JurPC Web-Dok. 53/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621449

Wolfgang Kuntz *

Bericht vom 1. Workshop der Europäischen EDV-Akademie des Rechts in Merzig am 26.04.2006

JurPC Web-Dok. 53/2006, Abs. 1 - 19


Kuntz, Wolfgang
Nach der Begrüßung durch Herrn Dr. Wolfram Viefhues, Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV Gerichtstages e.V., referierte zunächst Herr Dr. Jacques Bühler vom Schweizerischen Bundesgericht über das dortige Projekt JusLink. JurPC Web-Dok.
53/2006, Abs. 1
Herr Bühler "beruhigte" die zahlreichen am Elektronischen Rechtsverkehr interessierten Zuhörer anfangs mit der launigen Bemerkung, auch in der Schweiz "funktioniere" der Elektronische Rechtsverkehr noch nicht. Seinen Vortrag begann er mit der Darstellung der Ausgangslage. Das Bundesgerichtsgesetz schreibe die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs beim schweizerischen Bundesgericht zum 1. 1. 2007 verbindlich vor. Bis dahin müssen die elektronische Zulassung von Beschwerden, die Eröffnung von Urteilen gegenüber den Parteien und ein Reglement bezüglich des Formats der Rechtsschriften und Urteilszustellungen umgesetzt sein. Ziel sei die elektronische Kommunikation zwischen Kläger bzw. Anwalt, Beklagten bzw. Anwalt und Gericht über eine zwischengeschaltete Poststelle. Herr Bühler erläuterte Einzelheiten am Beispiel der Urteilszustellung, für die er die einzelnen Schritte der elektronischen Abwicklung über eine Zustellplattform darstellte. Die Übermittlungen werden im Wege der OSCI-Übermittlung ausgeführt. Abs. 2
 Abbildung 1 (.pdf) 

Herr Bühler zeigte anschließend die verschiedenen Projektschritte. Bereits im Jahre 2001 sei das Ziel formuliert worden, in den folgenden Jahren sei ein Transportstandard mit OSCI festgelegt worden und die Anforderungen an die Zustellplattform und die Clients entwickelt worden. Schließlich sollen im Jahr 2006 Benutzertests und weitere Ausdehnungen auf Betreibungen (vergleichbar den deutschen Mahnverfahren) erfolgen, bevor im Jahr 2007 der elektronische Rechtsverkehr beim Bundesgericht in Echtbetrieb geht. Abs. 3
 Abbildung 2 (.pdf) 

Anschließend zeigte Herr Bühler den Client für Anwälte und Gericht am Beispiel der Einreichung einer Beschwerde bei Gericht und zwar zunächst aus Sicht des absendenden Anwalts, danach aus Sicht des Empfängers. Dabei ging er auf Fragen der Mehrfachsignierung ein, zeigte die Eingabemasken der Anwendung und des elektronischen Postfachs und stellte den Ablauf der Quittierung von empfangenen Sendungen dar. Bei dem Client handelt es sich um einen unabhängigen Open Source Client, der Java-basiert auf allen gängigen Systemen läuft. Für einen Teilnehmer am Elektronischen Rechtsverkehr sei es notwendig, die Zertifikate anzuschaffen, den Client zu installieren, sich auf der Zustellplattform www.incamail.ch zu registrieren und die erforderlichen Organisationsmaßnahmen zu treffen. Abs. 4
Im Folgenden kam Herr Bühler auf die Rahmenbedingungen zu sprechen. Sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die elektronische Unterschrift über Post und Swisscom sowie die Zustellplattform über die Post seien realisiert. Sichere Mail-Clients seien vorhanden und die notwendigen Organisationsmaßnahmen innerhalb der Verwaltungseinheit getroffen. Abschließend kam Herr Bühler auf Beispiele von Organisationsmaßnahmen zu sprechen und stellte die interne Organisation hinsichtlich Postein- und -ausgang vor. Abs. 5
Im der anschließenden Diskussion ging es vornehmlich um die Unterschiede der schweizerischen Lösung gegenüber den in Deutschland und Österreich realisierten Projekten. Insbesondere wurde auch die Frage aufgeworfen, ob das schweizerische Signaturgesetz eine qualifizierte Signatur vorschreibe. Herr Bühler erläuterte dazu, dass das Schweizer Signaturgesetz offen sei und keine Festlegung hinsichtlich der Art der Signatur treffe und nach der derzeitigen Rechtslage lediglich eine dem Signaturgesetz entsprechende Signatur erforderlich sei. Abs. 6
Im Anschluss daran referierte Herr Urs Paul Holenstein von der Fachstelle für Rechtsinformatik und Informatikrecht des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz über das Projekt elektronische Schuldbetreibung (vergleichbar dem deutschen Mahnwesen) und Konkurs, für das er als Projektleiter tätig ist. Mit dem Bundesgerichtsgesetz werde zum 1. 1. 2007 auch das seit mehr als 100 Jahren bestehende Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geändert. Nach dem neuen Recht werde die Zuständigkeit für die Schuldbetreibung vom Bundesgericht auf den Bundesrat verlagert. In der Schweiz werden jährlich ca. 2,5 Mio. Betreibungsbegehren gestellt, wobei ca. 2 Mio. auf wenige Großgläubiger entfallen. Steuerschulden machen etwa 1/3 aus, die Krankenkassen sind die zweitgrößte Gläubigerklasse. Abs. 7
Herr Holenstein erläuterte die Ziele der elektronischen Schuldbetreibung und skizzierte den Umsetzungsplan, der in mehreren Phasen bis ins Jahr 2008 läuft. Mit der ersten Projektphase (eSchKG I) soll die technisch-organisatorische Infrastruktur geschaffen werden, über die Gläubiger auf elektronischem Weg (papierlos) dem nach dem Wohnsitz zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren zu stellen. Abs. 8
 Abbildung 3 (.pdf) 

Herr Holenstein erläuterte die einzelnen Services und stellte die Plattformen für den Datenaustausch vor. Ziel für 2006 ist die Schaffung eines Pilotablaufs, an dem Gläubiger, Betreibungsamt einerseits und Schuldner andererseits beteiligt sind. Dies soll bei 1-2 Großgläubigern und 1-2 Betreibungsämtern eingesetzt werden. Bei Einzelgläubigern soll über einen eSchKG Server die Einreichung einer Betreibung mit Datenübermittlung an das Betreibungsamt möglich werden, wobei der Datenabgleich mittels Barcode erfolgen soll und das Papierformular nachgereicht wird. Abs. 9
 Abbildung 4 (.pdf) 

Herr Holenstein verwies anschließend auf ein besonderes schweizerisches Problem bezüglich der Zuständigkeit der Betreibungsämter. Oftmals seien innerhalb eines Ortes mehrere Betreibungsämter zuständig, manchmal sogar kantonsübergreifend, so dass die Zuständigkeit problematisch sei. Bei der geografischen Zuordnung soll die Zuständigkeitsdatenbank behilflich sein. Dennoch gebe es auch Fälle, in denen die Datenbank die Zuständigkeit nicht ermitteln könne, da andere als geografische Kriterien ausschlaggebend seien. Abs. 10
Im Anschluss an diesen Vortrag stellte Herr Pott zusammenfassend den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in Deutschland dar. Er gab einen allgemeinen Überblick zum ERV in Deutschland mit Zielen, erhofftem Nutzen, Rahmenbedingungen und Stand des ERV. Ziel des ERV sei die Anpassung der Verfahrensabläufe an die gegenwärtigen technischen Möglichkeiten der Informationsverarbeitung, insbesondere elektronische Kommunikation, elektronische Sachbehandlung, elektronische Aktenführung und elektronische Archivierung. Abs. 11
Der ERV sei durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz, das Zustellungsreformgesetz und schließlich das Justizkommunikationsgesetz eingeführt worden. Dabei stünden Verfahrensabläufe nicht zur Disposition und der Weg zum Gericht dürfe durch die elektronische Form nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die sonstigen Rahmenbedingungen seien durch ein unterschiedliches Technikniveau der Justizkunden einerseits, andererseits durch große technische und organisatorische Herausforderungen auf Justizseite geprägt. Abs. 12
Anhand einer Übersichtstabelle zeigte Herr Pott den Stand des ERV in Deutschland. Abs. 13
Es gebe einige Pilotprojekte in Bund und Ländern, kaum Massenverfahren (außer Mahnwesen) und die Einführung des ERV bliebe hinter den Erwartungen zurück. Dies hänge mit dem nur "weichen" Handlungsauftrag des Gesetzgebers, dem hohen technischen Umstellungsaufwand und dem fehlenden wirtschaftlichen Nutzen für die Anwender zusammen. Abs. 14
Abhilfe könne hier durch eine Vielzahl von Maßnahmen wie z.B. "weiche Vorrangklausel" oder finanzielle Anreize geschaffen werden. Abs. 15
Anschließend kam Herr Pott auf die Entwicklung eines zentralen elektronischen Gerichtsbriefkastens zu sprechen. Bislang hätten sich im Rahmen des ERV drei Kanäle zum Gericht gezeigt: E-Mail, Web-Upload über einen Browser und OSCI-Transport, wobei eine Web-Applikation und ein Intermediär erforderlich sind. Herr Pott stellte die in einzelnen Projekten realisierten Möglichkeiten ELBA (E-Mail-Verkehr, so in Rheinland-Pfalz), Document Beam (Upload-Verfahren, so z.B. beim FG Cottbus und AG Olpe) und EGVP (OSCI-basiert, so z.B. beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof) näher vor. Abs. 16
 Abbildung 5 (.pdf)     Abbildung 6 (.pdf) 

Anschließend kam er auf die Gemeinsame elektronische Poststelle Justiz (GEPJ) zu sprechen, die diese drei Kommunikationswege kombiniere und zusammen möglich mache. Hier gebe es noch ungeklärte Fragen der rechtlichen Zulässigkeit und es seien noch wirtschaftliche Aspekte zu prüfen. Abs. 17
Abschließend sprach Herr Pott die nächsten Schritte im Bereich des ERV, nämlich Entscheidung der BLK über Ausschreibung der gemeinsamen elektronischen Poststelle, Vorbereitung der Länder auf das EHUG und Test des von NRW entwickelten Dispatchers, an. Abs. 18
In der anschließenden Diskussion wurde insbesondere über Fragen der Anreize für eine breitere Anwendung des ERV diskutiert. Hier wurde eine verbindliche Einführung des ERV ebenso thematisiert wie direkte finanzielle Anreize für sich beteiligende Anwälte. Mit der letztgenannten Variante hatte insbesondere Österreich dem ERV zum Durchbruch verholfen.
JurPC Web-Dok.
53/2006, Abs. 19
* Wolfgang Kuntz, Rechtsanwalt in Saarbrücken, ist Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH und daneben für die Gemeinsame Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig.
[online seit: 28.04.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Bericht vom 1. Workshop der Europäischen EDV-Akademie des Rechts in Merzig am 26.04.2006 - JurPC-Web-Dok. 0053/2006