Alexander Konzelmann *Tagungsnotizen "IRIS 2007" — Zehntes Internationales Rechtsinformatik-Symposion in SalzburgJurPC Web-Dok. 39/2007, Abs. 1 - 27 |
Die Tagung zeichnet sich durch die Vielfalt des Informationsangebotes aus. Das zeigt, dass die Rechtsinformatik im letzten Jahrzehnt in allen juristischen Teildisziplinen in Praxis und Theorie neue Themenbereiche geschaffen hat. Durch den unaufhaltsamen Einzug der Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und der Informationstechnologien an jedem juristischen Arbeitsplatz hat sich das Berufsbild des Juristen gewandelt. | JurPC Web-Dok. 39/2007, Abs. 1 |
Damit verbunden haben sich auch neue theoretische Diskussionen entzündet. Fast zu jedem Rechtsgebiet gibt es ein Derivat mit einem kleinen "e-" davor. Diese Entwicklung spiegeln die Bezeichnungen der diesjährigen Arbeitskreise wieder. Was dem Laien als erstes einfallen würde, wenn er "Rechtsinformatik" hört, nämlich "Anwendungen", also spezifisch juristische Computerprogramme, ist nur noch dem Alphabet nach der erste Themenbereich der Tagung IRIS. Wichtiger sind die allgemeinen Implikationen, die der IT-Einsatz an Strukturänderungen und Prozessoptimierungen mit sich bringt. Das Organisatorenteam bestand aus Erich Schweighofer, Friedrich Lachmayer, Dietmar Jahnel, Peter Mader, Sonja Janisch, Gisela Heindl, Doris Liebwald, Mathias Drachsler, Anton Geist und einem über 20-köpfigen Programmkomitee. Die Einzelheiten und Personalia sind auf der Internetpräsenz der Tagung unter http://www.univie.ac.at/RI/IRIS2007 nachzulesen. Die Organisatoren haben fast 150 Einzelreferate, von denen meist sechs parallel liefen, den Arbeitskreisen zugeordnet, die da lauteten: Anwendungen, Datenschutz, e-Commerce, e-Democracy, e-Government, e-Justiz, e-Learning, e-Taxation, Juristische Informatiksysteme, Rechtsinformation und e-Publishing, Rechtstheorie, Rechtsvisualisierung, Science Fiction, Suchtechnologien für Juristen, Telekommunikationsrecht, Theorie der Rechtsinformatik, Urheberrec ht und Wissensbasiertes Prozessmanagement in Verwaltungsnetzwerken. | Abs. 2 |
Nachfolgend wird in Stichworten der Inhalt ausgewählter Referate angegeben. | Abs. 3 |
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- Biofakte 1 - |
Unter der Überschrift "Biofakte als neue Kategorie der Informatik?" stellte Dr. rer. nat. phil. habil. Nicole Karafyllis von der Universität Frankfurt/M. den von ihr in die Philosophie eingeführten Begriff der Biofakte vor. Zwischen den Lebewesen und den Artefakten seien ontologisch z.B. einzuordnen transgene Pflanzen, die nicht mehr unter Laborbedingungen existieren, sondern im Freiland dem Zufall überlassen wachsen und äußerlich scheinbar natürlich entstandene Pflanzen sind, tatsächlich jedoch einmal gezielt hergestellt wurden. Die Erscheinung könne auch auf Tiere und Menschen extrapoliert werden. Seit jeher greife der Mensch durch Zuchtwahl in die Phänomenologie der Tiere ein. Die Wirklichkeit gebiete die Erstreckun g der Gedanken über Pflanzen hinaus sogar. In den Laboren von Gentechnikern werde nicht differenziert zwischen tierischen und pflanzlichen Zellen, sondern es werden Versuche gemacht. Beispielsweise anzuführen sei die funktionelle Genforschung, die unter dem Stichwort Proteomik Modelle der Netzwerkbeziehu ngen von Eiweißstrukturen bilde. Proteom sei die Ansammlung aller Eiweißmolekülstrukturen, die aus den Genen eines Lebewesens gelesen werden können. Das Modell ist ein wolkenähnliches Gebilde, das zwischen Tausenden solcher Proteinvarianten unterschiedlich oder gleichartig attributierte Beziehungsvektoren enthält. So ein Netzwerkmodell besteht aus Knoten und Verbindungen und kann nur EDV-gestützt durchrechnet werden. Es ist mit dem normalen Körpermodell mit Haut als Trennung von Außen und Innen nicht verträglich, sondern fordert geradezu zu experimentellen Eingriffen heraus. Die aus solchen Modellen gewonnenen Theorien müssen aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der Modellierung aber stets mit sogenannter "wet ware" experimentell geprüft werden. Hier finden Eingriffe statt, die mit Mitteln der Informatik vorberechnet werden und die zu technisch veränderten Lebwesen, also zu Biofakten führen. Ein leicht denkbares Beispiel könnte auch ein genetisch gedopter Sportler sein. Er lebt und wächst, ist aber technologisch beeinflusst und verändert und wirft moralische und rechtliche Fragen auf. Diese seien aber in der philosophisch-grundsätzlichen Kategorienbildung vorerst auszublend en. | Abs. 4 |
- Biofakte 2 - |
Aus rechtlicher Sicht formulierte Prof. Dr. jur. Gunnar Duttge von der Universität Göttingen hierzu Anmerkungen und eine Kritik. Die Kernaussage war, dass eine Bildung neuer ontologischer Kategorien ohne gleichzeitige oder gar vorgreifliche Klärung der normativen und moralischen Auswirkungen problematisch sei. Andererseits sei zu hinterfrage n, ob wirklich etwas Neues vorliege. Denn nur wenn rechtlich geschützte oder schützenswerte Positionen oder Güter bedroht seien, müsse man sich neue Gedanken machen. Eine Bildung von Sondernormen für technisch bzw. künstlich erzeugte Lebewesen sei nicht nötig oder sinnvoll, solange keine Schutzgüter in Gefahr seien - Beispiel: Doping. Die "Natürlichkeit" alleine sei nicht schutzwürdig. Dem stehe die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber. En Verbot sei jedenfalls unangemessen, die Allgemeinheit fordere aber mehrheitlich eine Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel. - Allerdings erzeugt auch schon eine solche Kennzeichnungspflicht eine Art Sonderrecht für Biofakte. | Abs. 5 |
- Datenschutzverletzungen der öffentlichen Hand - |
Der Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen referierte über Fälle von Ineffektivität und Machtmissbrauch aus seiner praktischen Tätigkeit. Die Aufdeckung solcher Vorgänge im Widerspruch zu den Grundrechten der informationellen Selbstbestimmung sei nur der erste Teil seiner Aufgabe. Schwierig sei dann das konkrete Aufzeigen, auch gegenüber Parlament und Presse, solcher Missstände. Öffentlichkeit hierüber herzustellen sei ein Weg zu effektivem Datenschutz. Letztlich müsse der Datenschutzbeauftragte darauf hinwirken, dass das staatliche Handeln in die Grenzen der Verfassung zurückfinde. Fälle illegaler Datenverarbeitung ergäben sich z.B. wie folgt: Ein öffentliches Unternehmen, das ohne geschriebene rechtliche Grundlage in einer privatrechtlichen Form zur Daseinsvorsorge existiere, sei laut Bundesverfassungsgericht öffentliche Verwaltung und kein Grundrechtsträger. Wenn es aber als Unternehmen nicht existieren dürfe, dann sei auch seine EDV-Abteilung ohne Rechtsgrundlage mit der Bearbeitung von Daten seiner "Kunden", der Bürger, befasst. Es sei zu beobachten, dass öffentliche Stellen Daten an Parteien herausgeben. Dies sei generell nicht vom Datenschutzrecht gedeckt. Generell sei es ein Warnsignal, wenn ein Ministerium die Bearbeitung eines Einzelfalls "aus politischen Gründen" an sich ziehe. § 147 GVG reiche nicht für eine generelle Berichtspflicht über "politisch e Ermittlungsverfahren" aus. Auch im Beurteilungswesen im öffentlichen Dienst und in der Personalaktenführung kämen häufig Verstöße gegen das Datenschutzrecht vor. | Abs. 6 |
- Grafikformate - |
Im Arbeitskreis Rechtsvisualisierung stellte Dr. Hans Georg Fill von der Universität Wien eine gruppierte Übersicht über Computerprogramme und Dateiformate für die Erstellung, Speicherung , Bearbeitung und Wiedergabe von Bildmaterial vor. Standardmäßig fehle eine über die reine Abbildung hinausgehende Semantikbeschreibung und Metadaten zu den abgelegten Bildern. Es sei weitere Programmierung nötig, jedenfalls wenn man über die Angebote von PowerPoint hinaus gehen wolle. Beispielsweise werde mit dem Prozessmodellierungstool ARIS das Programmsystem "Lexecute" erstellt, das es erlauben wird, europaweit einheitlich und mit starkem Akzent auf der Visualisierung elektronische Mahnverfahren durchzuführen. Weitere Beispiele für solche Programmierungen mit Semantik-Angaben zu Bildern seien die Sketch recognition, also Skizzenerkennung, bei der dem Computer Formale Modelle von Linien und Formen vorgegeben werden, jeweils mit Idealvorgabe und Standardabweichungen bzw. Toleranzgrenzen versehen. Aufgrund eines Scan-Vergleichs mit diesen Vorgaben kann dann ein Bild semantisch nachgerüstet werden. Ein weiteres Beispiel seien die Programme zu 3-D-Darstellung von Ergebnissen der Landschaftsplanung, wenn diese mit den vorgesehenen Tools erledigt werde. | Abs. 7 |
- Manga - |
Einen prima vista überraschenden Ansatz zur Rechtsvisualisierung sprach der Bericht von Julia Wehrendt von www.truthwork.de.vu aus Peine an. Sie sprach über Mangas im Jurawiki. Man-Ga sein ein von Hokusai geprägter Begriff aus "spontan" und "Gezeichnetes". Mangas hätten im fernen Osten eine sehr große Bedeutung, es gebe sie für abgegrenzte Zielgruppen, sie dienten als Gebrauchsanweisungen und Kochanleitung. Da sie fast ohne Worte auskämen und die Formelsprache vor allem hinsichtlich der Augendarstellung dieser Art von Comic Strips, seien sie besonders geeignet, ein das Lesen nicht gewohntes Publikum zielgerichtet von gewissen Sachverhalten zu unterrichten, auch und gerade im Rechtsbereich. Die Referentin erstellt selbst solche Illustrationen im juristischen Bereich auf Anfrage von www.Jurawiki.de, von remus-schule.jura.uni-saarland.de und will für den EDV-Gerichtstag eine gezeichnete Geschichte aus dem Lernalltag einer Jurastudentin vorbereiten. | Abs. 8 |
- Rechtsbilder - |
Dr. Colette Brunschwig stellte die Sammlung von über 15000 händisch mit Metadaten versehenen Rechtsbilder an der Universität Zürich vor. Es handelt sich um elektronische Reproduktionen historischer und zeitgenössischer Darstellungen mit juristischem Inhalt in symbolhafter oder direkter Bildersprache. Mithilfe einer Suchfunktion können nun Bilder zu Themenbereichen differenziert gesucht und gruppiert werden. Diese Datenbank der Universität sein nun öffentlich zugänglich und dürfe - nach Anmeldung - frei benutzt werden, auch zum download. Die URL lautet http://rwi-webserver2.unizh.ch/rechtsvisualisierung | Abs. 9 |
- Kurzzeitgedächtnis - |
Die biologischen Schwierigkeiten bei der Wissens-Neuaufnahme beschrieb Mukit Ari von www.rechtspraxis.ch und führte in die Gedankenwelt von mind maps und www.tiddlywiki.com ein. Es ging um gehirngerechte juristische Wissensarbeit. Und ganz am Anfang sei immer das Kurzzeitgedächtnis (=Arbeitsgedächtnis, Unmittelbarkeitsgedächtnis) im Spiel. Genau dieses bereite die größte n Schwierigkeiten bei der Informationsaufnahme. Es kann nämlich nur ca. sieben Informationen zuverlässig speichern und halte diese im Normalfall nur 10 bis 15 Sekunden vor. D.h., mehr auf einmal kann ein Mensch als Informationseinheit nicht wirksam aufnehmen und speichern. Und nach 15 Sekunden muss eine Information in eine anderen, längerlebigen, Teil des Bewusstseins verlagert worden sein, um nicht unterzugehen. Diese schwache Leistungsfähigkeit hat der Referent direkt im Hörsaal nachgewiesen, indem er Freiwillen beliebige Buchstaben- oder Zahlenreihen oder sinnlose Wortgruppen vorsagte, die diese nachsagen mussten. Bei einer Anzahl größer sieben versagten die Probanden. Der Überlieferung nach soll 1956 oder früher ein analoges Experiment mit einer unterschiedlichen Anzahl fallen gelassener Murmeln - und gleichem Ergebnis - stattgefunden haben. | Abs. 10 |
- Videogestützte Gerichtsverhandlung - |
Über die Rechtsvisualisierung in den USA in Gegenwart und Zukunft referierte Lynn Packer von www.courtconsult.com, ein Anwälteberater mit Wurzeln im TV-Bereich. Er konzentrierte sich auf den tatsächlichen Justizbetrieb im Gerichtssaal, ganz ohne rechtstheoretische Hintergründe und stellte dar, dass die Trends in Richtung e-Akte, e-Klageerhebung, e-Protokoll, real-time-Stenographie, Videovernehmungen, Videokonferenzen, papierlose Prozesse, e-Beweismittel und online-Zugang zum Gerichtssaal gingen. Allerdings sei man - auch in den USA - noch weit vom Optimum entfernt und verschwende Zeit und Geld durch Abschreiben analog aufgezeichneter oder gar nur wiederholend und zusammenfassend nachdiktierter Aussagen, überflüssige Reisen und schwerfällige Akteneinsichtsvorgänge. Die angemessene Art der Elektronifizierung des Gerichtsverfahrens sieht der Referent vor allem in der Videotechnik. Er empfiehlt, Zeugenaussagen bei frischer Erinnerung sofort auf Video aufzunehmen und dadurch dem zeugen eine spätere Vorladung sowie dem Gerichtspersonal die späteren Gedächtnislücken zu ersparen. Ebenso würde er Sachverständigenaussagen per Video einholen und bei Gelegenheit im Prozess vorführen. Die Protokollerstellung würde durch Abspeichern einer Videoaufzeichnung aller Aussagen, die Augenscheinseinnahme durch ein Tatortvideo mit Messpunkten und Perspektivwechseln ersetzt und das Strafmaß auch unter Zuhilfenahme eines Films "Ein Tag im Leben des Opfers - danach" unterstützt. Alle Akten sollen mit einer Dokumentenkamera abgefilmt und abgelegt werden. So könne die Justiz schneller und effektiver arbeiten. Die Gerichtssäle müssten mit ausreichend Laptops und Beamern ausgestattet sein. Courtroom 21 sei inzwischen ein ganz schlechtes, antiquiertes Vorbild und bedürfe der Ablösung. | Abs. 11 |
- E-Government mit FINANZOnline - |
Nachdem ein sehr umfangreicher Arbeitskreis Berichte über verschiedene praktische Modelle der elektronischen Steuererklärung gehört hatte, trug Arthur Winter, Sektionschef beim österreichischen Bundesministerium der Finanzen und Architekt der Homepage help.gv.at, seine "Visionen für E-Government aus der Sicht des BMF" im Plenum vor. Die Kommunikation der Finanzverwaltung mit den Steuerpflichtigen wird in Österreich über das Portal "Finanzonline" bewerkstelligt (http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/_start.htm). Es ist inzwischen eine e-Government-Anwendung geworden, die kritische Massen überschritten hat. Im Normalfall funktioniert die Anmeldung nur über gesicherte Identifikation und Verbindung (Stichwort Bürgerkarte). Es gibt gleich viele Finanzämter in Österreich wie vor 10 Jahren, aber 20 Prozent weniger Finanzbeamte. Eine Entkopplung von den Amtszeiten und eine Befreiung von Behördengäng en und Portokosten für die Teilnehmer ist der positive Effekt. Zukünftig soll auch eine Entkopplung von örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten ins Auge gefasst werden. Besonders interessant sei die Planung individuell vorausgefüllter Steuererklärungen für die Steuerpflichtigen und auch für die Finanzverwaltung, die eine Kontrolle über ausstehende Rückläufe einrichten könnte. Insbesondere die bisherigen Stammdaten und die aktuellen Werte aus der elektronischen Lohnsteuerinformation abhängig Beschäftigter sowie Pauschbeträge könnten gleich eingetragen werden. Das Projekt e-Bilanz würde voraussetzen, dass Handels- und Steuerbilanz identisch und auch identisch strukturiert sind und will bezwecken, dass die Unternehmen nur noch eine Bilanz zu erstellen haben und dass die Adressaten der Abschlüsse diese elektronisch übernehmen könnten, anstatt sie nochmals abzuschreiben. Mit dem Vorhaben e-billing soll erreicht werden, dass eine praktikable, kostengünstige und dennoch von den Behörden als dauerhaft archivierbar und sicher akzeptierte elektronische Rechnungserstellung und -übermittlung zulässig wird, die behördlicherseits automatisiert abgeprüft werden köhttp://nnte und unternehmensseitig immense Einsparungen an Papier und Porto mit sich brächte. Außerdem hat Winter noch die Vision des Online-Dienstes "My Tax-Office" mit der ortsunabhängigen Möglichkeit zur individuellen Korrespondenz mit dem Finanzamt, mit der Möglichkeit der elektronischen Auskunft über den individuellen Verfahrensstand und einem integrierten interaktive n Steuerratgeber. Sogar Ideen wie ein sogenannter no-stop-shop sind im Werden, womit ein proaktives Tätigwerden des Staates bei Eingang von Änderungsinformationen gemeint ist, ohne dass ein Antrag erfolgen müsste. Dies wirft aber datenschutzrechtliche Zusatzfragen auf, weil nur bei einer Antragstellung die Daten freiwillig angegeben werden. | Abs. 12 |
- Skandinavisches Recht online - |
Christine Kirchberger von der Universität Stockholm berichtete über den Plan, ein update älterer Umfragen durchzuführen, um festzustellen, welche Rechtsinformationen Juristen bevorzugt als Informationsquellen nutzen. Erste Testfragen unter Abschlusssemestern in Stockholm ergaben, dass trotz eines angemessenen Angebots an Fachportalen die Hälfte der Studenten Google als erste Wahl für die Suche nach Rechtsinformationen bezeichnet. In Schweden z.B. verwaltet jede rechtssetzende Stelle die von ihr erlassenen Vorschriften selbst als online-Angebot; aber es gibt die Linkliste www.lagrummet.se/rattsinformation/alla, die zu all diesen Urheber-Homepages führt. Für Finnland wurde die Seite www.finlex.fi/fi, ebenfalls für Schweden noch www.lagen.nu und für Norwegen die Seite www.lovdata.no genannt. | Abs. 13 |
- Palästinensisches Recht online - |
Interessante Informationen aus Palästina brachten die Referenten Jamil Salem und Hajissa Ahmad vom privat organisier ten Institute of Law (IoL) der Birzeit University in Ramallah mit. Die englische Internetadresse lautet http://lawcenter.birzeit.edu/iol/en/index.php und die konkrete Datenbankanwendung ist unter http://muqtafi.birzeit.edu (in Englisch: http://muqtafi.birzeit.edu/en/index.asp) zu finden (Al-Muqtafi heißt der Wegweiser). Palästinenser durften in Gaza und Westjordanland seit dem Sechstagekrieg nicht mehr Jura studieren und gingen daher zum Studium ins Ausland. Wenn sie dann zurückkommen, kennen sie nur fremde Rechsordnungen. Das IoL hat nun unter anderem die Aufgabe, solchen Juristen die heimische Rechtsordnung nahe zu bringen. Diese Ordnung muss aber zuerst ermittelt werden. Denn in Palästina gelten Teilrechtsordnungen als Folge der historischen Entwicklung, die sich gegenseitig durchdringen und die nie mit einem klaren Schnitt voneinander getrennt worden waren. Z.B. galt von 1517 bis 1917 osmanisches Recht, dann britisches Case Law wegen der Mandatsregierung . Seit 1948 dann in Gaza ägyptisches Recht, in den Westbanks jordanisches und dazwischen israelisches Recht. Seit 1967 galt dann Besatzungsrecht, währenddessen Israel aufgrund des Kriegsrechts Militärverordnungen erlassen konnte. Allerdings wurden auch für dafür nicht vorgesehene Rechtsbereic he solche Militärverordnungen erlassen. Seit 1994 hat die palästinensische Autonomiebehörde aufgrund der Osloer Verträge wachsende Hoheitsmacht und kann gewisse Militärverordnungen außer Kraft setzen bzw. Ersetzen. Auch diese Befugnis wird überschritten und es werden teilweise auch zu viele Vorschriften aufgehoben. Aber es gab und gibt kein Verfassungsgericht, das solche ultra vires-Handlu ngen überprüfen könnte. Das IoL als private Forschungseinrichtung beschränkt sich auf eine wissenschaftliche Beobachter- und Dokumentarrolle. Auch religiös e Rechte gelten, z.B. im Familienrecht die Scharia für Moslems und der codex juris canonici für Katholiken, nebeneinander. Und es gibt z.B. israelische Christen und jüdische Palästinenser, also auch hier eine nicht gut überblickba re Vielfalt. Dieses von den Referenten als Chaos bezeichnete Vorschriftendicki cht zu durchdringen und gratis, einfach, verständlich, vollständig und für Jedermann die palästinensische Rechtsordnung darzustellen, ist Aufgabe des IoL. Dazu wurde unter dem Titel Al-Muqtafi eine dreifache Datenbank (Metadaten, Volltexte und Faksimiles der Originalurkunden) für Gesetzgebung, Gerichtsentscheidungen, Internationale Dokumente, einen Thesaurus und ein arabisch-englisches Lexikon eingerichtet. Als arabischer Zeichensatz wird online windows-1256 verwendet. Es gibt Anfang 2007 4000 Nutzer. Die Weltbank und die EU unterstützen das Projekt als friedensfördernde Maßnahme. | Abs. 14 |
- Informationskompetenz von Juristen - |
Alles halb so wild? - Unter dieser Titelfrage ging es um die Informationskompetenz von Juristen in der Aus- und Fortbildung und um die Frage, ob für kommerzielle Diensteanbieter im Zeitalter von Google noch ein Rest-Marktanteil verbleibt. Bettina Mielke und Christian Wolff vom Landgericht Regensburg hatten für Forschungsarbeiten an der Universität Regensburg und an der Europäischen EDV-Akademie des Rechts einen einfachen Fragebogen entwickelt, dessen Auswertung sehr gemischte Ergebnisse lieferte. Die Frage nach der sogenannten Informationskompetenz beinhaltet die Untersuchung der Fähigkeit zur Ermittlung, Gewinnung, Handhabung, Bewertung und Weiterverwendung von (Fach-)Informationen aus unterschiedlichsten Quellen. Der Fragebogen enthielt Fragen nach der Kenntnis gewisser online-Datenbanken, ob online-Dienste als Einstieg, als Ergänzungsrecherche oder anstatt Kommentaren genutzt werden, ob Einführungskurse besucht worden sind und ob der erste Zugriff eher über Google als über Fachanwendungen erfolgt. Einige Erkenntnisse lauten: | Abs. 15 |
- Der klassische Kommentar bleibt dominant. | Abs. 16 |
- ältere Rechtsquellen, XML, Europarecht und Umsetzungen online - |
Aus dem Themenblock Rechtsinformationen, meist moderiert von Urs-Paul Holenstein vom Schweizerischen Bundesamt für Justiz, stammen die nachfolgenden Kurzhinweise: | Abs. 17 |
Josef Pauser von der Österreichischen Nationalbibiothek berichtete von einem neu eingerichteten Faksimile-Portal für historische österreichische Rechtsquellen unter der Adresse der ÖNB mit dem Namen ALEX. Diese enthält unter anderem auch die Jahrgänge 1922 bis 1945 des deutschen RGBl. | Abs. 18 |
Alexander Konzelmann vom Richard Boorberg Verlag stellte die Frage, wie neutral die Inhalte von Datenbanken mit sogenannter "medienneutraler Datenhaltung" eigentlich sind. Letztlich seien die Inhalte multimedial weiterverwendbar, aber in der internen Arbeitsdatenbank eben deshalb hoch spezifisch und mediengebunden. Das empfehlenswerte Format seien meist Textdateien in XML-Struktur. | Abs. 19 |
Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union stellte Pascale Berteloot zum 25-jährigen Jubiläum der online-Stellung von Europarecht aktuelle Verbesserungs- und Erweiterungsprojekte von EUR-Lex vor (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm). Volker Heydt von der Europäischen Kommission berichtete im Laufe eines Beitrags zur Frage der Verfassungsqualität von Veröffentlichungspflichten für Rechtsakte, dass die sechste Umsatzsteuerrichtlinie von 1977 mit all ihren inzwischen erfolgten Änderungen und Ergänzungen zum 1.1.2007 durch die kodifizierende Richtlinie 2006/112 abgelöst worden ist, die jetzt über 400 Artikel hat. Problematisch hierbei sei eventuell, dass Links auf die "alte" 6. Umsatzsteuerrichtlinie nicht aktualisiert werden, so wie es für die Links aus den nationalen Umsetzungsvorschriften in der N-Lex-Sammlung bereits der Fall sei. | Abs. 20 |
Die Benutzerfreundlichkeit dieser experimentellen Vorschriftensammlung, die eigentlich nur eine Linksammlung ist, untersuchte Dr. Doris Liebwald (Wiener Zentrum für Rechtsinformatik). Die vereinheitlichte Suchmaske reicht Suchanfragen an die nationalen Datenbanken durch und generiert deren Ergebnislisten. Wer hier erfolgreich suchen will, muss sich in der Ziel-Rechtsordnung bereits auskennen, möglichst sogar in deren Datenbanken. Mindestens sollte er die Sprache und die Rechtstradition der Ziel-Rechtsordnung kennen. Mit diesen Fähigkeiten ausgerüstet würde er dann aber nicht mehr N-Lex als Einstieg brauchen, sondern würde seine Informationen direkt in der nationalen Datenbank - mit adäquater Suchmakse - erarbeiten. Die Suchmasken und erst recht die Hilfetexte verändern sich nicht passend zum Umschalten auf andere Sprachen. Z.B. verlangt die Suchmaske für das österreichische RIS auf englisch die Eingabe französischer Suchbegriffe. Grundlegende Verbesserungen der N-Lex-Datensammlung wären allerdings nur mit einem nicht finanzierbaren personellen Aufwand von Linguisten, Juristen und Metadaten-Erfassern in Angriff zu nehmen, sodass dieses Experiment noch längere Zeit offen bleiben wird. | Abs. 21 |
- von Google lernen - |
Anton Geist von der Universität Wien, Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsinformatik, stellte seinen Beitrag unter die Überschrift "Google the Law". Er fragte , was Rechtsdatenbanken von Google lernen könnten. Und zählte z.B. auf: | Abs. 22 |
| Abs. 23 |
Weiterhin fragte er, wieso sie es nicht tun. Eine Relevanzsortierung nur nach Worthäufigkeiten sei nicht immer sinnvoll. Rechtsdatenbanken enthielten oft mühsam händisch hinzugefügte Schlagworte, die auch für Suchen und Querverbindungen indiziert sein könnten. Sie ignorierten aber 20 Jahre Forschung und Text Mining. Bei Google sei die Volltextsuche nur das Fundament. Das Erfolgsreze pt ist aber die Linkanalyse "relevant ist, was oft - von unverdächtigen Dritten - verlinkt wird". Google enthält eine automatische Tippfehlerkorrektur sowie automatische oder auch moderierte Suchbegrifferweiterungen. Die Textanalyse findet im Hintergrund statt und irritiert den User nicht. Geist empfiehlt eine Relevanzsortierung für Trefferlisten juristischer Fachdatenbanken nach der Häufigkeit der Passivzitierungen. Den Rechtsdatenbanken zugute halten könne man, dass die reine Volltextsuche hinsichtlich Fehleingaben und Treffer-Ranking "objektiv" ist, sodass die Verantwortung für eigenartige Ergebnisse leicht auf den Anwender geschoben werden könne. | Abs. 24 |
- virtuelle Agenten handeln online Verträge aus - |
Von der Universität Karlsruhe (TH, Forschungsprojekt SESAM - Erstellung einer Marktplattform für Energieüberschuss/-bedarfsregulierung) stellte Antje Dietrich einen Agentenentwurf für die EDV-Unterstützung der Mitglieder des Projekts gegenüber den Energieversorgungsunternehmen und anderen Marktteilnehmern vor. Das heißt, es wird eine echte online-Rechtsberatung intendiert. Das Projekt verfolgt folgende Visionen und hat daraus schon Teilbereiche realisiert. Die Softwareplattform (System SESAM) kennt ihre Benutzer und ordnet ihnen virtuelle Agenten zu. Sobald einer der Teilnehmer durch Strombedarf als möglicher Käufer oder durch Stromüberschuss (z.B. aus Solarenergie oder Brennstoffzelle im Keller ...) als potenzieller Anbieter auftreten könnte, wird ein automatisierter Geschäftsprozess in Gang gesetzt. Ein Optimierungsdienst sucht Angebot und Nachfragesituation ab und ermittelt aktuell erzielbare Preise und vergleicht sie mit den Vorgaben des Teilnehmers, die im Profil des Teilnehmers über eine GUI als Präferenzen für kaufmännische, umweltschützerische, juristische und verhandlungstaktische Optionen eingegeben werden können. Die Agenten können als Nachfrageragent oder als Anbieteragent auftreten. Sie lesen die Präferenz en aus und treten dann als Verhandlungsagenten miteinander in Kontakt, nur nacheinander auch mit mehreren anderen Verhandlungsagenten. Weiterhin können auf mehreren Stufen des Verfahrens die Agenten in der Rolle eines juristischen Mediators auftreten. Dazu werden die relevanten juristischen Normen mit einer rule-engine namens "jazz" in technische Abläufe umgesetzt, die zu einer automatisierten technischen Überprüfung bestehender Verträge oder der zu dokumentierenden Verträge führen und Subsumtionsautomaten sind. Als Basis hierfür wir mit fuzzy-Technologie eine Wissensdatenbank mit "sicheren" und "unsicheren" juristischen Wahrheitsaussa gen geführt. Letztlich schließen die Agenten Verträge oder lassen es bleiben (es gibt auch KO-Kriterien bei den Nutzerpräferenzen). Dem Gegen-Agenten sind die Präferenzen des anderen Partners jeweils nicht bekannt. Der Nachfragerage nt beginnt stets die Verhandlungen. Die erfolgreich abgeschlossenen Verträge werden automatisch dokumentiert und auf deren Grundlage dann während der vereinbarten Laufzeit entsprechend abgewickelt. Insofern hat der Systemteilnehmer quasi einen technischen online-Broker für seine Stromgeschäfte eingeschaltet und muss sich nicht mehr darum kümmern. Dennoch werden seine persönlichen Interessen dauerhaft vertreten. Der wirtschaftliche oder ökologische Erfolg dient ihm dann als Regulativ für die Einstellung seiner Präferenzen. Die Verfahren laufen im Idealfall in Sekundenschnelle ab und führen zu einer "intelligenten Steckdose". EnBW ist im Projekt involviert und es soll in einem Zeitraum von 10 bis 20 Jahren ein umfassendes Energiemanagementsystem geschaffen werden. Derzeit allerdings ist das Projekt noch in einem Stadium, da es auf Fördergelder angewiesen ist und in einer prekären Situation. Internetadrese: http://www.internetoekonomie.uni-karlsruhe.de/index.php | Abs. 25 |
- Projektplanung - |
Das österreichische Bundesministerium der Finanzen und die Johannes Kepler Universität Linz haben eine gemeinsame Untersuchung von "Erfolgsfaktoren für komplexe IT-Projekte der Öffentlichen Hand" durchgeführt, deren Ergebnisse Josef Makolm vom BMF vorstellte. Plakativ dargestellt wurden konkrete Projekte betrachtet und dann z.B. FinanzOnline Austria mit Autobahnmaut Deutschland verglichen. Im Einzelnen wurden neun solcher Faktoren genannt: | Abs. 26 |
| JurPC Web-Dok. 39/2007, Abs. 27 |
* Dr. iur. Alexander Konzelmann ist Lektor für Elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag, Stuttgart. |
[ online seit: 13.03.2007 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Tagungsnotizen "IRIS 2007" — Zehntes Internationales Rechtsinformatik-Symposion in Salzburg - JurPC-Web-Dok. 0039/2007 |