JurPC Web-Dok. 42/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520439

Bernhard Knies *

Aus für das Internetradio?
Neuer Webcasting-Tarif der GVL in der Kritik

JurPC Web-Dok. 42/2004, Abs. 1 - 18


I n h a l t s ü b e r s i c h t
1. Problemstellung
2. Aktuelle rechtliche Situation bei der Radiosendung von Musik
3. Der neue "Webcasting-Tarif" der GVL
    a. DRM-Maßnahmen
    b. Keine "Übernutzung"
4. Bestand der neuen Nutzungsbedingungen und Überprüfungsmöglichkeiten
    a. Individuelle Überprüfung der Tarife durch einen Betreiber eines Webradios
    b. Kollektive Aushandlung von Tarifen
5. Ausblick

1. Problemstellung

Die Internetradios sind den Verbänden der Tonträgerhersteller offenbar zunehmend ein "Dorn im Auge", knüpfen sie doch an alte Befürchtungen der Industrie an, in denen lautstark etwa vor den damals gefürchteten Mehrkanalradios gewarnt wurde. Von den Mehrkanalradios befürchtete man eine wirtschaftliche Bedrohung der Interessen der Musiker und Tonträgerhersteller, weil diese den Verkauf von Tonträgern substituieren könnten.[1] Die Mehrkanalradios haben zumindest in Europa keinen Erfolg gehabt, und die große Gefahr der Tauschbörsen hat die Musikindustrie mit dem neuen Ausschließlichkeitsrecht für On-Demand-Nutzungen aus § 19 a UrhG zumindest rechtlich halbwegs gebannt. Doch nun droht aus Sicht der Industrie ein neues Schreckgespenst: das Internetradio. Denn hier sieht man wohl ähnliche Gefahren wie bei den Mehrkanalradios oder den Tauschbörsen, nämlich den kostenlosen Download von Musik durch die Hörer und Internetsurfer. JurPC Web-Dok.
42/2005, Abs. 1
Mit bestimmten Tools, wie etwa dem Programm "Messer" (Memo Session Sound Recorder) sind zwischenzeitlich gezielte Aufnahmen aus dem Programm eines Internetradios möglich[2]. Über eine Timerfunktion können gezielt Titel im MP3-Format abgespeichert werden. Zudem sollen Mitschnitte von 12 Stunden auf einer CD möglich sein.[3] Das kostenlose Programm "Phonostar" bietet ähnliche Funktionalität.[4] Die Folgen für den Absatz von herkömmlichen Tonträgern sind absehbar. Es könnte sich eine Konkurrenz zu den von der Industrie inzwischen selber betriebenen Download-Portalen ergeben, bei denen man für den Download bestimmter Titel bezahlen muß. Die gezielte Aufnahme aus Webradios könnte hier für den Verbraucher eine kostenlose Alternative bieten. Zudem gibt es Internetradios zwischenzeitlich nicht nur im Mainstream-Bereich (wie dem Internet-Pendant von terrestrischen Sendern), sondern auch in einer Vielzahl teils sehr spezifischer Sender, die auch sehr spezielle Musikrichtungen bedienen. Abs. 2

2. Aktuelle rechtliche Situation bei der Radiosendung von Musik

Die Sendung veröffentlichter Musik, die also im Handel etwa auf CD erhältlich ist, kann von der Musik-Industrie (anders als im Filmbereich) nicht verhindert werden. Die ausschließlichen Senderechte sind schon früh verloren gegangen.[5] Die Tonträgerhersteller sind bis heute auf einen Vergütungsanspruch, also eine Kompensation in Geld für die Sendung von Musik durch Radiosender verwiesen. Immer wieder gab es bis heute erfolglose Versuche der Industrie, diese verlorene Kontrolle über die Radiosendung ihres Repertoires wiederzugewinnen und zumindest für bestimmte extensive Radiosendungen von Musik wie die Mehrkanalsendung ihre Verbotsrechte zurückzugewinnen.[6] Abs. 3
Der Vergütungsanspruch der ausübenden Künstler bei der Rundfunksendung von veröffentlichten CDs resultiert aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG. Der Anspruch wird durch die GVL (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten)[7] mit Sitz in Hamburg wahrgenommen. Die ausübenden Künstler teilen sich diesen Anspruch mit den Tonträgerherstellern (§ 86 S. 2 UrhG). Die Bedeutung des Vergütungsanspruches aus § 78 Abs. 2 UrhG für die GVL ist erheblich und stellt den größten Teil der Einnahmen der GVL dar.[8] Abs. 4
Fraglich ist nun aber, ob die Tonträgerhersteller und ausübendenden Künstler auch im Bereich der Webradios die Sendung ihres Repertoires tolerieren müssen, bei gleichzeitiger Anwendbarkeit der Vergütungsansprüche. Denn wenn der Vergütungsanspruch hier nicht greift, so könnte auch ein echtes Verbotsrecht bestehen. Voraussetzung für das Greifen des Vergütungsanspruches ist also, dass Internetradio dem traditionellen Radio und der Radio-Sendung vergleichbar sein muß. Der Sendebegriff des § 78 Abs. 2 S. Nr. 1 UrhG entspricht dem des § 20 UrhG.[9] Erfaßt werden hier terrestrische wie auch kabelgebundene Sendungen. Unter dem Funk versteht man nach der amtlichen Begründung "jede Übertragung von Zeichen, Tönen und Bildern durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgesandt und an anderen Orten von einer beliebigen Zahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder zurückverwandelt werden können."[10] Die Sendung über das Internet dürfte aber wohl diese Kriterien erfüllen, da ja regelmäßig von einer Sendestelle aus gesendet wird und vielfach nur (etwa im Falle der Internet-Versionen traditioneller Radios) eine andere Übertragungstechnik gewählt wird, als dies bei der terrestrischen oder der Kabelsendung der Fall ist. Der gleiche Inhalt wird eben nur über das Internet transportiert und ist dort für beliebige Empfänger nach ihrer Wahl hörbar. § 78 Abs. 2 UrhG dürfte somit vom Prinzip her auch für das Internetradio anwendbar sein. Abs. 5

3. Der neue "Webcasting-Tarif" der GVL

Für den 1.4.2005 hat die GVL nunmehr eine grundsätzlich neue Struktur der hier einschlägigen sogenannten Webcasting-Tarife angekündigt.[11] Die "experimentelle" Phase soll zum 31.3.2005 enden. Der neue Tarif sieht erhebliche preisliche und inhaltliche Änderungen vor. In den ersten Reaktionen auf die Veröffentlichung des Tarifes wird das Ende von tausenden privaten Internetradios befürchtet, bedingt durch die neue Kostenlast.[12] Abs. 6
Neben erheblichen Preissteigerungen sind aber insbesondere auch die künftig geänderten Nutzungsbedingungen von höchstem Interesse. Diese neuen Nutzungsbedingungen sind im Internet abrufbar.[13] Abs. 7
Die neuen Nutzungsbedingungen der GVL für die Internetradios enthalten zum einen Bestimmungen über DRM (Digital Rights Management)[14] und zum anderen Regelungen über die Intensität der Nutzung bestimmter Künstler.[15] Abs. 8

a. DRM-Maßnahmen

Mit DRM-Maßnahmen soll offenbar das private Mitschneiden von Internetradio wie etwa über das eingangs erwähnte Programmtool "Messer" effektiv verhindert werden. Ziffer 6 der Nutzungsbedingungen soll "Scannen und Aufnehmen" der Programme verhindern. Weiter soll der Webcaster nach Ziffer 7 verpflichtet werden, DRM-Maßnahmen die seitens der Hersteller implementiert wurden, zu unterstützen. Das Springen zwischen Musiktiteln soll ebenso verboten werden (Ziffer 10). Abs. 9

b. Keine "Übernutzung"

Mit den Ziffern 1 bis 4 der Nutzungsbedingungen soll eine allzu intensive Nutzung des Repertoirs der Musikindustrie verhindert werden. Es soll keine Programmvorschau geben (Ziffer 1), es dürfen nicht mehr als drei Titel eines aktuellen Albums innerhalb von drei Stunden und auch nicht mehr als vier Stücke eines Künstlers innerhalb von drei Stunden übertragen werden (Ziffer 2). Insbesondere hiervon dürfte man sich die Verhinderung von Sparten-Internetradios versprechen, die etwa nur einen Künstler senden wollen. Zudem soll das Programm nur innerhalb bestimmter Fristen wiederholt werden dürfen (Ziffern 3 und 4). Abs. 10

4. Bestand der neuen Nutzungsbedingungen und Überprüfungsmöglichkeiten

Grundsätzlich hat die GVL als zuständige Verwertungsgesellschaft nach § 13 UrhWG (UrheberrechtswahrnehmungsG) die Möglichkeit, einen Tarif für die fragliche Nutzung aufzustellen. Die Vergütungsansprüche können (mit Ausnahme der teils gesetzlich geregelten Vergütungsansprüche für die Privatkopie, vgl. Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG) von den Verwertungsgesellschaften einseitig festgelegt werden, es besteht insofern eine gewisse Art von Tarifhoheit, die nur durch die Überprüfung seitens der Schiedsstelle (und in der Folge der ordentlichen Gerichte), sowie der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 19 UrhWG) begrenzt wird. Der neue, von der GVL aufgestellte, "Webcasting-Tarif" für Internetradios ist somit eine Art Angebot an die Nutzer (hier die Internetradios) und muß nicht zwingend sein. Abs. 11
Ob diese Nutzungsbedingungen einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, erscheint aber zumindest fraglich. Denn ein Ausschließlichkeitsrecht, also ein echtes Verbotsrecht, mit dem die Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler etwa bei Mehrkanalsendungen diese den Radiosendern untersagen könnten, hat der Gesetzgeber trotz lautstarker Forderungen der Industrie bis heute nicht gewährt, wenn man auch bei der Mehrkanalsendung über eine analoge Anwendung des Ausschließlichkeitsrechtes zumindest nachdenken kann.[16] Abs. 12
Weiter dürfte es auch fraglich sein, ob und inwieweit man die Internetradios über den Weg der "Nutzungsbedingungen" dazu zwingen kann, private Mitschnitte durch geeignete technische Schutzmaßnahmen zu unterbinden und eine bestimmte Nutzungsintensität zu unterlassen. Die Ausgestaltung der "Nutzungsbedingungen" nähert sich de facto stark der Geltendmachung eines Exklusivrechtes, also eines echten Verbotsrechtes, mit dem die Nutzung untersagt werden kann, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen nicht akzeptiert. Ob die gesetzlichen Vergütungsansprüche der §§ 78 Abs. 2 und 86 UrhG aber so weitgehende Regelungen und Bestimmungen decken, muß man zumindest in Zweifel ziehen. Abs. 13
Schon der Eingangssatz der "Nutzungsbedingungen" ist bemerkenswert: "Ein Webcaster muss die folgenden Nutzungsbedingungen erfüllen, um eine Webcasting-Lizenz zu erhalten". Die Formulierung dieses Eingangssatzes zeigt, wie nahe man sich mit diesen Nutzungsbedingungen dem ursprünglich ersehnten Ausschließlichkeitsrecht annähern möchte, denn ohne Akzeptanz der Nutzungsbedingungen soll das Webcasting offenbar verboten bleiben. Ob aber das Ausschließlichkeitsrecht über den Umweg der Nutzungsbedingungen und der Umgehung des Gesetzgebers eingeführt werden kann, scheint doch mehr als fragwürdig. Denn der Gesetzgeber hat den Tonträgerherstellern und Musikern ja eben nur einen Vergütungsanspruch zugebilligt. Diese sind aber eben gerade keine Verbotsrechte.[17] Die ausübenden Künstler (und Tonträgerhersteller) sollen diese Rechte eben gerade nicht dazu benutzen, um bestimmte Nutzungshandlungen zu unterbinden. Ein solches Verbotsrecht würde nämlich sowohl den Interessen der Öffentlichkeit, als auch denen der Urheber zuwiderlaufen.[18] Abs. 14

a. Individuelle Überprüfung der Tarife durch einen Betreiber eines Webradios

Der Betreiber eines Internetradios kann den neuen Tarif nach § 11 Abs. 2 UrhWG unter dem Vorbehalt einer weiteren Prüfung akzeptieren, um zunächst einmal in den Genuß der Lizenz zu kommen. Danach kann er den Tarif der in § 14 UrhWG geregelten Schiedsstelle (beim Deutschen Patent- und Markenamt) vorlegen, die den Tarif dann anhand der in § 13 UrhWG aufgestellten Kriterien überprüft. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, können die Tarife einer Überprüfung durch die ordentlichen Zivilgerichte unterzogen werden (§ 14 Abs. 4 UrhWG). Abs. 15

b. Kollektive Aushandlung von Tarifen

Gibt es für den fraglichen Bereich Vereinigungen von Nutzern, so sollen mit diesen seitens des Verwertungsgesellschaften Gesamtverträge abgeschlossen werden (§ 12 UrhWG). Voraussetzung ist hier aber eine gewisse Mitgliederzahl der jeweiligen Vereinigung. Hier können die Tarife also gemeinsam ausgehandelt werden, es kommt nicht zu einer einseitigen Festsetzung der Tarife. Eine solche kollektive Regelung gibt es im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, bei den privaten, herkömmlichen Radio- Sendern [19]gab es einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle. Abs. 16
Im Bereich des Internetradios gibt es Ansätze zur Gründung einer solchen Vereinigung, die aber nicht alle erfolgreich waren.[20] Als Interessenvertretung der Internetradios fungiert zwischenzeitlich wohl insbesondere der "Radioring", der offenbar in der Vergangenheit schon Tarife mit der GVL ausgehandelt hat.[21] Abs. 17

5. Ausblick

Ob also die GVL mit dem Versuch, die Internetradios auf dem Umweg der Nutzungsbedingungen an die Kandare zu nehmen, erfolgreich sein wird, muß man abwarten, da die neuen Tarife ja erst einmal einseitig festgesetzt wurden. Eine Überprüfung durch die Gerichte erscheint wahrscheinlich, der Versuch, auf dem Umweg der Nutzungsbedingungen ein Verbotsrecht zu erlangen, ist auf jeden Fall gewagt. Zunächst wird sich die Musikindustrie aber mit dem Proteststurm der vielen kleinen, oft privaten, Internetradios und ihrer Fans auseinandersetzen müssen und ihnen ihre gewiß auch berechtigten Belange behutsam zu erklären haben.
JurPC Web-Dok.
42/2005, Abs. 18

Fußnoten:

[1] Vgl. zu dieser alten Problematik Knies, Tonträgerherstellerrechte (1999), S. 174 ff.
[2] Vgl. etwa die Programmbeschreibung auf
http://www.radiosites.de/messer.shtml.
[3] Vgl. www.radiosites.de a.a.O.
[4] Vgl. http://www.golem.de/0412/35252.html und www.phonostar.de.
[5] Zu der historischen Entwicklung vgl. ausführlich Knies, Tonträgerherstellerrechte S. 180 ff.)
[6] Vgl. hierzu Knies, a.a.O., S. 174 f.
[7] http://www.gvl.de/
[8] Vgl. Dreier, UrhG, § 78 Rz. 15.
[9] Vgl. Dreier, UrhG, § 78 Rz. 5.
[10] Amtliche Begründung zu § 20 UrhG, BT-Drucks. IV/270.
[11] Vgl. http://www.gvl.de/gvl-neuer-webcastingtarif.htm
[12] So auf http://www.radiosites.de/gvl.shtml sowie http://www.heise.de/newsticker/meldung/54494.
[13] http://www.gvl.de/pdf/nutzungsbedingungen.pdf.
[14] In den Ziffern 6, 7, und 8.
[15] In Ziffern 1 bis 4.
[16] Vgl hierzu etwa Knies, Tonträgerherstellerrechte, S. 218 f.
[17] Vgl. hierzu Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 526.
[18] Vgl. Ulmer, a.a.O.
[19] Vgl. Schricker/Krüger UrhR (2. Auflage) § 76, Rz. 17.
[20] Vgl. etwa http://www.dotcomtod.com/de/insider/artikel/2001/10/09/001872/.
[21] Vgl. www.radioring.de.
* Dr. Bernhard Knies ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Knies & Albrecht Rechtsanwälte in München.
[online seit: 15.04.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Knies, Bernhard, Aus für das Internetradio? Neuer Webcasting-Tarif der GVL in der Kritik - JurPC-Web-Dok. 0042/2005