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| | Abs. 1 |
| I. Bestimmende Schriftsätze per einfacher E-Mail | Abs. 2 |
| Mit Urteil vom 26.06.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen[1] eine per E-Mail und per nicht unterschriebenem Computerfax eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. | Abs. 3 |
| Das Gericht führte aus: | Abs. 4 |
| „Die am 14.05.2017 beim Sozialgericht eingegangene E-Mail des Klägers, mit welcher er sich gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts wendet, wahrt - ebenso wie die anschließend bis zum Ablauf der Berufungsfrist übersandten weiteren E-Mails (zuletzt vom 08.06.2017) - jedoch nicht die in § 151 Abs. 1 SGG vorgesehene Schriftform. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Einlegung der Berufung per einfacher E-Mail nicht dem gesetzlich vorgegebenen Schriftformerfordernis genügt, es sei denn, die in § 65a SGG genannten Voraussetzungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind erfüllt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 06.07.2016 - B 9 SB 1/16 R sowie vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B). Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies - wie in Nordrhein-Westfalen (vgl. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012) - für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundes- oder Landesregierung zugelassen worden ist (§ 65a S. 1 SGG). Für elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist dabei eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (§ 65a S. 3 SGG). Diese Signatur gewährleistet - ähnlich der Schriftform - u.a. die Identifizierbarkeit und Urheberschaft des Erklärenden sowie die Authentizität des übermittelten Dokuments (vgl. § 65a Abs. 1 S. 4 SGG; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2107, § 65a Rn. 8). Ohne Beachtung der Vorgaben des § 65a SGG kann Berufung daher nicht mittels E-Mail wirksam erhoben werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der E-Mail keine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 151 Rn. 3f m.w.N.). Der Kläger hat jedoch nur per einfacher E-Mail - ohne entsprechende Signatur und ohne Beifügung eines zumindest mit eingescannter Unterschrift versehenen Anhangs - Berufung eingelegt." | Abs. 5 |
| Dagegen hat das BSG[2] eine in elektronischer Form und per Telefax eingelegte Berufung auch dann für zulässig erachtet, wenn die eigenhändige Unterschrift nicht vorhanden war. Das Gericht hält die Berufung in diesem Fall für zulässig, wenn sich aus den Anhaltspunkten des Falles (hier: Einlegung per E-Mail und per Fax) eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt. | Abs. 6 |
| Zitat aus dem Beschluss: | Abs. 7 |
| „Die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss des LSG gem. § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist gem § 151 Abs 1 SGG stellt einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar, wenn die Berufung jeweils vor Ablauf der Frist sowohl in elektronischer Form als auch am Folgetag wirksam per Telefax eingelegt wurde. Auch wenn die Schriftform der Berufung iS des § 151 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erfordert, steht die fehlende eigenhändige Unterschrift auf dem Faxschreiben der Wirksamkeit der Berufungseinlegung nicht entgegen, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. „ | Abs. 8 |
| Das FG Münster[3] hat eine Klage, die elektronisch und unsigniert über das Elster-Portal eingereicht worden ist, als unzulässig angesehen. | Abs. 9 |
| Das Gericht entschied, dass eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur unzulässig ist. Im Streitfall hat der Kläger die Klage innerhalb der Klagefrist weder durch eine eigenhändig unterschriebene noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift an den Beklagten oder an das Finanzgericht übermittelt. Die elektronische Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten über das Elster-Portal genügt den Anforderungen des § 52a FGO nicht. Denn das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, welches jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht, da dieses lediglich die Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto ermöglicht. | Abs. 10 |
| Das LSG Nordrhein-Westfalen[4] entschied, dass eine Berufung nicht wirksam per einfacher E-Mail eingelegt werden kann. § 65a Abs. 1 SGG regele in Ergänzung dazu die näheren Einzelheiten über die Zulässigkeit der Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. „Gemäß § 65a Abs. 1 S. 2 SGG wird durch Rechtsverordnung die Art und Weise bestimmt, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Nach der ERVVO SG (Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW 2012, 551) ist, sofern, wie bei der Berufungseinlegung, eine gesetzlich bestimmte Schriftform vorgeschrieben ist, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz vom 16.05.2001 (BGBl. I 2001, Seite 876) zu versehen. Mit einer solchen elektronischen Signatur war die von der Klägerin zur Einlegung der Berufung versandte e-Mail vom 27.11.2016 erkennbar nicht versehen. Eine e-Mail ohne solche Signatur ist jedoch nicht ausreichend, um formwirksam Berufung einlegen zu können (vgl. zum Ganzen auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage 2014, § 151 Rn. 3 f). Daran fehlt es hier in jedem Fall, weil ein ausschließlich per e-mail eingelegtes Rechtsmittel ohne elektronische Authentifizierung insoweit schon nicht die erforderliche Schriftform aufweist." | Abs. 11 |
| In Rechtsprechung und Literatur bestehe - soweit erkennbar- Einigkeit, dass die erforderliche Schriftform durch eine einfache - ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene - e-mail nicht gewahrt werde. | Abs. 12 |
| Diese Rechtsauffassung bestätigte das BSG[5] für eine eingelegte Beschwerde. Eine Beschwerdeschrift könne beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam eingereicht werden, es bedürfe vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur. | Abs. 13 |
| Das gleiche gilt nach Ansicht des Thüringer Landessozialgerichts[6] auch bereits für die Einlegung des Widerspruchs. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail ohne eine qualifizierte elektronischen Signatur sei unwirksam (vgl. LSG Chemnitz vom 26.6.2012 - L 7 AS 205/11 B ER). | Abs. 14 |
| Das OLG Rostock[7] hatte über die Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten Berufung zu entscheiden. Es entschied im Unterschied zu den vorgenannten Gerichten, dass die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten dem Schriftformerfordernis des § 314 Abs. 1 StPO genüge, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel bestehe. | Abs. 15 |
| Das Bundesverwaltungsgericht[8] musste darüber befinden, was gilt, wenn ein Widerspruchsschreiben, das in ein elektronisches Dokument im pdf-Format umgewandelt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, als Anlage mittels einfacher E-Mail an die zuständige Behörde übermittelt wird. Das Gericht entschied, dass ein solches Dokument dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG genügen kann. Die Behörde muss für schriftformersetzende Dokumente jedoch einen Zugang eröffnet haben. | Abs. 16 |
| Entgegen der o.a. Entscheidung des OLG Rostock entschied das BSG[9], dass das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur dazu führe, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, unabhängig davon, ob das Dokument bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht. | Abs. 17 |
| Das Gericht ist der Ansicht, dass dann, wenn eine Datei, die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte elektronischen Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt wird, ihr Ausdruck durch das Gericht, unabhängig davon, ob diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde, nicht den Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift erfüllt. | Abs. 18 |
| In einem vom VG Hamburg[10] entschiedenen Fall hatte der Kläger argumentiert, er habe sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, als er zur Fristwahrung einer Anfechtungsklage die Klageschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht habe. | Abs. 19 |
| Das Gericht war demgegenüber der Meinung, dass der Rechtsirrtum, dass die Versendung einer unterschriebenen und eingescannten Klageschrift im Anhang einer OSCI-Nachricht ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht zur Fristwahrung genüge, in der Regel vermeidbar sei. | Abs. 20 |
| Das LSG Nordrhein-Westfalen[11] entschied, dass der Kläger in diesem Fall keine schriftliche und unterschriebene Klageschrift eingereicht habe und auch kein Dokument eingereicht habe, das nach § 65 a SGG einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehe. Daher sei keine wirksame Berufung eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. | Abs. 21 |
| „Bis zum Ablauf der Berufungsfrist (vgl. Fock in: Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 151 Rn. 17) hat der Kläger kein Schriftstück beim Landessozialgericht oder dem SG vorgelegt. Er hat auch kein dem Schriftstück gleichstehendes Dokument eingereicht. Die von ihm gewählte Form der Übermittlung elektronischer Daten per Mail genügt nicht den Anforderungen des § 65 a SGG. Danach können die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorgeschrieben, § 65 a Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG). Eine solche elektronische Signatur enthielt die vom Kläger am 07.02.2016 übersandte E-Mail nicht. | Abs. 22 |
| Die Schriftform der Berufungseinlegung ist hier auch nicht etwa dadurch gewahrt, dass der (möglicherweise) vom Kläger unterschriebene und als Anhang mit der E-Mail übersandte Schriftsatz (ohne Datum) innerhalb der Berufungsfrist in der Posteingangsstelle des Landessozialgerichts ausgedruckt worden ist (so für die Klageschrift, die aber nicht unterschrieben werden muss: LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18.01.2011 - L 5 AS 433/10 B - juris). Denn § 65 a SGG schreibt vor, dass dort, wo die Unterschrift auf einem Papierdokument gefordert ist, auch die elektronische Signatur zwingend ist (so auch LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.08.2016 - L 5 SO 130/15 - juris Rn. 12). Das zwingende Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur darf nicht durch die Möglichkeit einer Heilung ausgehöhlt werden (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 65a Rz. 8c)." | Abs. 23 |
| Auch das LSG Rheinland-Pfalz[12] schloss sich dieser Betrachtungsweise an. Die ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur an das Gericht per E-Mail elektronisch übermittelte PDF-Datei einer eingescannten handschriftlich unterzeichneten Klageschrift genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Soweit die Klägerin erneut auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweise, habe das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Rechtsprechung nicht auf die durch § 65a Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ERVLVO speziell geregelten Anforderungen im sozialgerichtlichen Verfahren übertragbar sei. | Abs. 24 |
| Ein Beteiligter könne ferner nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang eines Schriftstücks beim Sozialgericht erfolge. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall sei es nicht zu beanstanden, wenn diese Prüfung erst bei der Bearbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Frist für die Zulässigkeit des Antrags erfolge. Gehe die einfache E-Mail mit der Klageschrift daher erst am letzten Tag der Klagefrist ein, sei das Sozialgericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Klage ordnungsgemäß eingegangen sei, um ggf. sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung der Mängel hinzuwirken. Dies gelte auch, wenn dem Sozialgericht am Eingangstag bekannt sei, dass die Telefax-Verbindung des Gerichts gestört sei. | Abs. 25 |
| Das VG Magdeburg[13] entschied, dass kein rechtswirksames Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, wenn es bei einem elektronischen Übernahmegesuch nach den Dublin-Vorschriften an der elektronischen Signatur fehle. | Abs. 26 |
| Ohne Unterschrift bzw. elektronische Signatur könne ein Dokument im Rechtsverkehr keine Gültigkeit beanspruchen. Dies sei im Dublin-Verfahren nicht anders als im übrigen Rechtsverkehr. | Abs. 27 |
| „Denn den gesamten Dublin-Vorschriften ist die Kommunikation über den elektronischen Weg zu entnehmen, sog. DubliNet (Art. 18 ff VO Nr. 1560/2003). Im Falle der Eurodac-Treffermeldung wird das Übernahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 603/2013 gestellt (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Verordnung EU Nr. 604/2013; Dublin-III-VO). Nach der VO Nr. 603/2013 wird elektronisch kommuniziert (vgl. nur Art. 26). Dementsprechend muss das Übernahmeersuchen auch elektronisch signiert, das heißt autorisiert sein, um so Rechtsgültigkeit zu beanspruchen und zu erlangen. Das diesbezügliche Signaturfeld stellt damit keine bloße überflüssige Formalie dar; vielmehr ist es unabdingbare Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der staatlichen Willenserklärung. Denn erst nach der Signatur gilt das Dateiformat als fälschungssicher (Britting-Reimer/Kretschmann, Der Einzelentscheider-Brief 6/04)." | Abs. 28 |
| II. Einzelfälle (Sendebericht als Beweis, Faksimile-Unterschrift) | Abs. 29 |
| Der BGH[14] entschied, dass der Ausdruck eines Sendeberichts für die Internetveröffentlichung keinen Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet begründe. Im entschiedenen Fall ging es um eine Bekanntmachung im Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de. | Abs. 30 |
| „Dem Sendebericht kann allerdings die Wirkung eines Indizes für die fehlerfreie automatisierte Übertragung der Daten und die anschließende gleichlautende Veröffentlichung im Internetportal zukommen. Bei der gebotenen umfassenden Würdigung durch das Beschwerdegericht ist indes angemessen zu berücksichtigen, dass einem Rechtsmittelführer nicht die Beweislast für Vorgänge aufgebürdet werden darf, die er nicht aufklären kann, weil sie sich ausschließlich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und ihm daher unbekannt sind, und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (zur Berufung BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90, 91; zur Versäumung der Einspruchsfrist BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674; allgemein BVerfG NJW 1991, 2076 unter III. 1.). In der insolvenzrechtlichen Literatur wird deshalb das Insolvenzgericht für verpflichtet gehalten sicherzustellen, dass Datum und Inhalt der Veröffentlichung im Internet bewiesen werden können, etwa durch sogenannte Sicherheitsausdrucke (Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 9 InsO Rn. 8). Ersatzweise kann die Einholung einer Auskunft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über eine noch vorhandene Protokollierung etwaiger Veröffentlichungen zum Verfahren in Betracht kommen." | Abs. 31 |
| Das AG Ludwigsburg[15] entschied, dass ein mit Faksimile-Unterschrift eingereichter Zwangsvollstreckungsauftrag unwirksam sei. | Abs. 32 |
| Eine positive Entscheidung dazu, dass der Vollstreckungsauftrag im Sinn des § 753 ZPO durch ein Schriftstück mit eingescannter Unterschrift wirksam eingereicht werden könne, habe der BGH nicht getroffen. | Abs. 33 |
| Hier sei jedoch zu beachten, dass die eingescannte Unterschrift lediglich die Originalunterschrift des Antragstellers auf dem übersandten Antrag wiedergibt, während die Faksimile-Unterschrift eine - durch wen auch immer - auf dem Schriftstück angebrachte Signatur darstelle. | Abs. 34 |
| Das Faksimile sei gerade zu dem Zweck massenhafter Reproduktion errichtet worden. Auf welche Weise die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin das Faksimile aufgebracht haben, wurde nicht vorgetragen. Die Faksimile-Unterschrift könne aber von irgendeiner dritten Person, unter Umständen ohne Ermächtigung des die Unterschrift hergestellt habenden Ausstellers, auf einem Schriftstück angebracht werden. Eine Identifikation des Ausstellers sei daher gerade nicht möglich. Darin liege der Unterschied zur eingescannten Unterschrift. | Abs. 35 |
| Es sei aber zur Wahrung der Rechtssicherheit die Identifikation des Ausstellers des Zwangsvollstreckungsauftrages unerlässlich. Diesen Gedanken trage die Faksimile-Unterschrift in keiner Hinsicht Rechnung. | Abs. 36 |
| Ein mit Faksimile-Unterschrift eingereichter Antrag sei daher unwirksam. | Abs. 37 |
| III. Dash-Cam Entscheidungen | Abs. 38 |
| Der Kläger hatte sich gegen eine datenschutzaufsichtliche Anordnung der Datenschutzbehörde gewandt. Der Kläger hatte in großem Umfang den Verkehr hinsichtlich von Verkehrsverstößen mit Hilfe seiner im Pkw installierten Dash-Cam beobachtet und diese Verkehrsverstöße beim Landkreis angezeigt. Die Datenschutzaufsicht erließ daraufhin eine Anordnung gegen den Kläger. | Abs. 39 |
| Das VG Göttingen[16] entschied, dass die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer mit durch im eigenen PKW installierte On-Board-Kameras weder für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten (§ 38 Absatz 5 i.V.m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BDSG) erfolge, noch sei diese Videoüberwachung nach § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt. | Abs. 40 |
| Eine Parallelentscheidung mit gleicher Begründung hatte das VG Göttingen bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2016, 1 B 171/16, getroffen. | Abs. 41 |
| In einem Verfahren vor dem LG München I[17] ging es um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall und die Frage, ob Dash-Cam Aufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden können. | Abs. 42 |
| Das Gericht entschied, dass es sich bei Dash-Cam-Aufnahmen eines Verkehrsunfallgeschehens um ein zulässiges Beweismittel handeln könne, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden könne und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden dürfe. Sollen Dash-Cam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfallgeschehens lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung in einem Rechtstreit verwendet werden und sind nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt und ist auch künftig keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen, geht die Kammer davon aus, dass der Begriff „Verbreiten" teleologisch zu reduzieren ist, soweit es um eine Beweissicherung bzw. -verwertung in dem Gerichtsverfahren geht. Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen eines Verkehrsunfallgeschehens als Beweismittel im Zivilprozess setze jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Bezogen auf die Dash-Cam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls sei dabei nach Ansicht des Gerichts lediglich die Individualsphäre betroffen, nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dash-Cam oder On-Board-Kamera gefertigter Aufnahmen sei auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfinde, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolge. Dies war im vorliegenden Verfahren noch nicht ausreichend aufgeklärt. | Abs. 43 |
| In dem Fall des AG Hamburg-Barmbek[18] hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung eine Videoüberwachung des eigenen Sondernutzungsbereichs und der Gemeinschaftsflächen in der Tiefgarage durch eine Dash-Cam mit Bewegungsmelder installiert. | Abs. 44 |
| Das Gericht entschied, dass eine eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich, rechtlich nicht zu beanstanden sei (vergleiche AG Hamburg-Blankenese, 9. Januar 2013, 539 C 7/12 ). Die bis zum Beginn des Rechtsstreits erfolgte Möglichkeit der Nutzung der - mit Bewegungsmelder ausgestatteten im Auto leicht in verschiedene Richtungen auszurichtenden - sog. Dash-Cam über den eigentlichen Sondernutzungsbereich hinaus auch hinsichtlich von Gemeinschaftsflächen in der Tiefgarage bzw. Sondernutzungsbereichen der Nachbareigentümer, rechtfertige jedoch die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. | Abs. 45 |
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| Fußnoten | |
| * Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Saarbrücken und ist daneben für die Gemeinsame Kommission „Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig. Der vorliegende Beitrag ist das Manuskript eines Vortrages, den der Autor im Rahmen des diesjährigen EDV-Gerichtstages in Saarbrücken gehalten hat. Teil II des Beitrages von Autor Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit erscheint in Kürze ebenfalls in JurPC. |
| [1] Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2017 - L 20 SO 239/17 |
| [2] BSG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 178/16 B |
| [3] FG Münster, Urteil vom 26. April 2017 – 7 K 2792/14 E |
| [4] Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2017- L 6 AS 405/17 |
| [5] BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - B 1 KR 19/16 S |
| [6] Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Januar 2017- L 6 KR 834/15 B ER |
| [7] OLG Rostock, Beschluss vom 06. Januar 2017 – 20 Ws 311/16 |
| [8] BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 6 C 12/15 |
| [9] BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R |
| [10] VG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 9 K 2288/16 |
| [11] Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. Oktober 2016 - L 6 AS 241/16 |
| [12] Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. August 2016 - L 5 SO 130/15 |
| [13] VG Magdeburg, Urteil vom 03. Mai 2017 – 8 A 767/16 |
| [14] BGH, Beschluss vom 06. Juli 2017 - IX ZB 73/16 |
| [15] AG Ludwigsburg, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 10 M 6684/16 |
| [16] VG Göttingen, Urteil vom 31. Mai 2017 - 1 A 170/16 |
| [17] LG München I, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 17 S 6473/16 |
| [18] AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 880 C 9/16 |
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| (online seit: 29.11.2017) |
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| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs. |
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