| | Einleitung | Abs. 1 | | Bitcoins (BTC) erfreuen sich als digitale
„Währung" einer wachsenden Popularität –
medial und real. In der Sache handelt es sich um eine
ausschließlich virtuell existierende, nichtstaatliche
Ersatzwährung. Aufgrund der von vornherein definierten
maximalen Geldmenge[1] ist
diese Währung (theoretisch) inflationssicher.[2] Wegen der ausschließlich
digitalen Natur sind BTC (fast) beliebig teilbar, sodass zumindest
die Begrenzung der Geldmenge der Eignung als globales
Austauschmittel nicht entgegensteht.[3] Zugleich können Transaktionen in
kürzester Zeit (ca. 10 Minuten) anonym, weltweit und nahezu
ohne Transaktionskosten durchgeführt werden.[4] Das hört sich positiv und
revolutionär an; auch deswegen wurde das System schon als
„Napster for finance" apostrophiert.[5] Einen Bedarf für einen solchen
verlässlichen und anonymen „eCash" hat dabei Milton
Friedman bereits 1999 formuliert.[6] | Abs. 2 | | Tatsächlich ist es derzeit insbesondere die noch
hohe Volatilität der BTC, die das System für Spekulanten
und Teilnehmer zweifelhafter Provenienz attraktiv macht.[7] Aber der Weg in den Mainstream
ist geebnet: Eine wachsende Zahl an Waren/Dienstleistungen
lässt sich mit BTC erwerben.[8] Längst hat der „Goldrausch" im
Internet auch Venture-Capital-Unternehmen zu einem Einstieg
bewogen[9] und erste
BTC-Geldautomaten werden in zahlreichen Städten aufgestellt.[10] Dementsprechend
hat sich die Europäische Zentralbank intensiv mit dem Thema
auseinandergesetzt[11], sowie unlängst auch der amerikanische
Kongress.[12] | Abs. 3 | | Angesichts dieser zunehmenden Akzeptanz im
geschäftlichen Verkehr und einer Marktkapitalisierung der
derzeit verfügbaren etwa 12,9 Millionen BTC[13] von ca. 7,7 Milliarden USD[14] – nachdem
der Kurs infolge einiger Unruhen stark eingebrochen ist[15] – scheint eine
rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik dringend
erforderlich. Zudem sind auch alternative virtuelle Währungen,
„Altcoins"[16], mit ebenfalls wachsenden Marktkapitalisierungen und
ähnlichen Problemstellungen auf dem Vormarsch.[17] | Abs. 4 | | Rechtliche Probleme ergeben sich dabei auf der gesamten
Wertschöpfungskette im Umgang mit BTC. Weder der Prozess der
Schaffung von BTC, noch der Warenaustausch mit solchen als (Gegen-)
Leistung, noch der reine Handel mit ihnen sind bisher rechtlich
vertieft untersucht.[18] | Abs. 5 | | Hiermit sollen weitere Impulse gegeben werden. | Abs. 6 | | | | | I. Grundlagen, Funktionsweise,
Begriffe | Abs. 7 | | Das System BTC wurde unter dem Pseudonym Satoshi
Nakamoto in 2008 vorgestellt.[19] Es handelt sich um ein Netzwerk, in dem Informationen
als Währung fungieren. Die tatsächliche kryptographische
Funktionsweise ist komplex. Für hiesige Zwecke erfolgt daher
nur eine stark vereinfachte Darstellung mit Blick auf die
grundsätzliche Funktionsweise und die wesentlichen Punkte der
Ausübung von Zahlungstransfers und Herstellung der BTC.[20] | Abs. 8 | | Jeder Interessierte muss grundsätzlich
zunächst auf (s)einem Endgerät – Handy, Desk-/Laptop
– eine spezielle Open-Source-Software, den BTC-Client,
installieren. Alle Geräte, die mit diesem untereinander
verbunden sind, bilden das Netzwerk, in dem BTC erworben, verwaltet
und übertragen werden. Es handelt sich dabei demnach um ein
dezentrales „Peer-to-Peer-Netzwerk" in dem jeder Teilnehmer
auch als Server funktioniert; insoweit besteht eine gewisse
Ähnlichkeit zu diversen File-Sharing-Börsen. Um das
Netzwerk sicherer zu machen, werden die Informationen
kryptographisch verschlüsselt. | Abs. 9 | | Ein BTC ist im Wesentlichen nichts anderes als eine
Kette digitaler Signaturen, also von Informationen, die in diesem
Netzwerk fluktuieren. Jeder Inhaber eines BTC hat zu deren
Verwendung – m.a.W. Überweisung – zwei
Schlüsselpaare, einen öffentlichen und einen privaten.
Diese Schlüssel sind lokal auf dem Gerät des Nutzers in
seinem „Wallet", der virtuellen Brieftasche, gespeichert.
Für eine Überweisung von BTC zwischen zwei Teilnehmern
sendet der Erwerber (des BTC) seinen öffentlichen
Schlüssel an den Veräußerer. Dieser öffentliche
Schlüssel kann als Kontonummer interpretiert werden.[21] Dann versendet der
Veräußerer ein Datenpaket („Block") aus den
vorangegangenen Transaktion(en) mit dem öffentlichen
Schlüssel des Erwerbers und der eigenen privaten Signatur.[22] Die private
Signatur ist dabei letztendlich nur ein Passwort. | Abs. 10 | | Dabei speichert das Netzwerk welche Informationen (BTC)
zu welchem Zeitpunkt welchem Schlüssel (Kontonummer) zugeordnet
waren, denn jeder Block enthält die vorangegangenen
Transaktion(en). So entsteht eine Kette von
Informationsblöcken, die sog. Blockchain. Diese bildet also die
gesamte Transaktionshistorie ab. Deswegen ist eine zentrale
Kontrollinstanz unnötig und BTC sind rivalisierende Güter.
Doppelüberweisungen sind nämlich unmöglich, weil die
Blockchain immer nur die erste (bestätigte) Transaktion
aufnimmt. Nach derzeitigen technischen Möglichkeiten sind BTC
zudem auch fälschungssicher, solange nicht die Mehrheit des
Netzwerks (in Rechenleistung) – was mit zunehmender
Teilnehmerzahl aber auch immer unwahrscheinlicher wird – von
einer Person kontrolliert wird.[23] | Abs. 11 | | Trotz der Abbildung der Transaktionshistorie ist das
Netzwerk anonym bzw. pseudonym: Zwar ist bekannt, welche
Transaktionen zwischen verschiedenen Wallets stattfinden. Deren
Zugriffsberechtigte müssen sich aber nicht identifizieren. [24] | Abs. 12 | | Neue BTC werden in diesem System generiert, wenn eine
Rechnereinheit die Lösung zu einem bestimmten mathematischen
Problem findet, den sog. Proof-of-Work. Genauer müssen
dafür kryptographische Hashfunktionen (BTC nutzt den sog.
SHA-256 Hash-Algorithmus) berechnet werden. Dieser Prozess wird auch
„Mining" genannt. Der schnellsten Rechnereinheit werden dann
als Prämie eine bestimmte Anzahl BTC zugewiesen. Hierdurch wird
ein Anreiz geschaffen, das Netzwerk in Betrieb zu halten. Die
Höhe der Belohnung beträgt derzeit 25 BTC und wird alle
210.000 Blöcke halbiert.[25] Auf diese Weise nähert sich die Gesamtzahl an BTC
stetig der maximalen Zahl von etwa 21.000.000 verfügbaren
Einheiten an.[26] | Abs. 13 | | Das Netzwerk versucht, im Durchschnitt alle 10 Minuten
einen Block mit neuen BTC an die Teilnehmer zu vergeben. Dabei ist
das System dynamisch: Mit der sich ändernden Zahl an
Teilnehmern die versuchen, BTC zu generieren, ändert sich
zugleich die Schwierigkeit, neue BTC zu schaffen.[27] Diese Schwierigkeit wird
basierend auf der Zeit, die für die Schaffung der letzten 2016
Blöcke benötigt wurde, vom gesamten Netzwerk vereinbart.[28] | Abs. 14 | | Das BTC-Protokoll zeichnet sich also vor allem durch
zwei Eigenschaften aus: Dezentralität und Pseudonymität.
Auf Grund der Technik sind ausgeführte Transaktionen zwar so
gut wie kostenfrei, aber irreversibel. | Abs. 15 | | BTC als solches sind nur Informationen/Daten ohne
intrinsischen Wert. | Abs. 16 | | | | | II. Was sind BTC? –Versuch einer
rechtlichen Einordnung | Abs. 17 | | Zunächst zum Naheliegendsten: Das Wirtschaftsgut
BTC ist rechtlich kein „Geld".[29] Zwar gibt es keinen einheitlichen
Geldbegriff. Jedoch lassen sich an §§ 244, 245 BGB,
§§ 146 ff. StGB und die E-Geld Richtlinie[30] anknüpfen. | Abs. 18 | | § 244 I BGB geht dabei im Wesentlichen davon aus,
dass Geldschulden in Euro zu begleichen sind, ohne jedoch den
Geldbegriff näher zu umreißen. Nach § 244 I BGB
werden Geldschulden durch Leistung einer bestimmten Währung
erfüllt; eine Währung in diesem Sinne bezeichnet das auf
einer normativ bestimmten ideellen Rechnungseinheit basierende
staatliche Geldsystem. Es muss sich bei Geld im Sinne des
Privatrechts um die für ein bestimmtes Währungsgebiet
hoheitlich in Kraft gesetzte Geldverfassung handeln.[31] Hierunter fallen BTC nicht,
da gerade keine zentrale hoheitliche Emission stattfindet. | Abs. 19 | | Nach der gängigen juristischen Definition für
die §§ 146 ff. StGB ist Geld ohne Rücksicht auf einen
Annahmezwang jedes von einem Staat oder einer von diesem
ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum
Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.[32] Die stoffliche
Beschaffenheit spielt dabei eher keine Rolle, so dass sowohl Metall-
und Papiergeld als auch aus sonstigen Stoffen bestehendes Geld
geschützt werden.[33] | Abs. 20 | | Auch hierunter fällt der dezentral geschöpfte
BTC nicht.[34] | Abs. 21 | | Die E-Geld Richtlinie schließlich definiert in
Art. 2 Nr. 2 den E-Geldbegriff als jeden elektronisch – auch
magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer
Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines
Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im
Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG
durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder
juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
Dabei lassen sich das erste und dritte Kriterium (elektronische
Speicherung und Akzeptanz von Dritten) bejahen; eine Forderung
gegenüber einem Emittenten liegt aber nicht vor.[35] | Abs. 22 | | BTC sind demnach kein Geld. Damit stellt sich die Frage,
wie sie sich zivil- (1) und verfassungsrechtlich (2) einordnen
lassen. | Abs. 23 | | | | | 1. BTC und Privatrecht | Abs. 24 | | Zunächst ist zu klären, ob BTC überhaupt
ein nach den Maßstäben des Privatrechts handelbares Gut
sind.[36] Rein
tatsächlich ist die Verschaffung von BTC gegen Geld oder
anderer Güter gegen eine Bezahlung in BTC Gegenstand
schuldrechtlicher Verträge (zu deren Einordnung s.u. III.). Von
solchen Verpflichtungen zur Verschaffung von BTC sind im Hinblick
auf das Trennungs-/Abstraktionsprinzip theoretisch denkbare
Verfügungen über BTC zu unterscheiden. Ob aber solche
überhaupt vorliegen können hängt wiederum davon ab,
ob BTC als eigentumsähnliches Herrschaftsrecht eingestuft
werden. Wenn und soweit ein solches Recht anzunehmen wäre,
hätte dies weitreichende Folgen. | Abs. 25 | | Die anfangs gestellte Frage ist daher insoweit zu
präzisieren, als einerseits zu überprüfen ist, ob das
Privatrecht für Verpflichtungsgeschäfte über BTC
offen ist und andererseits inwieweit BTC als solche
verkehrsfähige Rechtsgüter sind. | Abs. 26 | | Im Hinblick auf das Schuldrecht kann dabei kurz
festgehalten werden, dass die Vereinbarung einer Pflicht zur
Verschaffung von BTC – unabhängig davon, wie diese
konkret erfolgt – als (Gegen-)Leistung wegen §§ 311,
241 BGB grundsätzlich zulässig ist, solange keine
Verbotstatbestände greifen (zur genauen Einordnung s.u. III.)[37] Diese
Möglichkeit, über jedes Wirtschaftsgut bindende
Verpflichtungsgeschäfte abzuschließen, ist Kernelement
der Privatautonomie.[38] | Abs. 27 | | Komplexer ist demgegenüber die Frage nach der
Rechtsnatur von BTC. Sie ist nur dann weniger dringlich, wenn die
BTC nicht rein virtuell existieren, sondern auf einem konkreten
Datenträger gesichert sind. In diesem Fall kann sich der Erwerb
etc. nach dem Sacheigentum an diesem richten. | Abs. 28 | | Grundlegend ist zunächst offen, ob das
Wirtschaftsgut Information selbst auch als Rechtsgut des
Privatrechtes anerkannt wird.[39] Rechte im Sinn des BGB sind grundsätzlich alle
Arten von obligatorischen oder dinglichen Rechten.[40] Dabei ist der Begriff des
Rechts aber nicht legaldefiniert. Verallgemeinert kann es sich um
jede Befugnis handeln, die sich für den Berechtigten
unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergibt. In Betracht
kommen Ansprüche nach § 194 I BGB, ein Gestaltungs-,
Mitgliedschafts- oder auch ein Herrschaftsrecht.[41] Ein Anspruch sind BTC selbst
jedoch nicht, da sie selbst zu keiner Forderung einer Leistung
berechtigen und auch keine Forderung gegen eine Zentralbank
verbriefen. Gestaltungs- oder Mitgliedschaftsrecht sind sie
ebenfalls nicht. | Abs. 29 | | Damit bleibt nur die Überprüfung der Zuordnung
als absolutes Herrschaftsrecht übrig. Insoweit kommt eine
Einstufung der BTC als Eigentum mangels Körperlichkeit im Sinne
von § 90 BGB nicht in Betracht. Auch die Einordnung in
bestehende Immaterialgüterrechte fällt schwer. Erkennbar
scheiden die gewerblichen Schutzrechte aus. Eine theoretisch
denkbare Einordnung als Schöpfung gem. § 2 II UrhG oder
Software gem. § 69a I UrhG überzeugt tatsächlich eher
nicht.[42] Außerdem bestehen grundsätzlich strukturelle Unterschiede
der BTC zu den traditionellen Immaterialgüterrechten.
Einerseits sind sie durch die Funktionsweise der Blockchain
rivalisierende Güter. Andererseits greift auch die klassische
Rechtfertigung der Immaterialgüterrechte, Kurzformel
„Innovation und Substitution",[43] in Bezug auf BTC nicht. | Abs. 30 | | Damit verbliebe also nur die Möglichkeit der
Rechtsfortbildung. Schon seit längerem wird eine Diskussion um
die Anerkennung „virtuellen Eigentums" als sonstiges absolutes
Recht geführt.[44] Allerdings besteht Streit, ob ein Numerus clausus der
Immaterialgüterrechte[45] eine Regelung (absoluter
unkörperlicher Rechte) durch den Gesetzgeber erzwingt, oder ob
ggf. auch Rechtsfortbildungen zulässig sind.[46] Bisher allerdings sind
Informationen – und das gilt auch für die aus
Informationen bestehenden BTC – kein verkehrsfähiges
(absolutes) Rechtsgut des Privatrechtes.[47] | Abs. 31 | | In der weiteren wissenschaftlichen Diskussion wird aber
zu untersuchen sein, welche Rechtsnatur virtuelle Währungen und
andere virtuelle Gegenstände de lege ferenda einnehmen
sollten.[48] | Abs. 32 | | | |
| 2. Bitcoins und Grundgesetz | Abs. 33 | | BTC als „Währung" berühren zudem
unmittelbar das Verfassungsrecht: Als (praktisch) handelbare
Positionen und damit Wirtschaftsgut haben sie einen Bezug zur
Eigentumsgarantie in Art. 14 GG.[49] | Abs. 34 | | Das Grundgesetz ist eine grundsätzlich
zuordnungsfreundliche Ordnung. Art. 14 GG ist darin ein
normgeprägtes Grundrecht, daher Eigentum ist grundsätzlich
eine Schöpfung der (Privat-) Rechtsordnung, Art. 14 I 2 GG.[50] Der
verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht jedoch über den
Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts hinaus und erfasst
alle vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Einzelnen
grundsätzlich vergleichbar dem Sacheigentum des BGB als
Leitbild zugeordnet sind.[51] Zwar wird Eigentum an unkörperlichen Positionen
im Grundgesetz nicht ausdrücklich behandelt. Dennoch ist das
Geistige Eigentum verfassungsrechtlich umfassend geschützt.[52] Unter Geistigem
Eigentum sind alle die Immaterialgüterrechte zu verstehen, die
auf Grund einer schöpferischen Leistung entstehen und durch den
Gesetzgeber einen besonderen Schutz in Form der Zuweisung von
Verfügungs- und Verwertungsrechten zu ihrem Schöpfer
erfahren.[53] Ein
klassisches Immaterialgut wie Patent oder Marke sind BTC aber nicht.
Das Wirtschaftsgut Information ist bis dato zivilrechtlich nicht
explizit anerkanntes eigenständiges Rechtsgut (s.o. 1.).[54] Deshalb ist auch
die einfache Zuordnung von BTC zu den klassischen Kategorien
verfassungsrechtlichen Eigentums nicht ohne weiteres möglich.
Hier wird das Dilemma des Art. 14 GG deutlich: Er gewährt zwar
ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, legt aber zugleich die
Bestimmung des Eigentumsinhalts in die Hände des
Gesetzgebers.[55] | Abs. 35 | | Mangels entsprechender (einfachgesetzlicher) Zuordnung
ist daher auch schon für virtuelle Spielgegenstände der
Schutz des Art. 14 GG bestritten worden.[56] Das überzeugt jedoch nicht ohne
Begründung. Schon mit dem Nassaukiesungsbeschluss hat das
BVerfG klargestellt, dass die bürgerlich-rechtliche
Eigentumsordnung keine abschließende Regelung von Inhalt und
Schranken des Eigentums definiert.[57] Mag auch faktisch der Eigentumsbegriff des
Art. 14 GG zu einem Begriff nach Maßgabe der einfachen
Gesetzgebung geworden sein,[58] sollte es doch einen spezifisch verfassungsrechtlichen
Eigentumsbegriff geben.[59] | Abs. 36 | | Deswegen ist eine verfassungsrechtliche Einordnung von
BTC in das Grundrecht aus Art. 14 GG nicht per se ausgeschlossen.
Dabei muss von dem Zweck des Grundrechts ausgegangen werden: Nach
dem GG dient das Eigentum dazu, dem Einzelnen einen Freiheitsraum im
vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.[60] Demnach ist
Eigentum ein elementares Grundrecht, das in einem inneren
Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit
steht.[61] Das
verfassungsrechtliche Eigentum ist dabei durch seine
Privatnützigkeit und die grundsätzliche
Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den
Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll dem Eigentümer als
Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem
Interesse von Nutzen sein.[62] Dem Grundrechtsträger soll letztlich ein
Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich mit der
geschützten Rechtsposition als Grundlage privater Initiative
gesichert werden.[63] | Abs. 37 | | Somit ist zu hinterfragen, ob BTC – bzw. die
dahinterstehenden Informationen/Daten – allgemeine Kriterien
des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs erfüllen
(können). Dies ist der Fall, wenn sie sich inhaltlich
bestimmen, abgrenzen sowie einer Person privatnützig zuordnen
lassen und einen Vermögenswert darstellen.[64] | Abs. 38 | | Das lässt sich vorsichtig bejahen: BTC sind zwar
virtuelle, aber dennoch rivalisierende, eindeutig identifizierbare
Güter. Sie stellen einen objektiven Wert dar und lassen sich
faktisch zuordnen. Unerheblich ist dabei, ob für jedermann
ersichtlich ist, wem konkret dieser Wert zugeordnet werden kann. Die
grundsätzliche Pseudonymität des Zahlungsverkehrs ist
daher für die abstrakte Möglichkeit der Zuordnung
irrelevant. Die Rechtfertigung der Zuordnung folgt aus dem
Leistungsgedanken.[65] Entwickelt im Urheber- und Patentrecht ging es bei
diesem zunächst um die Zuordnung geistiger Leistung von
Menschen. Heute können unter Leistung aber auch wirtschaftliche
Aufwendungen verstanden werden, die sich aus Investitionen u.a.
ergeben können.[66] Eine solche schützenswerte Leistung liegt in dem
Zurverfügungstellen der Hardware für das Mining, dessen
Betrieb und damit dem ständigen Berechnen der Blockchain. | Abs. 39 | | Demnach spricht auf den ersten Blick einiges für
eine Einordnung von BTC als Eigentum i.S.v. Art. 14 GG. Nach
Auffassung des BVerfG ist klassisches Geld „geprägte
Freiheit".[67] Vielleicht sind BTC ein Stück „virtuelle Freiheit". | Abs. 40 | | | |
| III. BTC im geschäftlichen Verkehr | Abs. 41 | | Rund um BTC entsteht faktisch ein neues wirtschaftliches
Ökosystem. Nachstehend wird in Bezug auf einige der neuen
wirtschaftlich relevanten Verhaltensweisen eine vertragliche
Einordnung versucht. | Abs. 42 | | | | | 1. Erwerb von BTC gegen Fiatgeld | Abs. 43 | | Für die vertragliche Einordnung des Erwerbes wird
hier von einem Erwerb der BTC online ausgegangen. | Abs. 44 | | BTC, die nicht auf einem konkreten Datenträger
gespeichert sind an den sich für den Erwerbstatbestand
anknüpfen ließe, weisen keine Sacheigenschaft auf, so
dass ein solcher Erwerb kein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB
ist. | Abs. 45 | | Nach einer Ansicht stelle daher die Anschaffung von BTC
einen atypischen Werkvertrag dar, da nicht nur die bloße
Bemühung um einen Transfer geschuldet sei, sondern der Erfolg
der Transaktion an sich.[68] Allerdings wäre dann auch jede Überweisung
von Geld eine solche atypische Werkleistung, denn die Erfüllung
einer Geldschuld gem. § 362 I BGB tritt grundsätzlich
nicht durch das Ausfüllen eines Überweisungsträgers
ein, sondern durch den Zahlungseingang in Form der Gutschrift.
Tatsächlich ist Leistungspflicht/-handlung bei einer
Veräußerung von BTC nur die Übermittlung von Daten.
Diese Pflicht wird bewirkt durch den Erfolg des Dateneingangs. Es
geht dabei nicht um eine „schöpferische Leistung" des
Veräußerers, sondern um die einfache Übertragung
eines vorbestehenden Gutes. Das passt eher nicht zum Wesen von
Werkverträgen.[69] | Abs. 46 | | Denkbar ist allerdings die Annahme eines Tausches gem.
§ 480 BGB oder eines Rechtskaufes gem. § 453 2. Alt.
BGB. | Abs. 47 | | Ein Tausch ist auf den Umsatz eines individuellen Wertes
gegen einen anderen individuellen Wert gerichtet.[70] Der Tausch zeichnet sich also
dadurch aus, dass er zum Austausch zweier Werte führt, die
nicht „individueller" (also konkretisierter) Natur sein
müssen, sondern auch Gattungsgegenstände sein
können.[71] Fraglich ist damit nur, ob BTC ein tauschfähiges Wirtschaftsgut
sind. Dies wird von einer Ansicht bezweifelt, da mögliche
Objekte des Tausches lediglich Sachen und Rechte (in der klassischen
Terminologie) seien.[72] Das überzeugt allerdings nicht: Eine Verengung auf die
klassischen Kategorien „Sachen" und „Rechte" ist weder
durch den Wortlaut, noch historisch, weder systematisch, noch
teleologisch geboten. Richtigerweise werden mittels des Tausches
Wirtschaftsgüter beliebiger Art umgesetzt.[73] Gegenstand eines
Tauschvertrages können daher nach zutreffender Auffassung zwar
Sachen, Rechte und Sachinbegriffe sein, aber auch (alle) anderen
vermögenswerten Positionen, sofern sie in einer von der
Rechtsordnung gebilligten Weise übertragen werden
können.[74] BTC
sind ein solches Wirtschaftsgut, da sie als Daten eine
vermögenswerte Position sind. Hierfür kommt es auf die
konkrete Rechtsnatur nicht an. Allerdings ist Wesen des Tausches,
dass die vermögenswerten Positionen ohne Zahlungsvorgang (in
Fiatgeld) umgesetzt werden.[75] Das ist bei dem Erwerb der BTC gegen Fiatgeld nicht
der Fall, da eine einseitige Geldleistung stattfindet.[76] | Abs. 48 | | Möglich ist sodann die Annahme eines Rechtkaufes
i.S.v. § 453 I 2. Alt. BGB. Ein solcher liegt dann vor, wenn
ein Recht oder ein sonstiger Gegenstand verkauft wird.[77] | Abs. 49 | | Obligatorische oder dingliche Rechte in diesem Sinn sind
BTC nicht, wobei die Anerkennung virtuellen Eigentums bereits
diskutiert wird (s.o. II. 2.).[78] | Abs. 50 | | Für den hiesigen Zweck kann diese Diskussion
dahinstehen. Im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 wurde § 453
I 2. Alt. BGB gerade eingeführt, um auch unkörperliche
Güter wie Elektrizität, Fernwärme und andere zu
erfassen.[79] Da der
Begriff des sonstigen Gegenstandes absichtlich denkbar weit gefasst
ist, ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich jedes
Rechtsobjekt erfasst, mithin auch die hier relevanten
Daten/Informationen.[80] Vergleichbar ist ein trägerlos über ein
Netzwerk abgewickelter Daten-/Softwarekauf. Auch für die
ebenfalls ähnliche Einordnung eines Vertrags über die
Übertragung virtueller Spielgegenstände gegen eine
Geldleistung als (Rechts-)Kaufvertrag gem. § 453 I Alt. 2 BGB
besteht relative Einigkeit.[81] Demnach handelt es sich beim Erwerb von BTC gegen
Fiatgeld um einen Rechtskauf i.S.v. § 453 I Alt. 2 BGB.[82] | Abs. 51 | | Rechtsfolge eines solchen Vertrages ist die
Verpflichtung zur Leistung von Geld einerseits und zur
tatsächlichen Verschaffung von BTC andererseits. Diese
Verpflichtung ist von einer theoretisch denkbaren Verfügung zu
unterscheiden. Ob dabei die Verpflichtung zur tatsächlichen
Verschaffung von BTC durch die Vornahme der Datenübermittlung
als tatsächliches Verhalten oder durch eine (rechtliche)
Verfügung erfüllt wird, hängt wiederum von der
rechtlichen Einordnung von BTC ab.[83] Eine mögliche Verfügung
würde das Bestehen eines eigentumsähnlichen
Herrschaftsrechtes voraussetzen. De lege lata dürfte daher eine
Verfügung ausscheiden. Durch den (Rechts-)Kaufvertrag wird ein
Anspruch i.S.v. § 194 I BGB auf die Übermittlung von Daten
als tatsächliches Verhalten des Schuldners begründet. | Abs. 52 | | | | | 2. Gütererwerb mit BTC als Gegenleistung | Abs. 53 | | Sodann ist fraglich, wie Verträge über
Güter mit einer Gegenleistung in BTC vertragstypologisch
einzuordnen sind. | Abs. 54 | | Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die BTC
originär und ausschließlich als Gegenleistung vereinbart
sind (a), der Leistende des Gutes nach Vertragsschluss eine
Gegenleistung in BTC akzeptiert (b) oder BTC lediglich nach Wahl des
Schuldners an Stelle von Fiatgeld geleistet werden können
(c). | Abs. 55 | | Abschließend wird auf potentielle
Anfechtungsmöglichkeiten solcher Verträge wegen
BTC-spezifischer Belange eingegangen (d). | Abs. 56 | | | | | a) Originäre Schuld von BTC als Gegenleistung | Abs. 57 | | Der Ausblick wird auf kauf-/bzw. werkvertragstypische
Sachverhalte beschränkt. | Abs. 58 | | | | | (1) „Kauf" von Gütern mit BTC | Abs. 59 | | Eine Einstufung von Erwerbsverträgen über
Sachen mit der Gegenleistung BTC als Kaufverträge i.S.v. §
433 BGB scheidet aus, da kein Kaufpreisanspruch in Geld
begründet wird.[84] Diese gilt gleichermaßen für den Erwerb von Rechten
i.S.v. § 453 mit der Gegenleistung BTC. | Abs. 60 | | Denkbar ist eine Einstufung als Tauschvertrag i.S.v.
§ 480 BGB. Das hätte die in den hier relevanten
Sachverhalten in der Regel auch zweckmäßige entsprechende
Anwendung des Kaufrechts zur Folge. | Abs. 61 | | Wie oben dargestellt werden mittels des Tausches
Wirtschaftsgüter beliebiger Art wie z.B BTC ohne
Zahlungsvorgang in Fiatgeld umgesetzt.[85] Demnach handelt es sich beim „Kauf"
von Sachen, Rechten oder sonstigen Positionen mit einer
Gegenleistung in BTC rechtlich um Tauschverträge. Die
schuldrechtliche Pflicht des „Käufers" wird durch die
Übermittlung der Daten, m.a.W. die Überweisung der BTC,
erfüllt, § 362 I BGB. | Abs. 62 | | | | | (2) Werkverträge: Vergütung mit BTC | Abs. 63 | | Das Werkvertragsrecht zeichnet sich gegenüber den
§§ 433, 450 BGB durch einen dynamischeren
Gegenleistungsbegriff aus, da schlicht von der „vereinbarten
Vergütung" des Werkunternehmers die Rede ist, § 631 I BGB.
Es stellt sich damit die Frage, ob diese auch in BTC erfolgen kann.
Dabei steht die Vereinbarung einer anderen Gegenleistung als der
Zahlung von Geld der Qualifikation als Werkvertrag nach
überwiegender Auffassung nicht entgegen.[86] Richtiger- und
zweckmäßigerweise kann die Vergütung des
Werkunternehmers in jeder möglichen (und rechtlich nicht
verbotenen) Art bestehen.[87] | Abs. 64 | | Eine Einordnung entsprechender Sachverhalte in das
Werkvertragsrecht ist demnach möglich. | Abs. 65 | | | | | b) (Nachträgliche) Annahme einer Leistung in
BTC | Abs. 66 | | Soweit dem Schuldner erst nach Vertragsschluss die
Möglichkeit eröffnet wird, an Stelle der vereinbarten
Leistung in BTC zu leisten und soweit der Gläubiger diese
annimmt, kommt eine Leistung an Erfüllungs statt bzw. lediglich
erfüllungshalber in Betracht, § 364 BGB.[88] Der Ausgangsvertrag als
solcher ist dabei ohne Besonderheit nach den allgemeinen
Grundsätzen einzuordnen. | Abs. 67 | | Da BTC derzeit noch sehr volatil sind (s.o.),
dürfte eine Annahme an Erfüllungs statt
regelmäßig nicht im Interesse des Gläubigers liegen.
Allerdings greift der Zweifelssatz des § 364 II BGB zu Gunsten
des Gläubigers nicht, da BTC keine Verbindlichkeit i.S.d. Norm
sind, da sie als solche keine Verpflichtung abbilden oder
begründen.[89] Wenn eindeutige Abreden fehlen, kommt es auf eine Auslegung nach
allgemeinen Grundsätzen an, §§ 133, 157 BGB. Hierbei
dürfte bei BTC wegen ihrer faktischen Verwendung im
Rechtsverkehr wie eine klassische Währung im Regelfall eine
Annahme an Erfüllungs statt näher liegen. Mit dem Eingang
der Daten im Wallet des Gläubigers und deren Annahme[90] erlischt die
Verbindlichkeit des Schuldners. | Abs. 68 | | | | | c) Wahlmöglichkeit des Schuldners | Abs. 69 | | Die Einräumung einer Wahlmöglichkeit für
den Schuldner bei Vertragsschluss dürfte als eine
Ersetzungsbefugnis einzuordnen sein.[91] Da die überwiegende Meinung darin
eine im Voraus getroffene Vereinbarung sieht, eine Leistung an
Erfüllungs statt bewirken zu können,[92] ergeben sich gegenüber
(b) keine weiteren Besonderheiten. | Abs. 70 | | | | | d) BTC – spezifische Anfechtungsszenarien | Abs. 71 | | Die Vorschrift ist anwendbar, da der Sachbegriff des
§ 119 II erheblich weiter als der des § 90 BGB ist und
jeden von der Rechtsordnung anerkannten Geschäftsgegenstand
erfasst.[93] | Abs. 72 | | Hier wird nur kurz auf § 119 II BGB eingegangen.
Ein Irrtum über die Tauschbarkeit als solche (die theoretisch
wieder entfallen könnte) ließe sich möglicherweise
als wertbildender Faktor einstufen. Als Eigenschaften i.S.d. Norm
versteht die Rechtsprechung nicht nur natürliche Merkmale einer
Person oder Sache, sondern auch tatsächliche und rechtliche
Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer
für die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.[94] Denkbar scheint
allerdings auch eine Einstufung als mittelbare – und damit
nicht relevante[95] – Eigenschaft. Dabei soll das Kriterium der (Un-)Mittelbarkeit
wegen der überzeugend vorgebrachten Kritik an der fehlenden
Praktikabilität hier nicht weiter vertieft werden.[96] | Abs. 73 | | Nach dem Gedanken der vertraglichen Risikoverteilung[97] scheidet eine
Anfechtung aus, da es in die Risikosphäre des Gläubigers
fällt, eine virtuelle Währung mit den inhärenten und
bekannten Risiken – denkbar sind v.a. technische
Schwierigkeiten und deswegen oder aus anderen Gründen
erfolgender Akzeptanzverlust – zu akzeptieren. | Abs. 74 | | Ein Irrtum über den tatsächlich erzielbaren
Tauschwert von BTC kann sodann nach allgemeinen Grundsätzen
ebenfalls nicht zu einer Anfechtung nach Maßgabe von §
119 II BGB führen, da der Preis eines Gutes grundsätzlich
keine Eigenschaft i.S.d. Norm ist.[98] | Abs. 75 | | | | | 3. Mining | Abs. 76 | | Wie eingangs beschrieben bezeichnet der Begriff Mining
im Wesentlichen das Ausführen der für das Erarbeiten des
nächsten, richtigen Blocks an Informationen nötigen
Rechenaufgaben. Das Mining wird dabei systembedingt zunehmend
schwieriger – wegen der steigenden Summe an bereits
vorhandenen BTC, wie auch die höhere Konkurrenz durch die
massiv steigende Zahl der Teilnehmer (gerechnet in
Gigahash/Sekunde).[99] Da normale CPUs deswegen die nötigen Aufgaben
nicht mehr (ökonomisch) sinnvoll lösen können,[100] werden
mittlerweile spezialisierte Hardwaremodule[101] angeboten (a). | Abs. 77 | | Zugleich steigt der Aufwand für den Betrieb des
Mining. Neben rapide steigenden Kosten für die Mininghardware[102] treten hohe
Stromkosten für deren Betrieb und die komplizierte Wartung.
Darüber hinaus ist auch eine stabile (und ausreichend
leistungsstarke) Internetverbindung in den relevanten
Größenordnungen nicht einfach zu gewährleisten.
Schlussendlich treten Platz- und Kühlungsprobleme an den
Modulen auf. | Abs. 78 | | Faktisch machen diese Schwierigkeiten das Mining
für Private zunehmend unattraktiv. Deswegen wird vermehrt auch
die „Dienstleistung" Mining angeboten (b). | Abs. 79 | | | | | a) Erwerb spezialisierter Module (Hardware) für das
Mining | Abs. 80 | | Der Erwerb solcher Module stellt regelmäßig
einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB dar, da eine Verpflichtung
zur Übergabe und Übereignung einer Sache i.S.d. § 90
BGB gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kaufpreises in
Fiatgeld begründet wird. Bisher nicht am Markt ersichtlich aber
ebenfalls denkbar sind Miet- oder Leasinggestaltungen. | Abs. 81 | | Rechtliche Besonderheiten ergeben sich dabei nicht aus
dem Bestimmungszweck der Waren für das Mining, sondern nur
durch die regelmäßig auftretenden kollisionsrechtlichen
Fragestellungen. Da bis dato keine (ersichtlichen)
Hardwarehersteller für das Mining in Deutschland existieren,
liegen zwangsläufig grenzüberschreitende Geschäfte
vor.[103] Hieraus
folgen für einheimische Käufer vielfältige
Implikationen, u.a. im Hinblick auf Zahlungsmodalitäten,
Mängelrechte und Steuerfragen. | Abs. 82 | | Diese Aspekte sind jedoch nicht BTC-spezifisch und
werden bis auf zwei kurze Anmerkungen nicht vertieft. | Abs. 83 | | Im Hinblick auf Sachmängel ist klarzustellen, dass
der tatsächliche Miningerfolg nicht relevanter Bezugspunkt der
geschuldeten Verkäuferleistung sein kann, da dieser trotz aller
Technik im peer-to-peer-System eine Zufallskomponente[104] beinhaltet. Nur das
ordnungsgemäße Ausführen der Rechenaufgaben durch
die Hardware ist daher für die bestimmungsgemäße
Verwendung (gesetzlich) geschuldet, § 434 I 2 Nr.1 BGB. | Abs. 84 | | Besonderes Augenmerk sollten Käufer zudem auf die
Vereinbarung der Lieferzeiten legen: Da die Schwierigkeit des
Minings steigt, ist es längst ein veritables Wettrüsten.
Deswegen ist eine zeitnahe Lieferung bestellter Hardware für
die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von immenser Bedeutung. | Abs. 85 | | | | | b) Betrieb des Minings: Cloudmining und Hosting | Abs. 86 | | Wirtschaftlich am bedeutsamsten[105] dürften derzeit das
sog. „Cloudmining" und „Hosting" sein.[106] | Abs. 87 | | Beim Cloudmining bilden Nutzer letztlich einen Pool von
Rechenleistung.[107] Im Basismodell – nur dies wird hier betrachtet
– stellt der Anbieter Mininghardware zur Verfügung und
überwacht und kontrolliert auch deren
ordnungsgemäßes Arbeiten. Dabei steuert
ausschließlich der Anbieter die Arbeit der Hardware.
Letztendlich „mieten" User also v.a. Rechenkapazität.
Beispielsweise werden derzeit Verträge über die
Zurverfügungstellung von Rechenleistung über 30.00
Gigahash/Sekunde mit einer Laufzeit von einem Jahr für 999,-
USD angeboten.[108] Grundsätzlich werden alle 24 Stunden errechnete BTC
proportional an die beteiligten Teilnehmer des Pools
ausgeschüttet (durch Überweisung in die jeweiligen
Wallets). Je nach konkreter vertraglicher Ausgestaltung der Pools
sind auch gesellschaftsrechtliche Implikationen denkbar, die
komplexe Fragestellungen aufwerfen. Solche werden im Rahmen dieser
ersten Einordnung ausgeklammert. | Abs. 88 | | Vertragstypologisch handelt es sich um
grundsätzlich zulässige Verträge, §§ 311,
241 BGB. Denkbar sind Miet-/Pacht-,[109] Werk- und auch Dienstleistungselemente.
Jedenfalls handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse.[110] | Abs. 89 | | Soweit es um die Überlassung und den Betrieb von
Rechenleistung geht, ist zunächst eine Zuordnung zum Miet- oder
Pachtrecht in Erwägung zu ziehen.[111] Auf den ersten Blick scheint wegen der
Absicht der Fruchtziehung (vordergründig: BTC) eine Zuordnung
zu den §§ 581 ff. BGB näherliegend, wobei die
Unterscheidung zur Miete wegen der Verweisung aus § 581 II BGB
nicht zu wesentlichen Unterschieden führen dürfte. | Abs. 90 | | Gegen eine Pacht (Miete) spricht aber wiederum, dass
eine physische Überlassung des Gebrauchsgegenstandes definitiv
nicht stattfindet. Auch kann der Kunde nicht frei über den
Gebrauch der Rechenleistung disponieren; er hat also weder
physischen Besitz i.S.v. § 854 BGB, noch sonst eine (digitale)
Steuerungsmöglichkeit für die Miner.[112] Vielmehr schuldet der
Anbieter das Vorhandensein der entsprechenden Rechenleistung, deren
fachgerechten Einsatz und die Übermittlung der Errechneten
„Erfolge". | Abs. 91 | | Das könnte Anknüpfungspunkt für das
Werkvertragsrecht sein. Es könnte als wesentliche Leistung
einzustufen sein, dass die Hardware „rund um die Uhr" abrufbar
bzw. arbeitsbereit ist und entsprechend arbeitet.[113] Untauglicher
Anknüpfungspunkt dürfte jedoch auch hier der Erfolg der
Schöpfung konkreter neuer BTC sein, da diese eine
Zufallskomponente beinhaltet (s. 3.a). Werk dürfte daher nur
das richtige Errechnen der Aufgaben sein.[114] Diese Tätigkeit als
solche wiederum hat zumindest eine gewisse Nähe zu einem
"Internet-System-Vertrag", der die Erstellung und Betreuung einer
Website des Kunden sowie die Gewährleistung deren Abrufbarkeit
für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat und der nach
dem BGH im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung als
Werkvertrag eingeordnet wurde.[115] Ergänzt wird das Pflichtenprogramm
des Anbieters vorliegend noch um die Pflicht zur Ausschüttung
der geminten BTC an den Kunden. | Abs. 92 | | Ein Dienstleistungselement liegt sodann in dem zu
erbringenden Service sowie sonstigen (Neben-) Leistungen für
die Anlagen. Möglicherweise lassen sich für diese
Vertragsgestaltungen auch existierende Überlegungen zum Cloud
Computing fruchtbar machen.[116] Außerdem wird es – wie immer
– auf die konkreten vertraglichen Ausgestaltungen im
Einzelfall ankommen. Jedenfalls lässt sich zumindest eine
große Werkvertragsnähe festhalten. Abschließend ist
noch auf die ggf. erforderliche Genehmigung des Anbieters von
Mining-Services nach § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG (vgl. dazu unten
4.a) hinzuweisen. | Abs. 93 | | Beim sog. Hosting[117] ist es möglich, eigene Hardware
physisch abzugeben und von einem Anbieter betreiben, überwachen
und warten zu lassen. Hierfür erhält der Anbieter entweder
einen Betrag in Euro oder einen Anteil der erworbenen BTC. Bei
diesen Verträgen handelt es sich ebenfalls um
Dauerschuldverhältnisse. Es bestehen Parallelen zu einigen
IT-Outsourcingverträgen[118] (bspw. Serverbetrieb) und anderen
Hosting-Verträgen. In der Fachliteratur wird für
vergleichbare Konstellationen für das Unterbringen, Sichern und
Betreiben von Servern auch von Web-Housing gesprochen.[119] Für solche
Verträge ist vieles streitig. Tatsächlich lässt sich
zwischen einer Mietkomponente für die Unterbringung der
Hardware und einer eher werkvertraglichen Komponente für den
Betrieb der Hardware differenzieren.[120] | Abs. 94 | | Letztendlich sind dies aber keine BTC-spezifischen
Fragestellungen. Deswegen erfolgt hier keine Vertiefung. | Abs. 95 | | | | | 4. Handel mit BTC als Ware:
„Bankgeschäfte" | Abs. 96 | | Im entstehenden Ökosystem BTC besteht auch ein
zunehmender Bedarf für – i.E. –
Finanzdienstleistungen. Hier sind derzeit vor allem die
Exchangebörsen für den Handel BTC gegen Fiatgeld relevant.
Darüber hinaus entsteht mit der zunehmenden Akzeptanz von BTC
auch ein Bedarf für weitergehende Finanzierungsgeschäfte.
Zunächst sind dies, begründet in der mehrfach
angesprochenen Volatilität des BTC, Hedgegeschäfte zur
Absicherung von Kursschwankungen. Es stellt sich damit die Frage
nach der grundsätzlichen Regulierung solcher Handelsmodelle im
Hinblick auf eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz
(KWG). | Abs. 97 | | Mangels (staatlicher) Emission sind BTC aus juristischer
Sicht weder Währung, noch sonstiges Geld. Da sie kein
gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind sie auch weder Devisen noch
Sorten.[121] | Abs. 98 | | Die Bundesanstalt für die Finanzaufsicht (BaFin)
hat BTC aber rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form
von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1
Nr. 7 KWG eingestuft.[122] Solche Rechnungseinheiten sind mit Devisen
vergleichbar, aber gerade keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Unter
den Begriff fallen alle Werteinheiten, die die Funktion von privaten
Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede
andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher
Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen
Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten
kommt es – und hier liegt der Unterschied zum E-Geld nach Art.
2 Nr. 2 der Richtlinie 2007/64/EG[123] – dabei nicht an. Es ist also ganz
global auf die Eignung einer Einheit als Maßeinheit für
Güter abzustellen[124] und diese Funktion erfüllen BTC. Deswegen kann
der gewerbliche Umgang mit BTC eine Erlaubnispflicht nach dem KWG
auslösen; bei deren Fehlen kommt auch eine Strafbarkeit nach
§ 54 KWG in Betracht. | Abs. 99 | | Dabei ist nach der BaFin weder das Minen auf eigene
Rechnung, noch der Handel von Gütern gegen BTC an sich
erlaubnispflichtig. Auch der An-/Verkauf selbst erworbener
(errechneter oder angekaufter) BTC ist nicht per se
erlaubnispflichtig. Die bloße Nutzung von BTC als
Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld ist damit
erlaubnisfrei. | Abs. 100 | | Erlaubnispflichtig sind Geschäftsmodelle aber dann,
wenn ein zusätzliches Dienstleistungselement hinzutritt. Im
Hinblick auf die Erlaubnispflicht von Exchangebörsen und
Miningpools kommt es daher auf das konkrete Geschäftsmodell
an. | Abs. 101 | | In Betracht kommen die Regelungen über
Finanzkommissionsgeschäfte (§ 1 I Nr. 4 KWG),[125] Anlage- bzw.
Abschlussvermittlung (§ 1 Ia S. 2 Nr. 1; 2), den Betrieb eines
multilateralen Handelssystems (§ 1 Ia S.2 Nr.1b KWG) oder den
Eigenhandel nach (§ 1 I 1a Nr. 4 KWG). Nach Ansicht der BaFin
fallen unter den erlaubnispflichtigen Eigenhandel dabei auch
Mining-Pools.[126] | Abs. 102 | | Diese Normen sollen hier auf Grund der Vielzahl
technischer Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht weiter abstrakt
untersucht werden. Hilfreiche Informationen für eine Vertiefung
und eine erste Einordnung zu Fallgruppen stellt die BaFin selbst zur
Verfügung.[127] | Abs. 103 | | Schließlich wären auch Sachverhalte denkbar,
die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), mit dem die
aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG
umgesetzt wurden, fallen. Der Anwendungsbereich schon der Richtlinie
ist aber eher zweifelhaft (s.u. VII. 1.), sodass auf das ZAG hier
nicht weiter eingegangen wird. | Abs. 104 | | | | | IV. Besteuerung | Abs. 105 | | Auch steuerrechtlich bestehen viele Unsicherheiten.
Diese können hier ebenfalls nur gestreift werden. Immerhin hat
die Bundesregierung auf einige Anfragen von Frank Schäffler
(MdB a.D.) reagiert und so vereinzelte Leitlinien geschaffen. | Abs. 106 | | Zunächst hat die Bundesregierung klargestellt, dass
der Handel oder die Vermittlung von BTC unter den Voraussetzungen
von § 4 Nr. 8 c Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei ist.
Die bloße Entgeltentrichtung durch BTC stellt keine Lieferung
oder sonstige Leistung i.S.d. § 1 I UStG dar.[128] Da BTC kein gesetzliches
Zahlungsmittel und weder Devisen noch Sorten sind, kommt aber
darüber hinaus eine Befreiung nach § 4 Nr. 8b UStG nicht
in Betracht.[129] | Abs. 107 | | Im Hinblick auf die Besteuerung von Gewinnen durch
Geschäfte mit BTC können diese als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), oder aus
sonstigen Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG einzustufen
sein. | Abs. 108 | | Allerdings kann der private Verkauf auch als
„Spekulations-"/Veräußerungsgeschäft eines
anderen Wirtschaftsgutes i.S.v. § 23 I Nr. 2 EStG einzustufen
sein.[130] Hierbei ist zu beachten, dass dies für jeden
Veräußerungstatbestand greift. Es spielt also keine
Rolle, ob die BTC gegen Fiatgeld verkauft, oder gegen andere
Güter getauscht werden.[131] Welche Besteuerungsmethode dabei bei zu
verschiedenen Zeitpunkten angeschaffenen und wieder
veräußerten BTC angewendet werden soll
(First-in-First-out/Last-in-First-out u.a.) ist bis dato zwischen
den Finanzbehörden nicht abgestimmt. | Abs. 109 | | | | | V. Zwangsvollstreckung in BTC | Abs. 110 | | Angesichts der Zunahme von Vertragsschlüssen mit
einer Leistung in BTC stellt sich ebenfalls die Frage nach der
Vollstreckung in diese.[132] Eine naheliegende Vollstreckung nach §§
829, 835 ZPO kommt mangels Geldeigenschaft der BTC nach dem Wortlaut
nicht in Betracht.[133] Eine zumindest denkbare Analogie wäre zwar
möglicherweise recht-, aber wohl nicht zweckmäßig:
In dem dezentralen peer-to-peer-System bestehen - jedenfalls derzeit
- noch keine Nadelöhre wie Banken, an denen eine Pfändung
und Überweisung sinnvoll ansetzen könnte. | Abs. 111 | | Auch eine Sachpfändung unmittelbar von BTC nach
§ 808 ZPO scheidet wegen deren fehlender Sacheigenschaft nach
dem Wortlaut klar aus. Allerdings kann bspw. die Pfändung eines
Endgerätes durchaus sinnvoll sein, wenn auf diesem ein Wallet
mit BTC installiert ist. Die Herausgabe von persönlichen
Zugangscodes müsste dann ggf. über §§ 887, 888
ZPO gesondert vollstreckt werden. | Abs. 112 | | Denkbar wäre sodann eine Vollstreckung in BTC nach
§ 857 I ZPO, wenn die BTC als „andere
Vermögensrechte" einzustufen wären. Da BTC keine
Ansprüche sind, müssten man sie hierzu definitiv als
sonstiges Recht einstufen. Es erscheint allerdings wenig
zweckmäßig, den grundsätzlichen Streit um die
Anerkennung virtueller Güter als (absolute) Rechte[134] versteckt im
Rahmen der Zwangsvollstreckung zu führen. Die ZPO regelt
insoweit lediglich das Wie der Rechtsnachfolge für eine
vorausgesetzte materielle Güterordnung.[135] | Abs. 113 | | Es ist daher hilfreich, sich nochmals zu
vergegenwärtigen, was tatsächlich bei einer
Überweisung von BTC passiert: die Übermittlung von
Daten/Informationen. Hierbei handelt es sich um eine Handlung, so
dass eine Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO
nach aktuellem Stand am naheliegendsten scheint. Da es sich
zumindest näherungsweise um eine „Auskunfterteilung"[136] handelt, die
– wegen der Individualität der privaten Schlüssel
(Passwörter) – nur von dem Schuldner erbracht werden
kann, liegt eine Anwendung von § 888 ZPO wohl näher. | Abs. 114 | | Auf nächster Ebene stellt sich die Frage der
Verwertung möglicherweise gepfändeter BTC. Hier scheint
eine analoge Anwendung von § 821 ZPO denkbar. | Abs. 115 | | | | | VI. Strafrechtliche Bezüge | Abs. 116 | | Mangels Geldeigenschaft i.Sd. §§ 146 ff. StGB
scheidet eine Anwendung der Vorschriften über Geld- und
(amtliche) Wertzeichen aus.[137] | Abs. 117 | | Allerdings können BTC aus den jeweiligen Wallets
entwendet werden, was schon in großem Umfang geschehen ist.[138] Da BTC jedoch
auch keine Sachen im Sinne des § 242 StGB sind, kommt eine
Strafbarkeit insofern nicht in Betracht. Denkbar ist aber eine
Anwendbarkeit von Datendelikten, §§ 202a ff., 303 a ff.
StGB, soweit Konten gehackt werden. Dies wird in der Schweiz schon
diskutiert.[139] Hier wird in Zukunft vieles auszuarbeiten sein. | Abs. 118 | | Schließlich ist die Verwendung von BTC wegen der
schnellen und dezentralen Organisation für potentielle
Geldwäscher interessant. Deswegen ist die Anwendbarkeit von
§ 261 StGB relevant.[140] Für diese kommt es wesentlich darauf an, ob BTC
„Gegenstand" im Sinne von § 261 I 1 STGB sind. Bei der
Auslegung ist das im Strafrecht in besonderem Maß geltende
Bestimmtheitsgebot zu beachten.[141] Allerdings sind auch im Strafrecht
Generalklauseln nicht per se ausgeschlossen.[142] Ausgehend von dem
Normzweck des § 261 StGB – der Sanktionierung der
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(vgl. die amtliche Überschrift) – ist daher tauglicher
Gegenstand jedes Rechtsobjekt[143] und bei der gebotenen funktionalen
Betrachtung auch Güter des modernen Wirtschaftsverkehrs[144]. Es sollen
also schon nach dem Willen des Gesetzgebers alle tatsächlichen
vermögenswerten Positionen erfasst werden, selbst wenn diese
von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden.[145] Entscheidend ist
lediglich, dass die Position faktisch verkehrsfähig ist und
einen Wert hat, wie bspw. nichtige Forderungen.[146] Zu solchen Positionen
gehören BTC, sodass Geschäfte mit BTC über § 261
StGB sanktioniert werden können wenn die übrigen
Voraussetzungen vorliegen. | Abs. 119 | | | | | VII. Kurzer Überblick über Regelungen in
anderen Rechtsordnungen | Abs. 120 | | | | | 1. EU | Abs. 121 | | Bis dato besteht kein unmittelbar auf BTC abzielender
Rechtsakt seitens europäischer Behörden. Allerdings hat
die Europäische Zentralbank (EZB) schon im Oktober 2012 ein
Dokument über verschiedene Szenarien möglicher Nutzungen
virtueller Währungen veröffentlicht (Report).[147] Besonders
hervorgehoben werden dabei BTC und auch die Währung für
das Spiel „Second Life", der sog. Linden Dollar.[148] | Abs. 122 | | Für die Zwecke des Reports definiert die EZB eine
virtuelle Währung wie folgt: Eine virtuelle Währung ist
eine Art unregulierten digitalen Geldes, das von seinen
Entwickler(inne)n herausgegeben und gewöhnlich auch
kontrolliert wird und von den Mitgliedern einer speziellen
virtuellen Gemeinschaft benutzt und akzeptiert wird.[149] Die EZB kommt dabei zu dem
Schluss, dass ein Rechtsrahmen für virtuelle Währungen
nicht besteht.[150] Denkbar sei zwar die Anwendung der E-Geld-Richtlinie, scheide aber
letztendlich mangels einer Forderung gegenüber einem Emittenten
doch aus.[151] | Abs. 123 | | Ferner sei möglicherweise die Zahlungsdienste -
Richtlinie[152] relevant.[153] Jedoch regle diese letztendlich nur die Ausführung von
Zahlungsvorgängen mit E-Geld, aber nicht dessen Emission und
ändere auch nicht die gut überlegten Regelungen für
E-Geld-Institute im Sinne der E-Geld-Richtlinie (zum Begriff vgl.
dort. Art. 2 Nr.1). | Abs. 124 | | Auch eine Anwendung der Verbraucherrechterichtlinie[154] und der
E-Commerce-Richtlinie[155] scheidet bei der Verwendung von BTC eher aus.[156] | Abs. 125 | | Der Report kommt dann zu dem Ergebnis, dass die
Behörden sich im Zweifel für eine Anerkennung und
Regulierung virtueller Währungen entscheiden sollten, um eine
Balance zwischen notwendiger Innovation bei Geld- und
Zahlungsdienstleistungen einerseits und finanzieller Stabilität
und Verbraucherschutz andererseits zu schaffen. Jedenfalls
würde die Regulierung von BTC-Handelsplattformen als
Finanzdienstleister – gerade die Exchangebörsen in
Fiatgeld sind kontrollierbare Nadelöhre in dem sonst
dezentralen BTC-System – den Anreiz für
Terroristen_innen, Kriminelle und Geldwäscher_innen zur Nutzung
des Systems für illegale Zwecke reduzieren.[157] | Abs. 126 | | Am 13.12. 2013 hat sodann die Europäische
Bankenaufsicht (EBA) eine Warnung über den Gebrauch virtueller
Währungen veröffentlicht.[158] Auch die EBA geht demnach davon aus,
dass eine Regulierung derzeit nicht besteht und Verbraucher_innen
das Risiko eines Geldverlustes tragen. | Abs. 127 | | Wegen der Beschaffenheit der BTC und der Wallets, sie
sind im Ergebnis Daten, wird in einigen Fällen
möglicherweise auch über eine Anwendbarkeit der
Datenschutzrichtlinie[159] sowie gegebenenfalls der Richtlinie für
elektronische Kommunikation[160] nachgedacht werden müssen. | Abs. 128 | | | | | 2. USA | Abs. 129 | | In den USA hat sich das Federal Bureau of Investigation
(FBI) bereits im April 2012 mit einem Bericht über BTC an die
Öffentlichkeit gewandt.[161] Dieser rückt vor allem
Geldwäsche und andere kriminelle Möglichkeiten der
Verwendung von BTC in den Vordergrund. Tatsächlich bestehen im
Übrigen auch in den USA noch kein BTC-spezifischen Gesetze. Es
stellt sich die Frage, ob Einkünfte durch BTC wie Einkommen
oder Kapitalerträge besteuert werden. Im Staat New York werden
aktuell Richtlinien für einen sinnvollen Umgang mit virtuellen
Währungen eruiert. In diesem Zusammenhang haben bereits erste
Anhörungen stattgefunden.[162] Es scheint, dass nicht bestehende
Finanz(markt)regelungen übertragen werden sollen, sondern eine
spezielle „BitLicense" kreiert werden wird.[163] | Abs. 130 | | Neben diesen legislativen Ansätzen hat in den USA
eine (rechts-)wissenschaftliche Diskussion schon in
größerem Ausmaß begonnen.[164] | Abs. 131 | | | | | 3. China | Abs. 132 | | Die Chinesische Zentralbank hat zusammen mit vier
anderen offiziellen Stellen am 05.12.2013 eine Bekanntmachung im
Hinblick auf die Risiken im Umgang mit BTC veröffentlicht.[165] Demnach sind
BTC keine „Währung", aber werden als grundsätzlich
legale virtuelle Güter/Handelswaren anerkannt. Der An-/Verkauf
von BTC sei eine Form des Onlinehandels, an der Individuen
grundsätzlich freiwillig teilnehmen können, so lange sie
bereit sind, das Risiko zu tragen. Websites, deren Geschäft im
Wesentlichen das Handeln mit BTC (als Ware) ist, müssen sich
aber bei der Telekommunikationsbehörde registrieren
lassen. | Abs. 133 | | Zudem dürfen Banken und Zahlungsdienstleister weder
Transaktionen in BTC durchführen noch eigene Angebote in BTC
platzieren. Weiterhin dürfen Versicherungsunternehmen Ihre
Leistungen nicht an BTC-Händler veräußern.
Schließlich sollen Waren/Dienstleistungen nicht in BTC bezahlt
werden dürfen.[166] | Abs. 134 | | Damit ist der legale Anwendungsbereich von BTC in China
faktisch auf das Minen und den Handel mit BTC selbst reduziert. | Abs. 135 | | | | | 4. Sonstige | Abs. 136 | | Interessierte finden in dem Bericht „Regulierung
von BTC in ausgewählten Rechtsordnungen" für den
amerikanischen Kongress vom 14.01.2014 weitere wertvolle Hinweise.[167] | Abs. 137 | | Zudem geben Schmid/Schmid eine aufschlussreiche
Einführung in die Rechtslage in der Schweiz.[168] | Abs. 138 | | | | | VIII. Ergebnis | Abs. 139 | | BTC und virtuelle Währungen als solche lassen sich
als vermögenswerte Positionen Individuen zuordnen. Als solche
unterfallen sie dem Schutz unkörperlicher Positionen durch das
Grundgesetz. | Abs. 140 | | Unabhängig von der exakten (privat-) rechtlichen
Einordnung sind sie jedenfalls nach dem BGB handelbare
(unkörperliche) Gegenstände. Sie und andere virtuelle
Währungen werden die Frage nach der Anerkennung virtuellen
Eigentums, auch die Frage nach einem Numerus clausus der
Immaterialgüterrechte, neu beleben. Die Bezahlung von
Gütern mit BTC als Gegenleistung stellt rechtlich einen Tausch
dar. Der Handel nur mit BTC als Ware ist vertragstypologisch
Rechtskauf. | Abs. 141 | | Die durch BTC aufgeworfenen Fragestellungen stellen sich
auch bei vergleichbaren virtuellen Währungen und die
wirtschaftliche Bedeutung wächst massiv. Legislative und
Judikative werden sich daher mit den daraus resultierenden Problemen
auseinandersetzen müssen. Hierbei kann sie die Literatur
unterstützen. | Abs. 142 |
| | |
| | | | | Fußnoten | | Alle angegebenen Links wurden zuletzt am 30.04.2014
überprüft. | | | | [1] Insgesamt
20999999,999999999496 Einheiten, s.
https://de.bitcoin.it/wiki/FAQ#Wie_werden_neue_Bitcoins_erstellt.3F. | | [2] Da BTC wegen
Geräte-/Passwortverlust abhanden kommen können, ist die
Währung sogar deflationär. | | [3] Derzeit ist
eine Teilung bis zur achten Dezimalstelle möglich; technisch
ist auch eine noch kleinere Aufteilung denkbar; vgl.
https://bitcoin.org/en/faq#who-controls-the-bitcoin-network; zur
besseren Handhabe haben die Einheiten kleiner 1 eigene
Bezeichnungen; die kleinste verfügbare Einheit, 0.00000001 BTC,
heißt „Satoshi",
https://de.bitcoin.it/wiki/Einheiten. | | [4] Kurze
Einführung unter https://bitcoin.org/en/how-it-works. | | [5] So David Z.
Morris, http://finance.fortune.cnn.com/2014/01/21/bitcoin-platform/;
auch Dan Steinhart,
https://www.caseyresearch.com/cdd/bitcoin-is-the-new-napster-and-thats-a-good-thing. | | [6] S. das
Interview unter
http://www.forbes.com/sites/pascalemmanuelgobry/2014/01/20/milton-friedman-predicted-the-rise-of-bitcoin-in-1999/. | | [7] Die Kurse
lassen sich verfolgen unter http://bitcoincharts.com/ oder, neben
zahlreichen anderen Informationen, unter
http://coinmarketcap.com/mineable.html. | | [8] Bspw.
Parfum, http://www.parfuemerie.de/; auch Apartments auf Zypern
(http://www.bitcoin-resort.com/); s. zudem die Auflistungen unter
http://go-bitcoin.com/seite/wer-nimmt-bitcoin und
http://coinmap.org/. | | [9] Vgl. nur
„Gold 2.0. The Venture Capital Take on Bitcoin",
Diskussionsrunde auf der INSIDE BITCOINS, 12./13.02.2014 in Berlin,
s. http://insidebitcoins.de/en/berlin2014; s.a.
http://www.coindesk.com/venture-capital-bullish-bitcoin-risks/;
http://www.bloomberg.com/news/2014-01-06/wall-street-bitcoin-fans-seek-to-make-real-money-from-virtual.html. | | [10] S.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/lamassu-liefert-ersteb-bitcoin-geldautomaten-aus-a-927085.html;
der erste in Kanada, vgl.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bitcoin-geldautomat100.html;
auch in Zürich stehen Geräte,
http://t3n.de/news/bitcoin-geldautomat-geldautomaten-523850/; Berlin
ist ebenfalls vertreten,
http://www.mz-web.de/nachrichten/bitcoin-in-berlin-kreuzberg-steht-der-erste-geldautomat,20641290,26210408.html. | | [11] Vgl.
Virtual Currency Schemes – October 2012, abrufbar unter
http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtualcurrencyschemes201210en.pdf. | | [12] S.
Regulation of Bitcoin in Selected Jurisdictions, Report for
Congress, LL File No. 2014-010233, abrufbar unter
http://www.loc.gov/law/help/bitcoin-survey/2014-010233%20Compiled%20Report_.pdf?loclr=bloglaw. | | [13] Stand
vom 17.06.2014, s.
http://blockchain.info/de/charts/total-bitcoins. | | [14] Stand
vom 17.06.2014; vgl. http://coinmarketcap.com/mineable.html. | | [15] S. u.a.
http://www.n-tv.de/wirtschaft/Hacker-raeumen-Konten-per-Bitcoin-Bug-leer-article12274536.html. | | [16] Z.B. der
Litecoin, s. https://litecoin.org/; jüngst der Auroracoin auf
Island, s. http://auroracoin.org/; Auflistung diverser Coins nebst
Marktkapitalisierungen und Handelsvolumen unter
http://coinmarketcap.com/mineable.html. | | [17] Soweit
daher im Folgenden von BTC geprochen wird, lassen sich die
Ausführungen im Wesentlichen auch auf andere
„Währungen" übertragen. Faktisch ergeben sich
aufgrund kryptographischer Variationen diverse Unterschiede. | | [18] Einen
Versuch der ersten Einordnung zu einigen Fragen unternehmen
Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff.
sowie Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer
virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung,
MMR 2014, 75 ff., die viele Fragen aufwerfen; s.a. Eckert,
Steuerliche Betrachtung elektronischer Zahlungsmittel am Beispiel
sog. Bitcoin-Geschäfte, DB 2013, 2108 ff.;
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdf;
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html. | | [19] S.u.
„Bitcoin: A peer-to-peer Electronic Cash System", abrufbar
unter https://bitcoin.org/bitcoin.pdf. | | [20] Für
eine detailliertere Darstellung Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine
erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff. | | [21] So
Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff.
(480). | | [22] Detaillierter Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD
2012, 479; insb. auch eingehend Grinberg, BITCOIN: AN INNOVATIVE
ALTERNATIVE DIGITAL CURRENCY, Hastings Sci. & Tech. L.J. (Winter
2012), 159 ff. | | [23] S.u.
schon Nakamoto in „Bitcoin: A peer-to-peer Electronic Cash
System" S. 3, abrufbar unter https://bitcoin.org/bitcoin.pdf; s.a.
Kaplanov, NERDY MONEY: BITCOIN, THE PRIVATE DIGITAL CURRENCY,AND THE
CASE AGAINST ITS LATION, Loy. Consumer L. Rev. 2012, 111 ff.
(117). | | [24] ähnlich Schmid/Schmid, Bitcoin – eine Einführung in
die Funktionsweise und erste Analyse möglicher rechtlicher
Fragestellungen, S. 4, abrufbar unter
http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf. | | [25] S.
https://en.bitcoin.it/wiki/Mining#Reward; Modellrechnungen auf
https://en.bitcoin.it/wiki/Controlled_Currency_Supply. | | [26] Genau
sind es 20999999,999999999496 Einheiten,
https://de.bitcoin.it/wiki/FAQ#Wie_werden_neue_Bitcoins_erstellt.3F. | | [27] S.u.
schon Nakamoto in „Bitcoin: A peer-to-peer Electronic Cash
System" S. 3, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf. | | [28] S.
https://de.bitcoin.it/wiki/Block. | | [29] So auch
Stellungnahme der BReg auf die Anfrage Nr. 409 für 07/2013,
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdf. | | [30] RiL
2009/110/EG vom 16.09.2009,
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:267:0007:0017:DE:PDF. | | [31] S.
m.w.Nw. Grothe in BeckOK BGB, § 244 Rn. 2 (Stand
01.02.2014). | | [32] Zu
§ 146 StGB s. Erb in MüKo StGB, 2. Auflage 2012, §
146 Rn. 1. | | [33] S.
Weidemann in BeckOK StGB, § 146 Rn. 3 (Stand 22.07.2013). | | [34] So zu
§§ 146 ff. StGB auch Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste
Einordnung, DuD 2012, 479 ff. (484). | | [35] So auch
die BaFin unter
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html und Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479
(483). | | [36] „Im Sinne des BGB sind Bitcoins also nicht existent.",
Schneider, Interview, Legal Tribune Online,
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoins-waehrung-rechnungseinheit-umsatzsteuer/. | | [37] Auch
Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen
Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75
ff. (78). | | [38] M.div.Nw. Peukert, „Sonstige Gegenstände im
Rechtsverkehr", in: Leible/Lehmann/Zech, Unkörperliche
Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 95 ff. (109). | | [39] Wohl
zutreffend verneinend Redeker, Information als eigenständiges
Rechtsgut, CR 2011, 634 ff. (638). | | [40] S. H.P.
Westermann in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 453 Rn. 1. | | [41] S.
Beckmann in Staudinger BGB 2014, § 453 Rn. 3. | | [42] Zutreffend Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer
virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung,
MMR 2014, 75 ff. (78). | | [43] S. u.a.
v. Bassewitz/Kramer/Wolrad Prinz zu Waldeck und Pyrmont,
Zusammenfassung des Vortrags „Innovationssschutz und
Investitionsschutz für immaterielle Güter" von Prof. Dr.
Reto Hilty, GRURInt 2004, 607 ff. (608). | | [44] Vgl.
Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212 ff. (464);
Spindler, Der Schutz virtueller Gegenstände, in
Leible/Lehmann/Zech (Hrsg.), Unkörperliche Güter im
Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 261 ff. | | [45] Zu
dieser Frage schon Ohly in FS für Gerhard Schricker, C.H. Beck
2005, Gibt es einen Numerus clausus der Immaterialgüterrechte?,
S. 105 ff.; mit aktuellerem Streitstand Peukert, Güterzuordnung
als Rechtsprinzip, Mohr Siebeck 2008, S. 7 ff. | | [46] So insb.
Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212 ff.
(464). | | [47] Schon
Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634
ff. (638). | | [48] Vgl.
Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634
ff.; zu Rechtsproblemen in virtuellen Welten auch Habel, Eine Welt
ist nicht genug – virtuelle Welten im Rechtsleben, MMR 2008,
71 ff; Lober/Weber, Money for nothing? Der Handel mit virtuellen
Gegenständen und Charakteren, MMR 2005, 653 ff. | | [49] Zudem
berühren sie als Daten/Informationen auch die Schutzbereiche
der Art. 2 I i.Vb.m.1 I GG. Nachstehend wird nur dem
Eigentumsbegriff nachgegangen. | | [50] Ausführlich zu Problemen der verfassungsrechtlichen
Eigentumsdogmatik gerade in Bezug auf die Normgeprägtheit von
Art. 14 GG Grzeszick, Geistiges Eigentum und Art. 14 GG, ZUM 2007,
344 ff. (348); zur Normprägung des Art. 14 GG Axer in BeckOK
GG, Art. 14 Rn. 7 (Stand 01.11.2013). | | [51] Vgl.
Axer in BeckOK GG, Einl. Art. 14 (Stand 01.11.2013); s.a. die
ausführliche Herleitung und Begründung gerade für das
Immaterialgüterecht bei Götting, Der Begriff des Geistigen
Eigentums, GRUR 2006, 353 ff. (356). | | [52] S. statt
vieler Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, Mohr Siebeck
1999, S. 510. | | [53] S.
Papier in Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art.
14 Rn. 197. | | [54] S.
Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634
ff. (638). | | [55] Anschaulich Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 7 (Stand
01.11.2013). | | [56] S.
Luch/Schulz, Die digitale Dimension der Grundrechte – Die
Bedeutung der speziellen Grundrechte im Internet, MMR 2013, 88 ff.
(91). | | [57] S.
BVerfG NJW 1982, 745 ff. (749). | | [58] S.
Papier in Maunz/Dürig GG, 69. Ergänzungslieferung 2013,
Art. 14 Rn. 38. | | [59] M.w.Nw.
Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 10 (Stand 01.11.2013). | | [60] U.a.
BVerfG NJW 2006, 1191 ff. (1192) Rn. 33. | | [61] Vgl.
m.div.Nw. Papier in Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung
2013, Art. 14 Rn. 1. | | [62] So Axer,
BeckOK GG, Art. 14 Rn. 1 (Stand 01.11.2013); BVerfG NJW 2006, 1191
ff. (1192). | | [63] Vgl.
BVerfG NJW 2009, 2033 ff. (2043) Rz. 215. | | [64] Zu
diesen Anforderungen s. Grzeszick, Geistiges Eigentum und Art. 14
GG, ZUM 2007, 344 ff. (347); Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 50
(Stand 01.11.2013). | | [65] Zur
Maßgeblichkeit des Leistungsgedankens für die Zuordnung
unkörperlicher Güter Fechner, Geistiges Eigentum und
Verfassung, Mohr Siebeck 1999, S. 130 ff. | | [66] S.
m.div.Nw Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, Mohr Siebeck
1999, S. 130. | | [67] So
BVerfG, NJW 1998, 1934 ff. (1937). | | [68] S. den
Nachweis bei Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen
einer virtuellen Währung – Eine erste juristische
Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78); Schneider, Interview, Legal
Tribune Online,
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoins-waehrung-rechnungseinheit-umsatzsteuer/. | | [69] Zum
Werkvertrag als Typus Busche in MüKo BGB, 6. Auflage 2012,
§ 631 Rn. 1 ff. | | [70] Vgl.
m.w.Nw. Schermaier in Staudinger BGB 2014, § 480 Rn. 1. | | [71] Vgl.
H.P. Westermann in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 480 Rn. 1
m.w.Nw. | | [72] S.
Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen
Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75
ff. (78); der dort herangezogene Bezug auf Gehrlein in BeckOK BGB,
§ 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011) geht allerdings fehl. Es liegt
wohl ein Versehen vor. | | [73] So auch
Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011). | | [74] S. H.P:
Westermann in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 480 Rn. 1;
ähnlich Schermaier in Staudinger BGB 2014, § 480 Rn.
7. | | [75] S.
Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011);
ähnlich Schermaier in Staudinger BGB 2014, § 480 Rn
1. | | [76] Darin
liegt auch der strukturelle Unterschied zu dem als Tausch
eingeordneten Erwerb virtueller Gegenstände mit
Spielwährung in Onlinespielen; dazu Lutzi, Aktuelle
Rechtsfragen zum Handel mit virtuellen Gegenständen in
Computerspielen, NJW 2012, 2070 ff. (2071). | | [77] Ohne
Begründung mit der Einschränkung auf „Rechte"
Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen
Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75
ff. (78). | | [78] S.
Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634
ff. (638); Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212
ff., 464. | | [79] S. BT
Drucks. 15/6040 S. 242. | | [80] Vgl.
Beckmann in Staudinger BGB 2014, § 453 Rn. 36; zur umfassenden
Erfassung sonstiger Gegenstände auch Jauernig, 15. Auflage
2014, § 453 Rn. 11. | | [81] M.div.Nw. Lutzi: Aktuelle Rechtsfragen zum Handel mit virtuellen
Gegenständen in Computerspielen, NJW 2012, 2070 ff.
(2071). | | [82] Grundlegend für die Anwendbarkeit des Kaufrechts bei
unkörperlichen Gegenständen Haedicke, Rechtskauf und
Rechtsmängelhaftung, Mohr Siebeck 2003, S. 43. | | [83] Ausführlich zur Trennung von Verpflichtung und Verfügung
bei virtuellen sonstigen Gegenständen Peukert, „Sonstige
Gegenstände im Rechtsverkehr", in Leible/Lehmann/Zech,
Unkörperliche Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S.
95 ff. (98 f.). | | [84] Ebenso
Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen
Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75
ff. (78). | | [85] So auch
Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011). | | [86] So auch
Voit in BeckOK BGB, § 631 Rn. 1 (Stand 01.02.2013). | | [87] Vgl.
Busche in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 87 mit
Verweis auf Mot. II, 473 (zu E § 567) mit Verweis auf Mot. II,
460 zu E § 559. | | [88] Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger tatsächlich
schlicht die „Überweisung" akzeptiert oder die Parteien
schon vor der Erfüllung eine andere Leistungsmöglichkeit
eröffnen, vgl. Fetzer in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, §
364 Rn. 2 m.w.Nw. | | [89] Vgl.
kurz zum Begriff der Verbindlichkeit Unberath in BeckOK BGB, §
278 Rn. 18 (Stand 01.03.2011); zum Geldbegriff u.a. oben II. | | [90] Es ist
auch an ungewünschte Überweisungen zu denken. Da diese
nicht verhindert werden können, kann es rechtlich nicht nur auf
deren Eingang beim Gläubiger ankommen sondern bedarf
darüber hinaus zumindest einer
rechtsgeschäftsähnlichen (ggf. konkludenten)
Äußerung. | | [91] Allgemein zur Ersetzungsbefugnis s. Olzen in Staudinger BGB 2011,
§ 364 Rn. 17 ff. | | [92] M.w.Nw.
Olzen in Staudinger BGB 2011, § 364 Rn. 17. | | [93] U.a.
Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn.
130 m.w.Nw.; Wendltand in BeckOK BGB, § 119 Rn. 43 (Stand
01.11.2013). | | [94] M.div.Nw. Singer in Staudinger BGB 2011, § 119 Rn. 87. | | [95] Zu
mittelbaren Eigenschaften Wendtland in BeckOK BGB, § 119 Rn. 43
(Stand 01.11.2013). | | [96] Vgl. die
Kritiken bei Singer in Staudinger BGB 2011, § 119 Rn. 88;
Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn.
104. | | [97] Vgl.
Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn.
112. | | [98] U.a.
Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn.
131 m.w.Nw. | | [99] S.
Graphen https://blockchain.info/de/charts/difficulty;
https://blockchain.info/de/charts/hash-rate. | | [100] Vgl.
die Darstellungen unter
https://blockchain.info/de/charts/difficulty. und
https://blockchain.info/de/charts/hash-rate. | | [101] Als
Beispiel werden hier genannt: Bitmine/Schweden
(http://bitmine.ch/?page_id=29); KnC/Schweden
(https://www.kncminer.com/categories/miners), Butterflylabs/USA
(http://www.butterflylabs.com/bitcoin-mining/) und Cointerra/USA
(http://cointerra.com/shop/). | | [102] Bspw. kostet am 26.03.2014 das aktuelle Modell TerraMiner IV von
Cointerra 5.999 USD (Vorkasse) für eine Leistung von 1,6
– 1,8 TH/s (Terahash/Sekunde) und einer Lieferung nicht vor
Juni 2014, vgl. http://cointerra.com/shop/. | | [103] Zu
Vertragsschlüssen mit Auslandsbezug im Internet s. Kitz in
Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht Teil 13.1 Rn. 165 ff. (EL
36/2013). | | [104] Da
alle Miner die gleiche Aufgabe berechnen, lässt sich die
Zuteilung zwar statistisch erfassen – es sind auf Dauer die
Rechner mit der höchsten Leistung erfolgreich – in jedem
Einzelfall aber spricht für den Gewinn immer nur eine
(bezifferbare) Wahrscheinlichkeit. | | [105] Eine
belastbare Branchenauskunft gibt es nicht. Die Einschätzung ist
daher nicht belegt und beruht auf der individuellen Wahrnehmung des
Verfassers bei verschiedenen Veranstaltungen zum Thema BTC, u.a. der
INSIDE BITCOINS am 12./13.02.2014 in Berlin. | | [106] Hier
wird auf möglicherweise anwendbare öffentlich rechtliche
Vorschriften des TKG nicht eingegangen, da diese im Hinblick auf die
zivilrechtliche Einordnung der Vertragstypen nicht
weiterführen. Ob Cloudservices also unter Regelungen des TKG
fallen bleibt anderen Beiträgen vorbehalten. | | [107] Angebotsbeispiele bei https://cex.io/cloud-mining. | | [108] Das
günstigste Angebot unter
https://cloudhashing.com/contracts. | | [109] Grundlegend zu „Überlassungsverträgen" im IT-Bereich
Schaub in Staudinger BGB 2013, § 581 Rn. 88 ff. | | [110] Auch
„Sukzessivwerkverträge" sind möglich, vgl.
Mueller/Bohne, Providerverträge, B I 1. § 1 1. | | [111] S.
zur Überlassung von Rechenleistung Schaub in Staudinger BGB
2013, § 581 Rn. 92. | | [112] Worin der der strukturelle Unterschied bspw. zu
Web-Hosting-Verträgen liegt, vgl. zu diesen BGH, BeckRS 2010,
07495, Rz. 20. | | [113] Vgl.
zum Webhosting-Vertrag schon OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 ff.
(475). | | [114] Einen Überblick zum Mining und der Struktur der zu berechnenden
Aufgaben und die grobe Funktionsweise von „Hashes" bietet auch
http://www.zeit.de/digital/internet/2013-05/bitcoin-mining-miner. | | [115] Vgl.
zu der Einstufung eines solchen Vertrages BGH, BeckRS 2010, 07495,
Rz. 16 f. | | [116] S.
Nägele/Jacobs, Rechtsfragen des Cloud Computing, ZUM 2010, 281
ff. | | [117] Angebotsbeispiele unter http://bitcoinasichosting.com/pricing. | | [118] Dazu
vgl. Mann, Vertragsgestaltung beim IT-Outsourcing –
Besonderheiten und Fallstricke, MMR 2012, 499 ff. | | [119] Hoeren in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke
(34. EL 2013), E-Commerce-Verträge, Drittes Kapitel Rn. 29;
Müeller/Bohne, Providerverträge, B. I. 3. § 1,
(5). | | [120] Vgl.
Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, Vertragsrecht für
Internetdienste (36. EL 2013) Rn. 261 ff. (263). | | [121] Vgl.
BaFin unter
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html;
auch Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479
ff.(483 f.). | | [122] S.
das Merkblatt Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11
Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG (Aktien, Vermögensanlagen,
Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen,
Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten) i.d.F. vom
19.07.2013, abrufbar unter
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html?nn=2818474#Start. | | [123] S.
RiL 2007/64/EG vom 13.11.2007, abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:0036:de:PDF;
im Einzelnen s.u. VII. 1. | | [124] S.
Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479
(484). | | [125] In
diesem Fall müssten die Unternehmen als Kreditinstitute i.Sv.
§ 1 I 1 KWG eingestuft werden. In den nachfolgenden Fällen
als Finanzdienstleistungsinstitute i.S.v. § 1 Ia 1 KWG. | | [126] S.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html. | | [127] S.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html | | [128] Stellungnahme vom 27.09.2013, auf die Anfrage 226 für 09/2013,
abrufbar unter
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/10/2013_09_27-Antwort-Koschyk-Bitcoin3.pdf. | | [129] Stellungnahme vom 07.08.2013 auf die Anfrage 409 für 07/2013,
abrufbar unter
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdf. | | [130] S.
Stellungnahme vom 20.06.2013 auf die Anfrage 149 für 06/2013,
abrufbar unter
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_06_20-Antwort-Bitcoin-Koschyk.pdf. | | [131] S.
Stellungnahme vom 07.08.2013 auf die Anfrage Nr. 408 für
07/2013, abrufbar unter
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Besteuerung-Wirtschaftsgut.pdf. | | [132] Überlegungen zum Schweizer Recht bei Schmid/Schmid, Bitcoin
– eine Einführung in die Funktionsweise sowie eine
Auslegeordnung und erste Analyse möglicher rechtlicher
Fragestellungen, S. 7, abrufbar unter
http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf. | | [133] So
auch Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer
virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung,
MMR 2014, 75 ff. (78). | | [134] Dazu
nochmals der Hinweis auf Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr
Siebeck 2010, S. 212 ff., 464. | | [135] Ausführlich Peukert, „Sonstige Gegenstände im
Rechtsverkehr", in: Leible/Lehmann/Zech, Unkörperliche
Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 95 ff. (106
ff.). | | [136] Dazu
Gruber in MüKo ZPO, 4. Auflage 2012, § 888 Rn. 3
m.w.Nw. | | [137] Zum
Geldbegriff s. Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD
2012, 479 ff. (484). | | [138] Vgl.
zuletzt
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/bitcoin-sicherheitsluecke-unbekannte-stehlen-silk-road-2-0-millionen-a-953461.html. | | [139] Schmid/Schmid, Bitcoin – eine Einführung in die
Funktionsweise sowie eine Auslegeordnung und erste Analyse
möglicher rechtlicher Fragestellungen, S. 9 ff., abrufbar unter
http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf. | | [140] S.a.
Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen
Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75
ff. (77). | | [141] Vgl.
dazu bspw. die Ausführungen bei Krüger, Neues aus
Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr. von BVerfG,
Beschl. vom 23. 6. 2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2010, 626
ff. | | [142] Zur
Untreue BVerfG, Beschl. vom 23. 6. 2010 – 2 BvR 2559/08 Rn. 73
f.: „Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der
Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche
Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer
Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven
Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die
Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu
Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (…).
(…) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne
Straftatbestand haben muss, lässt sich nach alledem nicht
allgemein sagen (…). Deshalb ist im Wege einer wertenden
Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher
Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen
Verpflichtungen aus Art. 103 Abs.2 GG im Einzelfall nachgekommen
ist. (…)". | | [143] S.
Kühl in Lackner/Kühl, 27. Auflage 2011, § 261 StGB
Rn. 3. | | [144] Vgl.
Cebulla, Gegenstand der Geldwäsche, wistra 1999, 281 ff. | | [145] S.
BT-Drs 12/989, 27 f., abrufbar unter
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/009/1200989.pdf. | | [146] Ruhmannseder in BeckOK StGB, § 261 Rn. 8 (Stand
22.07.2013). | | [147] Abrufbar unter
http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtualcurrencyschemes201210en.pdf. | | [148] Vgl.
Report S. 21 ff. | | [149] Sinngemäße Übersetzung von Report S. 42. | | [150] S.
Report S. 13, 45. | | [151] So auch die BaFin unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html und Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 483). | | [152] RiL
2007/64/EG vom 13.11.2007, abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:0036:de:PDF. | | [153] Vgl.
Report S. 43. | | [154] RiL
2011/83/EU vom 25.10.2011, abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF. | | [155] RiL
2000/31/EG vom 08.06.2000, abrufbar unter
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http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:201:0037:0047:DE:PDF. | | [161] Bitcoin Virtual Currency: Unique features present distinct
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abrufbar unter http://www.dfs.ny.gov/about/speeches_testimony/sp140212.htm. | | [164] S.
grundlegend Grinberg, BITCOIN: AN INNOVATIVE ALTERNATIVE DIGITAL
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http://www.pbc.gov.cn/publish/goutongjiaoliu/524/2013/20131205153950799182785/20131205153950799182785_.html;
(unverbindliche) Übersetzung unter
https://vip.btcchina.com/page/bocnotice2013; s.a.
http://bitcoinblogger.com/peoples-bank-china-declares-bitcoin-virtual-commodity/. | | [166] S.a.
Vortrag Bobby Lee auf der Konferenz INSIDE BITCOINS, 12./13.02.2014,
in Berlin. | | [167] S. http://www.loc.gov/law/help/bitcoin-survey/2014-010233%20Compiled%20Report_.pdf?loclr=bloglaw . | | [168] Bitcoin – eine Einführung in die Funktionsweise sowie
eine Auslegeordnung und erste Analyse möglicher rechtlicher
Fragestellungen,
http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf. | | | | | |
| | | | |
| * Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Internationales der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität in Bochum. | |
| | | [online seit: 24.06.2014] | | | |
| | | Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok,
Abs. | | | |
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