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Der Klägerin kommt dabei die sogenannte GEMA-Vermutung zugute, wonach eine dahingehende tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin besteht, dass die Klägerin angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Die GEMA-Vermutung ist höchstrichterlich mehrfach bestätigt worden (vgl. BGH NJW 1986, 1244 (GEMA-Vermutung I); BGH NJW 1986, 1249, 1250 (GEMA-Vermutung III); OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056; Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage 2010, § 48 Rn. 22ff.; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 10 Rn.19; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Die GEMA-Vermutung dient der Unterstützung der Tätigkeit der Klägerin als Verwertungsgesellschaft und war Vorbild für die in ihrer Reichweite engere, gesetzliche Vermutung in § 13c UrhWG (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 3ff.). Die Vermutung besteht auch dafür, dass die betreffenden Werke urheberrechtlich geschützt sind (BGH NJW 1986, 1244).
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