Clemens D. Schlotter *Die neuen Endkunden schützenden Regelungen des "Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" v. 18.02.2007 — ein detaillierter Überblick(1)JurPC Web-Dok. 149/2007, Abs. 1 - 210 |
Die vorliegende Darstellung gibt einen detaillierten Überblick über das durch das Änderungsgesetz vom Februar 2007 novellierte Kundenschutzrecht des Telekommunikationssektors. Neben einer systematischen Aufbereitung des Rechtsgebiets beinhaltet der Aufsatz eine Kurzkommentierung der Normen im Einzelnen. |
I n h a l t s ü b e r s i c h t | ||||||||
A. | Einführung | |||||||
B. | Überblick | |||||||
I) | Bestandteile und Inkrafttreten | |||||||
II) | Artikel 2 | |||||||
III) | Artikel 3 | |||||||
C. | Die Normen im Einzelnen | |||||||
1. | §43a TKG Verträge | |||||||
2. | § 44a TKG Haftungsbegrenzung | |||||||
3. | § 45 TKG Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen | |||||||
4. | § 45a TKG Nutzung von Grundstücken | |||||||
5. | § 45b Entstörungsdienst | |||||||
6. | § 45c TKG Normgerechte technische Dienstleistung | |||||||
7. | § 45d TKG Netzzugang | |||||||
8. | § 45e TKG Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis | |||||||
9. | § 45f TKG Vorausbezahlte Leistung | |||||||
10. | § 45g TKG Verbindungspreisberechnung | |||||||
11. | § 45h TKG Rechnungsinhalt, Teilzahlungen | |||||||
12. | § 45i TKG Beanstandungen | |||||||
13. | § 45j TKG Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens | |||||||
14. | § 45k TKG Sperre | |||||||
15. | § 45l TKG Kurzwahldienste*(88) | |||||||
16. | § 45m - Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse | |||||||
17. | § 45n TKG - Veröffentlichungspflichten | |||||||
18. | § 45o TKG - Rufnummernmissbrauch | |||||||
19. | § 45p TKG - Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen | |||||||
20. | § 47a - Schlichtung | |||||||
21. | § 47b - Abweichende Vereinbarungen | |||||||
22. | § 66a TKG - Preisangabe* | |||||||
23. | § 66b TKG - Preisansage* | |||||||
24. | § 66c TKG - Preisanzeige* | |||||||
25. | § 66d TKG - Preishöchstgrenzen* | |||||||
26. | § 66e - Verbindungstrennung* | |||||||
27. | § 66f TKG - Anwählprogramme (Dialer)* | |||||||
28. | § 66g - Wegfall des Entgeltanspruchs* | |||||||
29. | § 66h - Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern* | |||||||
30. | § 66i - R-Gespräche* | |||||||
31. | § 66 j - Rufnummernübermittlung* | |||||||
32. | § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst* | |||||||
33. | § 66l Umgehungsverbot* | |||||||
34. | Ergänzung § 67 TKG - Befugnisse der Bundesnetzagentur | |||||||
D. | Resümee |
A. Einführung |
Der Deutsche Bundestag hat am 30.11.2006 das "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" beschlossen. Am 15.12.2006 hat der Bundesrat(2) zugestimmt. Am 23.02.2007 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt(3) verkündet worden. Damit ist mit knapp eineinhalbjähriger Verzögerung die wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages überraschend in der 15. Legislaturperiode gescheiterte Novelle des Telekommunikationsgesetzes v. 22.06.2004(4) vollendet worden(5) | JurPC Web-Dok. 149/2007, Abs. 1 |
Laut Begründung der Bundesregierung(6) werden mit der Gesetzesänderung auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) v. 22.06.2004 die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) v. 11.12.1997 enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zusätzlich werden die die Endkunden schützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (§ 152 Abs. 1 S. 2 TKG) an das aktuelle Umfeld angepasst. Damit folgt der Gesetzgeber der bisherigen Linie im Telekommunikationsrecht, möglichst ein alle Rechtsgebiete umfassendes Gesetzeswerk bereit zu stellen.(7) | Abs. 2 |
Im Folgenden werden zunächst die Grundstrukturen der Kundenschutznovelle dargestellt. Daraufhin folgt eine detaillierte Besprechung der Regelungen. | Abs. 3 |
B. Überblick |
I) Bestandteile und Inkrafttreten |
Das Änderungs-Gesetz besteht aus 5 Artikeln. Die Endkunden schützenden Regelungen werden in Artikel 2 und 3 des Gesetzes getroffen. Dabei tritt Artikel 2(8) einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft (24.02.2007, vgl. Art. 5 Nr. 1). Gleichzeitig tritt die TKV außer Kraft. Artikel 3(9) tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats in Kraft (01.09.2007, vgl. Art. 5 Nr. 2). Damit tritt dann § 152 Abs. 1 S. 2 TKG außer Kraft (Art. 2 Nr. 32). Die erst am 01.09.2007 in Kraft tretenden Normen sind durch "*" gekennzeichnet.(10) | Abs. 4 |
II) Artikel 2 |
Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, §§ 43a bis 47b) legt der Bundesgesetzgeber nachweislich der amtlichen Begründung(11) die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit fest. Insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein. Bei den Vorschriften handelt es sich weitgehend um Verbraucherrecht im klassischen Sinne, das bei bestehender Disparität der Verhandlungsmacht der Vertragspartner die Rechte des Schwächeren (hier des Endkunden) festlegt. Hieraus ergibt sich auch der zwingende Rechtscharakter der Normen (§ 47b TKG). Mit den Regelungen werden die europarechtlichen Vorgaben der Universaldienstrichtlinie (UDR)(12) umgesetzt. Hierdurch wird dem Endnutzer ein umfassender Schutz vermittelt, der weitgehend über das europarechtlich Geforderte hinausgeht.(13) Er reicht von weitgehenden Informationspflichten des Anbieters zu seinen Leistungen (§§ 43a, 45n TKG) über Mittel zur effektiven Entgeltkontrolle (§§ 45d Abs. 2, 45f, 66i Abs. 2(14) TKG), der Festlegung eines hohen Transparenzniveaus bei der Rechnung (§§ 45e, 45h TKG) zur sehr detaillierten Ausgestaltung der Rechtslage im Falle der Rechnungsbeanstandung (§§ 45i, 45j, 45p TKG) und schließlich der Anschlusssperre (§ 45k TKG). Auch technische Vorgaben für den Endkundenmarkt sieht die Novelle in §§ 45c, 45g und 45n TKG Regelungen vor. Daneben bleiben die allgemeinen Verbraucherschutzbestimmungen insbesondere über Allgemeine Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB sowie das Fernabsatzrecht und den Elektronischen Geschäftsverkehr in §§ 312b ff. BGB bestehen.(15) | Abs. 5 |
Vollkommen neu im Vergleich zur alten Gesetzeslage sind die Regelungen
durch
| Abs. 6 |
Im Übrigen wird der Grundbestand der kundenschützenden Regelungen der TKV modifiziert und fortgeschrieben. | Abs. 7 |
Auffällig ist, dass der Anwendungsbereich einiger Regelungen auf das Festnetz beschränkt bleibt (§§ 45d, 45k TKG). | Abs. 8 |
Im Hinblick auf den Leitgedanken einer technologieneutralen Regulierung (§ 1 TKG) und der zunehmenden technischen Konvergenz im ITK-Sektor (z.B. den Festnetzanschluss substituierende Angebote aus dem Mobilfunk) ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das Festnetz regulierungspolitisch bedenklich.(17) Sie ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben. Denn nach Art. 10 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie i.V.m. Anhang I Teil A b) besteht beispielsweise die Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung einer Rufnummernsperre nur für den Universaldienstverpflichteten bzw. - erbringer. Statt einer Beschränkung der Endnutzerrechte auf das Festnetz hätte daher die kostenlose Erbringung dieser Leistung im Rahmen des Universaldiensts nur dem verpflichteten bzw. erbringenden Unternehmen auferlegt werden, andere TK-Anbieter aber zum ggf. kostenpflichtigen Angebot der Rufnummernsperre verpflichtet werden können. Die Angebote zur Rufnummernsperre hätten dann ein wichtiges Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb darstellen können. | Abs. 9 |
Dagegen werden nun die unter Kurzwahlnummern vor allem im Mobilfunk angebotenen Dienste ebenfalls einer Regulierung unterworfen (§§ 45l, 66a ff. TKG). Insoweit wird das Regulierungsgefälle im Vergleich zu anderen Mehrwertdiensten wie Premium-Dienste (0900) abgesenkt. Allgemein ist zu Artikel 2 zu bemerken, dass der Bundesnetzagentur an zahlreichen Stellen im Gesetz die Befugnis eingeräumt wird, nach Durchführung von Anhörungsverfahren Rechte und Pflichten im Einzelnen festzulegen (vgl. §§ 45, 45e Abs. 2, 45f, 45g Abs. 3, 45i Abs. 1, 45n Abs. 2 TKG). | Abs. 10 |
III) Artikel 3 |
Mit den Vorschriften der §§ 66a bis 66l TKG werden spezielle Endkunden schützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 TKG), fortgeschrieben.(18) | Abs. 11 |
Im Vergleich zum früheren Regelungsbereich des Mehrwertdienstegesetzes, bei dem die Missbrauchsbekämpfung in den beiden Rufnummernbereichen 0190/0900 im Vordergrund stand, entsteht mit den in Artikel 3 enthaltenen Regelungen ein umfangreiches Rechtsgebiet für Telekommunikationsdienste und telekommunikationsgestützte Dienste (§ 3 Nr. 24f. TKG).(19) Dieses stellt die Grundlage für ordnungsbehördliches Eingreifen (§ 67 TKG) sowie zivilrechtliche Vertragsbeziehungen (§ 66g TKG) dar. Darüber hinaus ist der Verstoß gegen diese Normen regelmäßig bußgeldbewehrt (§ 149 TKG). Nach seinem originären Ziel handelt es sich bei den Vorschriften um spezielles Lauterkeitsrecht, dessen Umgehung unwirksam ist (§ 66l TKG). Die Preisangabenverordnung wird durch §§ 66a TKG in diesem Bereich weitgehend verdrängt.(20) Die Verhinderung des Mißbrauchs soll insbesondere durch strenge Transparenzregeln bei Preisangabe, - ansage und - anzeige (§§ 66a, 66b, 66c TKG) und Dienstbeschränkungen (§§ 66d, 66e, 66f TKG) erreicht werden. | Abs. 12 |
Für die in § 3 TKG (Art. 2 des Änderungsgesetzes) neu eingeführten Dienstekategorien (s. Tabelle 1)
Tabelle 1
| Abs. 13 |
+--------------------------------------------------------------------------------------------------------+ | |Preis- |Preisansage |Preisanzeige |Preis- |Verbin- |Aus- | | T a b e l l e 2 |angabe |(§ 66b) |(§ 66c) |höchst- |dungs- |kunfts-| | |(§ 66a) | | |-grenze |tren- |an- | | | | | |(§ 66d) |nung |spruch | | | | | | |(§ 66e) |(§ 66h)| |------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------| |Auskunftsdienst |Ja |1. wenn sprachgestützt ab|nein |nein |nein |ja | | | |2 Euro/min oder | | | | | | | |Inanspruchnahme; 2. bei | | | | | | | |Weitervermittlung) | | | | | |------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------| |Geteilte-Kosten-Dienste |Ja |nein |nein |nein |nein |ja | |------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------| |I. Kurzwahldienste (KW)/|Für alle|III: ab 2 Euro/min |II: ab 2 Euro/ |nein |Nur für |ja | |II. KW-Datendienste/ |I. KW |oder |Inanspruchnahme;| |KW der | | |III. KW-Sprachdienste | |Inanspruchnahme |Öffnungsklausel | |Katego- | | | | | | | |rie III.| | |------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------| |Massenverkehrs-Dienste |Ja |Nach Inanspruchnahme |nein |nein |nein |ja | |------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------| |Neuartige Dienste |Ja |wenn sprachgestützt ab 2 |wenn |nein |nein |ja | | | |Euro/min oder |nicht- | | | | | | |Euro/min oder |sprachgestützt | | | | | | |Inanspruchnahme; |ab 2 Euro/ | | | | | | |Öffnungsklausel |Inanspruchnahme;| | | | | | | |Öffnungsklausel | | | | |------------------------+--------+-------------------------+----------------+----------+--------+-------| |Premium-Dienste |Ja |Wenn sprachgestützt |nein |3 Euro/min|ja |ja | | | | | |oder 30 | | | | | | | |Euro/ | | | | | | | |Inan- | | | | | | | |spruch- | | | | | | | |nahme; | | | | | | | |Öffnungs- | | | | | | | |klausel | | | +--------------------------------------------------------------------------------------------------------+ | Abs. 14 |
Eine Preisansagepflicht für Call-by-Call-Gespräche wird nicht begründet.(21) | Abs. 15 |
Im Vergleich zur früheren Gesetzeslage neu sind Öffnungsklauseln bzgl. der Verpflichtung zur Preisansage, Preisanzeige und Preishöchstgrenze
(Tabelle 3)
Tabelle 3 | Abs. 16 |
Schließlich legt die Bundesnetzagentur gem. § 67 Abs. 2 TKG(22) zum Zwecke der Preisangabe und - ansage nach den § 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus dem Festnetz fest. | Abs. 17 |
Nimmt die Bundesnetzagentur diese vorgenannten Befugnisse wahr, so handelt sie in Form von Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S.2 VwVfG. Gleiches gilt für die Festlegung von Einzelheiten zu den in den §§ 66b ff. TKG geregelten Verfahren. | Abs. 18 |
Ebenfalls neu ist die Regelung zu R-Gesprächen (§ 66i TKG). Kernpunkt ist die Einführung einer von der Bundesnetzagentur geführten Sperrliste von Teilnehmernummern für R-Gespräche. Hier können sich Teilnehmer über ihren Telekommunikationsdiensteanbieter eintragen lassen. Stellt ein Anbieter von R-Gesprächen trotz Eintragung in diese Sperrliste eine Verbindung zu diesem Teilnehmer her, so entfällt sein Zahlungsanspruch (§ 66g Nr. 7 TKG). | Abs. 19 |
Abschließend ist auf die Regelung zum Wegfall des Entgeltanspruchs gem. § 66g TKG zu verweisen, der anspruchshindernde und -vernichtende Einwendungen(23) bei unterbliebener Preisansage (§ 66b TKG), unterbliebener Preisanzeige und Bestätigung (§ 66c TKG), Missachtung der Preishöchstgrenzen (§ 66d TKG) und zeitlicher Obergrenze (§ 66e TKG), Verstoß gegen Regelungen zu Dialern (§ 66f TKG) und Regelungen zu R-Gesprächen (§ 66i TKG) enthält. | Abs. 20 |
C. Die Normen im Einzelnen |
Für die nun im Detail zu besprechenden Normen ist das Verständnis folgender Begriffe wesentlich. | Abs. 21 |
"Endnutzer" (§ 3 Nr. 8 TKG) ist eine natürliche oder juristische Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt. Weiter begriffsbestimmend dürfte sein, dass auch der Endnutzer Telekommunikationsdienste für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendiger Weise Teilnehmer zu sein (so die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 14 TKG - "Nutzer"). | Abs. 22 |
Dagegen ist "Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat (§ 3 Nr. 20 TKG). | Abs. 23 |
Die Verwendung beider Begriffe im TKG ist nicht einheitlich. Während der Begriff Endnutzer im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens in Artikel 2 des Änderungsgesetzes an vielen Stellen richtiger Weise durch "Teilnehmer" ersetzt wurde, bei denen der Vertragspartner des Unternehmens berechtigt oder verpflichtet wird, blieb die Terminologie in Artikel 3 unverändert (vgl. z.B. § 66g TKG). | Abs. 24 |
Der Begriff "Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit" ist nicht legal definiert. "Telekommunikationsdienst" ist nach § 3 Nr. 24 TKG definiert als in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Diese sind Dienste für die Öffentlichkeit, wenn sie dieser zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Nr. 17 TKG). Anbieter ist diejenige Person, die mit dem Teilnehmer einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat (§ 3 Nr. 20 TKG).(24) | Abs. 25 |
Ein "Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste" erbringt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Dienste für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen (§ 3 Nr. 17 TKG).(25) | Abs. 26 |
Durch das Attribut "an festen Standorten" wird der Anwendungsbereich auf Telekommunikation beschränkt, die über einen räumlich fixierten Netzzugang erfolgt. Die Technologie ist nicht notwendig auf leitungsgebundenen Techniken beschränkt, solange das vorgenannte Kriterium erfüllt ist.(26) gegenünber dem Endkunden leitungsgebunden erfolgt (§§ 45d, 45k TKG). Es gibt zunehmend Angebote aus dem Mobilfunk, die leitungsgebundene Telekommunikation simulieren (Einrichtung einer sogenannten "Homezone", Erreichbarkeit unter einer festen Ortsnetznummer) und substituieren(27). Es ist daher zu prüfen, ob das Unterscheidungskriterium "an festen Standorten" zukünftig noch Sinn hat. | Abs. 27 |
Das Gesetz nimmt sich an mehreren Stellen der Problematik der Mehrwertdienste an (§ 3 Nr. 2a, Nr. 8a, 10a, 11a-c, 11d, 12a, 17a, 25, §§ 45h, 45l, 45p, §§ 66a ff. TKG). | Abs. 28 |
Die Terminologie divergiert hier in starkem Maße.(28) | Abs. 29 |
Zu unterscheiden ist zwischen Regelungen, die sich allgemein auf Mehrwertdienste oder auf spezielle Dienste beziehen. Im ersten Fall erfolgt ein Rückgriff auf die allgemeine Definition in § 3 Nr. 25 TKG - telekommunikationsgestützte Dienste (z.B. § 45h TKG). Z.T. unterbleibt dieser Rückgriff (§ 45p TKG). Im Fall der Regelung spezieller Mehrwertdienste (§ 45l TKG, §§ 66a ff. TKG) wird auf die Definitionen der speziellen Dienste in § 3 TKG zurückgegriffen. Die Adressaten in den diversen Normen weichen mitunter stark voneinander ab.(29) | Abs. 30 |
1. §43a TKG Verträge |
Die Regelung, die Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (UDR) in deutsches Recht umsetzt, enthält in den 10 Ziffern des Satzes 1 formale Mindestanforderungen an die Endnutzerverträge der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. Dies soll nach der amtlichen Begründung die Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer verbessern. Die Anbieter sollen dadurch angehalten werden, untereinander in einen Qualitätswettbewerb zu treten.(30) | Abs. 31 |
Mitunter sind die formalen Anforderungen auslegungsbedürftig und bedürfen einer inhaltlichen Bewertung. Fraglich ist u.a., was zu den wichtigsten technischen Leistungsdaten eines angebotenen Telekommunikationsdiensts gehört (§ 43a S. 1 Ziff. 2), wonach sich die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses bemisst (Ziff. 3) und was zu den Einzelheiten bei Preisen des Telekommunikationsdiensts gehört. | Abs. 32 |
Unter den technischen Leistungsdaten ist die Dienstequalität (Quality of Service) zu verstehen, wie aus dem Richtlinientext(31) hervorgeht. Für die Bestimmung des Umfangs und Messung der im Richtlinientext geforderten Angaben zum Leistungsniveau der Dienstleistungen existieren zahlreichen internationale und europäische Standards.(32) | Abs. 33 |
Welche technischen Leistungsdaten zu den wichtigsten gehören, wird man ggf. unter Zuhilfenahme der Verkehrsanschauung ermitteln können. Bei der Bestimmung der wichtigsten Leistungsdaten eines TK-Dienstes (aus Verbrauchersicht) kann auf E.802 und EG 202 009 zurückgegriffen werden, die eine exakte Vorgehensweise beschreiben. Bei Verwendung der Standards erhält man eine Liste von Leistungsmerkmalen, aus der dann ausgewählt werden kann. Aus dem verbraucherschützenden Zweck der Norm ergibt sich schließlich, dass die Angabe für den durchschnittlichen Endnutzer verständlich(33) sein muss. | Abs. 34 |
Bei der Angabe der voraussichtlichen Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses ist seitens der Anbieter auf Konsistenz mit den Erhebungen zur Dienstequalität(34) zu achten. | Abs. 35 |
Teilweise erscheinen die Mindestanforderungen sehr formal. So sind z.B. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste (Zif. 4) oder etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregeln (Zif. 9) in den Vertrag aufzunehmen. Man dürfte annehmen, wenn ein Unternehmen Wartungs- und Entstördienste anbietet, dass es die Regelungen hierzu dann auch in seine AGB aufnimmt. Gleiches gilt für seine vertraglichen Entschädigungs- und Erstattungsregeln. | Abs. 36 |
Auch Vertragslaufzeit und Voraussetzungen für die Verlängerung oder Beendigung des Vertrags (Zif. 7f.) sind regelmäßig in den AGB der TK-Dienstleister enthalten. Der deutsche Gesetzgeber orientiert sich sehr stark am Richtlinientext. | Abs. 37 |
Grund für die buchstabengetreue Umsetzung der UDR ist wohl die strenge Rspr. des EuGH zur Umsetzung von Rechtsakten der EG. Danach müssen sich die in dem EG-Rechtsakt vorgesehenen Rechte der Marktbürger für diese nach der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten klar und eindeutig aus dem innerstaatlichen Gesetz ergeben.(35) Mittlerweile ergeben sich indes durch auf nationaler Ebene umzusetzende Richtlinien mannigfaltige, untereinander nicht abgestimmte Informationspflichten für die Unternehmen.(36) Der zunächst unterstützenswerte Ansatz für ein Mehr an Transparenz dreht sich so in sein Gegenteil um. Eine Harmonisierung der Endkunden schützenden EU-Richtlinien ist in diesem Punkt dringend geboten.(37) | Abs. 38 |
§ 43a S. 1 Zif. 10 TKG fordert, die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a in den Vertrag aufzunehmen. Im Hinblick auf den beschränkten Anwendungsbereich(38) der außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 47a TKG erscheint es sinnvoll, den zulässigen Tätigkeitsbereich genau zu beschreiben. | Abs. 39 |
Gem. § 43a S. 2 TKG gilt die Regelung nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher(39) sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung(40) getroffen hat. Nach der amtlichen Begründung soll hierdurch größtmögliche Wettbewerbsfreiheit erreicht werden. Dies steht im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 der UDR, die nur für Verbraucher verbindlich umzusetzen ist und lediglich erlaubt, diese Verpflichtungen auf weitere Endnutzer auszudehnen.(41) | Abs. 40 |
Die amtliche Begründung merkt zu § 43a TKG an, dass die Regelung mit den Vorgaben in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-Info-V) vergleichbar sei und insoweit auch die gleichen Rechtsfolgen, für den Fall, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, gelten würden. An eine Verletzung der BGB-Info-V anknüpfende Normen wie § 312d Abs. 1, 2 S. 1 BGB verweisen zwar nicht auch auf § 43a TKG. Grundsätzlich kommen aber Ersatz- oder Unterlassungsansprüche in Betracht.(42) | Abs. 41 |
2. § 44a TKG Haftungsbegrenzung |
Die Norm statuiert eine Haftungsprivilegierung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten gegenüber Endnutzern bei Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens, soweit kein Vorsatz vorliegt. Die Haftung ist gem. § 44a S. 1 TKG auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Die globale Haftungsbeschränkung liegt bei 10 Millionen Euro pro schadensstiftendem Ereignis. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf reine Vermögensschäden, nicht jedoch auf Folgeschäden aus Sach- oder Personenschäden. Weiter sind Verzugsschäden nicht von der Regelung betroffen (§ 44a S. 4 TKG). | Abs. 42 |
Übersteigt die Schadenssumme der geschädigten Endnutzer diese Höchstgrenze, so wird der Schadenersatzanspruch des Einzelnen in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht (S. 3). | Abs. 43 |
Analog zu § 43a S. 2 TKG sieht § 44a S. 5 TKG vor, dass abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Umfang der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden kann. | Abs. 44 |
3. § 45 TKG Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen |
Hauptgegenstand dieser neuen Regelung ist die Einrichtung eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen und dessen Betrieb (§ 45 S. 2 TKG). Hörbehinderten Menschen soll laut der amtlichen Begründung hierdurch ermöglicht werden, an der Kommunikation auch mit hörenden Menschen teilzuhaben. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest (S. 3). Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen (S. 4). Mit den Regelungen in § 45 S. 3f. TKG erhält die Bundesnetzagentur die Befugnis, den Gegenstand durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG zu regeln. | Abs. 45 |
Besonders erwähnt in § 45 S. 3 TKG ist die Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen bei der Festlegung des allgemeinen Bedarfs. Genau ausgestaltet ist sie indes nicht. Über die Pflicht zur Anhörung (§ 28 VwVfG)(43) hinaus dürfte wohl kein Einverständniserfordernis der Beteiligten vorliegen.(44) | Abs. 46 |
Die Deutsche Telekom AG führt derzeit im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung zusammen mit der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V. ein gemeinsames Pilotprojekt durch. Dieses dient der Gewinnung erster konkreter Erfahrungen in diesem Bereich. | Abs. 47 |
Im übrigen sind gem. § 45 S. 1 TKG die Interessen behinderter Menschen bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen.(45) | Abs. 48 |
Das Bundesrecht folgte bislang eher einem horizontalen Ansatz zur Regelung der Belange behinderter Menschen (s. insbesondere §§ 33, 55, 57 SGB IX). Dieser wird nun durch den aktuellen sektorspezifischen Ansatz des EU-Rechts (vgl. Art. 7 USD) überlagert.(46) | Abs. 49 |
4. § 45a TKG Nutzung von Grundstücken |
Die Regelung knüpft an § 10 TKV 1997 an. Gegenstand der Regelung ist die sogenannte Grundstückseigentümererklärung. Ohne Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten ist ein Anbieter des Zugangs zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz (Zugangsanbieters) nicht befugt, auf fremden Grundstücken Leitungen und Vorrichtungen einzurichten, zu prüfen und Instand zu halten, die erforderlich sind, um Zugänge zu diesem Netz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden bis hin zur Telekommunikationsabschlusseinrichtung beim einzelnen Teilnehmer bereitzustellen. Aus diesem Grund schließen Zugangsanbieter und der dinglich Verfügungsberechtigte einen Nutzungsvertrag (s. Anlage zu § 45a TKG).(47) | Abs. 50 |
§45a Abs. 1 TKG normiert ein Recht des Zugangsanbieters gegenüber dem Teilnehmer, den Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer innerhalb einer Monatsfrist nicht den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrags vorlegt oder der dinglich Berechtigte diesen Vertrag kündigt. Ungeschrieben besteht überdies das Recht des Anbieters zur Verweigerung von TK-Diensten bei fehlendem Nutzungsvertrag weiter(48). Wenn § 45a Abs. 1 TKG dem Anbieter im Falle des Fehlens eines Nutzungsvertrags ein eigenständiges Kündigungsrecht gewährt, so muss es ihm erst recht erlaubt sein, den Vertragsschluss über die Leistung von TK-Diensten ohne bestehenden Nutzungsvertrag abzulehnen. Ein Kontrahierungszwang besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann hier ein Spannungsfeld zum Universaldienst entstehen, das aber im Rahmen des § 84 Abs. 1 TKG lösbar erscheint. § 84 Abs. 1 TKG stellt nämlich den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen u.a. in den Rahmen der Gesetze (hier §45a TKG), so dass der Universaldienstanspruch bei fehlendem Nuzungsvertrag zurücktritt. | Abs. 51 |
Nach Abs. 2 der Regelung steht dem Teilnehmer ein Kündigungsrecht zu, wenn der Zugangsanbieter den Antrag des Eigentümers nicht innerhalb eines Monats annimmt. Neben dem Eigentümer kommen entsprechend Anträge anderer dinglich Berechtigter in Betracht. | Abs. 52 |
Abs. 3 der Regelung regelt den Anspruch auf Gewährung der Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Zugangsanbieters durch seine Wettbewerber. Nach §45a Abs. 3 S. 2 TKG darf der berechtigte Zugangsanbieter für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KEL)(49) orientiert. Im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 S. 1 TKG, der den Kostenmaßstab für die Genehmigungsfähigkeit von Entgelten in Teil 2 des TKG, der Marktregulierung, vorgibt, sieht § 45a Abs. 3 TKG nur eine Orientierung am KEL-Maßstab, also keine feste Obergrenze vor.(50) | Abs. 53 |
5. § 45b Entstörungsdienst |
Gem. § 45b TKG kann der Teilnehmer von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes (vgl. § 3 Nr. 17 TKG) verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (vgl. § 3 Nr. 24 TKG) für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt. | Abs. 54 |
Die Regelung knüpft an § 12 TKV 1997 an. Zunächst fällt auf, dass der Anspruchsverpflichtete durch zwei verschiedene Termini bestimmt wird. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Im Hinblick auf die vorherige Regelung, die sich auf Sprachtelefondienst erstreckte, dürfte der Anwendungsbereich sich wohl weiter nur auf öffentlich zugängliche Telefondienste erstrecken. Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes mit beträchtlicher Marktmacht und damit Anspruchsverpflichteter ist die DT AG. Mit Regulierungsverfügung vom 23.06.2006 hat die Bundesnetzagentur(51) die DT AG auf den von der EU-Kommission empfohlenen Endkunden-Märkten 1,2,3 und 5(52) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bestimmt und ihr Verpflichtungen auferlegt. Die Einheit der Rechtsordnung und das Fehlen spezieller Regelungen zur Bestimmung der beträchtlichen Marktmacht in Teil 3, Kundenschutz, sprechen für eine Anwendung der im Rahmen der Marktregulierung getroffenen Feststellungen.(53) Zur Frage, wieso sich der Anspruch lediglich gegen das marktbeherrschende Unternehmen richtet, enthält die amtliche Begründung keine Hinweise. Es wird u.a. angenommen, dass hier ein asymmetrischer Regulierungsansatz verfolgt werde.(54) | Abs. 55 |
"Nachgehen" schließt die Überprüfung einer Störung und das Einleiten geeigneter Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein.(55) Die Störungsbeseitigung selbst ist nicht geschuldet. | Abs. 56 |
6. § 45c TKG Normgerechte technische Dienstleistung |
Sofern Normen und Spezifikationen verbindlich von der EU-Kommission festgeschrieben werden, verpflichtet die Vorschrift Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, diese für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten. Zur Zeit ist die Norm allerdings noch eine leere Hülle, da die Kommission gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2 der Rahmenrichtlinie(56) noch keine Normen oder Spezifikationen verbindlich vorgeschrieben hat.(57) | Abs. 57 |
Eine Verletzung von § 45c TKG begründet Ansprüche aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht (§ 323 ff. BGB).(58) | Abs. 58 |
7. § 45d TKG Netzzugang |
§ 45d TKG, der an § 13 TKV 1997 anknüpft, enthält drei unterschiedliche Regelungsbereiche: | Abs. 59 |
§ 45d Abs. 1 TKG regelt, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren ist.(59) | Abs. 60 |
§ 45d Abs. 2 TKG regelt den Anspruch des Teilnehmers gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort, eine abgehende netzseitige Rufnummernsperre für bestimmte Rufnummernbereiche i.S. v. § 3 Nr. 18a unentgeltlich einzurichten. Unter bestimmte Rufnummernbereiche i.S. v. § 3 Nr. 18a sind Teilmengen des Nummernraums wie z.B. die Nummern 0137, 0180 etc. zu verstehen. Rufnummernbereiche werden abstrakt durch die Existenz und Vorgaben der jeweiligen Zuteilungsregeln definiert. Somit handelt es sich bei 0900-9 (Dialer) und 0900-1/3/5 (Premium-Dienste) um zwei zu unterscheidende Rufnummernbereiche.(60) Die Regelung schließt nicht aus, dass Anbieter mit ihren Teilnehmern freiwillig eine differenziertere Sperre (z.B. bestimmter Rufnummernteilbereiche wie 0900/1) vereinbaren und unterwirft diesen Bereich dem Wettbewerb. Gem. der amtlichen Begründung soll die Verpflichtung auch erfüllt werden, wenn der Anbieter eine Technik zur Verfügung stellt, die es dem Teilnehmer ermöglicht, selbst mit seinem Endgerät die Sperre im Netz auszulösen. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt des technisch Möglichen. Diese Einschränkung bestand schon unter § 13 Abs. 2 TKV und sollte die Anbieter in den Fällen freistellen, in denen die fragliche Technik im Anschlussbereich eine netzseitige Sperre ausnahmsweise aufgrund des Alters des Netzes nicht ermöglichte. Der Anwendungsbereich des Vorbehalts war demnach schon unter der TKV 1997 sehr eng und und dürfte durch sukzessive Erneuerung der Infrastruktur in der letzten Dekade noch weiter an Bedeutung verloren haben. Heute ist der Vorbehalt überholt.(61) | Abs. 61 |
Nach § 45d Abs. 2 S. 2 TKG kann die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kostenpflichtig sein. Lt. amtlicher Begründung soll dies missbräuchliche Anwendungen vermeiden helfen. | Abs. 62 |
§ 45d Abs. 3 TKG stellt für den durch Wettbewerb geprägten liberalisierten Telekommunikationsmarkt klar, dass der Teilnehmer die Kündigung seines Vertragsverhältnisses durch einen anderen Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit übermitteln kann, mit dem er einen neuen Vertrag über die Erbringung von TK-Dienstleistungen abgeschlossen hat. | Abs. 63 |
8. § 45e TKG Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis |
§ 45e regelt den Anspruch des Teilnehmers gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit auf Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN). Die bisherige Beschränkung auf "Sprachkommunikation" entfällt. Nach § 45e Abs. 1 TKG erstreckt sich die Verpflichtung zur Erstellung eines EVN nunmehr auch auf Telekommunikationsvorgänge, die über die Sprachübermittlung hinaus Datenübertragung beinhalten (z.B. SMS, Internetzugang). Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt des technisch Möglichen.(62) Nach § 45e Abs. 1 S. 2 TKG besteht der Anspruch ebenfalls nicht, wenn eine Rechnung wegen der Art der Leistung grundsätzlich nicht erteilt wird. Damit soll gem. der amtlichen Begründung bei Verträgen, bei denen der Teilnehmer für die Erbringung der Telekommunikationsdienste im Voraus zahlen muss (Prepaid-Verträge) weiterhin kein Anspruch auf einen EVN bestehen. Dagegen ist § 45i TKG in vollem Umfang auf Prepaid-Produkte anwendbar. | Abs. 64 |
Nach Absatz 2 Satz 1 der Norm kann die Bundesnetzagentur erstmals durch Verfügung im Amtsblatt festlegen, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind. Laut der amtlichen Begründung umfasst dies auch die Befugnis, die Form eines solchen EVNs (Papier oder elekronisch) vorzugeben. Bei der Festlegung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG.(63) Der Teilnehmer kann gem. § 45e Abs. 2 S. 2 TKG einen auf diese Festlegungen beschränkten, entgeltfreien Einzelverbindungsnachweis verlangen. | Abs. 65 |
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang noch die Gesetzesänderung in § 99 TKG. | Abs. 66 |
§ 99 Abs. 1 S. 1 TKG wird durch das Änderungsgesetz um einen Halbsatz ergänzt, nach dem auf Wunsch dem Teilnehmer auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden dürfen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass nun auch bei sogenannten Flatrates, bei denen keine Einzelentgelte anfallen, die Rechnung nach einzelnen Verbindungen aufgeschlüsselt werden darf (nicht muss). Hintergrund ist hier das bestehende Bedürfnis zur Durchführung von Nutzungskontrollen (im Unternehmen und der Familie) und an Kostennachweisen für steuerliche sowie berufliche Zwecke. | Abs. 67 |
9. § 45f TKG Vorausbezahlte Leistung |
Der Regelungsgedanke der Norm knüpft an §18 TKV 1997 an, der eine Möglichkeit zur Vorgabe eines Kostenlimits beim Anbieter vorsah. Diese Möglichkeit ist nun auf die Nutzung von Prepaid-Produkten begrenzt worden, da die Umsetzung des § 18 TKV in die Praxis sich als sehr schwierig erwiesen hat.(64) Die Befugnis zur Festlegung von Einzelheiten ist neu. | Abs. 68 |
Die Regelung setzt laut der amtlichen Begründung Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchstabe c der Universaldienstrichtlinie um. Durch die Möglichkeit der Vorauszahlung soll der Kunde das Risiko einer überhöhten Entgeltrechnung reduzieren können. Die Regelung sieht daher gemäß § 45f S. 1 TKG vor, dass der Teilnehmer die Möglichkeit haben muss, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch zu nehmen. | Abs. 69 |
Nach der amtlichen Begründung ist der Anspruch zur Zeit durch Prepaid-Angebote im Mobilfunk und Festnetz erfüllt. Ausreichend sei hiernach, dass jeweils ein Vorauszahlungsprodukt auf den beiden Märkten angeboten werde. Eine Übereinstimmung mit der Marktregulierung in Teil 2 des TKG ist nicht gegeben. Die Abgrenzung der relevanten Endkundenmärkte soll hier für den Anwendungsbereich der Norm anhand der Zugangstechnik erfolgen. Ob allerdings auch der Mobilfunkbereich von der Norm erfasst wird, ist fraglich (64a). | Abs. 70 |
Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur gem. § 45f S. 2 TKG durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Bei der Festlegung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG.(65) Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung gem. § 45f S. 3 TKG aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 4 und 5 TKG entsprechend (S. 4). | Abs. 71 |
Obwohl die Norm in "Teil 3 Kundenschutz" eingefügt ist, erhält sie durch S. 3 und 4 eine Umformung zu einer Regelung des Universaldiensts.(66) Bei der Regelung in § 45f S. 4 TKG handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis. | Abs. 72 |
10. § 45g TKG Verbindungspreisberechnung |
Die Regelung legt die Anforderungen für die Ermittlung von Entgelten für Telekommunikationsvorgänge fest. Sie orientiert sich dabei an dem bisherigen § 5 TKV 1997. Neu ist, dass auch volumenabhängig tarifierte Telekommunikationsvorgänge nach bestimmten von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgegebenen Verfahren zu ermitteln sind. | Abs. 73 |
Nach § 45g Abs. 1 TKG ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, die Exaktheit der Abrechnung in Bezug auf die relevanten Kategorien Zeit (Nr. 1), Entfernung (Nr. 2) und Volumen (Nr. 3) bei der Ermittlung der Daten des Telekommunikationsvorgangs sowie bei ihrer Weiterverarbeitung zur Ermittlung des Entgelts (Nr. 4) sicherzustellen. | Abs. 74 |
Gemäß Abs. 2 S. 1 der Norm sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Nach § 45g Abs. 2 S. 2 TKG ist der Nachweis der Bundesnetzagentur vorzulegen. | Abs. 75 |
Gem. Abs. 3 legt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem BSI Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest. Bei der Festlegung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG.(67) Wieso Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2 der Regulierung unterworfen werden, erschließt sich nicht, da diese Ziffer die entfernungsabhängige Entgeltberechnung betrifft. | Abs. 76 |
Das Herstellen des Benehmens mit dem Bundesamt für Sicherheit (BSI) erlaubt diesem, eigene Vorstellungen zu der intendierten Maßnahme vorzutragen.(68) Eine Zustimmung des BSI ist nicht erforderlich. | Abs. 77 |
11. § 45h TKG Rechnungsinhalt, Teilzahlungen |
Die Regelung knüpft an § 15 TKV 1997 an und ist an den geänderten Regulierungsrahmen der §§ 18 und 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG angepasst worden. Danach greift die Verpflichtung des § 45h nur, wenn ein Unternehmen zur Erbringung einer Gesamtrechnung verpflichtet ist, oder sich hierzu aufgrund einer Branchenlösung bereit erklärt hat, oder diese freiwillig erbringt.(69) | Abs. 78 |
Gem. Abs. 1 S. 1 der Norm muss die gemeinsame Rechnung die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. Nach Sinn und Zweck der Norm muss unter der kostenfreien Telefonnummer der Kundendienst zur Annahme von Beanstandungen hinsichtlich des Dienstes auch erreichbar sein. Ebenso ist ein Verweis per Bandansage auf eine entgeltpflichtige Rufnummer zur Rechnungsbeanstandung unzulässig. | Abs. 79 |
§ 45h Abs. 1 S. 3 TKG und Abs. 2 enthalten telekommunikationsrechtliche Spezialregelungen zur Wirkung der Gesamt- und Teilzahlung.(70) Durch die Änderung des Wortlauts in § 45h Abs. 2 TKG im Vergleich zu §15 Abs. 2 TKV 1997 wird klargestellt, dass der Teilnehmer einseitig bestimmen kann, wie und auf wen er im Falle des Bestreitens von Teilforderungen die von ihm im übrigen geleistete Teilzahlung verteilt. Im Hinblick auf die allgemeine Regelung in § 366 BGB dürfte zuvor allerdings nichts anderes gegolten haben. | Abs. 80 |
§ 45h Abs. 3 TKG statuiert für den Rechnungsersteller eine Hinweispflicht, dass der Teilnehmer berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.(71) Abs. 4 der Norm soll das Konstrukt der gemeinsamen Rechnung umsatzsteuerlich absichern.(72) | Abs. 81 |
12. § 45i TKG Beanstandungen |
Wenn der Teilnehmer die Abrechnung beanstandet, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach Abs. 1 S. 2 der Norm - wie bereits gemäß §16 Abs. 1 TKV 1997 - einen nachträglichen Einzelverbindungsnachweis zu erbringen sowie eine technische Prüfung durchzuführen.(73) Neu ist die Beschränkung dieser Pflichten auf fristgerecht (mindestens acht Wochen) eingelegte Beanstandungen gem. Abs. 1 S. 1. Hierdurch wird klargestellt, dass der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden eine Einwendungsausschlussklausel vereinbaren kann.(74) Ebenfalls neu ist die Festlegung eines regelmäßigen Zeitrahmens von acht Wochen zur Erbringung des nachträglichen Einzelentgeltnachweises und der technischen Prüfung gem. Abs. 1 S. 4. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst auch wie unter der TKV 1997 Prepaid-Produkte. Diese Auslegung überschreitet nicht die Wortlautgrenze und ist im übrigen auch nach Sinn und Zweck geboten, um einen vollständigen Schutz der Teilnehmer bei Entgeltbeanstandungen zu gewährleisten. Im Gegensatz zur Regelung in § 45e TKG, nach der die Bundesnetzagentur für den unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis ggf. auch eine geringere Aufschlüsselungstiefe (z.B. bei nicht sprachbasierten Telekommunikationsdiensten) vorgeben kann, verlangt die Regelung in § 45i TKG eine Aufschlüsselung nach einzelnen Telekommunikationsvorgängen. | Abs. 82 |
Von der Pflicht des Telekommunikationsanbieters im Falle der Rechnungsbeanstandung eine technische Prüfung durchzuführen, werden die Fälle ausgenommen, in denen die Beanstandung nicht nachweislich auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Nach der Begründung ist dies z.B. der Fall, wenn die Anwendung eines bestimmten Tarifs strittig ist. Damit wird einer Hauptforderung der Anbieter entsprochen.(75) Dagegen bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Einzelentgeltnachweises auch dann erhalten, wenn die Beanstandung nicht nachweislich auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. | Abs. 83 |
Nach dem Wortlaut wäre auch die Auslegung möglich, dass kein Einzelentgeltnachweis zu erstellen ist. Die historische sowie die teleologische Auslegung führen hingegen zu dem Schluß, dass der Entgeltnachweis auch zu erbringen ist, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. | Abs. 84 |
So stellt die amtliche Begründung des Entwurfs der Bundesregierung nur auf das Entfallen der technischen Prüfung ab, wenn z.B. die Anwendung eines bestimmten Tariffs strittig ist. Der Einzelentgeltnachweis findet hier keine Erwähnung. Hieraus kann gefolgert werden, dass der Einzelentgeltnachweis auch erbracht werden soll, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. | Abs. 85 |
Weiter entspricht die Erstellung eines Einzelentgeltnachweises in diesen Fällen Sinn und Zweck der Norm, da gerade der Einzelentgeltnachweis Aufschluss über den angewandten Tarif des bestrittenen Telekommunikationsvorgangs gibt und somit die Streitbeilegung fördert. | Abs. 86 |
Der Teilnehmer kann nach § 45i Abs. 1 S. 3 TKG innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht (§ 45i Abs. 1 S. 5 TKG), welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind. Laut der Begründung erhält sie dadurch eine Befugnis, Standards verbindlich festlegen. Ob das Gesetz eine solche Befugnis erteilt, ist aufgrund des Wortlauts fraglich. Die Veröffentlichung ist eher als eine Art allgemeines Sachverständigengutachten einzuordnen.(76) Neben der Einschränkung der Pflicht zur Durchführung einer technischen Prüfung nach Abs. 1 S. 1 bei Fällen, die nachweislich auf keinem technischen Mangel beruhen, können durch Ausfüllung dieses Gestaltungsrahmens durch die Bundesnetzagentur die Teilnehmer- und Anbieterinteressen zu einem fairen Ausgleich gebracht werden.(77) | Abs. 87 |
Abs. 2 S. 1 der Norm regelt, dass den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen treffen, soweit aus technischen Gründen(78) keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind. | Abs. 88 |
§ 45i Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden. | Abs. 89 |
Gem. Abs. 3 S. 1 der Norm obliegt dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Diese Nachweispflicht besteht auch für Netzkomponenten Dritter, derer sich der Anbieter lediglich bedient.(79) | Abs. 90 |
Abs. 3 S. 2 stellt eine widerlegliche Vermutung auf, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt ist, für den Fall auf, dass die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel ergibt, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder die technische Prüfung später als zwei Monate(80) nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird. | Abs. 91 |
Nach Abs. 4 S. 1 hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann.(81) Der Anspruch entfällt gem. S. 2 auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben. | Abs. 92 |
13. § 45j TKG Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens |
Wird nach § 45i Abs. 3 Satz 2 vermutet, dass das Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt ist, und kann somit das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach § 45j TKG gegen den Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Durchschnittsbetrags. Nach § 45j Abs. 1 S. 1 TKG wird der Durchschnitt aus den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen entwickelt. Abs. 2 der Norm stellt spezielle Regeln für die Berechnung des Durchschnittsbetrags in Ausnahmefällen auf. | Abs. 93 |
Die Durchschnittsberechnung tritt nach § 45j Abs. 1 S. 2 TKG nicht ein, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Rechtsfolgen in §45j Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten gem. S. 3 analog, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann. Der Verweis auf § 45j Abs. 1 S. 2 geht allerdings fehl, da entweder erhebliche Zweifel an der Nutzung des Netzzugangs seitens des Teilnehmers bestehen (dann Berechnung eines Durchschnittsbetrags gem. § 45j Abs. 1 S. 1 TKG analog) oder nicht bestehen, da der Teilnehmer nachweist, dass er den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang genutzt hat. Dann besteht aber schon kein Anspruch des Anbieters gem. § 45i Abs. 4 S. 1 TKG. | Abs. 94 |
Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt gem. § 45j Abs. 3 TKG das von dem Teilnehmer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig. Laut der amtlichen Begründung soll hiermit sichergestellt werden, dass der Teilnehmer innerhalb einer vorgegebenen Mindestfrist das zuviel gezahlte Entgelt erstattet bekommt. | Abs. 95 |
Die Regelung des § 45j TKG geht auf § 17 TKV 1997 zurück, zu der sich allerdings - soweit ersichtlich - bislang keine Judikatur entwickelt hat. Bei §§ 45i,j TKG - die im Zusammenhang zu sehen sind - handelt es sich nun um Regelungen von formellem Gesetzesrang. Ihre Bindungswirkung für die ordentlichen Gerichte ist höher als die einer Rechtsverordnung.(82) Es wird sich zeigen, ob und inwieweit sich dieser Fakt - auch im Hinblick auf den Anscheinsbeweis(83)- auf die Rechtsprechung auswirken wird.(84) | Abs. 96 |
14. § 45k TKG Sperre |
Im Kern entspricht §45k TKG §19 TKV 1997, wobei insbesondere die Bestimmung des für die Anschlusssperre erforderlichen Zahlungsrückstands i.H.v. 75 Euro gem. §45k Abs. 2 S.2f TKG näher konkretisiert wird und dadurch Klarheit darüber hergestellt wird, welche Teilforderungen einzubeziehen sind. Neu ist die ausdrückliche Klarstellung in §45k Abs. 1 S. 2 TKG, dass Notrufmöglichkeiten bis zur Wirksamkeit der Vertragskündigung unangetastet bleiben müssen. | Abs. 97 |
Nach Abs. 1 der Norm darf der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). Im Vergleich zur Vorgängernorm findet hier eine Beschränkung auf Telefondienste und somit Sprachübertragung statt (vgl. § 3 Nr. 17 TKG). | Abs. 98 |
Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat (Abs. 2 S. 1). | Abs. 99 |
Gem. § 45k Abs. 2 S. 2 TKG bleiben bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 1 diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Teilnehmer noch nicht fällig sind (§ 45k Abs. 2 S. 4 TKG). Ist die Schlüssigkeit einer Beanstandung streitig, darf eine Sperre nur durchgeführt werden, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat (§ 45k Abs. 2 S. 3 TKG). | Abs. 100 |
Schlüssig begründet ist eine Beanstandung, wenn die Rechnungshöhe nicht pauschal in Frage gestellt, sondern konkrete Rechnungspositionen unter Angabe von Gründen bestritten werden.(85) | Abs. 101 |
§ 45k Abs. 3 TKG regelt eine Selbstverständlichkeit. Der Anbieter darf danach seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird. | Abs. 102 |
Nach Abs. 4 der Norm darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird. | Abs. 103 |
Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Damit ist insbesondere im Zusammenhang mit der strittigen Nutzung von sprachbasierten Mehrwertdiensten in der Regel eine Sperre für diese Dienste einzurichten. Die Sperre darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für sie fortbesteht (§ 45k Abs. 5 S. 1f. TKG). Eine auch ankommende Sprachkommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen erfolgen (§ 45k Abs. 5 S. 3 TKG). Der allgemeine Netzzugang ist von § 45k TKG nicht (mehr) umfasst.(86) Problematisch wird dies, wenn der Teilnehmer ggü. seinem Netzzugangsanbieter Zahlungsforderungen nicht begleicht und dieser ihm anschließend den Anschluss sperrt. Der Schutz des Endkunden nach § 45k TKG liefe dann leer. | Abs. 104 |
Jenseits des Anwendungsbereichs des § 45k TKG findet das allgemeine Zivilrecht Anwendung.(87) | Abs. 105 |
15. § 45l TKG Kurzwahldienste*(88) |
Mit der Regelung des § 45l TKG reagiert der Gesetzgeber auf besondere Gefahren für Verbraucher bei der Nutzung von über Kurzwahlnummern erbrachten Mehrwertdiensten (insbesondere sog. Premium SMS Dienste, aber auch MMS-Dienste).(89) Durch die Inrechnungstellung eingehender Telekommunikationsvorgänge aufgrund des Abschlusses von Dauerschuldverhältnissen bergen diese Dienste ein erhebliches Kostenrisiko.(90) | Abs. 106 |
Nach §45l Abs. 1 S. 1 TKG kann der Teilnehmer von jedem Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, verlangen, einen kostenlosen Hinweis zu erhalten, sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Normadressat ist derjenige, der als Vertragspartner des Teilnehmers diesem eine über die reine Telekommunikation hinausgehende, in der Regel inhaltliche Mehrwertdienstleistung erbringt.(91) | Abs. 107 |
Hat der Teilnehmer mehrere Dauerschuldverhältnisse bei einem Anbieter abgeschlossen, so hat dieser die Entgelte zu addieren. Der Hinweis wird im Regelfalle durch eine sog. Warn-SMS erfolgen.(92) Der Anbieter ist gem. §45l Abs. 1 S. 2 TKG nur zur unverzüglichen Absendung des Hinweises verpflichtet. Die Vorschrift enthält eine Risikoverteilung zugunsten des Anbieters für den Fall. Den Zugang beim Teilnehmer muss der Anbieter nicht nachweisen. Allein hinsichtlich der Absendung ist er im Fall der Einwendung des Teilnehmers nachweispflichtig. Unterbleibt der Hinweis, kann der Anbieter den 20 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen, §45l Abs. 1 S. 3 TKG. | Abs. 108 |
Nach §45l Abs. 2 S. 1 TKG kann der Teilnehmer ein Dauerverhältnis für Kurzwahldienste zum Ende eines Abrechnungszeitraums (höchstens ein Monat) mit einer Frist von einer Woche gegenüber dem Anbieter kündigen. Die Bestimmung der Wochenfrist dürfte sich in der Praxis schwierig gestalten, da Abrechnungszeiträume durchaus variieren. Ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht gegenüber dem Anbieter besteht für Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Abrechnung ereignisbasiert ist (S. 3). Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsumfang nicht von Anfang an feststeht, sondern vom Eintreten zukünftiger, nicht vorhersehbarer Umstände abhängt. | Abs. 109 |
§45l Abs. 3 S. 1,2 TKG enthält eine zusätzliche Informationspflicht des Anbieters bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maßgeblich ist.(93) Es ist insbesondere zu informieren über den zu zahlenden Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, den Abrechnungszeitraum, die Höchstzahl der eingehenden | Abs. 110 |
Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung. | Abs. 111 |
Gem. §45l Abs. 3 S. 3 TKG entsteht kein Dauerschuldverhältnis, wenn der Teilnehmer den Erhalt dieser Informationen nicht bestätigt. Hierbei handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung. Darlegung und Beweis der unterlassenen Information fällt zunächst in die Verantwortung des Teilnehmers. Der Anbieter kann durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen dem Vortrag entgegentreten.(94) In der Praxis erfolgt diese Information regelmäßig über das sogenannte Handshake-Verfahren(95). Dennoch geleistete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.(96) | Abs. 112 |
16. § 45m - Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse |
Die Regelung gibt dem Teilnehmer gem. § 45m Abs. 1 S. 1 TKG gegenüber seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes ein subjektives Recht auf unentgeltliche Eintragung oder Löschung in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis. Dies muss nicht notwendig anbietereigen sein. Für Daten des Teilnehmers über seine Rufnummer, seinem Namen und Vornamen und seine Anschrift hinaus, kann ein Entgelt erhoben werden. Bei Einträgen mit geschäftlichem Bezug sollte laut der amtlichen Begründung regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis bilden. Dies soll verhindern, dass sich Gewerbetreibende durch Namenseintragungen wie "AAA Unternehmen X" unlautere Vorteile gegenüber ihren Mitbewerbern erschleichen, indem sie hierdurch als erstes Unternehmen vor ihren Konkurrenten aufgelistet werden. | Abs. 113 |
Nach § 45m Abs. 1 S. 2 TKG hat der Teilnehmer einen Berichtigungsanspruch hinsichtlich unrichtiger Einträge. § 45m Abs. 1 S. 3 TKG regelt den Anspruch auf Eintrag von Mitbenutzern. Dieser setzt deren Einverständnis gem. § 104 TKG voraus und kann entgeltpflichtig sein. | Abs. 114 |
Nach § 45m Abs. 2 TKG stehen die Ansprüche nach Absatz 1 auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen(97) für deren Endnutzer gegenüber dem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes zu. Damit erhält der Teilnehmer einen über seinen Reseller vermittelten Anspruch auf Eintragung in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis durch den Anbieter des öffentlichen Telefondienstes. Die Regelungsbedürftigkeit dieser Sachverhaltskonstellation ist vor dem Hintergrund der Definition des Normadressaten in Abs. 1 fraglich, da unter Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes auch sogenannte Reseller subsumiert werden könnten.(98) | Abs. 115 |
Gem. § 45m Abs. 3 gelten die beiden ersten Absätze entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste (vgl. § 3 Nr. 2a TKG). | Abs. 116 |
17. § 45n TKG - Veröffentlichungspflichten |
Die Norm regelt die Veröffentlichungspflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. Sie knüpft an Art. 21 und 22 der UDR an. | Abs. 117 |
Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Norm sind Name, ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Sitz und das zuständige Registergericht anzugeben. | Abs. 118 |
Weiter sind die angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste zu veröffentlichen (Nr. 2). Dies schließt die Angabe ein, ob die Dienste einzeln oder gebündelt mit anderen Diensten abgerechnet werden. | Abs. 119 |
Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste (Nr. 3) und über Entschädigungs- und Erstattungsregelungen (Nr. 4) sind ebenfalls anzugeben. Die Veröffentlichungspflicht umfasst die allgemeinen Geschäftsbedingungen und angebotenen Mindestvertragslaufzeiten (Nr. 5) sowie allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung (Nr. 6). | Abs. 120 |
Gem. § 45n Abs. 1 S. 1 Nr. 7 hat der Anbieter Informationen über Rechte der Endnutzer nach dem TKG, insbesondere zum Einzelverbindungsnachweis (§ 45e TKG), zur abgehenden Rufnummernsperre (§ 45d), zur Inanspruchnahme des öffentlichen | Abs. 121 |
Telefonnetzes oder öffentlich zugängliche Telefondienste gegen Vorauszahlung (§ 45f), zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum, zu den Folgen des Zahlungsverzugs im Hinblick auf mögliche Sperren (§ 45k TKG) und zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und zur Anzeige der Rufnummer des Anrufers (§ 102 TKG) zu veröffentlichen. | Abs. 122 |
Wenn die Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur erfolgt, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen (§ 45n Abs. 1 S. 2 TKG). Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von ihren Veröffentlichungspflichten insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht. | Abs. 123 |
Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur Anbieter zur Veröffentlichung technischer Merkmale ihrer Dienste auf deren Kosten verpflichten (§ 45n Abs. 2 S. 1 TKG). Hierbei handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i.S.d. 35 S. 2 VwVfG. Sie kann hierfür vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind. Lt. der amtlichen Begründung kann sie hierbei insbesondere die in Anhang III der Universaldienstrichtlinie aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwenden. | Abs. 124 |
Gem. Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. Die Regelung erfolgte im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Vorgaben für nicht formelles Verwaltungshandeln.(99) | Abs. 125 |
18. § 45o TKG - Rufnummernmissbrauch |
Die Norm knüpft hinsichtlich ihres Regelungsgehalts an § 13a TKV an, weitet aber seinen Anwendungsbereich von Mehrwertdiensterufnummern nunmehr auf alle Rufnummern, die abgeleitet zugeteilt werden, aus. Eine abgeleitete Zuteilung liegt vor, wenn diese nicht direkt durch die Bundesnetzagentur, sondern durch einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten an den Zuteilungsnehmer erfolgt.(100) Auch der Adressatenkreis der Norm wurde neu gefasst. Verpflichteter ist nunmehr derjenige, der Rufnummern in seinem Netz einrichtet. Diejenigen, die Rufnummern abgeleitet zuteilen, ohne Netzbetreiber zu sein, werden von der Norm nicht mehr erfasst. Die Verkleinerung des Kreises der Verpflichteten auf Netzbetreiber scheint nachvollziehbar, da diese am einfachsten und schnellsten ermittelt werden können und die effektivsten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rufnummernnutzer haben. | Abs. 126 |
Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz einrichtet, hat gem. § 45o S. 1 TKG den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Wenn der Zuteilungsnehmer gesicherte Kenntnis davon hat, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er gem. § 45o S. 2 TKG auch verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Gesicherte Kenntnis verlangt nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Zweifel praktisch ausschließende positive Kenntnis.(101) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren (§ 45o S. 3 TKG). Nach der amtlichen Begründung obliegt es den Unternehmen im Rahmen der ihnen unter § 45o TKG auferlegten Pflichten, bekannt gewordene Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu dokumentieren. | Abs. 127 |
Die praktische Bedeutung des §45o Sätze 2 bis 3 TKG ist für die Tätigkeit der Bundesnetzagentur eher gering, da sie in diesen Fällen gemäß § 67 TKG tätig werden kann. Im Übrigen hat die Vorschrift allerdings eine wesentliche Bedeutung für zivilrechtliche Verfahren der Endnutzer, Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber im Rahmen der Störerhaftung.(102) Durch die Neuregelung der Abgrenzung zwischen Mehrwertdiensten und Telemedien im Telemediengesetz(103) könnte die Norm in Zukunft auch für die allgemeine zivilrechtliche Haftung sowie strafrechtliche Zumessung relevant werden.(104) | Abs. 128 |
19. § 45p TKG - Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen |
Nach §45p TKG hat der Teilnehmer einen Auskunftsanspruch gegen den verantwortlichen Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung. Dieser hat den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, zu unterrichten. | Abs. 129 |
Klärungsbedürftig erscheint der Begriff des "verantwortlichen Anbieters", da er nicht der Terminologie des TKG entspricht. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um den Vertragspartner des Teilnehmers, der eine Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, anbietet.(105) | Abs. 130 |
Der verantwortliche Anbieter hat über den (Rechts-)grund, also die seines Erachtens maßgebliche Rechtsgrundlage für den Entgeltanspruch (bspw. Dienstvertrag gemäß § 611 BGB) und den Gegenstand, insbesondere die Art der erbrachten Leistung (den Gegenstand der Gegenleistung) Auskunft zu erteilen. Letzterer ist nicht näher differenziert, so dass auch die Angabe "Information" oder "Unterhaltung" als wirksame Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gelten könnte Grenze des Auskunftsanspruchs bildet schließlich das in § 88 TKG einfachgesetzlich ausgeformte Fernmeldegeheimnis. | Abs. 131 |
20. § 47a - Schlichtung |
Der Teilnehmer kann gem. § 47a TKG im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren beantragen. | Abs. 132 |
Die Regelungen für ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren entsprechen im wesentlichen den bisherigen Vorgaben nach § 35 TKV. Das Schlichtungsverfahren ist kein Schiedsverfahren mit Bindungswirkung für die Parteien. Es handelt sich vielmehr um ein freiwilliges Mediationsverfahren. Laut der amtlichen Begründung ist sein Ziel, im Interesse beider Parteien eine möglichst schnelle und kostengünstige Entscheidung zu erreichen. Aus der Freiwilligkeit des Verfahrens folgt, dass dieses abzuschließen ist, sofern eine Partei die Bereitschaft zur Mitwirkung verweigert. Da die Bundesnetzagentur keine nach § 15a Abs. 6 EGZPO anerkannte Gütestelle ist, ist der vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vergleich nicht unmittelbar vollstreckbar. Er kann aber vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden. Gegenstand können wie bisher behauptete Verletzungen subjektiver Rechte aus dem Bereich des Kundenschutzes und des Universaldienstes sein. | Abs. 133 |
Die Bundesnetzagentur regelt gem. Abs. 4 der Norm die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung(106), die sie veröffentlicht. Der Gebührentatbestand für die Schlichtung gem. § 47a TKG ist in § 145 TKG geregelt. | Abs. 134 |
21. § 47b - Abweichende Vereinbarungen |
Von den Vorschriften des 3. Teils des TKG, Kundenschutz, darf gem. § 47b, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. Diese Regelung knüpft an § 1 Abs. 2 TKV an und stellt ausdrücklich klar, dass die gesetzliche Vorgaben des 3. Teils grundsätzlich vertraglich nicht zum Nachteil des Kunden abbedungen werden können. Ausnahmen bilden insbesondere §§ 43a S. 2, § 44a S. 5 TKG. | Abs. 135 |
22. § 66a TKG - Preisangabe* |
Die Vorschrift knüpft an § 43b Abs. 1 TKG 1996 an und erweitert die Verpflichtungen über die Premium-Dienste (0900) hinaus auf die in Satz 1 genannten Dienste. Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben (106a). § 66a S. 2 ff. TKG enthalten Detailregelungen zur Darstellung des Preises, zum Hinweis auf Dauerschuldverhältnisse, zur Preisangabe bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz, zu Telefax- und Datendiensten. Ausweislich der amtlichen Begründung dienen die Detailregelungen der Verhinderung missbräuchlicher Techniken zur Verschleierung des Endkundenpreises. | Abs. 136 |
Die Ausführungen in der amtlichen Begründung(107) zu den Rechtsfolgen bei Unterlassen eines Hinweises auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses gem. § 66a S. 5 TKG können mit dem Normtext nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Ob und ggf. welche zivilrechtliche Konsequenz ein Verstoß gegen die Hinweispflicht auslöst, ist im Normtext selbst nicht geregelt. Auch § 66g TKG setzt für § 66a TKG keine Rechtsfolge fest. Insofern (108)ist auf allgemeine Rechtsnormen zurückzugreifen. Es kommen grundsätzlich Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Betracht.(109) | Abs. 137 |
Die Preisangabenverordnung wird durch §§ 66a TKG in diesem Bereich weitgehend verdrängt.(110) | Abs. 138 |
23. § 66b TKG - Preisansage* |
Die Bestimmung geht auf die Preisansagepflicht des § 43b Abs. 2 TKG 1996 zurück. Sie erweitert diese über sprachgestützte Premium-Dienste (0900) hinaus - mit Einschränkungen - auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Dienste. | Abs. 139 |
Für sprachgestützte Premium-Dienste hat gem. § 66b Abs. 1 S. 1 derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, dem Endnutzer vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Bei Abrechnung im sogenannten "Online Billing" (Mobilfunk) ist dies der Teilnehmernetzbetreiber, bei Anwendung des "Offline Billing"-Verfahrens (Festnetz) ist dies der Verbindungsnetzbetreiber, der die Mehrwertdiensteplattform betreibt.(111) § 66b S. 2f. TKG enthalten Detailregelungen zur Preisansage. Die hierin eingeräumte Bedenkzeit soll den Endnutzer vor Überrumplung schützen. | Abs. 140 |
Gem. § 66b S. 4 TKG gelten die vorgenannten Regelungen auch für sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. | Abs. 141 |
Gem. § 66b S. 5 TKG gelten die Sätze 1 bis 3 auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 € pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes bestimmt ist. | Abs. 142 |
Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste hat gem. Abs. 2 der Norm der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen. Laut amtlicher Begründung berücksichtigt diese Regelung die technischen Anforderungen an die Dienste. Insofern ist auf eine Preisansage vor Erbringung des Dienstes verzichtet worden. Dies hätte die Abwicklung des Massenverkehrs zu stark behindert. Eine Integration der Preisansage in die schon bestehende, von den Anbietern geschaltete Ansage entspricht nach der amtlichen Begründung in aller Regel bereits der heutigen Praxis seriöser Anbieter und behindere das Ziel einer raschen Verkehrsabwicklung nicht. Allerdings steht so zu befürchten, dass der Warneffekt gemindert wird oder gänzlich entfällt. | Abs. 143 |
§ 66b Abs. 3 TKG regelt detailliert die Preisansage für Weitervermittlung durch sprachgestützte Auskunftsdienste. | Abs. 144 |
Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen, die von denen des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen (§ 66b Abs. 4 TKG). Hintergrund für die Öffnungsklausel ist laut der amtlichen Begründung, dass in diesem Nummernbereich eine Vielzahl neuer noch nicht im Einzelnen absehbarer technischer Entwicklungen zu erwarten ist. Starre Regelungen, die besondere technische Entwicklungen auf diesem dynamischen Bereich nicht berücksichtigen, könnten danach ein Hindernis für die Inanspruchnahme oder für das Angebot Neuartiger Dienste darstellen. | Abs. 145 |
Eine Preisansage für Call-by-Call-Gespräche wird nicht vorgeschrieben. Die Bundesregierung wird laut der amtlichen Begründung in diesem Bereich weiterhin beobachten, ob es zu Missbrauchsfällen kommt, und behält sich vor, diese Verpflichtung zukünftig vorzusehen. | Abs. 146 |
24. § 66c TKG - Preisanzeige* |
Die Vorschrift regelt die Pflichten zur Preisanzeige für Kurzwahl-Datendienste ab einem Endkundenpreis von 2 Euro pro Inanspruchnahme, wenn die Voraussetzungen des § 45l TKG nicht vorliegen, und für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste (ab 2 Euro pro Inanspruchnahme). Im übrigen hat sich der Anbieter vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.(112) Normadressat ist derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt. Wer dies ist, lässt sich ohne tiefgehende Kenntnis der technischen Abläufe bei der Erbringung von Kurzwahl-Datendiensten im einzelnen nicht ermitteln. Die Tarifhoheit kann grundsätzlich beim Telekommunikationsanbieter, Plattformbetreiber oder Inhaltediensteanbieter liegen. | Abs. 147 |
Absatz 2 enthält eine Flexibilisierungsregel für die Preisanzeigepflicht nach Absatz 1. | Abs. 148 |
Eine Abweichung von der gesetzlich fixierten Preisanzeige ist danach möglich, wenn ein höherpreisiger Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung sich durch ein geeignetes Verfahren (112a) legitimiert. | Abs. 149 |
Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und meint im öffentlichen Recht das allgemeine Wohl.(113) Sein Inhalt muss gemäß Sinn und Zweck der Regelung ergründet werden. Hierbei fließen insbesondere die Regulierungsziele gem. § 2 TKG im allgemeinen und des § 66c TKG im besonderen ein. Es ist zu vermuten, dass die Bundesnetzagentur teilweise vor große Herausforderungen gestellt werden wird, wenn sie das öffentliche Interesse im Einzelfall beurteilen muss (113a). | Abs. 150 |
Nach der amtlichen Begründung fallen elektronische-Tickets im öffentlichen Nahverkehr oder die Spendenannahme mittels Kurzmitteilung für gemeinnützige Organisationen unter diese Regelung. | Abs. 151 |
Weiter soll die Bundesnetzagentur gem. der amtlichen Begründung eine Liste der Dienste veröffentlichen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden. Hier soll u.a. vorgesehen sein, ob eine geänderte oder keine Preisanzeigepflicht besteht. Das Legitimationsverfahren soll es vor dem Hintergrund der dynamischen technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich oder aufgrund besonderer Nutzungen (bspw. wiederkehrende Nutzungen ohne Dauerschuldverhältnis) ermöglichen, die Anforderungen an eine Preisanzeige für bestimmte nichtsprachbasierte Kurzwahldienste anzupassen. | Abs. 152 |
Die Einzelheiten hierzu regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur (§ 66c Abs. 2 S. 2 TKG). | Abs. 153 |
25. § 66d TKG - Preishöchstgrenzen* |
Nach § 66d Abs. 1 S. 1 TKG beträgt der Endkundenpreis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen höchstens 3 Euro pro Minute soweit die Ausnahmevorschrift nach Absatz 3 nicht eingreift. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung zu einem Premium-Dienst durch einen Auskunftsdienst (§ 66d Abs. 1 S. 2 TKG). Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-Sekundentakt erfolgen (§ 66d Abs. 1 S. 3 TKG). | Abs. 154 |
Der Endkundenpreis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit die Ausnahmevorschrift nach Absatz 3 nicht eingreift (Abs. 2 S. 1). Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile gem. § 66d Abs. 2 S. 2 TKG entweder im (beauftragten) Einzelverbindungsnachweis getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Endkundenpreis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können (§ 66d Abs. 2 S. 3 TKG). | Abs. 155 |
Gem. Abs. 3 S. 1 der Norm können höhere Endkundenpreise nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren(114) legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur, wobei sie durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen kann (§ 66d Abs. 3 S. 2f. TKG). Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht (§ 66d Abs. 3 S. 4 TKG). | Abs. 156 |
Nach der amtlichen Begründung soll es sich hierbei nicht um ein Substitut des Legitimationsverfahrens handeln. Die Festsetzung nach (§ 66d Abs. 3 S. 4 TKG) kommt danach nur in Frage, wenn sich "allgemein" eine besondere Entwicklung abzeichnet, die ein Handeln nach dem Verfahren gem. § 67 Abs. 2 TKG rechtfertigt. Durch den Verweis auf das Verfahren nach § 67 Abs. 2 TKG werde zugleich deutlich gemacht, dass vor Festsetzung einer Preishöchstgrenze eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachkreise unter Einschluss der Verbraucherseite sicherzustellen sei. | Abs. 157 |
26. § 66e - Verbindungstrennung* |
Die Verpflichtung zur Zwangstrennung des § 43b Abs. 4 TKG a.F. wird in der neuen Norm fortgeschrieben und auf Kurzwahl-Sprachdienste erweitert. Nach § 66e Abs. 1 S. 1 TKG hat der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach sechzig Minuten zu trennen. Dies gilt nach S. 2 auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde. Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen (§ 66e Abs. 2 TKG).(115) | Abs. 158 |
27. § 66f TKG - Anwählprogramme (Dialer)* |
Die Norm hat ihren Vorläufer in § 43b Abs. 5 und 6 TKG 1996. | Abs. 159 |
In Abs. 1 der Norm werden Dialer als Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden dürfen, legal definiert. Nach der amtlichen Begründung ist die im Gegensatz zur alten Fassung rufnummernunabhängige Definition erforderlich, um eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zu verhindern. Weiterhin soll diese Definition auch solche Dialer erfassen, die dazu verwendet werden, die postalische Adresse des Nutzers zu ermitteln, um diesem für die Inanspruchnahme eines Dienstes eine separate Rechnung zuzusenden. Dies ist fraglich, da über solche Dialer der Mehrwertdienst ja gerade nicht abgerechnet, sondern dieser separat per zusätzlicher Rechnung fakturiert wird. Der Dialer dient hier der Ermittlung der Rufnummer des Teilnehmers, über die das rechnungsstellende Unternehmen durch Inverssuche im Teilnehmerverzeichnis oder direkten Anruf die Postanschrift des Teilnehmers ermittelt. | Abs. 160 |
Dialer dürfen nach Abs. 1 S. 1 der Norm nur eingesetzt werden, wenn sie vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur registriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Gem. § 66f Abs. 1 S. 2 dürfen Dialer weiter nur über Rufnummern aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbereich(116) angeboten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer Nummer ist unzulässig (Abs. 1 S. 3). Hierduch wird das Prinzip "1 Dialer - 1 Nummer" gestärkt (s. hierzu auch Abs. 2 S. 1), dass der Transparenz dient und verhindert, dass über eine Nummer neben einem registrierten Dialer nicht registrierte Dialer betrieben werden. | Abs. 161 |
Gem. § 66f Abs. 2 S. 1 registriert die Bundesnetzagentur unter einer Zielrufnummer jeweils nur einen Dialer. Damit soll laut der amtlichen Begründung ermöglicht werden, bereits anhand der im Einzelverbindungsnachweis ausgewiesenen Zielrufnummer in der öffentlich zugänglichen Dialerdatenbank der Bundesnetzagentur nachzuprüfen, ob es sich um einen registrierten oder nicht registrierten Dialer handelt. Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht (Abs. 2 S. 2). § 66f Abs. 2 S. 3 räumt der Bundesnetzagentur die Befugnis ein, die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung zu regeln(117). Sie kann weiter Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen sowie zur Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, soweit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind, die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, und durch Verfügung veröffentlichen. Laut der amtlichen Begründung soll diese Regelung helfen, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, um Fälle auszuschließen, in denen nur wenige Sekunden andauernde versehentliche Einwahlen wegen der zeitunabhängigen Tarifierung hohe Entgeltforderungen bedingen. | Abs. 162 |
Die Bundesnetzagentur(117a) kann unter Anlehnung an gewerberechtliche Vorschriften nach § 66f Abs. 3 die Registrierung von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat. Ein Fall des Gesetzesverstoßes soll nach der amtlichen Begründung vorliegen, wenn die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreffenden bereits mehrfach nach § 67 Abs. 1 TKG tätig geworden ist. Dies ist sehr fragwürdig. Unzuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht wenn eine Behörde tätig geworden ist. Ob letztendlich ein Fall der Unzuverlässigkeit vorliegt, müssen die Gerichte entscheiden. | Abs. 163 |
Im Fall von Satz 1 teilt die Bundesnetzagentur ihre Erkenntnisse den für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit. Hierdurch soll u.a. die Fortsetzung der Tätigkeit unzuverlässiger Unternehmen unter anderer Firma verhindert werden. | Abs. 164 |
28. § 66g - Wegfall des Entgeltanspruchs* |
Die Vorschrift fasst zum Zwecke der besseren Übersicht in den §§ 66b bis 66i geregelte Tatbestände zusammen, die zum Entfallen der Zahlungspflicht führen. | Abs. 165 |
Gem. § 66g TKG ist der Endnutzer zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit die aufgeführten Tatbestände erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine rechtshindernde oder - vernichtende Einwendung, für deren Vorliegen zunächst nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Endnutzer darlegungs- und beweisschuldig ist. Für die Tatbestände in § 66g Nr. 2 (Unterlassen der Preisanzeige(118)), Nr. 3 und 4 (Überschreiten der Preis- und Zeithöchstgrenzen), Nr. 5 (Nichteinhaltung der dialerspezifischen Regelungen), Nr. 7 (Eintrag in die Sperrliste für R-Gespräche) ist dies grundsätzlich möglich, da der Endnutzer über entsprechendes Dokumentationsmaterial verfügt (gespeicherte SMS, Einzelverbindungsnachweis, Bestätigung der Eintragung in die Sperrliste). | Abs. 166 |
Dagegen dürfte der Nachweis der unterbliebenen Preisansage (Nr. 1), des Fehlens der Bestätigung der Informationsübermittlung seitens des Endnutzers (Nr. 2) sowie von Zahlungen an den Anrufer bei R-Gesprächen dem Endnutzer schwer fallen. In diesen Fällen ist daher eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen.(119) | Abs. 167 |
Neben dem vollständigen Entfallen der Entgeltpflichtigkeit ist auch ein nur teilweises Entfallen ("soweit") möglich. Allerdings findet dies nur bei hierfür geeigneten Tatbeständen wie Nr. 3 und 4 (Überschreiten der Preis- und Zeithöchstgrenzen) Anwendung. Ein Zahlungsanspruch i. H. des rechtlich zulässigen Rahmens bleibt bestehen.(120) | Abs. 168 |
29. § 66h - Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern* |
Die Vorschrift weitet den Auskunftsanspruch bzgl. 0190er und 0900er Rufnummern gem. § 43a TKG 1996 auf die in Absatz 3 genannten Dienste aus. Hintergrund hierfür sind laut der amtlichen Begründung die Erfahrung, dass neben dem im Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Auskunftsansprüchen ein Bedarf zur Ermittlung des Diensteanbieters auch für die weiteren "Mehrwertdienste"-Rufnummern besteht. | Abs. 169 |
Absatz 1 regelt den Auskunftsanspruch bzgl. 0190er Rufnummern, die freilich seit 01.01.2006 nicht mehr betrieben werden dürfen. Diese Teilregelung wird aus diesem Grund immer mehr an Bedeutung verlieren und soll daher hier nicht weiter erörtert werden. | Abs. 170 |
Gem. Absatz 2 der Norm werden alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen. | Abs. 171 |
Absatz 3 konstituiert ein gestuftes Auskunftsverfahren für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Auskunftsdienste und Kurzwahldienste. Auf der ersten Stufe wird der Netzbetreiber der Rufnummer ermittelt (Abs. 3 S. 1f). Auf der zweiten Stufe erfolgt die Auskunft über denjenigen, der über die bestimmte Rufnummer Dienstleistungen anbietet (Abs. 3 S. 3ff.). | Abs. 172 |
So vermittelt 66h Abs. 3 S. 1 TKG einen Anspruch gegen die Bundesnetzagentur auf Auskunft über den Netzbetreiber von bestimmten Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder Geteilte-Kosten-Dienste. Nach § 66h Abs. 3 S. 2 TKG besteht ein Auskunftsanspruch gegen das rechnungsstellende Unternehmen auf Information, in wessen Netz die bestimmte Rufnummer eines Kurzwahldienstes geschaltet ist. Den beiden Auskunftsansprüchen ist auf schriftliche Anfrage unverzüglich nachzukommen. | Abs. 173 |
Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von dem zuvor ermittelten Netzbetreiber gem. 66h Abs. 3 S. 3 TKG unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. | Abs. 174 |
Das berechtigte Interesse ist grundsätzlich weit zu verstehen. Unproblematisch dürften die Fälle sein, in denen der Teilnehmer für einen Rechtsstreit die fraglichen Daten benötigt.(121) | Abs. 175 |
Der Auskunftsanspruch ist auf die Daten desjenigen gerichtet, der Dienstleistungen über diese Rufnummer anbietet. In erster Linie bezieht sich dies auf den Inhaber der Rufnummer, in zweiter Linie - wo dies von den Zuteilungsregeln erlaubt ist - auch auf den Rufnummernnutzer (s. dazu § 67 Abs. 1 S. 2 TKG). | Abs. 176 |
Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden (§ 66h Abs. 3 S. 4 TKG). Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten (§ 66h Abs. 3 S. 5 TKG). | Abs. 177 |
Gem. § 66h Abs. 3 S. 6 besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Zuteilungsnehmer einer Rufnummer für Neuartige Dienste, unentgeltlich den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen herauszugeben, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. | Abs. 178 |
Nicht ausdrücklich geregelt ist die 1. Stufe des Auskunftsverfahrens bzgl. Neuartiger Dienste, in der die Bundesnetzagentur dem Anfragenden den Zuteilungsnehmer mitteilt. § 66h Abs. 3 S. 4f. TKG ist auf den Auskunftsanspruch für Neuartige Dienste nicht direkt anwendbar. Dennoch enthalten diese beiden Verfahrensregeln Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 66h Abs. 3 S. 6 TKG. | Abs. 179 |
Für entgeltfreie Dienste wurde auf einen förmlichen Auskunftsanspruch verzichtet. Hier ist die Auskunft generell aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausgesetzt, da der Telekommunikationsvorgang für den Anrufenden unentgeltlich ist (§§ 3 Nr. 8a, 66k TKG) Indes können auch hier Konstellationen entstehen, in denen jemand ein berechtigtes Interesse an den Daten des Rufnummerninhabers oder - nutzers hat. So bleibt zum einen die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgeräts bei der Anwahl von entgeltfreien Telefondiensten unbenommen (§ 66k TKG, bspw. bei öffentlichen Telefonstellen). Zum anderen werden teilweise in der Praxis Entgeltforderungen aus während der Inanspruchnahme eines entgeltfreien Telefondiensts geschlossenen Verträgen über die Telefonrechnung fakturiert. | Abs. 180 |
30. § 66i - R-Gespräche* |
§ 66i Abs. 1 S. 1 TKG definiert R-Gespräche als Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird.(122) Bei diesen dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen (§ 66i Abs. 1 S. 1 TKG). Auch das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer ist unzulässig (§ 66i Abs. 1 S. 2 TKG). | Abs. 181 |
Gemäß Absatz 2 der Norm muss die Bundesnetzagentur eine Sperr-Liste mit Rufnummern einrichten und führen, die von den Anbietern der R-Gesprächsdienste für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können dazu ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen (§ 66i Abs. 2 S. 2 TKG). Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein (§ 66i Abs. 2 S. 3 TKG). Nach § 66i Abs. 2 S. 4 TKG übermittelt der Anbieter von Telekommunikationsdiensten den Endkundenwunsch sowie erforderliche Streichungen. Die Bundesnetzagentur stellt gem. § 66i Abs. 2 S. 5 TKG die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit. Einen Tag nach Eintrag in die Sperrliste entfällt der Zahlungsanspruch des R-Gesprächanbieters, wenn er dessen ungeachtet eine Verbindung zwischen A- und in die Liste eingetragenem B-Teilnehmer herstellt (§ 66g Abs. 1 Nr. 7 TKG). | Abs. 182 |
Die amtliche Begründung nennt als Rechtfertigung für die Regelung, dass sich der Teilnehmer nunmehr nur noch einmal auf eine Sperrliste setzen lassen müsse und damit bei allen Anbietern gesperrt sei. Die Regelung löst damit die freiwilligen Sperr-Listen der am Markt tätigen Anbieter ab, die jeweils nur für den einen Anbieter Wirkung entfalteten. Die Einführung der Sperrmöglichkeit könnte sich schließlich auch auf die Sorgfaltspflichten des Teilnehmers für seinen Anschluss an das Telekommunikationsnetz und damit auf die Zurechnung von Handlungen Dritter im Rahmen des § 45i Abs. 4 TKG auswirken.(123) | Abs. 183 |
Per Verfügung(124) hat die Bundesnetzagentur bereits Festlegungen zum Verfahren getroffen: | Abs. 184 |
Danach meldet der Endkunde die Sperrung bzw. die Löschung seiner Rufnummer für R-Gespräche an seinen Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz. Als in die Sperrliste zu übernehmende Rufnummern sind inländische Ortsnetzrufnummern und Mobilfunknummern sowie sonstige inländische Rufnummern zu berücksichtigen.Alle eingehenden Sperrungen und Löschungen sind von den Tk-Anbietern täglich in einer sogenannten Anbietermeldungsdatei an die Bundesnetzagentur über eine definierte Schnittstelle zu melden.Anbieter von R-Gesprächsdiensten müssen die Sperrdaten täglich von der BNetzA abrufen. | Abs. 185 |
31. § 66 j - Rufnummernübermittlung* |
Die Norm ist seit dem Referentenentwurf mehrmals neu gefasst worden. Daraus lässt sich schließen, dass die korrekte Bestimmung und Formulierung des zulässigen Rahmens für die Rufnummernübermittlung aufgrund der weiten technischen und wirtschaftlichen Implikationen sehr schwierig gewesen ist.(125) | Abs. 186 |
Die Teilung von § 66j TKG in zwei Absätze spiegelt den Aufbau der aktuell verwandten Zeichengabe-Verfahren wider, die neben der national signifikanten Rufnummer auch die Übermittlung und Anzeige weiterer Rufnummern zulassen. | Abs. 187 |
Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen gem. § 66j Abs. 1 S. 1 TKG sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante(126) Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird (§ 66j Abs. 1 S. 2 TKG). Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium Dienste sowie Nummern für Kurzwahlsprachdienste dürfen nicht als Rufnummern des Anrufers übermittelt werden (§ 66j Abs. 1 S. 3 TKG). Nach dem Wortlaut bleibt die Rufnummernübermittlung von 0800er und 0180er Rufnummern und Kurzwahl-Datendiensten zulässig. Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen gem. § 66j Abs. 1 S. 4 TKG übermittelte Rufnummern nicht verändern. | Abs. 188 |
Gem. § 66j Abs. 2 S. 1 TKG dürfen Teilnehmer weitere Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium Dienste sowie Nummern für Kurzwahlsprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummern aufgesetzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt werden (§ 66j Abs. 2 S. 2 TKG). | Abs. 189 |
Nach der amtlichen Begründung sei es vermehrt vorgekommen, dass die Übertragbarkeit der Rufnummer des Anrufers sowie einer zusätzlichen Rufnummer (Generische Nummer) missbräuchlich genutzt wurden. Insbesondere würden durch kurzfristige Verbindungsaufbauten und gleichzeitiger Übermittlung von Rufnummern an Endgeräte Rückrufe zu hochpreisigen Nummern provoziert ("Ping-Anrufe") und falsche Identitäten vorgetäuscht. Zudem sind Missbrauchsszenarien im Zusammenhang mit der Abrechnung von Diensten und im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit möglich, wenn eine verfälschte Rufnummer übermittelt wird. | Abs. 190 |
Nach der amtlichen Begründung darf eine Generische Nummer verwandt werden, wenn die Rufnummer dem Anrufer zugeteilt ist oder der Anrufer mit dem Zuteilungsnehmer einen privatrechtlichen Vertrag zur Nutzung der Rufnummer abgeschlossen hat. | Abs. 191 |
Durch die Regelung werden - lt. der amtlichen Begründung - automatische Rückrufbitten zu Premium-Dienstrufnummern(127) ebenso unzulässig wie Identitätsdiebstahl und Tarifverschleierung. | Abs. 192 |
32. § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst* |
Gem. § 66k S. 1 TKG müssen Anrufe bei (00)800er-Rufnummern für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen (§ 66k S. 2 TKG). | Abs. 193 |
Die amtliche Begründung führt hierzu aus, dass diese Regelung gemäß § 66 Abs. 2 die Empfehlung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für internationale Freephonedienste in nationales Recht umsetzt (ITU-Empfehlung E.169 (02/96)) und hierdurch die entgeltfreie Erreichbarkeit dieser Nummernressource im Inland gewährleistet. Die Entgeltfreiheit bezieht sich indes nur auf den Telekommunikationsvorgang als solchen. Satz 2 stellt klar, dass für die Nutzung eines Endgeräts ein Entgelt erhoben werden kann. Dies ist bei der Nutzung z.B. einer öffentlichen Telefonstelle oder eines von einem Hotel zur Verfügung gestellten Endgeräts vorstellbar. Davon unabhängig können auch während eines solchen Telekommunikationsvorgangs Verträge über entgeltpflichtige Leistungen geschlossen werden. Hierbei ist es auch zulässig, zur Entgeltung der Leistung die Telekommunikationsrechnung als Abrechnungsmedium zu wählen, wobei der Anbieter der Leistung hinsichtlich des Bestehens seines Zahlungsanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist. | Abs. 194 |
33. § 66l Umgehungsverbot* |
Nach §66l TKG finden die Vorschriften der §§ 66a bis 66k auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.(128) | Abs. 195 |
Aus der amtlichen Begründung geht hervor, dass für diese Norm das Umgehungsverbot in § 306a BGB Modell gestanden hat. Eine solche Regelung ist danach vor dem Hintergrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten, die immer neue Varianten und Ausgestaltungen hervorbringen, zwingend notwendig. | Abs. 196 |
Aus der Regelung des § 66l TKG ergibt sich mittelbar, dass es sich bei den § 66a ff. TKG um zwingendes Recht(129) handelt. | Abs. 197 |
34. Ergänzung § 67 TKG - Befugnisse der Bundesnetzagentur |
§ 67 TKG wird in Abs. 1 um einen Auskunftsanspruch der Bundesnetzagentur (a) und einen neuen Absatz zwei ergänzt, der der Bundesnetzagentur die Befugnis zur Preisfestsetzung bei online-gebillten Rufnummern erteilt (b). | Abs. 198 |
(a) Nach dem neu eingefügten § 67 Abs. 1 S. 2 TKG kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind. Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt (§ 67 Abs. 1 S. 3 TKG). Die in dieser Regelung verwandten Begriffe sind neu. Beim Inhaber einer Nummer handelt es sich um diejenige Person, der ein Nutzungsrecht an einer Nummer zugeteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 S. 3 TKG), also der Zuteilungsnehmer. Der Nutzer einer Nummer hat nicht notwendiger Weise ein solch zugeteiltes Recht inne. Ihm ist vielmehr vom Zuteilungsnehmer im Rahmen der Nutzungsbedingungen die Nutzung der Nummer privatrechtlich eingeräumt worden. | Abs. 199 |
Nach der amtlichen Begründung verfügt die Bundesnetzagentur bei Rufnummern die abgeleitet zugeteilt werden, wie z.B. im Ortsnetzbereich, nicht über Name und Anschrift der Nummernnutzer bzw. Nummerninhaber. Im Zuge der Missbrauchsbekämpfung, bei allgemeinen Maßnahmen im Bereich der Nummerierung sowie im Regelgeschäft der Nummernverwaltung könne es hingegen erforderlich werden, dass die Bundesnetzagentur gegenüber Nummerninhabern oder Nummernnutzern nach § 67 TKG und damit zum Vollzug des Gesetzes sowie zur Gebührenerhebung tätig werde. | Abs. 200 |
(b) Nach dem neu eingefügten § 67 Abs. 2 S. 1 legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest. | Abs. 201 |
Dies gilt, soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste(129a), Geteilte-Kosten-Dienste(129b) oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt (sogenanntes Online-Billing), und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden. Nach § 67 Abs. 2 S. 3 TKG haben sich die festzulegenden Preise an den im Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt (§ 67 Abs. 2 S. 5 TKG). Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben (§ 67 Abs. 2 S. 2 TKG). | Abs. 202 |
Laut amtlicher Begründung dient die Norm der Verbesserung der Preistransparenz in den Fällen, in denen durch die Tarifierung seitens der Teilnehmernetzbetreiber unterschiedliche Preise gelten würden. Durch die Festlegung ist sichergestellt, dass dem Kunden bei der Preisangabe - und ansage gem. §§ 66a f. TKG ein einheitlicher Preis für das Festnetz angesagt werden kann. Nach der amtlichen Begründung orientiert sich die Behörde bei der Preisfestsetzung neben den Marktpreisen an der Zweckbestimmung der einzelnen Rufnummer (z.B. "Geteilte-Kosten-Dienste"). Maßstab wäre hier, dass bspw. der für die Inanspruchnahme eines Geteilte-Kosten-Dienstes in Rechnung gestellte Preis tatsächlich die Teilung der durch die Inanspruchnahme verursachten Verbindungskosten (s. § 3 Nr. 10a TKG) widerspiegelt. Der offen gehaltene Maßstab zur Festsetzung von Endkundenpreisen in diesem Segment lässt die Berücksichtigung solcher Überlegungen grundsätzlich zu. Weiter - so führt die amtliche Begründung aus - sei eine Vorgabe für ein bestimmtes Abrechnungsverfahren (online- oder offline-billing) mit der Festlegung nicht verbunden. Durch den Hinweis auf die Regelungen der §§ 16 bis 26 TKG soll klargestellt werden, dass Fragen der Zugangsregulierung weiter den Regelungen in §§ 16ff. TKG vorbehalten sind. | Abs. 203 |
Bei der Preisfestlegung für Anrufe aus den Festnetzen handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG. | Abs. 204 |
Die Norm setzt "zum Wohle" der Preistransparenz bei Preisangabe und - ansage den Preiswettbewerb auf den Endkundenmärkten für bestimmte Bereiche in noch festzulegendem Umfang aus. Hierdurch wird eine einheitliche Werbung und Preisansage ermöglicht und gleichsam die sich ansonsten auftuende kartellrechtliche Problematik vermieden. | Abs. 205 |
Der Maßstab für die in regelmäßigen Abständen zu erfolgende Überprüfung ist nicht näher konkretisiert. Eine Orientierung an den Marktpreisen dürfte schwer fallen, da diese zumindest in Teilen mit der erstmaligen Festsetzung seitens der Bundesnetzagentur durch staatlich fixierte Preise abgelöst worden sind. | Abs. 206 |
Für den Mobilfunk gilt die Regelung indes nicht. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. welche Auswirkungen die Regulierung im Festnetz auf die Preise im Mobilfunk haben werden. | Abs. 207 |
D. Resümee |
Durch das Telekommunikations-Änderungsgesetz wird das telekommunikationsspezifische Endkundenrecht umfassend neugeregelt. Dabei bleibt das im wesentlichen in Teil 3 des TKG normierte allgemeine telekommunikationsspezifische Vertragsrecht im Kern erhalten. Bemerkenswert ist hier die Ausdehnung des EVNs auf Telekommunikationsdienste über die Sprachkommunikation hinaus (§ 45e TKG). Weiter von Bedeutung ist die umfassende Regelung zur Verbindungspreisberechnung nach § 45g TKG sowie die Neufassung der Regelung zur Beanstandung gem. § 45i Abs. 1 TKG. Abschließend ist die Neuregelung zu Dauerschuldverhältnissen bei Kurzwahldiensten nach § 45l TKG zu nennen. Dagegen sind die hauptsächlich in Teil 5 Abschnitt 2 - Nummerierung enthaltenen Regelungen zu Mehrwertdiensten in beträchtlichem Umfang erweitert worden. Diese erstrecken sich nun über den Bereich der Premium-Dienste hinaus auf Auskunftsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Kurzwahldienste, Massenverkehrs-Dienste und Neuartige Dienste. Hierbei ist es gelungen, auf der einen Seite die Balance zwischen Unternehmens- und Endkundeninteressen durch Parlamentsgesetz demokratisch zu legitimieren, auf der anderen Seite ausreichend Flexibilität für spätere Anpassungen hinsichtlich neuer Rufnummernbereiche(130) und Preise(131) zu belassen. | Abs. 208 |
In diesem Zusammenhang ist allerdings kritisch anzumerken, dass dem Abbau staatlicher Regulierung im Bezug auf den Marktzutritt (Ablösung des Lizenzierungsregimes durch das Prinzip der Allgemeingenehmigung durch das TKG 2004) eine beträchtliche Zunahme staatlicher Regulierung im Endkundenbereich gegenübersteht. Neben den §§ 66a ff. TKG ist hier insbesondere auch die Preis-Regulierung "online"-abgerechneter Rufnummern nach § 67 Abs. 2 TKG zu nennen. Hier wäre einmal grundsätzlich zu untersuchen, ob und ggf. welche Insuffizienzen im zivilrechtlich organisierten Lauterkeitsrecht für eine Verlagerung in den Bereich der öffentlichen Verwaltung verantwortlich sind. | Abs. 209 |
Während die deutschen Gesetzesmühlen nun nach 5 Jahren steter Bewegung
im Bereich des telekommunikationsspezifischen Endkundenschutzes wieder
still stehen, hat der europäische Gesetzgeber längst wieder begonnen,
das Rad weiter zu drehen. In den während der portugiesischen
Ratspräsidentschaft im 2. Hlbjahr 2007 zu führenden Diskussionen um die
Weiterentwicklung des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikation
werden bereits wieder die Weichen für das zukünftige nationale
Telekommunikationsrecht gestellt.
| JurPC Web-Dok. 149/2007, Abs. 210 |
Fußnoten: (1) Der Beitrag gibt ausschließlich die
persönliche Meinung des Autors wieder. Er dankt seinen Kollegen sowie
Herrn Rechtsanwalt Karsten U. Bartels LL.M. und Herrn Richter Sebastian
Kühn für Ihre wertvollen Hinweise.
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* Clemens D. Schlotter LL.M. (UK) ist Referent bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Berlin. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder. |
[ online seit: 23.10.2007 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Schlotter, Clemens D., Die neuen Endkunden schützenden Regelungen des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ v. 18.02.2007- ein detaillierter Überblick - JurPC-Web-Dok. 0149/2007 |