Florian Albrecht / Axel Knabe *Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus. Ein Kurzkommentar zur Entwurfsfassung vom 13.02.2012JurPC Web-Dok. 43/2012, Abs. 1 - 54 |
A. Einführung (Albrecht) |
Der am 13.02.2012 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus(1) befindet sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren. Die Entwurfsfassung ist eine Reaktion auf die von dem sog. Nationalsozialistischen Untergrund (NSU)(2) verübte Mordserie und die im Rahmen der Aufarbeitung festgestellten Ermittlungspannen(3). Mit dem Gesetz, das als besonders eilbedürftig gekennzeichnet wurde(4), soll die rechtliche Grundlage für den Aufbau einer "Verbunddatei Rechtsextremismus" geschaffen werden.(5) | JurPC Web-Dok. 43/2012, Abs. 1 |
Die Entwurfsfassung wird von der Deutschen Polizeigewerkschaft insoweit kritisiert, als die Aufnahme weiterer Informationen in die Datei gefordert wird.(6) Seitens der Gewerkschaft der Polizei wird zudem eine Streichung der vorgesehenen Speicher- und Löschungsfristen für erforderlich gehalten.(7) Zudem sieht der Bundesrat in dem Gesetzentwurf die Belange des Verfassungsschutzes nicht ausreichend berücksichtigt.(8) Die neue Verbunddatei müsse so ausgestaltet werden, dass sie als umfassendes Analyseinstrument dienen könne.(9) Zudem wird die Ausweitung der Zielsetzung der Dateiführung auf die Bekämpfung von gewaltbereiten islamistischen Netzwerken gefordert.(10) | Abs. 2 |
Von Vertretern der Partei "Die Linke" wird die Entwurfsfassung hingegen grundsätzlich als "reiner Aktionismus" abgelehnt und als weiterer Schritt auf dem Weg zu einer "undemokratischen Zentralisierung und Verschmelzung von Polizei und Geheimdiensten" bezeichnet.(11) Kritisiert wird dabei vor allem, dass der Gesetzeswortlaut nicht erkennen ließe, "welches Verhalten von Personen eigentlich zur Speicherung führt."(12) Vor einer Gesetzesinitiative müsse zunächst die vollständige Auswertung der im Kontext der NSU-Ermittlungen festgestellten Ermittlungspannen erfolgen. Erst hiernach könne über ein angemessenes Vorgehen des Gesetzgebers entschieden werden.(13) | Abs. 3 |
Im Folgenden wird die Entwurfsfassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus kurz vorgestellt und einer ersten rechtlichen Analyse unterzogen. | Abs. 4 |
B. Artikel 1 (Albrecht) |
Artikel 1 des Gesetzesentwurfs befasst sich mit dem Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G). Ziel des Gesetzes ist es, verbesserte Möglichkeiten zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zu schaffen.(14) Der Gesetzgeber definiert Rechtsextremismus als "Oberbegriff für bestimmte verfassungsfeindliche Bestrebungen, die sich gegen die im Grundgesetz konkretisierte fundamentale Gleichheit der Menschen richten und die universelle Geltung der Menschenrechte ablehnen. Rechtsextremisten sind Feinde des demokratischen Verfassungsstaates, sie haben ein autoritäres Staatsverständnis, das bis hin zur Forderung nach einem nach dem Führerprinzip aufgebauten Staatswesen ausgeprägt sein kann. Das rechtsextremistische Weltbild ist geprägt von einer Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit, aus der u.a. Fremdenfeindlichkeit resultiert. Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder 'Rasse' bestimme den Wert eines Menschen. Offener oder immanenter Bestandteil der überwiegenden Mehrzahl aller rechtsextremistischen Bestrebungen ist zudem der Antisemitismus. Individuelle Rechte und gesellschaftliche Interessenvertretungen treten zugunsten kollektivistischer 'volksgemeinschaftlicher' Konstrukte zurück."(15) | Abs. 5 |
Obwohl der Rechtsextremismus klar von "rechten", "patriotischen" oder "nationalen" Gesinnungen abgegrenzt werden muss, findet eine solche Unterscheidung in der Praxis häufig nicht mehr statt.(16) Dies ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich abgesicherten Meinungsfreiheit nicht unproblematisch. Als Unterscheidungsmerkmal kann insoweit dienen, dass rechtsextremistische Bestrebungen sich zur Zielerreichung eines Mittels bedienen, das sich abseits der bestehenden Rechtsordnung bewegt.(17) Politische Forderungen, die unbequem sind, sich aber im Einklang mit der gegenwärtigen Rechtslage befinden, können nicht rechtsextremistisch sein.(18) | Abs. 6 |
Mit dem Gesetzentwurf soll die Errichtung einer gemeinsamen standardisierten Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus geschaffen werden.(19) | Abs. 7 |
I. § 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (Albrecht) | Abs. 8 |
Die durch das RED-G-E zu schaffende gemeinsame standardisierte zentrale Datei wird gem. § 1 Abs. 1 RED-G-E beim Bundeskriminalamt geführt und soll der Bundespolizei, den Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie dem Militärischen Abschirmdienst zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund, dienen. Weitere Polizeivollzugsbehörden können gem. § 1 Abs. 2 RED-G-E zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden, wenn diese als Hauptaufgabe den gewaltbezogenen Rechtsextremismus bekämpfen und der Zugriff auf die Datei zu diesem Zwecke erforderlich ist und dies unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist. In Frage kommt insoweit nicht jede Polizeivollzugsbehörde, sondern allenfalls Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder.(20) Durch den Zugriff auf die Datei soll der Austausch von Erkenntnissen der beteiligten Behörden zu relevanten Sachverhalten erleichtert, der Informationsaustausch beschleunigt und damit ein effizienteres Vorgehen gegen den gewaltbezogenen Rechtsextremismus ermöglicht werden.(21) | Abs. 9 |
Inhaltlich werden die zu speichernden Informationen auf Informationen beschränkt, die der Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus dienen können.(22) Der erforderliche Gewaltbezug ist gegeben, wenn aus einer objektiven Sichtweise heraus Tatsachen festgestellt werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewalttaten stehen. Eine solche Tatsachenbasis ist beispielsweise dann gegeben, wenn Gewalttaten konkret geplant und vorbereitet werden. Bloße Gewaltbereitschaft oder das Billigen und Gutheißen bereits begangener Gewalttaten genügt hingegen nicht.(23) | Abs. 10 |
II. § 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht (Albrecht) |
Den Inhalt der Datei regelt § 2 RED-G-E. Die Vorschrift enthält keine neue Ermächtigungsgrundlage für die beteiligten Behörden zur Datenerhebung, sondern verpflichtet diese vielmehr, bereits rechtmäßig gewonnene Informationen in der Datei zu speichern und hierdurch dem Dateiverbund zur Verfügung zu stellen.(24) Dieser Vorgang muss angesichts der Vertiefung des in der Datenübermittlung und Speicherung liegenden eigenständigen Grundrechtseingriffs an strenge Voraussetzungen geknüpft werden. Zwingende Voraussetzung der Einspeisung personenbezogener Daten in den Dateiverbund ist folglich zuvorderst die Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit. Eingespeist werden dürfen nur diejenigen Daten, die für die Aufklärung und Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich sind. Der Wortlaut "erforderlich" legt nahe, dass es sich um Daten handeln muss, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Einspeisung in die Datei zur konkreten Aufgabenwahrnehmung benötigt werden.(25) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die Datenverarbeitung allerdings lediglich dann erforderlich sein, wenn sie im Interesse der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus im konkreten Einzelfall unverzichtbar ist.(26) Die im Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck kommende Tendenz, mit dem RED-G-E einen Datenvorrat schaffen zu wollen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zudem nicht unproblematisch.(27) | Abs. 11 |
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen auch § 2 Nr. 2 und Nr. 3 RED-G-E. Mit § 3 Nr. 2 RED-G-E wird die Speicherung von Daten ermöglicht, die sich auf Personen beziehen, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange unterstützen, vorbereiten, oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen oder Explosivstoffe aufgefunden wurden". § 3 Nr. 3 RED-G-E betrifft zudem Kontaktpersonen, der mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 RED-G-E genannten Personen, die den Sicherheitsbehörden als Angehörige der rechtsextremistischen Szene bekannt sind und von denen weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zu erwarten sind. | Abs. 12 |
Erfasst werden sollen von der Vorschrift u.a. diejenigen Rechtsextremisten, die bislang nicht straffällig geworden sind, gleichwohl aber Gewaltanwendungen irgendwie unterstützt haben.(28) Was der Rechtsanwender hieraus folgern soll, bleibt offen. Das bloße Gutheißen von Gewalt ohne objektivierbaren Beitrag zu einer rechtsextremistischen Gewalttat soll jedenfalls nicht als tatbestandsmäßig qualifiziert werden.(29) Die ausufernde Tendenz der Regelung veranlasst den Gesetzgeber sogar zu betonen, dass die zu schaffen und zu pflegende Datei keine Gesinnungsdatei sei.(30) Damit dies auch so bleibt, ist zwingend eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten. Erfasst werden können demnach grundsätzlich nur Unterstützungshandlungen, denen Straftatqualität zuzusprechen ist, bspw. weil sie in strafrechtlicher Hinsicht die Qualität der Beteiligung an einer Straftat aufweisen.(31) | Abs. 13 |
III. § 3 Zu speichernde Datenarten (Albrecht) |
Durch § 2 RED-G-E wird geregelt, welche Datenarten zu den in § 3 RED-G-E genannten Personen und Objekten in der Datei gespeichert werden müssen, sofern sie denn vorhanden sind. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Grunddaten, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) RED-G-E zu Personen nach § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 RED-G-E zu speichern sind und erweiterten Grunddaten, die zu Personen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 RED-G-E sowie zu einigen Kontaktpersonen zu speichern sind. | Abs. 14 |
Die Vorschrift scheint mit den das Datenschutzrecht prägenden Grundsätzen der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) sowie dem Grundsatz der Erforderlichkeit nur schwer vereinbar. Bereits hinsichtlich der Grunddaten stellt sich die Frage, wieso bspw. gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) RED-G-E Informationen über besondere körperliche Merkmale gespeichert werden müssen. Es ist schwer denkbar, dass solchen Angaben, die dem besonders grundrechtsrelevanten Bereich der durch § 3 Abs. 9 BDSG besonders geschützten Gesundheitsdaten nahestehen, entscheidende Bedeutung bei der Vereitelung rechtsextremistischer Taten zukommt.(32) | Abs. 15 |
Besonders willkürlich und uferlos scheint zudem die Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) RED-G-E angeführten erweiterten Grunddaten. Durch dieses Sammelsurium personenbezogener Informationen droht der Betroffene zum gläsernen Bürger zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre allerdings ein Gesetz, das "auf eine möglichst flächendeckende, vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielte […] unabhängig von der Gestaltung der Verwendungsregelungen, von vornherein mit der Verfassung unvereinbar."(33) Völlig offen ist bislang zudem, ob im Rahmen der durch das RED-G-E gestatteten Datenverarbeitung das Ziel einer "zuverlässigen Gefährdungseinschätzung"(34) erreicht werden kann. | Abs. 16 |
IV. § 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung (Albrecht) |
Mit der Regelung zur beschränkten und verdeckten Speicherung soll gewährleistet werden, dass durch die mit § 2 und 3 RED-G-E angeordnete Speicherpflicht Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht gefährdet werden.(35) Ein tatbestandsmäßiges Geheimhaltungsinteresse soll nach der Gesetzesbegründung dann gegeben sein, wenn Informationen von ausländischen Diensten stammen und mit einer Verwendungsbeschränkung belegt wurden.(36) Die schutzwürdigen Interessen eines Betroffenen sind bspw. dann berührt, wenn eine unbeschränkte oder offene Speicherung mit dessen Persönlichkeitsrechten unvereinbar wäre. Aspekte des Quellenschutzes dürften von beiden Tatbestandsalternativen erfasst sein.(37) | Abs. 17 |
Mittels der Wortwahl "ausnahmsweise" soll sichergestellt werden, dass die Vorschrift nur in seltenen und besonders gelagerten Fällen zur Anwendung kommen kann.(38) Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass die Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen eines Betroffenen das Speicherinteresse überwiegen. In Zweifelsfällen muss sich für eine offene Speicherung entschieden werden. | Abs. 18 |
Zuständig für die Entscheidung über die beschränkte oder verdeckte Speicherung ist der jeweilige Behördenleiter. Die alternative Zuständigkeit eine "von ihm besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes" scheint angesichts der Tragweite und ggf. Grundrechtsrelevanz der zu treffenden Entscheidung verfehlt. Die komplizierten Abwägungsvorgänge können nicht schlichtweg von jedem Beamten des höheren Dienstes geleistet werden. Eine zu beauftragende Person muss daher über die Befähigung zum Richteramt verfügen.(39) Ob eine beschränkte oder verdeckte Speicherung stattfindet, liegt grundsätzlich im Ermessen des Entscheidungsträgers. Entscheidet sich dieser für eine beschränkte Speicherung, so kann die jeweilige Behörde ganz oder teilweise von einer Speicherung der in § 3 Nr. 1 b) RED-G-E genannten erweiterten Grunddaten absehen. Im Falle der verdeckten Speicherung können hingegen sämtliche Daten zu einer Person oder Sache in der Weise in die Datei eingeben werden, dass die anderen Behörden keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten.(40) "Diese können dann auch nicht erkennen, dass zu den von ihnen abgerufenen Personen oder Sachen etc. Daten verdeckt gespeichert sind. In diesem Fall erhält die speichernde Behörde eine Treffermeldung, um mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen".(41) | Abs. 19 |
Werden verdeckt gespeicherte Daten abgefragt, so wird gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 RED-G-E die Behörde, die die Daten in die Datei eingegeben hat, über die Anfrage unter Übermittlung sämtlicher Anfragedaten unterrichtet.(42) In der Regel hat Sie dann unverzüglich Kontakt zur abrufenden Stelle aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse gem. § 8 RED-G-E übermittelt werden können. Von einer solchen Kontaktaufnahme kann abgesehen werden, wenn als Ergebnis eines Abwägungsvorganges feststeht, dass Geheimhaltungsinteressen die seitens der anfragenden Behörde genannten Bedarfsgründe überwiegen.(43) Der Abwägungsvorgang muss gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 RED-G-E in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. | Abs. 20 |
V. § 5 Zugriff auf die Daten (Knabe) |
§ 5 RED-G-E regelt die jeweiligen Zugriffsbefugnisse der in § 1 Abs.1 RED-G-E aufgeführten Behörden, wobei § 5 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E die Nutzung im Allgemeinen von deren Erforderlichkeit für die der Behörde zugewiesene Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus abhängig macht. Die Erforderlichkeit des Datenzugriffs steht damit selbständig neben der tatbestandlich in den §§ 6 und 7 RED-G-E verankerten Rechtmäßigkeit der diesem nachfolgenden Nutzung der in § 3 RED-G-E aufgeführten Datenarten. Auch wenn die Gesetzesbegründung insoweit auf das Merkmal der Erforderlichkeit nicht näher eingeht,(44) so stellt es sich doch als Ausprägung des allgemeinen verfassungsrechtlichen Übermaßverbots(45) dar, das sich mithin auch beispielsweise durch die im BVerfSchG geregelten Befugnisse zieht.(46) Dabei kann die jeweilige Behörde einen Zugriff - die Erforderlichkeit desselben zur jeweiligen Aufgabenwahrnehmung zunächst vorausgesetzt - auf verschiedene Datenarten erhalten. Soweit die Datenabfrage im automatisierten Verfahren einen Treffer produziert, lässt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) RED-G-E bei Personenabfragen einen Zugriff auf die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) RED-G-E abgespeicherten Grunddaten zu, wohingegen eine Abfrage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) der in § 2 Satz 1 Nr. 4 RED-G-E aufgeführten Vereinigungen, Gruppierungen, Objekten und Umständen einen Zugriff auf die dazu nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 RED-G-E gespeicherten Daten nach sich zieht. Bei Abfragen sowohl nach Nr. 1 a) und Nr. 1 b) der Vorschrift erhält die Behörde zudem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 RED-G-E auf die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 RED-G-E gespeicherten Daten Zugriff, mithin also die über die jeweiligen Erkenntnisse verfügende Behörde, Akten- bzw. Geschäftszeichen des Vorgangs und eine jeweilige Einstufung als Verschlusssache. | Abs. 21 |
Der Zugriff auf die sogenannten erweiterten Grunddaten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) RED-G-E setzt hingegen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RED-G-E ein Ersuchen der abfragenden Behörde bei derjenigen Behörde voraus, welche die Daten im Rahmen ihrer sich aus § 2 RED-G-E ergebenden Speicherungspflicht in der Datei gespeichert hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 RED-G-E richtet sich die Entscheidung der ersuchten Behörde nach den hierfür in anderen Gesetzen jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften. Ebenso wie das Gesetz ausweislich der Gesetzesbegründung daher keine zusätzliche Rechtsgrundlage für Datenerhebungen der beteiligten Behörden schafft,(47) richtet sich auch die zulässige Stattgabe eines Übermittlungsersuchens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 RED-G-E gemäß des Satzes 3 der Vorschrift nach den derzeit bereits existierenden gesetzlichen Regelungen und geht hierüber nicht hinaus. Von dem Erfordernis des behördlichen Ersuchens beim Zugriff auf die erweiterten Grunddaten kann allerdings gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RED-G-E abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines "Eilfalles" vorliegen. Ein solcher besteht ausweichlich des Satzes 1 der Vorschrift dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein rechtzeitiges Ersuchen mit Blick auf eine gegenwärtige Gefahr für bestimmte Rechtsgüter, namentlich Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen mit erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, nicht wird erfolgen können. Dabei orientieren sich diese Voraussetzungen an den vom Bundesverfassungsgericht in anderen Zusammenhängen aufgestellten Kriterien, die eine vorgelagerte Beachtung des Richtervorbehaltes ausnahmsweise entbehrlich machen können,(48) und unterliegen insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die beim Betroffenen berührten Grundrechtspositionen.(49) Die Zuständigkeitszuweisung für eine solche Entscheidung zum Behördenleiter oder einem besonderen Beauftragten des öffentlichen Dienstes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RED-G-E, ebenso wie die in Satz 4 aufgenommene Protokollierungspflicht und das in Satz 5 statuierte Gebot, die nachträgliche Zustimmung der für ein Ersuchen nach § 5 Abs. 1 S. 2 RED-G-E sonst zuständigen Behörde einzuholen, flankieren die mit der Maßnahme verbundene zusätzliche Eingriffsintensivität in grundsätzlich verhältnismäßiger Weise durch zusätzliche Verfahrensabsicherungen. Allerdings muss hier konstatiert werden, dass die Zuweisung der Entscheidung im Eilfall an die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RED-G-E aufgeführten Personen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des jeweiligen Eingriffs in die Grundrechtsposition des Betroffenen nur dann wird gerecht werden können, wenn es sich bei dem Entscheidungsträger um einen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt handelt. Gerade der Zugriff auf die umfassenden erweiterten Grunddaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) bewegt sich in einem erheblichen Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Gefahrenabwehr einerseits und insbesondere dem informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG andererseits. Wie bei anderen staatlichen Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz(50) kann bei einer solchen Abwägung im Einzelfall nur die Hinzuziehung eines solchen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleisten. Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit tragen auch Satz 5 bis 7 der Vorschrift Rechnung, welche die Weiterverwendung der Daten an die nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde bindet, bei einer Versagung der Zustimmung die unverzügliche Löschung oder die Sperrung der Daten (§ 12 Abs. 3 RED-G-E) anordnet und bei Datenübermittlung an Dritte eine Hinweispflicht bezüglich der Unzulässigkeit der weiteren Datenverwendung vorsieht. | Abs. 22 |
Unabhängig von einer weiteren Datenverwendung (§ 6 RED-G-E) oder einer erweiterten Datennutzung (§ 7 RED-G-E) stellt sich allerdings schon die Regelung der Zugriffsbefugnis in § 5 RED-G-E jedenfalls in Teilen als verfassungsrechtlich problematisch dar. Dabei lässt sich schon darüber streiten, welche Anforderungen an das Merkmal der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E bei Personenabfragen zu stellen sind, sowohl bezüglich des Zugriffs auf Grunddaten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) RED-G-E als auch beim Zugriff auf erweiterte Grunddaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 RED-G-E. Dabei handelt es sich um ein verfassungsrechtliches Grunddilemma, das schon bei der Bestimmung der Erforderlichkeit der Datenspeicherung gemäß § 2 Satz 2 RED-G-E beginnt und sich bei der Frage der Erforderlichkeit des Datenzugriffs insoweit nur konsequent fortsetzt. Dem Sicherheitsinteresse bzw. dem Interesse an einer effektiven Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder Rechtsgüter Dritter(51) stehen zwei wesentliche Grundrechtspositionen, informationelles Selbstbestimmungsrecht und Meinungsfreiheit, der von den gesetzlichen Regelungen Betroffenen gegenüber. Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Möglichkeit des Einzelnen, dem Grunde nach selbst darüber entscheiden zu können, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit"(52) über ihn weiß. Während dabei der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen hat, verlangt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugleich, dass derlei Beschränkungen nur soweit existieren, als sie "zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich"(53) sind. Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG schützt hingegen die schon im Sinn einer Meinungskundgabe angelegte Absicht, geistig auf die eigene Umwelt zu wirken und insofern eine meinungsbildende oder überzeugende Wirkung auf die Gesamtheit oder Einzelne hervorzurufen.(54) Dem entspricht es, dass das Grundrecht dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen ebenso zu dienen bestimmt ist, wie dem demokratischen Prozess als solchem,(55) und insoweit nur konsequent auch ein grundsätzliches Recht der freien politischen Betätigung umfasst.(56) Unter Berücksichtigung dieser Grundrechtspositionen kann der Zugriff auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) RED-G-E gespeicherte Personengrunddaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) RED-G-E jedenfalls bei gewissen in § 2 RED-G-E aufgeführten Personen nur im Rahmen einer besonders strengen Erforderlichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E erfolgen, um verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen noch zu genügen. Dies gilt namentlich für solche Personen, die nach § 2 Nr. 2 Alt. 1 RED-G-E der Speicherungspflicht allein deshalb unterfallen, weil sie rechtsextremistische Bestrebungen in Verbindung mit einer in der Vorschrift näher bezeichneten Gewaltgeneigtheit verfolgen und solche Personen, die gemäß Nr. 3 als der rechtsextremistischen Szene angehörende Kontaktpersonen i.S.v. mehr als nur flüchtigen Kontakten mit den in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen gelten, soweit nicht ein zufälliger Kontakt weiterführende Hinweise zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erwarten lässt. Auch wenn die Gesetzesbegründung beispielsweise zu § 2 Nr. 2 RED-G-E bei der Auslegung der verschiedenen Tatbestandsmerkmale eine aktive Förderung von Gewaltanwendung fordert, mithin einen objektivierbaren Beitrag zu rechtsextremistischen Gewalttaten, der über das bloße Gutheißen von Gewalt hinausgeht,(57) so bleibt dieser Tatbestand, ebenso wie § 2 Nr. 2 RED-G-E, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtsbelange der Betroffenen bedenklich vage(58) und scheint in seiner unbestimmten Weite einer auf das Gesetz zurückführbaren und hierdurch begrenzten behördlichen Entscheidungsfindung(59) kaum mehr zu genügen. Wenngleich man unter Umständen den damit verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung für sich genommen noch als rechtfertigungsfähig ansehen könnte, so wird unter zusätzlicher Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Meinungsfreiheit eine Beurteilung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit wohl meist zu Lasten des Gesetzgebers ausgehen müssen. Das Gesetz schafft mit der Aufnahme der zuvor benannten Personen in den Einzugsbereich der Speicherungsverpflichtung aus § 2 RED-G-E unter Hinzuziehung verallgemeinerungsfähiger und kaum zu konkretisierender Tatbestandsmerkmale ein diffuses Bedrohungsszenario(60) für den einzelnen Grundrechtsträger, der hierfür keinen Anlass im Sinne eines von der Rechtsordnung grundsätzlich missbilligten Fehlverhaltens gesetzt hat.(61) Dessen Verhalten wird im Zweifel nicht mehr auf die von ihm individuell gewünschte Ausübung des Grundrechts gerichtet sein, sondern vielmehr auf eine Vermeidung von unmittelbar daraus folgenden Grundrechtseinschränkungen, mithin also auf die Vermeidung der Intensivierung des informationellen Eingriffs im Rahmen der Speicherung und Übermittlung von Daten in der Verbunddatei. Die tatbestandliche Weite kann daher bei den Normadressaten zur Entwicklung von Vermeidungsstrategien bezüglich bestimmter Verhaltensweisen oder Meinungskundgaben führen, die in einer kollateralen Reglementierung von unterhalb der Pönalisierungsschwelle des § 130 StGB zurückbleibenden(62) politischen oder weltanschaulichen Gesinnungsäußerungen mündet. Die konstituierende Wirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, deren Lebenselement gerade der Kampf der unterschiedlichen Meinungen und Anschauungen ist,(63) könnte durch einen insoweit vom Gesetz ausgehenden "Einschüchterungseffekt"(64) in grundsätzlicher Weise beschnitten werden. Dies birgt die Gefahr einer substantiellen Lähmung bzw. Verengung des demokratischen Meinungsbildungsprozesses,(65) die auch mit Blick auf die Persönlichkeitsrelevanz der Meinungsäußerungsfreiheit nur schwer tragbar erscheint. Die Meinungsfreiheit als "vornehmstes Menschenrecht überhaupt"(66) ist Grundlage jeder anderen Freiheit des grundgesetzlichen Rechtsstaates(67) und muss daher in ihrem besonderen Gewicht für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E entsprechend Berücksichtigung finden. Daraus folgt, dass bei der beim Datenzugriff anzustellenden Prüfung der Erforderlichkeit zur Aufgabenwahrnehmung jedenfalls bei solchen Personen, die bisher weder straffällig geworden sind noch den Ermittlungsbehörden in einer Eigenschaft als Angeschuldigter oder Beschuldigter kenntlich geworden sind,(68) das besondere Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit in einer den Grundrechtsträger soweit als möglich schonenden Weise im Rahmen des konkreten Zugriffsbestrebens Berücksichtigung finden muss. Das gilt aufgrund der Gefahr von durch die gesetzlichen Regelungen ausgehenden Einschüchterungseffekten sowohl beim Zugriff auf Grunddaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) RED-G-E als auch beim Zugriff auf erweiterte Grunddaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 RED-G-E. Daher wird der Zugriff bei Personen nach § 2 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 3 RED-G-E in der Regel als unverhältnismäßig einzustufen sein, da die persönlichkeitsrelevante Ausübung der Meinungsfreiheit fernab auch mittelbarer Einschüchterungswirkungen im Zweifel ersichtlich schwerer wiegen(69) dürfte, als das Gefahrenabwehrinteresse des Staates.(70) | Abs. 23 |
VI. § 6 Weitere Verwendung der Daten (Knabe) |
§ 6 RED-G-E regelt die weitere Verwendung derjenigen Daten, auf welche die jeweilige Behörde gemäß den Voraussetzungen des § 5 RED-G-E Zugriff erhält. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E kann die abfragende Behörde, die im Rahmen einer Personenabfrage oder solcher Angaben nach § 2 Nr. 4 RED-G-E Zugriff erhalten hat, diese Daten nutzen, um festzustellen, ob der im automatisierten Verfahren erfolgte Treffer der gesuchten Person oder Angabe zuordenbar ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann eine solche Feststellung beispielsweise dann nötig werden, wenn das Abfrageergebnis mehr als einen Treffer nach sich zieht. In diesem Fall kann eine entsprechende Zuordnung anhand von bei der abfragenden Behörde vorliegenden "weichen Erkenntnissen" über die Person oder Sache im Rahmen einer Negativselektion erfolgen.(71) | Abs. 24 |
Zudem erlaubt § 6 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E die Nutzung der Daten im Rahmen eines Übermittlungsersuchens zur Wahrnehmung der jeweiligen behördlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus sowie zu den Zwecken der erweiterten Datennutzung nach § 7 RED-G-E. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 RED-G-E lässt zudem in engen Grenzen eine Nutzung der Daten zu einem anderen als dem in Satz 1 mit Blick auf die Aufgabenzuweisung beschriebenen Zweck dann zu, wenn die "zweckfremde" Nutzung der Daten entweder der Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder der Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RED-G-E). Weiterhin muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 RED-G-E diejenige Behörde der Datenverwendung zustimmen, welche die Daten in die Verbunddatei eingegeben hat. Die insoweit "zweckfremde" Verwendung der Verbunddateidaten wird nach § 6 Abs. 2 RED-G-E dahingehend eingeschränkt, dass von der Behörde im Rahmen eines Eilfalles nach § 5 Abs. 2 RED-GE erhaltene erweiterte Grunddaten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) RED-G-E auch nur für das in § 5 Abs. 2 Satz 1 RED-G-E beschriebene Gefahrenszenario genutzt werden dürfen. Auch wenn die Vorschrift in dieser Hinsicht einer allzu uferlosen Ausweitung der zweckändernden Datenverwendung im Sinne des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen entgegenwirkt, so muss ihr doch an manchen Stellen mit Bedenken entgegengetreten werden. Zunächst scheint es geboten, den schillernden Begriff der "besonders schweren Straftat" angelehnt an § 100c StPO in der endgültigen Fassung des Gesetzes zu katalogisieren, da ansonsten Anwendungsdefizite zu Lasten der Grundrechtsträger zu besorgen sein dürften. Weiterhin gilt es zu erwägen, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RED-G-E für eine Datenverwendung geforderte Gefahr mit gegenwärtiger Gefahr zu ersetzen, da es sich hierbei um den Gefahrenbegriff handelt, von dem der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung selbst ausgeht.(72) Insoweit gleichen sich die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RED-G-E und für den Eilfall im Sinne des § 5 Abs. 2 RED-G-E vorgesehenen Gefahren, lassen damit aber auch das gleiche Problem hervortreten. Eine gegenwärtige Gefahr als Unterfall der konkreten Gefahr liegt grundsätzlich dann vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit ein Schaden eintreten wird.(73) Die gegenwärtige Gefahr weist damit im Gegensatz zur konkreten Gefahr(74) eine Zunahme an zeitlicher Dringlichkeit sowie bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auf, was ein unverzügliches Handeln erforderlich macht. Ähnlich wie beispielsweise bei einer Datenerhebung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr(75) im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 5 BDSG stellt sich hier wie da aber die Frage, ob und inwieweit die Datenerhebung als Form des sofortigen Einschreitens überhaupt noch zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Schadens nutzbar gemacht werden kann.(76) Das wesentliche Merkmal der gegenwärtigen Gefahr liegt in dem entweder partiell schon eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Schaden, für den Maßnahmen des polizeilichen Sofortvollzuges sehr viel eher in Betracht kommen dürften, als informationelle Eingriffe. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die gemäß § 3 RED-G-E gespeicherten Grunddaten und erweiterten Grunddaten vielleicht im Rahmen flankierender informationeller Maßnahmen dem Ziel der Gefahrenabwehr im Rahmen gegenwärtiger Gefahren dienen könnten. Auf Grundlage dieser Erwägungen muss insoweit schon die Geeignetheit des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RED-G-E in Frage gestellt werden, jedenfalls aber die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelungen, da andere Maßnahmen im Zweifel bei geringerer Eingriffsintensität einen größeren Gefahrenabwehrerfolg versprechen.(77) Gleiches gilt für § 5 Abs. 2 RED-G-E. | Abs. 25 |
§ 6 Abs. 3 Satz 1 RED-G-E enthält eine Kennzeichnungspflicht für nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 RED-G-E verwendete Daten, wobei Satz 2 der Vorschrift die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung durch den Empfänger nach der Übermittlung solcher Daten bestimmt. § 6 Abs. 3 Satz 3 RED-G-E erstreckt die in § 6 Abs. 3 Satz 2 RED-G-E aufgestellte Anforderung auf Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 RED-G-E. § 6 Abs. 4 RED-G-E regelt die Datenübermittlung der Polizeivollzugsbehörden an die Staatsanwaltschaft, soweit sie die Verbunddatei nach § 1 RED-G-E auf Ersuchen oder im Auftrag der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft nutzen. | Abs. 26 |
VII. § 7 Erweiterte Datennutzung (Knabe) |
§ 7 RED-G-E regelt die Voraussetzungen einer sogenannten erweiterten Datennutzung. Dabei wird eine solche Datenverwendung im Abs. 2 der Vorschrift legaldefiniert als das "Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten". Hierzu dürfen die beteiligten Behörden nach § 7 Abs. 2 Satz 2 RED-G-E eine Reihe verschiedener Vorgehensweisen bzw. technischer Mittel wählen, darunter die Datenabfrage mittels Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 b RED-G-E) oder mittels Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen und Sachen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 c RED-G-E). Diese erweiterte Datennutzungsmöglichkeit steht den Behörden im Rahmen projektbezogener Rechtsextremismusbekämpfung im Sinne des § 7 Abs. 1 RED-G-E zur Verfügung, wobei ausweislich des Gesetzentwurfs der Projektcharakter als das "wesentliche rechtsstaatliche Element"(78) die Datennutzung auf Anlässe "konkreter tatsächlicher Erkenntnisse in einem beschränkten zeitlichen und inhaltlichen Rahmen"(79) beschränken soll. Dabei grenzt § 7 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E die Datennutzung einerseits auf solche Projekte ein, bei denen Informationen über konkrete rechtsextremistische Bestrebungen gesammelt und ausgewertet werden sollen, deren Ziel es ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder auf eine Sammlung und Auswertung zur Verfolgung gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall, soweit dies erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Insoweit wäre jedenfalls zu erwägen, ob mit Blick auf die seitens des Gesetzgebers dem Projektcharakter richtigerweise zugeschriebene rechtsstaatliche Begrenzungsfunktion das Merkmal der gewaltbezogenen rechtsextremistischen Straftat im Einzelfall in § 7 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E nicht durch eine Katalogisierung der einschlägigen Straftatbestände ersetzt werden sollte. Das gilt umso mehr als § 7 Abs. 1 Satz 2 RED-G-E für die Datenverwendung im Rahmen von Projekten der Gefahrenabwehr, namentlich solche zur Verhinderung gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass solch eine Straftat begangen werden soll, eine Katalogisierung der in Frage kommenden Straftatbestände stattgefunden hat. Weshalb hier aber dem Strafverfolgungsinteresse in § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 RED-G-E in der Abwägung mit den Grundrechtspositionen der Betroffenen anscheinend höheres Gewicht beigemessen wird, als dem Interesse an der Gefahrenabwehr im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 RED-G-E, mithin also die behördliche Entscheidung im ersten Falle sehr viel weniger an das Gesetz gebunden wird als das im Rahmen des Satzes 2 der Vorschrift der Fall ist, erscheint nicht ersichtlich und lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Jedenfalls steht zu bedenken, dass Grundrechtseingriffe im repressiven Bereich unter Umständen restriktiver ausgestaltet sein sollten als diejenigen im Bereich der präventiven Vorsorge, in dem ein zu besorgender Schaden noch verhindert werden kann und damit die Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter der hiervon betroffenen Grundrechtsträger üblicherweise eine Abwägung im mehrpoligen Grundrechtsverhältnis erforderlich macht.(80) | Abs. 27 |
§ 7 Abs. 3 RED-G-E beschränkt den im Rahmen der projektbezogenen Nutzung zugriffsberechtigten Personenkreis, wobei nach Satz 1 der Vorschrift eine Begrenzung auf diejenigen Personen zu erfolgen hat, die mit unmittelbarer Arbeit in dem entsprechenden Anwendungsgebiet betraut sind. § 7 Abs. 3 Satz 2 RED-G-E begrenzt die zulässige Höchstfrist für die projektbezogene Datennutzung auf zwei Jahre mit einer nach Satz 3 vorgesehenen zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu jeweils einem Jahr unter der Voraussetzung, dass das Projektziel noch nicht erreicht wurde und die erweiterte Datennutzung hierfür weiter erforderlich ist. | Abs. 28 |
§ 7 Abs. 4 RED-G-E regelt das Verfahren im Rahmen dessen eine projektbezogene erweiterte Datennutzung nach § 7 Abs. 1 RED-G-E initiiert werden kann. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 RED-G-E regeln das Antragserfordernis, wonach eine projektbezogene Nutzung nur auf Antrag angeordnet werden kann (§ 7 Abs. 4 Satz 1 RED-G-E), der vom Behördenleiter oder seinem Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 RED-G-E). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die nach § 7 Abs. 4 Satz 4 RED-G-E für die Anordnung der projektbezogenen Datennutzung zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde, die Fachaufsicht über die antragstellende Behörde führt, nach § 7 Abs. 4 Satz 5 RED-G-E unter anderem den Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben hat, wobei der Umfang nach § 7 Abs. 4 Satz 6 RED-GE auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu beschränken ist. | Abs. 29 |
Gemäß § 7 Abs. 5 RED-G-E gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 RED-G-E(81) für die aus dem Projekt nach § 7 Abs. 1 RED-G-E gewonnenen Erkenntnisse entsprechend. | Abs. 30 |
VIII. § 8 Übermittlung von Erkenntnissen (Knabe) |
§ 8 RED-G-E stellt klar, dass sich die Übermittlung von Erkenntnissen zwischen den beteiligten Behörden aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E oder erweitert genutzter Daten im Rahmen des § 7 RED-G-E nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften richtet.(82) Das Gesetz schafft also insoweit keine neuen Ermittlungsbefugnisse hinsichtlich der sogenannten "Erkenntnisdaten"(83) im Rahmen der §§ 6 und 7 RED-G-E. Allein mit Blick auf den regulären Zugriff auf die Grunddaten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RED-G-E oder den Zugriff auf erweiterte Grunddaten im Eilfall nach § 5 Abs. 2 RED-G-E liegt dem Gesetz eine originäre Übermittlungsbefugnis zu Grunde.(84) | Abs. 31 |
IX. § 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung (Albrecht) |
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datei gespeicherten Daten soll gem. § 8 Abs. 1 RED-G-E bei der Behörde liegen, die die Daten eingegeben hat. Diese Verantwortung bezieht sich allerdings nur auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingrabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Die allgemeine datenschutzrechtliche Verantwortung, bspw. hinsichtlich der Gewährleistung von Datensicherheit, liegt hingegen bei der die Datei führenden Stelle, dem Bundeskriminalamt (vgl. § 10 Abs. 2 RED-G-E). | Abs. 32 |
Die beim Bundeskriminalamt geführten Datensätze müssen erkennen lassen, von welcher Behörde sie in die Datei eingespeist wurden. Sofern seitens einer anderen Behörde Anhaltspunkte festgestellt werden können, die darauf hindeuten, dass Datensätze unrichtig sind, ist diese gem. § 8 Abs. 3 RED-G-E verpflichtet, die gem. § 8 Abs. 1 RED-G-E verantwortliche Behörde zu informieren. Diese muss ggf. Korrekturen vornehmen.(85) | Abs. 33 |
Die Verantwortung bezüglich der Zulässigkeit des Abrufs von Daten aus der Datei im automatisierten Verfahren liegt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 RED-G-E bei der empfangenden Behörde. Fraglich ist, ob der Gesetzgeber das Bundeskriminalamt insoweit vollständig seiner Verantwortung, die mit der Führung der Datei einhergeht, entledigen kann. Vergleichbare Vorschriften (bspw. § 15 Abs. 2 Satz 3 BDSG) sehen für ähnlich gelagerte Fälle vor, dass die übermittelnde Stelle (hier das Bundeskriminalamt) zumindest prüfen muss, ob die empfangende Behörde sich im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben bewegt. | Abs. 34 |
X. § 10 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen (Albrecht) |
Das Bundeskriminalamt hat gem. § 10 Abs. 1 RED-G-E bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 oder § 7 RED-G-E zu protokollieren. Über den Wortlaut hinausgehend müssen zu den Protokolldaten auch Angaben zur abfragenden Person, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, gerechnet werden.(86) Hierdurch soll für größtmögliche Transparenz gesorgt und einem möglichen Missbrauch vorgebeugt werden. | Abs. 35 |
Gem. § 10 Abs. 2 RED-G-E hat das Bundeskriminalamt zur Gewährleistung der Datensicherheit die gem. § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. | Abs. 36 |
XI. § 11 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen (Albrecht) |
§ 11 Abs. 1 Satz 1 RED-G-E regelt die datenschutzrechtliche Kontrolle durch den Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. | Abs. 37 |
Die Gewährleistung des aus § 19 BDSG folgenden Auskunftsanspruchs des Betroffenen wird mittels § 11 Abs. 2 RED-G-E dem Bundeskriminalamt übertragen. Dieses hat dem Betroffenen Auskunft im Einvernehmen mit der beteiligten Behörde zu erteilen, die die datenschutzrechtliche Verantwortung für das betreffende Datum trägt. Auskünfte über verdeckt gespeicherte Daten können nur die beteiligten Behörde, die diese Daten verdeckt gespeichert haben, geben. Das Bundeskriminalamt hat einem Betroffenen daher in seiner Auskunftserteilung darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf nicht verdeckt gespeicherte Daten beziehen kann und dem Betroffenen diejenigen Behörden zu nennen, die diesem möglicherweise Auskunft zu einer etwaigen verdeckt gespeicherten Daten geben können.(87) | Abs. 38 |
XII. § 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (Albrecht) |
§ 13 Abs. 1 RED-G-E legt fest, dass unrichtige Daten berichtigt werden müssen. Zu löschen sind Daten aus der Datei gem. § 13 Abs. 2 RED-G-E dann, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder die Erforderlichkeit der Speicherung zur Zweckerfüllung wegfällt. Alternativ zur Löschung kann gem. § 12 Abs. 3 RED-G-E eine Sperrung erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt werden. Ob Daten zu löschen oder zu berichtigen sind, ist gem. § 12 Abs. 4 RED-G-E regelmäßig durch die für die Dateneingabe zuständige Behörde zu prüfen. | Abs. 39 |
XIII. § 13 Errichtungsanordnung (Albrecht) |
In § 13 RED-G-E finden sich Vorgaben hinsichtlich des Inhalts sowie des Erlasses der Errichtungsanordnung für die beim Bundeskriminalamt zu führenden Datei. In inhaltlicher Hinsicht wird insbesondere die Festlegung der Bereiche des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus gem. § 13 Nr. 1 RED-G-E große Bedeutung beizumessen sein, da hierdurch der Anwendungsbereich der Datei konkretisiert wird.(88) Eine Konkretisierung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus auf Bereiche, in denen bereits Unterstützungshandlungen erfasst werden, denen noch keine Straftatqualität zuzusprechen ist, scheint aus verfassungsrechtlicher Perspektive nur schwer möglich. | Abs. 40 |
XIV. § 14 Einschränkung von Grundrechten (Albrecht) |
Die Vorschrift bestimmt, dass nach Maßgabe des Gesetzes die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Hierdurch soll dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG entsprochen werden.(89) Die Notwendigkeit der Anführung der Unverletzlichkeit der Wohnung folgt aus dem Umstand, dass Daten, die in der Datei zusammengeführt werden können, ggf. auch im Rahmen eines Eingriffs in dieses Grundrecht gewonnen wurden. Durch die Datenübermittlung und Speicherung wird dieser Eingriff vertieft. | Abs. 41 |
Verweise auf mögliche Beschränkungen der informationellen Selbstbestimmung und der Meinungsfreiheit, die angesichts der zu erwartenden Wirkung des Gesetzes befürchtet werden müssen, sind aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs des Zitiergebots verzichtbar.(90) | Abs. 42 |
XV. § 15 Außerkrafttreten (Albrecht) |
Mit Wirkung zum 31.01.2016 treten die Vorschriften des § 7 RED-G-E, die eine erweiterte Datennutzung ermöglichen, außer Kraft. Die Vorschrift zwingt den Gesetzgeber, sich anlässlich der zum gleichen Zeitpunkt gem. Art. 3 der Entwurfsfassung durchzuführenden Evaluierung ausführlich mit der Sinnhaftigkeit des RED-G auseinanderzusetzen. | Abs. 43 |
C. Artikel 2 (Albrecht) |
Die Entwurfsfassung sieht vor, dass mit Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus § 6 Satz 2 BVerfSchG so geändert wird, dass die bereits bestehende Möglichkeit zur Führung einer Volldatei im Verfassungsschutzverbund auf den gesamten Bereich rechtsextremistischer Bestrebungen erweitert wird.(91) | Abs. 44 |
Die Vorschrift ermöglicht bislang schon, rechtsextremistische Bestrebungen dann in einer umfassenden Datei der Verfassungsschutzbehörden (Verbunddatei(92)) zu erfassen, wenn diese darauf ausgerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten. Nunmehr soll der gesamte Bereich rechtsextremistischer Bestrebungen auch unabhängig von deren Gewaltbezug erfasst werden.(93) Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Grenzen zwischen gewaltfreier und gewalttätiger Betätigung gerade im rechtsextremistischen Spektrum nicht trennscharf unterscheiden lassen.(94) Ungeachtet der Begebenheit, dass sich eine solche Feststellung anhand eines Einzelfalles sicherlich nicht wissenschaftlich fundierter untermauern lässt(95), drängt sich die Frage auf, ob nicht in gleicher Weise auch linksextremistische Bestrebungen beobachtet werden sollten.(96) | Abs. 45 |
D. Artikel 3 (Albrecht) |
Artikel 3 der Entwurfsfassung sieht vor, dass die Anwendung des RED-G von der Bundesregierung vor dem 31.01.2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren ist. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenehebungen, -verarbeitungen und - nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus in Beziehung zu setzen. | Abs. 46 |
Die Evaluierungspflicht verdeutlicht die Zweifel des Gesetzgebers hinsichtlich der Wirksamkeit des neu geschaffenen Instrumentariums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus. Im Rahmen der Evaluierung ist zu prüfen, ob der auf Tatsachen und nicht nur bloßen Vermutungen beruhende Nachweis geführt werden kann, dass rechtsextremistische Straftaten von besonderem Gewicht gerade durch die Einrichtung der gemeinsamen standardisierten Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus verhindert werden konnten.(97) | Abs. 47 |
Die Vorschrift erläutert nicht, was zu geschehen hat, wenn dem RED-G im Rahmen der anzustellenden Evaluierung Wirkungslosigkeit bescheinigt wird. Logische Schlussfolgerung kann dann aber nur die Aufhebung des RED-G sein. Die Vorschrift ist insoweit als eine Selbstverpflichtung des Gesetzgebers anzusehen. | Abs. 48 |
E. Schlussbemerkung 1 (Albrecht) |
In einer Demokratie darf niemandem vorgeschrieben werden, wie er politisch zu denken hat.(98) Zugleich darf der demokratische Rechtsstaat aber auch nicht zulassen, dass die Freiheitsräume, die er garantiert, missbraucht werden, um ihn abzuschaffen. Eine vorsorgende Innenpolitik darf bei der Bekämpfung von Extremismus nicht nur auf Eingriffsmaßnahmen setzen. Sie muss nachhaltige Strategien der Prävention entwickeln, um unsere Gesellschaft zu schützen. Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang, dass aus wissenschaftlicher Sicht bislang weitgehend ungeklärt ist, mit welchen Methoden extremistische Strömungen und Haltungen in der Gesellschaft bekämpft werden können. Insoweit wären zunächst empirische Forschungsvorhaben notwendig, mittels derer z.B. die Effizienz einzelner Präventionsansätze belegt werden könnte. | Abs. 49 |
Fest steht bislang aber, dass extremistische Auffassungen immer ein Zeichen für eine gescheiterte Integration von Bevölkerungsgruppen sind. Die Bekämpfung des Extremismus auf politischer Ebene kann diese Bevölkerungsgruppen noch weiter entfremden und zu einer Politisierung der entsprechenden Szene führen. Hierdurch werden die Problemlagen ggf. noch verschärft. Die Erfahrungen der Praxis belegen zudem, dass multifaktorielle Ansätze erforderlich sind. Extremistischen Strömungen und Haltungen sind unter Einbindung aller gesellschaftlicher Akteure Dialogfähigkeit, Maßnahmen zur Vertrauensbildung, Aufklärung und Bildung entgegenzusetzen. | Abs. 50 |
Vor diesem Hintergrund scheint das RED-G eine Verlegenheitshandlung des Gesetzgebers, der sich angesichts des augenscheinlichen Versagens der Polizeibehörden und Nachrichtendienste(99) zu einer raschen Reaktion veranlasst sieht. Solche übereilten Maßnahmen sind selten segensreich. Dass mit der Einrichtung einer Datei, die eine Gefahr für die Meinungsfreiheit verkörpert(100), ein Beitrag zur Extremismusbekämpfung geleistet wird, darf bezweifelt werden. | Abs. 51 |
F. Schlussbemerkung 2 (Knabe) |
Der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Fassung stellt sich gerade auch mit Blick auf die durch einzelne Regelungen in nicht unerheblicher Weise betroffenen Grundrechtspositionen als durchaus diskussionswürdig dar. Einer hierdurch zu errichtenden Verbunddatei allerdings eo ipso die tatsächliche und verfassungsrechtliche Legitimation abzusprechen, scheint in dieser Konsequenz überspitzt und wird den von rechtsextremistischen Bestrebungen ausgehenden Gefahrenpotentialen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht gerecht. In diesem Zusammenhang kann es durchaus verwundern, wenn die kategorische Abschaffung der Geheimdienste als Folge aus den Mordtaten der "Zwickauer Zelle" von mancher Seite als vermeintlich zielführender empfunden zu werden scheint, als die Entwicklung zusätzlicher Gefahrverhütungsmechanismen im demokratischen Entscheidungsfindungsprozess.(101) | Abs. 52 |
Es mag sein, dass beispielsweise der Verfassungsschutz in diesem wie anderen Fällen seine ihm zugewiesenen Aufgaben in unzureichender Weise erfüllt hat. Auch ist es nicht von vornherein unzulässig, eine gewisse Nähe zwischen Beobachtern und Beobachteten im geheimdienstlichen Alltag zu konzedieren, die nicht zuletzt aus der Tatsache herrühren mag, dass sich die Geheimdienstler die Berechtigung für ihre Existenz selbst schaffen bzw. aufrecht erhalten wollen.(102) Aber das ist nicht unbedingt eine der geheimdienstlichen Tätigkeit in besonderer Weise immanente Problematik. Sie findet sich vielmehr in vielen Zusammenhängen, in denen der Staat Strukturen und Funktionen schafft, die einen gewissen Interessenkonflikt im Sinne eines struktur- und funktionserhaltenden Distanzverlustes zum Gegenstand ihrer Aufgabenwahrnehmung entwickeln.(103) | Abs. 53 |
Aber hieraus folgt
nicht zwangsläufig, dass eine verfassungskonforme Schaffung von
Verbunddateien zum Zwecke einer das Trennungsgebot wahrenden
informationellen Zusammenarbeit verschiedener Sicherheitsorgane des
demokratischen Rechtsstaates ein per se ungeeignetes Mittel zur
repressiven und insbesondere präventiven Antwort auf
rechtsextremistische Gewalt oder andere Gefahrenlagen sein muss. Die
ohne Frage schwerwiegenden Verhältnismäßigkeitserwägungen,
die den Staat mit Blick auf mehrpolige Grundrechtsverhältnisse
treffen, stellen sich stets als Herkulesaufgabe einer differenzierten
Ausgleichslösung zwischen der aus staatlichen Schutzpflichten
folgenden Gefahrenverhütungsverantwortung einerseits und dem
Schutz der individuellen Grundrechtspositionen der von solchen
Regelungen Betroffenen andererseits dar. Diesem Anspruch genügt
der derzeitige Gesetzesentwurf in so mancher Hinsicht jedenfalls noch nicht.
| JurPC Web-Dok. 43/2012, Abs. 54 |
F u ß n o t e n |
(1) http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708672.pdf. | Abs. 55 |
(2) http://de.wikipedia.org/wiki/Nationalsozialistischer_Untergrund. | Abs. 56 |
(3) http://www.zeit.de/politik/deutschland/2012-01 /untersuchungsausschuss-neonazi-aufarbeitung. | Abs. 57 |
(4) BR-Drs. 31/12, S. 5. | Abs. 58 |
(5) http://www.heise.de/newsticker/meldung /Verbunddatei-Rechtsextremismus-beschlossen-1416341.html. | Abs. 59 |
(6) http://www.dpolg.de/front_content.php?idcatart=1180&lang=1&client=1. | Abs. 60 |
(7) http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/p120103. | Abs. 61 |
(8) http://www.heise.de/newsticker/meldung /Bundesrat-verlangt-Ausweitung-der-Neonazi-Datei-1447286.html. | Abs. 62 |
(9) http://www.bundesrat.de/cln_228/nn_6898/DE/presse/pm/2012/034-2012.html?__nnn=true. | Abs. 63 |
(10) http://www.bundesrat.de/cln_228/nn_6898/DE/presse/pm/2012/034-2012.html?__nnn=true. | Abs. 64 |
(11) http://www.ulla-jelpke.de/news_detail.php?newsid=2243. | Abs. 65 |
(12) http://www.ulla-jelpke.de/news_detail.php?newsid=2243. | Abs. 66 |
(13) http://www.ulla-jelpke.de/news_detail.php?newsid=2243. | Abs. 67 |
(14) BT-Drs. 17/8672, S. 18. | Abs. 68 |
(15) BT-Drs. 17/8672, S. 18; zum Begriff "extremistisch" Wüstenberg, NVwZ 2008, 1078, 1079. | Abs. 69 |
(16) Vgl. Braun, Ad Legendum 1/2012, 6 ff. | Abs. 70 |
(17) Vgl. Wüstenberg, NVwZ 2008, 1078, 1080. | Abs. 71 |
(18) Wüstenberg, NVwZ 2008, 1078, 1080. | Abs. 72 |
(19) BT-Drs. 17/8672, S. 18. Zur Problematik der Vernetzung von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten Tinnefeld, ZD-Aktuell 2011, 125, 126 sowie Stubenrauch, Gemeinsame Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten, 2009. | Abs. 73 |
(20) BT-Drs. 17/8672, S. 23 f. | Abs. 74 |
(21) BT-Drs. 17/8672, S. 23. | Abs. 75 |
(22) BT-Drs. 17/8672, S. 23. | Abs. 76 |
(23) Vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 23. | Abs. 77 |
(24) BT-Drs. 17/8672, S. 24. | Abs. 78 |
(25) Vgl. Heckmann, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2010, § 13 Rn. 23. | Abs. 79 |
(26) Vgl. Heckmann, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2010, § 13 Rn. 20. | Abs. 80 |
(27) Vgl. Heckmann, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2010, § 13 Rn. 23. | Abs. 81 |
(28) BT-Drs. 17/8672, S. 24. | Abs. 82 |
(29) BT-Drs. 17/8672, S. 25. | Abs. 83 |
(30) BT-Drs. 17/8672, S. 25. Diese Feststellung ist allerdings völlig irrelevant. Nicht die Bezeichnung, sondern die Art und Weise der Dateiführung sind insoweit entscheidend. | Abs. 84 |
(31) A.A. BT-Drs. 17/8672, S. 25. | Abs. 85 |
(32) So aber die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/8672, S. 28. | Abs. 86 |
(33) BVerfG, NJW 2010, 833, 839; zur "Überwachungs-Gesamtrechnung" Roßnagel, NJW 2010, 1238. | Abs. 87 |
(34) BT-Drs. 17/8672, S. 28. | Abs. 88 |
(35) BT-Drs. 17/8672, S. 33. | Abs. 89 |
(36) BT-Drs. 17/8672, S. 33. | Abs. 90 |
(37) BT-Drs. 17/8672, S. 33 ordnet den Quellenschutz hingegen allein dem Bereich der Geheimhaltungsinteressen zu. | Abs. 91 |
(38) Es ist eine "enge Auslegung" erforderlich; BT-Drs. 17/8672, S. 33. | Abs. 92 |
(39) A.A. BT-Drs. 17/8672, S. 34. | Abs. 93 |
(40) BT-Drs. 17/8672, S. 33. | Abs. 94 |
(41) BT-Drs. 17/8672, S. 33. | Abs. 95 |
(42) BT-Drs. 17/8672, S. 34. | Abs. 96 |
(43) Vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 34. | Abs. 97 |
(44) BT-Drs. 17/8672, S. 35. | Abs. 98 |
(45) Vgl. zum Übermaßverbot Kloepfer, Verfassungsrecht, 2. Band, 2010, § 51, Rn. 85 ff. | Abs. 99 |
(46) Vgl. dazu Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 225. | Abs. 100 |
(47) BT-Drs. 17/8672, S. 24. | Abs. 101 |
(48) Vgl. z.B. zur Regelzuständigkeit des Richters bei Wohnungsdurchsuchungen BVerfGE 103, 142, 155. | Abs. 102 |
(49) Zur Problematik, ob und inwieweit informationelle Maßnahmen im Rahmen einer gegenwärtigen Gefahr überhaupt zielführend den Schadenseintritt verhindern können vgl. § 6 RED-G-E, Abs. 2. | Abs. 103 |
(50) Vgl. beispielsweise bei den Übermittlungsvorschriften die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG. | Abs. 104 |
(51) Zum Spannungsverhältnis zwischen der staatlichen Pflicht zum Rechtsgüterschutz und der Wahrung der Grundrechtspositionen des Einzelnen vgl. z.B. BVerfGE 109, 279, 350. | Abs. 105 |
(52) BVerfG NJW 1984, 419, 422. | Abs. 106 |
(53) Ebd. | Abs. 107 |
(54) In diesem Sinne auch BVerfGE 7, 198, 210. | Abs. 108 |
(55) BVerfGE 82, 272, 281. | Abs. 109 |
(56) BVerfGE 20, 56, 98. | Abs. 110 |
(57) BT-Drs. 17/8672, S. 25. | Abs. 111 |
(58) Ähnlich Albrecht, § 2 RED-G-E-Kommentierung, B. II, Abs. 3 und 4. | Abs. 112 |
(59) Zur Funktion des Gesetzes, den Handlungsspielraum der Exekutive zu begrenzen und dadurch rechtmäßiges Handeln des Staates zu gewährleisten und bürgerliche Freiheit zu schützen vgl. BVerfGE 113, 348, 376. Insoweit erscheint jedenfalls unklar, ob hier dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit im Sinne einer das Verhalten der Verwaltung durch vorgegebene Handlungsmaßstäbe steuernden und begrenzenden Funktion noch ausreichend Rechnung getragen wurde. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06, Abs. 46 m.w.N. | Abs. 113 |
(60) Vgl. insoweit zum "Gefühl des Überwachtwerdens" BVerfGE 107, 299, 328; BVerfGE 120, 378, 402; BVerfGE 115, 320, 353. | Abs. 114 |
(61) Schon dieser fehelende Bezug zu einem konkreten Fehlverhalten macht einen Eingriff wie den vorliegenden, der zudem noch eine nicht unerhebliche Streubreite entwickeln kann, besonders. Vgl. dazu schon BVerfGE 100, 313, 376 ff.; BVerfGE 113, 348, 383; BVerfG NJW 2006, 1993, 1944. | Abs. 115 |
(62) Zur Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB vgl. zuletzt BVerfG NJW 2010, 47 ff. | Abs. 116 |
(63) Vgl. dazu grundlegend BVerfGE 7, 198. | Abs. 117 |
(64) Zur Figur des "Einschüchterungseffekts" in verschiedenen Zusammenhängen vgl. in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts z.B. BVerfGE 43, 130, 136; BVerfGE 114, 339, 349; BVerfGE 94, 19; BVerfGE 109, 279, 354; BVerfGE 113, 29, 46. | Abs. 118 |
(65) Zu ähnlichen Bedenken im Zusammenhang mit herabsetzenden Äußerungen im politischen Meinungskampf vgl. BVerfGE 82, 282. In diesem Zusammenhang sollte zudem bedacht werden, dass das Bundesverfassungsgericht selbst betont, das Grundgesetz gewähre Meinungsfreiheit "[…] im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung […] grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit […]". | Abs. 119 |
(66) So BVerfGE 7, 208. | Abs. 120 |
(67) Ebd. | Abs. 121 |
(68) Also Personen im Sinne des § 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 3 RED-G-E. | Abs. 122 |
(69) Zu diesem Merkmal im Rahmen der Güterabwägung vgl. BVerfGE 44, 373. | Abs. 123 |
(70) A.A. Albrecht, § 2 RED-G-E-Kommentierung, B. II, Abs. 4, der § 2 RED-G-E im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung auf solche Personen beschränken möchte, deren Unterstützungshandlungen Straftatqualität beizumessen ist bzw. als Beteiligte an einer Straftat in Erscheinung getreten sind. | Abs. 124 |
(71) Vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 37. Hier wird als Beispiel die Kenntnis über das Alter der Person als ein weiches Datum, das eine Negativselektion zulassen könnte, angeführt. | Abs. 125 |
(72) Vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 37. | Abs. 126 |
(73) Borsdorff, in: Möllers, Wörterbuch der Polizei, 2. Aufl. 2010, S. 763. | Abs. 127 |
(74) Eine konkrete Gefahr zeichnet sich dadurch aus, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit ein Schaden an einem Schutzgut eintritt, welches von der öffentlichen Sicherheit bzw. von der öffentlichen Ordnung umfasst ist. Vgl. BVerwGE 45, 51 ff. | Abs. 128 |
(75) Die erhebliche Gefahr als besonderer Unterfall der konkreten Gefahr ist eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie den Bestand des Staates, Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Vgl. Borsdorff, in: Möllers, Wörterbuch der Polizei, 2. Aufl. 2010, S. 763. | Abs. 129 |
(76) Vgl. zu dieser Frage bei § 13 Abs. 2 Nr. 5 Sokol, in: Simitis, BDSG, 7. Auflage 2011, § 13 Rn. 39. | Abs. 130 |
(77) So anscheinend auch Sokol, in: Simitis, BDSG, 7. Auflage 2011, § 13 Rn. 39 zu der dort kommentierten Regelung. Jedenfalls lässt der Autor anklingen, dass eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Vorschrift unter Berücksichtigung ähnlicher Erwägungen wie hier nicht axiomatisch angenommen werden darf. | Abs. 131 |
(78) BT-Drs. 17/8672, S. 39. | Abs. 132 |
(79) Ebd. | Abs. 133 |
(80) So wohl auch mit Blick auf die Quellen-TKÜ, Albrecht/Dienst, JurPC Web-Dok. 5/2012, Abs. 41. | Abs. 134 |
(81) Vgl. dazu § 6 RED-GE, Abs. 3. | Abs. 135 |
(82) Vgl. auch BT-Drs. 17/8672, S. 41. Dort wird eine Reihe der insoweit allgemein geltenden Übermittlungsvorschriften aufgeführt. | Abs. 136 |
(83) Zum Begriff vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 41. | Abs. 137 |
(84) So auch BT-Drs. 17/8672, S. 41. | Abs. 138 |
(85) Andere Behörden sind hierzu gem. § 9 Abs. 2 RED-G-E grundsätzlich nicht berechtigt. | Abs. 139 |
(86) Vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 42. | Abs. 140 |
(87) BT-Drs. 17/8672, S. 43. | Abs. 141 |
(88) BT-Drs. 17/8672, S. 44. | Abs. 142 |
(89) BT-Drs. 17/8672, S. 45. | Abs. 143 |
(90) Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 19 Rn. 4 ff. | Abs. 144 |
(91) BT-Drs. 17/8672, S. 45 f. | Abs. 145 |
(92) Diese Verbunddateien reichen über den Wirkungsbereich der Behörde hinaus und gestatten allen Teilnehmern des Datenverbundes eine Online-Eingabe und -Abfrage. Vgl. Droste, Handbuch Verfassungsschutzrecht, 2007, S. 418 ff. | Abs. 146 |
(93) BT-Drs. 17/8672, S. 45 f. | Abs. 147 |
(94) BT-Drs. 17/8672, S. 46. | Abs. 148 |
(95) Es liegt die Vermutung nahe, dass in dem vom Gesetzgeber in Bezug genommen Fall des NSU nicht die fehlende Trennschärfe, sondern vielmehr Ermittlungspannen ausschlaggebend für das Scheitern staatlicher Stellen waren; vgl. Tinnefeld, ZD-Aktuell 2011, 125, 126. Das RED-G kann dann als Reaktion des Gesetzgebers auf seine eigene Hilflosigkeit bezeichnet werden. | Abs. 149 |
(96) Vgl. auch Wüstenberg, NVwZ 2008, 1078, 1079, der feststellt, dass es gleichgültig ist, ob extremistische Verhaltensweisen von "links" oder "rechts" ausgehen, da im Ergebnis von beiden Seiten die zumindest teilweise Abschaffung der wichtigsten Verfassungsbestimmungen gefordert wird. | Abs. 150 |
(97) Dass dieser Nachweis gelingt, darf bezweifelt werden. Vgl. Tinnefeld, ZD-Aktuell 2011, 125, 126. | Abs. 151 |
(98) Vgl. Braun, Ad Legendum 1/2012, 5 ff. | Abs. 152 |
(99) Zur Forderung nach einer Abschaffung des Verfassungsschutzes Stadler, http://www.internet-law.de/2011/12/muss-der-verfassungsschutz-abgeschafft-werden.html. | Abs. 153 |
(100) Dies ändert sich auch durch den ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers nicht, wonach keine Gesinnungsdatei errichtet werden soll. Vgl. BT-Drs. 17/8672, S. 25. | Abs. 154 |
(101) Vgl. auch Minkmar, Hauptsache, es macht peng!, FAZ vom 20.11.2011, http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten /geheimdienste-hauptsache-es-macht-peng-11534221.html. | Abs. 155 |
(102) So jedenfalls wohl Minkmar, Hauptsache, es macht peng!, FAZ vom 20.11.2011, http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten /geheimdienste-hauptsache-es-macht-peng-11534221.html. | Abs. 156 |
(103) So z.B. im Regulierungsrecht die Problematik der "regulatory capture". Vgl. hierzu allgemein Dalbo, Oxford Review of Economic Policy, Vol. 22 No. 2 (2006), 203 ff. | Abs. 157 |
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* Akad. Rat a.Z. Florian Albrecht M.A., Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) und Wiss. Mitarb. Axel Knabe, beide Universität Passau. |
[ online seit: 27.03.2012 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Albrecht, Florian, Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus. Ein Kurzkommentar zur Entwurfsfassung vom 13.02.2012 - JurPC-Web-Dok. 0043/2012 |