Thomas Gramespacher *Webdesign und Gestaltungshöhe? - Zur Anwendung von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG auf in Webseiten eingebundene digitale Grafiken und Bilder- Gedanken zum Urteil des OLG Hamm vom 24.08.2004 - 4 U 51/04 = JurPC Web-Dok. 260/2004) -JurPC Web-Dok. 49/2005, Abs. 1 - 24 |
Das Urteil des OLG Hamm vom 24.08.2004 hat zu einem Aufschrei unter Grafikern und Designern geführt (vgl. IW Internet World 3/2005, S. 30 - Website-Klau ist legal!), die im Bereich des Webdesign und der grafischen Gestaltung von Onlinemedien tätig sind. | JurPC Web-Dok. 49/2005, Abs. 1 |
Denn der Senat hat auf den ersten Blick eine zweifelsohne für die Branche bedenkliche Feststellung getroffen: Webdesign erfüllt danach wohl grundsätzlich nicht die Anforderungen des Begriffes der "Schöpfungshöhe" gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, obgleich auch Onlinegrafiken dem Grunde nach Werke der bildenden Künste i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziffer 4 sein können (OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004 - 4 U 51/04 = JurPC Web-Dok. 260/2004). | Abs. 2 |
Damit trifft das Gericht eine Feststellung, die durch das Urteil zwar wieder an brennender Aktualität gewinnt, in der Rechtssprechung aber nicht neu ist. Die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit von Internetseiten bzw. der Gestaltung dieser ist umstritten und wird wohl bislang seitens der Gerichte überwiegend verneint (vgl. dazu OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729f; LG Köln, CuR 2000, 4000, OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, LG Düsseldorf CuR 1998, 763). | Abs. 3 |
Dies heißt aber - entgegen dem ersten Eindruck - nicht, dass Webdesign, d.h. die grafische und bildliche Gestaltung von Webseiten und Onlinemedien niemals den urheberrechtlichen Schutz des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG genießen könnte. | Abs. 4 |
Bei der Beurteilung "digitaler Kunstwerke", digitaler Schöpfungen und Veröffentlichungen wie Webseiten hinsichtlich Ihrer Schutzwürdigkeit muss vielmehr differenziert werden. | Abs. 5 |
Einzelne Elemente einer Webseite sind stets getrennt zu beurteilen. Grafiken, veröffentlichte und eingebundene Fotografien, grafische Buttons, Strukturelemente des Designs bedürfen einer getrennten Betrachtung hinsichtlich Ihres - urheberrechtliche relevanten - künstlerischen Gehalts. | Abs. 6 |
Demgegenüber ist der einheitliche Schutz von Webseiten - hierauf soll im Folgenden auch nicht tiefer eingegangen werden - grundsätzlich problematisch. | Abs. 7 |
Sich im Rahmen des "Online-Publishing" entwickelnde Standards und Trends, die Ihren Ursprung mehr in einer konjunkturellen Entwicklung des "Geschmacks einer breiten Masse" haben, als dass Sie in Form einer Einzigartigkeit der Inspiration eines Einzelnen entspringen, können freilich eine künstlerische Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erlangen. | Abs. 8 |
Zwar ist der Schutz einer Webseite als Ganzes z.B. als "Datenbank" bei Text- und/oder Linksammlungen i.S.d. § 87 a und § 87 b UrhG, oder gar ein Schutz nach Art. 4 Abs. 1 der Geschmacksmuster VO (Europäisches Gemeinschaftsrecht, in Kraft getreten zum 06.03.2003) möglich. Auf diesen Aspekt soll aber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. | Abs. 9 |
Zentraler Punkt der Frage, ob § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG auf digitale Bilder und Grafiken Anwendung findet, die in eine Webseite eingebettet sind, bleibt vielmehr die Beurteilung jener Grafiken und Bilder im Lichte des Begriffes Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe (§ 2 Abs 2 UrhG). | Abs. 10 |
Bezogen auf den hier vom OLG Hamm entschiedenen Fall - welcher sich namentlich auf eine aus mehreren Fotos zusammengesetzte, farbliche modifizierte und mit Mitteln der digitalen Bildverarbeitung hergestellte und erarbeitete Collage bezog, welche in den Kopf (Titelbereich) der Webseite eingebunden war - ist wohl eine der bemerkenswertesten Feststellungen des Urteils, dass eben eine solche Collage aus - für sich je lizenzierter und geschützter Bildmaterialien und Fotos - welche mit großer gestalterischer Fertigkeit zu einem neuen Gesamtwerk (Kunstwerk?!) zusammengesetzt worden sind, eine entsprechende Schöpfungshöhe nicht erreicht haben soll. | Abs. 11 |
Es fragt sich indessen, wie eine solche Grafik bzw. deren im "klassischen" Wege hergestelltes Äquivalent - beispielsweise durch Fotomontage, Malerei o.ä. - durch das Gericht beurteilt worden wäre. | Abs. 12 |
Die Frage, die sich an dieser Stelle aufdrängt, ist, ab welchem Punkt die im Wege der digitalen Bildbe-, er- und verarbeitung erstellten Grafiken über das "normale handwerkliche Können hinausgehen". Wann sind die Methoden der digitalen Kunst denjenigen der "analogen" gleichzustellen? | Abs. 13 |
Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist nicht ersichtlich, dass die im konkreten Fall vorgenommen Verfremdungen der verarbeiteten Bilder eine Kunstfertigkeit verlangen, die "nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden oder weiterverarbeiten will". | Abs. 14 |
Das Gericht lässt hier m.E. die entscheidende, grundsätzliche Frage des Falles unbeantwortet. Namentlich geht es nämlich nicht näher darauf ein, wann auch in der digitalen Gestaltung das "normale handwerkliche Können" überschritten wird. Es geht nicht darauf ein, ab wann digitale Schöpfungen "eine gewisse Kunstfertigkeit verlangen", sondern lehnt dies vielmehr mit der Bemerkung, dass die Klägerin zur Schöpfungshöhe nichts Detailliertes vorgetragen habe, ab. | Abs. 15 |
Ob bei der Qualifizierung von Online- und Offline-Kunstwerken aber unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen sind, die sich beispielsweise aus den gegebenen Möglichkeiten der Bildbearbeitung im digitalen Bereich ergeben (automatische, softwareseitige Effekte o.ä.) und in welchem Verhältnis die "schöpferische Inspiration" Einfluss auf diese Beurteilung haben muss, bleibt - trotz Entscheidungserheblichkeit - offen. | Abs. 16 |
Ob der Beantwortung dieser Frage erst höchstrichterlich Beachtung geschenkt wird, ist fraglich - auch das OLG hätte sicher die Gelegenheit nutzen können Stellung dazu zu nehmen. | Abs. 17 |
Das Gericht bejaht zwar - und dies auch zu Recht - dass am Computer hergestellte Grafiken als Werke der bildenden Künste i.S.d. Urheberrechts in Frage kommen (s.o.) - auch die körperliche Festlegung sei aufgrund der Möglichkeit des Ausdrucks anzunehmen. | Abs. 18 |
Eine Computergrafik könne ebenso wie ein Offlineprodukt aus einer
menschlichen Gestaltungsarbeit resultieren. Warum das Gericht aber dazu kommt - und dies wie dargestellt ohne die Festlegung und Ausführung jedweder Kriterien - die künstlerische Tiefe der in Rede stehenden Grafiken in Frage zu stellen und die Schutzwürdigkeit schlussendlich zu verneinen, bleibt unverständlich. | Abs. 19 |
Erfüllt doch gerade eine aufwendigst komponierte digitale Collage jenen Aspekt der Einzigartigkeit, die darin begründet ist, dass niemals einem anderen ein äquivalentes Ergebnis gelingen dürfte. Effektierungen, Anordnungen, Strukturierungen der einzelnen Bildelemente, Farbgebung etc. erfordern im Ergebnis nicht nur gestalterische und vielleicht fachliche Fertigkeiten von höchster Professionalität, sondern schaffen eben auch den Grund dafür, jedweder digitalen Schöpfung dieser Art eine ausreichende - den urheberrechtlichen Schutz begründende - Schöpfungshöhe zuzusprechen. | Abs. 20 |
Dass dies nicht für alle im Web veröffentlichten grafischen Werke gelten muss und kann, wurde oben bereits angedeutet und ist m.E. auch nicht zu fordern. | Abs. 21 |
Standards der Gestaltung (hier: von Webseiten) müssen nicht gesondert geschützt werden. Ist jedoch ein individueller "Schaffensprozess" zu erkennen, ist richtigerweise eine Verneinung der Anwendung des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG nicht mehr vertretbar. | Abs. 22 |
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass gerade mit der Entwicklung der Onlinemedien Problematiken wie Plagiarismus auch rechtlich stetig an Bedeutung gewinnen, ist eine dementsprechende Orientierung der Rechtsprechung hin zu einem schärferen Schutz auch von digitalen, grafischen Entwicklungen wünschenswert. Denn zumindest auf den ersten Blick suggeriert das Urteil des OLG Hamm: "Webseiten-Klau ist legal!" | Abs. 23 |
Das OLG Hamm hat die Gelegenheit leider nicht genutzt zu diesen Punkten
Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung des BGH - stünde sie an - wäre sicher
mit Spannung zu erwarten.
| JurPC Web-Dok. 49/2005, Abs. 24 |
* Cand. iur. Thomas Gramespacher studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. |
[online seit: 22.04.2005 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Gramespacher, Thomas, Webdesign und Gestaltungsshöhe? – Zur Anwendung von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG auf in Webseiten eingebundene digitale Grafiken und Bilder - JurPC-Web-Dok. 0049/2005 |