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| | Abs. 1 |
| Inhaltsübersicht | Abs. 2 |
| II. Sonstiges zum gerichtlichen Verfahren | Abs. 3 |
| 1. Zwangsvollstreckung aus elektronisch ergangenem Leistungsbescheid | Abs. 4 |
| 2. Register | Abs. 5 |
| 2.1 Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO) | Abs. 6 |
| 2.2 Eintragungsersuchen ins Grundbuch | Abs. 7 |
| 3. Aktenversendungspauschale | Abs. 8 |
| IV. Verwaltung/Verwaltungsverfahren | Abs. 9 |
| 1. Rechtsbehelfsbelehrung auch über Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs? | Abs. 10 |
| 3. Pflicht der Bürger zur Datenübermittlung auf elektronischem Weg | Abs. 11 |
| 4. Unzureichende/verspätete Einreichung eingescannter Originalrechnungen | Abs. 12 |
| 5. Elektronische Signatur im Vergabeverfahren | Abs. 13 |
| 7. Kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung: Pflicht zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte | Abs. 14 |
| V. Elektronische Akte | Abs. 15 |
| 1. Einführung elektronischer Akten: Dienstpflicht zum Vertragsabschluss mit einem Zertifizierungsdiensteanbieter | Abs. 16 |
| 2. Ersetzendes Scannen und Echtheit des Originaldokuments | Abs. 17 |
| 3. Elektronische Personalakte | Abs. 18 |
| 3.1 Vernichtung einer Papierpersonalakte nach Anlegung einer elektronischen Personalakte | Abs. 19 |
| 3.2 Herausgabe von Personalakten an ein privates Unternehmen zum Zwecke der Digitalisierung | Abs. 20 |
| 4. Aktenführung | Abs. 21 |
| 4.1 Transparenz und Vollständigkeit der Vergabeakte | Abs. 22 |
| 4.2 Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides ohne eigenhändige Unterschrift | Abs. 23 |
| 4.3 Elektronische Akte beim DPMA | Abs. 24 |
| 6. Rechtsanwaltsvergütung beim Einscannen/Ausdruck der Akte | Abs. 25 |
| 6.1 Darlegungs- und Beweislast für Notwendigkeit des Ausdrucks elektronisch überlassener Akten | Abs. 26 |
| 6.2 Aufwendungen für das Erstellen eines Scans aus der Gerichtsakte durch Beauftragung eines Dritten | Abs. 27 |
| 7. Schutz der elektronischen Verfahrensakten | Abs. 28 |
| 7.1 Verwahrungsbruch bei Ausdrucken einer elektronisch geführten Verwaltungsakte | Abs. 29 |
| VI. Anwaltschaft und elektronischer Rechtsverkehr | Abs. 30 |
| 1. Freischaltung des besonderen Anwaltspostfachs ohne Zustimmung des Anwaltes | Abs. 31 |
| 2. Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs | Abs. 32 |
| 3. Fristen- und Zugangskontrolle durch die Anwaltschaft | Abs. 33 |
| II. Sonstiges zum gerichtlichen Verfahren | Abs. 34 |
| 1. Zwangsvollstreckung aus elektronisch ergangenem Leistungsbescheid | Abs. 35 |
| Es kommt vor, dass Leistungsbescheide der Verwaltung, die Titelfunktion haben, nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung, sondern nach den zivilprozessualen Regelungen der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden. Dies ist z.B. bei bestimmten Beitragsbescheiden im Bereich der Sozialversicherung der Fall. Der eherne Grundsatz "Titel, Klausel, Zustellung" gilt auch hier und setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 725 ZPO analog). In Fällen, in denen ein vom Arbeitgeber einzureichender Beitragsnachweis für die Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt (§ 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV), gilt dies - so der BGH[1] - auch für einen in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis. Für die Verwaltungsvollstreckung hat der Sozialversicherungsträger dann von dem elektronischen Beitragsnachweis eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist; ein lediglich als „Leistungsbescheid" bezeichnetes Schreiben, das den elektronisch eingereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, ist als Grundlage der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis auch dann ungeeignet, wenn es in Papierform vorliegt.[2] | Abs. 36 |
| Der Beschluss verweist auf den Handlungs- und Regelungsbedarf, der – nicht nur für die „elektronische Vollstreckung" zivilprozessualer Titel – für die Einführung eines elektronischen Titelregisters oder eines funktionalen Äquivalents[3] besteht. Auch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung besteht Handlungs- und Regelungsbedarf. | Abs. 37 |
| 2. Register | Abs. 38 |
| 2.1 Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO) | Abs. 39 |
| Das zentrale Schutzschriftenregister,[4] bei dem für Verfügungsverfahren an ordentlichen Gerichten Schutzschriften eingereicht werden können (§ 945a ZPO), ist eine Idee des EDV-Gerichtstages, die durch die Europäische EDV-Akademie des Rechts (EEAR) technisch umgesetzt, auf den Weg gebracht und zur „Gesetzesreife" gefördert worden ist. Das Schutzschriftenregister lebt von seiner Nutzung. Bei der Hinterlegung einer Schutzschrift in diesem zentralen Schutzschriftenregister stellt sich die Frage, ob/unter welchen Voraussetzungen im Verfügungsverfahren die Kosten für diese Schutzschrift erstattungsfähig sind. Das OLG Hamburg[5] bejaht eine Erstattungsfähigkeit unabhängig davon, ob das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag gestellt wird, die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht. | Abs. 40 |
| 2.2 Eintragungsersuchen ins Grundbuch | Abs. 41 |
| Behörden und Gerichte können in bestimmten Fällen Grundbucheintragungen oder -berichtigungen beantragen. Ein Ersuchen eines Insolvenzgerichts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 InsO, im Grundbuch die Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu löschen, war lediglich mit einem drucktechnisch erzeugten Ausdruck des Behördensiegels gekennzeichnet.[6] Das OLG München[7] sieht hierdurch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht als erfüllt und das behördliche Eintragungsersuchen als nicht formgerecht. Die Unterordnung verlange eine Erklärung mit dem Siegel oder dem entsprechenden Stempel, sie lasse zwar offen, auf welche Weise diese anzubringen sei. Der Zweck der Formvorschrift, durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität" nachzuweisen, lasse eine lediglich drucktechnische Hinzufügung nicht zu. Dies sei kein fälschungs- oder missbrauchssicheres Siegelzeichen; eine drucktechnische Siegelung habe allenfalls verminderten Beweiswert. Insoweit stehen Sinn und Zweck dem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen. Dieser Zweck der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Form an behördliche Eintragungsersuchen verbiete es, die von einer Landesbehörde aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung vorgenommene Siegelung durch Ausdruck einer Bild-/Grafikdatei auf dem Eintragungsersuchen anzuerkennen. | Abs. 42 |
| 2.3 Bekanntmachung der Löschungsabsicht bei unbekanntem Aufenthalt des Geschäftsführers | Abs. 43 |
| In einem handelsregisterrechtlichen Verfahren betreffend die Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit befasst sich das OLG Düsseldorf[8] mit der Frage, wie das Registergericht seine Löschungsabsicht bei unbekanntem Aufenthaltsort des Geschäftsführers bekannt zu machen hat. Es hält allein die Bekanntmachung in dem für Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB (§ 394 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 FamFG), also über das Registerportal www.Handelsregister.de, für zulässig. Diese Veröffentlichungsform selbst stellt es - zu Recht - als unproblematisch nicht in Frage | Abs. 44 |
| 3. Aktenversendungspauschale[9] | Abs. 45 |
| Für die Gewährung von Akteneinsicht kann im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Aktenversendungspauchale erhoben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die in elektronischer Form geführten Akten. In diesen Fällen richtet sich die Akteneinsicht nach § 110d Abs. 2 OWiG, der in Fällen einer Übermittlung verlangt, dass die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist; allein der Umstand, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt, reicht ohne diesen Vermerk nicht aus, um die Aktenversendungspauschale anfallen zu lassen. Denn nur mit diesem Vermerk ist auch im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden. | Abs. 46 |
| III. Zustellung/Bekanntgabe | Abs. 47 |
| 1. Telefax keine elektronische Übermittlung | Abs. 48 |
| (Sozial-)Verwaltungsakte können schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf sonstige Weise erlassen werden (§ 37 Abs. 2 VwVfG; § 33 Abs. 2 SGB X). An die (ordnungsgemäße) Bekanntmachung knüpfen dann Fristen an, die teils nach der Form des Erlasses differenzieren; bei schriftlichen Verwaltungsakten sowie Verwaltungsakten, die elektronisch übermittelt werden, gilt eine Zugangsfiktion drei Tage nach Übermittlung bzw. Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 VwVfG; § 37 Abs. 2 SGB X). | Abs. 49 |
| Diese Zugangsfiktion ist nach dem SG Berlin[10] bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Telefax nicht anwendbar. Die Übermittlung per Telefax ist keine elektronische Übermittlung, sondern eine schriftliche Bekanntgabe in sonstiger Weise. Das SG betont, dass mit der Öffnung für die Übermittlung in elektronischer Form lediglich die elektronische Übermittlung in elektronischer Form erlassener Verwaltungsakte hat geregelt werden sollen und es im Übrigen auch bei den Bekanntgaberegelungen bei dem Dualismus zwischen Schriftform und elektronischer Form hat bleiben sollen. Die Konsequenzen der Einordnung einer Übermittlung eines Verwaltungsaktes per Telefax als elektronische Form werden benannt und als Argument gegen die Gleichstellung gewendet. Weil die Übermittlung per Telefax weder mit qualifizierter elektronischer Signatur noch auf einem gleichgestellten sicheren Übertragungsweg erfolge, bewirkte eine Gleichstellung eine erhebliche Einschränkung der über viele Jahre hinweg allgemein für zulässig gehaltenen Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern mittels Telefax; zudem hätte sie eine faktische Verkürzung der Bescheidungsfrist (§ 88 Abs. 1, 2 SGG) zur Folge, da der Behörde in den drei Tagen vor Ablauf der Frist allein die personell und zeitlich aufwendige Möglichkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis durch Behördenmitarbeiter (§ 5 Abs. 1 VwZG) verbleibe. | Abs. 50 |
| 2. Elektronische Zustellung beglaubigter Abschrift | Abs. 51 |
| Voraussetzung des Beginns der Berufungsfrist (§ 517 Abs. 2 ZPO) ist die ordnungsgemäße Amtszustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 317 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 ff. ZPO), wobei ab dem 1. Juli 2014 eine Abschrift des Urteils zuzustellen ist.[11] Zuzustellen ist mithin nicht das Original, das in der Akte verbleibt, und auch nicht mehr eine Ausfertigung, die in der elektronischen Welt keine Entsprechung findet; beglaubigte Abschriften könnten nach § 169 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch elektronisch zugestellt werden. Bei einer Zustellung der beglaubigten Abschrift per Telefax nach § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO an einen Rechtsanwalt ist unschädlich, dass die beglaubigte Abschrift nicht die Unterschrift des Richters aufweist, sondern lediglich den Namen des erkennenden Richters in Maschinenschrift.[12] Der Ausgangspunkt dieser Entscheidung, dass für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1.7.2014 zugestellt worden sind, der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraussetzt, sondern die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständig und in aller Form abgesetzten Urteils genügt, entspricht auch der neueren Rechtsprechung[13] des BGH.[14] | Abs. 52 |
| 3. Bekanntgabe eines Steuerbescheides mit einfacher E-Mail[15] | Abs. 53 |
| Für Steuerbescheide ordnet § 157 Abs. 1 AO die Schriftform an und variiert insoweit § 119 Abs. 2 Satz 1 AO, nach dem ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Für das Erfordernis der „Schriftlichkeit" bei den Erlass- bzw. Bekanntgabevorschriften geht das FG Köln[16] davon aus, dass es nicht ohne Weiteres gleichzusetzen sei mit dem Erfordernis der „Schriftform" (§ 87a Abs. 4 Satz 2 AO; § 119 Abs. 3 Satz 3 AO). Für einen Vorsteuervergütungsbescheid geht es daher davon aus, dass seiner Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit nicht entgegensteht, dass er in elektronischer Form mit einfacher E-Mail übersandt wurde. | Abs. 54 |
| § 87a Abs. 1 Satz 1 AO lasse – so das FG - die Übermittlung elektronischer Dokumente grundsätzlich zu, soweit der Empfänger – wie hier durch Angabe einer entsprechenden E-Mail-Anschrift zum Zwecke der elektronischen Kommunikation – einen Zugang eröffnet habe. Das Schriftlichkeitserfordernis nach § 157 Abs. 1 Satz 1 AO erfordere nur, dass die Steuerfestsetzung in einem Schriftstück verkörpert sein müsse, verlange hierfür aber keine qualifizierte Signatur. § 87a Abs. 4 Satz 2 AO findet insoweit keine Anwendung. Verwendeten Gesetze die Begriffe wie „Schriftstück" oder „schriftlich", sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die schriftliche Erklärung eine der eine Unterschrift zugeordneten Funktionen (Abschluss-, Perfektionierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion)[17] erfüllen müsse und daher auch eine Unterschrift zu fordern sei. § 87a Abs. 4 Satz 2 AO bzw. § 119 Abs. 3 Satz 3 AO bezögen sich lediglich auf die Substitution der gesetzlich angeordneten „Schriftform" durch die „elektronische Form" bzw. einen „elektronischen Verwaltungsakt"; die elektronische Signatur sei das Gegenstück zur Schriftform, nicht zur „Schriftlichkeit" im papiergebundenen Verfahren.[18] Das FG folgt insoweit der BFH-Rechtsprechung,[19] nach der bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen, die nicht die Schriftform verlangten, sondern eine schriftliche, d.h. in Text- oder Papierform abgefasste Erklärung ausreichen ließen, dies der Zulassung eines einfachen elektronischen Dokuments ohne eigenhändige Unterschrift nicht entgegenstehe. Dann aber verbleibt es bei der Grundregel des § 87a Abs. 1 AO, die eine Übermittlung elektronischer Dokumente - auch per E-Mail - zulasse, ohne hierfür eine elektronische Signatur zu verlangen. | Abs. 55 |
| Die Verletzung des Verschlüsselungsgebotes bei der E-Mail-Übermittlung (§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO) stehe der Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Entscheidung nicht entgegen; das Verschlüsselungsgebot diene allein dem Schutz des zu wahrenden Steuergeheimnisses (§ 30 AO). Namentlich sei eine unverschlüsselte Datenübermittlung kein Nichtigkeitsgrund (§ 125 AO) oder nach Sinn und Zweck der Regelung einem Verfahrens- bzw. Formfehler gleichzusetzen, der allein dann nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes rechtfertigen könne, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 127 AO). | Abs. 56 |
| IV. Verwaltung/Verwaltungsverfahren | Abs. 57 |
| Im Bereich des eGovernment liegt der Schwerpunkt nach dem Bund[20] nun auf Rechtsetzungsaktivitäten[21] in den Ländern.[22] Fragen des eGovernment haben die Rechtsprechung nur punktuell beschäftigt. | Abs. 58 |
| 1. Rechtsbehelfsbelehrung auch über Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs? | Abs. 59 |
| Keine abschließende Klärung hat sich in der umstrittenen[23] Frage ergeben, ob in Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelbelehrungen auch darüber belehrt werden muss (soweit der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist), dass ein Rechtsbehelf/Rechtsmittel auch elektronisch eingelegt werden kann.[24] | Abs. 60 |
| Das VG Kassel[25] hält eine Rechtsmittelbelehrung für fehlerhaft, die über den gem. § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Inhalt hinaus auch eine Belehrung über die Form der Klageerhebung enthält, dabei aber ungeachtet der gem. § 55a VwGO eröffneten Form nur auf die Möglichkeiten hingewiesen hat, die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben, nicht aber auf die ebenfalls mögliche elektronische Form. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei auch dann fehlerhaft, wenn sie eine zusätzliche Information enthält, die unrichtig oder irreführend und geeignet sei, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Auch das VG Schleswig,[26] das VG Braunschweig[27] und das VG Oldenburg[28] halten eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht darüber belehrt, dass der Rechtsbehelf auch im Wege der elektronischen Kommunikation (vgl. § 55a VwGO) eingelegt werden kann, für unrichtig, wenn trotz Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente lediglich auf die Möglichkeit verwiesen wird, den Rechtsbehelf schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. | Abs. 61 |
| Für den Regelfall hält das VG Dresden[29] daran fest, dass eine § 70 Abs. 1 VwGO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung nicht dadurch unvollständig und fehlerhaft wird, dass sie keinen Hinweis auf die bei der Widerspruchsbehörde (noch) nicht vorhandene Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (§ 3a VwVfG) enthält. Das OVG Bremen[30] hält an seiner Rechtsprechung[31] fest, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels elektronischen Dokuments nicht enthält, weder als unvollständig noch als fehlerhaft zu qualifizieren ist und erstreckt sie ausdrücklich auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht über die gem. § 3a (Brem)VwVfG bestehende Möglichkeit belehrt, dass der Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation erhoben werden kann. Für das gerichtliche Verfahren hält das OVG NRW[32] eine Belehrung, dass die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Übersendung der Begründung auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs fristwahrend erfolgen kann, jedenfalls dann nicht für zwingend, wenn sie keine - überobligatorischen - Angaben zur Form enthält. | Abs. 62 |
| Wird unter Hinweis auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung belehrt, wird die Rechtsmittelbelehrung nicht dadurch unzutreffend, dass die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes (hier: Sachsen-Anhalt) nicht genau bezeichnet ist.[33] Der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anzuwendende § 9 Abs. 5 ArbGG verlange die Angabe eines „Rechtsetzungsstandes" ebenso wenig wie die ins (technische) Detail gehende Darstellung der Art und Weise der Einreichung von elektronischen Dokumenten. | Abs. 63 |
| 2. Risiken bei der Nutzung elektronischer Systeme durch die Finanzbehörde | Abs. 64 |
| Die Digitalisierung von Verwaltungsabläufen soll diese durch Automatisierung vereinfachen und beschleunigen; die einzelnen Bearbeitungsstufen/-Schritte laufen ab, ohne dass jeweils eine bewusste Entscheidung eines Menschen dazwischen tritt. Dies kann Risiken bergen, z.B. bei automatisierten Zahlungsabläufen. Das FG Münster[34] verneint eine Überweisung einer Steuererstattung mit befreiender Wirkung in einem Fall, in dem am Morgen des Tages, in dem die automatisierte, erst am Folgetage durchzuführende Überweisung angestoßen wurde, eine einmal angegebene Bankverbindung widerrufen worden ist. Nachteile, die sich aus der Nutzung elektronischer Systeme durch die Finanzbehörde oder aus der Art und Weise der Abwicklung von Zahlungsvorgängen auf Seiten der Finanzbehörde ergäben, seien nicht dem Steuerschuldner, sondern der Finanzbehörde anzulasten. Die Finanzbehörde könne gegenüber der Wirksamkeit eines am gleichen Tage des maschinellen Anstoßes einer Zahlungsanweisung eingegangenen Widerrufserklärung einer vom Gläubiger angegebenen Bankverbindung nicht geltend machen, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, die elektronisch angestoßene Überweisung zu stoppen. | Abs. 65 |
| 3. Pflicht der Bürger zur Datenübermittlung auf elektronischem Weg | Abs. 66 |
| Verschiedene steuerrechtliche Normen verpflichten Steuerpflichtige, ihrer Steuererklärung oder -voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (z.B. § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 1 Satz 2 KStG), und lassen einen Verzicht hierauf nur in Fällen der unbilligen Härte zu. Eine solche „Härte" kann nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung hergeleitet werden.[35] Die allgemeinen Vorbehalte gegen das Medium des Internets und die Gefahren einer (ungeschützten) Datenübermittlung erreichen auch durch Hinweise auf die NSA-Affäre, die Veröffentlichungen von Edward Snowdon oder die Aktivitäten des BSI nicht das für eine „unbillige Härte" erforderliche Gewicht, zumal den Nutzern zugemutet werden kann, einem befürchteten „Datenausspähen" auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu begegnen. Auch die kostenlose Software „Elsterbasis" sei durch das BSI zertifiziert und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit; bei gesteigertem Sicherheitsbedürfnis könne der Nutzer zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auch auf kostenpflichtige Produkte (Elsterspezial; Elsterplus) zurückgreifen. Die als Alternative angebotene Datenübermittlung mittels eines Datenträgers (CD-ROM; USB-Stick) als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung ist - so die Rechtsprechung - durch die Steuergesetze nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten.[36] | Abs. 67 |
| Auch die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (§ 11a BStatG) der im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich erhobenen Daten ist als verhältnismäßige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht grundsätzlich zu beanstanden.[37] Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt und Notar angibt, er sei aus Altersgründen mit Datenverarbeitungsvorgängen nicht vertraut und nutze auch das Internet nicht, führt nicht als „unbillige Härte" i.S.d. § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG zu einem Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme; denn der Einzelne sei nicht gehindert, sich bei Eingabe der fraglichen Daten der Hilfe Dritter zu bedienen oder andere Personen gänzlich mit der Eingabe zu betrauen (z.B. Kanzleimitarbeiter, die die Kanzleihomepage und die E-Mail-Eingänge verwalteten). Solange nicht substantiiert dargelegt werde, welche konkreten technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der fraglichen Daten fehlen würden, greife auch der Einwand nicht durch, es fehlten die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Datenübermittlung und es seien erhebliche, im Einzelfall nicht zumutbare Investitionen mit einer Anschaffung entsprechender technischer Gerätschaften verbunden. | Abs. 68 |
| 4. Unzureichende/verspätete Einreichung eingescannter Originalrechnungen | Abs. 69 |
| Die „Tücken" digitalisierter Abläufe können sich auch im Wiedereinsetzungsrecht zeigen. Sind die für den Vorsteuervergütungsantrag notwendigen Rechnungsdokumente zu keinem Zeitpunkt - wie gesetzlich vorgesehen - auf elektronischem Weg eingegangen und werden mit der Klageerhebung dann die Rechnungen im Original in Papierform vorgelegt, so wird - so das FG Köln[38] - die versäumte Handlung zu keinem Zeitpunkt nachgeholt. Denn die Vorlage von Originalen entspreche gar nicht der gesetzlich vorgesehenen Einreichungsform. Die Pflicht zur Einreichung von Rechnungskopien zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege im Vorsteuervergütungsverfahren (Art. 10 Satz 1 RL 2008/9/EG) habe die Arbeit der Verwaltung durch die elektronische Übersendung der Dokumente vereinfachen sollen; diesem Zweck entspreche die Übersendung von Originalrechnungen gerade nicht. | Abs. 70 |
| 5. Elektronische Signatur im Vergabeverfahren | Abs. 71 |
| Wird im Vergabeverfahren ein Angebot elektronisch übermittelt, so ist es mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur" zu versehen, die allein im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift hat (§ 6 Abs. 2 SigG; § 126a Abs. 1 BGB). Dem kann - so das OLG Düsseldorf [39]- auch entsprechen, wenn der Bieter wegen eines (ihm zuzurechnenden) Anwendungsfehlers für die Signatur nicht die von der e-Vergabe-Plattform unterstützten und ausschließlich zu verwendenden Signaturprogramme (AnA oder Signatur-Client) nutzt, sondern seine eigene fortgeschrittene elektronische Signatur eingesetzt hat.[40] Vergaberechtlich reicht aus, dass die verwendete Signatur die Identitäts-, Verifikations- und Echtheitsfunktion erfüllt, indem sie die Identität des Bieters erkennbar macht, das Angebot eindeutig und nachprüfbar diesem zuordnet (Authentifizierung) und durch die Verbindung von Angebotstext und Unterschrift die Integrität und Vollständigkeit des Angebots in inhaltlicher Hinsicht gewährleistet. Nur wenn diesen Anforderungen nicht entsprochen wird, kann das Angebot wegen einer nicht formgerechten elektronischen Signatur an einer anderen als der hierfür vorgesehenen Stelle als nicht formgerecht zurückgewiesen werden. | Abs. 72 |
| 6. Elektronisches Prüfungsverfahren | Abs. 73 |
| Im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem um die Wiederholungsprüfung bei einer – teilweise im Multiple Choice-Verfahren durchgeführten – universitären Erfolgskontrolle im Rahmen des Studiums der Humanwissenschaften (Fach „Praktikum der Chemie für Mediziner") gestritten wurde, weist das Niedersächsische OVG[41] Zweifel an der Dokumentationsechtheit des elektronischen (Prüfungs-)Verfahrens und das Begehren, die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulassung von Wahlcomputern[42] auch auf universitäre Prüfungen zu übertragen, zurück. Für universitäre Prüfungen gäbe es keinen der Grundsätzlichkeit der Öffentlichkeit der Wahl entsprechenden Grundsatz, auch unterscheide sich die Gefährdungslage durchgreifend. Die Gefahr äußerer Eingriffe mit dem Ziel einer Verfälschung des Ergebnisses sei bei einem Wahlcomputer ungleich höher als bei einer Universitäts-EDV, von der im Übrigen anzunehmen sei, dass sie angesichts der Vielzahl der von ihr zu leistenden Aufgaben in Forschung und Lehre sehr hohen Zuverlässigkeitsanforderungen genügen müsse. Interessant ist der Hinweis auf andere Bereiche öffentlicher Aufgabenerledigung. Dort vertraue der Gesetzgeber darauf, dass Eingaben am Computer unverfälscht verarbeitet werden können, z.B. bei der Justiz im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr und der elektronischen Aktenführung. Ein allgemeines Misstrauen in die Verlässlichkeit von Datenerfassung sei nicht gerechtfertigt, sodass es daher auch nicht geboten sei, dass im elektronischen Frage-und-Antwort-System bei jeder Auswahlfrage zusätzlich zum Anklicken der gewählten Antwort noch eine Bestätigungsmöglichkeit vorgehalten werde, dass wirklich diese Antwort angeklickt worden sei. | Abs. 74 |
| 7. Kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung: Pflicht zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte | Abs. 75 |
| Ein Pflichtversicherter hat die Berechtigung zur Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) nachzuweisen (§§ 291a, gb SGB V). Der klagende Versicherte machte Bedenken gegen die Verwendung der eGK geltend, da die Karte und die dahinter stehende Infrastruktur gegen seine Rechte auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung verstießen; es bestehe keine ausreichende Kontrolle, dass nicht zu einem späteren Zeitpunkt die auf der eGK gespeicherten Daten in falsche Hände kämen, insbesondere dass keine Speicherung in einer über das Internet vernetzten, potentiell unsicheren Telematik-Infrastruktur erfolge. | Abs. 76 |
| Das LSG Baden-Württemberg[43] ist diesen Bedenken im Anschluss an Rechtsprechung des BSG,[44] nach dem die Regelungen über die Obliegenheit der Versicherten, die elektronische Gesundheitskarte bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen bei Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, mit Vorrang vor dem BDSG anwendbar sind, nicht gefolgt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähre kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und „Weiterleben in einer analogen Welt". Dies wird eingehend unter Hinweis auf die Ziele und Zwecke der eGK unter Würdigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Auseinandersetzung mit den Schutzvorkehrungen begründet, die den „gläsernen Patienten" ausschlössen. | Abs. 77 |
| V. Elektronische Akte | Abs. 78 |
| Die quantitativ überschaubare Rechtsprechung zur elektronischen Akte beschränkt sich auf elektronische Verwaltungsakten; die elektronische Gerichtsakte[45] befindet sich überwiegend noch im Planungs- oder Erprobungsstadium[46] und selbst noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung. | Abs. 79 |
| 1. Einführung elektronischer Akten: Dienstpflicht zum Vertragsabschluss mit einem Zertifizierungsdiensteanbieter | Abs. 80 |
| Bei der Führung elektronischer Akten wird in Deutschland immer noch stark auf die elektronische Signatur gesetzt. Nach dem Signaturgesetz handelt es sich bei der elektronischen Signatur um ein einer einzelnen natürlichen Person zugeordnetes digitales Zertifikat, das bei einem entsprechenden Diensteanbieter zu beantragen ist.[47] Im Rahmen der Einführung der elektronischen Akten beim Deutschen Patent- und Markenamt hatte dessen Präsidentin zum Nachweis der Authentizität und Integrität signierter Dateien die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur angeordnet und in diesem Zusammenhang zur Erfüllung der übertragenen dienstrechtlichen Verpflichtungen die hiervon betroffenen Beschäftigten verpflichtet, einen vorgegebenen Antrag bei dem vom DPMA nach europaweiter Ausschreibung ausgewählten Zertifizierungsdiensteanbieter über die von diesem zertifizierte Registrierungsstelle im DPMA zu stellen und die erhaltene Signaturkarte bestimmungsgemäß unter Beachtung der Geschäftsordnung des DPMA zu nutzen. Ein Mitarbeiter machte demgegenüber geltend, dass die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem BGH keine Rechtsgrundlage für die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur darstelle und er durch die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur wegen der erhöhten Beweiskraft sowohl in seiner privaten wie auch dienstlichen Sphäre einem vermeidbaren Missbrauchsrisiko ausgesetzt werde; die Haftungsfreistellung in der Geschäftsordnung schütze nicht hinreichend, zumal sie jederzeit geändert oder widerrufen werden könne. Die Notwendigkeit, mit einem externen Anbieter einen Vertrag schließen zu müssen, begründe auch Pflichten, die in seinen privaten Bereich hinein wirkten, und bewirkten einen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. | Abs. 81 |
| Der BayVGH[48] teilt diese Bedenken nicht. Die Rechtspflicht, eine qualifizierte elektronische Signatur zu beantragen und zu benutzen, soweit dies zur Erfüllung der Dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten Leistungen erforderlich sei, gründe bei einem Bundesbeamten in § 61 Abs. 1 BBG, der dann auch den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertige.[49] Die beamtenrechtlichen Pflichten seien an die sich wandelnden Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung anzupassen und umfassten auch die Pflicht, sowohl an der elektronischen Aktenführung teilzunehmen als auch die entsprechenden Kommunikationsmittel zu benutzen. Das Gericht verlangt keine explizite und ausdrückliche Regelung hierfür. Die Konkretisierung auf die entsprechende Nutzung müsse aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten verhältnismäßig sein; dabei komme dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, ob er sich im Rahmen seines behördlichen Organisationsermessens zur Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur entschließe. Das Gericht führt eingehend aus, aus welchen Gründen die Entscheidung, zum Nachweis der Authentizität und Identität zu unterzeichnender elektronischer Dokumente im Schutzrechtsverfahren die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, sachgerecht sei, weil nur sie einen hohen Sicherheitsstandard schaffe und als einzige geeignet sei, behördliche und gerichtliche Dokumente zu schaffen, die einem handschriftlich unterzeichneten Schriftstück gleichstünden (§ 126a BGB). | Abs. 82 |
| Durch die Haftungsfreistellung im Rahmen der Geschäftsordnung werde dem betroffenen Bediensteten bei Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur kein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko aufgebürdet; dieses Risiko werde vielmehr – einschließlich der Verantwortung für die Herstellung und Aufrechterhaltung einer sicheren Einsatzumgebung – im Außenverhältnis durch das DPMA übernommen. Erst im Innenverhältnis zwischen DPMA und Beschäftigten komme entsprechend § 75 Abs. 1 BBG ein etwaiges, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktes Verschulden des Beschäftigten zum Tragen. Diese Haftungsfreistellung sei durch die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) geboten und könne schon deswegen nicht einseitig vom Dienstherrn zulasten des Beschäftigten geändert werden. | Abs. 83 |
| Im Rahmen der Prüfung, ob die Verpflichtung zur Beantragung und Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur dem Bediensteten auch zumutbar sei, begründet das Gericht auch, dass die zu erhebenden personenbezogenen Daten ausreichend geschützt seien. Weil die qualifizierte elektronische Signatur nach der nicht zu beanstandenden Umsetzungsentscheidung des DPMA zur Erfüllung der Aufgaben des Bediensteten im Patentamt auch erforderlich sei, sei auch der mit dem Vertragsschluss gegründete Eingriff in die Vertragsfreiheit als zumutbar gerechtfertigt. | Abs. 84 |
| 2. Ersetzendes Scannen und Echtheit des Originaldokuments | Abs. 85 |
| Bei einem - grundsätzlich zulässigen - ersetzenden Scannen kann der Nachweis der Echtheit der eingescannten Originalunterlagen nicht mehr geführt werden, wenn ein eingereichtes Schriftstück bereits während des laufenden Verfahrens vernichtet worden ist. Klärungsbedürftig wird, wer hierfür das Risiko trägt. Das FG Münster[50] weist dies in einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit über die Rückforderung ausgezahlten Kindergeldes grundsätzlich der Behörde zu. Bei der Familienkasse war eine handschriftlich unterzeichnete „Veränderungsanzeige" eingegangen, nach der das Kindergeld auf ein bestimmtes Konto und an eine bestimmte Berechtigte zu überweisen sei, was in der Folgezeit auch geschah. Wegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Auslandsaufenthalts wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert. Die in Anspruch genommene Kindesmutter macht dagegen geltend, das Kindergeld nicht erhalten zu haben; die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige sei offensichtlich gefälscht, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt in Ägypten aufgehalten habe. | Abs. 86 |
| Das FG bewilligte Prozesskostenhilfe. Selbst wenn ein Schriftsachverständigengutachten die „Echtheit" der Unterschrift erweisen sollte, stünde nicht fest, dass die Klägerin die Veränderungsanzeige tatsächlich selbst unterschrieben habe. Mangels Vorliegens des Originals der eingereichten Veränderungsanzeige lasse sich nicht mehr feststellen, ob ihre Unterschrift in die Veränderungsanzeige hinein kopiert worden sei. Könne eine Urkunde nicht mehr im Original vorgelegt werden, sei bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen sehr groß; derartige Manipulationen (etwa durch ein Kopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Schriftstück) seien – anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift – kaum festzustellen. Der Finanzbehörde sei das Risiko der Nichtdurchsetzung eines etwaigen Anspruches auch deswegen zuzumuten, weil die Beweismittel im Bereich der Finanzverwaltung vernichtet worden seien und sich die vom Steuerpflichtigen angerufenen Gerichte daher kein eigenes Bild vom Sachverhalt mehr machen könnten. Eine Finanzbehörde könne sich dann, wenn entscheidungserhebliche Originalunterlagen der Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung gezielt während eines laufenden Verfahrens vernichtet werden, ihre Ansprüche gerade nicht mehr auf eben diese entscheidungserheblichen Originalunterlagen stützen, deren Echtheit der Steuerpflichtige bestreitet. | Abs. 87 |
| Der Entscheidung ist nur im Ergebnis zuzustimmen. Das FG setzt sich nicht hinreichend mit den Anforderungen auseinander, die für die Qualitätssicherung bei ersetzendem Scannen zu stellen sind, und konkretisiert auch die Anforderungen nicht, die an ein (substantiiertes) Bestreiten der Echtheit der Unterschrift zu stellen sind. Das FG würdigt auch nicht im Freibeweis, ob die von ihm zutreffend beschriebenen technischen Möglichkeiten des Hineinkopierens einer echt scheinenden Unterschrift sich realisiert haben können oder ob dies im Einzelfall – aufgrund weiterer, zu würdigender Umstände – hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Zu weitgehend wäre ein Rechtssatz, dass bei ersetzendem Scannen und (nachträglichem) Bestreiten der Echtheit einer Unterschrift eine Behörde den Nachweis der Echtheit stets und ausschließlich nur mit dem Originaldokument und nicht mit dem Scanprodukt führen kann. Richtig allerdings ist, die Darlegungs- und Beweislast insoweit der Behörde aufzuerlegen und den Beweis bei verbleibenden Zweifel und Unsicherheiten nicht als geführt zu sehen. | Abs. 88 |
| 3. Elektronische Personalakte | Abs. 89 |
| 3.1 Vernichtung einer Papierpersonalakte nach Anlegung einer elektronischen Personalakte | Abs. 90 |
| Bei der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen und der Einführung elektronischer Akten stellt sich immer wieder die Frage, wie mit den Aktenaltbeständen umzugehen ist. Regelmäßig wird ein zeitlicher oder sachlicher „Schnitt" gewählt, weil das nachträgliche Einscannen umfangreicher Aktenbestände aufwändig und teuer ist. Für den Sonderfall einer elektronischen Personalakte, bei der nach Anlegung einer elektronischen Personalakte die Papierpersonalakte vernichtet werden sollte, hat nun das OVG NRW[51] diese Vernichtung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestoppt. Damit hat es die Vorinstanzentscheidung,[52] die wegen des Organisationsermessens des Dienstherrn und der gesetzlichen Ermächtigung, eine Personalakte in Teilen oder vollständig automatisiert zu führen (§ 106 Abs. 1 Satz 3 BBG), keinen Anordnungsanspruch gesehen hatte, korrigiert. | Abs. 91 |
| Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte folgert das OVG, dass bei einer Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Akte alle in der Papierpersonalakte enthaltenen Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden müssen. Das OVG NW sah nicht gewährleistet, dass bei der Umwandlung der Papierakte in eine elektronische Akte keine Dokumente verloren gehen, zumal es sich um ein Massenverfahren handele, das erfahrungsgemäß typisch deutlich fehleranfälliger sei als Verwaltungshandlungen, die nur Einzelfälle betreffen. Die zu den Akten gereichten Personalakten-Richtlinie enthalte hierzu keine Vorgaben. Das Vorbringen des Dienstherrn, das Format der elektronischen Akte entspreche einer Papierpaginierung und könne auf Vollständigkeit überprüft werden, auch erlaube die eingesetzte Software keine Paginierung, ließ es nicht gelten. Ob und gegebenenfalls auf welche konkrete Weise vor der Vernichtung der Papierakte die Vollständigkeit der elektronischen Personalakte geprüft werde (In welchem Verfahren? Durch wen? Wie genau – nur Stichproben oder jedes einzelne Blatt?) sei nicht angegeben. Der Prüfung im Hauptsacheverfahren sei auch vorzubehalten, ob für die Vernichtung einer Papierpersonalakte nach Umwandlung in eine rein elektronische Personalakte eine entsprechende Rechtsgrundlage notwendig und ggfls. vorhanden sei. | Abs. 92 |
| Der Beschluss unterstreicht den hohen Regelungsbedarf bei der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen. Dass eine elektronische Personalakte zulässig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz.[53] § 6 Satz 1 EGovG sieht sogar vor, dass die Behörden des Bundes ihre Akten elektronisch führen sollen[54] und enthält eine Regelung für die Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente (§ 7 Abs. 1 EGovG) sowie die Vorgabe, dass Papierdokumente nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden sollen, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorganges erforderlich ist. Das BSI hat für das sog. „ersetzende Scannen" eine Richtlinie erlassen, die detaillierte Verfahrensvorgaben für die entsprechenden Scanprozesse und die diesen vorgelagerten technisch-organisatorischen Maßnahmen enthält.[55] Ohne diese Regelungen systematisch auszuwerten, wirft der OVG-Beschluss - dort geklärte - Grundsatzfragen auf und behält sie der Prüfung in der Hauptsacheentscheidung vor. Der Entscheidung lassen sich indes keine Einzelheiten zum Vorbringen der Behörde entnehmen, sodass nicht entschieden werden kann, ob diese im Vorfeld ihre „Hausaufgaben" nicht gemacht (Schutzbedarfsanalyse; Organisations- und Scankonzept) oder lediglich im Verfahren unzureichend vorgetragen hat. Einen zu hohen Stellenwert scheint das OVG für die Papierakte allerdings der Paginierung als Vorkehrung zur Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Papierakte beizumessen. | Abs. 93 |
| 3.2 Herausgabe von Personalakten an ein privates Unternehmen zum Zwecke der Digitalisierung | Abs. 94 |
| Den Digitalisierungsvorgang bei der Transformation der Papierpersonalakte in eine elektronische Personalakte selbst betrifft der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein;[56] er untersagt es dem Dienstherrn, die Personalakten eines Behördenmitarbeiters an ein privates Unternehmen zum Zwecke der Digitalisierung oder zu sonstigen Zwecken herauszugeben. Die Einschaltung eines professionellen externen Scan-Dienstleisters, der im Rahmen einer datenschutzrechtlich zulässigen Auftragsdatenverarbeitung mit entsprechend geschulten und eingearbeiteten Fachkräften diese Aufgabe übernimmt, hat - bei entsprechend sorgfältiger Auswahl und Überprüfung dieses Unternehmens - unter Qualitätsgesichtspunkten Vorteile und begegnet einem Teil der Gefahren, die das OVG NW[57] unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten gegen die Vernichtung einer Papierpersonalakte nach der Digitalisierung erhoben hat. | Abs. 95 |
| Das OVG Schleswig-Holstein geht davon aus, dass die beamtenrechtlichen Regelungen zur Personalakte[58] den Umgang mit Personalakten der Landesbeamten abschließend regeln[59] und daher die datenschutzrechtliche Regelung über die Datenverarbeitung im Auftrag nicht ergänzend heranzuziehen sei. Dies überrascht nicht nur auf den ersten Blick und hat im impliziten methodischen Ansatz „Sprengkraft" für das Verhältnis von allgemeinem und besonderem Datenschutzrecht. Das OVG stützt sein Judikat auf die beamtenstatusrechtlich festgelegte Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte, die es als bereichsspezifische Datenschutzregelung wertet. Das Landesbeamtenrecht erlaube zwar die teilweise oder vollständig elektronische Führung der Personalakte und konkretisiere auch insoweit den Zugang zu dieser Akte; eine Weitergabe der papiergebundenen Personalakten zum Zwecke der Digitalisierung oder eine Führung elektronischer Personalakten im Rahmen der Datenverarbeitung im Auftrage sei hier aber nicht vorgesehen. Bei dem öffentlich-rechtlich organisierten Datenverarbeiter sowie dessen für die Digitalisierung eingeschalteten privaten Unterauftragnehmer handele es sich aber nicht um „mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten Beschäftigte". Die zum Schutz der Personaldaten der Landesbeamten geschaffenen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes könnten aber nicht durch solche Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes ergänzt werden, die den beamtenrechtlichen Schutzstandardreduzierten oder – wie hier bei der Datenverarbeitung im Auftrag – den Personenkreis, der Zugriff auf die Akten nehmen könne, erweiterten. | Abs. 96 |
| 3.3 Anwaltliche Personalakte | Abs. 97 |
| Das Recht des Rechtsanwaltes, die über ihn geführten Personalakten einzusehen (§ 58 BRAO) bezieht sich auf die Personalakte im materiellen Sinne[60] und damit unabhängig vom Ort der Aufbewahrung und der Art der Führung auf alle Vorgänge, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Status eines Rechtsanwaltes stehen, also auch Akten etwa über Aufsichtsmaßnahmen des Kammervorstandes nach § 74 BRAO, die Androhung berufsrechtlicher Maßnahmen durch den Kammervorstand sowie Beihefte zu den Personalakten etwa betreffend disziplinarrechtliche, anwaltsgerichtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Disziplinarhefte) und gerichtliche Verfahren aus dem Berufsverhältnis (Prozesshefte).[61] Diese Vorgänge sind materieller Bestandteil der Personalakt unabhängig von ihrer Führung als Papierakten oder als Datenmanagementsystem. Konsequenz ist, dass bei der Personalaktenführung, wenn diese in hybrider Form erfolgt, sicherzustellen ist, dass alle materiell der Personalakte zuzurechnenden Vorgänge erfasst und dass auch elektronische Teilstücke in geordneter Weise der Akteneinsicht zugeführt werden können | Abs. 98 |
| 4. Aktenführung | Abs. 99 |
| 4.1 Transparenz und Vollständigkeit der Vergabeakte | Abs. 100 |
| Die Grundsätze zur Führung von Verwaltungsakten, zu denen im weiteren Sinne auch Akten über ein durchgeführtes Vergabeverfahren (Vergabeakte) rechnen, gelten unabhängig von der Form der Aktenführung. Zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktenführung im Vergabeverfahren gehört, dass der Auftraggeber die wesentliche Entscheidung des Vergabeverfahrens und dabei namentlich auch die Angebotswertung in den Vergabeakten dokumentiert, um die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und sowohl für die Überprüfungsinstanzen (Vergabekammer und Vergabesenat) als auch für die Bieter überprüfbar zu machen. Dieses Transparenzerfordernis gilt uneingeschränkt auch dann, wenn das Vergabeverfahren mit elektronischen Akten geführt wird.[62] | Abs. 101 |
| 4.2 Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides ohne eigenhändige Unterschrift | Abs. 102 |
| Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht. Die Einführung der elektronischen Akte im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 110b ff. OWiG) hat - so das Kammergericht -[63] an dieser gefestigten ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsprechung[64] nicht dadurch etwas geändert, dass sie für bei herkömmlicher Bearbeitung handschriftlich zu unterzeichnender Dokumenten das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 110c Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingeführt und das Signaturerfordernis auf Bußgeldbescheide erweitert hat (§ 110c Abs. 1 Satz 2 OWiG). Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber keine weitergehenden Unwirksamkeitsgründe schaffen wollen.[65] | Abs. 103 |
| 4.3 Elektronische Akte beim DPMA | Abs. 104 |
| Das Bundespatentgericht hat in der Vergangenheit immer wieder die elektronische Aktenführung durch das DPMA beanstandet bzw. in Zweifel gezogen.[66] Das gilt etwa dann, wenn Beschlüsse nicht von allen Mitgliedern der jeweiligen Abteilung eigenhändig unterschrieben bzw. ersatzweise elektronisch signiert worden sind.[67] In jüngeren Entscheidungen scheint sich insoweit eine Trendwende anzudeuten. Ein technischer Beschwerdesenat[68] etwa sieht zwar weiterhin wesentliche Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschlussdokuments (so sei in der übermittelten elektronischen Patentakte kein wirksam signiertes elektronisches Beschlussurdokument der Beschlussbegründung enthalten, sodass der Beschluss an einem erheblichen Begründungsmangel hafte). Doch habe das DPMA die anfängliche Methodik und Technik der elektronischen Aktenführung in einer Weise geändert, die den nach der bisherigen Rechtsprechung zur Zurückverweisung führenden Bedenken (im Wesentlichen) Rechnung trügen. | Abs. 105 |
| Ein vorangehender Beschluss eines anderen Senats[69] sieht die Mängel dadurch beseitigt, dass in den neueren elektronischen Verfahrensakten sich auch ein eindeutig identifizierbareres Dokument befände, das als elektronisch signierte Urschrift des Beschlusses der Prüfstelle angesehen werden und dessen Signatur überprüft werden könne, die Beschlüsse auch sonst neu gestaltet seien, und weitere Unklarheiten beim Verfahrensablauf und bei der Dokumentation aller relevanten Aktenvorgänge in der elektronischen Verfahrensakten durch zahlreiche, teils bereits umgesetzte, teilweise konkret geplante und in Kürze in Kraft tretende Verbesserungen begegnet worden sei;[70] die für elektronische Akten geforderte Aktenklarheit, Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit sei nunmehr gewährleistet. Auch hätten die Anpassungen und Maßnahmen zu einer signifikant verbesserten Lesbarkeit und Repräsentation der elektronischen Akte (für das Gericht und die Beteiligten) geführt, u.a. durch die Optimierung von Darstellung und Titelvergabe von Dokumenten in der Dokumentenübersicht, der Navigation innerhalb der Akte und der Aufnahme relevanter Metadaten zu Dokumenten, durch deutliche Verbesserungen bei der Darstellung der sogenannten Stamm- und Bewegungsdaten, eine bessere Strukturierung und Darstellung der Daten, das Entfernen unnötiger, nicht verfahrensrelevanter Information, die Konzentration auf die Daten, die nicht unmittelbar aus den Dokumenten der Akte hervorgehen, sowie eine verbesserte Darstellung der Verfahrensabläufe insgesamt. Diese Maßnahmen machten nunmehr auch eine Definition möglich, was die elektronische Akte ausmacht und was in diese Akte gehört. Das BPatG macht deutlich, dass zu einer elektronischen Akten nicht alles, was zu einem Verfahren digital gespeichert ist, gehört und insbesondere Metadaten, die keine verfahrensrelevanten Informationen enthielten oder redundant sein, ebenso nicht zur Akte gehörten wie schlichtweg nicht nachvollziehbare Daten. | Abs. 106 |
| 5. Akteneinsicht: Wiedereinsetzung nach Nichtübersendung von Akten zur Einsichtnahme | Abs. 107 |
| Notwendigkeit und Entlastungsfunktion der elektronischen Akte und die Dringlichkeit eines funktionierenden Akteneinsichtsportals unterstreicht ein Beschluss des Bay. Verwaltungsgerichtshofs[71] in einem NC-Eilverfahren betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Das Verwaltungsgericht hatte dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2015/2016 mit der Begründung nicht im Original zur Akteneinsicht übermittelt, weil die Unterlagen für die Vorbereitung der zutreffenden Eilbeschlüsse benötigt würden. Neben dem Angebot, an Gericht Stelle Akteneinsicht zu nehmen, wurde u.a. angeboten, die Unterlagen elektronisch zu übermitteln, sofern die betreffende E-Mail-Adresse mit einem PGP-Schlüsselpaar ausgestattet sei. Nachdem sich der Bevollmächtigte nicht geäußert hatte, erging ein (ablehnender) Beschluss, der im Beschwerdeverfahren Bestand hatte. | Abs. 108 |
| 6. Rechtsanwaltsvergütung beim Einscannen/Ausdruck der Akte | Abs. 109 |
| 6.1 Darlegungs- und Beweislast für Notwendigkeit des Ausdrucks elektronisch überlassener Akten | Abs. 110 |
| Nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Aufwendungen für Ausdrucke aus Gerichtsakten erstattet, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war; mit 0,15 € je Seite (ab der 51. Seite) kann der Erstattungsbetrag über den bei Ausdruck entstehenden Kosten liegen. Im rechtlichen Ansatz unbestritten ist, dass es bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ausdrucke nicht auf die subjektive Sicht der Rechtsanwälte oder darauf ankommt, ob in ihrer Kanzlei eine elektronische Aktenbearbeitung üblich ist; vielmehr ist auf eine objektive Sicht eines verständigen sachkundigen Dritten abzustellen, wobei ein gewisser Ermessensspielraum einerseits und andererseits der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung zu beachten ist.[72] | Abs. 111 |
| Das OLG Celle[73] modifiziert nunmehr seine Rechtsprechung dahin, dass nicht mehr die Staatskasse darlegen und beweisen muss, dass die Aufwendungen nicht notwendig waren, sondern die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausdrucke derjenige trägt, der hierfür Aufwendungen geltend macht, also der Rechtsanwalt. Damit schließt es sich einem Trend in der jüngeren Rechtsprechung an.[74] Der Beschluss lässt es sogar offen, ob bei Überlassung eines auf einem Datenträger gespeicherten Aktendoppel es überhaupt noch geboten sein kann, Ausdrucke anzufertigen, oder ob infolge der Überlassung der Datenträger nicht mehr als Gerichtsakte i.S.v. Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG, sondern als Handakte des Rechtsanwaltes anzusehen ist. | Abs. 112 |
| Noch etwas zurückhaltender sieht den Ausdruck elektronisch zur dauerhaften Nutzung überlassener Akten das OLG Braunschweig.[75] Es hält den Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, grundsätzlich für nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet seien und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden könne, sei dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten. Die Arbeit am Bildschirm gehöre inzwischen zum Berufsalltag. Für die mündliche Verhandlung/Hauptverhandlung verweist es auf ein Notebook und sieht mit Blick darauf, dass im OLG-Bezirk bereits die „elektronische Doppelakte" erprobt und die elektronische Akte demnächst im Justizbereich eingeführt werde, die Anschaffung eines Notebooks ohnehin i.S.d. § 5 BORA für eine adäquate Berufsausübung als erforderlich.[76] Sicherheitsbedenken (Schadsoftware, unautorisierten Zugriffen) sei durch entsprechende Programme zu begegnen. | Abs. 113 |
| 6.2 Aufwendungen für das Erstellen eines Scans aus der Gerichtsakte durch Beauftragung eines Dritten | Abs. 114 |
| Nr. 7000 VV RVG erfasst nur vom Rechtsanwalt selbst hergestellte oder überlassene Dokumente, nicht hingegen das Einscannen von (gerichtlichen) Akten(bestandteilen), das im Auftrage eines Rechtsanwaltes (hier Pflichtverteidigerin) durch Dritte entsteht. Der Erstattungspflicht nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG unterfallen - so das Kammergericht -[77] die Aufwendungen, die dem Rechtsanwalt durch die Beauftragung eines Dritten mit der entsprechenden Dienstleistung entstehen, nur in denjenigen Fällen, in denen ein beigeordneter Verteidiger einen eigenen Vergütungsanspruch für bestimmte Auslagen gegen die Landeskasse geltend machen könnte. Dies ist aber - so das KG unter Hinweis auf seine Entscheidungspraxis -[78] für das Erstellen eines Scans, das gerade nicht unter Nr. 7000 Nr. VV RVG fällt, nicht der Fall, so dass diese Aufwendungen den bereits mit den Gebühren abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten unterfallen. | Abs. 115 |
| Auch nach Auffassung des SG Nordhausen[79] entsteht die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG nicht beim bloßen Einscannen sowie der Speicherung von Dokumenten in elektronischer Form. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Gesetzgeber die vormals unterschiedlich beantwortete Streitfrage,[80] ob das Einscannen von Aktenbestandteilen den Begriff der Ablichtung i.S.d. Nr. 7000 VV RVG erfüllt, durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz klargestellt; aus der Gesetzesbegründung[81] gehe hervor, dass als Kopie im Sinne des Kostenrechts nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand (beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie) anzusehen sei, sodass die Berücksichtigung bloßer Scans ausscheide.[82] Bei dem bloßen Einscannen von Dokumenten fielen – anders als bei deren körperlicher Reproduktion – gerade keine Kosten durch den Ausdruck (Papier, Toner etc.) an, so dass auch eine an der Seitenzahl anknüpfende Vergütung keinen Sinn mache. | Abs. 116 |
| 7. Schutz der elektronischen Verfahrensakten | Abs. 117 |
| 7.1 Verwahrungsbruch bei Ausdrucken einer elektronisch geführten Verwaltungsakte | Abs. 118 |
| § 133 Abs. 1 StGB schützt Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden, vor Zerstörung oder davor, dass sie der dienstlichen Verfügung entzogen werden. Bei papiergebunden geführten Akten erfasst dies auch das „Verschwindenlassen" von Akten. Dies kann bei behördenübergreifenden Bearbeitungsvorgängen mit Medienbrüchen zu Problemen führen. Der BGH[83] hatte strafrechtlich den Fall zu beurteilen, wie bei einer führenden elektronischen Verfahrensakte (Ordnungswidrigkeitenverfahren) Ausdrucke zu behandeln sind, die vorgeblich zur Ermöglichung der gesetzmäßigen Fortführung der Verfahren durch Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft gefertigt, dann aber dem weiteren Verfahrensablauf durch tatsächliche Nichtweiterleitung entzogen worden sind, um eine Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. Der Medienbruch durch Ausdruck war erforderlich, weil die Staatsanwaltschaft die elektronische Akte nicht weiter bearbeiten konnte. | Abs. 119 |
| Der BGH stufte, weil der Medienwechsel von der elektronisch geführten Akte zur Papierakte notwendig war, um die gesetzmäßige Fortführung der Verfahren durch Weiterleitung überhaupt erst zu ermöglichen, die Ausdrucke nicht lediglich als Aktenkopien ein. Es handele sich vielmehr bei den Ausdrucken um in dienstlicher Verwahrung stehende, dienstlichen Zwecken dienende Akten, die dann dem Handelnden auch i.S.d. § 133 Abs. 1 StGB dienstlich anvertraut war. Dass der Handelnde schon beim Ausdruck beabsichtigt hatte, diese Ausdrucke dem Geschäftsgang zu entziehen, ändere die Annahme dienstlichen Anvertrautseins nicht; der dienstlichen Verwahrung der gefertigten Ausdrucke als Akte stehe auch nicht entgegen, dass durch weitere Ausdrucke der ja fortbestehenden elektronischen Akte abermals Papierakten hergestellt werden könnten. | Abs. 120 |
| 7.2 Entlassung Probebeamter nach Aktenmanipulation | Abs. 121 |
| Ein Justizsekretär auf Probe hatte Aktenkontrolleinträge in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft manipuliert, um eine eigene fehlerhafte Aktenbearbeitung zu verbergen, und wurde nach einer Verlängerung der Probezeit wegen eines deswegen eingeleiteten Disziplinarverfahrens und einer Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen mangels Bewährung aus dem Dienst entlassen; durch die Datenmanipulation habe er sich für das Amt eines Justizsekretärs charakterlich ungeeignet erwiesen (und sich zudem auch in fachlicher Hinsicht nicht bewährt). Das BVerwG[84] hat die vorinstanzlichen Entscheidungen, die hierin keine Überschreitung des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums bestätigt, ohne gezielt auf das besondere Gewicht der vorgenommenen Datenmanipulation einzugehen. | Abs. 122 |
| VI. Anwaltschaft und elektronischer Rechtsverkehr | Abs. 123 |
| 1. Freischaltung des besonderen Anwaltspostfachs ohne Zustimmung des Anwaltes | Abs. 124 |
| § 31a Abs. 1 BRAO verpflichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens für jeden in dem Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, das barrierefrei ausgestaltet sein soll.[85] Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Dieses besondere Anwaltspostfach (beA) hätte bereits zum 1. Januar 2016 bereitgestellt werden müssen[86] und wird nunmehr möglicherweise im Laufe des September 2016 bereitgestellt werden. Eine Pflicht, dieses Anwaltspostfach auch freizuschalten oder gar zu nutzen, ist in § 31a BRAO jedenfalls nicht ausdrücklich abgeordnet. Nachdem beim besonderen Anwaltspostfach zunächst einmal Fragen der technischen Realisierung im Vordergrund standen, geriet die Pflicht zur Überprüfung eines eingerichteten Anwaltspostfaches auf Eingänge oder gar eine Nutzungspflicht in den Fokus. Diese Frage war in der Anwaltschaft hochgradig umstritten, zumal auch Haftungsfragen im Raum standen.[87] | Abs. 125 |
| Der Anwaltsgerichtshof Berlin[88] hat in zwei im Kern gleichlautenden, aufsehenerregenden Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Anwaltes das besondere elektronische Anwaltspostfach zum Empfang freizuschalten; aus der gesetzlichen Bereitstellungspflicht der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31a BRAO) folge keine Befugnis, das eingerichtete elektronische Anwaltspostfach eines Anwalts ohne dessen Zustimmung für den Rechtsverkehr auch zu öffnen. Der Anwaltsgerichtshof sieht zwar nicht schon in der Einrichtung eines beA, wohl aber darin einen rechtswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte anwaltliche Berufsfreiheit, dass durch Freischaltung Dritten (zumindest Gerichten und anderen Rechtsanwälten) ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage eröffnet werde, dem Postfachinhaber über das beA elektronische Dokumente zu übersenden. Jedenfalls bei Freischaltung habe das Handeln der BRAK unmittelbar zur Folge, dass nicht nur entsprechende Hard- und Software vorgehalten sowie geeignetes Personal geschult werden müsse, sondern dass das beA auch regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen sei, um den Vorwurf einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten, z.B. der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Satz 1 BRAO) oder der Mitwirkung bei Zustellungen (§ 14 BORA) zu entgehen. Ob sich bei der Nichtbeachtung von Schreiben im beA auch Haftungsrisiken ergäben, wird ausdrücklich offengelassen. Jedenfalls sei es Rechtsanwälten nicht zuzumuten, die Frage einer etwaigen Haftung bei etwaiger Nichtbeachtung von Eingängen oder deren verspäteter Bearbeitung in einem Schadenersatzprozess klären zu lassen. Auch drohe durch die Freischaltung eines Kommunikationsweges ohne ausdrückliche Zustimmung die Gefahr eines Reputationsschadens bei Nichtnutzung, bei der aus der fehlenden Reaktion auf über das beA gestellte Anfragen auf mangelndes Interesse geschlossen werden. Ein derartiger Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit bedürfe einer hinreichend bestimmten, auch gesetzlichen Grundlage, die § 31a BRAO gerade nicht enthalte. Bereitstellung bedeute nicht Freischaltung oder gar Nutzungszwang. Dies habe der Gesetzgeber gerade nicht angeordnet, weil er die Pflicht zur Eröffnung eines sicheren elektronischen Kommunikationsweges erst ab dem 1. Januar 2018 vorgesehen habe; bis dahin seien die Anwälte frei, ob sie eine Kommunikation über das beA zulassen wollten. Demgegenüber rechtfertigten die von der BRAK aufgezeigten Nachteile (keine technische Differenzierung zwischen Einrichtung und Freischaltung; keine Möglichkeit der individuellen Freischaltung; erhebliche Vorinvestitionen u.a. durch Ausgabe der Signaturkarten) keinen Eingriff ohne gesetzliche Grundlage. | Abs. 126 |
| Das BMJV hat im Juni 2016 den Referentenentwurf einer „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -Postfachverordnung - RAVPV)" vorgelegt, durch die zumindest eine Einführung des empfangsbereiten „besonderen Anwaltspostfach" vor dem 1.1.2018 ohne berufsrechtliche Nutzungspflicht ermöglicht werden soll.[89] | Abs. 127 |
| 2. Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs | Abs. 128 |
| Der Streit um die Freischaltung bzw. Nutzung des beA berührt nicht dessen Finanzierung. Der Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen)[90] hat eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen[91] bestätigt, dass die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs eine Aufgabe bildet, welche den Rechtsanwaltskammern durch Gesetz zugewiesen worden ist. Der Bundesrechtsanwaltskammer obliege es, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach einzurichten (§ 31a BRAO). Für die Erfüllung dieser Aufgaben könne die Bundesrechtsanwaltskammer von den Rechtsanwaltskammern auch Beiträge erheben (§ 178 BRAO), deren Bemessung hier nicht zu beanstanden sei. | Abs. 129 |
| Diese Regelungen seien verfassungsrechtlich auch unbedenklich und verletzten insbesondere einzelne Rechtsanwälte nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bzw. der Freiheit der Advokatur. Es handele sich um Berufsausübungsregelungen, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls (Funktionsfähigkeit der Rechtspflege) gerechtfertigt seien; das Potenzial der jüngeren technischen Entwicklungen solle genutzt und durch die Schaffung einer sicheren Infrastruktur für elektronische Kommunikation letztlich zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen führen. An diesen vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls ändere die individuell abweichende Ansicht des Klägers nichts. Auch dass die Kosten der Einrichtung des besonderen elektronischen Gerichtsfach der Anwaltschaft auferlegt werde, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die meisten Anwaltskanzleien verfügten bereits über eine EDV-Infrastruktur. Die Anpassung der kanzlei- bzw. organisationsinternen Abläufe führe zwar zu einem nicht abschließend bezifferbaren technischen und organisatorischen Umstellungsaufwand, zugleich ergebe sich aber auch ein Einspareffekt bei den Kommunikationskosten. Wegen der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die erforderliche Infrastruktur (Aus- oder Aufbau von Signatur-, Leitungs- und Netzinfrastruktur) sowie die laufenden Betriebskosten habe der Gesetzgeber die Errichtung und Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht komplett der Anwaltschaft übertragen. Den allgemeinen Gefahren der Digitalisierung und der fehlenden Sicherheit im Netz habe der Gesetzgeber nach seiner Einschätzung hinreichend Rechnung getragen; dabei seien ihm eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. | Abs. 130 |
| 3. Fristen- und Zugangskontrolle durch die Anwaltschaft | Abs. 131 |
| In der Kohlenstoffwelt papiergebundener Akten bestehen an die anwaltliche Fristenkontrolle und die fristwahrende Übermittlung von Schriftsätzen hohe, mitunter auch als überhöht empfundene Sorgfaltspflichten. Dies ist in der digitalen Welt nicht anders. | Abs. 132 |
| Lässt ein Rechtsanwalt etwa die Kommunikation per E-Mail zu, hat er auch Sorge dafür zu tragen, dass er während der üblichen Bürozeiten von eingehenden E-Mails und ihrem Inhalt auch Kenntnis erlangt;[92] wird der zuvor erteilte Auftrag zur Erwiderung auf eine Klage mit einer mitten in der Nacht eingegangenen E-Mail widerrufen, muss daher sichergestellt sein, dass derartige Nachrichten dann am nächsten Morgen umgehend nach Beginn der üblichen Bürozeiten zur Kenntnis genommen werde. | Abs. 133 |
| Auch bei einer Übermittlung von Rechtsmittelschriften im elektronischen Rechtsverkehr dürfen Fristen im Fristenkalender erst dann gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden ist und sich die zuständige Mitarbeiterin von der Vollständigkeit der Übermittlung anhand eines entsprechenden Ausdrucks des Sendeprotokolls vergewissert hat, dass der Dateiname der tatsächlich übermittelten Datei mit dem Dateinamen der (vollständigen) Rechtsmittelschrift übereinstimmt.[93] Wird (versehentlich) statt der Rechtsmittelschrift selbst lediglich eine Verknüpfungsdatei übermittelt, ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum, wenn keine Dienstanweisung erlassen worden ist, die eine entsprechende Überprüfung vorschreibt, bei der gebotenen sachgerechten Vorgehensweise der Fehler aber noch rechtzeitig entdeckt worden wäre. | Abs. 134 |
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| Fußnoten: |
| * Prof. Dr. Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in dem Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 25. Deutschen EDV-Gerichtstag am 23.9.2016 in Saarbrücken gehaltenen Vortrages aus. Der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz u.a. zu den Themenbereichen "elektronische Einreichung" und "Dash-Cams" ist bereits in JurPC erschienen (Kuntz, JurPC Web.-Dok. 145/2016 (Teil 1)). Die Beiträge schließen an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil 1); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil 2)) an und erfassen im Kern den Berichtszeitraum September 2015 bis August 2016. |
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| [1] BGH, B. v. 25.2.2016 - V ZB 25/15. |
| [2] So bereits auch BGH, B. v. 25.10.2007 - I ZB 19/07. |
| [3] Denkbar wäre ein mit hohen finanziellen, strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Sanktionen gekoppeltes gesetzliches Mehrfachvollstreckungs- oder Titeleinsatzverbot, bei dem verbleibende Restrisiken durch einen Fonds für Ersatzleistungen abgefedert und für das Vollstreckungshöchstgrenzen normiert werden mögen. |
| [4] Dazu etwa Ahrens, Das elektronische Schutzschriftenregister, IPRB 2015, 215; Bacher, Das elektronische Schutzschriftenregister, MDR 2015, 1329; Dötsch, Zentrales Schutzschriftenregister – Was muss eine Beschwerdegericht beachten?, MDR 2016, 495; Schlingloff, Das elektronische Schutzschriftenregister und die Schutzschriftenregisterverordnung, WRP 2016, 301; Tiedemann, Das elektronische Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR), ArbRB 2016, 220. |
| [5] OLG Hamburg, B. v. 4.7.2016 - 8 W 68/16. |
| [6] Dies ist nicht zu verwechseln mit dem elektronischen Behördensiegel nach Art. 3 Nr. 25, Art. 35 ff. VO (EU) Nr. 910/2104 v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 EG (eIDAS-VO). |
| [7] OLG München, B. v. 24.5.2016 - 34 Wx 16/16. |
| [8] OLG Düsseldorf, B. v. 1.3.2016 - I-3 Wx 191/15. |
| [9] AG Lüdinghausen, B. v. 13.8.2015 - 19 OWi 166/15 (b); so bereits AG Kassel, B. v. 31.10.2014 - 386 OWiG 294/14; s.a. Volpert NJW 2016, 218. |
| [10] SG Berlin, U. v. 28.1.2016 – S 26 AS 26429/14. |
| [11] LG Wuppertal, B. v. 4.12.2015 - 8 S 80/15. |
| [12] So auch BGH, B. v. 9.6.2010 - XII ZB 132/09. |
| [13] Zur bisherigen Rechtslage BGH, U. v. 9.6.2010 - XII ZB 132/09. |
| [14] BGH, U. v. 27.1.2016 - XII ZB 684/14. |
| [15] Zur ab 1.1.2017 u.a. im Steuerrecht möglichen elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten über Behördenportale (s. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl. I, 1679) s. Schmitz/Prell, NVwZ 2016, 1273; s. bereits Braun Binder, NVwZ 2016, 342. |
| [16] FG Köln, U. v. 16.9.2015 - 2 K 2040/12. |
| [17] Dazu BFH, U. v. 13.5.2015 - III R 26/14. |
| [18] Unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11473; 14/9000, 27 ff. |
| [19] BFH, U. v. 13.5.2015 - III R 26/14 (für die Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail). |
| [20] Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013, BGBl. I, 2749; dazu etwa Habammer/Denkhaus, MMR 2013, 358; Albrecht/Schmidt, K&R 2013, 529; Roßnagel, NJW 2013, 2710; Ramsuaer/Frische, NVwZ 2013, 1505; Müller-Terpitz/Rauchhaus, MMR 2013, 10; s.a. Marius, Das E-Government-Gesetz des Bundes: ein verwaltungswissenschaftlicher Literaturbericht, Speyer 2015. |
| [21] Einen Überblick gibt zur E-Government-Gesetzgebung in Bund und Ländern gibt Denkhaus ZG 2016, 120. Auch der Normenkontrollrat plädiert in seinem Jahresbericht 2015 (Chancen für Kostenbegrenzung verbessert. Digitale Chancen tatsächlich nutzen) weitere Umsetzungs- und in diesem Rahmen Regelsetzungsverfahren. |
| [22] S. nur Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg v. 17.12.2015, GVBl. 2015, 1191; Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern v. 22.12.2015, GVBl. 2015, 458 (dazu Bähr/Denkhaus, BayVBl. 2016, 1; Hafner KOmmP BY 2016, 186); Berliner Gesetz zur Förderung des E-Government v. 30.05.2016, GVBl. 2016, 282; Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern v. 25.04.2016, GVOBl. M.-V. 2016, 198; Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen v. 09.07.2014, SächsGVBl. 2014, 398; Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein v. 08.07.2009, GVOBl. 2009, 398. |
| [23] Zum Stand der Rechtsprechung im Herbst 2015 s. Berlit JurPC Web-Dok. 176/2015, Anm. 23 ff. |
| [24] Dass jedenfalls seit dem EGovG bei Bundesbehörden und bei Vollzug von Bundesrecht Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte grundsätzlich auf elektronischem Wege eingelegt werden können, hat das BMI veranlasst, die Muster zur „Belehrung über Rechtsbehelfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)" anzupassen; RdSchr. D. BMI v. 12.8.2013, GMBl. 2013, 1150. |
| [25] VG Kassel, B. v. 13.8.2015 - 1 L 894/15.KS (im Anschluss an VG Trier, U. v. 22.9.2009 - 1 K 365/09.TR). |
| [26] VG Schleswig, U. v. 5.11.2015 - 1 A 24/15. |
| [27] VG Braunschweig, U. v. 16.12.2015 - 5 A 17/14. |
| [28] VG Oldenburg, U. v. 11.1.2016 - 11 A 892/15. |
| [29] VG Dresden, U. v. 16.9.2015 - 3 K 1566/12. |
| [30] OVG Bremen, B. v. 25.8.2015 - 2 LB 283/14. |
| [31] OVG Bremen, U. v. 8.12.2012 - 2 A 53/12.A. |
| [32] OVG NRW, B. v. 1.12.2015 - 13 A 1266/14.A. |
| [33] OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 10.3.2016 - 5 L 1/16. |
| [34] FG Münster, U. v. 21.1.2016 - 6 K 3303/14 AO. |
| [35] FG Baden-Württemberg, U. v. 23.3.2016 - 7 K 3192/15; s.a. BFH, U. v. 14.3.2012 - XI R 33/09; B. v. 15.12.2015 - V B 102/15; FG Bremen, - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen, U. v. 26. Juni 2014 - 2 K 12/14 (2); FG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.7.2015 - 1 K 2204/13. |
| [36] BFH, B. v. 17.8.2015 - I B 133/14. |
| [37] VG Gelsenkirchen, U. v. 11.9.2015 - 17 K 2126/14. |
| [38] FG Köln, U. v. 16.9.2015 - 2 K 3594/11. |
| [39] OLG Düsseldorf [Vergabesenat], B. v. 13.4.2016 - VII-Verg 52/15. |
| [40] Insoweit Bestätigung von BKartA - 2. Vergabekammer des Bundes -, B. v. 6.10.2015 - VK 2-91/15. |
| [41] NdsOVG, B. v. 20.7.2016 - 2 ME 90/16. |
| [42] BVerfG, U. v. 3.3.2009 - 2 BvC 3/07, 4/07. |
| [43] LSG Baden-Württemberg, B. v. 21.5.2015 - L 11 KR 2510/15. |
| [44] BSG, U. v. 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R. |
| [45] Allgemein zu Entwicklung und den Entwicklungsperspektiven von E-Justice s. Bernhardt, Die deutsche Justiz im digitalen Zeitalter, NJW 2015, 2775; s.a. Viefhues, Die Chancen der E-Akte, DRiZ 2015, 312; Bacher, Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess, NJW 2015, 2753; zu Teilfragen s. Bader, Die elektronische Gerichtsakte und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2016, 16; Schmieder/Ulrich, Die untrennbare Verbindung bei elektronischer Aktenführung, NJW 2015, 3482; Sorge/Krüger, E-Akte, elektronischer Rechtsverkehr und Barrierefreiheit, NJW 2015, 2764; s.a. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der e-Akte im Strafverfahren (BR-Drs. 236/16 v. 6.5.2016). |
| [46] Erfahrungsberichte geben etwa Pöhlmann/Begemann, Ein Jahr E-Akte beim Landgericht Landshut – ein Erfahrungsbericht, DRiZ 2016, 132; Sczech, Landgericht Bonn: Elektronische Akte funktioniert im Pilotbetrieb, DRiZ 2016, 206. Zur Einführung in einem Anwaltsbüro s. Schwonburg, Kanzlei & Reno. Die Umstellung auf die elektronische Akte, AnwBl. Berlin 2016, 220. |
| [47] S.a. Albrecht, Digitales Dienstrecht (Teil 4 - E-Government als Dienstpflicht), AnwZert ITR 15/2016 Anm. 2. |
| [48] BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 6 ZB 14.314 -; 6 ZB 14.291. |
| [49] So auch – für eine Weisung an eine Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst - BAG, U. v. 25.9.2013 - 10 AZR 270/12. |
| [50] FG Münster, U. v. 24.11.2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH) - JurPC Web-Dok. 24/2016. |
| [51] OVG NRW, B. v. 5.4.2016 - 1 B 203/16. |
| [52] VG Köln, B. v. 11.2.2016 - 15 L 2263/15. |
| [53] § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG: „Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden"; s.a. Albrecht, Digitales Dienstrecht (Teil 3: Elektronische Personalakte), AnwZert IR 14/2016 Anm. 2; ausführlicher auch Richter/Gamisch/Weber, Die elektronische Personalakte in der Verwaltung, 2014. |
| [54] Diese Soll-Pflicht tritt erst am 1.1.2020 in Kraft, ändert aber nichts an der bundesgesetzlich vorausgesetzten Zulässigkeit (rein) elektronischer Aktenführung. |
| [55] Technische Richtlinie 03138 (TR-RESISCAN); dazu etwa Hüsch, Rechtssicheres ersetzendes Scannen, CR 2014, 206; Roßnagel/Nebel, Beweisführung mittels ersetzend gescannter Dokumente, NJW 2014, 886; s.a. die „Landeseinheitliche Rahmenvorgabe des CIO des Landes Schleswig-Holstein zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein (CIO-Rahmenvorgabe Ersetzendes Scannen)" v. 20.7.2016, Amtsblatt SH 2016, 636. |
| [56] OVG Schleswig-Holstein, B. v. 27.7.2016 - 2 MB 11/16; dazu Anmerk. Weller/Vogelgesang jurisPR-ITR 19/2016 Anm. 4; der dort gezogene Vergleich mit der Übertragung der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten von einer Gemeinde auf einen Landkreis [dazu OVG NW, U. v. 21.4.2005 – 1 A 265/04] ist eine Funktionsübertragung, keine Datenverarbeitung im Auftrag und auch sonst schon wegen der gesetzesunmittelbaren organisatorischen und rechtlichen Schutzvorkehrungen in der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beamten nicht vergleichbar). |
| [57] OVG NW, B. v. 5.4.2016 – 1 B 203/16. |
| [58] Hier: §§ 85 bis 92 LBG Schleswig-Holstein. |
| [59] Unter (nicht überzeugender) Berufung auf BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 10.02. |
| [60] BGH, U. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 3912 – NJW-RR 2014, 883. |
| [61] Anwaltsgerichtshof Hamm, U. v. 30.10.2015 - 1 AGH 24/15. |
| [62] Vergabekammer Freistaat Sachsen, B. v. 20.4.2016 - 1/SVK/007-16. |
| [63] KG Berlin, B. v. 14.1.2016 - 3 Ws (B) 610/15 und 3 Ws (B) 566/15. |
| [64] S. etwa OLG Stuttgart, B. v. 10.10.2013 – 4a Ss 428/13 – NZV 2014, 186; OLG BB, B. v. 28.3.1996 – 2 Ss (OWi) 140 B/95 - NStZ 1996, 393; OLG Hamm, B. v. 20.12.1994 – 4 Ss OWi 1102/94 – NJW 1995, 2937). |
| [65] Unter Hinweis auf BT-Drs. 15/4067, 51: „Hinsichtlich der Rechtsfolgen von Formmängeln wird jedenfalls für diejenigen Dokumente, die im Falle ihrer papierenen Errichtung dem Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung unterliegen, grundsätzlich derselbe Maßstab anzuwenden sein, wie bei Verstößen gegen dieses Unterschriftserfordernis. Die Einzelheiten können – wie dort – der Rechtsprechung überlassen bleiben." |
| [66] Dazu Berlit, JurPC Web.-Dok 176/2015, Anm. 55 ff. |
| [67] BPatG, B. v. 19.1.2016 - 8 W (pat) 53/12; 14.4.2016 - 25 W (pat) 44/15; . |
| [68] BPatG, B. v. 6.4.2016 - 9 W (pat) 1/14. |
| [69] BPatG, B. v. 13.1.2016 - 20 W (pat) 24/12. |
| [70] BPatG, B. v. 13.1.2016 - 20 W (pat) 24/12. |
| [71] BayVGH, B. v. 11.2.2016 - 7 CE 16.10077. |
| [72] OLG Celle, B. v. 28.11.2011 - 1 Ws 415-418/11. |
| [73] OLG Celle, B. v. 11.12.2015 - 1 Ws 518/15. |
| [74] S. dazu Berlit, JurPC Web.-Dok 176/2015, Anm. 67 ff. |
| [75] OLG Braunschweig, B. v. 25.8.2015 - 1 Ws 233/15 - MMR 2016, 565. |
| [76] Das Gericht verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH (B. v. 15.12.2003 - 2 BGs 315/03) einem Verteidiger regelmäßig die Mitnahme eines solches Gerätes (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen in JVA's nicht verwehrt werden kann. |
| [77] KG Berlin, B. v. 11.1.2016 - 1 Ws 90/15. |
| [78] KG, B. v. 21.9.2015 - 1 Ws 64/15; B. v. 28.8.2015 - 1 Ws 51/15; st.Rspr.; krit. dazu Klüsener, Dokumentenpauschale für eingescannte Dokumente?, JurBüro 2016, 2. |
| [79] SG Nordhausen, B. v. 27.6.2016 - S 13 SF 2009/14 E. |
| [80] S. OLG Bamberg, B. v. 26.6.2006 - 1 Ws 261/06; BayLSG, B. v. 13.12.2012 - L 15 SF 325/11 B E. |
| [81] BT-Drs. 517/12, 444 (zu Nr. 7000 VV RVG), 222 (zu § 11 GNotKG). |
| [82] S.a. AG Hannover, B. v. 31.1.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12). |
| [83] BGH, U. v. 27.1.2016 - 5 StR 328/15; hier nicht aufgegriffen werden die in dem BGH-Urteil weiterhin behandelten Fragen rund um die Rechtsbeugung und die Urkundenunterdrückung. |
| [84] BVerwG, B. v. 25.11.2015 - 2 B 38.15; zur strafrechtlichen Bewertung privater Eintragungen in einem dienstlichen elektronischen Kalender im Kontext eines Kündigungsschutzverfahrens s.a. LAG Köln, U. v. 2.12.2015 - 11 Ss 405/15. |
| [85] Dazu allgemein Kilian/Rimkus, BRAK-Mitt. 2015, 216; Brosch/Sandkühler, NJW 2015, 2760; Schaffhausen, ASR 2015, 181; Müller, ASR 2015, 178; zu den verschiedenen Aspekten des beA s.a. die Beiträge von Viefhues, Lummel, Brosch/Sandkühler, Ory/Weth, Sorge, Bernhardt und Sczech zur verschiedenen Aspekten des beA in der Sonderbeilage zum 25. EDV-Gerichtstag 2016 der NJW (Beilage zu NJW Heft 38/2016). |
| [86] S. Dommer AnwBl. 2016, 48. |
| [87] Allgemein zum beA und zur Kontroverse um seine Einführung s. etwas Delhey NJW 2016, 1274; Werner/Oberste-Dommes AnwBl. 2016, 21; Therstappen AnwBl. 2016, 66; Müller ASR 2015, 178; Schafhausen ASR 2015, 181; Kulow K&R 2015, 537; NJW 2015, 2760; Kilian/Rimkus BRAK-Mitt. 2015, 216; Dommer AnwBl. 2015, 874; Brosch NJW 2015, 3692; Zedler MDR 2015, 1163; Brosch AnwZert ITR 3/2014 Anm. 3; Hoffmann-Borchers CR 2014, 62; Bacher MDR 2014, 1053. |
| [88] Anwaltsgerichtshof Berlin, B. v. 6.6.2016 - II AGH 15/15 - AnwBl Online 2016, 509; B. v. 6.6.2016 - II AGH 16/15 - NJW 2016, 2195; s.a. Werner/Oberste-Dommes, AnwBl. 2016, 21; dies. AnwBl. Berlin 2015, 361; Reiling AnwBl. 2016, 409. |
| [89] BR-Drs. 417/16 v. 10.8.2016. S.a. Stellungnahme Nr. 37/2016 des Deutschen Anwaltsvereins vom Juli 2016 und der Bundesrechtsanwaltskammer vom Juli 2016 (Nr. 19/2016). Der Bundesrat hat am 23.9.2016 mit einer redaktionellen Maßgabe der Verordnung zugestimmt (BR-Drs. 417/16 v. 23.9.2016). Bereits im Vorfeld ist bestritten worden, ob die Verordnungsermächtigung die Regelung zur Freischaltung empfangsbereiter Anwaltspostfächer trägt (RA Werner pp. Schriftsatz v. 6.9.2016 an den Anwaltsgerichtshof Berlin, http://www.werner-ri.de/fileadmin/Schriftsatz_von_WERNER_RI_an_den_AGH_Berlin_vom_06_09_2016.pdf). |
| [90] BGH (Senat für Anwaltssachen), U. v. 11.1.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 - NJW 2016, 1025. |
| [91] Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, U. v. 8.5.2015 - 1 AGH 5/15 - BRAK-Mitt 2015, 203. |
| [92] THürOLG, B. v. 19.2.2016 - 1 W 591/15. |
| [93] LSG Niedersachsen-Bremen, U. v. 20.4.2016 - L 2 R 578/15 B; im entschiedenen Fall hatte auch die EDV-Anlage klar angezeigt, dass lediglich eine Verknüpfungsdatei übermittelt worden war. |
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| (online seit: 18.10.2016) |
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| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs. |
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