Matthias Pierson *Rezension Hans-Peter Rosenberger, "Verträge über Forschung und Entwicklung - F&E-Kooperationen in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht"JurPC Web-Dok. 107/2006, Abs. 1 - 16 |
Hans-Peter Rosenberger "Verträge über Forschung und Entwicklung - F&E-Kooperationen in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht" Carl-Heymanns Verlag, 2006 546 Seiten, Hardcover ¤ 128,- |
Bisher fehlte eine umfassende Darstellung des Rechtsgebiets der F&E-Verträge, die sich mit einer Vielzahl von Typen solcher Verträge befasst und hierfür Vertragsmuster zur Verfügung stellt. Diese Lücke schließt das jetzt erschienene Werk von Rosenberger. | JurPC Web-Dok. 107/2006, Abs. 1 |
Das sehr breit angelegte Buch von Rosenberger ist eine wahre Fundgrube für den Praktiker. So werden u. a. - jeweils unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur - auch eingehend Themen erörtert wie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von F&E-Kooperationen, die Möglichkeit öffentlicher Förderung gemeinsamer F&E-Projekte (nicht nur auf nationaler, sondern auch auf EU-Ebene), das einschlägige US-Kartellrecht sowie die Bedeutung der AGB-Bestimmungen des BGB. Hervorzuheben ist insbesondere die Bereitstellung einer Vielzahl von Mustern für internationale Verträge, jeweils parallel in deutscher und englischer Sprache! | Abs. 2 |
Das in zwei Abschnitte und 19 Kapitel (zzgl. Anhängen) übersichtlich untergliederte Buch widmet sich in dem anschaulich als "Allgemeiner Teil" bezeichneten Abschnitt 1 (S. 1 - 287) zunächst der systematischen Darstellung des Gebiets der F&E-Kooperationen unter Anführung der Kriterien für ihre wirtschaftliche Bewertung und der Darstellung des rechtlichen, insbesondere kartellrechtlichen Rahmens für F&E-Verträge. Abschnitt 2 (S. 289 - 472) enthält Muster für verschiedene Typen von F&E-Verträgen und vorgeschaltete Geheimhaltungsvereinbarungen. Dabei ermöglichen Verweise die Rückkopplung zu den einschlägigen Ausführungen des "Allgemeinen Teils" Das Buch eignet sich dadurch ebenso für ein systematisches Studium des Gebiets der F&E-Verträge wie auch für die schnelle Orientierung bei der Beratung im konkreten Fall. Dem schnellen Zugang zu den Problemen des einzelnen Falls dienen dabei neben einem ausführlichen Sachregister (S. 541 - 546) und zahlreichen Übersichten auch Checklisten (S. 281 - 287) für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von F&E-Kooperationen und zur Beurteilung der Freistellung eines F&E-Vertrags nach der Gruppenfreistellungsverordnung für F&E-Verträge (F&E-GFVO). | Abs. 3 |
Im Kapitel zur Zweckmäßigkeit von F&E-Kooperationen (Kap. 2, S. 9 ff.) führt der Autor im Einzelnen neben den Kriterien, die für die Beurteilung aller F&E-Projekte unabhängig davon gelten, ob diese mit oder ohne Beteiligung Dritter durchgeführt werden, die (möglichen) Vor- und Nachteile auf, die speziell mit der Beteiligung Dritter an F&E-Projekten verbunden sind. Die Ausführungen zeigen, dass die Gefahren von F&E-Kooperationen nicht zu unterschätzen sind und der zuständige Unternehmensjurist gut daran tut, diese rechtzeitig zur Sprache zu bringen. Solche Gefahren bestehen, wie der Autor darlegt, auch und gerade bei öffentlich geförderten gemeinsamen F&E-Projekten. Welche Voraussetzungen für öffentliche Zuschüsse nach dem Recht der EG, des Bundes und der Bundesländer bestehen, wird in einem besonderen Kapitel (Kap. 4, S. 33 ff.) dargestellt. | Abs. 4 |
Besonders eingehend befasst sich das Buch mit dem kartellrechtlichen Rahmen für F&E-Verträge (Kap. 5, S. 47 ff.). Zunächst wird dabei die Diskussion über die grundsätzliche wettbewerbspolitische Beurteilung von F&E-Kooperationen wiedergegeben (S. 48 ff.), die vom Autor, wie seine Ausführungen zur Zweckmäßigkeit von F&E-Kooperationen zeigen, und auch überwiegend in der sonstigen neueren Literatur keineswegs so positiv gesehen werden wie von der EG-Kommission und den US-amerikanischen Antitrustbehörden. Es folgen dann Ausführungen zur kartellrechtlichen Beurteilung von F&E-Verträgen nach EG-Kartellrecht (S. 55 ff.), deutschem Kartellrecht (S. 177 ff.) und US-Antitrustrecht (S. 192 ff.) unter Kommentierung der einschlägigen Gesetze, Verordnung und Bekanntmachungen. Im Zentrum steht dabei die Beurteilung von F&E-Verträgen nach dem EG-Kartellverbotsrecht (Art. 81 EGV), an welches das deutsche Kartellverbotsrecht (§§ 1 bis 3 GWB) durch die 7. Kartellrechtsnovelle weitestgehend angeglichen worden ist. Dabei werden die zu berücksichtigenden Verordnungen, insbesondere die Gruppenfreistellungsverordnung für F&E-Verträge ("F&E-GFVO" ebenso kommentiert wie die zu berücksichtigenden Bekanntmachungen der Kommission, insbesondere die Leitlinien von 2004 über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, die Leitlinien von 2004 zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EGV ("Freistellungs-LL" die Mitteilung von 2001 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, welche den Wettbewerb i.S. von Art. 81 Abs. 1 EGV nicht spürbar beschränken ("Bagatellbekanntmachung" die Leitlinien von 2001 zur Anwendbarkeit von Art. 81 EGV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ("Horizontal-LL" die Bekanntmachung von 1997 über die Definition des relevanten Markts und die Bekanntmachung von 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen. Nicht ausreichend gewürdigt werden allerdings die Leitlinien für vertikale Beschränkungen vom 13.10.2000, die entgegen der Ansicht des Verfassers, wie sich aus Rand-Nr. 213 derselben ergibt, bei einem "vertikalen" F&E-Vertrag zur Entwicklung eines Produkts zwischen einem Lieferanten und einem Käufer auch die Verpflichtung des Lieferanten zur alleiniger Belieferung des Käufers mit dem zu entwickelnden Produkt und die Verpflichtung des Käufers zum alleinigen Bezug dieses Produkts vom Lieferanten erfassen. | Abs. 5 |
Aus der Fülle der Thesen zur Relevanz des europäischen Kartellrechts seien folgende hervorgehoben: | Abs. 6 |
- | Art. 3 Abs. 2 Satz 1 F&E-GFVO hat im Hinblick auf die englische Fassung der Bestimmung zum Inhalt, dass alle Vertragsparteien tatsächlichen Zugang zu allen Ergebnissen der gemeinsamen F&E-Arbeiten haben müssen, und zwar für Zwecke der weiteren Forschung und für Verwertungszwecke. Letzteres bedeutet nur, dass die Vertragsparteien einzeln oder zusammen irgendwelche Verwertungsrechte an den Ergebnissen haben müssen, soweit sich aus anderen Bestimmungen der F&E-GFVO wie Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 3 F&E-GFVO nichts anderes ergibt. | Abs. 7 |
- | Aus den Horizontal-LL geht hervor, dass auch die sog. "Innovationsmärkte" deren "Teilnehmer" die bestehenden F&E-Pole sind, für die kartellrechtliche Beurteilung von F&E-Verträgen relevant sein können. Dabei handelt es sich jedoch um keine echten Märkte, da bei ihnen Angebot und Nachfrage nicht aufeinandertreffen. Sie bilden vielmehr eine Denkfigur, welche der Berücksichtigung des Forschungswettbewerbs als selbständiger Wettbewerbsebene bei solchen gemeinsamen F&E-Projekten dienen soll, die auf die Entwicklung von Produkten/Technologien gerichtet sind, welche neue Märkte bilden würden. | Abs. 8 |
- | In den Freistellungs-LL hat die Kommission erstmals der Abwägung von wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Vereinbarung im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 EGV, also bei der Frage, ob die betreffende Vereinbarung den Wettbewerb spürbar beschränkt, eine klare Absage erteilt. Unter diesem Aspekt sind z.B. die Ausführungen in Nr. 65 und 76 der Horizontal-LL, nach denen eine derartige Abwägung vorzunehmen ist, überholt. | Abs. 9 |
- | Aus den Freistellungs-LL geht weiterhin hervor, dass bei Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung i.S. von Art. 81 Abs. 1 EGV "bezwecken" in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des EuGH die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr zu prüfen ist. | Abs. 10 |
Zum deutschen Kartellrecht weist der Autor darauf hin, dass dieses nach der weitgehenden Angleichung seiner Bestimmungen zum Kartellverbot an das EG-Kartellrecht vor allem für solche F&E-Verträge mit Beteiligung deutscher Partner Bedeutung hat, welche die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens vorsehen. | Abs. 11 |
Bei der Darstellung des einschlägigen US-Antitrustrechts kommt der Autor zu dem Schluss, dass die US-Antitrustbehörden in der kartellrechtlichen Beurteilung von F&E-Verträgen im Ergebnis weitgehend mit der Beurteilung durch die EG-Kommission übereinstimmen. | Abs. 12 |
Das Kapitel über die Bedeutung des deutschen AGB-Rechts für F&E-Verträge (Kap. 6, S. 213 ff.) weist darauf hin, dass nach den Bestimmungen des EGBGB bei internationalen F&E-Verträgen der Ausschluss der Anwendbarkeit des deutschen AGB-Rechts in der Regel möglich ist und im Übrigen F&E-Verträge, die als Gesellschaftsverträge zu qualifizieren sind, nicht auf Vereinbarkeit mit den AGB betreffenden Regelungen des BGB zu überprüfen sind. | Abs. 13 |
Die Ausführungen münden in das Kapitel über die Gestaltung von F&E-Verträgen (Kap. 7, S. 219 ff.). Hier werden zunächst allgemeine Grundsätze für die Gestaltung von F&E-Verträgen (Klarheit und Verständlichkeit, Durchsichtigkeit, Fairness und Regelungsumfang von Vertragsentwürfen) erörtert, die auch für andere Vertragstypen Geltung beanspruchen können. Wie vielschichtig die juristische Arbeit bei der Formulierung von F&E-Verträgen sein muss, zeigen dann die Erörterungen über die einzelnen Vertragsklauseln, für die neben dem Kartellrecht und dem AGB-Recht Rechtsgebiete wie das Arbeitnehmererfindungsrecht, das Patentrecht, das Urheberrecht und das Steuerrecht relevant sind bzw. sein können. | Abs. 14 |
In Abschnitt 2 folgen dann, wie erwähnt, ausgefeilte Vertragsmuster für verschiedenartige Typen von F&E-Verträgen, wobei die Vorbemerkung zur Benutzung der Vertragsmuster die Auswahl des am ehesten passenden Musters erleichtert. Unter dem Aspekt, dass eine Partei, welche den ersten Vertragsentwurf vorlegt, wichtige Startvorteile bei der Aushandlung des Vertrags hat, Parteien mit einer nichtdeutschen Landessprache sich aber auf Deutsch als Vertragssprache nicht einlassen werden, sind die für internationale Verträge bereitgestellten parallelen deutschen und englischen Fassungen von erheblichem Wert. Insgesamt stellen die Vertragsmuster eine Nutzanwendung der Ausführungen des "Allgemeinen Teils" dar, wobei die diesbezüglichen Anmerkungen die Rückkopplung zu den Ausführungen des "Allgemeinen Teils" ermöglichen. | Abs. 15 |
Zusammenfassend festzuhalten bleibt, dass es dem Autor gelungen ist, ein Werk vorzulegen, das durch eine umfassende Durchdringung der Materie sowie durch äußerste Präzision besticht. Angesichts der gelungenen Verbindung von "Allgemeinem Teil" und "Vertragsmustern" dürfte sich der "Rosenberger" für alle mit F&E-vertraglichen Fragen befassten Praktiker als eine wertvolle Hilfestellung sowohl als Nachschlagewerk als auch als spezielles Formularbuch erweisen.
| JurPC Web-Dok. 107/2006, Abs. 16 |
* Dr. Matthias Pierson ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht mit den Vertiefungsgebieten Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht am Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig /Wolfenbüttel. |
[online seit: 22.09.2006 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Rezension Hans-Peter Rosenberger, „Verträge über Forschung und Entwicklung – F&E-Kooperationen in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht“ - JurPC-Web-Dok. 0107/2006 |