Peifer - Verlegeranteil; Flechsig jurisPR-ITR 10/2016 Anm. 4; ders. GRUR-Prax 2016, 209; Peifer jurisPR-WettbR 6/2016 Anm. 1; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 3 ff.; ders. GRUR 2017, 217, 232 f. (auch mit Nachweisen zu kritischen, von Gutachtern der VG Wort verfassten Anmerkungen); vgl. auch Weller jurisPR-ITR 3/2017 Anm. 3. | |
| [9] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 BvR 1213/16, GRUR 2018, 829 - Verlegeranteil; vgl. Flechsig GRUR-Prax 2018, 310; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 15 ff. | |
| [10] Vgl. dazu v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 35 ff.; ders. in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 273 ff. | |
| [11] Vgl. auch Vogel, Blog vom 12.5.2017, „Sogenanntes Verzichtsmodell" (unter III.; www.perlentaucher.de/essay/auch-nach-dem-bgh-urteil-beguenstigt-die-vg-wort-weiter-die-verleger.html): „Die Ausschüttungen an Herausgeber sind nur dadurch erklärbar, dass Herausgeber traditionell in Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort eine starke Stellung haben. Es handelt sich neben den rechtswidrigen Ausschüttungen an Verleger um einen weiteren Fall, in dem die VG Wort Insidern rechtswidrig Wahrnehmungserträge zuschanzt. Es geht meines Erachtens darum, die Herausgeber in die Gremien der VG Wort "einzubinden". Die Rechtswidrigkeit von Ausschüttungen an Herausgeber, noch dazu in dieser Höhe [erg. Quote von 50 Prozent], ist so offensichtlich, dass eine vorsätzliche Verletzung der Treuhänderpflichten naheliegt.“ | |
| [12] Vgl. dazu näher v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 27 ff.; ders. in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 271 ff. | |
| [13] Je nach den Verhältnissen des Einzelfalls kann der Herausgebervertrag Elemente eines Geschäftsbesorgungsvertrags, Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrags, eines Verlagsvertrags oder Gesellschaftsvertrags aufweisen (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 41 VerlG Rdnr. 16; Russ, VerlG, 2014, § 41 VerlG Rdnr. 49). | |
| [14] Die Herausgeberbeteiligung war jedenfalls schon im Jahr 1982 im Verteilungsplan der VG Wort verankert (vgl. § 3 Nr. 4 des Verteilungsplans i.d.F. vom 15.5.1982; abgedruckt bei Melichar, Die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, 1983, S. 153): „Herausgeber werden mit 50 % des ausschüttungsfähigen Urheberanteils berücksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mehr als drei Beiträgen verschiedener Verfasser zusammengestellt haben. Herausgeber von Reihen und Zeitschriften werden nicht berücksichtigt.“ | |
| [15] Vgl. BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rdnr. 30 – Verlegeranteil; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.12.1996 – 1 BvR 1858/96, ZUM 1997, 555 f. – Bandübernahmeverträge. | |
| [16] St. Rspr.; vgl. BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rdnr. 30, 36 – Verlegeranteil; BGH, Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rdnr. 97 - PC mit Festplatte II; vgl. weiter v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 8, 20 ff.; ders. in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 269 ff.; ders. GRUR 2019, 1, 10; ders. ZGE 2017, 1, 2 ff.; aA Riesenhuber ZUM 2018, 407 f.; ders. ZUM 2016, 613, 620; vgl. auch Pflüger, Gerechter Ausgleich und angemessene Vergütung, 2017, S. 249 ff.; Ventroni ZUM 2017, 187, 194. | |
| [17] Vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 29.5.2001 – 5 U 337/01, GRUR 2002, 607, 608 – Stufenaufklärung nach Weissauer; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, Vor § 31 Rdnr. 200; Vogel MR 2018, 162 f. | |
| [18] Vgl. OLG Nürnberg GRUR 2002, 607, 608 – Stufenaufklärung nach Weissauer; Schricker in: Festschrift für Loewenheim, 2009, S. 267, 270; Vogel MR 2018, 162, 163; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 47. | |
| [19] Herausgeber im Rechtssinn kann auch eine juristische Person sein (vgl. Peifer in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 10 UrhG Rdnr. 14; Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 4 UrhG Rdnr. 39; A. Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 10 UrhG Rdnr. 50; Vogel MR 2018, 162 f. | |
| [20] Zu den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2013 – I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rdnr. 57 – SUMO; Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 4 UrhG Rdnr. 9 ff.; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 4 Rdnr. 8 ff.; Haberstumpf in: FA-GewRS, 3. Aufl. 2018, Kap.7 Rdnr. 114 ff. | |
| [21] Vgl. OLG Nürnberg GRUR 2002, 607, 608 – Stufenaufklärung nach Weissauer. | |
| [22] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verteilungspläne von einem „Sammelwerk“ gesprochen haben (z. B. § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 20.5.2017; www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2017__fuer_Ausschuettungen_ab_2018_.pdf.) Der Verteilungsplan ist kaum einem Herausgeber oder Urheber, der mit der VG Wort zu tun hat, bekannt. Laien und in aller Regel auch Juristen ohne besondere urheberrechtliche Kenntnisse wissen auch nichts über den Begriff „Sammelwerk“ und die mit diesem Begriff verbundenen Anforderungen an die Schutzfähigkeit. Der Begriff wird fast durchweg als Synonym für den Begriff „Sammelband“ verstanden werden. In den Meldeformularen und den Ausfüllhinweisen dazu hat die VG Wort zudem nicht den Begriff „Sammelwerk“, sondern nur den Begriff „Sammelband“ verwendet (vgl. dazu unten Abschnitt III. 1. a/Abs. 36). | |
| [23] Die VG Wort hat bis heute keine Möglichkeit, dies zu prüfen. | |
| [24] § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 20.5.2017. | |
| [25] § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2018__für_Ausschüttungen_ab_2019_.pdf | |
| [26] § 45 Abs. 4 des Verteilungsplans i.d.F. vom 2.6.2012. Da Herausgeber nach § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans „in der Sparte Vervielfältigung von stehendem Text (Vergütung für wissenschaftliche sowie Sach- und Fachbücher gem. § 45 und § 54)“ berücksichtigt werden sollen, gilt diese Regelung, die nach ihrem Wortlaut an sich nicht auf Herausgeber anwendbar ist, wohl auch für diese. | |
| [27] § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018. | |
| [28] Von ganz besonders gelagerten Einzelfällen vielleicht abgesehen, ist es ausgeschlossen, dass eine Sammlung mit nur vier oder sechs Textbeiträgen die Anforderungen an ein Sammelwerk erfüllen kann. Die bloße Veränderung der Texte – noch dazu in dem geringen Umfang von 10 % – erfordert keine neue schöpferische Gestaltung der Sammlung und begründet deshalb auch kein Urheberrecht an einem neuen Sammelwerk. Ein bloßer Zeitabstand zur Vorauflage von fünf Jahren besagt nichts zu der Frage, ob die Konzeption eines Sammelbands verändert worden ist, noch weniger dazu, ob an der Konzeption kreative Änderungen vorgenommen worden sind, die ein (neues) Schutzrecht an einem Sammelwerk begründet haben. | |
| [29] § 2 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrags i.d.F. vom 1.1.2017: „Die Rechtseinräumung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt ausschließlich und bezieht sich auf alle Sprachwerke des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Vertrags geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben sind, und auf alle Sprachwerke, die künftig während der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrags geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben werden.“ | |
| [30] Vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2013 – I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rdnr. 57 – SUMO. | |
| [31] Vgl. Marquardt in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 4 UrhG Rdnr. 1; Obergfell in: Büscher/Dittmer/Schiwy, 2. Aufl. 2011, § 4 UrhG Rdnr. 1; Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 UrhG Rdnr. 1; Loewenheim in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 226; Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 4 UrhG Rdnr. 2, 26; Bisges in: Bisges, Handbuch Urheberrecht, 2016, Kap. 1 Rdnr. 142; Czychowski in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 4 UrhG Rdnr. 11. | |
| [32] Die österreichische Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana bestimmt daher in ihrem Wahrnehmungsvertrag (Stand Mai 2018) ausdrücklich, dass sich die Rechtseinräumung auch auf „Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche an Sammelwerken“ bezieht (§ 1 Abs. 1 Buchst. n; www.literar.at/docs/default-source/downloads/wnv-stdb-sprachwerke-autoren.pdf?sfvrsn=38) | |
| [33] Vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis; BGH, Urt. v. 5.12.2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rdnr. 13 – Missbrauch des Verteilungsplans; BGH, Urt. v. 8.10.2015 – I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rdnr. 17 f. – Allgemeine Marktnachfrage. | |
| [34] Vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2018 – XI ZR 790/16, NJW 2018, 2950 Rdnr. 37 (für BGHZ vorgesehen); BGH, Urt. v. 23.8.2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rdnr. 16 – Preisnebenabreden. | |
| [35] BGH, Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rdnr. 25 – Klingeltöne für Mobiltelefone I. | |
| [36] Vgl. BGH GRUR 2013, 375 Rdnr. 15 – Missbrauch des Verteilungsplans. | |
| [37] BGH GRUR 2016, 606 Rdnr. 18 – Allgemeine Marktnachfrage; vgl. v. Ungern-Sternberg ZGE 2017, 1, 9 f. | |
| [38] Vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2016 – IV ZR 245/15, NJW-RR 2016, 1505 Rdnr. 22; BGH, Urt. v. 14.6.2017 – IV ZR 161/16, NJW-RR 2017, 1012 Rdnr. 15 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 397 = GRUR 2000, 228, 230 – Musical-Gala; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 50; Staudt, Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA, 2006, S. 68 f. | |
| [39] Vgl. BGHZ 142, 388, 396 = GRUR 2000, 228, 229 f. – Musical-Gala; vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2009 – I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rdnr. 16 – Nutzung von Musik für Werbezwecke; BGH, Urt. v. 11.4.2013 – I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rdnr. 31 – Internet-Videorecorder II. | |
| [40] Vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 = GRUR 2012, 1031 Rdnr. 17 – Honorarbedingungen Freie Journalisten. | |
| [41] Auch Zeitschriftenhefte können in besonderen Fällen (etwa als Sonderhefte) Sammelwerke sein. Die VG Wort schließt jedoch in ihrem Verteilungsplan Ausschüttungen an Herausgeber von Zeitschriften auch heute noch aus (§ 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018). Dies wäre eine Verletzung des Wahrnehmungsvertrags gewesen, wenn sich dieser auch auf Sammelwerke bezogen hätte. | |
| [42] Vgl. dazu auch unten Abschnitt III. 1. b/Abs. 39 ff., III. 2. b/Abs. 47 ff. | |
| [43] Vgl. EuGH, Urt. v. 10.4.2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rdnr. 20 ff. – ACI Adam ua/Thuiskopie ua; EuGH, Urt. v. 5.3.2015 – C-463/12, GRUR 2015, 478 Rdnr. 74 ff. – Copydan/Nokia; Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 54 UrhG Rdnr. 6. | |
| [44] Vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2013 – I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rdnr. 57 – SUMO; Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 4 UrhG Rdnr. 34. | |
| [45] BGBl. I S. 3346. | |
| [46] Das UrhWissG ist am 1.3.2018 in Kraft getreten (Art. 4 UrhWissG). | |
| [47] Die Vorschriften, die nunmehr Vervielfältigungen in größerem Umfang erlauben (§ 53 Abs. 4 Buchst. b, § 60c Abs. 2 UrhG), haben für Sammelwerke kaum Bedeutung, da für die privilegierten Zwecke nur selten in größerem Umfang Vervielfältigungen der unterschiedlichen Texte eines Sammelbands benötigt werden. | |
| [48] Vgl. die Presseerklärung der VG Wort vom 8.1.2019 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Aktuelle_Information_Gesamtvertrag_Vervielfältigungen_an_Schulen.pdf sowie die Presseerklärung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8.1.2019 (www.km.bayern.de/pressemitteilung/11525/nr-001-vom-08-01-2019.html). | |
| [49] Download des Gesamtvertrags unter www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6293/pressematerial-zum-download.html | |
| [50] Zur Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft, in derartigen Fällen die Rechtswahrnehmung zu übernehmen, vgl. auch BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 98 ff. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister; BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 – Klausurerfordernis. | |
| [51] „VG WORT Report“ August 2018 S. 4 www.vgwort.de/fileadmin/wortreport/Wortreport_2018.pdf | |
| [52] In § 6 des Wahrnehmungsvertrags i.d.F. vom 9.6.2018 ist bestimmt: | |
| „(1) Satzung, Verteilungspläne und Inkassoauftrag für das Ausland, auch soweit sie zukünftig geändert werden sollten, sind Bestandteil dieses Vertrages. | |
| (2) Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Änderungen oder Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrags oder des Inkassoauftrags für das Ausland, so gelten diese als Bestandteil dieses Vertrags; dies gilt insbesondere auch für zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt [sic!] als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.“ | |
| [53] Abrufbar www.vgwort.de/fileadmin/wortreport/Wortreport_2018.pdf. | |
| [54] Vgl. zum Erfordernis einer hinreichend deutlichen Mitteilung auch Freudenberg in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 VGG Rdnr. 18. | |
| [55] Diese Vorschrift lautet: | |
| „§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung | |
| 1 Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese. 2 Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform.“ | |
| [56] Art. 5 Abs. 7 der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie lautet: | |
| „(7) Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte. Diese Zustimmung ist zu dokumentieren.“ | |
| [57] AA Freudenberg in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 VGG Rdnr. 18, 27. | |
| [58] Vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rdnr. 40 f. – Klingeltöne für Mobiltelefone I, mit Anm. Schulze; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, Vor § 31 UrhG Rdnr. 128. | |
| [59] Die Regelung in § 6 des Wahrnehmungsvertrags i.d.F. vom 9.6.2018 widerspricht § 10 VGG, soweit sie eine Änderung des Umfangs der Rechtswahrnehmung durch die VG Wort ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechtsinhabers vorsieht. Die Vorschrift des § 10 VGG unterscheidet zu Recht nicht zwischen dem erstmaligen Abschluss des Wahrnehmungsvertrags und dessen späterer Änderung. Auf den Erwägungsgrund 19 der VG-Richtlinie kann sich § 6 des Wahrnehmungsvertrags nicht stützen. Dort heißt es: | |
| „Das in dem Auftrag enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung eines jeden Rechts, einer jeden Rechtekategorie bzw. in Bezug auf Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen bei Erteilung des Wahrnehmungsauftrags sollte die Rechtsinhaber nicht daran hindern, spätere Vorschläge zur Änderung des Auftrags stillschweigend [sic!] nach geltendem nationalem Recht anzunehmen.“ | |
| Dieser Erwägungsgrund steht einer Regelung, wie sie der deutsche Gesetzgeber in § 10 VGG getroffen hat, nicht entgegen. Zudem ist es nach Erwägungsgrund 19 der VG-Richtlinie nur zulässig, eine stillschweigende Zustimmung zur Erweiterung der Rechtseinräumung ausreichen zu lassen. Die Regelung in § 6 des Wahrnehmungsvertrags geht aber darüber hinaus und will die Fiktion einer Zustimmung genügen lassen. | |
| [60] Vgl. „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich (Fassung Oktober 2017)": | |
| „Im Bereich Wissenschaft werden die hierauf entfallenden Einnahmen der VG WORT an die Urheber von wissenschaftlichen, Fach- und Sachbüchern und Fachbeiträgen verteilt. Grundlage der Ausschüttung ist die Titelmeldung durch den Urheber. Für Meldungen ab dem 1. Februar 2018 ist Voraussetzung, dass der Urheber zuvor einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen hat.“ | |
| [61] Nach dem Geschäftsbericht der VG WORT für das Jahr 2017 (Abschnitt II 1; www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html) waren im Jahr 2017 (ohne Berücksichtigung von ausländischen Autoren und Verlagen sowie Pseudonymen) von den insgesamt 532.425 Autoren 210.229 Wahrnehmungsberechtigte (39,49 %), 322.196 Bezugsberechtigte (60,51 %). | |
| [62] Meldeformular (4/18) für die „Einzelmeldung Wissenschaft“ https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_meldeformular.pdf | |
| [63] Ausfüllhinweise für die Meldeformulare (4/18) bei der „Einzelmeldung Wissenschaft“ https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_ausfuellhilfe.pdf | |
| [64] „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich (Fassung April 2018)" https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_merkblatt.pdf abgerufen 18.2.2019): | |
| „1. Wer kann melden? | |
| a) Meldeberechtigt sind Urheber (Autoren, Übersetzer und Herausgeber) von Sach- und Fachtexten. Redaktionelle Tätigkeit kann nicht gemeldet werden. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autoren beteiligt, kann jeder Co-Autor die Veröffentlichung als Miturheber melden. | |
| b) … | |
| 2. Was kann gemeldet werden? | |
| - Nur Druckwerke. Für Internetpublikationen gibt es ein eigenes Melde-und Ausschüttungsverfahren. | |
| Näheres dazu unter http://www.vgwort.de/verguetungen/auszahlungen/texte-im-internet.html. | |
| - Wissenschaftliche, Fach- und Sachbücher. | |
| - Fachbeiträge in Büchern und Fachzeitschriften sowie Ergänzungslieferungen zu Loseblattwerken, einschließlich hierin enthaltener Abbildungen (Fotos, Grafiken etc.), soweit diese vom Textautor hergestellt sind (Standardgrafiken, Tabellen und Screenshots können nicht gemeldet werden). | |
| In allen anderen Fällen ist für Abbildungen die VG Bild-Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn, Tel. (0228) 9153 40, zuständig. | |
| - Kartografische Werke. | |
| a) Wissenschaftliche, Fach- und Sachbücher | |
| Jeder Autor kann seine wissenschaftlichen, Fach-und Sachbücher sowie Einzelblattkarten melden, die im Jahr der Meldung oder in den vorangegangenen 2 Jahren erschienen sind. | |
| Dies gilt auch für im Ausland erscheinende Originalausgaben. | |
| Neuauflagen und Lizenzausgaben sind nur dann meldefähig, wenn sie in wesentlichen Teilen neubearbeitet sind (mindestens 10 % neuer Text). | |
| Ein Herausgeber kann nur dann melden, wenn er einen Sammelband mit mindestens vier Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe herausgegeben hat. Herausgeber von Zeitschriften und Reihen können nicht berücksichtigt werden. Herausgeber von Loseblattwerken können alle zwei Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Ergänzungslieferung mit Textbeiträgen von mindestens 4 verschiedenen Autoren erschienen ist.“ | |
| Das „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich (Fassung November 2018)"; www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/Merkblatt_Wissenschaft.pdf) ist insoweit wortgleich, verlangt aber bei Herausgebern, dass der Sammelband bzw. die Ergänzungslieferung für ein Loseblattwerk mindestens sechs (statt nur vier) Textbeiträge verschiedener Autoren enthält. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Meldung einer Neuauflage für Herausgeber erst nach fünf Jahren möglich ist. | |
| [65] Vgl. Information der VG Wort „Belletristik und Kinderbücher“ www.vgwort.de/auszahlungen/belletristik-und-kinderbuecher.html abgerufen 18.2.2019); Information „Sonderverteilung Bibliothekstantieme – öffentliche Bibliotheken“ (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/Sonderverteilung_Bibliothekstantieme.pdf; abgerufen 18.2.2019; vgl. auch § 45 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018): | |
| „In der Abteilung Öffentliche Bibliotheken muss grundsätzlich nicht gemeldet werden, denn die Gelder fließen unseren Autoren und Verlagen auf Grund unserer Ausleiherhebungen zu. | |
| Für Autoren, deren Werke wir dabei nicht ermitteln konnten, haben wir die Sonderverteilung Bibliothekstantieme eingeführt. | |
| Alle drei Jahre führt die VG Wort dieses Meldeverfahren durch. Es richtet sich an all jene Autoren (Autoren, Übersetzer, Herausgeber, Bearbeiter) mit Wahrnehmungsvertrag, deren Werke zwar in den Ausleihbeständen der öffentlichen Bibliotheken einstehen, die aber in den vorangegangenen drei Jahren keine Bibliothekstantiemen erhalten haben.“ | |
| [66] Vgl. Vogel MR 2018, 162, 164 f.; vgl. weiter unten Abschnitt IV./Abs. 58. | |
| [67] „Aktuelle Information Hauptausschüttung 2018“ vom 4.7.2018 „Eine Besonderheit besteht in Bezug auf die Auszahlung von Tantiemen für die Herausgabe von wissenschaftlichen Sammelwerken und Fachbüchern: Wegen offener Rechtsfragen hat sich die VG WORT dazu entschieden, derzeit noch keine Ausschüttungen in diesem Bereich durchzuführen, sondern insoweit zunächst genauere rechtliche Prüfungen vorzunehmen.“ www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Ausschüttung_2018.pdf | |
| [68] „Aktuelle Information Ausschüttungen“ vom 3.12.2018 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Ausschuettungen_Dezember_2018.pdf | |
| [69] S. oben Abschnitt II. 5. b/Abs. 28 ff. | |
| [70] Ausfüllhinweise für die Meldeformulare (4/18) bei der „Einzelmeldung Wissenschaft“ (abgerufen 18.2.19; https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_ausfuellhilfe.pdf); Meldeformular (4/18) für die „Einzelmeldung Wissenschaft“ (abgerufen 18.2.19; https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_meldeformular.pdf). Auf dem VG Wort-Portal T.O.M (https://tom.vgwort.de/portal/paperFormShow) ist immer noch das „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich (Fassung April 2018)“ abrufbar (abgerufen 18.2.2019; https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/wi_merkblatt.pdf). Nur auf der Website der VG Wort (www.vgwort.de) ist inzwischen die neuere Fassung dieses Merkblatts vom November 2018 abrufbar (abgerufen 18.2.2019; www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/Merkblatt_Wissenschaft.pdf). Diese Fassung weicht in den hier einschlägigen Passagen von der früheren Fassung nur darin ab, dass sie bei Herausgebern verlangt, dass der Sammelband bzw. die Ergänzungslieferung für ein Loseblattwerk mindestens sechs (statt nur vier) Textbeiträge verschiedener Autoren enthält, und darauf hinweist, dass die Meldung einer Neuauflage für Herausgeber erst nach fünf Jahren möglich ist. | |
| [71] S. oben Fn. 67 und 68. | |
| [72] „Aktuelle Information Ausschüttungen“ vom 3.12.2018 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Ausschuettungen_Dezember_2018.pdf | |
| [73] Vgl. § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2018__für_Ausschüttungen_ab_2019_.pdf | |
| [74] Vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 – Klausurerfordernis; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 98 ff. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister. | |
| [75] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.12.2012 – I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rdnr. 18, 22, 30 – Missbrauch des Verteilungsplans; BGH, Urt. v. 2.2.2012 – I ZR 162/09, BGHZ 192, 285 = GRUR 2012, 285 Rdnr. 23 ff. – Delcantos Hits. | |
| [76] Vgl. weiter v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 52. | |
| [77] Vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rdnr. 35 f. – Verlegeranteil; BGHZ 151, 92, 100 f. = GRUR 2002, 961, 962 f. – Mischtonmeister. | |
| [78] BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 101 = GRUR 2002, 961, 963 – Mischtonmeister. | |
| [79] Vgl. BGH GRUR 2002, 332, 334 – Klausurerfordernis; vgl. auch v. Ungern-Sternberg GRUR 2014, 209, 222 f.; ders. GRUR 2015, 205, 218 f. Es ist für die Rechtswahrnehmung und die Verteilung der Wahrnehmungserlöse unerheblich, ob ein Wahrnehmungsberechtigter vielleicht Inhaber von Urheberrechten ist, wenn es an der Rechtseinräumung an die Verwertungsgesellschaft fehlt. | |
| [80] Vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.1988 – KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 – GEMA-Wertungsverfahren; BGH, Urt. v. 19.5.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 130 = GRUR 2005, 757, 760 – PRO-Verfahren; BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rdnr. 35 f. – Verlegeranteil. | |
| [81] Vgl. dazu Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 4 UrhG Rdnr. 36. | |
| [82] Vgl. § 48 Abs. 4 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2018__für_Ausschüttungen_ab_2019_.pdf | |
| [83] Vgl. dazu näher v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 27 ff.; ders. in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 271 ff. | |
| [84] Vgl. dazu v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 27 ff., 79 ff. | |
| [85] Abrufbar www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2017__fuer_Ausschuettungen_ab_2018_.pdf. | |
| [86] Vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rdnr. 23 – Verlegeranteil. | |
| [87] Vgl. oben unter Abschnitt II. 5. a/Abs. 23. | |
| [88] Vgl. dazu im Einzelnen Vogel MR 2018, 162, 164 f.; ders. Blog vom 12.5.2017 „Sogenanntes Verzichtsmodell" (auf der Website „Perlentaucher“; www.perlentaucher.de/essay/auch-nach-dem-bgh-urteil-beguenstigt-die-vg-wort-weiter-die-verleger.html). | |
| [89] Vgl. dazu näher Vogel MR 2018, 162, 164. | |
| [90] Vgl. Vogel MR 2018, 162, 165. | |
| [91] § 3 Abs. 6 des Verteilungsplans i.d.F. vom 9.6.2018 www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2018__für_Ausschüttungen_ab_2019_.pdf Vgl. dazu oben unter Abschnitt II. 3./Abs. 13 f. | |
| [92] Vgl. dazu oben unter Abschnitt II. 5. a/Abs. 23. | |
| [93] Dafür ist es unerheblich, aus welchem der Einzeltöpfe, die die VG Wort für die Verteilung bildet, die Herausgeberbeteiligung ausgezahlt wird. Wird eine große Gruppe von Nichtberechtigten rechtswidrig an einem Einzeltopf beteiligt, muss dieser zum Ausgleich zu Lasten der anderen Einzeltöpfe aufgefüllt werden. | |
| [94] Vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 3 ff. | |
| [95] Vgl. v. Ungern-Sternberg in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 272; ders. JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 80. | |
| [96] Vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 80. Nach dem Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ gab es in den zehn vorangegangenen Jahren zwei Beanstandungen der Verteilungspläne der VG Wort nach Einführung des § 63a UrhG (BT-Dr. 16/7000, S. 283; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/070/1607000.pdf.) Dabei handelte es sich jedoch nicht um förmliche Verfügungen, sondern um einen formlosen Hinweis (im Jahr 2005), der lediglich die Höhe der – nach der Einführung des § 63a UrhG offensichtlich rechtswidrigen – Verlegerbeteiligung betraf (vgl. LG München I, Urt. v. 19.7.2007 – 7 O 7870/06, ZUM-RD 2007, 546, 547; Melichar in: Festschrift für Wandtke, 2013, S. 243, 244 f.). | |
| [97] Vgl. dazu v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 32 ff., 80. | |
| [98] Vgl. Jahresbericht des DPMA 2017 (S. 50; www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/jahresbericht2017.pdf). | |
| [99] Vgl. v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 35 ff.; ders. in: Festschrift für Büscher, 2018, S. 265, 273 ff. | |
| [100] Vgl. Vogel MR 2018, 162, 164 f. | |
| [101] Nach einem Artikel auf der Website „perlentaucher“ (Vogel, „Sogenanntes Verzichtsmodell“, Blog vom 12.5.2017; www.perlentaucher.de/essay/auch-nach-dem-bgh-urteil-beguenstigt-die-vg-wort-weiter-die-verleger.html) folgten der Aufsatz von v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018 (dort Abs. 45 ff.) und der Aufsatz Vogel, Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – eine neue Räuberpistole aus dem Urheberrecht?, MR 2018, 162. | |
| [102] Vgl. Vogel MR 2018, 162, 165; v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 33. | |
| [103] So zu Recht Vogel (MR 2018, 162, 165), der Kläger im Verfahren „Verlegeranteil“. | |
| [104] Vgl. den Schlussbericht der Enquete-Kommission, BT-Dr. 16/7000, S. 282 ff., 285 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/070/1607000.pdf „Eine wesentlich genauere Prüfung der einzelnen Wahrnehmungsbedingungen ist deshalb wünschenswert. Dies betrifft neben dem institutionellen Bereich besonders die angemessene Ausgestaltung der Verteilungspläne und Tarife. Gerade weil Verwertungsgesellschaften nicht nur treuhänderisch tätig sind, sondern auch faktisch eine Monopolstellung einnehmen, ist in diesem Bereich eine dezidierte staatliche Aufsichtstätigkeit erforderlich“ (S. 284). In der Zeit nach dem Schlussbericht der Enquete-Kommission wurde die personelle Ausstattung der Staatsaufsicht ganz erheblich verbessert (vgl. Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 331). Soweit erkennbar, hat dies jedoch nicht dazu geführt, dass die Aufsicht verstärkt zum Schutz der Rechte der Urheberberechtigten tätig geworden wäre. | |
| [105] Vgl. Beschluss des Deutschen Bundestags vom 20.2.2014 zur Petition 9466 https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2010/_01/_18/Petition_9466.nc.html | |
| [106] Vgl. weiter v. Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 83. | |
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| [online seit: 06.03.2019] | |
| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs. | |