| - Beiträge einer Influencerin, die Links auf Internetauftritte zu Produktanbietern enthalten, sind nicht generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen ist vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, unterfallen nicht dem Wettbewerbsrecht.
- Im vorliegenden Fall hat die Influencerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen waren geeignet, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts dienten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower, so dass vorliegend ein grundrechtlich geschützter redaktioneller Beitrag nicht vorlag.
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