Wolfgang Kuntz*Die wichtigsten aktuellen Änderungen des UWG im Überblick(1)JurPC Web-Dok. 8/2009, Abs. 1 - 8 |
Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 22.12.2008, das am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl.), Teil I, Nr. 64, Seiten 2949 ff. verkündet worden ist, ist das Wettbewerbsrecht nach den umfangreichen Änderungen im Jahr 2004(2) erneut reformiert worden. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments in das deutsche Recht. Das Gesetz ist am 30.12.2008 in Kraft getreten. | JurPC Web-Dok. 8/2009, Abs. 1 |
Zu § 1: Die in § 1 UWG n.F. enthaltene Zweckbestimmung des Gesetzes enthält nun den Begriff „geschäftliche Handlung“ im Gegensatz zur früheren „Wettbewerbshandlung“. Damit wird eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Gesetzes gerade auch auf Handlungen erreicht, die während oder nach Vertragsschluss erfolgen. Durch das Abrücken vom Begriff der „Wettbewerbshandlung“ muss der Bezug zum Wettbewerb nun nicht mehr in jeder Phase eines Geschäfts untersucht werden. Während früher bei Handlungen nach Vertragsschluss ein Bezug zum Wettbewerb fehlen konnte, wird durch den neuen Begriff der „geschäftlichen Handlung“ eine Erweiterung des Anwendungsbereiches erreicht auch auf diejenigen Handlungen während oder nach Vertragsschluss, die nach bisherigem Verständnis keinen Wettbewerbsbezug hatten. | Abs. 2 |
Zu § 2: § 2 UWG n.F. definiert den Begriff der geschäftlichen Handlung. Darunter ist das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages hierüber in einem objektiven Zusammenhang steht. Dabei wurde der Begriff des Verhaltens eingeführt, um deutlich zu machen, dass sowohl Tun als auch Unterlassen in Betracht kommen können. Während es bislang darauf ankam, dass eine Handlung mit dem Ziel der Förderung des Absatzes bzw. der Förderung anderer Unternehmensaktivitäten vorgenommen wurde, wird dieser finale Bezug nun durch das Kriterium des objektiven Zusammenhangs ersetzt, der alle lauterkeitsrechtlichen Fallgruppen im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher erfassen kann. Auch insoweit ist also eine Erweiterung des Anwendungsbereichs erfolgt. Daneben sind aber auch die Fallgestaltungen im Verhältnis zwischen Unternehmer und Unternehmer erfasst. So können die unter § 4 Nr. 10 UWG fallenden horizontalen Behinderungen zwischen Unternehmen, wie z.B. Absatz- und Werbebehinderungen oder unberechtigte Abmahnungen durchaus einen von der Neufassung geforderten objektiven Zusammenhang mit dem Warenabsatz haben. Dagegen wird dieser Zusammenhang bei redaktionellen Äußerungen oder bei Reichweitenforschung, die nur der Information der Leserschaft bzw. der Markt- oder Meinungsforschung dienen, nicht gegeben sein. Die Definition stellt im Übrigen klar, dass auch das Verhalten vor, während oder nach dem Vertragsschluss erfasst ist. § 2 Abs. 1 Nr. 5 enthält eine Definition des Begriffes „Verhaltenskodex“. § 2 Abs. 2 UWG n.F. enthält nun eine eigene Definition des Begriffes des Unternehmers, so dass es eines Rückgriffes oder Verweises auf den Unternehmerbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, vgl. § 14) nicht mehr bedarf. Für den Begriff des Verbrauchers ist dagegen das BGB weiterhin heranzuziehen (vgl. § 13 BGB). | Abs. 3 |
Zu § 3: In der Generalklausel wurde das Merkmal der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil von Marktteilnehmern aufgegeben und stattdessen wird nun die „Beeinträchtigung ihrer Interessen“ gefordert. Zudem wird die sogenannte Bagatellklausel, nach der eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“ erforderlich war, ersetzt durch das Merkmal der „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung. Die Generalklausel wird ferner durch einen zweiten Absatz ergänzt, der feststellt, wann geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern unzulässig sind. Dort wird auf die Figur des durchschnittlichen Verbrauchers abgestellt. Dies entspricht der BGH-Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht, die auf den durchschnittlich informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abstellt(3). Schließlich wird in § 3 Absatz 3 UWG n.F. auf die Anlage Bezug genommen, die 30 Tatbestände enthält, in denen geschäftliche Handlungen stets unzulässig sind (Verbote ohne Wertungsvorbehalt). Die Unzulässigkeit wird dort unwiderleglich vermutet. Zu diesen Tatbeständen im Einzelnen siehe unten (vgl. Abs. 8). | Abs. 4 |
Zu § 5: § 5 Absatz 1 UWG n.F. knüpft nicht wie bisher an den Begriff der Werbung an, sondern an den weiter gefassten Begriff der geschäftlichen Handlung. Absatz 1 enthält den allgemeinen Grundsatz, dass unlauter handelt, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die irreführend sind. Erfasst sind dabei nur geschäftliche Handlungen von einem gewissen Gewicht für das Marktgeschehen. Nach Absatz 1 Satz 2 ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Geeignet in diesem Sinne sind in jedem Fall Handlungen, die zu einer Täuschung führen oder geführt haben. Auch hier gilt die Spürbarkeitsschwelle: d.h. nicht jede unwahre Angabe führt zugleich zur Unzulässigkeit, sondern die Interessen des beteiligten Marktteilnehmers müssen spürbar beeinträchtigt werden. In den Nummern 1 – 7 sind einzelne irreführenden Angaben genannt. § 5 Absatz 2 UWG n.F. erweitert die Irreführung auf vergleichende Werbung und die Verwechselungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einer Marke oder einem Kennzeichen eines Mitbewerbers. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99, shell.de)(4) galt der Vorrang des Markenrechts, d.h. markenrechtliche Ansprüche gingen den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen vor. Wie § 5 Absatz 2 UWG n.F. anzuwenden ist und wie das Verhältnis von § 5 Absatz 2 UWG n.F. zu § 4 Nr. 9 UWG und § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG n.F. ausgestaltet ist, bleibt der Rechtsprechung zum neuen § 5 Absatz 2 UWG vorbehalten. | Abs. 5 |
Zu § 5a: § 5a Absatz 1 UWG n.F. tritt an die Stelle des bisherigen § 5 Absatz 2 Satz 2 UWG a.F. Die Vorschrift regelt das Irreführen durch Unterlassen. Sie enthält nun das Tatbestandsmerkmal „Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung“ und erweitert den Anwendungsbereich damit auch auf nachvertragliche geschäftliche Handlungen. Absatz 1 gilt für alle Marktteilnehmer. Dagegen gilt § 5a Absatz 2 bis 4 UWG n.F. nur für Waren- und Dienstleistungsangebote gegenüber Verbrauchern. Die Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz wie die Bezugnahmen auf die verbraucherrechtlichen Informationspflichten erkennen lassen. Nach Absatz 2 dürfen dem Verbraucher keine Informationen vorenthalten werden, die für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände einschließlich des Kommunikationsmittels wichtig sind, um seine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Absatz 3 enthält eine nicht abschließende Liste von Informationen, die so wichtig sind, dass der Unternehmer sie von sich aus, d.h. ohne Nachfrage, zur Verfügung stellen muss. Die Vorenthaltung dieser Informationen stellt in der Regel eine Irreführung dar. Entscheidend bei § 5a Absatz 3 UWG n.F. ist, ob der Verbraucher auf Grund der mitgeteilten Angaben (Preis-, Waren-, Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willenserklärung abzugeben. Daher fallen nicht nur verbindliche Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB darunter, sondern auch die „invitatio ad offerendum“ und jede andere Erklärung, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung entschließen kann. Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung wird dies in der Regel aber noch nicht erfüllen. In den Nummern 1 bis 5 sind (nicht abschließende) Beispiele für besonders wichtige Informationen genannt: Merkmale der Ware/Dienstleistung (Nr. 1), Identität und Anschrift des Unternehmers (Nr. 2), Endpreis oder Art der Preisberechnung (Nr. 3), Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Nr. 4), Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts (Nr. 5). § 5a Absatz 4 UWG n.F. erweitert die wesentlichen Informationen auf solche Informationspflichten, die sich aus gemeinschaftlichen Rechtsakten und deren Umsetzung oder Ausführung ergeben. Der Anwendungsbereich im Einzelnen wird sich dabei erst durch die Rechtsprechung dazu konkreter fassen lassen. | Abs. 6 |
Zu § 7: Nach Absatz 1 ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unlauter. Durch das Merkmal „in unzumutbarer Weise“ wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 Absatz 1 UWG n.F. nicht gilt, d.h. es gilt in § 7 Absatz 1 UWG n.F. eine spezielle Bagatellschwelle der Unzumutbarkeit, die eine umfassende Wertung erfordert. Satz 2 stellt klar, dass insbesondere Werbung, die der Beworbene nicht wünscht, unlauter im Sinne des § 7 Absatz 1 ist. § 7 Absatz 2 UWG n.F. enthält 4 Anwendungsfälle (Nr. 1 – 4), in denen stets, also ohne Wertungsmöglichkeit, von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist. In diesen Fällen gilt auch nicht die Schwelle der „Unzumutbarkeit“ des Absatzes 1, vielmehr ist in den Beispielsfällen immer von der Unzulässigkeit auszugehen. Unter Nr. 1 fallen Briefe, Prospekte und Kataloge, nicht Telefon oder Telefax oder elektronische Post. Nr. 2 betrifft die Sprachtelefonie, während Nr. 3 SMS- und MMS-Dienste erfasst. Werbeanrufe bedürfen danach einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Verbrauchers, so dass ein stillschweigendes Einverständnis nicht ausreicht. Für Werbeanrufe gegenüber anderen Marktteilnehmern genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. | Abs. 7 |
Zum Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG n.F.: Die dort aufgeführten 30 Tatbestände sind unter allen Umständen unlauter und sind stets unzulässig. Nummern 1 – 24 betreffen irreführende geschäftliche Handlungen, Nummern 25 – 30 betreffen aggressive geschäftliche Handlungen. Die Einzeltatbestände betreffen nur geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten. Es handelt sich um Per-se-Verbote ohne Relevanzprüfung, so dass es nicht mehr auf eine Wertung des Einzelfalles ankommt (Verbote ohne Wertungsvorbehalt). Auch solche Verhaltensweisen, die nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Absatz 1 und 2 UWG n.F. erfüllen oder gegen § 7 UWG n.F. fallen, werden damit erfasst. Es kann aber in diesen Fällen der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Anwendung kommen, so dass es Fälle ohne wettbewerbsrechtliche Sanktionen geben kann. Im Einzelnen werden die unzulässigen geschäftlichen Handlungen im Folgenden kurz zusammengefasst: Nr. 1: unwahre Angabe zu Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören Nr. 2: nicht autorisierte Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen Nr. 3: unwahre Angabe, eine öffentliche oder andere Stelle habe einen bestimmten Verhaltenskodex gebilligt Nr. 4: unwahre Angabe eine geschäftliche Handlung oder Ware/Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle genehmigt, bestätigt oder gebilligt Nr. 5: Lockangebote, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis angeboten werden, wenn Unternehmer nicht aufklärt, hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhalten zu können. Die Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Produkte aus Sicht des Verbrauchers austauschbar sind. Unternehmer muss die Angemessenheit des Zeitraums der Bevorratung darlegen und beweisen, wenn der von ihm angenommene Bevorratungszeitraum 2 Tage unterschreitet. Nr. 6: Lockangebote unzulässig, die darauf abzielen, andere als die beworbenen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei den beworbenen Waren/Dienstleistungen um Sonderangebote handelt. Nr. 7: unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar, um Verbraucher auf diese Weise zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Nr. 8: unzulässig, für Kundendienstleistungen eine andere Sprache als die Sprache bei Vertragsschluss anzubieten, wenn Kunden hierüber nicht informiert wurden. Es geht hier nur um nachvertragliche Serviceleistungen. Nr. 9: unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verkehrsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen Nr. 10: unzulässig, bestimmte Rechte in Bezug auf Waren- oder Dienstleistungsangebote als Besonderheit hervorzuheben, wenn es gesetzliche Rechte sind Nr. 11: vom Unternehmer finanzierter Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung (als Information getarnte Werbung) Nr. 12: Angabe, dem Verbraucher oder seiner Familie drohe bei Nichterwerb der Ware oder Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung eine Gefahr Nr. 13: Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines anderen Anbieters ähnlich ist, wenn Unternehmer über die betriebliche Herkunft täuschen will Nr. 14: Einführung, Betreiben und die Förderung sogenannter Schneeball- oder Pyramidensysteme sind unzulässig. Nr. 15: unwahre Angabe, Unternehmer werde sein Geschäft demnächst aufgeben oder die Geschäftsräume verlegen Nr. 16: Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die angeblich die Gewinnchancen eines Glücksspiels erhöhen können Nr. 17: unwahre Angabe, Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, wenn es einen Preis nicht gibt oder die Möglichkeit den Preis zu gewinnen, von der Zahlung eines Geldbetrages abhängt Nr. 18: unwahre Angaben, Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder Missbildungen beseitigen Nr. 19: unwahre Angabe über Marktbedingungen, um Waren/Dienstleistungen zu Preisen abzusetzen, die für Unternehmer günstiger sind als die allgemein üblichen Nr. 20: Gewinnspiel oder Preisausschreiben, wenn dahinter nicht die Absicht steht, einen Preis oder ein Äquivalent zu vergeben Nr. 21: Angebot einer Ware/Dienstleistung als kostenlos, wenn Abnehmer Kosten zu tragen hat, die die Kosten übersteigen, die unvermeidbar mit der Inanspruchnahme der Leistung verbunden sind Nr. 22: Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung, wenn Eindruck erweckt wird, es liege eine Bestellung vor. Nr. 23: unwahre Angabe, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Nr. 24: unwahre Angabe, für eine Ware oder Dienstleistung sei in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar Nr. 25: Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsschluss verlassen Nr. 26: unzulässig, wenn Unternehmer den Verbraucher in dessen Wohnung aufsucht und sich der Aufforderung widersetzt diese zu verlassen oder nicht dorthin zurückzukehren Nr. 27: unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt werden, die zum Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind Nr. 28: Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder unmittelbar zum Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches gilt für Aufforderungen, Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen, diese Leistungen für die Kinder zu beziehen. Nr. 29: Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung, Rücksendung oder Verwahrung unbestellter Waren Nr. 30: die ausdrückliche Angabe ist unzulässig, der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers sei gefährdet, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme | JurPC Web-Dok. 8/2009, Abs. 8 |
Fußnoten:(1) Die Anmerkungen zu den Einzelvorschriften basieren im Wesentlichen auf einer Zusammenfassung der Erwägungen und Begründungen in der Bundestagsdrucksache 16/10145, dort S. 10 – 35, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610145.pdf(2) vgl. BGBl. I 2004, S. 1414 ff. (3) Ständige Rechtsprechung im Anschluss an BGH ("Orient-Teppichmuster"), Urteil vom 20.10.1999, I ZR 167/97, Fundstelle: GRUR 2000, 619 (621) (4) JurPC Web-Dok. 139/2002 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm |
* Wolfgang Kuntz, Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH, ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden in Saarbrücken tätig. |
[ online seit: 06.01.2009 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Die wichtigsten aktuellen Änderungen des UWG im Überblick - JurPC-Web-Dok. 0008/2009 |