JurPC Web-Dok. 136/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062111135

Thomas Stadler *

Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen
Können Webseiten die Voraussetzungen der Textform nach § 126b BGB erfüllen?

JurPC Web-Dok. 136/2006, Abs. 1 - 26


Inhaltsübersicht
1.Ausgangspunkt
2.Anforderungen an die Textform
3.Auslegung von § 355 Abs. 2 BGB
4.Zusammenfassung

Ausgangspunkt

Zwei neue Entscheidungen des Kammergerichts(2)und des OLG Hamburg(3)haben bei eBay-Verkäufern für Unruhe gesorgt. JurPC Web-Dok.
136/2006, Abs. 1
Beide Gerichte gehen davon aus, dass die auf den Angebotsseiten von eBay enthaltenen Belehrungen über das Widerrufsrecht im Fernabsatz nicht den Vorschriften der Textform nach § 126 b BGB genügen, was dazu führen müsste, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gilt. In den konkret entschiedenen Fällen haben die Gerichte deshalb nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB eine Monatsfrist für den Widerruf unterstellt, weil die erforderliche Belehrung nach Ansicht der Gerichte erst nach Vertragsschluss erteilt worden ist. Abs. 2
Noch prekärer stellt sich die Situation für diejenigen eBay-Verkäufer dar, die bisher nur auf ihrer Angebotsseite belehrt hatten und damit nach Ansicht dieser beiden Gerichte nicht formgerecht. Wenn keine weitere Belehrung per E-Mail oder zusammen mit der Warensendung erfolgt, würde nämlich in diesen Fällen die Frist erst gar nicht anlaufen. Abs. 3
Hinzu kommt, dass der von beiden Gerichten unterstellte Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG eine Wettbewerbsverletzung darstellt. Abs. 4
Der Beitrag erläutert, warum die Prämissen der beiden Obergerichte unzutreffend sind. Abs. 5

Anforderungen an die Textform

Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Umstand, dass das Gesetz für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB Textform verlangt. Die Anforderungen an die Textform definiert § 126 b BGB dahingehend, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss. Abs. 6
In der Literatur ist für den Onlinebereich eine auf den ersten Blick seltsam anmutende Differenzierung vorgenommen worden, der sich das Kammergericht und das OLG Hamburg im Ergebnis angeschlossen haben. Diese Auffassung geht davon aus, dass E-Mails und Computerfaxe den Anforderungen an die Textform genügen, Texte auf Webseiten demgegenüber nicht.(4)Begründet wird dies mit der Erwägung, dass Mails und Computerfaxe bereits an den Empfänger übermittelt worden seien, während das für Webseiten nicht gelte und es dort deshalb nicht zu einer Perpetuierung beim Verbraucher komme.(5)Abs. 7
Diese Differenzierung erscheint willkürlich und entspricht nicht den technischen Gegebenheiten. Ob es nämlich zu einer Perpetuierung beim Empfänger kommt, hängt sowohl bei E-Mails als auch bei Webseiten immer auch vom Verhalten des Nutzers ab. Abs. 8
E-Mails können beispielsweise auch über einen Web-Mail-Dienst abgerufen werden und gelangen dann möglicherweise nie dauerhaft auf den Rechner des Nutzers. Die Perpetuierung, die das Kammergericht fordert, tritt bei E-Mails also auch nur dann ein, wenn der Verbraucher eine Abrufform wählt, die eine dauerhafte Speicherung beinhaltet. Ruft er seine Mails demgegenüber über ein Webinterface ab, dann besteht kein Unterschied zum bloßen Aufruf von Webseiten. Zur dauerhaften Perpetuierung beim Empfänger müssen die einzelnen Dokumente in beiden Fällen noch gesondert auf dem Computer des Verbrauchers abgespeichert oder ausgedruckt werden. Abs. 9
Auch das weitere Argument, Webseiten seien zur dauerhaften Wiedergabe nicht geeignet, weil man sie jederzeit abändern könne,(6)ist untauglich. E-Mails sind als bloße Textdateien oder HTML-Mails (!) ebenso leicht abänderbar wie HTML-Seiten. Selbst Urkunden im engen Sinne sind manipulierbar. Die fehlende Änderbarkeit bzw. Manipulierbarkeit ist deshalb zu Recht auch kein vom Gesetzgeber in § 126 b BGB vorgegebenes Kriterium. § 126 b BGB erfüllt keine Beweisfunktion.(7)Die (künftige) Manipulation kann der Nutzer i.ü. selbst ganz einfach verhindern, indem er die Webseite abspeichert oder ausdruckt.(8)Abs. 10
Schließlich wird z.T. auch noch darauf abgestellt, dass E-Mails stets schon mit Übermittlung an den Mail-Provider zugegangen seien, während bei Webseiten erst ein endgültiger Download stattfinden müsse. Dieser Aspekt soll dann eine unterschiedliche Behandlung von Webseiten und E-Mails rechtfertigen.(9)Damit werden freilich Fragen des Zugangs einer Erklärung mit denen der Form vermengt. Diese Betrachtungsweise scheint noch stark von der Diskussion um Push- und Pull-Technologien geprägt zu sein, die rund um § 361a BGB (a.F.) geführt worden ist.(10)Im Gegensatz zu § 361a BGB (a.F.), der verlangte, dass dem Verbraucher eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird, erfordert § 126 b BGB nur noch die bloße Abgabe der Erklärung. Die Erklärung in Textform ersetzt die bisherige Verpflichtung, Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen,(11)weshalb man dem geänderten Wortlaut auch Rechnung zu tragen hat. Konnte man bei § 361a BGB (a.F.) evtl. noch die Ansicht vertreten, dass die Erklärung im Sinne eines Push zum Verbraucher gebracht werden musste(12), weil der Unternehmer verpflichtet war, sie zur Verfügung zu stellen, so deutet die neue Formulierung in § 126 b BGB darauf hin, dass die Textform auch dann erfüllt werden kann, wenn der Verbraucher die Information im Sinne eines Pull selbst abrufen kann, weil der Unternehmer die Erklärung lediglich abzugeben hat. Der Statthaftigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Push-Medien wie dem E-Mail und Pull-Medien wie dem WWW ist durch die neue Vorschrift des § 126 b BGB der Boden entzogen worden. Abs. 11
Die Entscheidungen des OLG Hamburg und des Kammergerichts sind also zumindest inkonsequent, weil man E-Mails und Webseiten im Hinblick auf § 126 b BGB nicht unterschiedlich betrachten kann. Abs. 12
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des OLG Hamburg und des Kammergerichts keineswegs als einhellig gelten kann. In der Rechtsprechung(13)und vor allem der Literatur(14)gibt es eine Reihe von Gegenstimmen, die auch bei Erklärungen auf Webseiten die Anforderungen der Textform als erfüllt ansehen. Dies entspricht im übrigen auch der Gesetzesbegründung.(15)Abs. 13
Auch der Wortlaut des § 126 b BGB selbst legt die Auslegung nahe, speicherbare und ausdruckbare Webseiten der Textform zu unterstellen. Abs. 14
Der Gesetzeswortlaut verlangt zunächst, dass die Erklärung zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn die Erklärung dauerhaft lesbar ist bzw. lesbar gemacht werden kann.(16)Das trifft auf Texte in HTML-Dateien ohne weiteres zu. Der Nutzer kann sie auf seiner Festplatte oder auf anderen Speichermedien dauerhaft festhalten sowie auch ausdrucken. Es kommt auf die Eignung an und nicht darauf, ob der Empfänger davon Gebrauch macht. Abs. 15
Des weiteren verlangt die Vorschrift des § 126 b BGB, dass die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben wird. Entscheidend ist also die Abgabe durch den Erklärenden und nicht der tatsächliche Empfang durch den Verbraucher. Selbst wenn man § 126 b BGB dahingehend versteht, dass ein Zugang der Erklärung beim Empfänger erforderlich ist(17), muss man sich vergegenwärtigen, dass Zugang immer nur die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bedeutet. Diese Kenntnisnahmemöglichkeit ist eröffnet, sobald der Nutzer die Information abspeichern oder ausdrucken kann. Es muss daher ausreichen, wenn die Erklärung so abgegeben wird, dass der Empfänger die Gelegenheit erhält, sie dauerhaft zu fixieren. Wie bereits oben dargelegt, kann der Absender bei jeder Form der elektronischen Informationsvermittlung immer nur die Möglichkeit eröffnen, dass der Empfänger die Erklärung dauerhaft fixiert. Ob der Empfänger dies dann tatsächlich auch macht, hängt nicht vom Erklärenden ab. Will man nicht allen Arten von elektronischen Erklärungen die Textform versagen - und dies wäre in der Tat die Konsequenz einer stringenten Anwendung der Rechtsprechung des Kammergerichts und des OLG Hamburg- dann muss man es immer genügen lassen, dass dem Empfänger eine dauerhafte Speicherung oder ein Ausdruck ermöglicht wird. Abs. 16
Dies entspricht auch der ratio der Norm. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Wahrung der Informations- und Dokumentationsfunktion unter gleichzeitiger Anpassung an neue Gegebenheiten und Erfordernisse wie denen des E-Commerce. Das Informations- und Dokumentationsinteresse des Verbrauchers ist gewahrt, solange ihm die Möglichkeit geboten wird, die Erklärung auf einfache Art und Weise dauerhaft zu fixieren. Ob der Empfänger die ihm angebotene Information tatsächlich aufnimmt und dauerhaft festhält, kann der Absender ohnehin nicht beeinflussen. Abs. 17
Man sollte sich daher vor einer künstlichen Aufspaltung elektronischer Informationen hüten, je nachdem, ob sie per E-Mail oder webbasiert übermittelt werden. Hierdurch würden nämlich strukturell gleichgelagerte Sachverhalte unterschiedlich behandelt, was dem Sinn und Zweck des § 126 b BGB zuwider läuft. Abs. 18

Auslegung von § 355 Abs. 2 BGB

Das Kammergericht und das OLG Hamburg nehmen beide ausdrücklich einen Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB an. Die Belehrung die § 312 c Abs. 1 BGB vor Vertragsschluss verlangt, erfordert selbst keine Textform und ist somit auch auf einer Webseite formell wirksam möglich. Sie ist aber nach Ansicht beider Gerichte unrichtig erteilt, weil die Frist zum Widerruf in der Belehrung mit zwei Wochen angegeben ist, obwohl sie wegen §§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit einem Monat angegeben werden müsste, weil die (wirksame) Belehrung in Textform nach Ansicht der beiden Gerichte erst nach Vertragsschluss erfolgt bzw. erfolgen kann. Abs. 19
Ob diese formaljuristische Betrachtungsweise der Systematik der §§ 312 c, 355 BGB sowie der ratio dieser Vorschriften entspricht, muss bezweifelt werden. Abs. 20
Die Gerichte haben nicht berücksichtigt, dass das Gesetz an einem Wertungswiderspruch leidet. § 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB geht davon aus, dass die gebotene Belehrung in Textform bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher erfolgen kann. Der Gesetzgeber gibt also hier zu erkennen, dass diese Belehrung in Textform nicht in der Sekunde des Vertragsschlusses erfolgen muss, sondern nur alsbald in enger zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss. Aus diesem Grund wird in der Literatur auch vorgeschlagen, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB im Lichte des § 312 c Abs. 2. S. 1 Nr. 2 BGB teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat nur dann gilt, wenn nicht alsbald nach Vertragsschluss belehrt wird.(18)Abs. 21
Diese Auslegung erscheint auch deshalb naheliegend, weil der BGH andererseits davon ausgeht, dass die Belehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB auch nicht vor Vertragsschluss erfolgen darf.(19)Wenn man dies ins Kalkül zieht und um die sehr enge Auslegung des Kammergerichtsund des OLG Hamburg zu § 355 Abs. 2 S. 2 BGB ergänzt, dann bedeutet dies im Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung immer exakt in der Sekunde des Vertragsschlusses erfolgen müsste, weil ansonsten stets ein Gesetzesverstoß vorläge. Abs. 22
Dass diese Schlussfolgerung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, dürfte auf der Hand liegen. Die Verlängerung der Widerrufsfrist durch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB stellt eine Sanktion dar, die den Unternehmer dazu anhalten soll, dem Verbraucher die Belehrung in unmittelbarer Nähe zum Vertragsschluss zu erteilen. Die Belehrung kann also nach der ratio der Norm auch noch kurz nach Vertragsschluss erteilt werden.(20)Auch der auf Verbraucherschutz ausgerichtete Schutzzweck der Norm steht dem nicht entgegen. Nachdem die Widerrufsfrist ohnehin nicht vor Lieferung der Ware beginnt, ist es ausreichend, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt belehrt wird.(21)Die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Überlegungszeit von zwei Wochen steht dem Verbraucher nämlich auch dann voll zur Verfügung. Abs. 23
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass ansonsten der typische eBay-Verkauf gegenüber dem übrigen Internethandel benachteiligt würde, weil der Vertragsschluss bei eBay(22)erst mit Ablauf der vorgegebenen Angebotszeit zustande kommt und just in diesem Moment gar keine Belehrung des zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden denkbar ist.(23)Der Verkäufer kennt seinen Vertragspartner beim eBay-Verkauf frühestens eine logische Sekunde nach Vertragsschluss und kann somit auch erst (alsbald) nach Vertragsschluss belehren. Abs. 24

Zusammenfassung

Das Erfordernis der Textform nach § 126 b BGB kann entgegen der Ansicht des Kammergerichtsund des OLG Hamburg auch durch einen Text auf einer speicher- und ausdruckbaren Webseite erfüllt werden. Abs. 25
Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach, insbesondere auch im Lichte von § 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass auch noch alsbald nach Vertragsschluss rechtzeitig über die Widerrufsfrist von zwei Wochen belehrt werden kann.
JurPC Web-Dok.
136/2006, Abs. 26

Fußnoten:


(1) Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising, http://www.afs-rechtsanwaelte.de.
(2) KGJurPC Web-Dok. 128/2006, online unter: http://www.jurpc. de/rechtspr/20060128.htm (abgerufen am 07.11.06).
(3) OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06 = MMR 2006, 675 (mit Anm. Hoffmann),online unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20070050.htm.
(4) Palandt/Heinrichs, § 126 b, Rdnr. 3; Hoffmann, MMR 2006, 676, 677.
(5) So ausdrücklich: KG JurPC Web-Dok. 128/2006, online unter: http://www.jurpc. de/rechtspr/20060128.htm (abgerufen am 07.11.06).
(6) So z.B. Hoffmann, MMR 2006, 676, 677.
(7) MüKo/Einsele, § 126 b, Rdnr. 7.
(8) Hierauf weist Kaufmann, CR 2006, 764, 766 zu Recht hin.
(9) Hoffmann, MMR 2006, 676, 677.
(10)Vgl. z.B. Mankowski, CR 2001, 30, 32 f.
(11)Noack, in Anwaltskommentar, Schuldrecht, 2002, § 126 b, Rdnr. 15.
(12)So etwa Mankowski, CR 2001, 404, 405.
(13)LG Flensburg MMR 2006, 686.
(14)MüKo/Eisele, § 126 b, Rdnr. 9; Noack, in: Anwaltskommentar Schuldrecht, 2002, § 126 b, Rdnr. 14; Kaufmann, CR 2006, 764, 766.
(15)RegE, BT-Drucks. 14/4987, 20 (online unter: http://dip.b undestag.de/btd/14/049/1404987.pdf, abgerufen am 07.11.06) , wo nur für den Ausnahmefall einer Homepage mit Nur-Lese-Version die Textform verneint wird.
(16)Noack, in: Anwaltskommentar Schuldrecht, 2002, § 126 b, Rdnr. 12; MüKo/Eisele, § 126 b, Rdnr. 4.
(17)So offenbar Schirmbacher, CR 2006, 673, 677 und Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169.
(18)Kaestner/Tews, WRP 2004, 509, 512 f. Für einen Vorrang des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB vor § 355 Abs. 2 BGB bei Online-Versteigerungen: Kaufmann, CR 2006, 764, 766.
(19)BGH NJW 2002, 3396, 3398.
(20)So i.E.: MüKo/Ulmer, § 355, Rn. 53; Hoffmann, MMR 2006, 676, 677; Kaestner/Tews, WRP 2004, 509, 512 f.; Kaufmann, CR 2006, 764, 766; Schirmbacher, CR 2006, 673, 676.
(21)Schirmbacher, CR 2006, 673, 675.
(22)Anders ist das allerdings bei den Angeboten "Sofort-Kaufen".
(23)Hoffmann, MMR 2006, 676, 677; Kaufmann, CR 2006, 764, 766.
* Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising, http://www.afs-rechtsanwaelte.de.
[online seit: 27.11.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stadler, Thomas, Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen - Können Webseiten die Voraussetzungen der Textform nach § 126b BGB erfüllen? - JurPC-Web-Dok. 0136/2006