Bernd Lorenz *Begriffe für die Anbieterkennzeichnung in der Europäischen UnionJurPC Web-Dok. 29/2011, Abs. 1 - 9 |
Die E-Commerce-Richtlinie(1)sieht in Art. 5 Abs. 1 vor, dass Diensteanbieter ihre Angebote mit einer Anbieterkennzeichnung versehen müssen. Mit der folgenden Zusammenstellung soll der Versuch unternommen werden, die Begriffe zusammenzustellen, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung vorwiegend verwendet werden. | JurPC Web-Dok. 29/2011, Abs. 1 |
A. Methode der Untersuchung |
Für die Erstellung der Übersicht befragte der Autor Muttersprachler und betrachtete zahlreiche Websites aus den Mitgliedsstaaten. Die so ermittelten Begriffe wurden bei Google eingegeben. Mit einer erweiterten Google-Suche wurde festgestellt, wie oft der jeweilige Begriff auf Websites aus dem jeweiligen Mitgliedsland verwendet wurde. Aufgrund der Häufigkeit der Verwendung wurde darauf geschlossen, welche Begriffe regelmäßig als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung in den Mitgliedsstaaten verwendet werden. Bei den gefundenen Ergebnissen war zu berücksichtigen, dass bei einer Suche mit einer Suchmaschine die gesuchten Wörter auch in einem anderen Zusammenhang verwendet werden können, aber dennoch als Treffer angezeigt werden. Hieraus ergaben sich Ungenauigkeiten bei der Trefferhäufigkeit. | Abs. 2 |
B. Ergebnisse |
Die folgende Zusammenstellung ist ein Versuch, die gebräuchlichen Begriffe für die Anbieterkennzeichnung zusammenzustellen. In einigen Ländern wurden recht eindeutige Ergebnisse mit einer sehr großen Häufigkeit gefunden. In anderen Ländern konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein bestimmter Begriff als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung durchgesetzt hat. Hier haben sich unterschiedliche Begriffe ergeben, die als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung verwendet werden. | Abs. 3 |
| Abs. 4 |
C. Fazit |
I. Begriff "Impressum" |
Die Zusammenstellung zeigt, dass sich der Begriff "Impressum" nur im deutschsprachigen und ungarischen Raum als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung durchgesetzt hat. Wer das englische Pendant "imprint" in eine Suchmaschine eingibt, stößt nicht etwa auf die Anbieterkennzeichnung von Websites aus englischsprachigen Ländern. Vielmehr stößt er auf deutsche Websites, die eine englische Übersetzung anbieten. | Abs. 5 |
II. Begriff "rechtliche Information" |
In einigen Mitgliedsländern wie Spanien, im französischsprachigen Raum und teilweise in Italien haben sich Begriffe wie "rechtliche Information", "rechtlicher Vermerk" oder "rechtlicher Hinweis" als Hinweis auf die Angaben zum Diensteanbieter eingebürgert. In der deutschen Literatur wird die Ansicht vertreten, dass derartige Begriffe als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung ungeeignet sind.(2)Die Anbieterkennzeichnung soll bei derartigen Begriffen nicht leicht erkennbar im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG, § 55 Abs. 1 RStV sein, da sich aus derartigen Begriffen nicht ergibt, dass sich Informationen zur Person des Diensteanbieters hinter dem Link verbergen. Vielmehr können sich dort auch andere rechtliche Informationen wie z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen oder Haftungsausschlüsse befinden. | Abs. 6 |
Auch in diesen Mitgliedsländern ist zu beobachten, dass zum Teil Begriffe wie "rechtliche Information", "rechtlicher Vermerk" oder "rechtlicher Hinweis" für andere juristische Informationen verwendet werden. Trotzdem verbleiben in diesen Mitgliedsländern zahlreiche Websites, bei denen die Angaben zum Diensteanbieter in der Rubrik "rechtliche Information" erfolgen. Dass es bei derartigen Begriffen an einer leichten Erkennbarkeit fehlt, kann nur für den deutschsprachigen Raum gelten, wo sich der Begriff "Impressum" durchgesetzt hat. Soweit in anderen Mitgliedsländern derartige Begriffe üblicherweise verwendet werden, sind diese Begriffe als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung zweifelslos geeignet. Die Nutzer aus diesen Mitgliedsländern wissen, dass sich regelmäßig die Angaben zum Diensteanbieter hinter einem solchen Link verbergen. | Abs. 7 |
III. Begriff "Kontakt" |
In vielen Mitgliedsländern befinden sich die Angaben zum Diensteanbieter zumeist in der Rubrik "Kontakt", "Kontaktinformation" bzw. "Kontaktieren Sie uns". Dabei ist zu beobachten, dass die Rubrik "Kontakt" vielfach nur der Kontaktaufnahme dient. Damit enthält sie zwar auch wichtige Angaben zum Diensteanbieter wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die weiteren für die Anbieterkennzeichnung erforderlichen Angaben wie die Handelsregisternummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer sind aber vielfach nicht vorhanden. Insofern lässt sich feststellen, dass es in vielen Mitgliedsländern keine gesonderte Rubrik für die Angaben zur Anbieterkennzeichnung existiert. In einigen Ländern gibt es zwei verschiedene Rubriken. In Deutschland und Österreich ist eine Rubrik "Kontakt" zur Kontaktaufnahme und eine Rubrik "Impressum" mit den gesetzlichen Pflichtangaben weit verbreitet. In Polen gibt es vielfach eine Rubrik "Kontakt" zur Kontaktaufnahme und eine Rubrik "Firmendaten" mit den gesetzlichen Pflichtangaben. Eine solche gesonderte Rubrik für die Anbieterkennzeichnung hat sich aber bislang in den meisten Mitgliedsländern nicht durchgesetzt. Die Angaben zum Diensteanbieter finden sich häufig nur in einer Rubrik "Kontakt". | Abs. 8 |
Das Fehlen von gesetzlichen Pflichtangaben mag damit zusammenhängen, dass die
Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung bei den Diensteanbietern noch nicht
hinreichend bekannt sind. Weiterhin mag dies auch mit einem unterschiedlichen
Verständnis des Begriffs der Entgeltlichkeit zusammenhängen. Die
Informationspflichten des Art. 5 Abs. 1 ECRL gelten nur für
Internetangebote, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dies ergibt
sich aus dem im Erwägungsgrund 17 S. 2
und in Art. 2 lit. a ECRL definierten Begriffs
des Dienstes in der Informationsgesellschaft. Dies mag das Missverständnis
hervorrufen, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nur für
Internetangebote gilt, für die ein Entgelt entrichtet werden muss. Nach
zutreffender Auffassung kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Internetangebot
nur gegen Entrichtung eines Entgelts genutzt werden kann. Der Begriff der
Entgeltlichkeit ist vielmehr bei allen Diensten mit kommerzieller Zielrichtung
erfüllt.(3)Die kommerzielle Zielrichtung kann sich auch daraus ergeben, dass auf der
Website Werbebanner geschaltet sind oder die Website als Werbung für Produkte,
Dienstleistungen oder Unternehmen fungiert. Vor diesem Hintergrund müssen
kommerzielle Websites immer mit einer Anbieterkennzeichnung versehen werden.
| JurPC Web-Dok. 29/2011, Abs. 9 |
Fußnoten: |
(1) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABl. EG 2000 Nr. L 178 S. 1, URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:de:NOT. |
(2) Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007, S. 242 m.w.N. |
(3) OLG Hamburg,
Beschluss vom 03.04.2007 - 3 W 64/07,
MIR 2008, Dok. 12 S. 2, URL: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1577;
Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007,
S. 117, 130 ff.; Lorenz K&R 2008, 340 [341 f.];
Lorenz RdJB 2008, 487 [490 f.]; Lorenz in
Taeger/Wiebe, Von AdWords bis Social Networks - Neue Entwicklungen im
Informationsrecht, 2008, S. 63 [67]; Lorenz SchuR 2009, 50;
Tettenborn K&R 1999, 252 [255].
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* Dr. Bernd Lorenz ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei STS Schulz Tegtmeyer Sozien (URL: http://www.st-sozien.de) in Essen. Er hat zu dem Thema "Die Anbieterkennzeichnung im Internet" promoviert. |
[ online seit: 22.02.2011 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Lorenz, Bernd, Begriffe für die Anbieterkennzeichnung in der Europäischen Union - JurPC-Web-Dok. 0029/2011 |