JurPC Web-Dok. 104/2014 - DOI 10.7328/jurpcb2014296103

Moritz Schroeder *

Bitcoin: Virtuelle Währung – reelle Problemstellungen

JurPC Web-Dok. 104/2014, Abs. 1 - 142


Einleitung
I. Grundlagen, Funktionsweise, Begriffe
II. Was sind BTC? –Versuch einer rechtlichen Einordnung
1. BTC und Privatrecht
2. BTC und Grundgesetz
III. BTC im geschäftlichen Verkehr
1. Erwerb von BTC gegen Fiatgeld
2. Gütererwerb mit BTC als Gegenleistung
a) Originäre Schuld von BTC als Gegenleistung
(1) „Kauf" von Gütern mit BTC
(2) Werkverträge: Vergütung mit BTC
b) (Nachträgliche) Annahme einer Leistung in BTC
c) Wahlmöglichkeit des Schuldners
d) BTC – spezifische Anfechtungsszenarien
3. Mining
a) Erwerb spezialisierter Module (Hardware) für das Mining
>b) Betrieb des Minings: Cloudmining und Hosting
4. Handel mit BTC als Ware: „Bankgeschäfte"
IV. Besteuerung?
V. Zwangsvollstreckung in BTC?
VI. Strafrechtliche Bezüge
VII. Kurzer Überblick über Regelungen in anderen Rechtsordnungen
1. EU
2. USA
3. China
4. Sonstige
VIII. Ergebnis
 
Einleitung Abs. 1
Bitcoins (BTC) erfreuen sich als digitale „Währung" einer wachsenden Popularität – medial und real. In der Sache handelt es sich um eine ausschließlich virtuell existierende, nichtstaatliche Ersatzwährung. Aufgrund der von vornherein definierten maximalen Geldmenge[1] ist diese Währung (theoretisch) inflationssicher.[2] Wegen der ausschließlich digitalen Natur sind BTC (fast) beliebig teilbar, sodass zumindest die Begrenzung der Geldmenge der Eignung als globales Austauschmittel nicht entgegensteht.[3] Zugleich können Transaktionen in kürzester Zeit (ca. 10 Minuten) anonym, weltweit und nahezu ohne Transaktionskosten durchgeführt werden.[4] Das hört sich positiv und revolutionär an; auch deswegen wurde das System schon als „Napster for finance" apostrophiert.[5] Einen Bedarf für einen solchen verlässlichen und anonymen „eCash" hat dabei Milton Friedman bereits 1999 formuliert.[6] Abs. 2
Tatsächlich ist es derzeit insbesondere die noch hohe Volatilität der BTC, die das System für Spekulanten und Teilnehmer zweifelhafter Provenienz attraktiv macht.[7] Aber der Weg in den Mainstream ist geebnet: Eine wachsende Zahl an Waren/Dienstleistungen lässt sich mit BTC erwerben.[8] Längst hat der „Goldrausch" im Internet auch Venture-Capital-Unternehmen zu einem Einstieg bewogen[9] und erste BTC-Geldautomaten werden in zahlreichen Städten aufgestellt.[10] Dementsprechend hat sich die Europäische Zentralbank intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt[11], sowie unlängst auch der amerikanische Kongress.[12] Abs. 3
Angesichts dieser zunehmenden Akzeptanz im geschäftlichen Verkehr und einer Marktkapitalisierung der derzeit verfügbaren etwa 12,9 Millionen BTC[13] von ca. 7,7 Milliarden USD[14] – nachdem der Kurs infolge einiger Unruhen stark eingebrochen ist[15] – scheint eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik dringend erforderlich. Zudem sind auch alternative virtuelle Währungen, „Altcoins"[16], mit ebenfalls wachsenden Marktkapitalisierungen und ähnlichen Problemstellungen auf dem Vormarsch.[17] Abs. 4
Rechtliche Probleme ergeben sich dabei auf der gesamten Wertschöpfungskette im Umgang mit BTC. Weder der Prozess der Schaffung von BTC, noch der Warenaustausch mit solchen als (Gegen-) Leistung, noch der reine Handel mit ihnen sind bisher rechtlich vertieft untersucht.[18] Abs. 5
Hiermit sollen weitere Impulse gegeben werden. Abs. 6
 
I. Grundlagen, Funktionsweise, Begriffe Abs. 7
Das System BTC wurde unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto in 2008 vorgestellt.[19] Es handelt sich um ein Netzwerk, in dem Informationen als Währung fungieren. Die tatsächliche kryptographische Funktionsweise ist komplex. Für hiesige Zwecke erfolgt daher nur eine stark vereinfachte Darstellung mit Blick auf die grundsätzliche Funktionsweise und die wesentlichen Punkte der Ausübung von Zahlungstransfers und Herstellung der BTC.[20] Abs. 8
Jeder Interessierte muss grundsätzlich zunächst auf (s)einem Endgerät – Handy, Desk-/Laptop – eine spezielle Open-Source-Software, den BTC-Client, installieren. Alle Geräte, die mit diesem untereinander verbunden sind, bilden das Netzwerk, in dem BTC erworben, verwaltet und übertragen werden. Es handelt sich dabei demnach um ein dezentrales „Peer-to-Peer-Netzwerk" in dem jeder Teilnehmer auch als Server funktioniert; insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu diversen File-Sharing-Börsen. Um das Netzwerk sicherer zu machen, werden die Informationen kryptographisch verschlüsselt. Abs. 9
Ein BTC ist im Wesentlichen nichts anderes als eine Kette digitaler Signaturen, also von Informationen, die in diesem Netzwerk fluktuieren. Jeder Inhaber eines BTC hat zu deren Verwendung – m.a.W. Überweisung – zwei Schlüsselpaare, einen öffentlichen und einen privaten. Diese Schlüssel sind lokal auf dem Gerät des Nutzers in seinem „Wallet", der virtuellen Brieftasche, gespeichert. Für eine Überweisung von BTC zwischen zwei Teilnehmern sendet der Erwerber (des BTC) seinen öffentlichen Schlüssel an den Veräußerer. Dieser öffentliche Schlüssel kann als Kontonummer interpretiert werden.[21] Dann versendet der Veräußerer ein Datenpaket („Block") aus den vorangegangenen Transaktion(en) mit dem öffentlichen Schlüssel des Erwerbers und der eigenen privaten Signatur.[22] Die private Signatur ist dabei letztendlich nur ein Passwort. Abs. 10
Dabei speichert das Netzwerk welche Informationen (BTC) zu welchem Zeitpunkt welchem Schlüssel (Kontonummer) zugeordnet waren, denn jeder Block enthält die vorangegangenen Transaktion(en). So entsteht eine Kette von Informationsblöcken, die sog. Blockchain. Diese bildet also die gesamte Transaktionshistorie ab. Deswegen ist eine zentrale Kontrollinstanz unnötig und BTC sind rivalisierende Güter. Doppelüberweisungen sind nämlich unmöglich, weil die Blockchain immer nur die erste (bestätigte) Transaktion aufnimmt. Nach derzeitigen technischen Möglichkeiten sind BTC zudem auch fälschungssicher, solange nicht die Mehrheit des Netzwerks (in Rechenleistung) – was mit zunehmender Teilnehmerzahl aber auch immer unwahrscheinlicher wird – von einer Person kontrolliert wird.[23] Abs. 11
Trotz der Abbildung der Transaktionshistorie ist das Netzwerk anonym bzw. pseudonym: Zwar ist bekannt, welche Transaktionen zwischen verschiedenen Wallets stattfinden. Deren Zugriffsberechtigte müssen sich aber nicht identifizieren. [24] Abs. 12
Neue BTC werden in diesem System generiert, wenn eine Rechnereinheit die Lösung zu einem bestimmten mathematischen Problem findet, den sog. Proof-of-Work. Genauer müssen dafür kryptographische Hashfunktionen (BTC nutzt den sog. SHA-256 Hash-Algorithmus) berechnet werden. Dieser Prozess wird auch „Mining" genannt. Der schnellsten Rechnereinheit werden dann als Prämie eine bestimmte Anzahl BTC zugewiesen. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, das Netzwerk in Betrieb zu halten. Die Höhe der Belohnung beträgt derzeit 25 BTC und wird alle 210.000 Blöcke halbiert.[25] Auf diese Weise nähert sich die Gesamtzahl an BTC stetig der maximalen Zahl von etwa 21.000.000 verfügbaren Einheiten an.[26] Abs. 13
Das Netzwerk versucht, im Durchschnitt alle 10 Minuten einen Block mit neuen BTC an die Teilnehmer zu vergeben. Dabei ist das System dynamisch: Mit der sich ändernden Zahl an Teilnehmern die versuchen, BTC zu generieren, ändert sich zugleich die Schwierigkeit, neue BTC zu schaffen.[27] Diese Schwierigkeit wird basierend auf der Zeit, die für die Schaffung der letzten 2016 Blöcke benötigt wurde, vom gesamten Netzwerk vereinbart.[28] Abs. 14
Das BTC-Protokoll zeichnet sich also vor allem durch zwei Eigenschaften aus: Dezentralität und Pseudonymität. Auf Grund der Technik sind ausgeführte Transaktionen zwar so gut wie kostenfrei, aber irreversibel. Abs. 15
BTC als solches sind nur Informationen/Daten ohne intrinsischen Wert. Abs. 16
 
II. Was sind BTC? –Versuch einer rechtlichen Einordnung Abs. 17
Zunächst zum Naheliegendsten: Das Wirtschaftsgut BTC ist rechtlich kein „Geld".[29] Zwar gibt es keinen einheitlichen Geldbegriff. Jedoch lassen sich an §§ 244, 245 BGB, §§ 146 ff. StGB und die E-Geld Richtlinie[30] anknüpfen. Abs. 18
§ 244 I BGB geht dabei im Wesentlichen davon aus, dass Geldschulden in Euro zu begleichen sind, ohne jedoch den Geldbegriff näher zu umreißen. Nach § 244 I BGB werden Geldschulden durch Leistung einer bestimmten Währung erfüllt; eine Währung in diesem Sinne bezeichnet das auf einer normativ bestimmten ideellen Rechnungseinheit basierende staatliche Geldsystem. Es muss sich bei Geld im Sinne des Privatrechts um die für ein bestimmtes Währungsgebiet hoheitlich in Kraft gesetzte Geldverfassung handeln.[31] Hierunter fallen BTC nicht, da gerade keine zentrale hoheitliche Emission stattfindet. Abs. 19
Nach der gängigen juristischen Definition für die §§ 146 ff. StGB ist Geld ohne Rücksicht auf einen Annahmezwang jedes von einem Staat oder einer von diesem ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.[32] Die stoffliche Beschaffenheit spielt dabei eher keine Rolle, so dass sowohl Metall- und Papiergeld als auch aus sonstigen Stoffen bestehendes Geld geschützt werden.[33] Abs. 20
Auch hierunter fällt der dezentral geschöpfte BTC nicht.[34] Abs. 21
Die E-Geld Richtlinie schließlich definiert in Art. 2 Nr. 2 den E-Geldbegriff als jeden elektronisch – auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Dabei lassen sich das erste und dritte Kriterium (elektronische Speicherung und Akzeptanz von Dritten) bejahen; eine Forderung gegenüber einem Emittenten liegt aber nicht vor.[35] Abs. 22
BTC sind demnach kein Geld. Damit stellt sich die Frage, wie sie sich zivil- (1) und verfassungsrechtlich (2) einordnen lassen. Abs. 23
 
1. BTC und Privatrecht Abs. 24
Zunächst ist zu klären, ob BTC überhaupt ein nach den Maßstäben des Privatrechts handelbares Gut sind.[36] Rein tatsächlich ist die Verschaffung von BTC gegen Geld oder anderer Güter gegen eine Bezahlung in BTC Gegenstand schuldrechtlicher Verträge (zu deren Einordnung s.u. III.). Von solchen Verpflichtungen zur Verschaffung von BTC sind im Hinblick auf das Trennungs-/Abstraktionsprinzip theoretisch denkbare Verfügungen über BTC zu unterscheiden. Ob aber solche überhaupt vorliegen können hängt wiederum davon ab, ob BTC als eigentumsähnliches Herrschaftsrecht eingestuft werden. Wenn und soweit ein solches Recht anzunehmen wäre, hätte dies weitreichende Folgen. Abs. 25
Die anfangs gestellte Frage ist daher insoweit zu präzisieren, als einerseits zu überprüfen ist, ob das Privatrecht für Verpflichtungsgeschäfte über BTC offen ist und andererseits inwieweit BTC als solche verkehrsfähige Rechtsgüter sind. Abs. 26
Im Hinblick auf das Schuldrecht kann dabei kurz festgehalten werden, dass die Vereinbarung einer Pflicht zur Verschaffung von BTC – unabhängig davon, wie diese konkret erfolgt – als (Gegen-)Leistung wegen §§ 311, 241 BGB grundsätzlich zulässig ist, solange keine Verbotstatbestände greifen (zur genauen Einordnung s.u. III.)[37] Diese Möglichkeit, über jedes Wirtschaftsgut bindende Verpflichtungsgeschäfte abzuschließen, ist Kernelement der Privatautonomie.[38] Abs. 27
Komplexer ist demgegenüber die Frage nach der Rechtsnatur von BTC. Sie ist nur dann weniger dringlich, wenn die BTC nicht rein virtuell existieren, sondern auf einem konkreten Datenträger gesichert sind. In diesem Fall kann sich der Erwerb etc. nach dem Sacheigentum an diesem richten. Abs. 28
Grundlegend ist zunächst offen, ob das Wirtschaftsgut Information selbst auch als Rechtsgut des Privatrechtes anerkannt wird.[39] Rechte im Sinn des BGB sind grundsätzlich alle Arten von obligatorischen oder dinglichen Rechten.[40] Dabei ist der Begriff des Rechts aber nicht legaldefiniert. Verallgemeinert kann es sich um jede Befugnis handeln, die sich für den Berechtigten unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergibt. In Betracht kommen Ansprüche nach § 194 I BGB, ein Gestaltungs-, Mitgliedschafts- oder auch ein Herrschaftsrecht.[41] Ein Anspruch sind BTC selbst jedoch nicht, da sie selbst zu keiner Forderung einer Leistung berechtigen und auch keine Forderung gegen eine Zentralbank verbriefen. Gestaltungs- oder Mitgliedschaftsrecht sind sie ebenfalls nicht. Abs. 29
Damit bleibt nur die Überprüfung der Zuordnung als absolutes Herrschaftsrecht übrig. Insoweit kommt eine Einstufung der BTC als Eigentum mangels Körperlichkeit im Sinne von § 90 BGB nicht in Betracht. Auch die Einordnung in bestehende Immaterialgüterrechte fällt schwer. Erkennbar scheiden die gewerblichen Schutzrechte aus. Eine theoretisch denkbare Einordnung als Schöpfung gem. § 2 II UrhG oder Software gem. § 69a I UrhG überzeugt tatsächlich eher nicht.[42] Außerdem bestehen grundsätzlich strukturelle Unterschiede der BTC zu den traditionellen Immaterialgüterrechten. Einerseits sind sie durch die Funktionsweise der Blockchain rivalisierende Güter. Andererseits greift auch die klassische Rechtfertigung der Immaterialgüterrechte, Kurzformel „Innovation und Substitution",[43] in Bezug auf BTC nicht. Abs. 30
Damit verbliebe also nur die Möglichkeit der Rechtsfortbildung. Schon seit längerem wird eine Diskussion um die Anerkennung „virtuellen Eigentums" als sonstiges absolutes Recht geführt.[44] Allerdings besteht Streit, ob ein Numerus clausus der Immaterialgüterrechte[45] eine Regelung (absoluter unkörperlicher Rechte) durch den Gesetzgeber erzwingt, oder ob ggf. auch Rechtsfortbildungen zulässig sind.[46] Bisher allerdings sind Informationen – und das gilt auch für die aus Informationen bestehenden BTC – kein verkehrsfähiges (absolutes) Rechtsgut des Privatrechtes.[47] Abs. 31
In der weiteren wissenschaftlichen Diskussion wird aber zu untersuchen sein, welche Rechtsnatur virtuelle Währungen und andere virtuelle Gegenstände de lege ferenda einnehmen sollten.[48] Abs. 32
 
2. Bitcoins und Grundgesetz Abs. 33
BTC als „Währung" berühren zudem unmittelbar das Verfassungsrecht: Als (praktisch) handelbare Positionen und damit Wirtschaftsgut haben sie einen Bezug zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG.[49] Abs. 34
Das Grundgesetz ist eine grundsätzlich zuordnungsfreundliche Ordnung. Art. 14 GG ist darin ein normgeprägtes Grundrecht, daher Eigentum ist grundsätzlich eine Schöpfung der (Privat-) Rechtsordnung, Art. 14 I 2 GG.[50] Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht jedoch über den Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts hinaus und erfasst alle vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Einzelnen grundsätzlich vergleichbar dem Sacheigentum des BGB als Leitbild zugeordnet sind.[51] Zwar wird Eigentum an unkörperlichen Positionen im Grundgesetz nicht ausdrücklich behandelt. Dennoch ist das Geistige Eigentum verfassungsrechtlich umfassend geschützt.[52] Unter Geistigem Eigentum sind alle die Immaterialgüterrechte zu verstehen, die auf Grund einer schöpferischen Leistung entstehen und durch den Gesetzgeber einen besonderen Schutz in Form der Zuweisung von Verfügungs- und Verwertungsrechten zu ihrem Schöpfer erfahren.[53] Ein klassisches Immaterialgut wie Patent oder Marke sind BTC aber nicht. Das Wirtschaftsgut Information ist bis dato zivilrechtlich nicht explizit anerkanntes eigenständiges Rechtsgut (s.o. 1.).[54] Deshalb ist auch die einfache Zuordnung von BTC zu den klassischen Kategorien verfassungsrechtlichen Eigentums nicht ohne weiteres möglich. Hier wird das Dilemma des Art. 14 GG deutlich: Er gewährt zwar ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, legt aber zugleich die Bestimmung des Eigentumsinhalts in die Hände des Gesetzgebers.[55] Abs. 35
Mangels entsprechender (einfachgesetzlicher) Zuordnung ist daher auch schon für virtuelle Spielgegenstände der Schutz des Art. 14 GG bestritten worden.[56] Das überzeugt jedoch nicht ohne Begründung. Schon mit dem Nassaukiesungsbeschluss hat das BVerfG klargestellt, dass die bürgerlich-rechtliche Eigentumsordnung keine abschließende Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums definiert.[57] Mag auch faktisch der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG zu einem Begriff nach Maßgabe der einfachen Gesetzgebung geworden sein,[58] sollte es doch einen spezifisch verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff geben.[59] Abs. 36
Deswegen ist eine verfassungsrechtliche Einordnung von BTC in das Grundrecht aus Art. 14 GG nicht per se ausgeschlossen. Dabei muss von dem Zweck des Grundrechts ausgegangen werden: Nach dem GG dient das Eigentum dazu, dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.[60] Demnach ist Eigentum ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht.[61] Das verfassungsrechtliche Eigentum ist dabei durch seine Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein.[62] Dem Grundrechtsträger soll letztlich ein Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich mit der geschützten Rechtsposition als Grundlage privater Initiative gesichert werden.[63] Abs. 37
Somit ist zu hinterfragen, ob BTC – bzw. die dahinterstehenden Informationen/Daten – allgemeine Kriterien des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs erfüllen (können). Dies ist der Fall, wenn sie sich inhaltlich bestimmen, abgrenzen sowie einer Person privatnützig zuordnen lassen und einen Vermögenswert darstellen.[64] Abs. 38
Das lässt sich vorsichtig bejahen: BTC sind zwar virtuelle, aber dennoch rivalisierende, eindeutig identifizierbare Güter. Sie stellen einen objektiven Wert dar und lassen sich faktisch zuordnen. Unerheblich ist dabei, ob für jedermann ersichtlich ist, wem konkret dieser Wert zugeordnet werden kann. Die grundsätzliche Pseudonymität des Zahlungsverkehrs ist daher für die abstrakte Möglichkeit der Zuordnung irrelevant. Die Rechtfertigung der Zuordnung folgt aus dem Leistungsgedanken.[65] Entwickelt im Urheber- und Patentrecht ging es bei diesem zunächst um die Zuordnung geistiger Leistung von Menschen. Heute können unter Leistung aber auch wirtschaftliche Aufwendungen verstanden werden, die sich aus Investitionen u.a. ergeben können.[66] Eine solche schützenswerte Leistung liegt in dem Zurverfügungstellen der Hardware für das Mining, dessen Betrieb und damit dem ständigen Berechnen der Blockchain. Abs. 39
Demnach spricht auf den ersten Blick einiges für eine Einordnung von BTC als Eigentum i.S.v. Art. 14 GG. Nach Auffassung des BVerfG ist klassisches Geld „geprägte Freiheit".[67] Vielleicht sind BTC ein Stück „virtuelle Freiheit". Abs. 40
 
III. BTC im geschäftlichen Verkehr Abs. 41
Rund um BTC entsteht faktisch ein neues wirtschaftliches Ökosystem. Nachstehend wird in Bezug auf einige der neuen wirtschaftlich relevanten Verhaltensweisen eine vertragliche Einordnung versucht. Abs. 42
 
1. Erwerb von BTC gegen Fiatgeld Abs. 43
Für die vertragliche Einordnung des Erwerbes wird hier von einem Erwerb der BTC online ausgegangen. Abs. 44
BTC, die nicht auf einem konkreten Datenträger gespeichert sind an den sich für den Erwerbstatbestand anknüpfen ließe, weisen keine Sacheigenschaft auf, so dass ein solcher Erwerb kein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB ist. Abs. 45
Nach einer Ansicht stelle daher die Anschaffung von BTC einen atypischen Werkvertrag dar, da nicht nur die bloße Bemühung um einen Transfer geschuldet sei, sondern der Erfolg der Transaktion an sich.[68] Allerdings wäre dann auch jede Überweisung von Geld eine solche atypische Werkleistung, denn die Erfüllung einer Geldschuld gem. § 362 I BGB tritt grundsätzlich nicht durch das Ausfüllen eines Überweisungsträgers ein, sondern durch den Zahlungseingang in Form der Gutschrift. Tatsächlich ist Leistungspflicht/-handlung bei einer Veräußerung von BTC nur die Übermittlung von Daten. Diese Pflicht wird bewirkt durch den Erfolg des Dateneingangs. Es geht dabei nicht um eine „schöpferische Leistung" des Veräußerers, sondern um die einfache Übertragung eines vorbestehenden Gutes. Das passt eher nicht zum Wesen von Werkverträgen.[69] Abs. 46
Denkbar ist allerdings die Annahme eines Tausches gem. § 480 BGB oder eines Rechtskaufes gem. § 453 2. Alt. BGB. Abs. 47
Ein Tausch ist auf den Umsatz eines individuellen Wertes gegen einen anderen individuellen Wert gerichtet.[70] Der Tausch zeichnet sich also dadurch aus, dass er zum Austausch zweier Werte führt, die nicht „individueller" (also konkretisierter) Natur sein müssen, sondern auch Gattungsgegenstände sein können.[71] Fraglich ist damit nur, ob BTC ein tauschfähiges Wirtschaftsgut sind. Dies wird von einer Ansicht bezweifelt, da mögliche Objekte des Tausches lediglich Sachen und Rechte (in der klassischen Terminologie) seien.[72] Das überzeugt allerdings nicht: Eine Verengung auf die klassischen Kategorien „Sachen" und „Rechte" ist weder durch den Wortlaut, noch historisch, weder systematisch, noch teleologisch geboten. Richtigerweise werden mittels des Tausches Wirtschaftsgüter beliebiger Art umgesetzt.[73] Gegenstand eines Tauschvertrages können daher nach zutreffender Auffassung zwar Sachen, Rechte und Sachinbegriffe sein, aber auch (alle) anderen vermögenswerten Positionen, sofern sie in einer von der Rechtsordnung gebilligten Weise übertragen werden können.[74] BTC sind ein solches Wirtschaftsgut, da sie als Daten eine vermögenswerte Position sind. Hierfür kommt es auf die konkrete Rechtsnatur nicht an. Allerdings ist Wesen des Tausches, dass die vermögenswerten Positionen ohne Zahlungsvorgang (in Fiatgeld) umgesetzt werden.[75] Das ist bei dem Erwerb der BTC gegen Fiatgeld nicht der Fall, da eine einseitige Geldleistung stattfindet.[76] Abs. 48
Möglich ist sodann die Annahme eines Rechtkaufes i.S.v. § 453 I 2. Alt. BGB. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Recht oder ein sonstiger Gegenstand verkauft wird.[77] Abs. 49
Obligatorische oder dingliche Rechte in diesem Sinn sind BTC nicht, wobei die Anerkennung virtuellen Eigentums bereits diskutiert wird (s.o. II. 2.).[78] Abs. 50
Für den hiesigen Zweck kann diese Diskussion dahinstehen. Im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 wurde § 453 I 2. Alt. BGB gerade eingeführt, um auch unkörperliche Güter wie Elektrizität, Fernwärme und andere zu erfassen.[79] Da der Begriff des sonstigen Gegenstandes absichtlich denkbar weit gefasst ist, ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich jedes Rechtsobjekt erfasst, mithin auch die hier relevanten Daten/Informationen.[80] Vergleichbar ist ein trägerlos über ein Netzwerk abgewickelter Daten-/Softwarekauf. Auch für die ebenfalls ähnliche Einordnung eines Vertrags über die Übertragung virtueller Spielgegenstände gegen eine Geldleistung als (Rechts-)Kaufvertrag gem. § 453 I Alt. 2 BGB besteht relative Einigkeit.[81] Demnach handelt es sich beim Erwerb von BTC gegen Fiatgeld um einen Rechtskauf i.S.v. § 453 I Alt. 2 BGB.[82] Abs. 51
Rechtsfolge eines solchen Vertrages ist die Verpflichtung zur Leistung von Geld einerseits und zur tatsächlichen Verschaffung von BTC andererseits. Diese Verpflichtung ist von einer theoretisch denkbaren Verfügung zu unterscheiden. Ob dabei die Verpflichtung zur tatsächlichen Verschaffung von BTC durch die Vornahme der Datenübermittlung als tatsächliches Verhalten oder durch eine (rechtliche) Verfügung erfüllt wird, hängt wiederum von der rechtlichen Einordnung von BTC ab.[83] Eine mögliche Verfügung würde das Bestehen eines eigentumsähnlichen Herrschaftsrechtes voraussetzen. De lege lata dürfte daher eine Verfügung ausscheiden. Durch den (Rechts-)Kaufvertrag wird ein Anspruch i.S.v. § 194 I BGB auf die Übermittlung von Daten als tatsächliches Verhalten des Schuldners begründet. Abs. 52
 
2. Gütererwerb mit BTC als Gegenleistung Abs. 53
Sodann ist fraglich, wie Verträge über Güter mit einer Gegenleistung in BTC vertragstypologisch einzuordnen sind. Abs. 54
Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die BTC originär und ausschließlich als Gegenleistung vereinbart sind (a), der Leistende des Gutes nach Vertragsschluss eine Gegenleistung in BTC akzeptiert (b) oder BTC lediglich nach Wahl des Schuldners an Stelle von Fiatgeld geleistet werden können (c). Abs. 55
Abschließend wird auf potentielle Anfechtungsmöglichkeiten solcher Verträge wegen BTC-spezifischer Belange eingegangen (d). Abs. 56
 
a) Originäre Schuld von BTC als Gegenleistung Abs. 57
Der Ausblick wird auf kauf-/bzw. werkvertragstypische Sachverhalte beschränkt. Abs. 58
 
(1) „Kauf" von Gütern mit BTC Abs. 59
Eine Einstufung von Erwerbsverträgen über Sachen mit der Gegenleistung BTC als Kaufverträge i.S.v. § 433 BGB scheidet aus, da kein Kaufpreisanspruch in Geld begründet wird.[84] Diese gilt gleichermaßen für den Erwerb von Rechten i.S.v. § 453 mit der Gegenleistung BTC. Abs. 60
Denkbar ist eine Einstufung als Tauschvertrag i.S.v. § 480 BGB. Das hätte die in den hier relevanten Sachverhalten in der Regel auch zweckmäßige entsprechende Anwendung des Kaufrechts zur Folge. Abs. 61
Wie oben dargestellt werden mittels des Tausches Wirtschaftsgüter beliebiger Art wie z.B BTC ohne Zahlungsvorgang in Fiatgeld umgesetzt.[85] Demnach handelt es sich beim „Kauf" von Sachen, Rechten oder sonstigen Positionen mit einer Gegenleistung in BTC rechtlich um Tauschverträge. Die schuldrechtliche Pflicht des „Käufers" wird durch die Übermittlung der Daten, m.a.W. die Überweisung der BTC, erfüllt, § 362 I BGB. Abs. 62
 
(2) Werkverträge: Vergütung mit BTC Abs. 63
Das Werkvertragsrecht zeichnet sich gegenüber den §§ 433, 450 BGB durch einen dynamischeren Gegenleistungsbegriff aus, da schlicht von der „vereinbarten Vergütung" des Werkunternehmers die Rede ist, § 631 I BGB. Es stellt sich damit die Frage, ob diese auch in BTC erfolgen kann. Dabei steht die Vereinbarung einer anderen Gegenleistung als der Zahlung von Geld der Qualifikation als Werkvertrag nach überwiegender Auffassung nicht entgegen.[86] Richtiger- und zweckmäßigerweise kann die Vergütung des Werkunternehmers in jeder möglichen (und rechtlich nicht verbotenen) Art bestehen.[87] Abs. 64
Eine Einordnung entsprechender Sachverhalte in das Werkvertragsrecht ist demnach möglich. Abs. 65
 
b) (Nachträgliche) Annahme einer Leistung in BTC Abs. 66
Soweit dem Schuldner erst nach Vertragsschluss die Möglichkeit eröffnet wird, an Stelle der vereinbarten Leistung in BTC zu leisten und soweit der Gläubiger diese annimmt, kommt eine Leistung an Erfüllungs statt bzw. lediglich erfüllungshalber in Betracht, § 364 BGB.[88] Der Ausgangsvertrag als solcher ist dabei ohne Besonderheit nach den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Abs. 67
Da BTC derzeit noch sehr volatil sind (s.o.), dürfte eine Annahme an Erfüllungs statt regelmäßig nicht im Interesse des Gläubigers liegen. Allerdings greift der Zweifelssatz des § 364 II BGB zu Gunsten des Gläubigers nicht, da BTC keine Verbindlichkeit i.S.d. Norm sind, da sie als solche keine Verpflichtung abbilden oder begründen.[89] Wenn eindeutige Abreden fehlen, kommt es auf eine Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen an, §§ 133, 157 BGB. Hierbei dürfte bei BTC wegen ihrer faktischen Verwendung im Rechtsverkehr wie eine klassische Währung im Regelfall eine Annahme an Erfüllungs statt näher liegen. Mit dem Eingang der Daten im Wallet des Gläubigers und deren Annahme[90] erlischt die Verbindlichkeit des Schuldners. Abs. 68
 
c) Wahlmöglichkeit des Schuldners Abs. 69
Die Einräumung einer Wahlmöglichkeit für den Schuldner bei Vertragsschluss dürfte als eine Ersetzungsbefugnis einzuordnen sein.[91] Da die überwiegende Meinung darin eine im Voraus getroffene Vereinbarung sieht, eine Leistung an Erfüllungs statt bewirken zu können,[92] ergeben sich gegenüber (b) keine weiteren Besonderheiten. Abs. 70
 
d) BTC – spezifische Anfechtungsszenarien Abs. 71
Die Vorschrift ist anwendbar, da der Sachbegriff des § 119 II erheblich weiter als der des § 90 BGB ist und jeden von der Rechtsordnung anerkannten Geschäftsgegenstand erfasst.[93] Abs. 72
Hier wird nur kurz auf § 119 II BGB eingegangen. Ein Irrtum über die Tauschbarkeit als solche (die theoretisch wieder entfallen könnte) ließe sich möglicherweise als wertbildender Faktor einstufen. Als Eigenschaften i.S.d. Norm versteht die Rechtsprechung nicht nur natürliche Merkmale einer Person oder Sache, sondern auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.[94] Denkbar scheint allerdings auch eine Einstufung als mittelbare – und damit nicht relevante[95] – Eigenschaft. Dabei soll das Kriterium der (Un-)Mittelbarkeit wegen der überzeugend vorgebrachten Kritik an der fehlenden Praktikabilität hier nicht weiter vertieft werden.[96] Abs. 73
Nach dem Gedanken der vertraglichen Risikoverteilung[97] scheidet eine Anfechtung aus, da es in die Risikosphäre des Gläubigers fällt, eine virtuelle Währung mit den inhärenten und bekannten Risiken – denkbar sind v.a. technische Schwierigkeiten und deswegen oder aus anderen Gründen erfolgender Akzeptanzverlust – zu akzeptieren. Abs. 74
Ein Irrtum über den tatsächlich erzielbaren Tauschwert von BTC kann sodann nach allgemeinen Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer Anfechtung nach Maßgabe von § 119 II BGB führen, da der Preis eines Gutes grundsätzlich keine Eigenschaft i.S.d. Norm ist.[98] Abs. 75
 
3. Mining Abs. 76
Wie eingangs beschrieben bezeichnet der Begriff Mining im Wesentlichen das Ausführen der für das Erarbeiten des nächsten, richtigen Blocks an Informationen nötigen Rechenaufgaben. Das Mining wird dabei systembedingt zunehmend schwieriger – wegen der steigenden Summe an bereits vorhandenen BTC, wie auch die höhere Konkurrenz durch die massiv steigende Zahl der Teilnehmer (gerechnet in Gigahash/Sekunde).[99] Da normale CPUs deswegen die nötigen Aufgaben nicht mehr (ökonomisch) sinnvoll lösen können,[100] werden mittlerweile spezialisierte Hardwaremodule[101] angeboten (a). Abs. 77
Zugleich steigt der Aufwand für den Betrieb des Mining. Neben rapide steigenden Kosten für die Mininghardware[102] treten hohe Stromkosten für deren Betrieb und die komplizierte Wartung. Darüber hinaus ist auch eine stabile (und ausreichend leistungsstarke) Internetverbindung in den relevanten Größenordnungen nicht einfach zu gewährleisten. Schlussendlich treten Platz- und Kühlungsprobleme an den Modulen auf. Abs. 78
Faktisch machen diese Schwierigkeiten das Mining für Private zunehmend unattraktiv. Deswegen wird vermehrt auch die „Dienstleistung" Mining angeboten (b). Abs. 79
 
a) Erwerb spezialisierter Module (Hardware) für das Mining Abs. 80
Der Erwerb solcher Module stellt regelmäßig einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB dar, da eine Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung einer Sache i.S.d. § 90 BGB gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kaufpreises in Fiatgeld begründet wird. Bisher nicht am Markt ersichtlich aber ebenfalls denkbar sind Miet- oder Leasinggestaltungen. Abs. 81
Rechtliche Besonderheiten ergeben sich dabei nicht aus dem Bestimmungszweck der Waren für das Mining, sondern nur durch die regelmäßig auftretenden kollisionsrechtlichen Fragestellungen. Da bis dato keine (ersichtlichen) Hardwarehersteller für das Mining in Deutschland existieren, liegen zwangsläufig grenzüberschreitende Geschäfte vor.[103] Hieraus folgen für einheimische Käufer vielfältige Implikationen, u.a. im Hinblick auf Zahlungsmodalitäten, Mängelrechte und Steuerfragen. Abs. 82
Diese Aspekte sind jedoch nicht BTC-spezifisch und werden bis auf zwei kurze Anmerkungen nicht vertieft. Abs. 83
Im Hinblick auf Sachmängel ist klarzustellen, dass der tatsächliche Miningerfolg nicht relevanter Bezugspunkt der geschuldeten Verkäuferleistung sein kann, da dieser trotz aller Technik im peer-to-peer-System eine Zufallskomponente[104] beinhaltet. Nur das ordnungsgemäße Ausführen der Rechenaufgaben durch die Hardware ist daher für die bestimmungsgemäße Verwendung (gesetzlich) geschuldet, § 434 I 2 Nr.1 BGB. Abs. 84
Besonderes Augenmerk sollten Käufer zudem auf die Vereinbarung der Lieferzeiten legen: Da die Schwierigkeit des Minings steigt, ist es längst ein veritables Wettrüsten. Deswegen ist eine zeitnahe Lieferung bestellter Hardware für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von immenser Bedeutung. Abs. 85
 
b) Betrieb des Minings: Cloudmining und Hosting Abs. 86
Wirtschaftlich am bedeutsamsten[105] dürften derzeit das sog. „Cloudmining" und „Hosting" sein.[106] Abs. 87
Beim Cloudmining bilden Nutzer letztlich einen Pool von Rechenleistung.[107] Im Basismodell – nur dies wird hier betrachtet – stellt der Anbieter Mininghardware zur Verfügung und überwacht und kontrolliert auch deren ordnungsgemäßes Arbeiten. Dabei steuert ausschließlich der Anbieter die Arbeit der Hardware. Letztendlich „mieten" User also v.a. Rechenkapazität. Beispielsweise werden derzeit Verträge über die Zurverfügungstellung von Rechenleistung über 30.00 Gigahash/Sekunde mit einer Laufzeit von einem Jahr für 999,- USD angeboten.[108] Grundsätzlich werden alle 24 Stunden errechnete BTC proportional an die beteiligten Teilnehmer des Pools ausgeschüttet (durch Überweisung in die jeweiligen Wallets). Je nach konkreter vertraglicher Ausgestaltung der Pools sind auch gesellschaftsrechtliche Implikationen denkbar, die komplexe Fragestellungen aufwerfen. Solche werden im Rahmen dieser ersten Einordnung ausgeklammert. Abs. 88
Vertragstypologisch handelt es sich um grundsätzlich zulässige Verträge, §§ 311, 241 BGB. Denkbar sind Miet-/Pacht-,[109] Werk- und auch Dienstleistungselemente. Jedenfalls handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse.[110] Abs. 89
Soweit es um die Überlassung und den Betrieb von Rechenleistung geht, ist zunächst eine Zuordnung zum Miet- oder Pachtrecht in Erwägung zu ziehen.[111] Auf den ersten Blick scheint wegen der Absicht der Fruchtziehung (vordergründig: BTC) eine Zuordnung zu den §§ 581 ff. BGB näherliegend, wobei die Unterscheidung zur Miete wegen der Verweisung aus § 581 II BGB nicht zu wesentlichen Unterschieden führen dürfte. Abs. 90
Gegen eine Pacht (Miete) spricht aber wiederum, dass eine physische Überlassung des Gebrauchsgegenstandes definitiv nicht stattfindet. Auch kann der Kunde nicht frei über den Gebrauch der Rechenleistung disponieren; er hat also weder physischen Besitz i.S.v. § 854 BGB, noch sonst eine (digitale) Steuerungsmöglichkeit für die Miner.[112] Vielmehr schuldet der Anbieter das Vorhandensein der entsprechenden Rechenleistung, deren fachgerechten Einsatz und die Übermittlung der Errechneten „Erfolge". Abs. 91
Das könnte Anknüpfungspunkt für das Werkvertragsrecht sein. Es könnte als wesentliche Leistung einzustufen sein, dass die Hardware „rund um die Uhr" abrufbar bzw. arbeitsbereit ist und entsprechend arbeitet.[113] Untauglicher Anknüpfungspunkt dürfte jedoch auch hier der Erfolg der Schöpfung konkreter neuer BTC sein, da diese eine Zufallskomponente beinhaltet (s. 3.a). Werk dürfte daher nur das richtige Errechnen der Aufgaben sein.[114] Diese Tätigkeit als solche wiederum hat zumindest eine gewisse Nähe zu einem "Internet-System-Vertrag", der die Erstellung und Betreuung einer Website des Kunden sowie die Gewährleistung deren Abrufbarkeit für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat und der nach dem BGH im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung als Werkvertrag eingeordnet wurde.[115] Ergänzt wird das Pflichtenprogramm des Anbieters vorliegend noch um die Pflicht zur Ausschüttung der geminten BTC an den Kunden. Abs. 92
Ein Dienstleistungselement liegt sodann in dem zu erbringenden Service sowie sonstigen (Neben-) Leistungen für die Anlagen. Möglicherweise lassen sich für diese Vertragsgestaltungen auch existierende Überlegungen zum Cloud Computing fruchtbar machen.[116] Außerdem wird es – wie immer – auf die konkreten vertraglichen Ausgestaltungen im Einzelfall ankommen. Jedenfalls lässt sich zumindest eine große Werkvertragsnähe festhalten. Abschließend ist noch auf die ggf. erforderliche Genehmigung des Anbieters von Mining-Services nach § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG (vgl. dazu unten 4.a) hinzuweisen. Abs. 93
Beim sog. Hosting[117] ist es möglich, eigene Hardware physisch abzugeben und von einem Anbieter betreiben, überwachen und warten zu lassen. Hierfür erhält der Anbieter entweder einen Betrag in Euro oder einen Anteil der erworbenen BTC. Bei diesen Verträgen handelt es sich ebenfalls um Dauerschuldverhältnisse. Es bestehen Parallelen zu einigen IT-Outsourcingverträgen[118] (bspw. Serverbetrieb) und anderen Hosting-Verträgen. In der Fachliteratur wird für vergleichbare Konstellationen für das Unterbringen, Sichern und Betreiben von Servern auch von Web-Housing gesprochen.[119] Für solche Verträge ist vieles streitig. Tatsächlich lässt sich zwischen einer Mietkomponente für die Unterbringung der Hardware und einer eher werkvertraglichen Komponente für den Betrieb der Hardware differenzieren.[120] Abs. 94
Letztendlich sind dies aber keine BTC-spezifischen Fragestellungen. Deswegen erfolgt hier keine Vertiefung. Abs. 95
 
4. Handel mit BTC als Ware: „Bankgeschäfte" Abs. 96
Im entstehenden Ökosystem BTC besteht auch ein zunehmender Bedarf für – i.E. – Finanzdienstleistungen. Hier sind derzeit vor allem die Exchangebörsen für den Handel BTC gegen Fiatgeld relevant. Darüber hinaus entsteht mit der zunehmenden Akzeptanz von BTC auch ein Bedarf für weitergehende Finanzierungsgeschäfte. Zunächst sind dies, begründet in der mehrfach angesprochenen Volatilität des BTC, Hedgegeschäfte zur Absicherung von Kursschwankungen. Es stellt sich damit die Frage nach der grundsätzlichen Regulierung solcher Handelsmodelle im Hinblick auf eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Abs. 97
Mangels (staatlicher) Emission sind BTC aus juristischer Sicht weder Währung, noch sonstiges Geld. Da sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind sie auch weder Devisen noch Sorten.[121] Abs. 98
Die Bundesanstalt für die Finanzaufsicht (BaFin) hat BTC aber rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Nr. 7 KWG eingestuft.[122] Solche Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, aber gerade keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Unter den Begriff fallen alle Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten kommt es – und hier liegt der Unterschied zum E-Geld nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2007/64/EG[123] – dabei nicht an. Es ist also ganz global auf die Eignung einer Einheit als Maßeinheit für Güter abzustellen[124] und diese Funktion erfüllen BTC. Deswegen kann der gewerbliche Umgang mit BTC eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen; bei deren Fehlen kommt auch eine Strafbarkeit nach § 54 KWG in Betracht. Abs. 99
Dabei ist nach der BaFin weder das Minen auf eigene Rechnung, noch der Handel von Gütern gegen BTC an sich erlaubnispflichtig. Auch der An-/Verkauf selbst erworbener (errechneter oder angekaufter) BTC ist nicht per se erlaubnispflichtig. Die bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld ist damit erlaubnisfrei. Abs. 100
Erlaubnispflichtig sind Geschäftsmodelle aber dann, wenn ein zusätzliches Dienstleistungselement hinzutritt. Im Hinblick auf die Erlaubnispflicht von Exchangebörsen und Miningpools kommt es daher auf das konkrete Geschäftsmodell an. Abs. 101
In Betracht kommen die Regelungen über Finanzkommissionsgeschäfte (§ 1 I Nr. 4 KWG),[125] Anlage- bzw. Abschlussvermittlung (§ 1 Ia S. 2 Nr. 1; 2), den Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 1 Ia S.2 Nr.1b KWG) oder den Eigenhandel nach (§ 1 I 1a Nr. 4 KWG). Nach Ansicht der BaFin fallen unter den erlaubnispflichtigen Eigenhandel dabei auch Mining-Pools.[126] Abs. 102
Diese Normen sollen hier auf Grund der Vielzahl technischer Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht weiter abstrakt untersucht werden. Hilfreiche Informationen für eine Vertiefung und eine erste Einordnung zu Fallgruppen stellt die BaFin selbst zur Verfügung.[127] Abs. 103
Schließlich wären auch Sachverhalte denkbar, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), mit dem die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt wurden, fallen. Der Anwendungsbereich schon der Richtlinie ist aber eher zweifelhaft (s.u. VII. 1.), sodass auf das ZAG hier nicht weiter eingegangen wird. Abs. 104
 
IV. Besteuerung Abs. 105
Auch steuerrechtlich bestehen viele Unsicherheiten. Diese können hier ebenfalls nur gestreift werden. Immerhin hat die Bundesregierung auf einige Anfragen von Frank Schäffler (MdB a.D.) reagiert und so vereinzelte Leitlinien geschaffen. Abs. 106
Zunächst hat die Bundesregierung klargestellt, dass der Handel oder die Vermittlung von BTC unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 8 c Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Die bloße Entgeltentrichtung durch BTC stellt keine Lieferung oder sonstige Leistung i.S.d. § 1 I UStG dar.[128] Da BTC kein gesetzliches Zahlungsmittel und weder Devisen noch Sorten sind, kommt aber darüber hinaus eine Befreiung nach § 4 Nr. 8b UStG nicht in Betracht.[129] Abs. 107
Im Hinblick auf die Besteuerung von Gewinnen durch Geschäfte mit BTC können diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), oder aus sonstigen Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG einzustufen sein. Abs. 108
Allerdings kann der private Verkauf auch als „Spekulations-"/Veräußerungsgeschäft eines anderen Wirtschaftsgutes i.S.v. § 23 I Nr. 2 EStG einzustufen sein.[130] Hierbei ist zu beachten, dass dies für jeden Veräußerungstatbestand greift. Es spielt also keine Rolle, ob die BTC gegen Fiatgeld verkauft, oder gegen andere Güter getauscht werden.[131] Welche Besteuerungsmethode dabei bei zu verschiedenen Zeitpunkten angeschaffenen und wieder veräußerten BTC angewendet werden soll (First-in-First-out/Last-in-First-out u.a.) ist bis dato zwischen den Finanzbehörden nicht abgestimmt. Abs. 109
 
V. Zwangsvollstreckung in BTC Abs. 110
Angesichts der Zunahme von Vertragsschlüssen mit einer Leistung in BTC stellt sich ebenfalls die Frage nach der Vollstreckung in diese.[132] Eine naheliegende Vollstreckung nach §§ 829, 835 ZPO kommt mangels Geldeigenschaft der BTC nach dem Wortlaut nicht in Betracht.[133] Eine zumindest denkbare Analogie wäre zwar möglicherweise recht-, aber wohl nicht zweckmäßig: In dem dezentralen peer-to-peer-System bestehen - jedenfalls derzeit - noch keine Nadelöhre wie Banken, an denen eine Pfändung und Überweisung sinnvoll ansetzen könnte. Abs. 111
Auch eine Sachpfändung unmittelbar von BTC nach § 808 ZPO scheidet wegen deren fehlender Sacheigenschaft nach dem Wortlaut klar aus. Allerdings kann bspw. die Pfändung eines Endgerätes durchaus sinnvoll sein, wenn auf diesem ein Wallet mit BTC installiert ist. Die Herausgabe von persönlichen Zugangscodes müsste dann ggf. über §§ 887, 888 ZPO gesondert vollstreckt werden. Abs. 112
Denkbar wäre sodann eine Vollstreckung in BTC nach § 857 I ZPO, wenn die BTC als „andere Vermögensrechte" einzustufen wären. Da BTC keine Ansprüche sind, müssten man sie hierzu definitiv als sonstiges Recht einstufen. Es erscheint allerdings wenig zweckmäßig, den grundsätzlichen Streit um die Anerkennung virtueller Güter als (absolute) Rechte[134] versteckt im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu führen. Die ZPO regelt insoweit lediglich das Wie der Rechtsnachfolge für eine vorausgesetzte materielle Güterordnung.[135] Abs. 113
Es ist daher hilfreich, sich nochmals zu vergegenwärtigen, was tatsächlich bei einer Überweisung von BTC passiert: die Übermittlung von Daten/Informationen. Hierbei handelt es sich um eine Handlung, so dass eine Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO nach aktuellem Stand am naheliegendsten scheint. Da es sich zumindest näherungsweise um eine „Auskunfterteilung"[136] handelt, die – wegen der Individualität der privaten Schlüssel (Passwörter) – nur von dem Schuldner erbracht werden kann, liegt eine Anwendung von § 888 ZPO wohl näher. Abs. 114
Auf nächster Ebene stellt sich die Frage der Verwertung möglicherweise gepfändeter BTC. Hier scheint eine analoge Anwendung von § 821 ZPO denkbar. Abs. 115
 
VI. Strafrechtliche Bezüge Abs. 116
Mangels Geldeigenschaft i.Sd. §§ 146 ff. StGB scheidet eine Anwendung der Vorschriften über Geld- und (amtliche) Wertzeichen aus.[137] Abs. 117
Allerdings können BTC aus den jeweiligen Wallets entwendet werden, was schon in großem Umfang geschehen ist.[138] Da BTC jedoch auch keine Sachen im Sinne des § 242 StGB sind, kommt eine Strafbarkeit insofern nicht in Betracht. Denkbar ist aber eine Anwendbarkeit von Datendelikten, §§ 202a ff., 303 a ff. StGB, soweit Konten gehackt werden. Dies wird in der Schweiz schon diskutiert.[139] Hier wird in Zukunft vieles auszuarbeiten sein. Abs. 118
Schließlich ist die Verwendung von BTC wegen der schnellen und dezentralen Organisation für potentielle Geldwäscher interessant. Deswegen ist die Anwendbarkeit von § 261 StGB relevant.[140] Für diese kommt es wesentlich darauf an, ob BTC „Gegenstand" im Sinne von § 261 I 1 STGB sind. Bei der Auslegung ist das im Strafrecht in besonderem Maß geltende Bestimmtheitsgebot zu beachten.[141] Allerdings sind auch im Strafrecht Generalklauseln nicht per se ausgeschlossen.[142] Ausgehend von dem Normzweck des § 261 StGB – der Sanktionierung der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (vgl. die amtliche Überschrift) – ist daher tauglicher Gegenstand jedes Rechtsobjekt[143] und bei der gebotenen funktionalen Betrachtung auch Güter des modernen Wirtschaftsverkehrs[144]. Es sollen also schon nach dem Willen des Gesetzgebers alle tatsächlichen vermögenswerten Positionen erfasst werden, selbst wenn diese von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden.[145] Entscheidend ist lediglich, dass die Position faktisch verkehrsfähig ist und einen Wert hat, wie bspw. nichtige Forderungen.[146] Zu solchen Positionen gehören BTC, sodass Geschäfte mit BTC über § 261 StGB sanktioniert werden können wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Abs. 119
 
VII. Kurzer Überblick über Regelungen in anderen Rechtsordnungen Abs. 120
 
1. EU Abs. 121
Bis dato besteht kein unmittelbar auf BTC abzielender Rechtsakt seitens europäischer Behörden. Allerdings hat die Europäische Zentralbank (EZB) schon im Oktober 2012 ein Dokument über verschiedene Szenarien möglicher Nutzungen virtueller Währungen veröffentlicht (Report).[147] Besonders hervorgehoben werden dabei BTC und auch die Währung für das Spiel „Second Life", der sog. Linden Dollar.[148] Abs. 122
Für die Zwecke des Reports definiert die EZB eine virtuelle Währung wie folgt: Eine virtuelle Währung ist eine Art unregulierten digitalen Geldes, das von seinen Entwickler(inne)n herausgegeben und gewöhnlich auch kontrolliert wird und von den Mitgliedern einer speziellen virtuellen Gemeinschaft benutzt und akzeptiert wird.[149] Die EZB kommt dabei zu dem Schluss, dass ein Rechtsrahmen für virtuelle Währungen nicht besteht.[150] Denkbar sei zwar die Anwendung der E-Geld-Richtlinie, scheide aber letztendlich mangels einer Forderung gegenüber einem Emittenten doch aus.[151] Abs. 123
Ferner sei möglicherweise die Zahlungsdienste - Richtlinie[152] relevant.[153] Jedoch regle diese letztendlich nur die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit E-Geld, aber nicht dessen Emission und ändere auch nicht die gut überlegten Regelungen für E-Geld-Institute im Sinne der E-Geld-Richtlinie (zum Begriff vgl. dort. Art. 2 Nr.1). Abs. 124
Auch eine Anwendung der Verbraucherrechterichtlinie[154] und der E-Commerce-Richtlinie[155] scheidet bei der Verwendung von BTC eher aus.[156] Abs. 125
Der Report kommt dann zu dem Ergebnis, dass die Behörden sich im Zweifel für eine Anerkennung und Regulierung virtueller Währungen entscheiden sollten, um eine Balance zwischen notwendiger Innovation bei Geld- und Zahlungsdienstleistungen einerseits und finanzieller Stabilität und Verbraucherschutz andererseits zu schaffen. Jedenfalls würde die Regulierung von BTC-Handelsplattformen als Finanzdienstleister – gerade die Exchangebörsen in Fiatgeld sind kontrollierbare Nadelöhre in dem sonst dezentralen BTC-System – den Anreiz für Terroristen_innen, Kriminelle und Geldwäscher_innen zur Nutzung des Systems für illegale Zwecke reduzieren.[157] Abs. 126
Am 13.12. 2013 hat sodann die Europäische Bankenaufsicht (EBA) eine Warnung über den Gebrauch virtueller Währungen veröffentlicht.[158] Auch die EBA geht demnach davon aus, dass eine Regulierung derzeit nicht besteht und Verbraucher_innen das Risiko eines Geldverlustes tragen. Abs. 127
Wegen der Beschaffenheit der BTC und der Wallets, sie sind im Ergebnis Daten, wird in einigen Fällen möglicherweise auch über eine Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie[159] sowie gegebenenfalls der Richtlinie für elektronische Kommunikation[160] nachgedacht werden müssen. Abs. 128
 
2. USA Abs. 129
In den USA hat sich das Federal Bureau of Investigation (FBI) bereits im April 2012 mit einem Bericht über BTC an die Öffentlichkeit gewandt.[161] Dieser rückt vor allem Geldwäsche und andere kriminelle Möglichkeiten der Verwendung von BTC in den Vordergrund. Tatsächlich bestehen im Übrigen auch in den USA noch kein BTC-spezifischen Gesetze. Es stellt sich die Frage, ob Einkünfte durch BTC wie Einkommen oder Kapitalerträge besteuert werden. Im Staat New York werden aktuell Richtlinien für einen sinnvollen Umgang mit virtuellen Währungen eruiert. In diesem Zusammenhang haben bereits erste Anhörungen stattgefunden.[162] Es scheint, dass nicht bestehende Finanz(markt)regelungen übertragen werden sollen, sondern eine spezielle „BitLicense" kreiert werden wird.[163] Abs. 130
Neben diesen legislativen Ansätzen hat in den USA eine (rechts-)wissenschaftliche Diskussion schon in größerem Ausmaß begonnen.[164] Abs. 131
 
3. China Abs. 132
Die Chinesische Zentralbank hat zusammen mit vier anderen offiziellen Stellen am 05.12.2013 eine Bekanntmachung im Hinblick auf die Risiken im Umgang mit BTC veröffentlicht.[165] Demnach sind BTC keine „Währung", aber werden als grundsätzlich legale virtuelle Güter/Handelswaren anerkannt. Der An-/Verkauf von BTC sei eine Form des Onlinehandels, an der Individuen grundsätzlich freiwillig teilnehmen können, so lange sie bereit sind, das Risiko zu tragen. Websites, deren Geschäft im Wesentlichen das Handeln mit BTC (als Ware) ist, müssen sich aber bei der Telekommunikationsbehörde registrieren lassen. Abs. 133
Zudem dürfen Banken und Zahlungsdienstleister weder Transaktionen in BTC durchführen noch eigene Angebote in BTC platzieren. Weiterhin dürfen Versicherungsunternehmen Ihre Leistungen nicht an BTC-Händler veräußern. Schließlich sollen Waren/Dienstleistungen nicht in BTC bezahlt werden dürfen.[166] Abs. 134
Damit ist der legale Anwendungsbereich von BTC in China faktisch auf das Minen und den Handel mit BTC selbst reduziert. Abs. 135
 
4. Sonstige Abs. 136
Interessierte finden in dem Bericht „Regulierung von BTC in ausgewählten Rechtsordnungen" für den amerikanischen Kongress vom 14.01.2014 weitere wertvolle Hinweise.[167] Abs. 137
Zudem geben Schmid/Schmid eine aufschlussreiche Einführung in die Rechtslage in der Schweiz.[168] Abs. 138
 
VIII. Ergebnis Abs. 139
BTC und virtuelle Währungen als solche lassen sich als vermögenswerte Positionen Individuen zuordnen. Als solche unterfallen sie dem Schutz unkörperlicher Positionen durch das Grundgesetz. Abs. 140
Unabhängig von der exakten (privat-) rechtlichen Einordnung sind sie jedenfalls nach dem BGB handelbare (unkörperliche) Gegenstände. Sie und andere virtuelle Währungen werden die Frage nach der Anerkennung virtuellen Eigentums, auch die Frage nach einem Numerus clausus der Immaterialgüterrechte, neu beleben. Die Bezahlung von Gütern mit BTC als Gegenleistung stellt rechtlich einen Tausch dar. Der Handel nur mit BTC als Ware ist vertragstypologisch Rechtskauf. Abs. 141
Die durch BTC aufgeworfenen Fragestellungen stellen sich auch bei vergleichbaren virtuellen Währungen und die wirtschaftliche Bedeutung wächst massiv. Legislative und Judikative werden sich daher mit den daraus resultierenden Problemen auseinandersetzen müssen. Hierbei kann sie die Literatur unterstützen. Abs. 142

Fußnoten
Alle angegebenen Links wurden zuletzt am 30.04.2014 überprüft.
 
[1] Insgesamt 20999999,999999999496 Einheiten, s. https://de.bitcoin.it/wiki/FAQ#Wie_werden_neue_Bitcoins_erstellt.3F.
[2] Da BTC wegen Geräte-/Passwortverlust abhanden kommen können, ist die Währung sogar deflationär.
[3] Derzeit ist eine Teilung bis zur achten Dezimalstelle möglich; technisch ist auch eine noch kleinere Aufteilung denkbar; vgl. https://bitcoin.org/en/faq#who-controls-the-bitcoin-network; zur besseren Handhabe haben die Einheiten kleiner 1 eigene Bezeichnungen; die kleinste verfügbare Einheit, 0.00000001 BTC, heißt „Satoshi", https://de.bitcoin.it/wiki/Einheiten.
[4] Kurze Einführung unter https://bitcoin.org/en/how-it-works.
[5] So David Z. Morris, http://finance.fortune.cnn.com/2014/01/21/bitcoin-platform/; auch Dan Steinhart, https://www.caseyresearch.com/cdd/bitcoin-is-the-new-napster-and-thats-a-good-thing.
[6] S. das Interview unter http://www.forbes.com/sites/pascalemmanuelgobry/2014/01/20/milton-friedman-predicted-the-rise-of-bitcoin-in-1999/.
[7] Die Kurse lassen sich verfolgen unter http://bitcoincharts.com/ oder, neben zahlreichen anderen Informationen, unter http://coinmarketcap.com/mineable.html.
[8] Bspw. Parfum, http://www.parfuemerie.de/; auch Apartments auf Zypern (http://www.bitcoin-resort.com/); s. zudem die Auflistungen unter http://go-bitcoin.com/seite/wer-nimmt-bitcoin und http://coinmap.org/.
[9] Vgl. nur „Gold 2.0. The Venture Capital Take on Bitcoin", Diskussionsrunde auf der INSIDE BITCOINS, 12./13.02.2014 in Berlin, s. http://insidebitcoins.de/en/berlin2014; s.a. http://www.coindesk.com/venture-capital-bullish-bitcoin-risks/; http://www.bloomberg.com/news/2014-01-06/wall-street-bitcoin-fans-seek-to-make-real-money-from-virtual.html.
[10] S. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/lamassu-liefert-ersteb-bitcoin-geldautomaten-aus-a-927085.html; der erste in Kanada, vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bitcoin-geldautomat100.html; auch in Zürich stehen Geräte, http://t3n.de/news/bitcoin-geldautomat-geldautomaten-523850/; Berlin ist ebenfalls vertreten, http://www.mz-web.de/nachrichten/bitcoin-in-berlin-kreuzberg-steht-der-erste-geldautomat,20641290,26210408.html.
[11] Vgl. Virtual Currency Schemes – October 2012, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtualcurrencyschemes201210en.pdf.
[12] S. Regulation of Bitcoin in Selected Jurisdictions, Report for Congress, LL File No. 2014-010233, abrufbar unter http://www.loc.gov/law/help/bitcoin-survey/2014-010233%20Compiled%20Report_.pdf?loclr=bloglaw.
[13] Stand vom 17.06.2014, s. http://blockchain.info/de/charts/total-bitcoins.
[14] Stand vom 17.06.2014; vgl. http://coinmarketcap.com/mineable.html.
[15] S. u.a. http://www.n-tv.de/wirtschaft/Hacker-raeumen-Konten-per-Bitcoin-Bug-leer-article12274536.html.
[16] Z.B. der Litecoin, s. https://litecoin.org/; jüngst der Auroracoin auf Island, s. http://auroracoin.org/; Auflistung diverser Coins nebst Marktkapitalisierungen und Handelsvolumen unter http://coinmarketcap.com/mineable.html.
[17] Soweit daher im Folgenden von BTC geprochen wird, lassen sich die Ausführungen im Wesentlichen auch auf andere „Währungen" übertragen. Faktisch ergeben sich aufgrund kryptographischer Variationen diverse Unterschiede.
[18] Einen Versuch der ersten Einordnung zu einigen Fragen unternehmen Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff. sowie Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff., die viele Fragen aufwerfen; s.a. Eckert, Steuerliche Betrachtung elektronischer Zahlungsmittel am Beispiel sog. Bitcoin-Geschäfte, DB 2013, 2108 ff.; http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdf; http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html.
[19] S.u. „Bitcoin: A peer-to-peer Electronic Cash System", abrufbar unter https://bitcoin.org/bitcoin.pdf.
[20] Für eine detailliertere Darstellung Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff.
[21] So Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff. (480).
[22] Detaillierter Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479; insb. auch eingehend Grinberg, BITCOIN: AN INNOVATIVE ALTERNATIVE DIGITAL CURRENCY, Hastings Sci. & Tech. L.J. (Winter 2012), 159 ff.
[23] S.u. schon Nakamoto in „Bitcoin: A peer-to-peer Electronic Cash System" S. 3, abrufbar unter https://bitcoin.org/bitcoin.pdf; s.a. Kaplanov, NERDY MONEY: BITCOIN, THE PRIVATE DIGITAL CURRENCY,AND THE CASE AGAINST ITS LATION, Loy. Consumer L. Rev. 2012, 111 ff. (117).
[24] ähnlich Schmid/Schmid, Bitcoin – eine Einführung in die Funktionsweise und erste Analyse möglicher rechtlicher Fragestellungen, S. 4, abrufbar unter http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf.
[25] S. https://en.bitcoin.it/wiki/Mining#Reward; Modellrechnungen auf https://en.bitcoin.it/wiki/Controlled_Currency_Supply.
[26] Genau sind es 20999999,999999999496 Einheiten, https://de.bitcoin.it/wiki/FAQ#Wie_werden_neue_Bitcoins_erstellt.3F.
[27] S.u. schon Nakamoto in „Bitcoin: A peer-to-peer Electronic Cash System" S. 3, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf.
[28] S. https://de.bitcoin.it/wiki/Block.
[29] So auch Stellungnahme der BReg auf die Anfrage Nr. 409 für 07/2013, http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdf.
[30] RiL 2009/110/EG vom 16.09.2009, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:267:0007:0017:DE:PDF.
[31] S. m.w.Nw. Grothe in BeckOK BGB, § 244 Rn. 2 (Stand 01.02.2014).
[32] Zu § 146 StGB s. Erb in MüKo StGB, 2. Auflage 2012, § 146 Rn. 1.
[33] S. Weidemann in BeckOK StGB, § 146 Rn. 3 (Stand 22.07.2013).
[34] So zu §§ 146 ff. StGB auch Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff. (484).
[35] So auch die BaFin unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html und Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 (483).
[36] „Im Sinne des BGB sind Bitcoins also nicht existent.", Schneider, Interview, Legal Tribune Online, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoins-waehrung-rechnungseinheit-umsatzsteuer/.
[37] Auch Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78).
[38] M.div.Nw. Peukert, „Sonstige Gegenstände im Rechtsverkehr", in: Leible/Lehmann/Zech, Unkörperliche Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 95 ff. (109).
[39] Wohl zutreffend verneinend Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634 ff. (638).
[40] S. H.P. Westermann in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 453 Rn. 1.
[41] S. Beckmann in Staudinger BGB 2014, § 453 Rn. 3.
[42] Zutreffend Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78).
[43] S. u.a. v. Bassewitz/Kramer/Wolrad Prinz zu Waldeck und Pyrmont, Zusammenfassung des Vortrags „Innovationssschutz und Investitionsschutz für immaterielle Güter" von Prof. Dr. Reto Hilty, GRURInt 2004, 607 ff. (608).
[44] Vgl. Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212 ff. (464); Spindler, Der Schutz virtueller Gegenstände, in Leible/Lehmann/Zech (Hrsg.), Unkörperliche Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 261 ff.
[45] Zu dieser Frage schon Ohly in FS für Gerhard Schricker, C.H. Beck 2005, Gibt es einen Numerus clausus der Immaterialgüterrechte?, S. 105 ff.; mit aktuellerem Streitstand Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, Mohr Siebeck 2008, S. 7 ff.
[46] So insb. Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212 ff. (464).
[47] Schon Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634 ff. (638).
[48] Vgl. Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634 ff.; zu Rechtsproblemen in virtuellen Welten auch Habel, Eine Welt ist nicht genug – virtuelle Welten im Rechtsleben, MMR 2008, 71 ff; Lober/Weber, Money for nothing? Der Handel mit virtuellen Gegenständen und Charakteren, MMR 2005, 653 ff.
[49] Zudem berühren sie als Daten/Informationen auch die Schutzbereiche der Art. 2 I i.Vb.m.1 I GG. Nachstehend wird nur dem Eigentumsbegriff nachgegangen.
[50] Ausführlich zu Problemen der verfassungsrechtlichen Eigentumsdogmatik gerade in Bezug auf die Normgeprägtheit von Art. 14 GG Grzeszick, Geistiges Eigentum und Art. 14 GG, ZUM 2007, 344 ff. (348); zur Normprägung des Art. 14 GG Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 7 (Stand 01.11.2013).
[51] Vgl. Axer in BeckOK GG, Einl. Art. 14 (Stand 01.11.2013); s.a. die ausführliche Herleitung und Begründung gerade für das Immaterialgüterecht bei Götting, Der Begriff des Geistigen Eigentums, GRUR 2006, 353 ff. (356).
[52] S. statt vieler Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, Mohr Siebeck 1999, S. 510.
[53] S. Papier in Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 14 Rn. 197.
[54] S. Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634 ff. (638).
[55] Anschaulich Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 7 (Stand 01.11.2013).
[56] S. Luch/Schulz, Die digitale Dimension der Grundrechte – Die Bedeutung der speziellen Grundrechte im Internet, MMR 2013, 88 ff. (91).
[57] S. BVerfG NJW 1982, 745 ff. (749).
[58] S. Papier in Maunz/Dürig GG, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 14 Rn. 38.
[59] M.w.Nw. Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 10 (Stand 01.11.2013).
[60] U.a. BVerfG NJW 2006, 1191 ff. (1192) Rn. 33.
[61] Vgl. m.div.Nw. Papier in Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 14 Rn. 1.
[62] So Axer, BeckOK GG, Art. 14 Rn. 1 (Stand 01.11.2013); BVerfG NJW 2006, 1191 ff. (1192).
[63] Vgl. BVerfG NJW 2009, 2033 ff. (2043) Rz. 215.
[64] Zu diesen Anforderungen s. Grzeszick, Geistiges Eigentum und Art. 14 GG, ZUM 2007, 344 ff. (347); Axer in BeckOK GG, Art. 14 Rn. 50 (Stand 01.11.2013).
[65] Zur Maßgeblichkeit des Leistungsgedankens für die Zuordnung unkörperlicher Güter Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, Mohr Siebeck 1999, S. 130 ff.
[66] S. m.div.Nw Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, Mohr Siebeck 1999, S. 130.
[67] So BVerfG, NJW 1998, 1934 ff. (1937).
[68] S. den Nachweis bei Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78); Schneider, Interview, Legal Tribune Online, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoins-waehrung-rechnungseinheit-umsatzsteuer/.
[69] Zum Werkvertrag als Typus Busche in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 1 ff.
[70] Vgl. m.w.Nw. Schermaier in Staudinger BGB 2014, § 480 Rn. 1.
[71] Vgl. H.P. Westermann in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 480 Rn. 1 m.w.Nw.
[72] S. Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78); der dort herangezogene Bezug auf Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011) geht allerdings fehl. Es liegt wohl ein Versehen vor.
[73] So auch Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011).
[74] S. H.P: Westermann in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 480 Rn. 1; ähnlich Schermaier in Staudinger BGB 2014, § 480 Rn. 7.
[75] S. Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011); ähnlich Schermaier in Staudinger BGB 2014, § 480 Rn 1.
[76] Darin liegt auch der strukturelle Unterschied zu dem als Tausch eingeordneten Erwerb virtueller Gegenstände mit Spielwährung in Onlinespielen; dazu Lutzi, Aktuelle Rechtsfragen zum Handel mit virtuellen Gegenständen in Computerspielen, NJW 2012, 2070 ff. (2071).
[77] Ohne Begründung mit der Einschränkung auf „Rechte" Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78).
[78] S. Redeker, Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634 ff. (638); Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212 ff., 464.
[79] S. BT Drucks. 15/6040 S. 242.
[80] Vgl. Beckmann in Staudinger BGB 2014, § 453 Rn. 36; zur umfassenden Erfassung sonstiger Gegenstände auch Jauernig, 15. Auflage 2014, § 453 Rn. 11.
[81] M.div.Nw. Lutzi: Aktuelle Rechtsfragen zum Handel mit virtuellen Gegenständen in Computerspielen, NJW 2012, 2070 ff. (2071).
[82] Grundlegend für die Anwendbarkeit des Kaufrechts bei unkörperlichen Gegenständen Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, Mohr Siebeck 2003, S. 43.
[83] Ausführlich zur Trennung von Verpflichtung und Verfügung bei virtuellen sonstigen Gegenständen Peukert, „Sonstige Gegenstände im Rechtsverkehr", in Leible/Lehmann/Zech, Unkörperliche Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 95 ff. (98 f.).
[84] Ebenso Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78).
[85] So auch Gehrlein in BeckOK BGB, § 480 Rn. 1 (Stand 01.11.2011).
[86] So auch Voit in BeckOK BGB, § 631 Rn. 1 (Stand 01.02.2013).
[87] Vgl. Busche in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 87 mit Verweis auf Mot. II, 473 (zu E § 567) mit Verweis auf Mot. II, 460 zu E § 559.
[88] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger tatsächlich schlicht die „Überweisung" akzeptiert oder die Parteien schon vor der Erfüllung eine andere Leistungsmöglichkeit eröffnen, vgl. Fetzer in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 364 Rn. 2 m.w.Nw.
[89] Vgl. kurz zum Begriff der Verbindlichkeit Unberath in BeckOK BGB, § 278 Rn. 18 (Stand 01.03.2011); zum Geldbegriff u.a. oben II.
[90] Es ist auch an ungewünschte Überweisungen zu denken. Da diese nicht verhindert werden können, kann es rechtlich nicht nur auf deren Eingang beim Gläubiger ankommen sondern bedarf darüber hinaus zumindest einer rechtsgeschäftsähnlichen (ggf. konkludenten) Äußerung.
[91] Allgemein zur Ersetzungsbefugnis s. Olzen in Staudinger BGB 2011, § 364 Rn. 17 ff.
[92] M.w.Nw. Olzen in Staudinger BGB 2011, § 364 Rn. 17.
[93] U.a. Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 130 m.w.Nw.; Wendltand in BeckOK BGB, § 119 Rn. 43 (Stand 01.11.2013).
[94] M.div.Nw. Singer in Staudinger BGB 2011, § 119 Rn. 87.
[95] Zu mittelbaren Eigenschaften Wendtland in BeckOK BGB, § 119 Rn. 43 (Stand 01.11.2013).
[96] Vgl. die Kritiken bei Singer in Staudinger BGB 2011, § 119 Rn. 88; Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 104.
[97] Vgl. Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 112.
[98] U.a. Armbrüster in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 131 m.w.Nw.
[99] S. Graphen https://blockchain.info/de/charts/difficulty; https://blockchain.info/de/charts/hash-rate.
[100] Vgl. die Darstellungen unter https://blockchain.info/de/charts/difficulty. und https://blockchain.info/de/charts/hash-rate.
[101] Als Beispiel werden hier genannt: Bitmine/Schweden (http://bitmine.ch/?page_id=29); KnC/Schweden (https://www.kncminer.com/categories/miners), Butterflylabs/USA (http://www.butterflylabs.com/bitcoin-mining/) und Cointerra/USA (http://cointerra.com/shop/).
[102] Bspw. kostet am 26.03.2014 das aktuelle Modell TerraMiner IV von Cointerra 5.999 USD (Vorkasse) für eine Leistung von 1,6 – 1,8 TH/s (Terahash/Sekunde) und einer Lieferung nicht vor Juni 2014, vgl. http://cointerra.com/shop/.
[103] Zu Vertragsschlüssen mit Auslandsbezug im Internet s. Kitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht Teil 13.1 Rn. 165 ff. (EL 36/2013).
[104] Da alle Miner die gleiche Aufgabe berechnen, lässt sich die Zuteilung zwar statistisch erfassen – es sind auf Dauer die Rechner mit der höchsten Leistung erfolgreich – in jedem Einzelfall aber spricht für den Gewinn immer nur eine (bezifferbare) Wahrscheinlichkeit.
[105] Eine belastbare Branchenauskunft gibt es nicht. Die Einschätzung ist daher nicht belegt und beruht auf der individuellen Wahrnehmung des Verfassers bei verschiedenen Veranstaltungen zum Thema BTC, u.a. der INSIDE BITCOINS am 12./13.02.2014 in Berlin.
[106] Hier wird auf möglicherweise anwendbare öffentlich rechtliche Vorschriften des TKG nicht eingegangen, da diese im Hinblick auf die zivilrechtliche Einordnung der Vertragstypen nicht weiterführen. Ob Cloudservices also unter Regelungen des TKG fallen bleibt anderen Beiträgen vorbehalten.
[107] Angebotsbeispiele bei https://cex.io/cloud-mining.
[108] Das günstigste Angebot unter https://cloudhashing.com/contracts.
[109] Grundlegend zu „Überlassungsverträgen" im IT-Bereich Schaub in Staudinger BGB 2013, § 581 Rn. 88 ff.
[110] Auch „Sukzessivwerkverträge" sind möglich, vgl. Mueller/Bohne, Providerverträge, B I 1. § 1 1.
[111] S. zur Überlassung von Rechenleistung Schaub in Staudinger BGB 2013, § 581 Rn. 92.
[112] Worin der der strukturelle Unterschied bspw. zu Web-Hosting-Verträgen liegt, vgl. zu diesen BGH, BeckRS 2010, 07495, Rz. 20.
[113] Vgl. zum Webhosting-Vertrag schon OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 ff. (475).
[114] Einen Überblick zum Mining und der Struktur der zu berechnenden Aufgaben und die grobe Funktionsweise von „Hashes" bietet auch http://www.zeit.de/digital/internet/2013-05/bitcoin-mining-miner.
[115] Vgl. zu der Einstufung eines solchen Vertrages BGH, BeckRS 2010, 07495, Rz. 16 f.
[116] S. Nägele/Jacobs, Rechtsfragen des Cloud Computing, ZUM 2010, 281 ff.
[117] Angebotsbeispiele unter http://bitcoinasichosting.com/pricing.
[118] Dazu vgl. Mann, Vertragsgestaltung beim IT-Outsourcing – Besonderheiten und Fallstricke, MMR 2012, 499 ff.
[119] Hoeren in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (34. EL 2013), E-Commerce-Verträge, Drittes Kapitel Rn. 29; Müeller/Bohne, Providerverträge, B. I. 3. § 1, (5).
[120] Vgl. Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, Vertragsrecht für Internetdienste (36. EL 2013) Rn. 261 ff. (263).
[121] Vgl. BaFin unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html; auch Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff.(483 f.).
[122] S. das Merkblatt Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG (Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten) i.d.F. vom 19.07.2013, abrufbar unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html?nn=2818474#Start.
[123] S. RiL 2007/64/EG vom 13.11.2007, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:0036:de:PDF; im Einzelnen s.u. VII. 1.
[124] S. Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 (484).
[125] In diesem Fall müssten die Unternehmen als Kreditinstitute i.Sv. § 1 I 1 KWG eingestuft werden. In den nachfolgenden Fällen als Finanzdienstleistungsinstitute i.S.v. § 1 Ia 1 KWG.
[126] S. http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html.
[127] S. http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html
[128] Stellungnahme vom 27.09.2013, auf die Anfrage 226 für 09/2013, abrufbar unter http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/10/2013_09_27-Antwort-Koschyk-Bitcoin3.pdf.
[129] Stellungnahme vom 07.08.2013 auf die Anfrage 409 für 07/2013, abrufbar unter http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdf.
[130] S. Stellungnahme vom 20.06.2013 auf die Anfrage 149 für 06/2013, abrufbar unter http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_06_20-Antwort-Bitcoin-Koschyk.pdf.
[131] S. Stellungnahme vom 07.08.2013 auf die Anfrage Nr. 408 für 07/2013, abrufbar unter http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Besteuerung-Wirtschaftsgut.pdf.
[132] Überlegungen zum Schweizer Recht bei Schmid/Schmid, Bitcoin – eine Einführung in die Funktionsweise sowie eine Auslegeordnung und erste Analyse möglicher rechtlicher Fragestellungen, S. 7, abrufbar unter http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf.
[133] So auch Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (78).
[134] Dazu nochmals der Hinweis auf Berberich, Virtuelles Eigentum, Mohr Siebeck 2010, S. 212 ff., 464.
[135] Ausführlich Peukert, „Sonstige Gegenstände im Rechtsverkehr", in: Leible/Lehmann/Zech, Unkörperliche Güter im Zivilrecht, Mohr Siebeck 2011, S. 95 ff. (106 ff.).
[136] Dazu Gruber in MüKo ZPO, 4. Auflage 2012, § 888 Rn. 3 m.w.Nw.
[137] Zum Geldbegriff s. Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 ff. (484).
[138] Vgl. zuletzt http://www.spiegel.de/netzwelt/web/bitcoin-sicherheitsluecke-unbekannte-stehlen-silk-road-2-0-millionen-a-953461.html.
[139] Schmid/Schmid, Bitcoin – eine Einführung in die Funktionsweise sowie eine Auslegeordnung und erste Analyse möglicher rechtlicher Fragestellungen, S. 9 ff., abrufbar unter http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf.
[140] S.a. Boehm/Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen einer virtuellen Währung – Eine erste juristische Einordnung, MMR 2014, 75 ff. (77).
[141] Vgl. dazu bspw. die Ausführungen bei Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23. 6. 2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2010, 626 ff.
[142] Zur Untreue BVerfG, Beschl. vom 23. 6. 2010 – 2 BvR 2559/08 Rn. 73 f.: „Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (…). (…) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nach alledem nicht allgemein sagen (…). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs.2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. (…)".
[143] S. Kühl in Lackner/Kühl, 27. Auflage 2011, § 261 StGB Rn. 3.
[144] Vgl. Cebulla, Gegenstand der Geldwäsche, wistra 1999, 281 ff.
[145] S. BT-Drs 12/989, 27 f., abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/009/1200989.pdf.
[146] Ruhmannseder in BeckOK StGB, § 261 Rn. 8 (Stand 22.07.2013).
[147] Abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtualcurrencyschemes201210en.pdf.
[148] Vgl. Report S. 21 ff.
[149] Sinngemäße Übersetzung von Report S. 42.
[150] S. Report S. 13, 45.
[151] So auch die BaFin unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html und Sorge/Grimberghe, Bitcoin: Eine erste Einordnung, DuD 2012, 479 483).
[152] RiL 2007/64/EG vom 13.11.2007, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:0036:de:PDF.
[153] Vgl. Report S. 43.
[154] RiL 2011/83/EU vom 25.10.2011, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF.
[155] RiL 2000/31/EG vom 08.06.2000, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:178:0001:0016:DE:PDF.
[156] S.a. Report S. 45.
[157] S. Report S. 44.
[158] S. http://www.eba.europa.eu/-/eba-warns-consumers-on-virtual-currencies.
[159] RiL 95/46/EG vom 24.10.1995, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1995:281:0031:0050:DE:PDF.
[160] RiL 2002/58/EG vom 12.07.2002, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:201:0037:0047:DE:PDF.
[161] Bitcoin Virtual Currency: Unique features present distinct challenges for deterring illicit activity, abrufbar unter http://cryptome.org/2012/05/fbi-bitcoin.pdf.
[162] Am 28./29.01.2014; Videos der Anhörungen sind abrufbar auf der Seite des Department of Financial Services NY, http://www.dfs.ny.gov/insurance/hearing/vc_01282014_indx.htm.
[163] S. Remarks of Benjamin Lawsky on the regulation of Virtual Currencies, abrufbar unter http://www.dfs.ny.gov/about/speeches_testimony/sp140212.htm.
[164] S. grundlegend Grinberg, BITCOIN: AN INNOVATIVE ALTERNATIVE DIGITAL CURRENCY, Hastings Sci. & Tech. L.J. (Winter 2012), 159 ff.; Kaplanov, NERDY MONEY: BITCOIN, THE PRIVATE DIGITAL CURRENCY,AND THE CASE AGAINST ITS LATION, Loy. Consumer L. Rev. 2012, 111 ff.; Plassaras, REGULATING DIGITAL CURRENCIES: BRINGING BITCOIN WITHIN THE REACH FO THE IMF, Chi. J. Int´l L. (Summer 2013), 377 ff.
[165] S.u. http://www.pbc.gov.cn/publish/goutongjiaoliu/524/2013/20131205153950799182785/20131205153950799182785_.html; (unverbindliche) Übersetzung unter https://vip.btcchina.com/page/bocnotice2013; s.a. http://bitcoinblogger.com/peoples-bank-china-declares-bitcoin-virtual-commodity/.
[166] S.a. Vortrag Bobby Lee auf der Konferenz INSIDE BITCOINS, 12./13.02.2014, in Berlin.
[167] S. http://www.loc.gov/law/help/bitcoin-survey/2014-010233%20Compiled%20Report_.pdf?loclr=bloglaw .
[168] Bitcoin – eine Einführung in die Funktionsweise sowie eine Auslegeordnung und erste Analyse möglicher rechtlicher Fragestellungen, http://www.epartners.ch/images/publications/1338882576_Bitcoin.pdf.

 
* Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Internationales der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität in Bochum.
 
[online seit: 24.06.2014]
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Schroeder, Moritz, Bitcoin: Virtuelle Währung – reelle Problemstellungen - JurPC-Web-Dok. 0104/2014