| Framing war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland und Europa. Der vorliegende Beitrag nimmt ein Urteil des Berliner Kammergerichts von Mitte Juni 2018 zum Anlass,[1] um sich erneut mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen und dabei deren vermeintliche kulturpolitischen Konsequenzen aufzuzeigen. | Abs. 1 |
| I. Problemaufriss | Abs. 2 |
| Als Framing wird in Rechtsprechung und Literatur ein Link bezeichnet, der Inhalte oder Code von einem fremden Webserver in die eigene Website einbettet. Abhängig von der jeweiligen Technik ist es für den Nutzer nicht unmittelbar ersichtlich, dass der Inhalt der durch ihn aufgerufenen Website nicht unmittelbar vom Betreiber durch eigenen Upload zur Verfügung gestellt wird, sondern teilweise ein fremdes Angebot dem eigenen hinzufügt.[2] Die Bezeichnung stammt von dem HTML-Element „frame", das den Webbrowser des Nutzers anweist, Inhalte der angegebenen URL (z.B. ein Deep-Link auf einen anderen Server) zu laden und in einem Rahmen (Frame) darzustellen. [3] Das Frame-Element wurde allerdings Ende 2014 mit Version 5 des HTML-Standards abgeschafft.[4] Seither kann technologisch eigentlich nicht mehr von Framing gesprochen werden. Die weiterhin existierenden vergleichbaren Funktionalitäten im Internet, dessen Standards darauf angelegt sind, dass Inhalte in andere Webseiten eingebunden werden können, heißen Embedding mittels Inline Linking und Hotlinking. Die Rechtsprechung verwendet jedoch weiterhin pauschal den Begriff Framing für das Einbetten fremder Inhalte durch Dritte. Daher soll auch vorliegend der Begriff Framing für den beschriebenen Sachverhalt Anwendung finden. | Abs. 3 |
| Die geltende Rechtslage und Rechtsprechung zum Framing ist einigen Rechteinhabern, sowie den sie vertretenden Verwertungsgesellschaften ein Dorn im Auge. Sie beklagen einen Kontrollverlust und Rechtlosstellung insbesondere im Hinblick auf die Abbildungen geschützter Werke.[5] Zur Wiederherstellung ihrer Rechtsstellung sind sie stark daran interessiert, dass Framing kontrolliert werden kann und Framing ohne Einwilligung unzulässig ist. Entsprechend wird eine Erweiterung der Verbietungsrechte und eine Regulierung des Framings auf europäischer und nationaler Ebene durch Korrektur der Rechtsprechung eingefordert.[6] Auf EU-Ebene machen sich die EVA (European Visual Artists),[7] der Internationale Verband der Bildagenturen, CEPIC,[8] und die Europäische Journalisten-Förderation (EFJ) für eine Korrektur der Rechtsprechung durch den europäischen Gesetzgeber stark.[9] | Abs. 4 |
| In der Zwischenzeit stellt man sich auf den Standpunkt, dass keine Rechte für die Nutzung durch Zugänglichmachung der Inhalte im Internet erteilt werden können, da die Erstveröffentlichung vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung zum Framing eine Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe bedeuten würde, weil jeder Dritte geschützte Inhalte auf seiner Seite ohne Zustimmung und Vergütung einbetten kann. | Abs. 5 |
| Solange das Framing nicht kontrollierbar ist und Rechteinhaber nicht letztverbindlich darüber entscheiden können, wo und in welchen Zusammenhängen „ihre" Werke gezeigt werden, seien diese vogelfrei und könnten zur Vermeidung dieser Folge nicht, beziehungsweise nur eingeschränkt in zugangsbeschränkenden Internetangeboten gezeigt werden,[10] oder aber nur, sofern durch Technologien geschützt, die das Framing verhindern.[11] | Abs. 6 |
| So wurde denn auch das Anliegen der zentral die digitalen Angebote aus Kulturerbeeinrichtungen in Deutschland miteinander vernetzenden Kulturplattform Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) zurückgewiesen, welche gerne mit der VG Bild-Kunst (VG BK) einen Rahmenvertrag zum Zeigen von Werkabbildungen der bildenden Kunst abgeschlossen hätte, der es sowohl der DDB, als auch den mit ihr kooperierenden Kulturerbeeinrichtungen erlauben sollte, diese im Internet als Bestandteil des von den Kulturerbeeinrichtungen in Deutschland bewahrten kulturellen Erbes zu zeigen. Aus vorgenannten Erwägungen wurde dies jedoch von der Vorbedingung abhängig gemacht, dass die lizenzierten Inhalte gegen Framing geschützt werden. | Abs. 7 |
| Da sich das auf Seiten der Kulturerbeeinrichtungen und der DDB technisch nicht umsetzen lässt,[12] und zudem der auf Vernetzung, Kollaboration und diskursive Zusammenhänge angelegten technischen Infrastruktur der Plattform und des Internets widerspricht, kam ein Vertrag nicht zu Stande. Es gibt also einen vertragslosen Status quo und damit keine Grundlage für das Sichtbarmachen der geschützten Werke der bildenden Kunst im Internet. Mithin besteht die Gefahr einer unvollständigen Sichtbarmachung des kulturellen Erbes, zu dem auch die noch geschützten Werke der bildenden Kunst zählen, was die in der Überschrift aufgegriffene Frage aufgeworfen hat, ob wir in Deutschland und Europa vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung ein bilderloses Europa riskieren. | Abs. 8 |
| Der visuelle Nachweis von Werken ist gerade für die Museen von hervorgehobener Bedeutung. Während es für den analogen Bereich eine privilegierende Schrankenbestimmung gibt, nämlich die mit Inkrafttreten des UrhWissG vergütungspflichtige Katalogbildschranke aus §§ 60e III, 60f I UrhG, existiert eine solche Privilegierung für den digitalen Raum nicht. Den entsprechenden Bedarf haben die Kulturerbeeinrichtungen über den Museumsbund schon 2012 in einem Positionspapier formuliert[13] und wiederholen ihn 2017 in der Münchner Note.[14] In der Münchner Note fordern die Kulturerbeeinrichtungen gemeinsam mit der VG BK als Lösung für das Problem eines bilderlosen Europas eine vergütungspflichtige Schrankenbestimmung für die Visualisierung der kulturellen Schätze sowie daneben eine Regulierung des Framings. | Abs. 9 |
| Die Notwendigkeit für die Regulierung des Framings wird damit begründet, dass solange Framing nicht einem gesetzlichen Verbotsrecht unterliege, Werke von Seiten der Rechteinhaber auf technischem Wege gegen Framing geschützt werden müssten, um die gesetzlich nicht gegebene Kontrolle faktisch herzustellen. Dabei muss in Fällen, in denen die Rechteinhaber Nutzungen lizenzieren und nicht selbst die Inhalte vor Framing schützen können, der Schutz durch die lizenzierenden Nutzer vorgesehen werden. Das gelte auch für Kulturerbeeinrichtungen, die betreffende Werke aus ihrer Sammlung abbildend im Internet zeigen wollen. Diese müssten dazu verpflichtet werden, das Framing zu unterbinden, seien hiermit jedoch überfordert, sodass im Ergebnis eine Lösung für das Zeigen von Werken der bildenden Kunst als Bestandteil des kulturellen Erbes durch Kulturerbeeinrichtungen auf vertraglicher Ebene ausscheide. | Abs. 10 |
| Weil also faktische Kontrolle durch den Schutz vor Framing hier nicht herstellbar sei, sondern im Falle der Online-Sammlungen die Kulturerbeeinrichtungen überfordert seien, brauche es im Ergebnis eine gesetzliche Regulierung des Framings. Es wird hieraus das Fazit gezogen, dass ohne Schutz vor Framing von Seiten der VG BK nicht lizenziert werden könne. | Abs. 11 |
| II. Urteil im Fall DDB ./. VG BK zum Framing | Abs. 12 |
| Dem widerspricht das jüngst ergangene Urteil im Musterverfahren, [15] welches die DDB und die VG BK zur Klärung der Frage führen, ob das Zeigen von Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst davon abhängig gemacht werden darf (bzw. muss), dass die lizenzierenden Einrichtungen diese Abbildungen gegen Framing schützen müssen. Das Urteil lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Verwertungsgesellschaften die Erteilung von Nutzungsrechten nicht davon abhängig machen dürfen, dass technische Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die es Dritten unmöglich machen, im Internet zugänglich gemachte Inhalte auf der eigenen Website einzubinden. | Abs. 13 |
| Damit wird aber auch deutlich, dass sich die Kulturerbeeinrichtungen, die gemeinsam mit der VG BK die Münchner Note unterzeichnet haben, mit Blick auf die urheberrechtspolitische Forderung nach Regulierung des Framing unnötig vor den (fremden) Karren der Rechteinhaber haben spannen lassen.[16] | Abs. 14 |
| Der Direktor des Marta Museums in Herford, der für diese Institution die Münchner Note unterzeichnet hat, ruft mittlerweile unter der Überschrift „Kontrolle ist gut – Freiheit ist besser" zum teilweisen Rücktritt auf und erklärt in einem Blogbeitrag: „Als Museum für zeitgenössische Kunst plädieren wir nachdrücklich für eine Sicherung des Bildungsauftrags der Museen, Bibliotheken und Archive, für einen beidseitig fairen (!) Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber*innen und dem gesellschaftlichen Zugang zu den Schöpfungen. Wir identifizieren uns ungebrochen mit der Intention der Münchner Note, allerdings ohne den Framing-Passus. Ich und wir sprechen uns gegen die juristische Kontrolle über die Weiterverwendung von Werken in diskursiven Zusammenhängen aus. Forschungsfreiheit, Diskussionskultur und umfassende Dokumentation sind ein hohes Gut unserer Gesellschaft." | Abs. 15 |
| Das politische Signal, dass es keine vertragliche Lösung geben kann, solange das Framing nicht reguliert wird, ist zumindest aus Sicht des Kammergerichts falsch, welches die Pflicht der VG BK feststellt, zu angemessenen Lizenzbedingungen zu lizenzieren, also insbesondere unter Verzicht auf die Forderung nach einem technologischen Schutz gegen Framing. | Abs. 16 |
| Bezug nimmt das Gericht dabei auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der das Framing von Inhalten ebenso zu behandeln ist, wie die einfache Verlinkung von Inhalten im Netz.[17] Diese stellt dem Grunde nach keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Insbesondere ist der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der §§ 15 II, 19a UrhG nicht erfüllt. | Abs. 17 |
| Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Link-Setzer den in Rede stehenden Inhalt – etwa ein Bild, ein Video oder einen Text – durch die Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich macht. Zum Beispiel, weil der Link eine Zugangssperre (z.B. eine Paywall) unrechtmäßig überwindet.[18] Technische Schutzmaßnahmen, die den Kreis der Nutzer nicht beschränken, stellen aus Sicht des KG keine Schutzmaßnahme dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum eröffnet. Daher wird aus Sicht des KG selbst dann, wenn der Inhalt unter Umgehung der Schutzmaßnahmen in fremde Websites eingebettet wird, kein neues Publikum erreicht. | Abs. 18 |
| An dieser Einschätzung ändert nach Ansicht des Gerichts auch § 95a UrhG nichts, der von der VG BK als Argument für die Notwendigkeit vor Framing zu schützen angeführt wurde. Framing ist nach Ansicht des Kammergerichts jedoch gerade nicht mit einer unberechtigten Werknutzung im Sinne des § 95a UrhG gleichzusetzen. § 95a UrhG schütze nur solche technischen Schutzmaßnahmen, die unerlaubte Nutzungshandlungen verhindern, oder einschränken sollen. Dieser Schutzbereich sei jedoch von vorneherein nicht betroffen, wenn die geschützten Werke wie vorliegend mit Erlaubnis der Rechteinhaber ohne Zugangsbeschränkung ins Internet gestellt werden. Daher kann die VG BK das Verlangen nach Schutz der Inhalte vor Framing auch nicht auf ihr satzungsmäßig festgeschriebenes Ziel der Stärkung der Rechte ihrer Mitglieder gem. §§ 2 I, 9 VGG stützen. | Abs. 19 |
| Im Ergebnis der Abwägung kann nach Ansicht des KG die VG BK, die wie alle Verwertungsgesellschaften einem Lizenzierungszwang unterliegt und nach § 34 VGG allein angemessene, d.h. objektive und nichtdiskriminierende Bedingungen und angemessene Vergütungen an die Erteilung einer Lizenz knüpfen kann, die Forderung nach technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing nicht aufrechterhalten, da diese eben gerade keine angemessene Lizenzbedingung mehr darstellt. [19] | Abs. 20 |
| Auch der Bundesgerichtshof wird sich noch mit der Angelegenheit zu befassen haben, denn das Verfahren war mit Hinblick auf die weitreichende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Framing und die jeweilige Auswirkung auf das Sichtbarmachen geschützter Werke im Internet, von beiden Seiten bewusst als Musterprozess betrieben worden. Eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ist ebenfalls nicht auszuschließen. | Abs. 21 |
| Das mit Framing aus Sicht der Rechteinhaber verbundene Problem bleibt jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehen und hat sich nun nur noch einmal verschärft. Wenn die Verwertungsgesellschaften, die dem Abschlusszwang gem. § 34 VGG unterliegen, gezwungen sind das Zeigen von Abbildungen geschützter Inhalte im Internet zu lizenzieren, ohne dass die Abbildungen gegen Framing geschützt werden müssen, dann realisiert sich aus Sicht der Rechteinhaber und der sie vertretenden Verwertungsgesellschaften der befürchtete Kontrollverlust und die damit verbundene Rechtlosstellung und Enteignung. Dem ist näher nachzugehen. | Abs. 22 |
| III. Rechtlicher Rahmen | Abs. 23 |
| Um die Auswirkungen der Framing Rechtsprechung näher zu beleuchten, müssen zunächst noch einmal der rechtliche Rahmen und die wichtigsten Leitlinien der gegenwärtigen Rechtsprechung herausgearbeitet werden. | Abs. 24 |
| 1. Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Framing | Abs. 25 |
| Lange Zeit war streitig, ob das Framing als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtliche Nutzungshandlung einzuordnen ist. Vor dem Hintergrund der Harmonisierung des Begriffes der öffentlichen Wiedergabe durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29, ist für die Beantwortung dieser Frage insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe zu berücksichtigen. | Abs. 26 |
| Der EuGH hat sich in einer Reihe von Entscheidungen zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe geäußert. Zunächst stellt er hierbei stark auf den Begriff des Nutzers ab. Entscheidendes Merkmal für die öffentliche Wiedergabe ist hierbei, dass der Nutzer in einer Weise tätig wird, die den Werkgenuss durch das jeweilige Publikum erst ermöglicht. Eine relevante Anschlussnutzung findet laut EuGH hier dann statt, wenn ein neuer technischer Übertragungsvorgang stattfindet, über den ein neues Publikum erreicht wird, das andernfalls das Werk nicht wahrnehmen könnte. Rechtliche Relevanz hat die öffentliche Wiedergabe hier nur bei Erwerbszwecken dienender Vermittlung an ein aufnahmebereites Publikum. Sind mehrere Personen am Vermittlungsvorgang beteiligt ist Nutzer diejenige Person, die die Kontrolle über die Wiedergabe und Auswahl der Inhalte hat.[20] | Abs. 27 |
| Mit zunehmender Nutzung von Inhalten über das Internet und der hier gebräuchlichen Vernetzungstechniken, musste sich der EuGH auch wiederholt damit auseinandersetzen, ob diese Verlinkungen jeweils eigene relevante Anschlussnutzungen darstellen, welche ebenfalls die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllen. | Abs. 28 |
| Hier kam der EuGH im Februar 2014 im Zuge der Svensson-Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine Verlinkung urheberrechtsfrei bleibe, solange die Inhalte auf die verlinkt werde frei zugänglich sind. Denn in diesem Fall schafft sie kein neues Publikum sondern wende sich an dasselbe Publikum wie die verlinkten Inhalte. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Nutzer ggfs. den Eindruck erhalte, dass der Inhalt auf der aufgerufenen verlinkenden Seite bereitgestellt werde und nicht erkennen könne, dass die Ursprungsquelle eine andere Seite ist. Vielmehr stellt der EuGH hier darauf ab, dass wer ein Werk auf eine Internetseite frei zugänglich eingestellt habe, ohne dass Maßnahmen den Zugang beschränken, die Wiedergabe an jeden potentiellen Nutzer der Internetseite und damit an sämtliche Internetnutzer adressiere. Die Erlaubnis umfasst daher auch diejenigen Nutzer, welche die Internetseite über die Verlinkung aufrufen. Wer einen Link auf dieses Angebot setzt erschließt mithin kein neues Publikum.[21] | Abs. 29 |
| In konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung entschied der EuGH im September 2014 in der Sache BestWater International, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technologie für sich allein betrachtet keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird oder das Werk mittels eines Verfahrens wiedergeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Das sei beim Framing nicht der Fall, welches sich an kein anderes (neues) Publikum, als der verlinkte Inhalt richte, der sämtliche Internetnutzer adressiere. Framing ist wie der einfache Link urheberrechtlich nicht relevant. | Abs. 30 |
| Mit Urteil aus September 2016 im Fall GS Media schränkt der EuGH die Linkfreiheit allerdings insoweit ein, als dass das Verlinken von widerrechtlich veröffentlichten Inhalten seinerseits eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann, nämlich bei Kenntnis der Widerrechtlichkeit.[22] Wird der Link mit Gewinnerzielungsabsicht – also in kommerziellem Kontext – gesetzt, so wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit widerleglich vermutet. | Abs. 31 |
| Im zuletzt entschiedenen Córdoba Fall bejaht der EuGH die Frage, ob das erneute Hochladen eines im Internet bereits frei verfügbaren Fotos, ohne Zustimmung des Rechteinhabers, in nicht kommerziellen, edukativen Zusammenhängen eine öffentliche Wiedergabe darstellt und setzt damit eine klare Grenze für urheberrechtlich nicht relevante bzw. als solche zu bewertende Anschlussnutzungen.[23] Wieder wird entscheidend auf das Kriterium der Kontrolle über die Verfügbarkeit abgestellt. Zugleich wird deutlich, dass bei unmittelbaren Eingriffshandlungen automatisch ein „neues" Publikum erreicht wird und hierfür nicht erst wie noch bei GS Media auf ein bewegliches System von Kriterien auf Tatbestandsebene zurückgegriffen werden muss.[24] | Abs. 32 |
| Die Rechtsprechung des BGH zu §§ 15 Abs. 2, 19 a UrhG weicht von den dargestellten Grundsätzen nicht ab, bzw. berücksichtigt die vom EuGH aufgestellten Erwägungen zur richtlinienkonformen Auslegung in seinen (zum Teil eigenen Vorlagen nachfolgenden) Entscheidungen. | Abs. 33 |
| Schon die Paperboy Entscheidung aus 2003 gab mit ihrer technischen Anknüpfung an die Bereithaltung und die Abrufübermittlung die Richtung vor.[25] In der in erster Linie technischen Betrachtung sieht es der BGH als maßgeblich an, dass der Linksetzende weder das geschützte Werk öffentlich zum Abruf bereithalte, noch dieses übermittle. Darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde und bleibe entscheide allein derjenige, der das Werk ins Internet gestellt habe und der Link wirke nicht wesentlich anders, als eine herkömmliche Fußnote. Dabei werde auch dann nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen, wenn der Link nicht auf die Oberseite der Ursprungs-Website verweist, sondern auf darunterliegende Seiten (Deep Links). | Abs. 34 |
| Jedoch kann laut BGH Entscheidung Session-ID aus 2010 das Setzen eines Hyperlinks auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Form eines Deep Links das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzen, wenn dabei eine vom Berechtigen eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird.[26] | Abs. 35 |
| In seiner Entscheidung Realität II aus Juli 2015 urteilt der BGH, dass die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des Framings grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG darstellt.[27] Wiederum ist das Merkmal der Kontrolle hierfür ein entscheidendes Kriterium. Dabei führt der Bundesgerichtshof aus, dass aus seiner Sicht gute Argumente dafür sprechen, dass der Berechtigte seine Zustimmung zur Verlinkung durch entsprechende Hinweise beschränken kann bzw. können muss, damit sich das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nicht erschöpft. | Abs. 36 |
| 2. Bildersuchmaschinen | Abs. 37 |
| Der BGH hatte auch bereits mehrfach Gelegenheit sich mit der urheberechtlichen Zulässigkeit von Vorschaubildern in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen auseinanderzusetzen. In der Entscheidung Vorschaubilder I aus April 2010 urteilt der BGH, dass es sich bei der Wiedergabe von Vorschaubildern grundsätzlich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG handelt.[28] Allerdings liegt laut BGH kein rechtswidriger Eingriff in das urheberrechtliche Nutzungsrecht vor, wenn der Rechteinhaber das Werk in das Internet eingestellt hat, ohne dieses gegen das Auffinden durch Suchmaschinen (z.B. mittels robot.txt) zu sichern. Denn dadurch habe sich der Rechteinhaber mit der Wiedergabe seines Werkes in den Vorschaubildern einer Suchmaschine (rechtfertigend) einverstanden erklärt. | Abs. 38 |
| Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil aus Oktober 2011 weiter fortgeführt.[29] Danach liegt eine schlichte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen. Zudem erstrecke sich eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von Dritten erklärte Einwilligung auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. | Abs. 39 |
| In „Vorschaubilder III" stellt der BGH nun nicht mehr auf die Einwilligung ab, weil das Anzeigen der Vorschaubilder durch die Suchmaschine schon keine urheberrechtlich relevante Handlung sei.[30] Das gelte auch für widerrechtlich zugänglich gemachte Inhalte. Bei Suchmaschinen komme es auf die Gewinnerzielungsabsicht – anders als bei anderen kommerziellen Unternehmen – nicht an. Die vom EuGH in GS Media aufgestellte Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit gelte wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Suchmaschinen. Diese müssten nicht damit rechnen, dass die dort angezeigten Werke unerlaubt ins Internet gestellt wurden. Von einer Suchmaschine, die mit einem automatisierten Verfahren arbeitet, könne nicht erwartet werden, dass es überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor es sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt. Indem er urteilt, dass die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzte, geht der BGH in Vorschaubilder III erkennbar über die Frage der Verlinkung von Inhalten im Internet hinaus.[31] Auch die unmittelbare Anzeige von Vorschaubildern ist keine öffentliche Wiedergabe, so dass die Tatbestandsbeschränkung in Vorschaubilder III die Einwilligungslösung aus Vorschaubilder I und II überflüssig macht.[32] Darüberhinaus wird diskutiert, die Anzeige von Vorschaubildern und -texten normativ ebenso zu behandeln, wie Hyperlinks. Darin läge dann einer der wenigen zulässigen Konstellationen des Uploads eines Werkes, bei dem ausnahmsweise kein „neues" Publikum erreicht wird.[33] | Abs. 40 |
| IV. Kulturpolitische Konsequenzen | Abs. 41 |
| Wenn Framing immer dann zulässig ist, wenn die Zustimmung des Urhebers zur Erst-Zugänglichmachung vorliegt und die Werke ohne Zugangsbeschränkung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dann können diese, so die Aussage der die Urheber von Werken der bildenden Kunst vertretenden VG BK, keine Präsentation ihrer Werke in den digitalen Sammlungen von Museen, Bibliotheken oder Archiven mehr erlauben, da sie sonst mit dieser Erlaubnis ihrer Rechte verlustig gingen.[34] Was ist nun vor dem Hintergrund der ausgeführten Rahmenbedingungen von diesen Behauptungen zu halten? | Abs. 42 |
| 1. Kontrollverlust | Abs. 43 |
| Der behauptete Kontrollverlust im Sinne der nicht kontrollierbaren Verwendungszusammenhänge der Abbildungen von Werken ergibt sich beim Framing daraus, dass Abbildungen, die im Internet frei verfügbar gemacht werden und zugänglich sind, durch Dritte mittels des einleitend beschriebenen technologischen Verfahrens in fremde Websites eingebunden werden können, ohne dass dies aus einer urheberrechtlichen Position heraus unterbunden werden kann. Dies folgt daraus, dass Framing nach gegenwärtiger Rechtslage und Rechtsprechung eben keinem urheberrechtlichem Verbietungsrecht unterliegt und insbesondere keine öffentliche Wiedergabe gem. § 15 II UrhG darstellt, solange die Abbildungen nicht ohne Erlaubnis erstveröffentlicht wurden, beziehungsweise der Framende vom Fehlen der Erlaubnis nicht wusste oder vernünftigerweise wissen musste. | Abs. 44 |
| Damit aber kann auch nicht überprüft, respektive kontrolliert werden, in welche Zusammenhänge oder Websites die Werkabbildungen eingebunden werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass beim Framing ausschließlich die Ursprungsseite darüber entscheidet, wie lange der Content abrufbar ist. Wird der Post, das Video, das Bild hier gelöscht, ist er auch auf der framenden Website nicht mehr zu finden. Es besteht hier also eine gewisse Kontrolle durch die alleinige Zugriffssphäre des Erstveröffentlichenden. Eine derartige Kontrolle kann erst dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das geschützte Werk mit Erlaubnis des Rechteinhabers zugänglich gemacht wird und der direkte Zugriff des Rechteinhabers nicht gegeben ist. | Abs. 45 |
| Insoweit dem dann Erstveröffentlichendem nicht zugleich auch auferlegt werden kann, die Inhalte gegen Framing zu schützen, ist hier die Kontrolle des Rechteinhabers darauf beschränkt, dass bei unzumutbarem Framing die Erlaubnis für die Erstveröffentlichung zurückgenommen bzw. auf Hinweis der Ort der Erstveröffentlichung verändert wird. Das bedeutet aber, dass bei rechtmäßig zugänglich gemachten Inhalten nicht unmittelbar verhindert werden kann, dass kommerzielle Anbieter den Inhalt framen und sich zu Eigen machen, oder dass der Inhalt in Zusammenhänge gebracht wird, die unangemessen sind, beliebtes Beispiel: Eine rechtsgerichtete Vereinigung nutzt den Inhalt in ihrem Internet-Blog für populistische Werbung. | Abs. 46 |
| Allerdings gilt das nicht für rechtswidrig zugänglich gemachte Inhalte. Hier hat der BGH anhand der Grundsätze, die vom EuGH in den Urteilen GS Media, Filmspeler und Pirate-Bay entwickelt wurden, das Erfordernis der Kenntnis oder des Kennenmüssens bezüglich der Rechtswidrigkeit des betroffenen, urheberrechtlich geschützten Materials an der Quelle einerseits und die diesbezügliche Vermutung der Kenntnis für gewerbliche Anbieter die framen andererseits, als Leitplanken festgelegt, sodass rechtliche Untersagungsrechte geltend gemacht werden können und damit Kontrolle ausgeübt werden kann. | Abs. 47 |
| Zugleich gilt für Fälle, in denen eine unlautere Übernahme fremder Leistungen im Raum steht, dass diese auch wettbewerbsrechtlich untersagt werden kann. Gleiches gilt für Fälle, in denen (Urheber-) Persönlichkeitsrechte verletzt werden, die einen Unterlassungsanspruch begründen. | Abs. 48 |
| Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Framing nicht umfassend, sondern nur eingeschränkt durch Rechteinhaber kontrolliert werden kann, das hierin aber kein Kontrollverlust liegt, weil nämlich eine Kontrollmöglichkeit im Sinn eines Verbietungsrecht nie bestanden hat und damit auch nicht verlustig gegangen ist. | Abs. 49 |
| Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der freie Upload geschützter, im Internet bereits verfügbarer Werke allgemein tatbestandlich erlaubt wäre, denn das liefe auf die gem. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ausgeschlossene Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe hinaus. Hingegen ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH denkbar, auf der Grundlage der Einwilligungslösung aggregierenden Metasuchmaschinen, welche die Funktionsfähigkeit des Internet und die Auffindbarkeit der Werke sicherstellen, sogar den Upload von Thumbnails in diesen Fällen zu erlauben.[35] | Abs. 50 |
| 2. Rechtlosstellung und Enteignung? | Abs. 51 |
| Rechtlosstellung und Enteignung in dem Sinne, dass berechtigte Interessen und Rechte sich nicht durchsetzen lassen, würde voraussetzen, dass eine entsprechende Rechtsposition bzw. Eigentum besteht. Diese wird im Hinblick auf das Framing jedoch den Rechteinhabern durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung gerade abgesprochen. Weder gibt es ein Verbietungsrecht, noch kann eine zeitlich beschränkte immaterialgüterrechtliche Rechtsposition überhaupt enteignet werden. Hier wird „begriffliches Framing" angewendet, also ein Deutungsrahmen gesteckt, der bewusst in eine der Eigentumslogik untergeordnete Auslegungsmethodik weist. Existiert aber schon keine urheberrechtliche Rechtsposition, dann kann erst recht keine Enteignung vorliegen. Die durch das Urheberrecht vermittelte Rechtsposition ist bewusst eine eingeschränkte, die den Grundsatz der Freiheit nur im Hinblick auf fest umrissene Ausnahmetatbestände einschränkt. | Abs. 52 |
| Eine Enteignung könnte darin gesehen werden, dass solange das Framing nicht von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig gemacht wird, keine sinnvollen Lizenzierungszenarien mehr denkbar sind. Behauptet wird insbesondere, dass nur noch in einem einzigen Fall für die Internetveröffentlichung lizenziert werden kann, in allen anderen Fällen aber davon auszugehen sei, dass Nutzer die Inhalte framen würden. Diese Annahme und der damit verbundene Lizenzschaden, sind jedoch nicht evidenzbasiert. Ein tatsächlicher Schaden bestünde in dem Betrag, der aufgrund veränderter Situation (Framing) nicht mehr erwirtschaftet wird. Dagegen nicht in dem Betrag, der bei rechtlicher Regulierung des Framing zusätzlich eingetrieben werden könnte. Zählt man die Nutzungen durch Framing kommt man zwar zu atemberaubenden Zahlen, diese geben aber nicht realistisch wieder, was tatsächlich lizenziert werden würde.[36] Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Einführung eines „Verlinkungsrechts" zu einer Reduktion auf wenige erfolgreiche Inhalte beitragen würde, aber in den allermeisten anderen Fällen der Aufwand der Rechteklärung und damit verbundenen Transaktionskosten für die Verlinkung nicht betrieben werden würde.[37] | Abs. 53 |
| Hinzu kommt, dass von 100 % Werken schätzungsweise nur ca. 2-4 % überhaupt einen kommerziellen Wert in dem Sinne haben, dass sie verwertet und nachgefragt werden.[38] | Abs. 54 |
| Insoweit es um Fotografen geht, die durch das Framing betroffen sind, ist zu beachten, dass bei aktueller Berichterstattung nicht darauf gewartet werden kann, dass die Fotografie sich irgendwo im Netz framen lässt, also aus der Natur der Sache heraus weiterhin lizenziert werden wird.[39] Gleiches gilt für Jubiläen etc., da hier zu einem bestimmten Zeitpunkt berichtet werden muss. Zuletzt kann bei Einzelnutzungen natürlich weiterhin technologisch vor Framing geschützt werden, was kommerzielle Seitenbetreiber auch nutzen werden. Anders gelagert ist der Fall, welcher dem KG Urteil zum Framing zugrundelag, in dem Kulturerbeeinrichtungen die Sichtbarmachung verborgener Kulturschätze anstrebten, die in über 95 % der Fälle (leider) kaum einmal aufgerufen werden, geschweige denn geframt. | Abs. 55 |
| Die Einführung eines Verlinkungs- oder Einbettungsrechts würde für die Betreiber der meisten Websites dazu führen, dass sie weniger „Traffic" auf ihrer Seite hätten und würde für Urheber bedeuteten, dass sie eine geringere Vergütung bekämen. | Abs. 56 |
| Das bedeutet, dass sich die Anerkennung des Framing als selbstständige Anschlussnutzung für Rechteinhaber insgesamt als Nachteil erweisen würde.[40] | Abs. 57 |
| Urhebern ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne einer Anschlussnutzung einzuräumen, das jegliche Verlinkung oder Einbettung grundsätzlich erst einmal verbietet, liefe also den ökonomischen – und vielfach auch ideellen –[41] Interessen der Rechteinhaber zuwider.[42] | Abs. 58 |
| Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass darin, dass Framing nicht einem Verbietungs- oder Kontrollrecht der Urheber unterliegt, auch keine Rechtlosstellung oder gar Enteignung zu sehen ist. | Abs. 59 |
| 3. Interessenausgleich | Abs. 60 |
| Werkurheber und Rechteinhaber stehen dem Ergebnis, dass die Verlinkung in der Regel eine gemeinfreie Handlung ist naturgemäß kritisch gegenüber, da sie gemeinhin stark in einer eigentumsähnlichen Denklogik verhaftet über die Verwendungen ihrer Werke weitgehend mitbestimmen wollen. Hier prallen zwei unterschiedliche gesellschaftliche Rationalitäten aufeinander: | Abs. 61 |
| Einerseits das Netz als dezentrale und nicht kontrollierte Form der Wissensteilung, in der Werke qualifizierte Kommunikationen sind, die permanent zum Gegenstand von Anschlusskommunikationen gemacht werden, andererseits das Wirtschaftssystem, in dem die Kommunikationen Gegenstand von Handelstransaktionen sind, sofern sie auf einem Markt gehandelt werden können und in dem um den Marktmechanismus zu ermöglichen Zugangsbeschränkungen und Ausschließlichkeitsrechte errichtet werden.[43] | Abs. 62 |
| Die Grundrechte verpflichten dazu beiden Handlungslogiken – Zugangsfreiheit und Zugangskontrolle – gleichzeitig gerecht zu werden.[44] Die Grundrechte verpflichten das Urheberrecht im Ergebnis darauf, angemessene Lösungen für die systemspezifische Abstimmung von Ausschließlichkeit und Nutzungsfreiheit zu finden. Dieser angemessene Ausgleich erfordert, dass das Recht neben Instituten der Zugangsbeschränkung (subjektiven Rechten) auch spezifische Institute zur Vermittlung und Förderung von freien Nutzungsmöglichkeiten bereitstellt.[45] | Abs. 63 |
| Auch und obwohl das Urheberrecht als ordnungspolitisches Regelungsinstrumentarium eigentlich kein Kontrollinstrument sein soll, sondern sein unbestrittener Regelungszweck in der angemessenen Beteiligung der Werkurheber an der Verwertung „ihrer" Werke liegt und aus kultureller Sicht vor allem die Aufrechterhaltung eines fortwährenden Schöpfungskreislaufs im Vordergrund steht,[46] lässt es sich dennoch im digitalen Umfeld genau hierzu potentiell einsetzen, da hier bis auf wenige Ausnahmen (wie das Framing) jede Aktivierung des Inhalts zugleich auch in den meisten Fällen eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung bedeutet.[47] Dem Urheberrecht kommt damit im digitalen Raum eine entscheidende Bedeutung für die Kontrolle der Kommunikation und die Weitergabe und Vermittlung kultureller Äußerungen und Inhalte zu.[48] | Abs. 64 |
| Die absolute Ökonomisierung jeder Nutzungshandlung gefährdet das freie Internet, dessen Standards darauf angelegt sind, dass Inhalte in andere Webseiten eingebunden werden können, und nicht funktionieren könnte, wenn jede Einbindung von vorheriger Zustimmung abhängig wäre. Auch dann nicht, wenn man diesen Prozess als robot-txt Opt-In automatisierte,[49]denn zum einen ist die Beachtung einer solchen Datei durch die Nutzungssoftware letztlich freiwillig, zum anderen können technische Verfahren zwar dabei unterstützen, einen faktischen Zustand herzustellen (das Nicht-Einbinden- Können bestimmter Inhalte), dieser Zustand sollte jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben werden, da das im Ergebnis dazu führte, dass nur noch die Inhalte in der Logik des Internets verwendbar wären, bei denen aktiv hierfür Sorge getragen wurde. Im Spannungsfeld Open Access zu wissenschaftlicher Information sehen wir jedoch, dass bestenfalls 30 % der Rechteinhaber von ihren Rechten Gebrauch machen und durch Nutzung freier Lizenzen das Regel-Ausnahme Verhältnis von Freiheit und Zugangsbeschränkung wiederherstellen. | Abs. 65 |
| Will man also einen möglichst großen Bereich in der Logik des Netzes behalten und nicht marktwirtschaftlichen Verwertungsinteressen unterwerfen, dann muss es bei dem existierenden Regel-Ausnahme Verhältnis bleiben. Nicht wer Eingebunden werden möchte muss aktiv Vorsorge treffen, sondern wer das nicht möchte kann Framingverhinderungstechnologien einsetzen, oder durch Opt-Out robot-txt dem Framing widersprechen. Hierbei wäre allerdings zu prüfen, inwieweit das mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, die feststellt, dass auch ein Framing Verbotshinweis nichts an der Zulässigkeit des Framings ändert, bzw. daran, dass das geschützte Werk mit dem Willen des Rechteinhabers für alle Internetnutzer ohne Begrenzung frei zugänglich gemacht worden ist und ein neues Publikum deshalb durch das Verlinken oder Framen nicht erreicht wird. [50] | Abs. 66 |
| Daneben gibt es den Fall, in dem das Einbinden nicht verhindert werden kann, weil aggregierende Plattformbetreiber (Suchmaschinen oder Kulturplattformen) diese Schutzvorkehrungen nicht sinnvoll auf einzelne Inhalte anwenden können und eine pauschalisierte Anwendung auf alle Inhalte die Freiheit zugunsten weniger Inhalte einschränken würde. | Abs. 67 |
| Würde man Framing und damit originäre Netzfunktionalitäten, einem absoluten Verbietungsrecht unterwerfen, wäre das Internet nicht mehr das, was es ausmacht, und muss man sich zugespitzt fragen, ob Kulturerbeeinrichtungen dann noch Angebote in diesem für Nutzer zunehmend immer weniger attraktivem Umfeld überhaupt noch kosten- und ressourcenaufwändige digitale Angebote machen sollten. Es kann auch nicht im Interesse der Urheber sein, wenn Inhalte nicht mehr in Bildersuchmaschinen gelistet werden, die diese Technologie verwenden. Daher ist in Übereinstimmung mit der Grundregel, dass zeitlich beschränkte Ausschließlichkeitsrechte die Ausnahme darstellen, während Freiheit der Kommunikation die Regel darstellt,[51] der Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend des BGH zuzustimmen. Zwar stützt sich diese auf eine vorrangig technologisch, funktionale Betrachtung, schon bei den Entscheidungen zur Bildersuche wurden jedoch ebenso mögliche Implikationen im Hinblick auf sozialnützliche Funktionen des Internets und die Gewährleistung der Informations- und Meinungsfreiheit im Internet durch Suchmaschinen berücksichtigt.[52] | Abs. 68 |
| Die Realität des Internets ist, dass absolute Kontrolle über hier geteilte Inhalte nicht möglich ist. Die Gefahr von missbräuchliche Szenarien lässt sich nicht verhindern - Seiten ohne Impressum lassen sich nicht aufhalten. Weder durch technologische Maßnahmen, noch durch Verbote. Zugleich sind diese missbräuchlichen Szenarien mit Blick auf die positiven Szenarien zu vernachlässigen. | Abs. 69 |
| Allgemein gilt, dass selbst wenn man sämtliche Verwendungsweisen aufzählen könnte, sowie die damit verbundenen Funktionalitäten, diese ungleich vielfältiger sind, als die in aller Regel konsistente und damit notwendig eindimensionale Ausübung eines Immaterialgüterrechts durch den Rechteinhaber. Diese Multifunktionalität vervielfacht die positiven Externalitäten, die mit der erlaubnisfreien Nutzung expliziten Wissens verbunden sind, und sollte gegenüber Monopolisierung durch Verbietungsrechte geschützt werden.[53]Bislang wird dieses Freihaltebedürfnis durch die Rechtsprechung gewährleistet, der es dabei immer auch gelungen ist, einen angemessenen Interessenausgleich herzustellen. | Abs. 70 |
| V. Fazit | Abs. 71 |
| Anders, als vielfach von den verschiedenen Interessenvertretern behauptet, ist nicht die geltende Rechtslage und Rechtsprechung zum Framing Ursache für das Fehlen von zeitgenössischen Werken der bildenden Kunst aus Europa im Internet, sondern die mangelnde Bereitschaft der Rechteinhaber, bzw. der diese vertretenden Verwertungsgesellschaften, zu angemessenen Bedingungen die Zugänglichmachung von Abbildungen dieser Werke zu lizenzieren. | Abs. 72 |
| Wir riskieren im Ergebnis nur deswegen ein bilderloses Europa, weil praktikable Lizenzierungslösungen trotz Vorliegens aller Voraussetzungen nicht umgesetzt werden. | Abs. 73 |
| Statt sich auf den möglichen Missbrauch zu konzentrieren, der nicht kontrollierbar ist, sollte daher die positive Nutzung im Vordergrund der Suche nach Lösungen zur Vermeidung eines bilderlosen Europas stehen. Das bedeutet aber, dass die VG BK als Vertreterin der Rechteinhaber einen vertragsgemäßen Zustand herstellt und diese Nutzungen lizenziert. Die aktuelle Situation ist eine Loose-Loose Situation, denn weder profitieren die Rechteinhaber von lizenzierten Nutzungen, wobei gerade unbekannte Künstler auf potentielle Sichtbarkeit angewiesen sind und zwar mehr als auf geringfügige Lizenzeinnahmen, noch die Allgemeinheit, die keinen Zugang zu zeitgenössischen Abbildungen von Werken der bildenden Kunst als Teil des digital verfügbaren Kulturerbes hat.[54] | Abs. 74 |
| In Schweden lizenziert die schwedische Verwertungsgesellschaft Bildkonst Upphovsrätt i Sverige (BUS) seit 2015 mit einer erweiterten Lizenzierungslösung (ECL) an digisam (vergleichbar der DDB) das Zeigen des gesamten Repertoires an Werken der bildenden Kunst und dies ohne dass Schutzmaßnahmen gegen Framing oder Geoblocking gefordert werden. Es gibt also funktionierende und praktikable Lösungen, auch ohne dass die Verbietungs- und Kontrollrechte sich auch auf das Framing beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso in Deutschland vermeintlich erst zu klären ist, ob Rechteinhaber das Framing verhindern können müssen, bevor eine Lizenzierung seitens der VG BK erfolgen kann. | Abs. 75 |
| Ein häufiges Problem der aktuellen Urheberrechtsdiskussion besteht darin, dass sie auf Annahmen basiert, nicht aber auf Fakten und belegten Zusammenhängen. Gleiches gilt für manche Gesetzesvorschläge. Sollte Urhebern oder Rechteinhabern tatsächlich ein Schaden entstehen, wenn lizenzierte Abbildungen von Werken der bildenden Kunst eingebettet werden, müsste dem im Rahmen der Urheberrechtsreform entgegengewirkt werden. Die bloße Annahme, dass dem so sei, sollte dafür jedoch nicht ausreichen. Es sollte daher noch vor Abschluss des Musterverfahrens ein Experiment wie in Schweden gewagt und die Auswirkungen der Lizenzierung trotz Framing beobachtet werden. | Abs. 76 |
| Selbst wenn es bei den Feststellungen des Kammergerichts bleibt und der BGH diese bestätigt, dann ist daher vor einer fortgesetzten Forderung nach gesetzlicher Regulierung des Framing umfassend zu ermitteln, welche negativen ungewünschten Folgen die Regulierung des Framing mit sich bringt und ob diese sich nicht schwerwiegender für Rechteinhaber darstellen, als ein möglicher Lizenzschaden. | Abs. 77 |
| Wäre Framing lizenzpflichtig, hätte das wie aufgezeigt weitreichende, negative Auswirkungen für alle Beteiligten. Abschließend also der Appell an die gesetzgebenden Organe in Europa und Deutschland, dass dem Anliegen der Rechteinhaber das Gemeinwohlinteresse an einem funktionierenden Internet entgegengesetzt wird und gegenüber der Limitierung von Freiheiten zum Schutz weniger kommerziell verwertbarer Inhalte die Freiheit vor Regulierung verteidigt wird. Denn das Verbot von Framing würde die Sozialnützlichkeit des Internets in einem Umfang beschränken, der nicht zu rechtfertigen wäre mit Blick auf die geringe Anzahl vermeintlich vor Framing zu schützender Werke und deren Abbildung im Internet. | Abs. 78 |
| Framing ist auch nach der jüngsten Rechtsprechung urheberrechtlich ein Nullum und Maßnahmen zum Schutz gegen Framing können daher nicht zur Vorbedingung der Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gemacht werden. Was die ratio decidendi des Urteils angeht wird man - mit aller Vorsicht und nur in gleichgelagerten Fällen - davon ausgehen können, dass diese auch auf andere Verwertungsgesellschaften, so z.B. die VG Wort, übertragbar ist.[55] Insoweit Lizenzverträge bereits entsprechende Bedingungen enthalten, handelt es sich hierbei um einen nichtigen Bestandteil des ansonsten wirksamen Vertrages, der vom Lizenznehmer unbeachtet bleiben kann. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und letztverbindliche Klarheit erst der BGH bringen wird, der unter Umständen sogar den EuGH mit einbeziehen wird. | Abs. 79 |
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| Fußnoten | |
| * Dr. iur. Ellen Euler, LL.M., ist Professorin an der Fachhochschule Potsdam. |
| [1] KG Berlin Urt. v. 18.06.2018, Az. 24 U 146/17. Siehe hierzu mit Urteilstext auch Euler: https://doi.org/10.17176/20180718-145839-0. |
| [2] Zu technischen Einzelheiten siehe Conrad, Kuck mal wer da spricht; in: Computer & Recht 2013, 305. Verfügbar bei SSRN: https://ssrn.com/abstract=2249879[2] |
| [3] Lotze/Heinson in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, München 5. Aufl. 2017, Rdn. 96. |
| [4] https://www.w3.org/TR/html5-diff/#absent-elements. Letzter Aufruf 19.09.2018. |
| [5] Siehe stellvertretend die Justiziarin der VG Bild-Kunst Schierholz, ZUM 2018, 135. |
| [6] siehe nur „Framing muss ins Brüsseler Paket": http://www.bildkunst.de/urheberrecht/die-hyperlink-problematik/framing-muss-ins-bruesseler-urheberrechts-paket.html, „EuGH enteignet Urheber": http://www.bildkunst.de/urheberrecht/die-hyperlink-problematik/eugh-enteignet-bildurheber.html, Position VG zur UrhReform EU: http://www.bildkunst.de/urheberrecht/position-zur-geplanten-eu-reform-2016.html Alle letzter Aufruf am 19.09.2018. |
| [7] Siehe Positionspapier „Framing leaves Artists with empty frames": https://www.globalcube.net/clients/evartistsv2/content/medias/copyright_Review/EVA_A4_FINAL_web_pages.pdf letzter Aufruf am 19.09.2018. |
| [8] Siehe Positionspapier „Closing the framing loophole": http://cepic.org/issues/closing-the-framing-loophole-presentation-at-the-european-parliament letzter Aufruf am 19.09.2018. |
| [9] Siehe „Joint letter on framing": http://cepic.org/issues/cepic-efj-eva-joint-letter-on-framing-to-the-european-parliament-legal-affairs-committee letzter Aufruf am 19.09.2018. |
| [10] siehe nur „Framing muss ins Brüsseler Paket: http://www.bildkunst.de/urheberrecht/die-hyperlink-problematik/framing-muss-ins-bruesseler-urheberrechts-paket.html, EuGH enteignet Urheber: http://www.bildkunst.de/urheberrecht/die-hyperlink-problematik/eugh-enteignet-bildurheber.html, Position VG zur UrhReform EU: http://www.bildkunst.de/urheberrecht/position-zur-geplanten-eu-reform-2016.html Alle zum letzten Mal aufgerufen am 19.09.2018. |
| [11] „Framingverhinderungstechnologie" basiert zum Beispiel darauf, Bilder nur mit einer dynamischen statt mit einer stabilen Webadresse zu versehen. Den Kern von Lösungen, die das Framing von Bilddateien technisch verhindern, bilden kryptografische Verfahren. Verschlüsselt werden dabei nicht die Bilder selbst. Stattdessen werden die Links auf die Bilddateien so manipuliert, dass diese nur einmalig bzw. für einen begrenzten Zeitraum abgerufen werden können und es für Dritte nicht einfach möglich ist, aus einem solchen temporären Link auf ein Bild einen (gültigen) anderen Link zu erzeugen, der zur Einbindung des betreffenden Bildes in eine andere Webseite genutzt werden kann. |
| [12] Die Technologien, mit denen Framing verhindert werden kann, sind für Sachverhalte gedacht, bei denen die gesamte Website oder einzelne Inhalte gegen Framing geschützt werden sollen und lassen sich nicht einfach übertragen auf aggregierende Plattformen, bei denen vom Gesamtangebot weniger als 1 % der Inhalte betroffen sind, die sich im Einzelnen nicht auffinden lassen, weil die Metadaten z.B. ein geschütztes Bild als Teil einer Abbildung auf einer Seite in einem mehrseitigen Buch nicht separat ausweisen können. |
| [13]Kulturelles Erbe im Internet sichtbar machen. Positionspapier Deutscher Museumsbund 2012; in: Klimpel/Euler (Hrsg.), Der Vergangenheit eine Zukunft 2015, 292, abrufbar unter: https://doi.org/10.17176/20180716-114912-0. |
| [14] Münchner Note „Museen, Bibliotheken und Archive fordern dringend notwendige politische Unterstützung zur Sichtbarmachung ihrer Sammlungsbestände im digitalen Raum". 2018 abrufbar unter: http://m.bildkunst.de/uploads/media/Anlage_2.pdf letzter Aufruf 22.09.2018. |
| [15] Siehe FN 1. |
| [16] Nachtigäller siehe: https://marta-blog.de/kontrolle-ist-gut-freiheit-ist-besser/ |
| [17] EuGH C-348/13 Bestwater: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=159023&doclang=DE sowie EuGH C-160/15 GS Media: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-160/15&language=de |
| [18] vgl. BGH I ZR 11/16 – Vorschaubilder III: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80322&pos=0&anz=1 |
| [19] Gegen die Wertung des KG ausgesprochen haben sich Ohly in GRUR 2018, 996 (1003) sowie Schulze in GRUR 2018, 1055, die beide (nach Ansicht der Verfasserin jedoch wichtige Interessen der Allgemeinheit außer Acht lassend) wesentlich auf die subjektiven und wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber abstellen. |
| [20] Siehe hierzu Conrad FN S. 13 bei SSRN mit Nachweisen zu EuGH SGAE/Rafael Hoteles, Phonographic Performance, SCF/Marco Del Corso, Padawan/SGAE. |
| [21] EuGH C-466/12 Svensson: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-466/12 |
| [22] EuGH C-160/15 GS Media: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-160/15&language=de |
| [23] EuGH C-161/17 Córdoba: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-161/17 |
| [24] Siehe Ohly, GRUR 2018, 996 (998). |
| [25] BGH I ZR 259/00 Paperboy: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003&Sort=3&Seite=5&client=3&anz=1706&pos=171&nr=27035 |
| [26] BGH I ZR 39/08 Session-ID: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003&Sort=3&Seite=5&client=3&anz=1706&pos=171&nr=27035 |
| [27] BGH I ZR 46/12 Die Realität II: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=73163&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf |
| [28] BGH I ZR 69/08 Vorschaubilder I: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51998&pos=0&anz=1 |
| [29] BGH I ZR 140/10 Vorschaubilder II: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=59857&pos=0&anz=1 |
| [30] BGH I ZR 11/16 Vorschaubilder III: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&nr=80322&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf |
| [31] Rauer, WRP 2018, 278 (282). |
| [32] Leistner, ZUM 2018, 286 (292). |
| [33] Ohly GRUR 2018, 996 (1001). |
| [34] Schierholz, ZUM 2018, 135. |
| [35] So Ohly, GRUR 2018, 996 (998). |
| [36] so aber Hanfeld unter Berufung auf den Bundesverband professioneller Bildanbieter (bvpa), FAZ Feuilleton vom 14.07.2018 abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/framing-von-bildern-im-internet-15686438.html |
| [37] siehe Conrad, CR 2013, 305. Verfügbar bei SSRN: https://ssrn.com/abstract=2249879[37] hier S. 15 f. |
| [38] vgl. Frentz zitiert nach Kohle, Museen digital 2018, S. 31. |
| [39] Hier ist noch einmal hervorzuheben, dass es beim Musterprozess DDB ./. VG BK um die Nutzung von geschützten Werken der bildenden Kunst durch Zugänglichmachung von Abbildungen dieser Werke und dabei vorausgesetzt wird, dass die Rechte an der abbildenden Fotografie bei der den Inhalt zugänglich machenden Kulturerbeeinrichtung liegen. Anders als durch Urheberrechtsinitiativen behauptet (siehe bewusst missverständlich: https://www.urheber.info/aktuelles/2018-07-12_berliner-kammergericht-entscheidet-ueber-framingschutz letzter Aufruf 22.09.2018) werden also keine Fotografenrechte beschnitten! Zudem werden die Fotografen nicht zentral durch eine VG vertreten und steht es ihnen offen, gegen das nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH zulässige Framing technologische Maßnahmen zu treffen. |
| [40] Vgl. auch die Studie zu den ökonomischen Auswirkungen der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseinhalte im Internet von Dewenter/Haucap aus 2013, 26, abrufbar unter: https://www.uni-duesseldorf.de/home/fileadmin/redaktion/DUP/PDF-Dateien_/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/051_OP_Haucap.pdf (letzter Zugriff 22.10.2018). |
| [41] So die Fotografin Anja Jensen in einem Gespräch über die Zukunft des Urheberrechts „Der Zugang zu Bildern ist ein Menschenrecht", Transkription abrufbar unter: |
| https://doi.org/10.17176/20180718-155706-0 |
| [42] So im Ergebnis Conrad CR 2013, 305. Verfügbar bei SSRN: https://ssrn.com/abstract=2249879[42] hier S. 17. |
| [43] So wunderbar ausgeführt bei Grünberger ZUM 2016, 905 (906). |
| [44] Wielsch, ZGE2013, 274 (299ff.). |
| [45] Wielsch, Zugangsregeln 2008, 42. |
| [46] Senftleben, in: Weller/Kemle/Dreier, Kunst im Markt – Kunst im Recht, 75 ff. |
| [47] Zumindest immer eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG, die nur als vorübergehende und technisch notwendige Vervielfältigung auch gem. § 44a UrhG privilegiert ist. |
| [48] Vgl. Peukert, GRUR-Beilage 2014, 77. |
| [49] So der Vorschlag von Leistner Leistner, ZUM 2016, 580, 581 |
| [50] Vgl. KG Berlin Urt. v. 18.06.2018, Az. 24 U 146/17 S. 10. |
| [51] Peukert, Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik 2012, RN 65. |
| [52] BGH MMR 2010, 475, Vorschaubilder I, sowie BGH ZUM 2018, 123 Rn. 60 ff. – Vorschaubilder III |
| [53] Peukert, Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik 2012 RN 99. |
| [54] Vgl. Gespräch über die Zukunft des Urheberrechts, in dem Künstlerinnen eindeutig zu verstehen geben, dass sie auf Sichtbarkeit mehr Wert legen, als auf Lizenzgebühren: https://voicerepublic.com/talks/gesprach-uber-die-zukunft-des-urheberrechts letzter Aufruf 22.09.2018, sowie Euler, C&R 2013, 616 f. |
| [55] Im Textbereich haben allerdings die Presseverleger auf europäischer Ebene erreicht, dass es ein europaweites Leistungsschutzrecht für Presseverleger geben wird. |
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| (online seit: 06.11.2018) |
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