Hervé Moysan *Die Konsolidierung von Gesetzbüchern, Einzelgesetzen und Rechtsverordnungen: wissenschaftliche Aufgabe von Verlagen oder staatliche Pflicht (Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts als Ziel mit Verfassungsrang) ?JurPC Web-Dok. 25/2005, Abs. 1 - 55 |
(Rede von Dr. Moysan zur Tagung "Das Recht durch das Internet" in Paris, 4. Nov. 2004) |
Der vorliegende Beitrag handelt vom Wesen der Konsolidierung oder Aktualisierung von Rechtsvorschriften: Handelt es sich um eine Gruppe von wissenschaftlichen Aufgaben der Verlage oder um eine Pflicht des Staates, insbesondere mit Blick auf das Verfassungsziel der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts ? | JurPC Web-Dok. 25/2005, Abs. 1 |
Zweifellos hat das wissenschaftliche Komitee dieser Veranstaltung (Anm. d. Üb.: der Kongress "L'internet pour le droit" in Paris, November 2004) mir als Verleger dieses Thema nicht ohne Hintergedanken übertragen. Ich übernehme es mit Freuden, diese Fragestellung zu behandeln, die zumindest im französischen Umfeld auch polemische Aspekte enthält. | Abs. 2 |
Zwei Vorbemerkungen sind notwendig: | Abs. 3 |
Zum einen kann die Konsolidierung begrifflich unterschiedlich eingeordnet werden, je nachdem, aus welcher Rechtsordnung man kommt. Ich werde meine Rede streng auf die Konsolidierung, so wie sie in Frankreich praktiziert wird, begrenzen: die sogenannte "informative" Konsolidierung, die lediglich dokumentarischen Wert hat, weil sie Frucht einer technischen und wissenschaftlichen, teilweise auch verlegerischen, Tätigkeit ist. Ich schließe aus der Betrachtung die sogenannte "konstitutive" Konsolidierung aus, welche normativen Charakter aufweist, weil sie den Weg der gewöhnlichen Normgebung geht. Um sie in knappen Worten zu definieren, besteht die Konsolidierung darin, "in einen Ausgangsakt alle ihn ändernden Rechtsakte einzuarbeiten" (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union)(1) oder darin, "einen Text auf den Stand zu bringen, den er unter Berücksichtigung aller ihn betreffenden Änderungen jeglicher Natur hat" (Juris-Classeur Codes et Lois)(2). |
Zum anderen werde ich versuchen, einige Antwortelemente in meiner Funktion als Jurist zu geben, die durch meine verlegerische Erfahrung lediglich deutlicher geworden sind. Anders ausgedrückt, mein Beitrag drückt nicht eine offizielle Position der privaten Verlegerschaft aus, noch nicht einmal die desjenigen Verlagshauses, dem ich angehöre, dem Juris-Classeur / Lexis-Nexis France. | Abs. 4 |
Stellt die Konsolidierung eine Gruppe von wissenschaftlichen Aufgaben der Verlage oder eine Pflicht des Staates dar? | Abs. 5 |
Ich werde mich nur kurz zum ersten Aspekt der Frage äußern. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit erlaube ich mir auf den Beitrag zu verweisen, den ich letztes Jahr vor der Arbeitsgruppe über "die Herstellung des Gesetzes" unter Vorsitz von Professor Roland Drago an der Akademie der Geistes- und Politikwissenschaften vorgestellt habe und der demnächst im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeiten dieser Gruppe im Verlag Presses universitaires de France verfügbar wird.(3) | Abs. 6 |
Die Antwort lässt sich zweifelsfrei geben. Die Konsolidierung stellt nicht "einfach [...] ein Technik der Textpräsentation" dar (Légifrance)(4), die daraus folgt, dass man mit einer mechanischen Kopieren-und-Einfügen-Operation Daten aus dem Journal Officiel (Anm. d. Üb.: entspricht dem deutschen BGBl.) in Verlagserzeugnisse einbringt. Im Gegenteil, "die Konsolidierung ist ganz sicher ein wissenschaftlicher Vorgang, weil sie darin besteht, in einen sogenannten Ausgangsakt (Gesetzbuch, Einzelgesetz, Rechtsverordnung,... im französischen Recht) Änderungen verschiedener Natur zu integrieren, die aus Datentypen stammen, welche wissenschaftlich als rechtserheblich eingestuft werden, und zwar gemäß einer vorab definierten Methode, gegebenenfalls, indem man Recherchen anstellt und auf Wissen, Analysen und Interpretationen zurückgreift." Dieser wissenschaftliche Charakter erklärt für einen nicht zu vernachlässigenden Anteil die unzähligen redaktionellen Abweichungen zwischen denselben Vorschriften, je nachdem, in wessen Verlagserzeugnissen sie wiedergegeben werden. Diese Abweichungen existieren wahrscheinlich zu Zehntausenden zwischen den unterschiedlichen verlegerischen Quellen, die in Frankreich verfügbar sind (Legi, Lex, die Codes des Éditions des Journaux officiels, die Codes Dalloz, die Codes Litec, Codes et lois oder die online-Gesetzgebungs-Datenbank auf der Website von Lexis-Nexis France)(5). | Abs. 7 |
Nur ein Beispiel: Artikel L. 651-4 Abs. 1 des Baugesetzbuches hat für Légifrance und Dalloz folgende Fassung: "Quiconque ne produit pas, dans les délais fixés, les déclarations prescrites (...) est passible d'une amende de 2 250 " , hingegen für Codes et Lois und Litec die folgende: "Quiconque ne produit pas, dans les délais fixés, les déclarations prescrites (...) est passible d'une amende de 0,75 à 1 200 ". (6) | Abs. 8 |
Die konsolidierten Fassungen, welche die Häuser Légifrance und Codes et Lois für die Artikel L. 331-2 des Verbrauchergesetzbuches, L. 1615-2 Abs. 1 des allgemeinen Gesetzbuches der Gebietkörperschaften, 366 Abs. 3 der Strafprozessordnung oder für die Artikel 138 bis 153 des Gesetzbuches über die öffentliche Nutzung der Flüsse vorschlagen, liefern - unter einer Vielzahl weiterer - einen ersten Überblick über diese wissenschaftlich begründeten Divergenzen. | Abs. 9 |
Natürlich können sich die Abweichungen in der Darstellung des reinen Textes der anwendbaren Gesetze aus "mechanischen" Fehlern in der Konsolidierung ergeben. Die zunehmende Instabilität und Komplexität von Normen, welche den legislativen und verordnungsrechtlichen Anteil der französischen Rechtsordnung seit einigen Jahrzehnten prägen, vervielfachen das Risiko solcher Fehler. Aber diese Abweichungen folgen ebenfalls aus der wissenschaftlichen Dimension der Konsolidierung. Die oben genannten Beispiele für Abweichungen resultieren aus wissenschaftlich begründeten Auswahlentscheidungen: Die verschiedenen "Herausgeber" haben nicht dieselben Datentypen als juristisch relevant eingestuft, haben nicht dieselben Methoden angewandt, haben nicht auf denselben Wissensstand, dieselben Recherchen, Analysen und Interpretationen zurückgegriffen.(7) | Abs. 10 |
Länger werde ich den zweiten Aspekt der Frage ausführen: Ist die Konsolidierung eine wissenschaftliche Aufgabe von Verlagen oder eine staatliche Pflicht ? | Abs. 11 |
Die Tätigkeit der Konsolidierung lediglich auf den Zuständigkeitsbereich der Verleger zu begrenzen, hielte ich für eine verkürzte Darstellung: Jede Person oder jede Institution, die im juristischen Bereich aktiv wird, kann Konsolidierungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen ausführen. Daher hat Marjolaine Fouletier ihrem Kommentar zur Reform der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, der in der Revue française de droit administratif erschienen ist, eine konsolidierte Fassung derjenigen Vorschriften aus der Verwaltungsgerichtsordnung, welche durch das Gesetz nº 2000-597 vom 30. Juni 2000(8) geändert worden sind, beigefügt. Ebenso bietet das nationale Institut für den Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen auf seiner Website konsolidierte Fassungen zahlreicher Vorschriften an, die das Rechtsgebiet geschützter Bezeichnungen regeln. Der Begriff "Verleger" ist daher nicht angemessen. Wenn er hier dennoch aus Gründen der Bequemlichkeit Verwendung findet, dann nur in einem extrem weiten Sinne (insofern, als die Konsolidierungsarbeit in eine anschließende Publikation mündet).(9) | Abs. 12 |
Tatsächlich lautet die zentrale Frage, ob die Konsolidierung eine Staatsaufgabe darstellt oder nicht. Die Antwort kann unter zwei Gesichtspunkten gegeben werden. Einerseits gibt es keine Pflicht des Staates zur Konsolidierung (I). Andererseits sehen die eventuellen Pflichten des Staates im Bereich der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts hinsichtlich ihrer Dringlichkeit und ihrer Logik ganz anders aus als eine Konsolidierungspflicht (II). | Abs. 13 |
I. Das Nichtbestehen einer Staatspflicht zur Konsolidierung von Gesetzen |
Wenn auch das Verfassungsziel der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts den Staat nicht zur Konsolidierung verpflichtet (A), ... bleibt sie dennoch eine dem Staat offenstehende Tätigkeit (B). | Abs. 14 |
A) Das Verfassungsziel der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts verpflichtet den Staat nicht zur Konsolidierung |
Könnte die Konsolidierung eine Staatspflicht darstellen ? Hat insbesondere das Staatsziel der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts, welchem der Verfassungsgerichtshof 1999 Verfassungsrang verliehen hat und welches er 2003 näher präzisiert hat(10), eine Pflicht des Staates in dieser Hinsicht erzeugt ? | Abs. 15 |
Das Rechtssprichwort "Von niemandem wird angenommen, dass er das Gesetz nicht kenne" (11) begründet in erster Linie eine prozessuale Vermutung der Rechtskenntnis.(12) Durch die Schöpfung dieser neuen Norm hat der Verfassungsgerichtshof dem Staat als primärem Adressaten dieses Staatsziels keine Pflicht zur Erreichung eines bestimmten Erfolges auferlegt, sondern nur eine einfache Pflicht zum Tätigwerden, deren materiellrechtlichen Inhalte der Staat nach freiem Ermessen festlegen darf. Tatsächlich haben Normen, welche sich aus Staatszielen mit Verfassungsrang ergeben, kaum zwingenden Charakter. Die Lehre betont übrigens die äußerst zurückhaltende Anwendung dieses Staatszieles durch den Verfassungsgerichtshof.(13) Indem der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass die ständige systematische Zusammenstellung von Einzelgesetzen zu besser lesbaren Kodifikationen diesem Ziel entspricht, hat er nur einen Rahmen für die Kodifikation durch rechtssetzende Gewalt definiert, er hat sie jedoch nicht dazu verpflichtet. Vor allem hat er nicht näher ausgeführt, mit welchen anderen Mitteln das Ziel noch erreicht werden kann. Das Ziel der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts macht weder aus der Konsolidierung noch aus der Verbreitung einer konsolidierten Rechtssammlung eine Staatsaufgabe.(14) | Abs. 16 |
Der Verfassungsgerichtshof lehnt sie aber auch nicht als Mittel ab, um dieses Ziel zu verfolgen. | Abs. 17 |
B) Eine dem Staat offenstehende Tätigkeit |
Anders als noch das Dekret nº 96-481 vom 31. Mai 1996 erwähnt das Dekret nº 2002-1064 vom 7. August 2002 ausdrücklich die konsolidierten Gesetze und Verordnungen in der Aufzählung von Daten, welche vom öffentlichen Rechtsverkündungsdienst zur Verfügung gestellt werden. Diese Erwähnung genügt aber nicht, um die Konsolidierung zu einer Rechtspflicht des Staates zu erheben. (15) Die Frage bleibt also als theoretische Frage der Wissenschaft zur Klärung überlassen. | Abs. 18 |
Wissenschaftlich betrachtet kann man drei Positionen zur Rolle des Staates im Gebiet der Vorschriftenkonsolidierung einnehmen: | Abs. 19 |
- | Die Bestimmung des anwendbaren Gesetzes ist eine wesentliche Funktion des Staates: Die Konsolidierung ist ein Teil dieser Aufgabe und fällt daher in die alleinige Zuständigkeit des Staates, welcher sie als öffentliche Einrichtung monopolistisch erfüllen muss. | Abs. 20 |
- | Der Staat verfügt über die Kompetenzkompetenz: Es steht ihm zu, zu bestimmen, was gesetzlich erlaubt und verboten ist, indem er seine Normsetzungsmacht ausübt und die Veröffentlichung seiner Normen im Journal Officiel zur Verkündung von Gesetzen und Verordnungen sicherstellt. Die Konsolidierung ist eine wissenschaftliche Angelegenheit, es steht dem Staat nicht zu, sich darin einzumischen. | Abs. 21 |
- | Die Konsolidierung ist notwendig, um Kenntnis vom anwendbaren Recht zu erlangen. Der Staat muss sich hierfür interessieren. Aber, da die Konsolidierung dazu führen kann, dass das anwendbare Recht auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt wird, muss der Staat darauf achten, dass die Pluralität der Quellen konsolidierter Vorschriften gewahrt und begünstigt wird. | Abs. 22 |
Diese letzte Meinung mag als die vernünftigste erscheinen. Die Konsolidierung - und die Verbreitung konsolidierter Rechtssammlungen - ist eine mögliche staatliche Tätigkeit, aber er darf sie nicht monopolistisch ausüben, aufgrund des wissenschaftlichen Charakters der sogenannten "informativen" (deklaratorischen) Konsolidierung. | Abs. 23 |
Ihre Ausübung in monopolistischer Weise wäre nur akzeptabel im Rahmen eines Systems umfassender, sogenannter "konstitutiver" Konsolidierung, wobei die jeweils für den Neuerlass oder die Änderungen einer Vorschrift zuständigen Normgeber selbst für deren Konsolidierung zuständig wären (z.B. das Parlament für Gesetze).(16) | Abs. 24 |
Im Gegensatz zur Ansicht von Ramu de Bellescize(17) würde eine monopolistische Ausübung der deklaratorisch-informativen Konsolidierung durch den Staat zu schweren Gefahren führen, nicht nur für den Rechtsstaat, sondern auch für die Qualität der veröffentlichten Gesetzes- und Verordnungstexte.(18) Monopolsituationen, ob staatlich oder privat, stellen ein ungünstiges Terrain für die Entwicklung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen dar. Nun ist aber die Gefahr, dass Légifrance eine faktische, wenn nicht sogar eine rechtlich sanktionierte, Monopolstellung erhält, sehr realistisch. Dazu trägt in starkem Maße bei, dass der Zugang zu den verfügbaren Informationen kostenlos ist, weiterhin dass es eine sehr zwanglose Regelung für die Weiterverwendung der Daten gibt, und ebenfalls, dass die Website von Légifrance mit dem Staatswappen als "Label" ausgestattet ist. | Abs. 25 |
Diese Feststellung mündet in zwei bisher nicht angesprochene Fragestellungen: das Problem der Abwesenheit eines systematischen Hinweises auf den rechtlichen Status der Informationen, die über das Portal Légifrance(19) publiziert werden, sowie das Problem der Verlässlichkeit öffentlicher Daten mit starkem Mehrwert. | Abs. 26 |
Die Konsolidierung oder Aktualisierung von Gesetzen und Rechtsverordnungen ist ein so komplexer Vorgang, dass keine Publikation, in Papier oder elektronisch, in der Lage ist, auf absolut verlässliche Weise das in Kraft befindliche Gesetzes- und Verordnungsrecht wiederzugeben. Es ist vergeblich, sich "eine unangreifbare Rechtssicherheit" der Texte(20) oder "eine totale Sicherheit"(21) ihrer Aktualisierung in Légifrance oder in irgend einer anderen Quelle zu erhoffen. Und es ist bekannt, dass es das gesamte, manchmal über Jahrhunderte gewachsene, Know-how von Verlagshäusern braucht, um die Aufgabe wenigstens in relativ zufriedenstellender(22) Weise anzugehen. | Abs. 27 |
Wie dem auch sei, die möglichen Pflichten des Staates in Sachen der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts wären sowieso zunächst von ganz anderem Wesen als die Konsolidierung. | Abs. 28 |
II. Die möglichen Pflichten des Staates in Sachen Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts |
Die juristische Tragweite des Zieles der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts ist noch kaum umrissen worden. Wenn man die Frage vertieft, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass die möglichen Pflichten des Staates in dieser Materie sich vorrangig auf andere Bereiche als den der Konsolidierung beziehen sollten: eine befriedigendere Veröffentlichung und Verbreitung der einzig verbindlichen Quelle (A); vor allem, eine Reform des Normsetzungsprozesses (B). | Abs. 29 |
(A) Befriedigendere Veröffentlichung und Verbreitung der einzigen verbindlichen Quelle |
In Sachen der Veröffentlichung und Verbreitung des Rechts ist es sicherlich Pflicht des Staates, einen umfassenden und wirksamen Zugang zur einzigen verbindlichen Quelle zu eröffnen: dem Journal Officiel in "hartem Text" (und nicht nur als "Bilder-Archiv") seit seinem ersten Erscheinen (samt seinem Vorläufer Bulletin des lois). Tatsächlich erlaubt nur das Textformat Recherchen von extremer Präzision, die notwendig sind, um genaue Kenntnis von der Rechtsordnung zu erlangen. | Abs. 30 |
Hierbei gibt es eine Paradoxie: Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung scheint der öffentliche Rechtsverkündungsdienst das sekundäre Ziel gegenüber dem Primärziel zu privilegieren (nämlich die Verbreitung von Daten rein informativen Charakters mit starkem wissenschaftlichem und verlegerischem Einschlag gegenüber der Verbreitung der einzig verbindlichen Rechtsquelle, die Daten objektiven Charakters enthält). | Abs. 31 |
Folgerichtig ersetzt ein privater Verlag den Staat in dessen primärer Aufgabe der Publikation: Dieser Verlag, Lamy im konkreten Fall, bietet Zugang zum Journal Officiel im Textformat seit 1955, während der Staat es nur seit 1990 zur Verfügung stellt, und dies nicht ohne Mängel. Tatsächlich sind viele Datenbereiche schlecht strukturiert oder fehlend (z.B. Tabellen, Abbildungen,...). | Abs. 32 |
Überdies wirft das neue System der Vorschriftenpublikation selbst Probleme auf. Man versteht zwar, dass der Staat den Willen hat, die Art und Weise der Vorschriftenpublikation zu modernisieren, aber man muss sich doch über die konkrete Vorgehensweise Gedanken machen, die dazu führt, | Abs. 33 |
- | dass die einzig verbindliche Quelle zweimal veröffentlicht wird und dass die Klärung von hierbei auftretenden Divergenzen dem Ermessen der Richterschaft überlassen wird (23); | Abs. 34 |
- | dass in der Papierfassung des Journal Officiel eine sehr große Anzahl von Texten nicht mehr veröffentlicht wird (Auflistung im Rahmen des Dekrets nº 2004-617 vom 29. Juni 2004, dessen Legalität unsicher erscheint). | Abs. 35 |
Aber die Definition eventueller Pflichten des Staates im Bereich der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts müsste sich zuerst ans Wesentliche halten: den Normsetzungsprozess an sich, der eine bestimmende Rolle beim Streben nach den Zielen der Zugänglichkeit und der Verstehbarkeit innehat. | Abs. 36 |
(B) Die Reform des Normsetzungsprozesses |
Das Studium des französischen Normsetzungsprozesses führt zu einem schwerwiegenden Befund: Seine Schwächen führen zu sehr zahlreichen Unsicherheiten und Fehlern im legislativen und verordnungsrechtlichen Korpus, die gleichzeitig Hindernisse für die Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts sind. Die Vorschrifteninflation und die wachsende Normeninstabilität, insbesondere während der ganzen letzten Jahre(24), vervielfachen diese Hindernisse noch beträchtlich. | Abs. 37 |
Die systematische und statische (sogenannte "stetige") Erstellung von Gesetzbüchern zu ganzen Rechtsgebieten ("Codification") trägt übrigens ihr Teil bei, indem sie noch als Beschleuniger für die Übel dient, an welchen die Summe des französischen Gesetzes- und Verordnungsrechts leidet: Inflation und überdies Instabilität; beträchtliche Aufblähung der Textvolumina; Hyper-Spezialisierung und Zersplitterung der Rechtsordnung zu Lasten der allgemeinen Rechtsregeln.(25) | Abs. 38 |
Eine Reform des Normsetzungsprozesses wird notwendig, die sich sowohl auf normsetzungstechnische (1/) wie auch auf rechtspolitische (2/) Aspekte erstrecken müsste. | Abs. 39 |
1/ Die Gesichtspunkte der Normsetzungstechnik |
Unzählige Reformpunkte sind denkbar. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann folgende Liste aufgestellt werden: | Abs. 40 |
- | die Definition einer zielbewussteren Normsetzungstechnik. | Abs. 41 |
Diese kann die Form eines Handbuchs für Vorschriftenredakteure annehmen. Sie kann auch das Verbot oder die strikte Begrenzung gewisser gesetzgeberischer Praktiken beinhalten, wie z. B. global formulierte Änderungsvorschriften, die Aufhebung oder Änderung reiner Änderungsvorschriften, verschiedene Arten der Formulierung von Änderungsvorschriften. Sie kann auch zum Erlass gewisser Vorschriften verpflichten, die heute nicht oder nicht in jedem Fall erlassen werden, insbesondere die parlamentsgesetzliche Absegnung der sogenannten "permanenten" Kodifikation steuerrechtlicher Vorschriften oder den Erlass von Anwendungsvorschriften, ohne die ein bestimmtes Gesetz gar keine Wirkung entfalten kann. | Abs. 42 |
- | das Fallenlassen des Projekts der statischen und umfassenden sogenannten Kodifikation des französischen Rechts zu Gunsten einer echten, reformierenden Kodifikation mit pragmatischer Ausrichtung; | Abs. 43 |
- | die Entwicklung einer legistischen Ausbildung von Vorschriftenredakteuren und Entwurfsverfassern ebenso wie die Entwicklung einer Gesetzgebungslehre; | Abs. 44 |
- | die Entwicklung von Werkzeugen zur Unterstützung bei der Suche nach Vorschriften und bei deren Abfassung, namentlich informationstechnischer Werkzeuge; | Abs. 45 |
- | die Reform oder zumindest die Erleichterung der internen Prozeduren bei der Erarbeitung von Vorschriftentexten, deren Schwerfälligkeiten Quellen für Probleme sind. | Abs. 46 |
2/ Die Gesichtspunkte der Normsetzungspolitik |
Zwei Gesichtspunkte müssten Überlegungen mit schwerwiegenden Auswirkungen Nahrung geben: | Abs. 47 |
- | Die chronische Instabilität der Gesetz- und Verordnungsgebung; | Abs. 48 |
Sie stellt ein mächtiges Hindernis für die Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts durch professionelle Rechtsanwender dar und hindert damit die effektive Anwendung des Rechts. Es erübrigt sich, hierbei auch noch die Situation der Bürger als juristischer Laien anzusprechen. | Abs. 49 |
Die Beschleunigung der Änderungsabfolge in den letzten Jahren muss unterstrichen werden. Einige Statistiken, die nur den Ausschnitt der Rechtsordnung aus dem Werk "Codes et lois" betreffen, bieten hierzu einen Überblick. Dieser Ausschnitt wurde noch im letzten Abschnitt der Neunzigerjahre jährlich von etwas mehr als 5.000 Änderungsanweisungen betroffen, im Jahre 2000 waren es bereits knapp 10.000 und es werden im Jahre 2004 wahrscheinlich mehr als 15.000 werden, von welchen die Hälfte allein im Sommer 2004 angefallen ist.(26) | Abs. 50 |
- | Die Weite des Feldes, welche Gesetzgebung und Verordnungsgebung abdecken, und deren übertriebene Genauigkeit und Detailverliebtheit. | Abs. 51 |
Auch wenn die Träger öffentlicher Gewalt alternative Steuerungsmechanismen zum Vorschriftenerlass erwägen, lehnen sie sehr schnell die Frage der Deregulierung ab.(27) Und zwar nicht, wenn es um die im wesentlichen liberale Frage einer wissenschaftlich-dogmatischen, sondern um die einer pragmatischen Deregulierung geht. Der Befund von Portalis, wonach das Gesetz nicht in der Lage sei, die unendliche Vielfalt der Situationen in einer Gesellschaft, die auf einem sehr hohen Komplexitätsniveau angelangt ist, zu regeln, ist es immer noch Wert, bedacht zu werden. Kurz gesagt, die Träger öffentlicher Gewalt müssten besser die Auffassung berücksichtigen, nach welcher das gesetzte Recht - im weiten Sinne - nur gewisse Bereiche mit Präzision regeln darf und in anderen Bereichen einen generell-abstrakten Charakter behalten muss. Dies ist eine Bedingung für die Wirksamkeit von Gesetzen. | Abs. 52 |
Ergebnis |
Die Veröffentlichungen von konsolidierten Texten spielen eine wesentliche Rolle im Bereich der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts. Und dass sie in pluralistischer Weise stattfinden, ist ein bestimmendes Element für die gute Erfüllung dieser Aufgabe, namentlich aufgrund des wissenschaftlichen Charakters der sogenannten "informativen" Konsolidierung. Aber, wie reichhaltig auch das Angebot an konsolidierten Texten sein mag und wie groß das Interesse an ihrer Vielfalt, sie können nicht in gänzlich zufriedenstellender Weise die schwerwiegenden Schwächen des französischen Normsetzungsprozesses ausgleichen, die wahrscheinlich einen ununterbrochen anwachsenden Teil der Rechtsordnung der Unkenntnis und damit der Unwirksamkeit anheim geben. | Abs. 53 |
Was kann gerade das Internet für das Recht tun? Es leistet unbestritten immense Dienste, vor allem was die Verbreitung und die Zugänglichkeit des Rechts angeht. Aber es kann auch nicht die soeben genannten Schwächen auffangen. | Abs. 54 |
Überdies - es sei mir zum Ende gestattet, ein boshaftes Wort einzuflechten - ist das Internet niemals mehr als ein Werkzeug mit seinen ihm eigenen Grenzen. Daher kann es auch, teilweise, dazu beitragen, das Streben nach dem Ziel der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts zu schwächen. Insbesondere die Anforderung, umfassende und sofortige Informationen zu liefern, die das Internet mit sich bringt (oder genauer, die Auffassung, die seine Nutzer vom Internet haben), birgt Risiken hinsichtlich der Verlässlichkeit der dort verbreiteten Daten dar. Diese Risiken sind vielleicht nicht gut messbar. Dennoch ist es offensichtlich, dass die Anforderung, umfassende und sofortige Informationen zu liefern, kaum vereinbar ist mit der extremen Präzision und der unvermeidlichen Verzögerung, die wissenschaftliche Tätigkeiten erfordern, und zu diesen gehört die Konsolidierung.
| JurPC Web-Dok. 25/2005, Abs. 55 |
Fußnoten:(1) Website Eur-Lex. Unter einem Ausgangstext (Anm. d. Üb.: deutscher Fachbegriff "Stammvorschrift") versteht man einen erstmalig erlassenen Normtext, der selbst unmittelbare Regelungen enthält, als Gegenbegriff zu einer Änderungsvorschrift. (2) Vorwort, § 1 Seite 1 (3) H. Moysan "Le caractère doctrinal de la consolidation de la loi" (=Der wissenschaftliche Charakter der Vorschriftenkonsolidierung) in: La confection de la loi (Verlag Presses universitaire de France - PUF -, im Erscheinen) (4) Website von Légifrance, Rubrik "à propos du droit", Punkt 5.2
(5) Zur Erinnerung, Légifrance hat 2002 196.000 Artikel von in Kraft befindlichen Gesetzbüchern, Einzelgesetzen oder Rechtsverordnungen wiedergegeben (D. Christophe, "Ein besser bekanntes Recht ist ein besser akzeptiertes Recht" - Vortrag, AJDA 2002, S. 721)
(6) Hervorhebungen im Vorschriftentext vom französischen Autor. (Anm. d. Üb.: je nach Verlag ist also die Geldbuße für die verspätete Vorlage baurechtlicher Erklärungen unterschiedlich hoch.) (7) Aus diesen Gründen gibt das Vorwort von Codes et Lois einen Überblick über die hauptsächlichen Redaktionsrichtlinien, die Juris-Classeur in seinen Sammlungen konsolidierter Vorschriften anwendet.
(8) M. Fouletier, "La loi du 30 juin 2000 relative au référé devant les juridictions administratives" und "annexes" in: RFD adm. 2000, S. 963 und 984.
(9) Auch die Erwähnung des Staates erscheint ungenau. Es stellt sich die Frage, welches Staatsorgan eigentlich für die Konsolidierung von Vorschriften zuständig ist. Die Geschäftsführung der Amtlichen Verkündungsblätter führt sie im Rahmen der Datenbank Legi durch, die Staatskanzlei im Rahmen der Datenbank lex. Der Verfassungsgerichtshof hat sich ebenfalls daran gemacht, Gesetze zu konsolidieren, die durch solche Gesetze, welche ihm zur Entscheidung vorgelegt werden, geändert worden sind.
(10) Cons. const. n
99-421 DC vom 16. 12. 1999 (Journal Officiel vom 22. Dezember 1999 S. 19041); Cons. const. n
2003-473 DC vom 26. 6. 2003 (Journal Officiel vom 3. Juli 2003 S. 11205).
(11) Anm. d. Üb.: Originalwortlaut nul n'est censé ignorer la loi, bedeutungsähnlich mit "Unkenntnis des Rechts schützt vor Strafe nicht"
(12) Siehe J. Carbonnier, "La maxime Nul n'est censé ignorer la loi en droit français" in: Journées de la société de législation comparée, 1984, S. 321 ff.; R. Guillien, "Nul n'est censé ignorer la loi" in: Mélanges en l'honneur de Paul Roubier : Dalloz, 1961, Bd. I, S. 253 ff.; F. Terré, "Le rôle actuel de la maxime nul n'est censé ignorer la loi" in: Travaux de l'institut de droit comparé de l'Université de Paris: Cujas, 1966, Bd. XXX, S. 91 ff.
(13) Z.B. C. Bergeal, "Rédiger un texte normatif" (=Abfassen eines Vorschriftentextes): Berger-Levrault, 5. Aufl. 2004, n
9, S. 22; P. de Montalivet, "La juridicisation de la légistique: à propos de l'objectif de valeur constitutionnelle d'acessibilité et d'intelligibilité de la loi" (=Die Verrechtlichung der Gesetzgebungskunst: Anmerkung zum Staatsziel mit Verfassungsrang der Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts) in La confection de la loi : PUF (im Erscheinen).
(14) Vergl. jedoch P. Deumier, "Des myriamètres à l'internet: les nouvelles règles d'entrée en vigueur de la loi" in: Revue Trimestrielle de Droit Civil 2004 S. 585 (zur Änderung der Philosophie des Systems der Kenntiserlangung vom Recht, veranlasst durch die Rechtsverordnung n
2004-164 vom 20. Februar 2004). (Anm. d. Üb.: Artikel 1 Absatz 3 des napoleonischen Code Civil bestimmte, dass an Orten mit jeweils 10 Myriametern, also 100 Kilometern, mehr Abstand von der Hauptstadt Gesetze jeweils einen Tag später in Kraft traten als näher am Zentrum.)
(15) Dazu, dass dieses Dekret keine Durchführungsverordnung zum Artikel 2 des Gesetzes n
2002-321 vom 12. April 2000 darstellt, siehe B. Stirn und S. Formery, Code de l'administration: Litec, 2004, n
28 S. 23.
(16) Diese systematische Umsetzung des von Jean Picq vorgeschlagenen Modells (Picq, "L'état de France", Bericht an den Premierminister in: La documentation française 1995, S. 15) hat zwei schüchterne Anwendungsversuche erlebt: Das Gesetz vom 1. August 1905 über Betrügereien und Fälschungen sowie die Anordnung n
45-2658 vom 2.November 1945 über die Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern wurden jeweils neuveröffentlicht, auf dem Stand aller inzwischen erfolgten Änderungen, als Anhang zum Gesetz n
78-23 vom 10. Januar 1978 (Journal Officiel vom 11. Januar 1978) und zum Dekret n
91-902 vom 6. September 1991 (Journal Officiel vom 13. September 1991), ohne jedoch konstitutive Wirkung zu entfalten.
(17) R. de Bellescize, Les services publics constitutionnels : Diss., Paris II, 2004, insbesondere S. 282-283.
(18) siehe Moysan, a.a.O. (Fußnote 3).
(19) Im Gegensatz zur Praxis anderer öffentlicher Websites, wie die des Verfassungsgerichtshofes oder die der Europäischen Union, die auf allen Seiten erwähnen, dass die angebotenen Informationen rein deklaratorischen Charakter haben.
(20) D. Mandelkern, La qualité de la réglementation: La documentation française, 2002 (http://www.ladocumentat ionfrancaise.fr/), bibliothèque des rapports publics, S. 25.
(21) Obere Kommission für Kodifikation, Dreizehnter Jahresbericht (2002) in: Editions des Journaux Officiels, 2003, S. 15.
(22) Siehe P. Catala, Vorwort zum Code Civil Litec. (23) O. Guillaumont, "La réforme des règles d'entrée en vigueur des lois et règlements" in: JurisClasseur Périodique G 2004, n
11, Actualités, S. 433; P. Deumier, "Des myriamètres à l'internet...", a.a.O.
(24) Vergleiche das Sonderheft "Inflation législative galopante: l'exemple de l'été 2004" (=galoppierende Gesetzgebungsinflation: Das Beispiel des Sommers 2004), veröffentlicht in sämtlichen Zeitschriften der Reihe Juris-Classeur/Lexis-Nexis France.
(25) Zu den sehr lebhaften Kritiken, welche die Rechtslehre gegenüber dem seit 1989 unternommenen Vorhaben der sogenannten "Codification" geäußert hat, siehe, unter anderem, als Auswahl aus einer überreichlichen Literatur: A. Bied-Charreton, "Un procédé qui verse dans l'abstraction" (Redemanuskript) in: La Tribune, 21.11.2003, S. 25 ; D. Bureau et N. Molfessis, "Le nouveau Code de commerce: une mystification" in: D. 2001, chron., n
17, S. 361 ; S. Guy, "La codification : une utopie" in: RFD const. 1996, S. 273 ; N. Molfessis, "Les illusions de la codification à droit constant et la sécurité juridique" (=Die Illusionen der stetigen Kodifikation und die Rechtssicherheit) in: RTD civ. 2000, S. 186 ; "Le Code civil et le pullulement des codes" in: Le Code civil : un passé, un présent, un avenir: Dalloz, 2004 ; H. Moysan, "La codification à droit constant ne résiste pas à l'épreuve de la consolidation" (=Die stetige Kodifizierung hält dem Vergleichstest mit der Konsolidierung nicht stand) in: Dr. adm. 2002, chron. n
7 et JCP 2002, G, I, n
147 ; G. Taormina, "La codification est-elle encore utile ? Éléments pour une méthodologie historique" in: RRJ 2002, n
1, S. 22 ; F. Terré et A. Outin-Adam, "Codifier est un art difficile" (à propos d'un ... code de commerce) in: D. 1994, chron., S. 99.
(26) Siehe Übersichtstabelle im Sonderheft der Zeitschriftenreihe Juris-Classeur/Lexis-Nexis (Fußnote 24).
(27) Siehe hierzu den oben (Fußnote 20) zitierten Mandelkern-Bericht, der die Zustimmung des Premierministers gefunden hat. |
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Autor: Hervé Moysan, Docteur en droit, Redaktionsleiter
der Editions du JurisClasseur im Verlagshaus Lexis-Nexis, Paris.
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[online seit: 18.02.2005 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Moysan, Hervé, Die Konsolidierung von Gesetzbüchern, Einzelgesetzen und Rechtsverordnungen: wissenschaftliche Aufgabe von Verlagen oder staatliche Pflicht (Zugänglichkeit und Verstehbarkeit des Rechts als Ziel mit Verfassungsrang) ? - JurPC-Web-Dok. 0025/2005 |