JurPC Web-Dok. 96/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621995

Wolfgang Lent *

Rezension: Thomas Miserre, Rundfunk-, Multimedia- und Telekommunikationsrecht

JurPC Web-Dok. 96/2006, Abs. 1 - 10


Thomas Miserre
Rundfunk-, Multimedia- und Telekommunikationsrecht
- Schriften zum Wirtschafts- und Medienrecht, Steuerrecht und Zivilprozessrecht, Band 22 -
Verlag Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt a.M. u.a.
2006
XX, 373 Seiten. Broschiert.
ISBN 3-631-55141-X
56,50 Euro / 82,00 SFR
Im Jahr 1990 entwickelten Tim Berners-Lee und Robert Cailliau die technischen Grundlagen des Word Wide Web, das seit Mitte der 1990er Jahre nicht nur die Medienwelt revolutionierte. Der Gesetzgeber reagierte rasch: 1997 wurde auf Bundesebene das Teledienstegesetz verabschiedet, gleichzeitig mit dem Mediendienstestaatsvertrag der Länder. Nach mehreren Rechtsänderungen sind jetzt weitere Reformen in Planung. Im Gegensatz zur rasanten technischen und einfachrechtlichen Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts stammen die meisten grundlegenden Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts allerdings immer noch aus den 1980er und frühen 1990er Jahren. In diesem schwierigen Spannungsfeld zwischen "alter" Verfassungsrechtsprechung und modernem einfachen Recht hat Thomas Miserre seine kürzlich erschienene Dissertation angesiedelt, die von Gerald Spindler an der Universität Göttingen betreut wurde.JurPC Web-Dok.
96/2006, Abs. 1
Die Arbeit gliedert sich in zwei Themenkomplexe: Nach einer kurzen Einleitung folgt ein rund 200 Seiten starkes Kapitel zum verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Rundfunkbegriff (S.5ff.), ehe auf rund 90 Seiten Tele- und Mediendienste sowie der angrenzenden Randbereich der Telekommunikation vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund beleuchtet werden (S.211ff.). Miserre schließt seine Studie mit einem Fazit sowie einer Zusammenfassung der Thesen und einem ausführlichen Glossar technischer Fachausdrücke.Abs. 2
Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs ist stark umstritten. Vertreter einer weiten Auffassung sehen fast alle elektronischen Äußerungsformen als Rundfunk an, mit der praktischen Konsequenz, dass für eine "elektronische Pressefreiheit" kaum Raum bleibt. Nach der engen Auffassung ist dagegen Rundfunk im Verfassungssinne in erster Linie auf klassisches Fernsehen und Hörfunk sowie lineare Multimediadienste wie Internet Broadcasting beschränkt. Miserre geht hier einen Mittelweg, wobei er tendenziell der weiten Auffassung zuneigt.Abs. 3
Zunächst betont Miserre die Bedeutung einer klaren Definition des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs: Auch im Multimediazeitalter sind begriffliche Konkretisierungen nicht überholt (S.5). Dann erläutert er die einzelnen Begriffselemente. Im Mittelpunkt steht zunächst die Adressierung der Kommunikationsinhalte an die Allgemeinheit, also eine beliebige Öffentlichkeit. Dienste der Massenkommunikation sind insoweit von Diensten der Individualkommunikation abzugrenzen. Hier vertritt Miserre die - umstrittene - Auffassung, dass Zugriffs- und Abrufdienste nicht schon deshalb zur Individualkommunikation werden, weil die Nutzer bestimmte Inhalte, die Reihenfolge der Übermittlung oder den Zeitpunkt der Nutzung frei auswählen können (S.24ff.).Abs. 4
Rundfunk umfasst nur redaktionell gestaltete Darbietungen, die der Meinungsbildung dienen (S.29ff.). Miserre setzt sich hier sehr ausführlich und differenziert mit der Frage der öffentlichen Meinungsbildung auseinander. Eine besondere "Relevanzschwelle" für die Bejahung der meinungsbildenden Wirkung von Rundfunk lehnt er ab (S.101ff.). Interessant sind die Ausführungen Miserres zu unterschiedlichen Individualisierungs- und Interaktivitätsstufen von Multimediadiensten. Hier geht er interdisziplinär vor und greift auf medien- und kommunikationswissenschaftliche Erkenntnisse zurück. Nach seiner Auffassung sind graduelle Unterschiede zwischen eher linearen und eher nicht-linearen Diensten nur auf einfachrechtlicher Ebene von Bedeutung, nicht aber im Verfassungsrecht (S.138ff.).Abs. 5
Seine Überlegungen zur Reichweite der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG konkretisiert Miserre dann bei der Analyse einfachrechtlicher Rundfunkdienste (S.165ff.), Mediendienste (S.245ff.) und Teledienste (S.215ff.), wobei er auch kurz auf Dienste der Telekommunikation eingeht (S.269ff.). Einzelne Multimediadienste, die in der Praxis eine wichtige Rolle spielen, werden gesondert dargestellt (S.281ff.).Abs. 6
Internet-Telefonie-Angebote stuft Miserre als Telekommunikationsdienste nach dem Telekommunikationsgesetz ein (S.270ff.). Geschlossenen E-Mail-Listen unterfallen seiner Auffassung nach dem Teledienstegesetz, während offene E-Mail-Listen dem Mediendienstestaatsvertrag zuzuordnen sind, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. Das soll z.B. der Fall sein, wenn vom Anbieter eine moderierende Recherche, Bearbeitung und Zusammenstellung von Informationen erfolgt, die dann an die in die Liste eingetragenen Nutzer verbreitet werden (S.283f.). Ähnliches soll für moderierte Newsgroups und Chat-Foren gelten (S.286f.). Near-video-on-demand-Dienste unterstehen nach Auffassung Miserres regelmäßig dem Rundfunkstaatsvertrag (S.287f.), was allerdings wegen der abgeschwächten Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft solcher Dienste gegenüber herkömmlichem Rundfunk fragwürdig erscheint. Internet Broadcasting-Angebote hält Miserre nach dem gegenwärtigen Stand der Technik noch nicht für Rundfunkdarbietungen (S.204f.). Auch das ist zweifelhaft, wenn man sich die recht gute Übertragungsqualität heutiger Live-Stream- oder Webcast-Angebote vor Augen führt.Abs. 7
Teleshoppingangebote in Form elektronischer Warenkataloge werden - zu Recht - als Teledienste qualifiziert (S.284ff.). Homepages sind, je nachdem, ob eine redaktionelle Gestaltung vorliegt oder nicht, Mediendienste oder Teledienste (S.284). Richtigerweise wird hier darauf abgestellt, ob eine primär meinungsbildende Funktion im Vordergrund steht, oder eine andere, vor allem wirtschaftliche Zielrichtung. Unternehmens-Homepages mit Werbecharakter unterstehen danach z.B. regelmäßig dem Teledienstegesetz, elektronische Pressedienste dagegen dem Mediendienstestaatsvertrag. Private Homepages werden dem Teledienstegesetz zugeordnet (S.236ff.). Richtigerweise ist bei rein privaten Homepages aber mangels wirtschaftlicher Ausrichtung nicht das Teledienstegesetz, sondern der Mediendienstestaatsvertrag einschlägig.Abs. 8
Insgesamt legt Miserre eine überzeugende Darstellung der gegenwärtigen Rechtslage vor. Positiv ist auch die Einbeziehung medien- und kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse. Gerade im Bereich des Medienrechts ist diese interdisziplinäre Sichtweise von großer Bedeutung.Abs. 9
Miserres Studie wird auch nach Verabschiedung des geplanten neuen Telemediengesetzes nicht an Bedeutung verlieren: Wie bisher wird der Bund für redaktionell gestaltete, meinungsbildende Dienste mangels Gesetzgebungskompetenz keine inhaltlichen Anforderungen aufstellen (vgl. § 1 Abs.4 Telemediengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 14.6.2006). Dies obliegt weiterhin den Ländern, die ihre Regulierungsanforderungen in einem einheitlichen Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien zusammenführen wollen. Welche Dienste meinungsbildend sind und welche nicht, bleibt daher eine hochaktuelle und für die Anwenderpraxis bedeutsame Frage.
JurPC Web-Dok.
96/2006, Abs. 10
* Dr. Wolfgang Lent ist Rechtsanwalt in München. Studium an der Universität Bayreuth, Ergänzungsstudium an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Intellectual Property Summer Institute am Franklin Pierce Law Center in Concord, New Hampshire, USA. Promotion zum Thema "Rundfunk-, Medien-, Teledienste" unter Betreuung von Prof. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig.
[online seit: 01.09.2006]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Lent, Wolfgang, Rezension - Thomas Miserre, Rundfunk-, Multimedia- und Telekommunikationsrecht - JurPC-Web-Dok. 0096/2006