Markus Lang *Private Videoüberwachung im öffentlichen RaumJurPC Web-Dok. 195/2009, Abs. 1 - 67 |
Anmerkungen der
Redaktion: Der vorliegende Beitrag ist ein Auszug aus dem Buch "Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Eine Untersuchung der Zulässigkeit des privaten Einsatzes von Videotechnik und der Notwendigkeit von § 6 b BDSG als spezielle rechtliche Regelung" von Dr. Markus Lang, erschienen in der Reihe Schriften zum Persönlichkeitsrecht im Verlag Dr. Kovac, ISBN: 978-3-8300-3495-7, Hamburg 2008, 536 Seiten, 68,00 Euro. Die Untersuchung enthält neben der wissenschaftlich theoretischen Arbeit eine praktisch nützliche Kommentierung zu § 6 b Bundesdatenschutzgesetz sowie eine umfangreiche Darstellung der Rechtsprechung und Entscheidungen der Aufsichtsbehörden. Für die Zurverfügungstellung des Auszugs aus Kapitel 5 und des Inhaltsverzeichnisses dankt die Redaktion JurPC dem Autor sowie dem Verlag. Mehr Informationen zu diesem Buch erhalten Sie unter http://www.verlagdrkovac.de/978-3-8300-3495-7.htm. Das Inhaltsverzeichnis des Buches ist am Ende dieses Auszuges wiedergegeben. | JurPC Web-Dok. 195/2009, Abs. 1 |
I. Anwendungsbereich |
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte "die in weiten Bereichen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen bereits durchgeführte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume" eine gesetzliche Grundlage erhalten, die der Wahrung der informationellen Selbstbestimmung durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung trägt[1]. § 6 b BDSG regelt in den Absätzen 1 und 2 die "Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)" sowie in den Absätzen 3 bis 5 die Verarbeitung und Nutzung der in diesem Rahmen erhobenen Daten. Bevor auf die einzelnen Tatbestände und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingegangen wird, ist der Anwendungsbereich zu bestimmen. | Abs. 2 |
1. Öffentlich zugängliche Räume |
Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind Bereiche zu verstehen, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können und ihrem Zweck nach dazu auch bestimmt sind. Die Eigentumsverhältnisse sind ebenso irrelevant wie der Umstand, ob der Ort umschlossen oder überdacht ist oder eine Zugangs- bzw. Nutzungsberechtigung in Form eines Tickets erworben werden muss[2]. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm stimmt insoweit mit dem am Anfang dieser Untersuchung festgelegten Begriff des öffentlichen Raums überein[3]. | Abs. 3 |
Teilweise wird daran angeknüpft, dass der Betroffene nur über begrenzte Möglichkeiten verfüge, der Videoüberwachung auszuweichen[4]. Dieser Ansatz dient der Einbeziehung von Bereichen, die außerhalb von Gebäuden liegen, und ist auf eine zu starke Anlehnung an den Wortsinn von "Raum" zurückzuführen. Er birgt die Gefahr einer weder vom Gesetzgeber noch von den Vertretern dieser Ansicht beabsichtigten Eingrenzung und kann nicht erklären, warum - im Ergebnis zutreffend - öffentliche Wege in jedem Fall unter § 6 b I BDSG fallen. | Abs. 4 |
§ 6 b BDSG findet grundsätzlich Anwendung auf Videoeinsätze auf Parkplätzen, an Haltestellen und Tankstellen, auf öffentlichen Gehwegen und Straßen, in Parks, Fußgängerzonen, Ladengalerien, Geschäften, Bibliotheken, Bahnhöfen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Fußballstadien, Museen, Banken, Spielhallen, aber auch in gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern - begrenzt auf die Öffnungszeiten bzw. Sprechstunden. Ebenfalls erfasst sind Eingangsbereiche vor der Haustür, sofern sie sich auf bzw. an einem öffentlich zugänglichen Weg und nicht innerhalb einer abgegrenzten Anlage befinden. Keine öffentlich zugänglichen Räume i.S.d. § 6 b I BDSG sind grundsätzlich Wohnungen, Hausflure, geschlossene Wohnanlagen, Vorgärten, Firmengelände, Büros, Werkhallen, Lager- und Personalräume oder sonstige interne, besonders geschützte, nicht für Publikumsverkehr vorgesehene Bereiche. | Abs. 5 |
Umstritten sind lediglich wenige Grenzfälle, zu deren Lösung weder der Gesetzestext noch die Begründung des Gesetzesentwurfes etwas beitragen. Aus den bereits in 1. Kap. B II dargelegten Gründen sind auch der außerhalb der Geschäftszeiten nur mit EC-, Kredit- oder Kundenkarte zugängliche Selbstbedienungsbereich von Banken und Sparkassen[5] sowie der Sektor hinter der Personenkontrolle auf einem Flughafen[6]und der für Passagiere bestimmte Teil eines Flugzeugs als öffentlicher Raum und damit als öffentlich zugänglicher Raum i.S.d. § 6 b BDSG einzuordnen. | Abs. 6 |
Problematisch ist schließlich die Behandlung der zahlreichen Fälle, in denen Arbeitnehmer vom Videoeinsatz im öffentlichen Raum (mit-)betroffen sind, z.B. an Tankstellen, in Geschäften, Bahnhöfen oder Spielhallen. Die Zuordnung dieser Bereiche zu öffentlichen Räumen i.S.d. § 6 b I BDSG erfolgt zwar einhellig; für die Anwendbarkeit der Norm gilt das nicht[7]. Es ist eine differenzierte Bewertung angezeigt. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass Arbeitsplätze grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Andererseits war der Arbeitnehmerdatenschutz nicht das gesetzgeberische Ziel bei der Schaffung von § 6 b BDSG. Zwar wird in der Gesetzesbegründung nur im Zusammenhang mit nicht öffentlich zugänglichen Räumen darauf hingewiesen, dass besondere Regelungen, wie beispielsweise ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz, erforderlich seien[8]. Daher können Arbeitsplätze durchaus öffentliche Räume i.S.d. Norm sein bzw. sich darin befinden. Auf der anderen Seite werden Arbeitsplätze von § 6 b BDSG nicht erfasst, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind. | Abs. 7 |
Es ist zu beachten, dass es sich in den Fällen, wo ein ausschließlich dem Personal vorbehaltener und Kunden nicht zugänglich gemachter Kassen-, Schalter- oder Verkaufstresenbereich überwacht wird, um keinen öffentlich zugänglichen Raum handelt und § 6 b BDSG schon aus diesem Grund keine Anwendung findet[9]. Etwas anderes gilt für die für Publikumsverkehr geöffneten Bereiche, in denen sich zugleich Arbeitnehmer aufhalten, z.B. Verkaufsräume. Hier sind die Arbeitnehmer ebenso wie die Kunden von der Videoüberwachung betroffen und zugleich Betroffene i.S.d. § 3 I BDSG, da ihre Identität dem Nutzer der Videotechnik bekannt ist oder zumindest bestimmt werden kann[10]. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand ist hier weder zu entscheiden, ob die Videoüberwachung am Arbeitsplatz einheitlichen Kriterien unterliegen muss[11], noch ob diese Kriterien im Rahmen eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes festzuschreiben oder im Rahmen der Abwägung nach § 6 b I und III 1 BDSG oder § 28 I 1 BDSG heranzuziehen sind. | Abs. 8 |
2. Optisch-elektronische Einrichtungen |
a) Einrichtungen |
Der Begriff "Einrichtungen" wird teilweise im Sinne einer gewissen Komplexität gedeutet[12]. Es ist jedoch nicht erkennbar, worin konkret diese Komplexität bestehen soll. Dafür kommen verschiedene Bezugspunkte wie z.B. Größe oder Anschlussmöglichkeiten und nicht allein die örtliche Gebundenheit in Frage. Die Vertreter der Ansicht, § 6 b I BDSG erfasse ausschließlich fest installierte Kameras[13], bleiben die Kriterien schuldig, nach denen eine "feste Installation" vorliegen soll. Der Begriff der Einrichtung ist insoweit nicht vorbestimmt. Eine Einrichtung kann stationär oder mobil sein. Neben dem Wortlaut ist auch den Materialien zu § 6 b BDSG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich auf ortsfeste Videosysteme festgelegen wollte. | Abs. 9 |
Teilweise wird vorgebracht, die Beobachtungszwecke in Abs. 1 Nr. 2 und 3 und insbesondere die Gesetzesbegründung zu Abs. 1 Nr. 3 zeigten, dass der Gesetzgeber "jedenfalls für den Bereich der Privatwirtschaft" eine gewisse Ortsgebundenheit voraussetze[14]. Bereits die Differenzierung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen für das in Frage stehende Tatbestandsmerkmal ist nicht schlüssig. § 6 b BDSG besitzt unstreitig einen einheitlichen Anwendungsbereich, wenngleich nicht alle Zulässigkeitstatbestände für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stellen einschlägig sind. Es ist zuzugeben, dass die Wahrnehmung des Hausrechts (Abs. 1 Nr. 2) an einen Ort gebunden ist. Für den Beobachtungszweck "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (Abs. 1 Nr. 3) kann dieser Schluss jedoch selbst unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht gezogen werden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen regelmäßig nicht ausgegangen werden kann, wenn die Beobachtung der Hauptzweck oder ein wesentlicher Nebenzweck der Geschäftstätigkeit ist[15]. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einer Ortsgebundenheit ausgegangen ist. Das gilt um so mehr mit Blick auf das in der Begründung genannte Beispiel einer Videoüberwachung zur Vermarktung der hierdurch gewonnenen Bilder[16]. | Abs. 10 |
Außerdem führt die Annahme einer Ortsgebundenheit nicht automatisch zu der Notwendigkeit stationärer Kameras. Aus diesem Grund kann für die eingangs genannte Auffassung auch nicht vorgebracht werden, § 6 b BDSG solle in erster Linie eine Raum- und keine Personenüberwachung regeln[17]. Die Kontrolle eines räumlich mehr oder weniger abgegrenzten Bereiches ist nicht nur mit stationären bzw. fest installierten, sondern auch mit mobilen Kameras möglich. Das mag zwar als unüblich angesehen werden, findet aber in bestimmten Fällen, z.B. im Rahmen einer Bauaufsicht, durchaus statt. Nichts anderes gilt für eine "ortsgebundene Beobachtung", z.B. vom Balkon einer Wohnung oder im Bereich eines Hausrechts, wo ebenfalls fest installierte und mobile Kameras einsetzbar sind. | Abs. 11 |
Ein Ausschluss mobiler Kameras birgt zudem die Gefahr einer Umgehung von § 6 b BDSG. Das wird besonders deutlich bei dem Versuch einer sachgerechten Einordnung von Videokameras, die auf Stative gesetzt bzw. befestigt sind, und Webcams, die nach der oben genannten Ansicht ebenfalls von § 6 b BDSG erfasst sein sollen[18]. Weiterhin ist nicht ersichtlich, worin der qualitative Unterschied zu einer Kamera besteht, die sich in derselben oder einer ähnlichen Position wie eine fest installierte Kamera befindet, aber beispielsweise lediglich auf einem Fensterbrett oder Balkon steht. Die potentielle Gefährdung der Rechtsgüter ist die gleiche. Bei entsprechender Ausstattung lassen sich in beiden Konstellationen dieselben Funktionen, einschließlich einer Fernsteuerung nutzen. Schließlich werden auch nach der oben dargestellten Auffassung sowohl fest ausgerichtete als auch mit einem sog. Schwenk-/Neigemechanismus ausgestattete bewegliche Videokameras von § 6 b BDSG erfasst. Es kommt also richtigerweise gar nicht auf die Beweglichkeit an. | Abs. 12 |
Daher darf der Umstand, ob und wie eine Kamera installiert ist, für das Vorliegen einer Einrichtung i.S.d. § 6 b I BDSG nicht entscheidend sein[19]. Davon zu trennen ist die beim Tatbestandsmerkmal "Beobachtung" zu beantwortende Frage, ob diese Tätigkeit stationär erfolgen, also insoweit ortsgebunden sein muss, oder ob die physische Verfolgung durch einen Menschen mit mobiler Kamera ebenfalls § 6 b BDSG unterfällt[20]. | Abs. 13 |
b) Optisch-elektronisch |
Merkmal eines optisch-elektronischen Verfahrens ist die Umwandlung von Licht in elektrische Signale. Diese optisch-elektronische Arbeitsweise bildet zwar in Abgrenzung zur klassischen Fotografie und Kinematografie das Kennzeichen der klassischen Videotechnik[21]. Optisch-elektronische Verfahren finden jedoch nicht nur in diesem Bereich Anwendung, sondern auch in Nachtsichtgeräten mit Elektronenröhre, Webcams, digitalen Fotoapparaten, Mobiltelefonen mit integrierter Kamera oder auch Scannern, die Bilder und Texte abtasten können. Dieser Umstand ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Bedeutung, da sich mit den genannten Geräten - mit Ausnahme des Scanners - eine Beobachtung grundsätzlich realisieren lässt[22]. | Abs. 14 |
In der Literatur besteht keine Einigkeit darüber, welche dieser Geräte neben Video(überwachungs)kameras als optisch-elektronische Einrichtungen i.S.d. § 6 b I BDSG einzuordnen sind. Nach einer Auffassung zählen dazu lediglich Videokameras und Webcams, nicht aber "sonstige Kameras", Ferngläser oder Fotoapparate, die elektronische Funktionen besitzen. Das ergebe sich aus dem Klammersatz der Vorschrift und dem Begriff der Einrichtung[23]. Dagegen ist es nach anderer Ansicht ausreichend, wenn zumindest eine wesentliche Funktion elektronisch gesteuert werden kann. Danach sollen selbst elektronisch steuerbare Ferngläser erfasst sein[24]. | Abs. 15 |
Eine Eingrenzung nimmt § 6 I BDSG selbst vor. Es muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Einrichtung sein, mit der sich überhaupt eine Beobachtung realisieren lässt. Wie bereits festgestellt, trifft das mit Ausnahme des Scanners jedoch für alle oben genannten Geräte zu. Eine weitergehende Begrenzung auf Videokameras und Webcams unter Hinweis auf den in Klammern stehenden Begriff der Videoüberwachung ist dagegen systemwidrig. Dieser Terminus ist gerade Gegenstand der Definition, mit der er als Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen umschrieben wird. Es handelt sich gesetzestechnisch um keinen klärenden Zusatz in Klammern, sondern um eine Legaldefinition[25], deren Inhalt nicht durch einen Verweis auf den zu definierenden Begriff bestimmt werden kann. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber zumindest vor diesem Hintergrund auf die Definition verzichten und den Begriff der Videoüberwachung direkt verwenden können. | Abs. 16 |
Auf der anderen Seite ist in den Gesetzesmaterialien ausschließlich von Video- und Kameratechnik sowie davon die Rede, dass der Gesetzgeber die Videoüberwachung verbindlich regeln will[26]. Weitergehende Aussagen darüber, ob und was neben der klassischen CCTV-Technik[27]sowie der herkömmlichen Videotechnik erfasst sein soll, können den Materialien nicht entnommen werden. | Abs. 17 |
Gegen eine Begrenzung auf klassische Video(überwachungs)kameras spricht jedoch der in § 1 I BDSG allgemein und auch für § 6 b BDSG[28]festgelegte Zweck des Gesetzes, vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten zu schützen. Diese Zielvorgabe kann nicht erreicht werden, wenn es letztlich nur auf die Bezeichnung des Mittels zur Beobachtung und Speicherung als Video- bzw. Videoüberwachungstechnik oder auf dessen Einordnung anhand der Hauptanwendung ankommt. Eine rein technische Abgrenzung ist angesichts der fließenden Übergänge zwischen Foto-, Film-, Computer- und Videotechnik sowie der Anwendungsbereiche nicht eindeutig durchführbar[29]. § 6 b BDSG ließe sich zudem durch eine gezielte Auswahl leicht umgehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in § 6 b I und III BDSG ausdrücklich zwischen den Tatbeständen der Beobachtung und der Speicherung durch Aufzeichnung als eine Form der Verarbeitung unterschieden wird. Es soll für den in Abs. 1 geregelten Tatbestand der Beobachtung gerade nicht auf die Möglichkeit einer Aufzeichnung ankommen. Daher dürfen für die Frage der "optisch-elektronischen Einrichtungen" keine weiteren technischen Merkmale wie z.B. Aufzeichnungs- oder Übertragungsmöglichkeiten eingrenzend herangezogen werden. | Abs. 18 |
Der Terminus der optisch-elektronischen Einrichtungen ist folglich weit auszulegen. Neben Videokameras werden nicht nur Webcams erfasst[30], sondern auch digitale Fotoapparate und Mobiltelefone mit integrierter Kamera, die mit einem CCD-Chip und einem Display für die Wiedergabe ausgestattet sind. Auf die Bezeichnung der Geräte kommt es ebenso wenig an wie auf die weitere technische Ausstattung, z.B. Zoom, Anschlüsse oder Aufzeichnungsmöglichkeiten[31]. Deshalb erfasst § 6 b I BDSG sogar digitale Fotoapparate und mit Kamera ausgestattete Mobiltelefone ohne die sog. Videofunktion, mit der Bewegtbilder intern aufgezeichnet werden können. Denn diese Geräte erlauben in jedem Fall eine direkte optisch-elektronische Beobachtung über das integrierte Display[32]. Auf die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit, Bewegtbilder über einen Geräteausgang auf ein Wiedergabe- und Aufzeichnungsgerät zu übertragen[33], kommt es nicht an. | Abs. 19 |
Eine weitergehende Differenzierung bzw. Präzisierung, wie sie in 1. Kap. B I 1 für die Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes vorgenommen wurde, lässt § 6 b I BDSG nicht zu. Eine Eingrenzung auf optisch-elektronische Einrichtungen, bei denen die durch Wandlung von Licht gewonnenen Elektronen abgetastet bzw. ausgelesen, übertragen sowie weiterverarbeitet und auf diese Weise letztlich die Funktionen der Beobachtung und Aufzeichnung als eigentlicher Vorteil der Videotechnik realisiert werden können, widerspricht den oben ausgeführten systematischen Erwägungen. Danach ist ein Rückgriff auf den zu definierenden und in Klammern stehenden Begriff der Videoüberwachung und damit auf den Terminus der Videotechnik unzulässig. Ein Verweis auf die Gesetzesmaterialien kann diesen Widerspruch nicht lösen, da sie keine klaren und weitergehenden Aussagen zulassen. | Abs. 20 |
Aufgrund des weiten Ansatzes werden selbst sog. Nachtsichtgeräte vom Anwendungsbereich des § 6 b I BDSG erfasst, da sie auf einem optisch-elektronischen Verfahren basieren und zur Beobachtung grundsätzlich geeignet sind. Allerdings ist bereits eine interne Übertragung der elektrischen Signale nicht möglich, weshalb die sog. Nachtsichtgeräte nicht zum Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit zählen[34]. Ferngläser sind dagegen auch vom Anwendungsbereich des § 6 b I BDSG ausgeschlossen, da sie Bilder über rein optisch-mechanische Linsensysteme erfassen und nicht in elektrische Signale umwandeln. Das gilt auch beim Vorhandensein von elektronischen Steuerungsfunktionen wie z.B. Zoom oder Bildstabilisation[35]. Bei diesen Ferngläsern kommt zwar eine Technik mit optischen und elektronischen Komponenten zum Einsatz. Ein optisch-elektronisches Verfahren, das gerade durch die Wandlung von Licht in elektrische Signale gekennzeichnet ist, liegt indes nicht vor. Es handelt sich um ein optisches Gerät, das mit elektronischen Steuerungsfunktionen ausgestattet ist. Separate optische und elektronische Komponenten reichen für eine optisch-elektronische Einrichtung i.S.d. § 6 b I BDSG nicht aus. | Abs. 21 |
Schließlich sagt der Begriff "optisch-elektronisch" nichts über die Form der elektrischen Signalverarbeitung aus. Deshalb wird in den Gesetzesmaterialien zutreffend davon ausgegangen, dass § 6 b BDSG sowohl auf analoge als auch digitale Kameratechnik Anwendung finden kann[36]. Eine Differenzierung innerhalb dieses Tatbestandsmerkmals liefe ferner dem Sinn und Zweck der Norm zuwider. Die sog. Digitalkameras mit einer lediglich internen digitalen Signalverarbeitung sind den analog arbeitenden Geräten gerade bei einer Beobachtung i.S.d. § 6 b I BDSG, also der Aufnahmephase im technischen Sinne, qualitativ keineswegs durchweg überlegen[37]. Daher ließe sich eine Differenzierung auch nicht mit einer unterschiedlichen potentiellen Gefährdung der Betroffenen begründen. Ob die Einbeziehung der analogen Technik im Widerspruch zu § 1 II Nr. 3 BDSG steht[38], und wie dieser Konflikt gegebenenfalls zu lösen ist, wird in Abschnitt 3 a zu erörtern sein. | Abs. 22 |
Es bleibt festzuhalten, dass der Terminus der optisch-elektronischen Einrichtungen weit auszulegen ist. Eine Bedeutung, die über die Umschreibung und Zusammenfassung von zur Beobachtung einsetzbaren und auf der Basis optisch-elektronischer Verfahren arbeitenden Geräten oder Mitteln hinausgeht, kann diesem Begriff im Rahmen des § 6 b I BDSG nicht beigemessen werden. | Abs. 23 |
c) Kameraattrappen |
Bereits an dieser Stelle stellt sich die Frage, ob Kameraattrappen, sog. Dummys, in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen sind. Der Terminus der optisch-elektronischen Einrichtungen ist zwar weit auszulegen. Allerdings basieren Kameraattrappen weder auf einem optisch-elektronischen Verfahren noch lässt sich mit ihnen eine Beobachtung realisieren, wie es Sinn und Zweck von § 6 b BDSG voraussetzen. Häufig sind die Attrappen nur leere Kameragehäuse oder Nachbildungen von Kameras, teilweise mit Signalanzeigen und Schwenkmechanismus, oder es werden lediglich Hinweisschilder platziert, die einen Videoeinsatz vorspiegeln[39]. Da es in jedem Fall an der Funktionsfähigkeit mangelt, werden Attrappen nicht erfasst[40]. | Abs. 24 |
Von einer Attrappe zu unterscheiden ist eine Kamera, die - zumindest zeitweise - nicht in Betrieb ist. Letztere arbeitet mit einem optisch-elektronischen Verfahren und ist grundsätzlich zur Beobachtung geeignet. Es handelt sich im Gegensatz zu einer Attrappe um eine optisch-elektronische Einrichtung i.S.d. § 6 b BDSG. Ob die Kamera aktuell betrieben werden muss, ist eine Frage des Tatbestandsmerkmals "Beobachtung"[41]. | Abs. 25 |
3. Voraussetzungen von § 1 II Nr. 3 BDSG |
Es besteht Unklarheit darüber, ob und inwieweit die in § 1 II Nr. 3 BDSG formulierten Beschränkungen für nicht-öffentliche Stellen auch für § 6 b BDSG zu beachten sind. Nach § 1 II Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Diese Vorgänge werden nicht erfasst, wenn sie ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgen. | Abs. 26 |
Die Frage, in welchem Verhältnis die Beschränkungen gem. § 1 II Nr. 3 BDSG zu § 6 b BDSG stehen, betrifft die große Mehrzahl der in dieser Untersuchung als Private definierten Nutzer von Videotechnik. Es handelt sich um natürliche Personen oder rechtlich selbständige Personenmehrheiten, die als Normadressaten des BDSG nicht unter § 2 I, II, III und IV 2 fallen und damit nicht-öffentliche Stellen i.S.d § 2 IV 1 BDSG sind[42]. Dagegen zählt die vom Untersuchungsgegenstand ebenfalls erfasste Deutsche Post AG anders als beispielsweise die Postbank AG gem. der Sonderregelung in § 2 I 2 BDSG zu den öffentlichen Stellen. Als ein aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenes Unternehmen steht ihr nach § 51 PostG[43]noch ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zu. Für öffentliche Stellen des Bundes i.S.d. § 2 I 1 und 2 sowie § 2 III 1 BDSG ist der Anwendungsbereich nach § 1 II Nr. 1 BDSG ohne Einschränkungen eröffnet. | Abs. 27 |
Das gilt ebenso für öffentliche Stellen, die sich z.B. in den Bereichen Kreditwirtschaft, Verkehr und Versorgung am Wettbewerb beteiligen. Zwar unterfallen öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen wie die Deutsche Post AG , Verkehrsbetriebe oder die Mehrheit der Sparkassen[44] vorbehaltlich weniger Ausnahmen, z.B. hinsichtlich der Kontrolle, den Regelungen für den privaten Sektor, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen. Nach § 27 I 1 Nr. 2 lit. a BDSG sind die Wettbewerbsunternehmen soweit wie nicht-öffentliche Stellen zu behandeln, wie es um die Anwendung der §§ 28 ff. BDSG geht. Die für alle Stellen anzuwendenden Vorschriften wie § 6 b BDSG gelten ohne Einschränkung. Die Frage des Verhältnisses von § 1 II Nr. 3 BDSG zu § 6 b BDSG stellt sich nicht. | Abs. 28 |
Für Wettbewerbsunternehmen der Länder ergibt sich das aus § 27 I 1 Nr. 2 lit. b BDSG, der jedoch ohne praktische Bedeutung ist. Die Landesgesetzgeber haben in ihren Datenschutzgesetzen eigene Regelungen getroffen, die im Wesentlichen auf die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des BDSG verweisen[45]. Dazu zählt neben den §§ 28 ff. BDSG auch § 6 b BDSG. Lediglich für die am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen kommt § 6 b BDSG nicht zur Anwendung, da § 2 III 2 BlnDSG und § 2 II 1 LDSG NW insoweit etwas anderes bestimmen. | Abs. 29 |
a) Datenverarbeitungsanlage und Dateibezug |
Nach § 1 II Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Nach einer Ansicht müssen sämtliche Voraussetzungen nach § 1 II Nr. 3 BDSG vorliegen. Handlungen außerhalb der automatisierten Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen seien vom BDSG nicht erfasst[46]. Dagegen geht die Mehrheit in der Literatur mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass es keiner Datenverarbeitungsanlage oder keines Dateibezugs bedarf[47]. Teilweise wird § 1 II Nr. 3 BDSG analog angewendet mit der Begründung, dass § 6 b BDSG auch für den nicht-öffentlichen Bereich gelten soll[48]. | Abs. 30 |
Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift, die den allgemeinen Anwendungsbereich eines Gesetzes festlegt, ist jedoch systematisch und gesetzestechnisch nicht umsetzbar und wird zu Recht kritisiert[49]. § 6 b BDSG ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Ausnahmevorschrift zu § 1 II Nr. 3 BDSG einzuordnen. Sie erweitert den Anwendungsbereich, soweit eine automatisierte Datenverarbeitung vorausgesetzt wird[50]. Den Materialien zur Gesetzgebung ist zu entnehmen, dass § 6 b I BDSG insoweit über den Anwendungsbereich des Gesetzes gem. § 1 II Nr. 3 BDSG hinausgehen soll. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die durch Beobachtung gewonnenen Daten unter Einsatz von oder für Datenverarbeitungsanlagen erhoben werden[51]. Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber jede Videoüberwachungseinheit als Datenverarbeitungsanlage bewertet sehen wolle[52]. Vielmehr kommt es lediglich für den Anwendungsbereich von § 6 b BDSG auf einen Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen nicht an. Daher ist auch die an erster Stelle genannte Auffassung abzulehnen, die § 1 II Nr. 3 BDSG uneingeschränkt anwendet und Handlungen außerhalb der automatisierten Datenverarbeitung als nicht erfasst ansieht. | Abs. 31 |
Gegen die an erster Stelle dargestellte Meinung spricht weiterhin, dass sie analoge Videotechnik pauschal vom Anwendungsbereich ausschließt und dabei die Tatbestandsalternative des Dateibezugs überhaupt nicht in Betracht zieht. Letzteres gilt jedoch auch für die Vertreter der Gegenansicht sowie für die Ausführungen in den Materialien zur Gesetzgebung, die hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs lediglich auf die automatisierte Datenverarbeitung abstellen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 II Nr. 3 BDSG auch eröffnet, wenn personenbezogene Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. | Abs. 32 |
Zugunsten des Gesetzgebers könnte unterstellt werden, dass er den Schwierigkeiten einer Einordnung aus dem Weg gehen und Unklarheiten für den Anwendungsbereich von § 6 b BDSG verhindern wollte. Hierfür wäre in der Begründung indes eine ausdrückliche Einbeziehung der Tatbestandsalternative des Dateibezugs notwendig gewesen. Daher spricht mehr für die Annahme, dass diese Konstellation gar nicht in Betracht gezogen wurde. Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu den Absätzen 1 und 4 lassen erkennen, dass der Gesetzgeber[53]wie die Mehrheit der Literatur und Aufsichtsbehörden[54] lediglich davon ausgeht, dass Videotechnik in analoger Form mangels automatisierter Datenverarbeitung gem. § 1 II Nr. 3 BDSG gar nicht in den Anwendungsbereich fallen könne. Allerdings ist diese Sichtweise zu stark auf die Alternative der automatisierten Datenverarbeitung fokussiert und zu pauschal[55]. Dagegen weist ein Teil in der Literatur ausdrücklich darauf hin, dass der Dateibegriff beim Einsatz analoger Videotechnik ebenfalls nicht erfüllt sei[56], was freilich ebenso wenig Zustimmung verdient. Diese Problematik muss hier jedoch nicht erneut vertieft werden[57], weil es für § 6 b I BDSG darauf gar nicht ankommt. | Abs. 33 |
§ 6 b I BDSG geht hinsichtlich des Dateibezugs wie für die automatisierte Datenverarbeitung über den Anwendungsbereich gem. § 1 II Nr. 3 BDSG hinaus. Der Gesetzgeber wollte mit § 6 b BDSG grundsätzlich jede Form der Videoüberwachung unabhängig von der eingesetzten Technik erfassen und nicht unter den Vorbehalt einer - im Bereich der Videotechnik zuweilen schwierigen - Subsumtion unter den Begriff "Datei" stellen. Dieses Vorgehen ist wie für das Tatbestandsmerkmal der Datenverarbeitungsanlage nicht zu beanstanden. Die Grundentscheidung des Gesetzes, im nicht-öffentlichen Bereich nur die dateigebundene Verarbeitung und Nutzung einzubeziehen, soweit der Datenumgang nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt, schließt nicht aus, in einzelnen Beziehungen darüber hinauszugehen[58]. Das zeigt auch § 27 II BDSG, wonach Daten, die offensichtlich aus einer Datei entnommen worden sind, in die Anwendung des dritten Abschnitts des BDSG einbezogen werden. Ein weiteres Beispiel ist § 34 II BDSG, wonach Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum Zweck der Übermittlung speichern, verpflichtet sind, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den Betroffenen einzubeziehen. | Abs. 34 |
b) Umgang mit personenbezogenen Daten |
Gemäß § 1 I und II BDSG regelt und gilt das BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 I BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmt sind die Informationen, die einen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität des Betroffenen zulassen bzw. diesem ohne komplexe Operationen zugeordnet werden können[59]. Die Bestimmbarkeit setzt die Möglichkeit einer zumindest indirekten Identifizierung voraus. Dabei sind das Zusatzwissen und alle Mittel zu berücksichtigen, welche vernünftigerweise vom Verantwortlichen oder einem Dritten eingesetzt werden könnten[60]. | Abs. 35 |
Charakteristisch für Bilddaten von Personen ist, dass sie grundsätzlich eine unmittelbare Identifizierung der erkennbaren Personen ermöglichen, indem sie deren Gesichtszüge oder äußere Gestalt wiedergeben. Ausgenommen sind videotechnische Anlagen, die ausschließlich Übersichtsaufnahmen liefern, bei denen aufgrund dauerhafter Voreinstellungen und tatsächlicher Gegebenheiten die erfassten Personen auf dem Monitor bzw. den aufgezeichneten Bildern selbst durch eine nachträgliche Bearbeitung nicht individualisiert werden können. Ein Personenbezug lässt sich auch mit anderen eindeutig zuordenbaren Bildinformationen wie Kfz-Kennzeichen oder sonstigen parallel gewonnenen Informationen wie die Kartennummer bei Benutzung eines Bankautomaten herstellen. Die Person ist zumindest mit Zusatzwissen bestimmbar. Die Möglichkeit einer zumindest indirekten Identifizierung besteht grundsätzlich auch für private Anwender von Videotechnik. Die in Bildform dargestellten Informationen über die zumindest bestimmbare Person können sich u.a. auf Zeitpunkt, Aufenthaltsort, Tätigkeit, Erscheinungsbild, Stimmung, Aussehen oder Begleitung des Betroffenen beziehen und sind als solche personenbezogene Daten i.S.d. § 3 I BDSG[61]. | Abs. 36 |
Es ist umstritten, ob der Beobachtungstatbestand von § 6 b I BDSG überhaupt einen Personenbezug erfordert. Weiter besteht Unsicherheit darüber, ob der Anwendungsbereich von § 6 b I BDSG eröffnet ist, wenn eine Beobachtung im klassischen Kamera-Monitor-Prinzip ohne Aufzeichnung realisiert wird. In diesem Fall fällt ein Erheben, das nicht für eine Verarbeitung oder Nutzung erfolgt, nicht in den allgemeinen Anwendungsbereich gem. § 1 II Nr. 3 BDSG. Diese Fragen sollen jedoch erst weiter unten in Abschnitt II 1 b beantwortet werden, da sie untrennbar mit dem speziellen Zulässigkeitstatbestand von § 6 b I BDSG, insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der Beobachtung verknüpft sind. | Abs. 37 |
c) Ausschluss persönlicher oder familiärer Tätigkeiten |
Duhr/Naujok/Peter/Seiffert[62] gehen davon aus, dass entsprechend dem Sinn und Zweck von § 1 II Nr. 3 BDSG es zwar angemessen sein könne, tatbestandsmäßige Handlungen, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgen, aus dem Anwendungsbereich von § 6 b BDSG auszuklammern. Die Einordnung von § 6 b BDSG als gesetzestechnische Ausnahmevorschrift zwinge jedoch dazu, keine der in § 1 II Nr. 3 BDSG normierten Einschränkungen anzuwenden. Dagegen ist einzuwenden, dass § 6 b BDSG als Ausnahmevorschrift zu § 1 II Nr. 3 BDSG den Anwendungsbereich des BDSG erweitert, soweit eine automatisierte Datenverarbeitung bzw. Dateibezug vorausgesetzt wird[63]. Die anderen Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Vorschrift des § 1 II Nr. 3 BDSG bleiben unberührt. Einwände, wonach es nicht möglich sei, nur Teile aus dem Anwendungsbereich zu Voraussetzungen von § 6 b BDSG zu erklären[64], sind unbegründet. Ausnahmevorschriften sind systematisch nicht dadurch gekennzeichnet, dass sie unabhängig von ihrem eigenen Regelungsgehalt und ihren Tatbestandsmerkmalen entweder ganz oder gar nicht als lex specialis anzuwenden sind. Nichts anderes kann für Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Normen des Anwendungsbereichs gelten. | Abs. 38 |
Daher wird der Ausschlusstatbestand des § 1 II Nr. 3 BDSG für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten zu Recht überwiegend für anwendbar erklärt[65]. Hierbei erfolgt jedoch eine derart restriktive Auslegung, dass § 1 II Nr. 3 BDSG für § 6 b BDSG allein aufgrund dessen Anwendungsbereichs ohne Relevanz bleibt. Für ausschließlich private oder familiäre Tätigkeiten sollen sowohl der Umstand als auch die Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen im privaten Bereich verbleiben. Der Ausnahmetatbestand des § 1 II Nr. 3 BDSG greift nach dieser Ansicht letztlich nur in Fällen, in denen § 6 b BDSG ohnehin keine Anwendung finden würde, da die betroffenen Bereiche gerade nicht öffentlich zugänglich sind[66]. Weichert sieht zumindest eine Bedeutung von § 1 II Nr. 3 BDSG für das private Urlaubsvideo[67]. Hier stellt sich die Frage der - im Ergebnis zutreffend abgelehnten - Anwendbarkeit des BDSG indes eher mit Blick auf §§ 27 ff. als § 6 b, da diese Form des Einsatzes von Videotechnik auf Grund teleologischer Erwägungen nicht den Tatbestand des Beobachtens bzw. der Videoüberwachung i.S.d. § 6 b I BDSG erfüllt[68]. Das übersehen auch Duhr/Naujok/Peter/Seiffert[69], die hierfür eine Lösung über § 6 b I Nr. 3 BDSG empfehlen, was gerade für die dort angesprochenen Strandaufzeichnungen zu fragwürdigen Ergebnissen führen könnte. | Abs. 39 |
Es kann im Einzelfall schwierig sein, eine Tätigkeit als ausschließlich persönlich oder familiär einzuordnen. Das ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Zudem sind Zweck und Charakter der Norm zu beachten. § 1 II Nr. 3 BDSG soll wie Art. 3 II Alt. 2 Datenschutzrichtlinie den grundsätzlich weit gefassten Anwendungsbereich begrenzen und ist daher als Ausnahmevorschrift restriktiv zu handhaben[70]. Für die Beantwortung der zuweilen schwierigen Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr von der Beschränkung des Anwendungsbereichs profitieren soll, kommt es auf den äußeren Rahmen, die organisatorische Anlage und die inhaltliche Konzeption des Handelns an. Diese Aspekte können die Zwecksetzung der Tätigkeit besser erkennen lassen. | Abs. 40 |
Für die große Anzahl der Einsätze von Videotechnik in Geschäftsbereichen, z.B. Einkaufspassagen, Banken und Cafés, ist der Anwendungsbereich des BDSG eröffnet. Hier wird die Videoüberwachung aufgrund des Geschäftsbezugs, der durch die Einsatzzwecke Sicherung der Warenbestände, Schutz vor Sachbeschädigung oder Steigerung der Attraktivität begründet wird, nicht ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken betrieben[71]. | Abs. 41 |
Führen private Sicherheitsdienste im Rahmen eines allgemein formulierten Kundenauftrags eine Objekt- oder Zugangskontrolle zum eigenen privaten Wohnbereich durch, liegt eine Funktionsübertragung und aus diesem Grund keine Verarbeitung durch den Grundstückseigentümer für eigene persönliche oder familiäre Zwecke vor. Sie erfolgt vielmehr durch den Sicherheitsdienst für dessen berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeiten. Eine Datenverarbeitung im Auftrag gem. § 11 BDSG, wo der Auftraggeber verantwortlich und allein seine Zweckbestimmung relevant bleibt, scheidet in diesen Konstellationen aus[72]. | Abs. 42 |
Der Anwendungsbereich des BDSG ist weiterhin eröffnet in den Fällen, wo Aufnahmen oder Aufzeichnungen wirtschaftlich bzw. geschäftlich verwertet werden sollen. Letzteres schließt eine lediglich persönliche oder familiäre Tätigkeit aus. Eine wirtschaftliche Verwertung ist nicht nur bei einem - angestrebten - Verkauf von Videoaufzeichnungen gegeben, sondern auch dann, wenn der Verantwortliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen im World Wide Web zwar unentgeltlich zum Abruf bereitstellt, aber auf der entsprechenden Webseite Werbung geschaltet hat. Eine hohe Anzahl von Zugriffen auf die Webseite gewährleistet und erhöht regelmäßig die Werbeeinnahmen. | Abs. 43 |
Allerdings kommt der Ausnahmetatbestand des § 1 II Nr. 3 BDSG für ausschließlich persönlich oder familiäre Tätigkeiten selbst dann nicht zum Tragen, wenn das Einstellen in das World Wide Web ohne jegliches wirtschaftliches Verwertungsinteresse z.B. als Hobby erfolgt. Mit der weltweiten Abrufmöglichkeit findet der Datenumgang nicht mehr im privaten Aktionskreis, im "privaten Herrschaftsraum", statt und kann daher nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit qualifiziert werden. Wie bereits oben erwähnt, können der äußere Rahmen, die organisatorische Anlage und die inhaltliche Konzeption des Handelns die Zwecksetzung einer bestimmten Tätigkeit besser erkennen lassen. Der "private Herrschaftsbereich" bildet hierbei einen Anknüpfungspunkt. | Abs. 44 |
Dem Ansatz vom "privaten Herrschaftsbereich" liegt die Vorstellung von einem persönlichen, im privaten Bereich verbleibenden und nicht nach außen gerichteten Umgang mit Daten zugrunde. Entscheidend ist nicht irgendein Außenbezug der Tätigkeit, der z.B. bei Hobbys häufig vorliegt, sondern die Ausrichtung des Datenumgangs. Der Raum, in dem die persönliche oder familiäre Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. Da sowohl die fehlende Schutzbedürftigkeit der Betroffenen als auch die Schutzwürdigkeit des Verarbeiters Grund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs sind, knüpft das hilfsweise herangezogene Kriterium "privater Herrschaftsraum" letztlich an den wesentlichen Aspekt der Vertraulichkeit der Datensicherheit an. Vertraulichkeit führt dazu, dass der Zugriff auf Daten eingeschränkt wird und nur durch berechtigte Personen erfolgt. Um dieses Merkmal nutzbar zu machen, kann angesichts der technischen Rahmenbedingungen die Grenze für den privaten Herrschaftsbereich nicht ausschließlich am Ort der Speicherung festgemacht werden. Die Mailbox bei einem Service-Provider birgt nicht zwingend eine größere Gefahr für die Vertraulichkeit der Daten als die Festplatte eines in der Wohnung stehenden, aber vernetzten PC. Bei mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen ist ein Zugriff von außen ohne weiteres möglich. Das zeigen Softwarebedrohungen in Form sog. Hintertüren oder aktiver Inhalte, die volle Zugriffsrechte gewähren können[73]. | Abs. 45 |
Daher ist die Ansicht abzulehnen, wonach bereits die Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsverkehr oder gar die bloße Möglichkeit hierzu begrifflich zu einem nach außen gerichteten Geschäftsverkehr zu zählen sei. Das wird beispielsweise vertreten für die Speicherung privater Korrespondenz in einer "Mailbox als Teil eines überregionalen Netzwerks" im Gegensatz zu einer Speicherung auf der Festplatte eines häuslichen Computers. Zur Begründung wird angeführt, die Daten verlassen im erstgenannten Fall den eigenen privaten Bereich[74]. Diese Abgrenzung verkennt nicht nur, dass die Mehrzahl der heimischen Computer an das Internet angeschlossen und nahezu alle PCs so ausgestattet sind, dass verschiedene Dienste wie E-Mail oder World Wide Web grundsätzlich genutzt werden können. Zudem wäre letztlich jede private Datenverarbeitung auf dem häuslichen PC vom Anwendungsbereich des BDSG erfasst. Indes hat der Bundesgesetzgeber nicht anders als der Richtliniengeber den Zweck als alleiniges Merkmal zum Ausschluss des Bereichs der persönlichen Lebensführung bestimmt. Daher kann die Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsverkehr oder gar die bloße Möglichkeit hierzu nichts an einer vom Zweck her ausschließlich persönlichen Tätigkeit ändern[75]. | Abs. 46 |
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im "persönlichen Herrschaftsbereich" grundsätzlich nur eigene und abgesicherte Zugriffsrechte des Datenverarbeiters existieren. Kann ein Zugriff regelmäßig nur durch den Verantwortlichen selbst erfolgen, betrifft die Verarbeitung nicht nur ausschließlich seinen privaten Lebensbereich, sondern verbleibt auch dort. Daher ist es gerechtfertigt, diese Datenverarbeitung vom Anwendungsbereich des BDSG auszunehmen. Sollen die Daten dagegen einer unbestimmten Zahl von Personen zur Kenntnis gegeben oder zumindest die Möglichkeit hierzu eröffnet werden, fehlt es an der für den "privaten Herrschaftsbereich" vorausgesetzten und zugleich gewährten Ausschließlichkeit. Die Datenverarbeitung kann nicht mehr privilegiert sein[76]. Hierzu zählen das Einstellen in sog. Boards oder elektronische Postfächer, die offen, also ohne Zugriffsbegrenzung und für jedermann einsehbar sind, oder die Schaffung einer Abrufmöglichkeit für eine Webseite und deren Inhalte[77]. | Abs. 47 |
Demnach ist es nicht möglich, sich auf § 1 II Nr. 3 BDSG zu berufen, wenn Bilder einer Webcam im World Wide Web gezeigt werden. Zwar kann diese Tätigkeit durchaus ohne wirtschaftliches Verwertungsinteresse als Freizeitbetätigung oder auch im Rahmen einer Videoüberwachung von Grenzen und Zugängen zum eigenen Wohnhaus erfolgen. Allerdings ist die Ausschließlichkeit nicht mehr gewährleistet, die durch die Begrenzung auf den eigenen Herrschaftsbereich, das heißt ohne die Möglichkeit des Zugangs zu den Daten oder deren Kenntnisnahme durch Dritte, gesichert werden soll. Der Datenumgang findet gerade nicht mehr ausschließlich im privaten Aktionskreis statt und kann damit nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit qualifiziert werden. | Abs. 48 |
Für die Fälle einer selbst durchgeführten Überwachung von Grundstücksgrenzen, -einfahrten und -zugängen zum privaten Wohnbereich entfällt die Privilegierung nach § 1 II Nr. 3 BDSG weiterhin, wenn eine Bildaufzeichnung erfolgt oder in bestimmten Konstellationen stattfinden soll. Bei dieser Form des Einsatzes ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen als mögliches Beweismittel angefertigt und Dritten zugänglich gemacht werden sollen, wenn die Frage einer Rechtsverletzung im Raum steht[78]. Daher fehlt es auch hier an der durch den "privaten Herrschaftsbereich" grundsätzlich vorausgesetzten und gewährten Ausschließlichkeit. | Abs. 49 |
Es ist festzuhalten, dass eine Privilegierung nach § 1 II Nr. 3 BDSG ausscheidet, wenn Videotechnik in eigenen Geschäftsbereichen eingesetzt wird, wenn eine direkte oder indirekte wirtschaftliche Verwertung erfolgt bzw. geplant ist, und wenn Bilder für jedermann einseh- bzw. abrufbar in das World Wide Web eingestellt werden, ohne dass es auf den Aspekt einer wirtschaftlichen Verwertung ankommt. Eine Privilegierung ist weiter abzulehnen, wenn bei einer Überwachung von Grenzen, Einfahrten oder Zugängen zu Wohnhaus und Grundstück Bilder aufgezeichnet werden oder in bestimmten Fällen gespeichert werden sollen. Schließlich ist die Überwachung der genannten Bereiche auch dann nicht zu privilegieren, wenn sie einem privaten Sicherheitsdienst übertragen wurde. Auf eine geplante, vorbehaltene oder durchgeführte Aufzeichnung kommt es in diesem Fall nicht an. | Abs. 50 |
Die oben herangezogenen Anknüpfungspunkte führen dort nicht weiter, wo die Videoüberwachung von Grundstücksgrenzen und Zugängen zum eigenen privaten häuslichen Bereich ohne privaten Sicherheitsdienst und ausschließlich im Kamera-Monitor-Prinzip stattfindet. Das gilt auch für den Videoeinsatz im öffentlichen Raum als Hobby, aus Neugierde oder Angst, bei dem keine Bilder in das World Wide Web eingestellt werden. | Abs. 51 |
Es spricht zunächst viel dafür, dass es sich bei der genannten Zugangs- und Objektkontrolle nach Verkehrsanschauung um einen typisch persönlich-familiären Bereich handelt, da Zugang oder Grundstücksgrenze der eigenen privaten häuslichen Einrichtung den Gegenstand der Überwachung bilden. Zwar werden in dieser Konstellation auch der öffentliche Bereich und damit regelmäßig Dritte erfasst. Der von der Datenverarbeitung betroffene Personenkreis spiegelt meist den Zweck der Verarbeitung wider. Allerdings setzt § 1 II Nr. 3 BDSG ebenso wenig wie Art. 3 II Alt. 2 Datenschutzrichtlinie voraus, dass zu allen Betroffenen eine persönliche oder familiäre Beziehung besteht[79]. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass jemand in seiner Freizeit als Hobby, aus Neugierde oder aus Angst eine öffentliche Straße mit einer Videokamera erfasst, wenn damit ausschließlich persönliche Zwecke wie die Stärkung des eigenen Sicherheitsgefühls oder ein Freizeitvergnügen verfolgt werden[80]. | Abs. 52 |
Auf der anderen Seite ist § 1 II Nr. 3 BDSG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daher wird für einen Einsatz an Grundstücksgrenzen und Zugängen zu nicht öffentlichen familiär-häuslichen Bereichen vorgebracht, die Verfolgung von Sicherheitszwecken im öffentlichen Raum in Form einer Störerabwehr oder Zugangskontrolle stelle keine private Tätigkeit dar[81]. Der einer Zugangskontrolle im häuslichen Eingangsbereich grundsätzlich zugebilligte private Zweck wird letztlich verneint. Mit der offenen Beobachtung eines öffentlich zugänglichen Bereiches sei eine Abschreckungswirkung bezweckt, wodurch außerhalb von Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis stehende Personen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen veranlasst werden sollen. Damit sei die Grenze des privaten Bereichs überschritten, was ebenso für eine Videoaufzeichnung zum Zweck der Beweissicherung gelte[82]. | Abs. 53 |
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist § 1 II Nr. 3 BDSG restriktiv auszulegen, da es sich wie Art. 3 II Alt. 2 Datenschutzrichtlinie um eine Ausnahmevorschrift handelt. Allerdings ist nicht jeder Einsatz von Videotechnik im öffentlichen Raum auf eine Verhaltensbeeinflussung oder Abschreckung gerichtet. Er kann auch bloß aus Neugierde und Voyeurismus stattfinden. Umgekehrt können die als Begründung angeführte abschreckende Wirkung und Beeinflussung des Verhaltens auch bei einem Videoeinsatz auftreten, der auf befriedete Grundstücke und Gebäude, also auf einen nicht öffentlichen Raum begrenzt ist. Sind die Kameras außerhalb dieses Bereiches wahrnehmbar, können sie häufig nicht eindeutig zugeordnet werden. Ungeachtet dessen qualifiziert die andere Ansicht diese Videoüberwachung als private und familiäre Tätigkeit[83]. | Abs. 54 |
Schließlich ist die zu § 6 b BDSG vorgetragene Annahme, jeder Außenbezug einer Tätigkeit schließe einen allein privaten oder familiären Zweck aus[84], unzutreffend. Sie steht bereits im Widerspruch zu Ausführungen zum Ausschlusstatbestand § 1 II Nr. 3 BDSG an anderer Stelle, auf die Vertreter der hier abgelehnten Auffassung ausdrücklich verweisen[85]. Dort wird z.B. die Sammlung von Informationen über Dritte durchaus als private Tätigkeit gesehen, obwohl sie hinsichtlich der Informationserlangung - ebenso wie eine Videoüberwachung öffentlicher Bereiche - ein Handeln erfordert, das außerhalb des privaten Bereichs stattfindet bzw. nach außen gerichtet ist. Denn zu dem vom Datenumgang betroffenen Personenkreis muss gerade keine familiäre oder andere persönliche Beziehung bestehen[86]. Weder der Raum, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, noch der bloße Außenbezug, der vielen nach außen gerichteten Freizeitaktivitäten eigen ist, kann etwas an einer ausschließlich privaten Zweckrichtung ändern[87]. Das in Zweifelsfällen heranziehbare Kriterium des "privaten Herrschaftsraums" wird weder über die Kommunikationsmöglichkeiten noch über einen bloßen Außenbezug der Tätigkeit, sondern über die Ausrichtung des Umgangs mit den Daten definiert. Hiervon abweichende besondere Maßstäbe für § 6 b BDSG, wonach der Anwendungsbereich entgegen § 1 II Nr. 3 BDSG insoweit erweitert würde, sind nicht ersichtlich. | Abs. 55 |
Daher sind die private Videoüberwachung von Grundstücksgrenzen und Zugängen zu eigenen häuslichen Bereichen, die ausschließlich im Kamera-Monitor-Prinzip erfolgt, und der Videoeinsatz im öffentlichen Raum als Hobby, aus Neugierde oder Angst, bei dem keine Bilder in das World Wide Web eingestellt werden, hinsichtlich § 1 II Nr. 3 BDSG wie folgt zu beurteilen. Es wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der zuweilen schwierigen Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr von der Beschränkung des Anwendungsbereichs profitieren soll, der äußere Rahmen, die organisatorische Anlage und die inhaltliche Konzeption des Handelns die Zwecksetzung der Tätigkeit besser erkennen lassen können. Der Umfang der Datenverarbeitung ist zwar nicht entscheidend, solange der vorgegebene ausschließlich private Zweck eingehalten wird. Er kann aber darauf hindeuten, dass die Grenze zu einem geschäftsmäßigen, beruflichen oder gewerblichen Handeln überschritten ist[88]. Letzteres ist z.B. denkbar bei einer videotechnischen Einrichtung, die Personen im öffentlichen Raum rund um die Uhr erfassen kann, nicht aber bei einer videobasierten Zugangskontrolle eines Wohnhauses, die lediglich bei Betätigen der Klingel aktiviert wird. | Abs. 56 |
Der äußere Rahmen wird nicht nur durch den Umfang, sondern auch durch den räumlichen Aktionskreis der Datengewinnung und -verarbeitung geprägt. Zwar steht der persönliche Zweck nicht allein deshalb in Frage, weil der Ort bzw. die Quelle der Datengewinnung nicht im häuslich-familiären Raum liegt. Hier gilt nichts anderes als für den ebenfalls bereits angesprochenen Umstand, dass zu den Betroffenen häufig keine persönliche oder familiäre Beziehung besteht. Allerdings ist das Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen. Bei einer restriktiven Auslegung kann ein Videoeinsatz, der zwar als Hobby betrieben wird, aber dauerhaft den öffentlichen Bereich erfasst, nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als privat-familiär qualifiziert werden. Eine Freistellung von den datenschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen des Anwenders von Videotechnik ist unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, ohne deren Beteiligung und Einfluss die Daten verwendet werden, nicht gerechtfertigt. Aus denselben Gründen kann auch eine dauerhafte Überwachung von Grundstücksgrenzen, -einfahrten und -zugängen unabhängig von einer Aufzeichnung nicht mehr von der Beschränkung des Anwendungsbereichs des BDSG profitieren, wenn Teile des öffentlichen Raums und damit Passanten erfasst werden können. | Abs. 57 |
Anders zu beurteilen ist dagegen eine Einlass- oder Zugangskontrolle in Form einer Klingelüberwachung, bei der nach Betätigen des Klingelknopfes eine kurzzeitige Beobachtung der um Einlass bittenden Person möglich ist. Das für eine restriktive Auslegung angeführte Gebot einer verfassungskonformen Auslegung führt dazu, dass über § 1 II Nr. 3 BDSG nur, aber auch gerade solche Fälle vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, bei denen dies unter Berücksichtigung der geschützten Interessen der Betroffenen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der verantwortlichen Stelle erforderlich ist[89]. Hier handelt es sich um einen nach der Verkehrsanschauung typisch persönlichen bzw. familiären Bereich. Zum einen ist der Gegenstand der selbst durchgeführten Überwachung ein Zugang bzw. Eingang zur eigenen privaten häuslichen Einrichtung. Das gilt für Ein- und Mehrfamilienhäuser, weil und solange die Bewohner jeweils nur ihre eigene klingelabhängige Eingangskontrolle durchführen. Zum anderen wird eine Beobachtung des öffentlichen Raumes nur ermöglicht, wenn der entsprechende Klingelknopf betätigt wurde. Diese Beobachtung ist im Gegensatz zur dauerhaften Videoüberwachung von Grundstücksgrenzen und -zugängen auf einen sehr kurzen Zeitraum beschränkt. Sie erfasst in der Regel zudem nur die um Einlass bittenden Personen, die den Klingelknopf betätigt haben. Der äußere Rahmen einschließlich des Umfangs des Datenumgangs, die organisatorische Anlage und die inhaltliche Konzeption dieser Tätigkeit lassen eine ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecksetzung erkennen. Die Grenze zu einem geschäftsmäßigen, beruflichen oder gewerblichen Handeln wird nicht überschritten. Die in dieser Konstellation fehlende Schutzbedürftigkeit der Betroffenen einerseits und die vorhandene Schutzwürdigkeit des Anwenders andererseits entsprechen dem Grund für die Beschränkung des Anwendungsbereichs und rechtfertigen damit die Privilegierung nach § 1 II Nr. 3 BDSG[90]. | Abs. 58 |
Dagegen hat - nachdem vom Innenministerium Baden-Württemberg die hier vorgetragene Ansicht vertreten wurde[91]- der Zusammenschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, der Düsseldorfer Kreis, in einem einstimmigen Beschluss festgestellt, dass eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit bei einer videotechnisch realisierten Zugangskontrolle eines jedermann zugänglichen Eingangs- oder Zugangsbereichs zu einer privaten Haus- oder Wohnungstür selbst dann ausscheidet, wenn damit "der private Zweck verfolgt wird", sich der Identität eines Besuchers zu versichern[92]. Der Beschluss zielt darauf, diese Konstellationen in den Anwendungsbereich von § 6 b BDSG einzubeziehen, ersetzt aber keine Prüfung von § 1 II Nr. 3 BDSG. Der zitierten Quelle ist keine Begründung zu entnehmen, die an den oben dargelegten Argumenten für die hier vertretene Ansicht gemessen werden könnte. | Abs. 59 |
Schließlich lässt sich auch der Rechtsprechung kein Argument entnehmen, das die hier abgelehnte Ansicht "im Ergebnis" stützt[93]. Der Verweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung geht fehl, da die Gerichte in den dort genannten Entscheidungen - ohne die Normen des BDSG und insbesondere § 1 II Nr. 3 heranzuziehen - lediglich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Mietern und Besuchern eines Hauses feststellen, weil vom Vermieter im Hausflur und Eingangsbereich eine dauerhafte Videoüberwachung durchgeführt wurde. Davon abgesehen ist dieser Fall von einer klingelbasierten Video-Zugangskontrolle zu unterscheiden und aus den oben dargestellten Gründen nicht zu privilegieren. | Abs. 60 |
Ein die hier abgelehnte Ansicht zumindest im Ergebnis stützendes Argument lässt sich auch später ergangenen Urteilen nicht entnehmen, wenngleich § 1 II Nr. 3 BDSG hier ebenfalls keiner Prüfung unterzogen wurde. Das KG Berlin prüfte an § 6 b BDSG eine Kamera im Klingeltableau, mit der per Tastendruck der Eingangsbereich eines Hauses dauerhaft über einen Fernsehapparat einsehbar war[94]. Für einen ähnlichen Sachverhalt hat das BayObLG in einem Beschluss ohne abschließende Entscheidung angedeutet, dass § 6 b BDSG anzuwenden und insbesondere das Löschen nach Abs. 5 im Eigentümerbeschluss geregelt sein müsste[95]. Diesen Entscheidungen lagen wiederum Konstellationen zugrunde, in denen nicht nur eine dauerhafte, vom Betätigen der Klingel unabhängige Beobachtung, sondern auch eine Aufzeichnung möglich bzw. nicht ausgeschlossen war. Es handelte sich in beiden Fällen nicht um ein Kamera-Monitor-System ohne Aufzeichnungsmöglichkeit, wie es bei einem entsprechend ausgelegten separaten Monitor in einer Gegensprechanlage der Fall wäre. Allein diese Konstellationen sind nach § 1 II Nr. 3 BDSG zu privilegieren. | Abs. 61 |
Zusammenfassend sind zwei Konstellationen des Einsatzes von Videotechnik im öffentlichen Raum als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten i.S.d. § 1 II Nr. 3 BDSG zu qualifizieren. Das sind zum einen der eingangs erwähnte Videoeinsatz zur Erstellung von Urlaubs- oder Familienvideos und zum anderen die ohne privaten Sicherheitsdienst, also selbst durchgeführte Zugangskontrolle bei einer privaten häuslichen Einrichtung in Form einer kurzzeitigen, nur nach Betätigen des Klingelknopfes realisierbaren Beobachtung ohne Aufzeichnungsmöglichkeit. Diese Tätigkeiten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des BDSG, also weder § 6 b noch §§ 27 ff. BDSG. | Abs. 62 |
4. "Medienprivileg" (§ 41 BDSG) |
Neben der Einschränkung für private und familiäre Zwecke gem. § 1 II Nr. 3 BDSG hat der Gesetzgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken aus der Anwendung des größten Teils der BDSG-Vorschriften einschließlich § 6 b herausgenommen[96]. Für die in seine Zuständigkeit fallende Rundfunkanstalt Deutsche Welle regelt der Bundesgesetzgeber das in § 41 IV BDSG. Im übrigen nimmt der Bund seine Rahmenkompetenz in Anspruch und verweist in § 41 I BDSG auf die Landesgesetzgebung. | Abs. 63 |
Die Landesgesetzgeber werden verpflichtet, den §§ 5, 7, 9 und 38 a BDSG entsprechende Vorschriften und damit einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard zu schaffen. § 41 I BDSG befreit von der Anwendbarkeit des BDSG, nicht aber der bereichsspezifischen Normen des Landesrechts, soweit diese nicht selbst das sog. datenschutzrechtliche Medienprivileg einräumen. Letzteres folgt für die privaten Rundfunkanbieter aus den jeweiligen Landesmedien- oder Landesrundfunkgesetzen, für die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten aus den Rundfunkstaatsverträgen, Landesdatenschutz- oder Landesrundfunkgesetzen[97]. Zudem ist für an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste wie World Wide Web der Mediendienstestaatsvertrag zu beachten. | Abs. 64 |
Ohne auf diese Vorschriften eingehen und eine Zuordnung im Einzelnen vornehmen zu müssen, wird in jedem Fall für eine Privilegierung wie in Art. 9 Datenschutzrichtlinie vorausgesetzt, dass personenbezogene Daten ausschließlich journalistisch-redaktionell verarbeitet werden. Es müssen personenbezogene Informationen zu Zwecken der Recherche, Vorbereitung sowie Herstellung von zur Veröffentlichung bestimmten Artikeln, Sendungen oder sonstigen redaktionellen Beiträgen beschafft und verwendet werden[98]. Das ist für eine lediglich in den öffentlichen Raum, z.B. auf den Marktplatz gerichtete Webcam eines Zeitungsverlages oder eines Rundfunksenders regelmäßig zu verneinen, was bereits zu Art. 9 Datenschutzrichtlinie ausgeführt wurde[99]. Es müsste eine redaktionelle Aufbereitung in nennenswertem Umfang z.B. in Form von Service-Mitteilungen, Veranstaltungshinweisen oder Nachrichten hinzutreten, wie es bei einer Nutzung im Rahmen von Verkehrsnachrichten eines lokalen Fernsehsenders der Fall sein kann[100]. Die ohne eine solche Verknüpfung letztlich beliebige Wahl des Kamerabildes reicht ebenso wenig wie das Einstellen der Bilder auf eine Webseite. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen. Aufgrund der fehlenden redaktionellen Gestaltung mangelt es hier letztlich an der Erforderlichkeit, die Rechte der Betroffenen zum Schutz der Meinungs-, Presse- bzw. Rundfunkfreiheit in besonderer Weise zu beschränken. | Abs. 65 |
Eine einfachgesetzliche Privilegierung für künstlerische
Zwecke hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen. Für eine Videoinstallation
im Kunstbereich enthält das BDSG - anders als nach Art. 9 Datenschutzrichtlinie
für möglich erachtet[101]- keine Ausnahmeregelung. Es ist jedoch Art. 5 III GG zu beachten.
| Abs. 66 |
F u ß n o t e n |
[1]Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/4329, S. 30/38. |
[2]Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 22 f.; Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27; Gola/Schomerus, 9. A., § 6 b Rn. 8; Innenministerium B-W (Hrsg.), Hinweise Nr. 39, C 2 sowie Hinweise Nr. 40, A 1.2; Königshofen, RDV 2001, 220, 220. |
[3]S.o. 1. Kap. B II. |
[4]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 41; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 21; AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2004, 531, 532. |
[5]Ebenso Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 42; Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 23; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 20. |
[6]So auch Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 23; a.A. Königshofen, RDV 2001, 220, 220 f.; Gola/Schomerus, 9. A., § 6 b Rn. 9. |
[7]ArbG Ludwigshafen, NZA-RR 2004, 16, 17; Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 43; zweifelnd BAGE 111, 173, 182 f.; 105, 356, 361 f.; offen gelassen von ArbG Düsseldorf, RDV 2004, 225, 227. |
[8]Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/4329, S. 38. |
[9]Das übersieht ArbG Freiburg, ZfS 2004, 551, 552. |
[10]Dazu s.o. 4. Kap. B I 1; s.u. 3 b. |
[11]So Gola/Klug, RDV 2004, 65, 73; wohl auch Walker, in: Aschke/Hase/Schmidt-De Caluwe (Hrsg.), S. 222, 223 f.; unklar Bayreuther, NZA 2005, S. 1038, 1038 f., der die Möglichkeiten für eine präzise Begrenzung des zu erfassenden Bereiches unterschätzt; zur Technik s.o. 2. Kap. B I und V. |
[12]In diese Richtung Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27; Gola/Klug, RDV 2004, 65, 66. |
[13]LfD Berlin/ULD S-H (Hrsg.), S. 21; Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27; Gola/Klug, RDV 2004, 65, 66; unklar Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 16 ("...Handys..., wenn sie aus einem Tischständer heraus...") einerseits und Rn. 17 andererseits. |
[14]Gola/Klug, RDV 2004, 65, 66. |
[15]Begründung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 61. |
[16]Ebd. |
[17]Zur den Problemen einer solchen Differenzierung s.o. 1. Kap. B I 3. |
[18]LfD Berlin/ULD S-H (Hrsg.), S. 21; Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27; unklar Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 16 f. |
[19]Im Ergebnis ebenso Weichert, Detektiv-Kurier 4/2001, 9, 13; Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 35; wohl auch Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 17. |
[20]S.u. II 1 c. |
[21]S.o. 1. Kap. B I 1; 2. Kap. B I, III. |
[22]S.o. 1. Kap. B I 1; 2. Kap. B I. |
[23]Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27. |
[24]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 36, wobei unklar bleibt, welche Bedeutung dem Vorbehalt "zunächst auch" zukommt; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 17. |
[25]So auch Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 35; Gola/Schomerus, 9. A., § 6 b Rn. 13. |
[26]Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/4329, S. 38; Begründung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 61 f. |
[27]Zum Begriff "CCTV", der für Videoüberwachung steht s.o. 1. Kap. B I 3. |
[28]Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/4329, S. 38; Begründung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 61. |
[29]S.o. 1. Kap. B I 1 und 3; 2. Kap. B I; zutreffend Roßnagel/Pfitzmann/Garstka, S. 184. |
[30]So aber Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27. |
[31]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 35; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 17. Zu den technischen Begriffen und Einzelheiten s.o. 2. Kap. B I. |
[32]Vgl. nur Panasonic Deutschland GmbH (Hrsg.), AV, S. 68 f./120 f.. |
[33]S.o. 2. Kap. B I. |
[34]S.o. 1. Kap. B I 1. |
[35]A.A. Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 36. |
[36]Vgl. z.B. Begründung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 62 zu Abs. 1 ("insbesondere ... digitaler Kameratechnik") und zu Abs. 4. |
[37]S.o. 2. Kap. B I; zum unscharfen Begriff "Digitalkamera" s.o. 2. Kap. B I, V. |
[38]So Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 16. |
[39]Vgl. o. 2. Kap. C II 3. |
[40]Ebenso Gola/Klug, RDV 2004, 65, 66; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 18. |
[41]S.u. II 1 d. |
[42]Vgl. 1. Kap. B III. |
[43]BGBl. I, 1997, S. 3294, 3304 f. i.d.F. des Art. 1 d. Gesetzes v. 02.09.2001 BGBl. I S. 2271 |
[44]Die sog. freien Sparkassen wie z.B. die Hamburger Sparkasse AG oder die Frankfurter Sparkasse sind nicht-öffentliche Stellen. |
[45]Die verweisenden Landesnormen im Überblick bei Gola/Schomerus, 9. A., § 2 Rn. 22. |
[46]Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 16; ohne Begründung Königshofen, RDV 2001, 220, 221 f. |
[47]Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27; Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 36; Simitis/Dammann, § 3 Rn. 79; Gola/Schomerus, 9. A., § 6 b Rn. 5; Tinnefeld/Ehmann/Gerling, S. 359 f.; a.A. Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 2/7/14. |
[48]Innenministerium B-W (Hrsg.), Hinweise Nr. 40, A 1.1, A 3.7; Schaffland/Wiltfang, § 6 b Rn. 1; Gola/Schomerus, 7. A., § 6 b Rn. 1, was ab der 8. A. nicht mehr so vertreten wird. |
[49]Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 16. |
[50]So Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27. |
[51]Begründung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 62, die von Bausch, S. 145 f., wohl nicht gesehen wird. |
[52]So aber Weichert, Detektiv-Kurier 4/2001, 9, 13; wohl auch Schild, DuD 2001, 282, 283. |
[53]Vgl. Begründung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 62. |
[54]Vgl. nur Schaffland/Wiltfang, § 3 Rn. 96; Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27/29; Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 36/100; Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 16; anders dagegen Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 7. |
[55]S.o. 4. Kap. B I 2 und 3. |
[56]Vgl. Gola/Schomerus, 9. A., § 6 b Rn. 5. |
[57]Dazu ausführlich s.o. 4. Kap. B I 3. |
[58]Vgl. Simitis/Dammann, § 1 Rn. 138. |
[59]Simitis/Dammann, § 3 Rn. 31; Tinnefeld, in: Roßnagel (Hrsg.), Rn. 20. |
[60]Tinnefeld/Ehmann/Gerling, S. 280. |
[61]Zum Ganzen ausführlich s.o. 4. Kap. B I 1. |
[62]Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27. |
[63]S.o. a. |
[64]Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27. |
[65]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 33; Gola/Klug, RDV 2004, 65, 67; Innenministerium B-W (Hrsg.), Hinweise Nr. 40, A 2.2; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 25; vgl. auch LfD Nds., 16. TB, 6.2.2 (S. 34). |
[66]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 31. |
[67]Weichert, Detektiv-Kurier 4/2001, 9, 13. |
[68]S.u. II 1 a und b aa. |
[69]Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 27. |
[70]Simitis/Dammann, § 1 Rn. 147 f.; zu Art. 3 II Alt. 2 Datenschutzrichtlinie s.o. 4. Kap. B I 4. |
[71]S.o. 2. Kap. C I; 3. Kap. B II 7 und 8; 4. Kap. B I 4. |
[72]Innenministerium B-W (Hrsg.), Hinweise Nr. 40, A 2.1; Weichert, Detektiv-Kurier 4/2001, 9, 13/14. |
[73]Lang, JurPC, Web-Dok. 205/2001, Abs. 39/44 ff./139. |
[74]Tinnefeld/Ehmann/Gerling, S. 272. |
[75]So auch Simitis/Dammann, § 1 Rn. 151. |
[76]Vgl. Dammann/Simitis, Art. 3 Rn. 8 für Art. 3 II Alt. 2 Datenschutzrichtlinie. |
[77]Vgl. EuGH, Urt. v. 16.11.2003 (Lindquist ./. Schweden) Slg. C-101/01, MMR 2004, 95, 96 für Art. 3 II Alt. 2 Datenschutzrichtlinie. |
[78]Insoweit ebenso Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 33. |
[79]Simitis/Dammann, § 1 Rn. 152. |
[80]So wohl Cavanillas, S. 1; offen gelassen von Gola/Schomerus, 9. A., § 6 b Rn. 7a bzgl. persönlicher Sicherheit. |
[81]Weichert, Detektiv-Kurier 4/2001, 9, 13; Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 32/34. |
[82]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 32 f. |
[83]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 31. |
[84]So ausdrücklich Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 34. |
[85]Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 31 Fn. 58 f., wo Simitis/Dammann, § 3 Rn. 146 ff./149 zitiert werden, aber wohl § 1 gemeint ist. |
[86]Simitis/Dammann, § 1 Rn. 152. |
[87]So auch Simitis/Dammann, § 1 Rn. 151, etwas unklar noch in Rn. 150. |
[88]Gola/Schomerus, 9. A., § 27 Rn. 12; Dammann/Simitis, Art. 3 Rn. 5. |
[89]So ausdrücklich Simitis/Dammann, § 1 Rn. 148. |
[90]Im Ergebnis ebenso Innenministerium B-W (Hrsg.), Hinweise Nr. 40, A 2.1; Bergmann/Möhrle/Herb, § 6 b Rn. 13; Gola/Jaspers, S. 35; a.A. nunmehr Innenministerium B-W (Hrsg.), 3. TB, C 10.1 (S. 77). |
[91]Innenministerium B-W (Hrsg.), Hinweise Nr. 40, A 2.1 |
[92]Zitiert nach Innenministerium B-W, 3. TB, C 10.1. |
[93]So aber Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 32 Fn. 60 mit Verweis auf AG Berlin-Wedding, WuM 1998, 343 f. und LG Berlin, NZM 2001, 207 f. |
[94]KG Berlin, ZMR 2002, 864, 865. |
[95]BayObLG, NJW-RR 2005, 384, 385. |
[96]LfD Berlin/ULD S-H (Hrsg.), S. 21; Simitis/Bizer, § 6 b Rn. 20; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b Rn. 5. |
[97]Zum Ganzen Simitis/Walz, § 41 Rn. 8; Gola/Schomerus, 9. A., § 41 Rn. 6/18 f. |
[98]Vgl. Simitis/Walz, § 41 Rn. 12. |
[99]S.o. 4. Kap. B I 4. |
[100]Vgl. LfD HH, 13. TB. 4.3.1. |
[101]S.o. 4. Kap. B I 4. |
| JurPC Web-Dok. 195/2009, Abs. 67 |
* Dr. Markus Lang ist Rechtsanwalt in Berlin und als zertifizierter Datenschutzbeauftragter (GDDcert, Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung) und Datenschutzauditor (TÜV Rheinland) tätig. Er ist Dozent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften. |
[ online seit: 15.09.2009 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Lang, Markus, Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum - JurPC-Web-Dok. 0195/2009 |